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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 17.10.2019 470 2019 179

17. Oktober 2019·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·HTML·6,107 Wörter·~31 min·7

Zusammenfassung

Verfahrenseinstellung

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 17. Oktober 2019 (470 2019 179)

Strafprozessrecht

Verfahrenseinstellung

Besetzung

Präsident Enrico Rosa; Gerichtsschreiberin Olivia Reber

Parteien

A.____, vertreten durch Advokat Johannes Mosimann,

Zeughausplatz 34, Postfach 375, 4410 Liestal, Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung,

Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin

B.____, vertreten durch Advokat Daniel Wagner,

Stänzlergasse 3, Postfach, 4001 Basel, Privatklägerin

Gegenstand

Verfahrenseinstellung

Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 28. Juni 2019

A. In der Nacht vom 5. auf den 6. November 2015 entfachte zwischen den Ehegatten A.____ und B.____ eine handgreifliche Auseinandersetzung, anlässlich welcher sich sowohl die Ehefrau als auch deren Hund Verletzungen zuzogen. Am 6. November 2015 stellte B.____ Strafantrag gegen ihren Ehemann wegen aller in Frage kommender Delikte. Am 10. Mai 2017 erliess die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (nachfolgend Staatsanwaltschaft) gegen A.____ einen Strafbefehl. Dagegen erhob der Beschuldigte fristgemäss Einsprache. B. Nachdem im Rahmen des Einspracheverfahrens weitere Beweiserhebungen vorgenommen worden waren, teilte B.____ am 9. Juli 2018 mit, dass sie sich entschlossen habe, den Strafantrag gegen A.____ zurückzuziehen. Entsprechend sistierte die Staatsanwaltschaft das Verfahren auf Ersuchen des Opfers gemäss Art. 55a StGB für sechs Monate. Am 19. Februar 2019 wurde B.____ erneut befragt, wobei sie bekräftigte, für die beanzeigte Körperverletzung und Drohung eine Einstellung des Verfahrens zu wünschen. Die beanzeigte Verletzung des Tierschutzgesetzes wolle sie hingegen weiterverfolgt haben. C. Die Staatsanwaltschaft verfügte am 28. Juni 2019, dass das Strafverfahren wegen einfacher Körperverletzung und Drohung in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO in Verbindung mit Art. 55a StGB eingestellt werde (Ziff. 1). Die Zivilklage wurde auf den Zivilweg verwiesen (Ziff. 2). Die Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 2'285.-- (anteilsmässiger Aufwand der Staatsanwaltschaft von Fr. 400.--, Kosten der Gutachten des C.____ in X.____ von Fr. 850.-- und Fr. 1'035.--) sowie die Kosten von Fr. 200.-- für diese Verfügung wurden gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO A.____ auferlegt (Ziff. 3). A.____ wurde überdies verpflichtet, der Privatklägerschaft für ihre Aufwendungen eine Entschädigung zu bezahlen. Diesbezüglich verwies die Staatsanwaltschaft auf einen noch zu erlassenden Strafbefehl (Ziff. 4). Es wurden keine Entschädigung und keine Genugtuung zugesprochen (Ziff. 5). D. Gegen die Einstellungsverfügung vom 28. Juni 2019 erhob A.____ (nachfolgend Beschwerdeführer), vertreten durch Advokat Johannes Mosimann, mit Eingabe vom 15. Juli 2019 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend Kantonsgericht) und beantragte, es sei die Dispositiv-Ziff. 3 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 28. Juni 2019 aufzuheben, und es seien ihm keine Kosten aufzuerlegen (Ziff. 1); dies unter o/e-Kostenfolge zulasten der Beschwerdegegnerin (Ziff. 2). Weiter sei ihm für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit Advokat Johannes Mosimann zu bewilligen (Ziff. 3) und auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses zu verzichten (Ziff. 1). E. Das Kantonsgericht verfügte am 16. Juli 2019 unter anderem, dass die Beschwerde vom 15. Juli 2019 an die Staatsanwaltschaft sowie an die Privatklägerin mit Frist zur Stellungnahme bis 29. Juli 2019 (nicht erstreckbar) gehe. Ausserdem wurde dem Beschwerdeführer das Replikrecht zu einer allfälligen Stellungnahme der Staatsanwaltschaft bzw. der Privatklägerin gewährt. F. Die Staatsanwaltschaft nahm am 26. Juli 2019 Stellung zur Beschwerde vom 15. Juli 2019 und begehrte, es sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, und die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien dem Beschuldigten zu überbinden. G. Am 31. Juli 2019 verfügte das Kantonsgericht, dass die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 26. Juli 2019 an die Privatklägerin zur Kenntnisnahme und an den Beschwerdeführer zur replizierenden Stellungnahme mit Frist bis 14. August 2019 (nicht erstreckbar) gehe. Ferner stellte das Kantonsgericht fest, dass die Privatklägerin innert mit Verfügung vom 16. Juli 2019 angesetzter, nicht erstreckbarer Frist auf die Möglichkeit einer fakultativen Stellungnahme verzichtet habe. H. Am 14. August 2019 reichte der Beschwerdeführer seine Replik ein und hielt an sämtlichen Anträgen und Ausführungen vollumfänglich fest. I. Am 15. August 2019 verfügte das Kantonsgericht, dass die replizierende Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 14. August 2019 an die Staatsanwaltschaft sowie die Privatklägerin zur fakultativen duplizierenden Stellungnahme bis zum 26. August 2019 (nicht erstreckbar) gehe. J. B.____, vertreten durch Advokat Daniel Wagner, nahm am 26. August 2019 Stellung zur Beschwerde und beantragte sinngemäss deren Abweisung. K. Mit Verfügung vom 28. August 2019 stellte das Kantonsgericht fest, dass die Staatsanwaltschaft innert Frist keine Stellungnahme eingereicht hat und schloss den Schriftenwechsel. Erwägungen I. Formelles

