Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 14. September 2021 (470 21 158) ____________________________________________________________________
Strafprozessrecht
Verfahrenseinstellung
Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richter Daniel Häring (Ref.), Richterin Helena Hess; Gerichtsschreiberin i.V. Laura Venerito
Parteien A.____ Beschwerdeführer
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Strafbefehle (SB), Rheinstrasse 12, Postfach, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin
B.____, vertreten durch Advokat Dr. Georg Gremmelspacher, Henric Petri-Strasse 9, Postfach, 4010 Basel, Beschuldigter
Gegenstand Verfahrenseinstellung Beschwerde vom 27. Juni 2021 gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Strafbefehle, vom 15. Juni 2021
http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Urteil vom 10. Oktober 2019 sprach die Strafgerichtsvizepräsidentin Basel-Landschaft B.____ (nachfolgend: Beschuldigter) von den Vorwürfen der mehrfachen falschen Anschuldigung (Art. 303 StGB), eventualiter mehrfachen Verleumdung (Art. 174 StGB), eventualiter mehrfachen üblen Nachrede (Art. 173 StGB), zum Nachteil von A.____ frei und wies dessen Genugtuungsforderung ab. Dagegen meldete A.____, vertreten durch Advokat C.____, mit Eingabe vom 21. Oktober 2019 die Berufung an, stellte mit Berufungserklärung vom 27. Februar 2020 entsprechende Rechtsbegehren und reichte mit Eingabe vom 29. Mai 2020 eine Berufungsbegründung ein. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2020 hingegen zog A.____ seine Berufung wieder zurück, woraufhin mit Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht), vom 20. Januar 2021 das Berufungsverfahren abgeschrieben sowie festgestellt wurde, dass das Urteil der Strafgerichtsvizepräsidentin Basel-Landschaft vom 10. Oktober 2019 in Rechtskraft erwachsen ist. Hingegen reichte A.____ am 6. Januar 2020 beim Polizeistützpunkt Liestal eine auf den 5. Januar 2020 datierte Strafanzeige gegen den Beschuldigten ein. Dieser soll anlässlich seiner Befragung vor Strafgericht Basel-Landschaft an der Hauptverhandlung vom 10. Oktober 2019 gegenüber der Strafgerichtsvizepräsidentin Basel- Landschaft insbesondere wahrheitswidrig behauptet haben, A.____ habe ihn mit einer Axt bedroht, was rufschädigend sei. Zusätzlich stellte A.____ am 31. Mai 2021 mit einer auf den 30. Mai 2020 (recte: 2021) datierten Eingabe an die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Strafbefehle (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), einen Beweisantrag betreffend Augenschein vor Ort. Die Staatsanwaltschaft eröffnete in der Folge gegen den Beschuldigten eine Strafuntersuchung (Nr. SB1 20 39) wegen Verleumdung etc.
B. Mit Verfügung vom 15. Juni 2021 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen übler Nachrede, Verleumdung und falscher Anschuldigung, eventualiter Irreführung der Rechtspflege, angeblich begangen am 10. Oktober 2019, in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a und lit. c StPO ein (Verfügungs-Ziffer 1). Zudem wies die Staatsanwaltschaft den Beweisantrag des Gesuchstellers vom 31. Mai 2021 betreffend Durchführung eines Augenscheins vor Ort ab (Verfügungs-Ziffer 2).
Auf die Begründung dieser Verfügung sowie der nachfolgend aufgeführten Anträge der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Beschlusses eingegangen.
C. A.____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) erhob mit Eingabe vom 27. Juni 2021, dem Kantonsgericht am 28. Juni 2021 persönlich überbracht, Beschwerde gegen die staatsanwaltliche http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Einstellungsverfügung vom 15. Juni 2021 und beantragte in erster Linie deren Aufhebung. Des Weiteren stellte er die Rechtsbegehren, die Staatsanwaltschaft sei zur Untersuchung, unter Einbezug sämtlicher Akten, zu verpflichten, sowie dem Beschuldigten und dessen Ehefrau sei gerichtlich zu untersagen, wahrheitswidrige Behauptungen zu äussern. Schliesslich sei das Strafverfahren in den Kanton Bern zu verlegen.
