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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 04.08.2020 470 2020 121 (470 20 121)

4. August 2020·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·2,277 Wörter·~11 min·5

Zusammenfassung

Unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft

Volltext

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 4. August 2020 (470 20 121) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft (Art. 136 StPO)

Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richter Daniel Häring (Ref.), Richterin Susanne Afheldt; Gerichtsschreiber i.V. Raphael Müller

Parteien A.____, vertreten durch Advokat Dr. Nicolas Roulet, Rebgasse 1, Postfach 477, 4005 Basel, Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin

Gegenstand unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 4. Juni 2020

A. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (fortan: Staatsanwaltschaft) eröffnete am 27. Februar 2019 ein Strafverfahren gegen B.____ wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung und Drohung. Dieses Verfahren wurde durch eine Anzeige vom 26. Februar 2019 von C.____ in Gang gesetzt; A.____ konstituierte sich als Privatkläger im Zivil- und Strafpunkt. Am http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht 25. März 2019 zeigte A.____ B.____ wegen falscher Anschuldigung sowie Urkundenfälschung und versuchten Betrugs, eventualiter Veruntreuung, an. Mit Schreiben vom 9. April 2019 beantragte A.____ die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung mit Advokat Nicolas Roulet. Am 21. April 2020 dehnte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen B.____ auf den Tatbestand der Urkundenfälschung und am 28. Mai 2020 auf den Tatbestand der falschen Anschuldigung aus. Mit Verfügung vom 4. Juni 2020 gewährte die Staatsanwaltschaft A.____ rückwirkend ab dem 9. April 2019 die unentgeltliche Rechtspflege. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wies sie hingegen ab.

B. Gegen diese Verfügung erhob A.____ (fortan: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 18. Juni 2020 beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, (fortan: Kantonsgericht) Beschwerde mit folgenden Anträgen: 1. Es sei die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 4. Juni 2020 teilweise aufzuheben. 2. Dementsprechend sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Verbeiständung mit Advokat Nicolas Roulet in dem gegen B.____ geführten Strafverfahren als Privatkläger im Zivilund Strafpunkt zu bewilligen, eventualiter sei die Angelegenheit zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. 3. Unter o/e-Kostenfolge. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit Advokat Nicolas Roulet zu bewilligen.

C. Die Staatsanwaltschaft begehrte mit Stellungnahme vom 30. Juni 2020 die Abweisung der Beschwerde; unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers.

Erwägungen

1. Eine Verfügung der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen bei der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, schriftlich und begründet mit Beschwerde angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO und § 15 Abs. 2 EG StPO). Verlangt das Gesetz – wie vorliegend – die Begründung des Rechtsmittels, so hat gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO die Person oder die Behörde, welche das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids sie anficht (lit. a), welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (lit. b) und welche Beweismittel sie anruft (lit. c). In der schriftlichen Beschwerdebegründung hat die beschwerdeführende Partei mittels eindeutiger Verweisungen auf die vorinstanzlichen Erwägungen schlüssig darzulegen, weshalb sie den angefochtenen Entscheid als fehlerhaft erachtet und die tatsächlichen bzw. rechtlichen Gründe zu nennen, die einen anderen Entscheid nahelegen (GUIDON, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 396 N 9c; CALAME, Commentaire Romand CPP, 2. Aufl. 2019, Art. 385 N 21; BGer 6B_1273/2019 vom 11. März 2020 E. 2.4.3). Nach Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Die Beschwerdevoraussetzungen geben keinen Anlass zu Bemerkungen und sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2.1 Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung vom 4. Juni 2020 unter anderem, vorliegend sei keine schwerwiegende Betroffenheit des Beschwerdeführers gegeben, da er durch den in Frage stehenden Vorfall vom 26. Februar 2019 lediglich leicht verletzt worden sei. Auch weise die Streitsache keine besonderen Schwierigkeiten in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht auf. Der Beschwerdeführer benötige daher keinen Rechtsbeistand, um sich im Verfahren zurechtzufinden, und könne seine Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung im Strafverfahren selbständig geltend machen. Demzufolge seien die Voraussetzungen für die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands vorliegend nicht erfüllt.