Die Zuständigkeit des Präsidiums des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, als Rechtsmittelinstanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO, aus § 15 Abs. 2 EG StPO sowie aus Art. 395 lit. b StPO. Die Verfahrensleitung beurteilt die Beschwerde allein, wenn diese die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.-- zum Gegenstand hat. Vorliegend hat der Beschwerdeführer Ziff. 3 der Einstellungsverfügung vom 28. Juni 2019 angefochten, wonach ihm die Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 2'285.-- sowie die Kosten von Fr. 200.-- für die Verfügung auferlegt worden sind. Demnach liegt der strittige Betrag in casu unter der massgebenden Grenze von Fr. 5'000.--. Nach Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ist gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft die Beschwerde zulässig. Gemäss Abs. 2 von Art. 393 StPO können mit der Beschwerde gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a); die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b); sowie Unangemessenheit (lit. c). Nach Art. 322 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Legitimation des Beschwerdeführers zur Ergreifung des Rechtsmittels schliesslich wird in Art. 382 Abs. 1 StPO sowie Art. 322 Abs. 2 StPO normiert. Nachdem die angefochtene Verfügung ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, der Beschwerdeführer beschwerdelegitimiert ist, eine zulässige Rüge erhebt und die Rechtsmittelfrist gewahrt hat sowie der Begründungspflicht nachgekommen ist, ist im Folgenden ohne Weiteres auf seine Beschwerde einzutreten. II. Materielles

1.1 Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Einstellungsverfügung vom 28. Juni 2019 bezüglich der Verfahrenskosten aus, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten (Körperverletzung und Drohung zum Nachteil von B.____) rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt habe, weshalb er die Verfahrenskosten des Vorverfahrens zu tragen habe.