D. Mit weiterer, unaufgefordert eingereichter Eingabe vom 11. Juli 2021 stellte der Beschwerdeführer dem Kantonsgericht zusätzliche Anträge zum Beschwerdeverfahren. So seien insbesondere die Akten von sachkundigen Personen analysieren zu lassen und die Verhältnisse vor Ort zu sichten.
E. Der Beschuldigte, vertreten durch Advokat Dr. Georg Gremmelspacher, verzichtete mit Eingabe vom 26. Juli 2021 auf eine fakultative Stellungnahme.
F. In ihrer Stellungnahme vom 26. Juli 2021 begehrte die Staatsanwaltschaft in Bestätigung der Einstellungsverfügung vom 15. Juni 2021 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde vom 27. Juni 2021, sofern darauf einzutreten sei, unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers.
G. Sodann schloss das Kantonsgericht mit Verfügung vom 28. Juli 2021 den Schriftenwechsel und stellte eine schriftliche Entscheideröffnung in Aussicht.
H. Schliesslich übermittelte der Beschwerdeführer mit abermals unaufgefordert gemachter Eingabe vom 19. August 2021, dem Kantonsgericht am 20. August 2021 persönlich überbracht, einen weiteren Nachtrag zu seiner Beschwerde mit diversen Anträgen.
Erwägungen I. Formelles 1. Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ist die Beschwerde zulässig gegen die Verfügungen und Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Art. 322 Abs. 2 StPO sieht zudem die Anfechtungsmöglichkeit gegen Einstellungsverfügungen innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz vor. Mit der Beschwerde können laut Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, falsche Feststellungen des Sachverhalts sowie Unangemessenheit http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht gerügt werden. Da mit der Beschwerde alle Mängel des angefochtenen Entscheids geltend gemacht werden können, verfügt die Rechtsmittelinstanz über volle Kognition (PATRICK GUIDON, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 393 N 15). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Den Umfang der Begründung regelt Art. 385 Abs. 1 StPO. Zur Ergreifung der Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides hat (vgl. Art. 381 Abs. 1 StPO). Als Parteien bezeichnet Art. 104 Abs. 1 StPO die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und die Staatsanwaltschaft. Die Beschwerdeinstanz beurteilt unter anderem Beschwerden gegen Verfahrenshandlungen und gegen nicht der Berufung unterliegende Entscheide der Staatsanwaltschaft (vgl. Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO). Im Kanton Basel-Landschaft wird die Funktion der Beschwerdeinstanz gemäss § 15 Abs. 2 EG StPO durch die Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, ausgeübt. Die Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz kann die Privatklägerschaft verpflichten, innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit zu leisten, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten wird (vgl. Art. 383 StPO).
2. Vorliegend stellt die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 15. Juni 2021 ein taugliches Anfechtungsobjekt dar (Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO). Indem der Beschwerdeführer am 5. resp. 6. Januar 2020 Strafantrag gestellt hat, hat er sich als Privatkläger konstituiert (vgl. Art. 118 Abs. 2 StPO). Er hat zufolge seiner Parteistellung ein rechtlich geschütztes Interesse an der Prüfung, ob die angefochtene Einstellungsverfügung zu Recht erfolgte, und ist somit zur Beschwerde legitimiert. Aus den vorliegenden Akten ist nicht ersichtlich, zu welchem Zeitpunkt die Einstellungsverfügung vom 15. Juni 2021 zugestellt worden ist. Davon ausgehend, dass sie dem Beschwerdeführer frühestens am 16. Juni 2021 zugegangen sein kann, gilt die Beschwerde mit persönlicher Übermittlung am Montag, den 28. Juni 2021 beim Kantonsgericht als rechtzeitig erfolgt (vgl. Art. 396 Abs. 1 StPO sowie Art. 90 Abs. 2 StPO). Die Beschwerde erweist sich zudem als rechtsgenüglich begründet, sind doch an Eingaben von juristischen Laien nicht allzu hohe Anforderungen zu stellen (vgl. NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 385 N 6). Die örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Beschwerdeinstanz ist ebenfalls gegeben. Schliesslich ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die mit Verfügung vom 30. Juni 2021 angeordnete Sicherheitsleistung von CHF 500.00 mit Valuta 9. Juli 2021 fristgerecht erbracht hat (vgl. bereits Verfügung des Kantonsgerichts vom 13. Juli 2021, Ziffer 1), so dass auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten ist. http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3. In Bezug auf die vom Beschwerdeführer in dessen Eingaben vom 27. Juni 2021, 11. Juli 2021 sowie 19. August 2021 gestellten Beweisanträge ist darauf hinzuweisen, dass Beschwerden in aller Regel in einem schriftlichen Verfahren behandelt werden (vgl. Art. 397 Abs. 1 StPO), was Beweisabnahmen durch das Kantonsgericht prinzipiell ausschliesst. Hinzu kommt, dass die Eingabe vom 19. August 2021 zufolge Einreichung nach Abschluss des Schriftenwechsels ohnehin unbeachtlich ist. Wird eine Beschwerde gutgeheissen, kann die Beschwerdeinstanz jedoch in Anwendung von Art. 397 Abs. 3 StPO der Staatsanwaltschaft für den weiteren Gang des Verfahrens Weisungen erteilen, wozu auch die Abnahme weiterer Beweise gehören kann.
