Skip to content

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 07.07.2020 470 2020 91 (470 20 91)

7. Juli 2020·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·2,838 Wörter·~14 min·4

Zusammenfassung

Verfahrenseinstellung

Volltext

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 7. Juli 2020 (470 20 91) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Verfahrenseinstellung (Diebstahl)

Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Stephan Gass (Ref.), Richter Daniel Häring; Gerichtsschreiber Stefan Steinemann

Parteien A._____, vertreten durch Advokatin Dr. Ursula Schneider-Fuchs, Bernoullistrasse 20, 4056 Basel, Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin

B._____, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Wiederkehr, Vorstadtstrasse 37, 8953 Dietikon, Beschuldigte

Gegenstand Verfahrenseinstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, vom 20. April 2020

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft eröffnete am 8. August 2018 ein Strafverfahren gegen B._____ (fortan: Beschuldigte) wegen Diebstahls, eventualiter unrechtmässiger Aneignung. Mit Einstellungsverfügung vom 20. April 2020 stellte sie dieses Strafverfahren in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO ein (Dispositiv-Ziffer 1). Die nicht bezifferte Zivilklage verwies sie auf den Zivilweg (Dispositiv-Ziffer 2). Die mit dem eingestellten Verfahrensteil zusammenhängenden Kosten von insgesamt Fr. 1'144.− (286 Aktenseiten à Fr. 4.−) und die Kosten dieser Verfügung überband sie dem Staat (Dispositiv-Ziffer 3). Der Beschuldigten sprach sie gemäss Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO keine Entschädigung und keine Genugtuung zu (Dispositiv-Ziffer 5 [recte: 4]).

B. Dagegen erhob A._____ (fortan: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 4. Mai 2020 beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, Beschwerde mit dem Antrag, es sei die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 20. April 2020 aufzuheben; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) zulasten der Staatsanwaltschaft.

C. Die Staatsanwaltschaft begehrte mit Stellungnahme vom 14. Mai 2020 die Abweisung der Beschwerde; unter Kostenfolgen zulasten des Beschwerdeführers.

D. Die Beschuldigte beantragte mit Stellungnahme vom 18. Mai 2020 die Abweisung der Beschwerde; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) zulasten des Beschwerdeführers, eventualiter zulasten des Kantons Basel-Landschaft.

Erwägungen

1. Eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, mit Beschwerde angefochten werden (Art. 322 Abs. 2 StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO und § 15 Abs. 2 EG StPO). Die Person oder die Behörde, die das Rechtsmittel ergreift, hat dabei genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides sie anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel sie anruft (Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO). In der schriftlichen Beschwerdebegründung hat sie mittels eindeutiger Verweisungen auf die vorinstanzlichen Erwägungen schlüssig darzulegen, weshalb sie den angefochtenen Entscheid als fehlerhaft erachtet und die Gründe zu nennen, die einen anderen Entscheid nahe legen (GUIDON, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 396 N 9c; CALAME, Commentaire Romand CPP, 2. Aufl. 2019, Art. 385 N 21; BGer 6B_1273/2019 vom 11. März 2020 E. 2.4.3). Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Der Beschwerdeführer hat sich als Privatkläger konstituiert und ist unmittelbar in seinen Interessen tangiert, da der angezeigte Diebstahl zu seinem Nachteil http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht begangen worden sein soll. Demnach ist er zur Beschwerde legitimiert. Die weiteren Beschwerdevoraussetzungen geben keinen Anlass zu Bemerkungen und sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2. Strittig und vorab zu prüfen ist die Frage, ob der Beschwerdeführer rechtzeitig einen Strafantrag gegen seine ehemalige Ehefrau, die Beschuldigte, wegen Diebstahls gestellt hat.