1.2 Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift vom 15. Juli 2019 vor, dass die Staatsanwaltschaft einseitig und ohne weitere Begründung auf die Aussagen der Privatklägerin abgestellt habe, was per se mit der Unschuldsvermutung nicht vereinbar sei. Auch die Begründung der Staatsanwaltschaft, wonach es lediglich zufolge Rückzugs des Strafantrages nicht zur Verurteilung gekommen sei, lasse sich nicht mit der Unschuldsvermutung vereinbaren, da sich auch dies einseitig auf die Aussagen der Privatklägerin stütze. Durch die Sachverhaltsdarstellung der Staatsanwaltschaft werde dem Beschwerdeführer indirekt ein strafrechtliches Verschulden vorgeworfen und damit eine Überwälzung der Verfahrenskosten zulasten des Beschwerdeführers begründet, was nicht gerechtfertigt sei. Des Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, dass kein rechtsgenüglicher Sachverhalt erstellt sei, weil der geschilderte Ablauf und die Täter-Opfer-Verteilung bestritten seien. Er habe seine Ehepartnerin weder gezielt am Arm gepackt noch auf den Boden gestossen. Der Bericht des C.____ in X.____ bezüglich der Verletzungen der Privatklägerin stelle die Verletzungen fest und versuche mögliche Ursachen zu eruieren. Ob es sich dabei um die tatsächlichen Ursachen handle und ob der Beschwerdeführer diese auf schuldhafte Weise verursacht habe, werde damit nicht beantwortet. Namentlich die Hautunterblutungen an den Oberarmen seien derart unspezifisch, dass sie sowohl durch ein "Gepackt werden" als auch ein "Sturzgeschehen mit einem Anschlagen an einem Gegenstand" entstanden sein könnten. Sodann sei bereits im Rahmen der Erstermittlungen vor Ort festgehalten worden, dass die Angabe der Privatklägerin hinsichtlich des abgeschlagenen Schaufelzahnes durch die Polizisten nicht hätte verifiziert werden können. Später habe das C.____ in X.____ dagegen einen frischen Abbruch am Schneidezahn festgestellt. Unter welchen Umständen dies passiert sei, könne sich der Beschwerdeführer beim besten Willen nicht erklären. Er bestreite aber entschieden, diesen Abbruch (eventual-)vorsätzlich verursacht bzw. dessen Ursache gesetzt zu haben. Vorliegend würdige die Staatsanwaltschaft die glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers in keiner Weise. Es liege demnach kein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten des Beschwerdeführers vor.