4. Betreffend die weiteren, über die Beschwerde hinausgehenden Anträge, es sei dem Beschuldigten und dessen Frau gerichtlich zu untersagen, wahrheitswidrige Behauptungen je wieder zu äussern, und das Strafverfahren sei in den Kanton Bern zu verlegen, ist festzustellen, dass es sich um in einem Beschwerdeverfahren nach Art. 393 ff. StPO untaugliche Anträge handelt. Insofern kann auf diese Anträge nicht eingetreten werden.
5. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht nicht auf alle Argumente des Beschwerdeführers einzugehen braucht. Über Umstände ohne oder von ausgesprochen untergeordneter Bedeutung darf es mit Stillschweigen hinweggehen (vgl. BGer 6S. 282/2005 vom 31. Januar 2007 E. 3.4, unter Hinweis auf BGE 117 IV 112 E. 1).
II. Materielles 1. Der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 15. Juni 2021 liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Anlässlich der Hauptverhandlung vom 10. Oktober 2019 vor dem Strafgericht Basel-Landschaft habe sich der Beschuldigte zu Vorkommnissen rund um einen Nachbarschaftsstreit mit dem Beschwerdeführer geäussert, unter anderem zu einer mutmasslichen Bedrohung des Beschuldigten durch den Beschwerdeführer im Spätherbst 2014 mit einer Axt. Diese Äusserungen seien gemäss Beschwerdeführer tatsachenwidrig und geeignet gewesen, seinen Ruf zu schädigen, weshalb er am 5. resp. 6. Januar 2020 eine Strafanzeige gegen den Beschuldigten eingereicht habe.
Die Einstellung des Strafverfahrens gegenüber dem Beschuldigten sowie die Ablehnung des Beweisantrages begründet die Staatsanwaltschaft damit, dass sich die vom Beschuldigten vor Strafgericht vorgetragenen Vorkommnisse, welche im Spätherbst 2014 stattgefunden haben sollen, http://www.bl.ch/kantonsgericht https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/fr/php/aza/http/index.php?lang=fr&type=highlight_simple_similar_documents&page=6&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&docid=aza%3A%2F%2F07-02-2008-5A_708-2007&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F117-IV-112%3Afr&number_of_ranks=0#page112
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht nicht rekonstruieren liessen. Zudem habe sich an der bereits durch das Strafgericht festgehaltenen und gerichtlich beurteilten Beweislage nichts geändert. Der Beschuldigte habe seine Aussagen in der Befragung durch das Strafgericht getätigt und es sei nicht ersichtlich, dass er damit eine strafbare Handlung seitens des Beschwerdeführers habe beanzeigen wollen. Angesichts dessen käme eine Anklage einem eigentlichen Leerlauf gleich und würde mit grösster Wahrscheinlichkeit erneut zu einem Freispruch des Beschuldigten führen. Entsprechend sei kein Tatverdacht erhärtet, der eine Anklage rechtfertige (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO). Abgesehen davon liege ein Rechtfertigungsgrund gemäss Art. 14 StGB vor, da der Beschuldigte seine Äusserungen an der Hauptverhandlung vom 10. Oktober 2019 im Rahmen der Befragung durch die Strafgerichtsvizepräsidentin getätigt habe. Als beschuldigte Person habe es ihm möglich sein müssen, sich gegen die erhobenen Vorwürfe zu verteidigen, so lange er sich nur auf die vorgeworfene Tat, das Notwendige und Relevante beschränke, ohne auf eine unnötig verletzende Sprache zurückzugreifen. Diesen Rahmen habe der Beschuldigte eingehalten, weshalb das Verfahren auch in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO einzustellen sei.