2.1 Wird ein Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen begangen, wird die Tat nur auf Antrag verfolgt (Art. 139 Ziff. 4 StGB). Zu den Angehörigen einer Person zählt namentlich der Ehegatte (Art. 110 Abs. 1 StGB). Das Erfordernis des Strafantrags beruht auf der engen Beziehung zwischen Täter und Geschädigtem. Massgebend ist, ob die enge Beziehung im Zeitpunkt der Tat bestand (BGer 6B_525/2012 vom 5. November 2012 E. 3.4; TRECHSEL/BERTOSSA, Praxiskommentar StGB, 3. Aufl. 2018, Art. 110 N 9). Eine spätere Scheidung bleibt somit unbeachtlich. Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird (Art. 31 StGB). Der Zeitpunkt des Beginns der Frist ist die Kenntnis des Täters und selbstverständlich auch der Straftat. Die Kenntnis durch die antragsberechtigte Person muss sicher und zuverlässig sein, so dass sie davon ausgehen kann, dass ein gegen den Täter gerichtetes Verfahren gute Erfolgsaussichten haben wird (BGE 126 IV 131 E. 2a). Ein Strafantrag kann auch gegen Unbekannt und somit vor dem Beginn des Fristenlaufs eingereicht werden. In diesem Fall ist eine Erneuerung des Strafantrags nach dem Bekanntwerden des Täters nicht erforderlich (BGE 92 IV 75 = Pra 55 [1966] Nr. 138; TRECHSEL/JEAN-RICHARD-DIT-BRESSEL, Praxiskommentar StGB, 3. Aufl. 2018, Art. 31 N 4).

2.2 Am 31. Januar 2018 erstattete C._____ im Namen des Beschwerdeführers bei der Polizei Basel-Landschaft eine Strafanzeige gegen D._____ wegen Diebstahls eines Geldbetrags von Fr. 100'000.− (act. 2249 ff.). Gleichentags stellte sie überdies im Namen des Beschwerdeführers einen Strafantrag gegen Unbekannt wegen aller in Frage kommender Delikte (act. 2261). Weil der Beschwerdeführer mit dem Strafantrag vom 31. Januar 2018 seinen Willen zur Verfolgung des Diebstahls vorbehaltlos zum Ausdruck hat bringen lassen, gilt dieser ohne Weiteres auch in Bezug auf die Beschuldigte als rechtswirksam gestellt. Dieser Strafantrag ist daher offenkundig rechtzeitig erfolgt.

3.1 Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Einstellungsverfügung im Wesentlichen, der Beschwerdeführer werfe der Beschuldigten vor, ihm während seines Spitalaufenthalts vom 23. bis zum 28. Januar 2018 Fr. 100'000.−, welche in vier Couverts und einer Plastikbox aufbewahrt gewesen seien, gestohlen zu haben. Gegen die Beschuldigte lägen jedoch keine objektiven Beweise vor. Zwar habe sich am 28. Februar 2018 in ihrem Tresorfach bei der E._____bank in vier verschiedenen Couverts Bargeld in Höhe von Fr. 80'350.− befunden. Die http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Beschuldigte habe aber offenbar bereits vor der Tat selber über eine grössere Menge an Bargeld verfügt. So habe sie in ihrer Steuererklärung für das Jahr 2016 unter der Rubrik „Bargeld, Gold und andere Edelmetalle“ einen Betrag von Fr. 130'000.− deklariert. Zudem hätten ihre Eltern anlässlich ihrer Zeugeneinvernahmen angegeben, ihr im Dezember 2017 Bargeld in unbekannter Höhe, welches sie in ihrem Tresor zu Hause gelagert hätten, nach H._____ gebracht zu haben. Das im Tresorfach befindliche Bargeld müsse bereits am 21. Dezember 2017 in den Tresor gelegt worden sein, denn bis zum 7. Februar 2018 sei durch die Bank kein Zugriff mehr registriert worden. Somit könne es sich beim Bargeld im Tresorfach der Beschuldigten nicht um das dem Beschwerdeführer im Januar 2018 entwendete Bargeld handeln. Unter diesen Umständen könne die Täterschaft der Beschuldigten nicht hinreichend nachgewiesen werden, weshalb das Strafverfahren gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO einzustellen sei.