1.3 Die Staatsanwaltschaft erörtert in ihrer Stellungnahme vom 26. Juli 2019, dass das Zivilrecht als Haftungsgrundlage den Grundsatz "neminem laedere" anerkenne. Die streitgegenständliche Kostenauflage stütze sich auf Art. 28 ZGB. Demgemäss könne derjenige, der in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt werde, zu seinem Schutz gegen den Verletzer ein Gericht anrufen. Persönlichkeitsrechte würden insbesondere durch Angriffe auf die physische und psychische Integrität verletzt, was in casu aus Sicht der Staatsanwaltschaft aus folgenden Gründen erfüllt sei: Die Staatsanwaltschaft habe ursprünglich am 10. Mai 2017 einen Strafbefehl gegen den Beschwerdeführer wegen Drohung, einfacher Körperverletzung und Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz erlassen. Die Staatsanwaltschaft beurteile die Depositionen der Privatklägerin als glaubhaft. Sie habe in allen Einvernahmen detailliert und differenziert ausgesagt. Sie habe den Beschwerdeführer nie übermässig belastet und auch ihren Anteil am Streit eingeräumt. Sie habe nie behauptet, dass er sie geschlagen habe. Es sei jedoch zu einem Handgemenge gekommen, da sie sich schützend vor ihre Hunde habe stellen wollen. Der Beschwerdeführer habe die Privatklägerin gestossen, weshalb sie gestürzt sei und sich die genannten Verletzungen zugezogen habe. Die Aussagen der Privatklägerin würden durch das Gutachten des C.____ in X.____ vom 6. November 2015 gestützt. Die Untersuchung beider Beteiligter sei nur wenige Stunden nach der Tat erfolgt, und die Gutachten seien von der Verteidigung nie in Frage gestellt worden. Es sei erstellt, dass die Privatklägerin die Verletzungen, die allesamt Folgen von stumpfer Gewalteinwirkung seien, bei der Auseinandersetzung mit dem Beschwerdeführer erlitten habe. Es gebe keine Hinweise auf einen alternativen Sachverhalt. Der Beschwerdeführer bestreite nicht, die Privatklägerin bedroht zu haben, in der Absicht, sie in Angst zu versetzen und zur Unterstützung der Drohung ein Messer behändigt zu haben. Eine psychische Beeinträchtigung im zivilrechtlichen Sinn sei dadurch erstellt. Der Beschwerdeführer habe damit rechnen müssen, dass die Privatklägerin nach seiner Drohung, er werde ihren Hund abstechen und schlagen, sich schützend vor die Tiere stellen würde und habe durch sein Verhalten ihre Verletzungen zumindest in Kauf genommen. Es sei davon auszugehen, dass sich der Sachverhalt in der Folge so zugetragen habe, wie es die Privatklägerin geschildert habe. Zu den Verletzungen der Privatklägerin habe er sich nicht geäussert und angegeben, diese nicht verursacht zu haben bzw. nicht zu wissen, woher sie stammen würden. Der Erlass eines Strafbefehls gegen den Beschwerdeführer sei aufgrund der Beweislage rechtens gewesen. Im Rahmen des Einspracheverfahrens habe die Privatklägerin dann aber die Sistierung der Strafuntersuchung beantragt. Dies vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer nur unter diesen Umständen bereit gewesen sein soll, in die Scheidung einzuwilligen. Einzig aufgrund der Tatsache, dass der Widerruf der Sistierung schlussendlich zu spät erfolgt sei, sei eine Einstellungsverfügung erlassen worden. Ein zivilrechtliches Verschulden im Sinne von Art. 28 ZGB und Art. 41 OR sei aus Sicht der Staatsanwaltschaft jedoch gegeben. Die Privatklägerin sei in ihrer körperlichen und psychischen Integrität verletzt worden und habe einen zivilrechtlichen Schaden erlitten. Durch das Verhalten des Beschwerdeführers sei die Eröffnung eines Strafverfahrens nicht nur gerechtfertigt, sondern notwendig gewesen, um den Tatverdacht weiter abzuklären. Er habe somit die entsprechenden Verfahrenskosten verursacht.

1.4 Demgegenüber führt der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 14. August 2019 aus, dass wesentliche Zweifel bestünden, dass sich der Sachverhalt so zugetragen habe, wie von der Privatklägerin geschildert. Ihr regelmässiger Alkoholkonsum habe bereits in der Vergangenheit zu verbalen Auseinandersetzungen zwischen den Parteien geführt, zu denen die Polizei habe ausrücken müssen. Sodann sei in keiner Weise erstellt, dass der Beschwerdeführer die Verletzungen der Privatklägerin schuldhaft verursacht habe. Bereits in der Einsprache vom 21. August 2017 sei darauf hingewiesen worden, dass die Gutachten des C.____ in X.____ die Frage nach der Ursache der Verletzungen gerade nicht beantworten würden, und die Angaben der Privatklägerin zum abgeschlagenen Schaufelzahn durch die Polizei nicht hätten verifiziert werden können. Ebenso erstaunlich sei, dass die Privatklägerin nicht selber die Polizei alarmiert habe, sondern ihr Sohn, welcher den Streit durch ein Telefongespräch mitbekommen habe. Die Privatklägerin habe es nicht für notwendig erachtet, die Polizei zu alarmieren, da sie den Streit offensichtlich provoziert habe. Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft seien die Aussagen der Privatklägerin nicht glaubhaft. Weiter sei der Behauptung zu widersprechen, wonach die Privatklägerin die Sistierung beantragt habe, weil der Beschwerdeführer nur unter diesen Umständen bereit gewesen sei, in die Scheidung einzuwilligen. Beide Parteien hätten eine Vereinbarung getroffen, welche eine Scheidungskonvention umfasst habe, und insgesamt für die Privatklägerin günstig gewesen sei. Diese Vereinbarung sei vollkommen freiwillig getroffen worden.