2. Demgegenüber vertritt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 27. Juni 2021 die Auffassung, das Urteil der Strafgerichtsvizepräsidentin Basel-Landschaft vom 10. Oktober 2019 sei nicht korrekt. Vielmehr seien die falschen Tatsachenbehauptungen durch den Beschuldigten erstellt und der Beschwerdeführer sei somit tatsachenwidrig beschuldigt worden. Dies würden die "Organe der Rechtspflege" jedoch "bagatellisieren". Dabei kritisiert der Beschwerdeführer nicht nur die Verhaltensweise des Beschuldigten und dessen Anwalts, sondern auch der Staatsanwaltschaft sowie der Strafgerichtsvizepräsidentin im Rahmen der Verhandlung am 10. Oktober 2019. Die Rechtfertigung des Beschuldigten zur Äusserung im Rahmen der Hauptverhandlung vom 10. Oktober 2021 sodann dürfe gemäss Beschwerdeführer nicht als "gegeben" hingenommen werden, da zumindest falsche Beschuldigungen Dritter verboten sein müssten. Das Verhalten des Beschuldigten aber werde "(…) in einem kuriosen Verfahren geduldet, gefördert und nicht ansatzweise kritisch untersucht (…)". Hinsichtlich der Abweisung des Beweisantrages vom 30. resp. 31. Mai 2021 schliesslich bestreitet der Beschwerdeführer, dass die damalige Situation nicht zu rekonstruieren sei. Vielmehr sei sie auch heute noch zweifelsfrei und einfach abzubilden.
In seiner zusätzlichen Eingabe vom 11. Juli 2021 ergänzt der Beschwerdeführer seine Anträge und hält vollumfänglich an seinen bereits mit Beschwerde vom 27. Juni 2021 gestellten Anträgen fest. Dabei kritisiert er erneut die Verhaltensweise der Staatsanwaltschaft, vor allem im Zusammenhang mit der mutmasslich unterlassenen Beweiserhebung und -würdigung. http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3. Die Staatsanwaltschaft hingegen bringt in ihrer Stellungnahme vom 26. Juli 2021 vor, es müsse beurteilt werden können, ob der durch den Beschuldigten an der Hauptverhandlung geschilderte Vorfall und seine geltend gemachte Empfindung von Angst rechtsgenüglich widerlegt werden könnten, so dass sich jener mit seinen Schilderungen vor Strafgericht strafbar gemacht haben könnte. Die Eingaben des Beschwerdeführers befänden sich bereits in den Akten des aktuellen Strafbefehlsverfahrens Nr. SB1 20 39 und des Vorverfahrens. Zudem seien die Beweisanträge zum Vorfall vom 31. August 2020 bereits mit staatsanwaltlicher Verfügung vom 11. September 2020 abgewiesen worden. Der Beweisantrag vom 30. resp. 31. Mai 2021, welcher mit der Einstellungsverfügung vom 15. Juni 2021 abgewiesen worden sei, bewirke keinerlei Änderung der Beweislage. Weitere Beweismittel zum Vorfall im Jahr 2014 seien nicht vorhanden und könnten auch nicht erhoben werden. Der Beschuldigte sei mit Urteil vom 10. Oktober 2019 durch das Strafgericht Basel-Landschaft freigesprochen worden, wobei dem Gericht die Eingaben und Ausführungen des Beschwerdeführers gerade zu dieser andauernden Situation bekannt gewesen und gewürdigt worden seien. Eine erneute Anklage, im Wesentlichen über genau dieselbe Vorgeschichte und Beweisthematik, rechtfertige sich daher nicht. Ausserdem ergebe sich aus dem Protokoll der Hauptverhandlung vom 10. Oktober 2019, dass der Beschuldigte seine Aussagen im Rahmen des Beweisverfahrens und auf ausdrückliche Frage der verhandlungsführenden Strafgerichtsvizepräsidentin getätigt habe. Er habe sogar nachgefragt, ob er entsprechende Aussagen machen dürfe, was von der Strafgerichtsvizepräsidentin zurecht bejaht worden sei. Dabei habe der Beschuldigte ohne ersichtliche Übertreibungen oder emotionale Ausschmückungen, auf mehrmalige Nachfrage der Strafgerichtsvizepräsidentin hin, in respektierlichem Ton die Geschehnisse und seine Gefühlslage beim fraglichen Vorfall aus seiner Sicht geschildert. Die Äusserungen hätten ausschliesslich dazu gedient, die vorgeworfenen Straftaten zu erläutern und zu bestreiten. Ferner erschöpften sich die Ausführungen des Beschwerdeführers in parteilicher Kritik an der Verfahrensführung durch die Strafgerichtsvizepräsidentin, dem Urteil vom 10. Oktober 2019, den Aussagen der Verteidigung in deren Parteivortrag und der Verfahrensführung durch die Staatsanwaltschaft. Die für deren Anfechtung einschlägige Berufung habe der Beschwerdeführer jedoch zurückgezogen.