2.2 Der Beschwerdeführer wendet in seiner Beschwerde vom 18. Juni 2020 dagegen insbesondere ein, B.____ habe sich in der gegen ihn gerichteten Strafuntersuchung den Vorwürfen der versuchten schweren Körperverletzung, eventualiter der einfachen Körperverletzung, der falschen Anschuldigung, der Urkundenfälschung, des versuchten Betrugs, eventualiter der Veruntreuung, zu stellen. In sämtlichen Fällen sei der Beschwerdeführer Geschädigter. Diese Vorwürfe könnten nicht mehr als Bagatelle bezeichnet werden und es stelle sich sogar die Frage, ob bei entsprechender Verurteilung nicht eine 1 Jahr übersteigende Freiheitsstrafe anzusprechen wäre, sodass gar ein Fall notwendiger Verteidigung gemäss Art. 130 StPO vorliegen würde. Aus seiner Sicht hätte die Staatsanwaltschaft daher B.____ von Amtes wegen eine Verteidigung bestellen müssen. Bei dieser Ausgangslage und zur Wahrung der Waffengleichheit habe deshalb auch der Beschwerdeführer als Geschädigter Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer seit Jahren von multiplen Substanzen abhängig sei und sich in einem Substitutionsprogram befinde. Zwar verfüge er über ausreichende kognitive Fähigkeiten, vergesse aber aufgrund seiner Vorgeschichte hin und wieder wichtige Termine. Auf sich alleine gestellt, sei er daher nicht in der Lage, seine Ansprüche im Strafverfahren zu formulieren und rechtzeitig geltend zu machen. Auch aus diesem Grund sei im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege die Bestellung eines Rechtsbeistands geboten.

3. Gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO ist der Privatklägerschaft die unentgeltliche Rechtspflege für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise zu gewähren, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Nach Absatz 2 dieser Bestimmung umfasst die unentgeltliche Rechtspflege insbesondere die Bestellung eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft notwendig ist.

Der Gesetzgeber hat die unentgeltliche Rechtspflege zugunsten einer Privatklägerschaft grundsätzlich bewusst auf Fälle beschränkt, in denen sie Zivilansprüche geltend macht. Diese Einschränkung ist mit Blick darauf gerechtfertigt, dass der Strafanspruch grundsätzlich dem Staat, http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht vertreten durch die Staatsanwaltschaft, zusteht. Das schliesst jedoch nicht aus, dass der unentgeltliche Rechtsbeistand auch im Strafpunkt tätig wird, da sich dieser auf die Zivilansprüche auswirken kann (BGer 1B_561/2019 vom 12. Februar 2020 E. 2.1; 6B_1039/2017 vom 13. März 2018 E. 2.3; Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, in: BBl 2006 1181 Ziff. 2.3.4.3).

Nach der Rechtsprechung ist bei der Beurteilung, ob die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands notwendig ist, zu beachten, dass die Strafuntersuchung in der Regel eher bescheidene juristische Anforderungen an die Wahrung der Mitwirkungsrechte von Geschädigten stellt. Es geht im Wesentlichen darum, allfällige Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche anzumelden sowie an Einvernahmen von beschuldigten Personen und allfälligen Zeugen teilzunehmen und gegebenenfalls Ergänzungsfragen zu stellen. Ein durchschnittlicher Bürger sollte daher in der Lage sein, seine Interessen als Geschädigter in einer Strafuntersuchung selbst wahrzunehmen. Bei der Beurteilung der Notwendigkeit der Verbeiständung sind insbesondere das Alter, die soziale Lage, die Sprachkenntnisse sowie die gesundheitliche und psychische Verfassung des Geschädigten; ebenso die Schwere und Komplexität des Falles zu berücksichtigen (BGE 123 I 145 E. 2b/bb f.; BGer 1B_505/2019 vom 5. Juni 2020 E. 3.6). Die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ist etwa geboten, wenn der Fall schwierige rechtliche Fragen aufwirft, wie beispielsweise die Pflicht des Krankenhauspersonals, Massnahmen zur Selbstmordprävention zu ergreifen oder die Definition der konstitutiven Elemente der Vergewaltigung (BGer 1B_151/2016 vom 1. Juni 2016 E. 2.3). Andererseits vermögen etwa leichtere gesundheitliche Beeinträchtigungen für sich allein die Notwendigkeit der Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands nicht zu begründen (LIEBER, Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 136 N 11, mit Hinweis auf BGer 1B_153/2007 vom 25. September 2007 E 3.3).