1.5 Die Privatklägerin führt am 26. August 2019 aus, dass sie anlässlich der Einvernahmen immer die Wahrheit gesagt habe, was auch durch weitere Beweise erstellt sei (Verletzung des Hundes etc.). Zudem sei die Behauptung, dass sie ein Alkoholproblem habe, ehrverletzend und sie werde sich vorbehalten, diesbezüglich gegen den Beschwerdeführer eine Strafanzeige einzureichen. Es sei offensichtlich, dass der Beschwerdeführer keinerlei Einsicht in sein Verhalten zeige, obwohl bereits neue Anzeigen gegen ihn vorlägen. Es sei denn auch zu widersprechen, dass der Rückzug der Anzeige nichts mit der Scheidung zu tun gehabt habe. Sie habe im Hinblick auf die Scheidung eine gütliche Lösung angestrebt. Deshalb habe sie bei dem sie betreffenden Teil den Strafantrag zurückgezogen. Der Beschwerdeführer habe jedoch seine Zusicherung ihr gegenüber in keiner Art und Weise eingehalten. Mit dem heutigen Wissensstand und in Anbetracht des Verhaltens und der Behauptungen des Beschwerdeführers hätte sie das entsprechende Strafverfahren nie sistieren resp. einstellen lassen.

2.1 In Bezug auf die Kostentragungspflicht der beschuldigten Person bestimmt Art. 426 Abs. 2 StPO, dass dieser die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden können, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat, auch wenn das Verfahren eingestellt oder sie freigesprochen wird. Die in BGE 116 Ia 162 entwickelten Grundsätze hat das Bundesgericht auch nach Inkrafttreten der StPO in der Anwendung von Art. 426 Abs. 2 StPO unverändert bestätigt. Demnach ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die aus der gesamten schweizerischen Rechtsordnung stammen kann, klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. Die Kostenauflage darf sich in tatsächlicher Hinsicht nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen. Zwischen dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten und den durch die Untersuchung entstandenen Kosten muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Einen Verstoss gegen Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK stellt es hingegen dar, in der Begründung des Entscheids, mit dem eine Verfahrenseinstellung erfolgt und der beschuldigten Person Kosten auferlegt werden, dieser direkt oder indirekt vorzuwerfen, sie habe sich strafbar gemacht bzw. es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden (Thomas Domeisen, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 426 N 29, N 34 und N 37, mit Hinweisen).

2.2 Bei der Kostenpflicht im Falle von Freispruch oder Verfahrenseinstellung handelt es sich um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung eines Strafverfahrens verursacht worden ist (vgl. zum Ganzen BGer 6B_1200/2017 vom 4. Juni 2018 E. 4.4). Die Kostenüberbindung stellt mithin eine Haftung prozessualer Natur für die Mehrbeanspruchung der Untersuchungsorgane und die dadurch entstandenen Kosten dar (vgl. BGE 116 Ia 162 E. 2a, c und d/bb mit Hinweisen). Gemäss Art. 41 Abs. 1 OR ist zum Ersatz verpflichtet, wer einem anderen widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit. Widerrechtlich im Sinne der genannten Bestimmung ist ein Verhalten, wenn es gegen Normen verstösst, die direkt oder indirekt Schädigungen untersagen bzw. ein Schädigungen vermeidendes Verhalten vorschreiben (vgl. BGE 141 III 527 E. 3.2). Das Verhalten eines Beschuldigten ist dann als widerrechtlich zu qualifizieren, wenn es in klarer Weise gegen Normen der Rechtsordnung verstösst, die den Rechtsunterworfenen direkt oder indirekt zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen verpflichten (vgl. BGE 116 Ia 162 E. 2c). Vorausgesetzt sind regelmässig qualifiziert rechtswidrige und zudem rechtsgenüglich nachgewiesene Verstösse. Die Verletzung blosser moralischer oder ethischer Prinzipien genügt nicht. Eine Kostenauflage wegen Erschwerung der Durchführung des Strafverfahrens setzt eine Verletzung klarer prozessualer Pflichten voraus. Wesentlich ist, dass mit der Kostenauflage bzw. der entsprechenden Begründung der Eindruck vermieden wird, die Strafbehörde betrachte die Person nach wie vor als schuldig (Niklaus Schmid/Daniel Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 426 N 6). Zwischen dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten und den durch die Untersuchung entstandenen Kosten muss zusätzlich ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen. Erfolgt die Einstellung nur in einzelnen Anklagepunkten, ist die Kostenauflage bzw. das prozessuale Verschulden für jeden Verfahrensbereich separat zu prüfen (Schmid/Jositsch, a.a.O., Art. 426 N 8).

