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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 07.07.2020 470 2020 80 (470 20 80)

7. Juli 2020·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·2,389 Wörter·~12 min·4

Zusammenfassung

Rechtsverzögerung; Verletzung des Beschleunigungsgebotes

Volltext

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 7. Juli 2020 (470 20 80) __________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Rechtsverzögerung / Verletzung des Beschleunigungsgebotes

Strafbehörden müssen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand nehmen und sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss bringen. Eine Rechtsverzögerung liegt insbesondere vor, wenn die Behörde im Verfahren über mehrere Monate hinweg untätig gewesen ist, mithin das Verfahren resp. der Verfahrensabschnitt innert wesentlich kürzerer Zeit hätte abgeschlossen werden können (E. 3).

Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Daniel Häring (Ref.), Richter Stephan Gass; Gerichtsschreiber Stefan Steinemann

Parteien A._____, vertreten durch Advokat Dr. Stefan Suter, Clarastrasse 51, 4005 Basel, Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung WK, Rheinstrasse 27, Postfach, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Rechtsverzögerung / Verletzung des Beschleunigungsgebotes http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung WK (fortan: Staatsanwaltschaft), führt seit dem 29. August 2016 ein Strafverfahren gegen A._____ wegen Urkundenfälschung und Erschleichung einer falschen Beurkundung. Am 20. April 2017 dehnte sie das Verfahren auf den Tatbestand des gewerbsmässigen Betruges aus.

B. Mit Beschwerde vom 22. April 2020 beantragte A._____ (fortan: Beschwerdeführer) beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, es sei festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft das Beschleunigungsgebot verletzt hat, und es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Strafverfahren gegen ihn umgehend entweder zur Anklage zu bringen oder einzustellen; unter o/e-Kostenfolge und Bewilligung der amtlichen Verteidigung.

C. Die Staatsanwaltschaft schloss in der Stellungnahme vom 7. Mai 2020 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

D. Der Beschwerdeführer hielt in der replizierenden Stellungnahme vom 14. Mai 2020 an seinem Begehren fest.

E. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 20. Mai 2020 auf eine duplizierende Stellungnahme.

Erwägungen 1. Wegen Rechtsverzögerung durch die Staatsanwaltschaft kann bei der Dreierkammer der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 20 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. § 15 Abs. 2 EG StPO). Die Beschwerde ist an keine Frist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO). Nach Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Als Beschuldigter ist der Beschwerdeführer von der geltend gemachten Rechtsverzögerung betroffen und damit zur Beschwerde legitimiert. Da die übrigen Eintretensvoraussetzungen zu keinen Bemerkungen Anlass geben und erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.1 Der Beschwerdeführer bringt zusammengefasst vor, die Staatsanwaltschaft führe seit über drei Jahren ein Strafverfahren gegen ihn. In diesem Verfahren seien erhebliche Vermögenswerte, insbesondere seine Rente bis auf das Existenzminimum, beschlagnahmt worden. Trotz der umfangreichen Beschlagnahmen und der erheblichen Vorwürfe habe mit Ausnahme der ersten Wochen des Strafverfahrens keine einzige Einvernahme mit ihm stattgefunden, in http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht welchen man ihn mit den Vorwürfen konfrontiert hätte. Im Jahre 2019 und in den ersten Monaten des Jahres 2020 seien praktisch überhaupt keine Ermittlungshandlungen getätigt worden. So sei es in dieser Zeit zu keiner Einvernahme gekommen. Es seien aber auch keine anderen Ermittlungshandlungen durchgeführt worden, welche in irgendeiner Weise die zeitliche Verzögerung rechtfertigten. Die Staatsanwaltschaft habe erkennbar einzig den Staatsanwaltschaften in B._____/Deutschland und C._____/Österreich geschrieben, was aber in keiner Weise zeitaufwändig gewesen sei. Auch in den eineinhalb Jahren zuvor sei praktisch nichts ermittelt worden. Die Staatsanwaltschaft sei immer noch nicht in der Lage, einen konkreten Tatverdacht zu benennen. Aufgrund all dessen sei festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft das Beschleunigungsgebot verletzt habe, und daher anzuweisen, das Verfahren umgehend mit einer Einstellung oder Anklageerhebung zu Ende zu bringen.