4.1 Vorliegend betrifft das gegen B.____ geführte Strafverfahren wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung und Drohung die tätliche Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und B.____ vom 26. Februar 2019, 18:50 – 19:00 Uhr, in X.____ am Y.____weg in Z.____. Gemäss der Anzeige vom 26. Februar 2019 soll B.____ mit den Fäusten auf den Beschwerdeführer eingeschlagen und diesen verletzt haben. Die vom Beschwerdeführer dabei erlittenen Verletzungen (Rippenbruch, Nasenbeinbruch, gerissenes Trommelfell, Wiederentzündung eines vorbelasteten Schleimbeutels am Ellenbogen) sind dokumentiert und es scheint sich dabei um einfache Körperverletzungen zu handeln, zumal es gemäss rechtsmedizinischem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel vom 11. April 2019 keine Anhaltspunkte für lebensgefährliche Verletzungen oder verbleibende Schäden gibt. Anlässlich seiner Einvernahme vom 26. Februar 2019 machte der Beschwerdeführer sodann geltend, B.____ habe ihm gedroht, er werde ihn zu Tode schlagen. Diese Drohung habe er (der Beschwerdeführer) jedoch nicht ernst genommen. Im Weiteren macht der Beschwerdeführer in der Anzeige vom 25. März 2019 geltend, B.____ habe im Zeitpunkt der Räumung seines Zimmers in X.____ über einen Fernseher verfügt, welcher dem Beschwerdeführer gehöre und welcher ihm vom Beschwerdeführer ausgeliehen worden sei. B.____ habe versucht, diesen Fernseher an sich zu nehmen. Dazu habe http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht B.____ eine Quittung gefälscht, mit welcher er habe nachweisen wollen, dass er den besagten Fernseher für Fr. 120.− vom Beschwerdeführer abgekauft habe. Zudem habe B.____ gegenüber der Polizei zu Unrecht angegeben, der Beschwerdeführer habe ihn mit einem Küchenmesser verletzt. Sämtliche B.____ vorgeworfenen Handlungen sind überschaubare Lebenssachverhalte, welche der Beschwerdeführer aus eigenem Erleben kennt und ohne Weiteres darlegen kann. Die vorliegende Sache präsentiert sich folglich in tatsächlicher Hinsicht als einfach. Auch die rechtliche Würdigung begründet keine besonderen Schwierigkeiten. Nach alledem steht fest, dass das zur Diskussion stehende Strafverfahren weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten aufwirft, denen der Beschwerdeführer ohne anwaltliche Vertretung nicht gewachsen wäre. Insbesondere erscheint der Beschwerdeführer problemlos in der Lage, selbst seine Zivilansprüche geltend zu machen, indem er den erlittenen Schaden durch Vorlegung von Arztrechnungen sowie Quittungen für medizinische Behandlungen beziffert und belegt. Auch einen allfälligen Genugtuungsanspruch kann er eigenständig zum Ausdruck bringen. Dem Argument, dass der Beschwerdeführer auf sich alleine gestellt, nicht in der Lage wäre, seine zivilrechtlichen Ansprüche geltend zu machen und zu formulieren, kann somit nicht gefolgt werden.