4.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO stellt die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren vollständig oder teilweise ein, wenn sich kein Tatverdacht erhärtet, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). Dabei handelt es sich um eine abschliessende Aufzählung http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht von Einstellungsgründen. Die Gründe gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a - d StPO sind zwingend und führen somit ausnahmslos zur Einstellung des Verfahrens (ROLF GRÄDEL/MATTHIAS HEINIGER, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 319 N 5 f.; NATHAN LANDSHUT/THOMAS BOSSHARD, Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 319 N 14).
Eine Einstellung gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO ist zu verfügen, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt. Einzustellen ist mit anderen Worten, wenn sich während des Vorverfahrens der Tatverdacht nicht derart verdichtete, dass bei erfolgter Anklage mit einer verurteilenden Erkenntnis des Gerichts gerechnet werden könnte, also mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen wäre (NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017 N 1251). Das Bundesgericht hat in verschiedenen Entscheiden den Grundsatz "in dubio pro duriore" konkretisiert, wonach die Staatsanwaltschaft eine Einstellung nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen verfügen darf (vgl. BGE 137 IV 219 E. 7.1; BGer 1B_46/2011 vom 1. Juni 2011 E. 4 und 1B_366/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 2.1), wobei in Zweifelsfällen eine Anklage und gerichtliche Beurteilung zu erfolgen hat.
Der Einstellungsgrund der Rechtfertigung gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO ist nicht im technischen Sinne eng auszulegen. Neben Rechtfertigungsgründen wie Notwehr, Notwehrhilfe, rechtfertigender Notstand, gesetzliche Erlaubnistatbestände und übergesetzliche Rechtfertigungsgründe führt auch das Vorliegen von Schuldausschlussgründen wie entschuldbare Notwehr, entschuldbarer Notstand und Schuldunfähigkeit zur Verfahrenseinstellung nach Abs. 1 lit. c von Art. 319 StPO, da in sämtlichen genannten Fällen bei der Durchführung einer Hauptverhandlung das Verfahren mit einem Freispruch abgeschlossen werden müsste (ROLF GRÄDEL/MATTHIAS HEINIGER, a.a.O., N 9 ff.). Der obgenannte Grundsatz "in dubio pro duriore" findet auch bei Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO Anwendung. Daher ist das Verfahren im Zweifelsfalle weiterzuführen und auf eine Verfahrenseinstellung zu verzichten, sofern Rechtfertigungsgründe nicht offensichtlich vorliegen, wie insbesondere bei Zweifeln, welche sich aus einer vorzunehmenden Beweiswürdigung ergeben. Mithin kommt eine Einstellung nur in Frage, wenn der Rechtfertigungsgrund klar erstellt ist (vgl. NIKLAUS SCHMID/ DANIEL JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 319 N 7).
Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen übler Nachrede, Verleumdung und falscher Anschuldigung, eventualiter Irreführung http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Rechtspflege, mit Verfügung vom 15. Juni 2021 zu Recht aus den obgenannten Gründen eingestellt hat.