2.2 Die Staatsanwaltschaft wendet dagegen zusammenfassend ein, es treffe nicht zu, dass sie in den Jahren 2019 und 2020 keine Verfahrenshandlungen vorgenommen habe. Nachdem der von ihr für die IT-Auswertung beauftragte Sachverständige verstorben sei, habe sie der Polizei Basel-Landschaft den Auftrag für diese Aufgabe erteilt. Ende August 2019 habe die Polizei die Datenträger aufbereitet. Die tatsächliche Sichtung dauere aufgrund der grossen Datenmenge bis zum heutigen Zeitpunkt an und werde voraussichtlich noch weitere Wochen, allenfalls Monate, in Anspruch nehmen. Aufgrund der hohen Anzahl von Beschwerden, Anzeigen und Eingaben seitens des Beschwerdeführers sei es zudem immer wieder zu Verzögerungen in der Untersuchung gekommen. Nach der Durchführung der ersten Sichtung der elektronischen Daten würden Einvernahmen durchgeführt. Demnach könne nicht gesagt werden, die Staatsanwaltschaft habe das Beschleunigungsgebot verletzt, indem sie über längere Zeit keine Befragungen vorgenommen habe.

3. Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV). Art. 6 Ziff. 1 EMRK vermittelt diesbezüglich keinen weitergehenden Schutz als Art. 29 Abs. 1 BV (BGE 130 I 269 E. 2.3; 312 E. 5.1). Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Die beschuldigte Person soll nicht länger als notwendig den Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt sein (BGE 143 IV 373 E. 3.2.1; 133 IV 158 E. 8). Das Beschleunigungsgebot gilt für das ganze Verfahren (BGE 143 IV 49 E. 1.8.2). Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Die Angemessenheit ist in jedem Einzelfall unter Würdigung aller konkreten Umstände zu prüfen (BGE 130 I 312 E. 5.2). Kriterien hierfür bilden etwa die Schwere des Tatvorwurfes, die Komplexität des Sachverhaltes, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten der beschuldigten Person und dasjenige der Behörden sowie die Zumutbarkeit für die beschuldigte Person (BGE 130 I 269 E. 3.1). Es ist jeweils im Sinne einer Gesamtbetrachtung zu prüfen, ob die Strafbehörden das Verfahren innert angemessener Frist geführt haben (BGE 143 IV 49 E. 1.8.2; 143 IV 373 E. 1.3.1; 133 IV 158 E. 8; http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht BGer 6B_430/2019 vom 19. August 2019 E. 3.1). Strafverfahren sind zügig voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (BGer 6B_441/2019 vom 12. September 2019 E. 3.1).

Eine Rechtsverzögerung liegt insbesondere vor, wenn die Behörde im Verfahren über mehrere Monate hinweg untätig gewesen ist, mithin das Verfahren resp. der Verfahrensabschnitt innert wesentlich kürzerer Zeit hätte abgeschlossen werden können. Dass das Verfahren zwischen gewissen Prozessabschnitten zeitweise ruht oder dass einzelne Verfahrenshandlungen auch früher hätten erfolgen können, begründet für sich alleine hingegen noch keine Verletzung des Beschleunigungsgebotes (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3; BGer 1B_610/2019 vom 13. Februar 2020 E. 2.1; OGer BE BK 18 490 vom 25. Januar 2019 E. 4.1).