3.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen in seiner Beschwerde zusammengefasst ein, in seiner Strafanzeige habe er den möglichen Zeitraum der Tatbegehung nicht auf den 23. bis zum 28. Januar 2018 begrenzt. Anlässlich ihrer Einvernahme vom 19. April 2018 habe C._____ zudem bekundet, der Diebstahl habe wohl gegen Ende Dezember 2017, anfangs Januar 2018 stattgefunden. Überdies habe die Beschuldigte, die seit August 2017 in einer Wohnung in seinem Haus gewohnt und die er am 7. November 2017 geheiratet habe, unbeschränkt Zutritt zu seiner Wohnung gehabt. Auch wenn sich die Beschuldigte letztmals am 21. Dezember 2017 zu ihrem Tresorfach begeben habe, könne es sich beim darin aufgefundenen Bargeld sehr wohl um die Beute aus dem Diebstahl zu seinem Nachteil handeln. Der Umstand, dass sich in diesem Tresorfach vier Couverts mit Geld befunden hätten, die Beschuldigte jedoch von ihren Eltern das Geld lediglich in zwei Couverts erhalten habe, sowie die Tatsache, dass ein Auszahlungsbeleg des Kontos von C._____ im Tresorfach sichergestellt worden sei, stellten genügend Indizien dar, um die Strafuntersuchung weiterzuführen.

4.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt. Der Entscheid hat sich nach dem Grundsatz „in dubio pro duriore“ zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; 138 IV 186 E. 4.1; 138 IV 86 E. 4.1.1). Hingegen ist dann einzustellen, wenn sich während des Vorverfahrens der Tatverdacht nicht derart verdichtete, dass bei erfolgter Anklage mit http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht einer verurteilenden Erkenntnis des Gerichts gerechnet werden könnte, mithin wenn mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen wäre (SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N 1251).

4.2 Stehen sich gegensätzliche Aussagen gegenüber und ist es nicht möglich, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, ist nach dem Grundsatz „in dubio pro duriore“ in der Regel Anklage zu erheben. Auf eine Anklageerhebung kann jedoch verzichtet werden, wenn der Strafkläger ein widersprüchliches Aussageverhalten offenbarte und seine Aussagen daher wenig glaubhaft sind oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2). Zwar kann auch ein Einzelzeugnis als rechtsgenügender Beweis angesehen werden, indessen ist jeweils genau zu prüfen, ob die Aussage in jeder Hinsicht als zuverlässig und unbefangen erscheint oder durch Indizien besonders unterstützt wird (LANDSHUT/BOSSHARD, Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 319 N 17).

4.3 Gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB macht sich des Diebstahls schuldig, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern. Eine Sache ist fremd, wenn sie im Eigentum einer anderen Person als des Täters steht. Die Tathandlung der Wegnahme liegt im Bruch fremden und der Begründung neuen (meist eigenen) Gewahrsams (BGE 132 IV 108 E. 2.1).

5. Vorliegend wird im Anzeigerapport der Polizei vom 9. Februar 2018 zwar als Tatzeit der Zeitraum vom 23. bis zum 28. Januar 2018 angegeben. Dabei handelt es sich jedoch um eine blosse Annahme der Polizei. Als Beginn der Tatzeit nahm die Polizei den 23. Januar 2018 offenkundig deswegen an, weil der Beschwerdeführer an diesem Tag in das Spital eingetreten war. Die Staatsanwaltschaft lässt jedenfalls ausser Acht, dass C._____ anlässlich der Einvernahme vom 1. Februar 2018 durch die Polizei angab, das fragliche Geld sei im Dezember [2017] in der Küche des Beschwerdeführers in beschrifteten Couverts auf dem Küchentisch gelegen. Diese Couverts habe der Beschwerdeführer vor seinem Eintritt in das Spital in einer Schublade in der Schlafzimmerkommode verstaut (act. 2269). Die Beschuldigte habe Zutritt zum Haus und zum Schlafzimmer des Beschwerdeführers gehabt (act. 2277). Bei der polizeilichen Befragung vom 19. April 2018 führte C._____ sodann aus, der Beschwerdeführer habe um Weihnachten [2017] in seiner Küche Tausendernoten in diverse Couverts abgepackt (act. 2379 ff.). Die Staatsanwaltschaft blendet weiter aus, dass der Beschwerdeführer allein in der Zeit vom 17. Oktober 2017 bis zum 2. November 2017 bei der Post am F._____ in G._____ insgesamt Fr. 123'000.− in bar abgehoben (act. 2311 ff.) und C._____ gemäss ihren Angaben eine am 2. Dezember 2017 von ihrem Konto abgehobene Geldsumme von Fr. 20'000.− und weitere Fr. 3'000.− dem Beschwerdeführer überreicht hatte (act. 725, 1895, 2381). Demnach befand sich das fragliche Geld schon im Dezember 2017 in der Wohnung des Beschwerdeführers. Somit hätte die Beschuldigte, die Zutritt zur Wohnung des Beschwerdeführers hatte, bereits zu dieser Zeit über eine Gelegenheit http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht verfügt, dieses zu entwenden. Infolgedessen erweist sich die Begründung in der angefochtenen Einstellungsverfügung als nicht tragfähig, wonach eine Täterschaft der Beschuldigten ausgeschlossen sei, weil sie sich letztmals am 21. Dezember 2017 zu ihrem Tresor begeben habe und damit das dort gelagerte Geld nicht aus dem vom 23. bis zum 28. Januar 2018 verübten Diebstahl stammen könne.