4.2 Der üblen Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt bzw. wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet. Üble Nachrede gemäss Art. 173 StGB ist die Behauptung ehrenrühriger Tatsachen gegenüber Dritten. Zur Beurteilung der Frage, ob überhaupt eine Ehrverletzung im Sinne von Art. 173 StGB vorliegt, ist die Bedeutung ausschlaggebend, welche eine unbefangene durchschnittliche Drittperson der Tatsachenbehauptung beilegen würde. Massgebend ist dabei die Gesamtheit der konkreten Umstände (vgl. STEFAN TRECHSEL/MARIANNE JOHANNA LEHMKUHL, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, Vor Art. 173 N 11, m.w.H.). Dritte sind insbesondere auch Behörden. Der Vorsatz muss sich auf die ehrverletzende Mitteilung und deren Kenntnisnahme durch einen Dritten beziehen, aber nicht auf die Unwahrheit der Äusserung (STEFAN TRECHSEL/ MARIANNE JOHANNA LEHMKUHL, a.a.O., Art. 173 N 1 ff., mit Hinweisen; BGE 118 IV 166; 106 IV 116; 71 IV 232). Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht (sog. Wahrheitsbeweis), oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten (sog. Gutglaubensbeweis), so ist er nicht strafbar (Art. 173 Ziff. 2 StGB). Die Frage, ob die Tatsachenbehauptung wahr oder unwahr ist, betrifft nicht die Tatbestandsmässigkeit, sondern die Strafbarkeit (BGer 6B_333/2008 vom 9. März 2009 E. 1.3; FRANZ RIKLIN, Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2018, Art. 173 N 5).
Nach dem qualifizierten Tatbestand der Verleumdung gemäss Art. 174 Ziff. 1 StGB wird bestraft, wer jemanden wider besseres Wissen bei einem anderen eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt. Sofern die Voraussetzungen der üblen Nachrede gemäss Art. 303 StGB (vgl. nachfolgend) erfüllt sind, ist dadurch die Bestrafung wegen Ehrverletzungsdelikten ausgeschlossen, da die Ehre ebenfalls in den Schutzbereich dieser Bestimmung fällt (FRANZ RIKLIN, a.a.O., N 52). Sofern eine Strafbarkeit nach Art. 303 StGB an den subjektiven Voraussetzungen scheitert, ist hingegen eine Bestrafung wegen übler Nachrede nach Art. 173 StGB möglich, da diese Bestimmung nur Vorsatz oder Eventualvorsatz verlangt (vgl. VERA DELNON/BERNHARD RÜDY, Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2018, Art. 303 N 38 ff.).
http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Eine falsche Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 StGB liegt vor, wenn jemand einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen (Abs. 1), oder wenn jemand in anderer Weise arglistige Veranstaltungen trifft, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen einen Nichtschuldigen herbeizuführen (Abs. 2). Der subjektive Tatbestand setzt sodann voraus, dass der Täter wider besseres Wissen gehandelt hat. Gefordert wird somit die positive Kenntnis um die Unwahrheit der vorgebrachten Anschuldigung. Eventualvorsatz ist demnach ausgeschlossen (VERA DELNON/BERNHARD RÜDY, a.a.O., N 26 ff.).
Schliesslich begeht eine Irreführung der Rechtspflege gemäss Art. 304 Ziff. 1 Satz 1 StGB, wer bei einer Behörde wider besseres Wissen anzeigt, es sei eine strafbare Handlung begangen worden. Der Tatbestand entspricht im Wesentlichen Art. 303 StGB; jedoch werden nicht unschuldige Dritte belastet, sondern allein das Strafverfolgungsinteresse beeinträchtigt (vgl. STEFAN TRECHSEL/MARLEN SCHULTZE, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl., Art. 304 N 1). Insofern bildet Art. 303 StGB gegenüber Art. 304 StGB lex specialis (vgl. STEFAN TRECHSEL/ MARLEN SCHULTZE, a.a.O., N 8).
4.3 Im vorliegenden Fall macht der Beschwerdeführer geltend, der Beschuldigte habe ihn im Rahmen der Hauptverhandlung vor dem Strafgerichtsvizepräsidium Basel-Landschaft vom 10. Oktober 2019 der Drohung, unter anderem mit einer Axt, bezichtigt. Eine derartige Aussage, zumal gegenüber einer Behörde getätigt, ist nicht nur grundsätzlich geeignet, jemandem ein unehrenhaftes Verhalten zu unterstellen; sie kann darüber hinaus die Strafrechtspflege tangieren.