4.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnete am 29. August 2016, mithin vor knapp vier Jahren, ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Urkundenfälschung und Erschleichung einer falschen Beurkundung. In dieser Sache befragte die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer am 16. Januar 2017 als Auskunftsperson und am 14. März 2017 als Beschuldigten (act. 20.01.001 ff., 20.01.015 ff.) sowie am 22. Mai 2017 D._____ als Beschuldigten (act. 20.01.028 ff.). Am 20. April 2017, mithin vor dreieinviertel Jahren, dehnte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren auf den Tatbestand des gewerbsmässigen Betruges aus. Am 3. Mai 2017 und am 24. Januar 2018 vernahm sie deswegen den Beschwerdeführer als Beschuldigten (act. 20.01.023 ff., 20.01.147 ff.). Zudem führte sie zwischen dem 13. Februar 2017 und dem 26. Juli 2017 14 Einvernahmen mit verschiedenen Personen als Auskunftspersonen oder Zeugen durch (act. 20.01.005 ff., 20.01.010 ff., 20.01.019 ff., 20.01.038 ff., 20.01.032 ff., 20.01.046 ff., 20.01.055 ff., 20.01.063 ff., 20.01.072 ff., 20.01.086 ff., 20.01.092 ff., 20.01.119 ff., 20.01.127 ff., 20.01.140 ff.). Am 12. April 2017 erliess die Staatsanwaltschaft eine Verfügung betreffend Bankauskunft, Edition und Kontosperre gegenüber sämtlichen Niederlassungen und Filialen der E.____bank in der Schweiz (act. AA 30.01.002 ff.). Am 13. März 2018 erliess die Staatsanwaltschaft eine Verfügung betreffend Bankauskunft, Edition und Kontosperre gegenüber sämtlichen Niederlassungen und Filialen der F._____bank in der Schweiz (act. AA 32.01.002 ff.). Vom 20. April bis zum 19. Juli 2017 wurde der Telefonanschluss 07_____ der G._____ AG überwacht (act. 88.01.008). Am 12. April 2017 fanden bei der G._____ AG, in den Wohnräumen des Beschwerdeführers, bei H._____ und bei der I._____ Treuhand AG sowie am 21. April 2017 im Zimmer des Beschwerdeführers in der J._____ Hausdurchsuchungen statt. Dabei wurden an allen Orten zahlreiche Unterlagen und Datenträger beschlagnahmt (act. 80.01.192).

Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Basel-Landschaft entsiegelte mit Teilentscheid I vom 4. Juli 2017 Nr. 2._____ die Asservate A1.2, A1.4-1.8, C1.1-1.3, D1.3 und D1.6 und gab sie zur Durchsuchung durch die Staatsanwaltschaft frei. Für die versiegelten Asserhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht vate B1.1-1.13 und E1-19 verfügte es prozessleitend die richterliche Triage. Das Bundesgericht trat mit Urteil vom 26. Januar 2018 auf eine dagegen erhobene Beschwerde nicht ein (act. 80.50.320 ff.). Das Zwangsmassnahmengericht entsiegelte mit Teilentscheid I Nr. 1._____ vom 4. Juli 2017 (betreffend das Siegelungsbegehren der G._____ AG und von H._____) die Asservate A1.1, A1.3, D1.2, D1.4-1.5 und D1.7-1.10 und gab sie zur Durchsuchung durch die Staatsanwaltschaft frei. Für das versiegelte Asservat D1.1 verfügte es prozessleitend die richterliche Triage. Das Bundesgericht wies mit Urteil vom 26. Januar 2018 eine dagegen erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (act. 80.50.325 ff.). Das Zwangsmassnahmengericht stellte mit Teilentscheid II 2._____ vom 16. November 2018 fest, dass die Beschlagnahmepositionen A1.2, A1.4-A1.8, C1.1-C1.3 sowie D1.3 und D1.6 entsprechend dem Teilentscheid I vom 4. Juli 2017 entsiegelt und an die Staatsanwaltschaft herausgegeben wurden. Es bestimmte weiter, dass die Beschlagnahmepositionen B1.1-B1.13, E1- E6, E8-E12 und E14-E19 nach Rechtskraft dieses Teilentscheides entsiegelt und an die Staatsanwaltschaft herausgegeben werden (act. 80.50.399 ff.). Das Zwangsmassnahmengericht stellte mit Teilentscheid II Nr. 1._____ vom 16. November 2018 fest, dass die Beschlagnahmepositionen A.1.1, A1.3, D1.2, D1.4, D1.5 und D1.7-D1.10 entsprechend dem Teilentscheid I vom 4. Juli 2017 entsiegelt und an die Staatsanwaltschaft herausgegeben wurden (act. 80.50.394 ff.).