4.2 Soweit der Beschwerdeführer im Weiteren vorbringt, zwar über ausreichende kognitive Fähigkeiten zu verfügen, jedoch aufgrund seiner Vorgeschichte hin und wieder wichtige Termine zu vergessen, ist darauf hinzuweisen, dass er die geltend gemachte Vergesslichkeit bzw. seinen aktuellen Gesundheitszustand weder durch ein ärztliches Zeugnis noch sonst wie belegt. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer unfähig sein soll, sich im Verfahren im Sinne des Dargelegten zurechtzufinden.

4.3 Schliesslich vermag dem Beschwerdeführer die Berufung auf das Prinzip der Waffengleichheit nicht zu helfen. Dieses Prinzip vermag die bundesrechtliche Bestimmung von Art. 136 StPO, welche genau festlegt, unter welchen Voraussetzungen der Privatklägerschaft ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren ist, nicht ihres Gehalts zu entleeren. Mit der Schaffung von Art. 136 StPO hat der Gesetzgeber den verschiedenen Situationen der beschuldigten Person und der Privatklägerschaft Rechnung getragen; aus diesem Grund hat er unterschiedliche Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung für beide Parteien aufgestellt (BGer 1B_702/2011 vom 31. Mai 2012 E. 3.2). Entsprechend muss einer beschuldigten Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand grosszügiger gewährt werden als der Privatklägerschaft. Dies bedeutet, dass der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass B.____ anwaltlich vertreten ist, oder anwaltlich vertreten sein sollte, nichts für sich ableiten kann (vgl. OEHEN, Der Strafkläger im Strafbefehls- und im abgekürzten Verfahren, 2019, S. 77). Demzufolge vermag auch die Berufung auf die Waffengleichheit die Notwendigkeit der anwaltschaftlichen Vertretung im Sinne von Art. 136 StPO im vorliegenden Fall nicht zu begründen.

4.4 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen folgt, dass die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands zur angemessenen Wahrung der Rechte des Beschwerdeführers nicht geboten http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht ist. Die Staatsanwaltschaft hat mithin zu Recht dem Beschwerdeführer die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands verweigert. Die Beschwerde erweist sich folglich als unbegründet und ist deshalb abzuweisen.

5. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Die Verfahrenskosten sind vorliegend auf total Fr. 800.−, beinhaltend eine Gerichtsgebühr von Fr. 750.− und Auslagen von pauschal Fr. 50.−, festzusetzen (§ 13 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 GebT, § 3 Abs. 6 GebT). Diese sind dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem Beschwerdeführer (als unterliegende Partei im vorliegenden Rechtsmittelverfahren) aufzuerlegen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO).

6. Vorliegend beantragt der Beschwerdeführer, es sei ihm für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit Advokat Nicolas Roulet zu bewilligen.

Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind als aussichtslos Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie – zumindest vorläufig – nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 142 III 138 E. 5.1). Unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen ist in casu festzustellen, dass die Begehren des Beschwerdeführers im Lichte der klaren kantons- und bundesgerichtlichen Rechtsprechung als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen sind. Dem angefochtenen Entscheid vermochte der Beschwerdeführer nichts Gewichtiges entgegenzusetzen. Eine Partei, welche über die nötigen Mittel verfügt, hätte daher bei vernünftiger Überlegung das Kostenrisiko des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht auf sich genommen. Angesichts dessen erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob der Beschwerdeführer die kumulative Voraussetzung der Bedürftigkeit erfüllt. Mithin ist das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege mittels Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands abzuweisen.

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Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung mit Advokat Nicolas Roulet für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total Fr. 800.− (bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 750.− und Auslagen von pauschal Fr. 50.−) werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Präsident

Enrico Rosa Gerichtsschreiber i.V.

Raphael Müller

Das Bundesgericht wies eine vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 16. März 2021 (1B_605/2020) ab. http://www.bl.ch/kantonsgericht

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