Der Beschwerdeführer verkennt jedoch, dass sich die Strafgerichtsvizepräsidentin Basel-Landschaft mit Urteil vom 10. Oktober 2019 bereits mit ebendieser durch den Beschwerdeführer beanzeigten angeblichen Drohung durch den Beschuldigten mit einer Axt befasst hat und den Beschuldigten von den Vorwürfen der mehrfachen falschen Anschuldigung, eventualiter mehrfachen Verleumdung sowie eventualiter mehrfachen üblen Nachrede freigesprochen hat. Dabei hat das Strafgericht die Unwahrheit dieser angeblichen Äusserungen aufgrund der damals vorliegenden Beweislage als gerade nicht erstellt erachtet. Zufolge Rückzugs der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung ist dieser Freispruch in Rechtskraft erwachsen (vgl. den obgenannten Beschluss des Kantonsgerichts vom 20. Januar 2021). Es ist damit zu konstatieren, dass hinsichtlich des angeblichen Vorfalls im Jahr 2014 nicht im Geringsten neue Tatsachen vorgebracht werden, sondern absolute Identität besteht. Gemäss Praxis des Bundesgerichts und herrschender Lehre verhttp://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht bietet aber die materielle Rechtskraft eines Urteils jedem späteren Gericht, auf eine Klage einzutreten, deren Streitgegenstand mit dem rechtskräftig beurteilten (res iudicata) identisch ist. In Präzisierung der Rechtsprechung hielt das Bundesgericht in BGE 139 III 126 fest, dass die Identität von prozessualen Ansprüchen nach den Klageanträgen und dem behaupteten Lebenssachverhalt, d.h. dem Tatsachenfundament, auf das sich die Klagebegehren stützen, beurteilt wird (vgl. BGE 139 III 126 E. 3.2.1 und E. 3.2.3, m.w.H.). In Bestätigung der Rechtsprechung des Kantonsgerichts (vgl. Beschluss 490 19 188 vom 17. November 2020 E. 2.2.3) findet dieser in einem zivilrechtlichen Urteil festgehaltene Grundsatz auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren im Rahmen eines Strafverfahrens Anwendung, zumal bereits mit Urteil der Strafgerichtsvizepräsidentin Basel-Landschaft vom 10. Oktober 2019 eine rechtskräftig abgeurteilte Sache (res iudicata) vorliegt. Allein schon angesichts des Vorliegens einer abgeurteilten Sache kann daher der Sachverhalt betreffend die Aussage zu einer angeblichen Drohung mit einer Axt nicht ein weiteres Mal zur Anklage gebracht und durch ein Gericht beurteilt werden, worauf die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 26. Juli 2021 zu Recht hinweist. Wenn der Beschwerdeführer mit dem Urteil vom 10. Oktober 2019 der Strafgerichtsvizepräsidentin Basel-Landschaft nicht einverstanden ist, hätte er seine Berufung nicht zurückziehen dürfen (vgl. ebenso die Beschlüsse des Kantonsgerichts 490 21 148 und 490 21 153 vom 14. September 2021, jeweils E. 3.3.2). Seine nunmehr in diesem Zusammenhang vorgebrachten Argumente stellen eine rein appellatorische Kritik dar, auf welche nicht weiter einzugehen ist.
Überdies wird in der Einstellungsverfügung zutreffend dargelegt, dass sich an der bereits dem Urteil der Strafgerichtsvizepräsidentin Basel-Landschaft vom 10. Oktober 2019 zugrundeliegenden Beweislage betreffend die inneren und äusseren Geschehnisse nichts geändert hat. Insbesondere sind keine weiteren geeigneten Beweise ersichtlich oder auch nur denkbar, welche eine Rekonstruktion der angeblichen Vorfälle aus dem Jahr 2014 erlauben würden. Anhaltspunkte, denen die Staatsanwaltschaft nunmehr noch nachgehen könnte, sind keine vorhanden. Die seitens der Staatsanwaltschaft erfolgte Abweisung des Beweisantrages des Beschwerdeführers vom 31. Mai 2021, es sei ein Augenschein vor Ort durchzuführen, erweist sich mit Blick auf Art. 318 Abs. 2 StPO ebenfalls als korrekt.
Angesichts dessen hat die Staatsanwaltschaft in ihrer Einstellungsverfügung vom 15. Juni 2021 überdies zutreffend festgehalten, dass kein Tatverdacht hinsichtlich einer Ehrverletzung oder eines Rechtspflegedeliktes erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt. Eine entsprechende Anklage würde mit grosser Wahrscheinlichkeit zu einem Freispruch vor Gericht führen. Das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen übler Nachrede, Verleumdung und falscher Anschuldigung, http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht eventualiter Irreführung der Rechtspflege, wurde somit in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO zu Recht eingestellt.