6. Im Ergebnis erweist sich die angefochtene Verfahrenseinstellung aus den nachstehenden Gründen dennoch als gerechtfertigt. Die Beschuldigte bestreitet, das fragliche Geld vom Beschwerdeführer entwendet zu haben. Anlässlich ihrer Einvernahme vom 27. Februar 2018 durch die Polizei gab die Beschuldigte zu Protokoll, ihre Eltern hätten ihr im Dezember [2017] das in ihrem Tresorfach aufbewahrte Bargeld nach H._____ gebracht (act. 2157). Bei der polizeilichen Befragung vom 30. August 2018 bestätigte die Beschuldigte, dass ihre Eltern ihr das Geld im Dezember 2017 nach H._____ gebracht hätten (act. 2165). Anlässlich ihrer Einvernahme vom 17. April 2019 durch die Staatsanwaltschaft bekundete die Beschuldigte, das in ihrem Tresorfach gelagerte Geld in Höhe von Fr. 80'350.− stamme aus ihren Ersparnissen, die ihre Eltern ihr nach H._____ überbracht hätten (act. 2529 ff.). Ihre Eltern, I._____ und J._____, sagten anlässlich ihrer Zeugeneinvernahmen vom 9. März 2018 durch die Staatsanwaltschaft übereinstimmend aus, sie hätten Mitte Dezember 2017 Bargeld, welches sie in ihrem Tresor zu Hause gelagert hätten und aus den Ersparnissen der Beschuldigten stamme, in zwei Couverts nach H._____ gebracht (act. 1789 ff.). Zudem steht fest, dass die Beschuldigte in ihrer Steuererklärung 2016 unter der Rubrik „Bargeld, Gold und andere Edelmetalle“ per 31. Dezember 2016 einen Betrag von Fr. 130'000.− deklarierte (act. 247). Im Ergebnis deuten die dargestellten Beweismittel darauf hin, dass der Beschuldigten die in ihrem Tresorfach bei der E._____bank aufgefundene Geldsumme von Fr. 80'350.− gehört. Dass die Beschuldigte den erwähnten Geldbetrag vom Beschwerdeführer entwendet haben soll, stellt hingegen eine blosse Vermutung des Beschwerdeführers dar, die sich durch nichts erhärten lässt. Die Tatsache, dass ihre Eltern ihr das Geld in zwei Couverts nach H._____ brachten und im Tresor vier mit Geld gefüllte Couverts aufgefunden wurden, gebietet keineswegs den Schluss, dass die Beschuldigte die vom Beschwerdeführer in seinem Haus aufbewahrten vier Couverts mit Tausendernoten behändigt hat. Anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme vom 30. August 2018 erklärte die Beschuldigte, sie habe das von ihren Eltern überbrachte Geld in vier schmale Couverts umgepackt, weil das Tresorfach schmal gewesen sei (act. 2169). Dies erscheint als nachvollziehbar und unverdächtig. Sodann vermag allein der Umstand, dass im Tresorfach der Beschuldigten ein Beleg des Kontos von C._____ vom 2. Dezember 2017 aufgefunden wurde (act. 717 ff.), nichts in Bezug auf den Ursprung des in diesem Tresorfach gelagerten Gelds auszusagen. Wie die Beschuldigte anlässlich ihrer Befragung vom 17. April 2019 durch die Staatsanwaltschaft ausführte, lässt sich die Herkunft dieses Belegs in ihrem Tresorfach durchaus damit erklären, dass sich dieser für sie unbemerkt in einem der Couverts befand, welches sie beim Beschwerdeführer holte und in welches sie einen Teil des Gelds hineinlegte (act. 2531). Der besagte Beleg bildet somit kein hinreichendes Indiz für eine Entwendung des Gelds des Beschwerdeführers durch die Beschuldigte. Hinzu kommt, dass keine http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Zeugen vorhanden sind, die eine Wegnahme des Bargelds aus der Wohnung des Beschwerdeführers beobachtet hätten. Im Weiteren ist zu beachten, dass neben der Beschuldigten namentlich auch die drei Kinder des Beschwerdeführers sowie K._____, L._____, M._____ (recte wohl: N._____), C._____ und D._____ Zutritt zur Wohnung des Beschwerdeführers hatten (act. 2003, 2277). Als Täter kommen somit grundsätzlich viele verschiedene Personen in Frage. Im Übrigen kann die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers nicht vorbehaltlos bejaht werden. Es fällt auf, dass er bei seinen Einvernahmen durch die Polizei eine ausgeprägte Gleichgültigkeit an den Tag legte. So antwortete er meistens auf die ihm gestellten Fragen in stereotyper Weise mit „no comment“. Vom Beschwerdeführer wäre als Geschädigter indes zu erwarten gewesen, dass er sich zumindest bemüht, sachdienliche Angaben zu den Umständen der angezeigten Tat zu machen. Nach alledem folgt, dass es an relevanten Beweismitteln fehlt, welche den hinreichenden Tatverdacht in einem Mass erhärten, dass Anklage zu erheben wäre. Zudem legt der Beschwerdeführer weder konkret dar noch ist ersichtlich, dass weitere Untersuchungshandlungen durch die Staatsanwaltschaft entscheidende Hinweise über den angezeigten Diebstahl zu Tage fördern könnten. Unter diesen Umständen lässt sich der angezeigte Sachverhalt nicht rechtsgenügend erstellen. Ein Freispruch der Beschuldigten erscheint daher als deutlich wahrscheinlicher als eine Verurteilung. Die Einstellung des Strafverfahrens ist damit zu Recht erfolgt, weshalb sich die Beschwerde als unbegründet erweist und deshalb abzuweisen ist.