Dem E-Mail von Staatsanwalt K._____ vom 7. Februar 2019 an den zuständigen Sachbearbeiter der Polizei Basel-Landschaft, L._____, kann entnommen werden, dass die sichergestellten IT-Daten spätestens seit diesem Zeitpunkt ausgewertet werden konnten (act. 80.20.011). In den seither verflossenen rund eineinhalb Jahren ist jedoch die Sichtung der Daten offensichtlich nicht wesentlich vorwärts getrieben worden, nachdem der mutmassliche Zeitbedarf mit E-Mail des polizeilichen Sachbearbeiters vom 21. März 2019 an Staatsanwalt K._____ mit "von einigen Wochen bis zu einigen Monaten" (act. 80.20.013), mit Bericht der Polizei Basel-Landschaft, Forensik, vom 20. Juni 2019 mit "mehreren Monaten" (act. 80.20.019) und mit Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 7. Mai 2020 im vorstehenden Beschwerdeverfahren unverändert mit "Wochen und allenfalls Monate" angegeben wurde. Zudem geht aus dem E-Mail des Sachbearbeiters der Polizei Basel-Landschaft, L._____, vom 19. August 2019 an Staatsanwalt K._____ hervor, dass die Aufbereitung, welche eine schnelle Triage der Daten ermöglichen soll, bereits seit einigen Tagen läuft und voraussichtlich bis zum 21. August 2019 bereit sein wird.

Mit Verfügung vom 18. Juni 2019 ernannte die Staatsanwaltschaft †M._____ als Sachverständigen und beauftragte ihn mit der Übernahme, Sicherung und Bearbeitung der sichergestellten Daten (act. 80.70.009 ff.). Eine dagegen erhobene Beschwerde schrieb das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, aufgrund des Hinschiedes von †M._____ am 18. Juli 2019 mit Beschluss vom 29. Oktober 2019 als gegenstandslos ab.

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Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.2 Dabei legt die Staatsanwaltschaft weder dar, noch ist erkennbar, aus welchen konkreten Arbeitsabläufen die Sichtung bestehen soll. Die Staatsanwaltschaft zeigt auch nicht konkret auf, welchen (zeitlichen) Aufwand sie bisher hierfür betrieben hat. Um ein Strafverfahren zielgerichtet vorwärts zu bringen, müssen bei der Auswertung von grossen Datenbeständen in aller Regel Zwischenberichte erstellt werden. In den vorliegenden Akten finden sich indessen keine Unterlagen, welche ein konkretes Zwischenergebnis der Sichtung dokumentieren würden. Bei einer Gesamtbetrachtung fällt bei der Durchsicht der Akten auf, dass die Staatsanwaltschaft im Jahre 2017 zahlreiche Untersuchungshandlungen (Einvernahmen, Beschlagnahmen, Telefonüberwachung) vornahm, und die Entsiegelung noch bis ins Jahre 2018 andauerte. Obwohl der Staatsanwaltschaft seit Ende des Jahres 2018 die sichergestellten Daten zur vollen Verfügung standen, und die Auswertung der Daten spätestens mit dem vorher erwähnten E-Mail von Staatsanwalt K._____ vom 7. Februar 2019 eingeleitet wurde, ist ein nennenswerter Fortschritt in der Sichtung der Daten bis zum heutigen Zeitpunkt nicht erkennbar.

Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer verschiedene Ausstandsgesuche stellte und zahlreiche Beschwerden erhob. Diese erfolgten aber vorwiegend in den Jahren 2017 und 2018. Vorliegend legt die Staatsanwaltschaft weder konkret dar, noch ist ersichtlich, dass die betreffenden Rechtsmittelverfahren einer zeitnahen Auswertung der Daten entgegengestanden wären, zumal die einschlägigen Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft an die zuständige Rechtsmittelinstanz jeweils kurz ausgefallen sind, was einen minimalen Zeitaufwand impliziert. Zweifelsohne führte der Hinschied des mit der IT-Auswertung beauftragten Sachverständigen zu einer begründeten Verzögerung der Untersuchung. Ungeachtet dessen muss jedoch die Auswertung der der Staatsanwaltschaft seit Ende 2018 verfügbaren Daten als ungebührlich lange und mit dem Verbot der Rechtsverzögerung unvereinbar bezeichnet werden. Die Staatsanwaltschaft hat mithin dem Anspruch des Beschwerdeführers auf Verfahrensbeschleunigung unzureichend Rechnung getragen. Gerade da die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer wegen schwerer Straftaten verdächtigt und dieser verschiedene einschneidende Zwangsmassnahmen über sich ergehen lassen musste, hätte sie das Strafverfahren mit der nötigen Beförderlichkeit vorantreiben müssen. Im Ergebnis ist deshalb festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft das Beschleunigungsgebot verletzt hat. Gestützt auf Art. 397 Abs. 4 StPO ist die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das gegen den Beschwerdeführer geführte Strafverfahren WK1 16 166 etc. nunmehr dringlich voranzutreiben und ohne Verzögerung zum Abschluss zu bringen.

5. Dem Gesagten zufolge ist die Rechtsverzögerungsbeschwerde gutzuheissen. Es ist festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft das Beschleunigungsgebot verletzt hat. Die Staatsanwaltschaft ist anzuweisen, das gegen den Beschwerdeführer geführte Strafverfahren WK1 16 166 etc. dringlich voranzutreiben und ohne Verzögerung zum Abschluss zu bringen.

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6. Abschliessend bleibt über die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu befinden.

6.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total Fr. 1’550.– (bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1’500.– und Auslagen von pauschal Fr. 50.–) auf die Staatskasse zu nehmen.

6.2 Erfolgt weder ein vollständiger oder teilweiser Freispruch noch eine Einstellung des Verfahrens, obsiegt die beschuldigte Person aber in andern Punkten, so hat sie gemäss Art. 436 Abs. 2 StPO Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen. Demzufolge ist dem obsiegenden Beschwerdeführer für das kantonsgerichtliche Verfahren eine angemessene Entschädigung aus der Staatskasse zu leisten. Da Advokat Dr. Stefan Suter keine Honorarnote eingereicht hat, ist dessen Entschädigung von Amtes wegen nach Ermessen festzusetzen (§ 18 Abs. 1 TO). Angesichts des Umfanges und der Schwierigkeit des Falles erscheint eine Entschädigung von Fr. 1‘077.– (inkl. Auslagen und MWSt.) als angemessen. Advokat Dr. Stefan Suter ist somit im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung in dieser Höhe aus der Staatskasse auszurichten.

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Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:

://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird festgestellt, dass die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung WK, das Beschleunigungsgebot verletzt hat.

Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung WK, wird angewiesen, das gegen A._____ geführte Strafverfahren WK1 16 166 etc. dringlich voranzutreiben und ohne Verzögerung zum Abschluss zu bringen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total Fr. 1’550.– (bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1’500.– und Auslagen von pauschal Fr. 50.–) werden auf die Staatskasse genommen.

Advokat Dr. Stefan Suter wird eine Entschädigung von Fr. 1'077.− (inkl. Auslagen und MWSt.) aus der Staatskasse ausgerichtet.

Präsident

Dieter Eglin Gerichtsschreiber

Stefan Steinemann

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