Eine Einstellung des Verfahrens rechtfertigte sich aber auch in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO: Nach Art. 14 StGB verhält sich explizit rechtmässig, wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, auch wenn die Tat nach dem Strafgesetzbuch oder einem anderen Gesetz mit Strafe bedroht ist. Auf diesen Rechtfertigungsgrund resp. auf ihre prozessualen Darlegungspflichten können sich namentlich Prozessparteien bei allfälligen ehrenrührigen Bemerkungen berufen. Dies setzt jedoch voraus, dass die Ausführungen sachbezogen sind, sich auf das für die Erläuterung des jeweiligen Standpunktes Notwendige beschränken, nicht wider besseres Wissen erfolgen und blosse Vermutungen als solche bezeichnen (vgl. BGE 131 IV 154 E. 1.3.1; 118 IV 153 E. 4b; 116 IV 211 E. 4a und 4bb). Die Staatsanwaltschaft weist sowohl in ihrer Einstellungsverfügung vom 15. Juni 2021 als auch in ihrer Stellungnahme vom 26. Juli 2021 richtig darauf hin, dass der Beschuldigte seine Äusserungen zum angeblichen Vorfall im Jahr 2014 auf explizite Frage der Strafgerichtsvizepräsidentin anlässlich der Hauptverhandlung vom 10. Oktober 2019, zu welcher er als Beschuldigter zwingend zu erscheinen hatte, getätigt hat und sich hierbei in sachlicher, eher zurückhaltender Form auf das Wesentliche beschränkt hat, ohne den Beschwerdeführer unnötig zu belasten. Dies geht aus dem fraglichen Protokoll der Hauptverhandlung eindrücklich hervor (vgl. act. S 55 ff. im Verfahren SB1 20 39). Es liegen mithin keinerlei Hinweise dafür vor, dass der Beschuldigte vor dem Strafgericht Behauptungen aufgestellt hat, welche sachfremder Art gewesen sind und nicht ausschliesslich seine Empfindungen dargestellt haben. Demnach kann sich der Beschuldigte in jedem Fall auf den Rechtfertigungsgrund von Art. 14 StGB berufen, selbst wenn er eine nach dem Strafgesetzbuch bedrohte Tat begangen haben sollte. Die seitens der Staatsanwaltschaft erfolgte Einstellung des Verfahrens gegen den Beschuldigten wegen übler Nachrede, Verleumdung und falscher Anschuldigung, eventualiter Irreführung der Rechtspflege, gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO ist daher ebenso wenig zu beanstanden.
Im Ergebnis erweist sich somit die über weite Strecken unsachlich und unverständlich sowie ohne konkreten Bezug zur Einstellungsverfügung vom 15. Juni 2021 verfasste Beschwerde vom 27. Juni 2021 (samt Ergänzungen vom 11. Juli 2021), als unbegründet und ist daher abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist.
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Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht III. Kosten Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Verfahrenskosten, welche gestützt auf § 13 Abs. 1 GebT BL auf CHF 1'000.00 zuzüglich Auslagen von CHF 50.00 (§ 3 Abs. 6 GebT BL) festgesetzt werden, in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO zu Lasten des Beschwerdeführers.
Die mit Valuta-Datum vom 9. Juli 2021 durch den Beschwerdeführer entrichtete Sicherheitsleistung in der Höhe von CHF 500.00 wird an die Verfahrenskosten angerechnet.
Im Übrigen hat der Beschwerdeführer allfällige eigene Parteikosten selbst zu tragen; es wird ihm mithin keine Parteientschädigung ausgerichtet.
Demnach wird erkannt:
://: 1. Die Beschwerde vom 27. Juni 2021 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Verfahrenskosten von total CHF 1'050.00 (bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 1'000.00 und Auslagen von pauschal CHF 50.00) gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.
Die vom Beschwerdeführer erbrachte Sicherheitsleistung in der Höhe von CHF 500.00 wird an die von ihm zu bezahlenden Verfahrenskosten angerechnet.
3. (…).
Präsident
Enrico Rosa Gerichtsschreiberin i.V.
Laura Venerito
Dieser Entscheid ist rechtskräftig. http://www.bl.ch/kantonsgericht