3.1 Gemäss Polizeirapport vom 4. Januar 2016 (Akten S. 239 ff.) habe sich die Privatklägerin bei Eintreffen der Polizei in der Nacht vom 5. auf den 6. November 2015 vor der Liegenschaft befunden und sei weinerlich und aufgebracht gewesen. Sie habe zwei Hunde dabeigehabt und wiederholt darauf hingewiesen, dass noch ein weiterer Hund im Haus sei und dieser verletzt sein müsse. Ausserdem habe sie Prellungen resp. Quetschungen sowie Schürf- und Kratzwunden gehabt. Sie habe einen Atemalkoholwert von 0.75 Promille aufgewiesen. Der Beschwerdeführer habe sich beim Betreten der Liegenschaft in der Küche befunden. Er sei sichtlich aufgebracht, aufbrausend und aggressiv gewesen, wobei die Aggression jedoch nie der Polizei, sondern der Ehefrau gegolten habe. Zudem wies er einen Atemalkoholwert von 1.01 Promille auf. Verletzungen habe er keine aufgewiesen. Das Ehepaar sei seit zwei Jahren verheiratet und wohne zusammen im Einfamilienhaus der Privatklägerin. Diese habe sich an diesem Abend zu Hause befunden und mit einer Freundin etwas Rotwein getrunken. Der Beschwerdeführer sei ausser Haus gewesen und habe insgesamt ca. 3-4 Bierdosen getrunken. Als dieser nach Hause gekommen sei, sei es wegen der Hunde zu einer Auseinandersetzung gekommen, da der Beschwerdeführer der Meinung gewesen sei, sie würde die Hunde ihm vorziehen. Der Beschwerdeführer habe mit verschiedenen Messern auf die Hunde los gehen wollen, wobei die Privatklägerin versucht habe, dies zu verhindern. Während der Verteidigung von ihren Hunden sei die Geschädigte vom Beschwerdeführer gestossen worden, weswegen diese gestürzt und mit dem Kopf auf einen Heizkörper aufgeschlagen sei. Dabei sei ihr ein Stück ihres Schaufelzahns abgebrochen, und sie habe eine kleine Schürfwunde am rechten Knie erlitten. Ebenfalls habe sie eine Prellung am Hinterkopf erlitten, als der Beschwerdeführer sie gestossen habe. Einer der drei Hunde habe eine 4cm grosse Fleischwunde (vermutlich zugeführt durch ein Hackbeil) gehabt, welche notfallmässig durch den Tierarzt habe genäht werden müssen. Während der Auseinandersetzung habe die Privatklägerin mit ihrem Sohn telefoniert. Dieser habe - als seine Mutter plötzlich nicht mehr am Telefon war, das Telefonat aber nicht beendet gewesen sei - die Polizei avisiert.