7. Abschliessend bleibt über die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu entscheiden.

7.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verlegung der Kosten richtet sich nach dem Grundsatz, wonach Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht hat. Wird das ausschliesslich vom Privatkläger erhobene Rechtsmittel abgewiesen, hat er die durch die adäquate Wahrnehmung der Verfahrensrechte entstandenen Verteidigungskosten der beschuldigten Person zu tragen (BGE 139 IV 45 E. 1; 138 IV 248 E. 5.1 und 5.3; BGer 6B_273/2017 vom 17. März 2017 E. 2).

7.2 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total Fr. 1’050.− (bestehend aus einer Beschlussgebühr von Fr. 1’000.− und Auslagen von pauschal Fr. 50.−) dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen und ist dieser zu verpflichten, der Beschuldigten für das zweitinstanzlichen Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen. Da der Verteidiger der Beschuldigten, Rechtsanwalt Peter Wiederkehr, keine Honorarnote eingereicht hat, ist dessen Entschädigung von Amtes wegen nach Ermessen festzusetzen (§ 18 Abs. 1 und 2 TO). Vorliegend erscheint ein Verteidigungsaufwand von Fr. 538.50 (inkl. Auslagen und MWST) als angemessen. Der Beschwerdeführer ist somit zu verpflichten, der Beschuldigten für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in dieser Höhe zu bezahlen. http://www.bl.ch/kantonsgericht https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F138-IV-248%3Ade&number_of_ranks=0#page248

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total Fr. 1’050.− (bestehend aus einer Beschlussgebühr von Fr. 1’000.− und Auslagen von pauschal Fr. 50.−) werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschuldigten für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 538.50 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.

Präsident

Dieter Eglin Gerichtsschreiber

Stefan Steinemann

Dieser Entscheid ist rechtskräftig.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

470 2020 91 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 07.07.2020 470 2020 91 (470 20 91) — Swissrulings