3.2 Anlässlich seiner Einvernahme vom 6. November 2015 hat der Beschwerdeführer angegeben, dass er Streit mit seiner Ehefrau bekommen habe, als er nach Hause gekommen sei. Seine Ehefrau habe ihn angeschrien, beschimpft und erniedrigt. Der Hund sei die Ursache für den (erneuten) Streit zwischen ihm und seiner Ehefrau gewesen, weshalb er angekündigt habe, er werde dem Hund D.____ "eine verpassen". Die Privatklägerin habe versucht, den Hund zu schützen. D.____ sei dann unter dem Tisch verschwunden. Der Beschwerdeführer habe auf die andere Seite des Tisches gehen wollen. Seine Ehefrau sei ihm hinterhergelaufen, um den Hund zu beschützen und habe sich beim Laufen das rechte Schienbein an einem Stuhl angeschlagen (Einvernahme vom 6. November 2015, Akten S. 321). Im weiteren Verlauf des Streits sei er in die Küche gegangen und habe Essen zubereiten wollen. Er habe die Schublade geöffnet und ein Messer herausgenommen. Er habe seiner Ehefrau im Esszimmer das Messer gezeigt und ihr gesagt, wenn sie ihn weiterhin so misshandle, dann müsse er den Hund D.____ töten (Einvernahme vom 6. November 2015, Akten S. 323). Weiter hat der Beschwerdeführer zugegeben, dass er D.____ mit den Füssen getreten habe, um ihn fern zu halten. Der andere Hund, E.____, sei auch verletzt worden, aber er wisse nicht wie. Nach dem Kochen habe er zu seiner Ehefrau gesagt, er werde D.____ jetzt schlagen (Einvernahme vom 6. November 2015, Akten S. 325). Ferner hat der Beschwerdeführer auch zugegeben, E.____ getreten und D.____ einen Fusstritt in den Körper verpasst zu haben. Es stimme aber nicht, dass er mit dem Hackbeil auf den Rücken der Hündin E.____ geschlagen habe. Er habe zu diesem Zeitpunkt kein Messer in der Hand gehabt. Er denke, seine Ehefrau habe der Hündin diese Verletzung zugefügt, um es ihm anzuhängen (Einvernahme vom 6. November 2015, Akten S. 329 f.).

3.3 Die Privatklägerin hat in ihrer Einvernahme vom 6. November 2015 unter anderem ausgeführt, dass ihr Ehemann zunächst versucht habe, den Hund zu treten. Sodann sei er in die Küche gegangen und habe ein Messer geholt. Sie habe ihm den Weg versperrt, damit er nicht zu den Hunden habe gelangen können. Er sei mit dem Messer aus der Küche gekommen und habe gesagt, sie solle weg, er würde den Hund umbringen. Sollte sie sich nicht entfernen, wäre sie selber schuld, wenn ihr etwas passieren würde. Es sei zu einem Handgemenge zwischen ihnen gekommen, wobei Blumentöpfe umgekippt und auf den Boden gefallen seien. Der Beschwerdeführer habe sie am linken Arm gepackt und versucht, sie wegzuziehen. Dabei sei sie auf den Heizkörper gestürzt und habe sich einen Teil ihres Schaufelzahns abgebrochen. Als sie gestürzt sei, habe sie ihr Gesicht am Heizkörper angeschlagen und sich durch die herumliegenden Scherben der Blumentöpfe die Schnittwunde am Knie zugezogen. Im weiteren Verlauf der Auseinandersetzung habe ihr Sohn sie angerufen. Sie gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer gar nicht gewusst habe, wer am Telefon gewesen sei, vielleicht habe er gedacht, dass sie die Polizei am Apparat habe. Der Beschwerdeführer sei jedenfalls wieder ganz aufgeregt gewesen. Er sei zurück in die Küche gegangen und habe ein Hackbeil geholt. Bevor die Hündin E.____ die Treppe erreicht habe, habe der Beschwerdeführer sie gekickt, so dass die Hündin den Halt unter den Füssen verloren und geschrien habe. Das habe er zweimal getan, E.____ habe vehement geschrien, weil sie Panik gehabt habe. Als sie das zweite Mal auf dem Boden gelandet sei, habe er mit dem Hackbeil auf E.____ eingeschlagen. Ausserdem habe er auch D.____ in den Schädel gekickt (Einvernahme vom 6. November 2015, Akten S. 341). Die Privatklägerin hat zudem angegeben, dass sie nicht glaube, dass der Beschwerdeführer sie habe treffen oder verletzen wollen, aber er habe die Hunde verletzen wollen, und sie sei davorgestanden. Er habe ja gesagt, wenn sie nicht wegginge, könne es sein, dass etwas passiere (Einvernahme vom 6. November 2015, Akten S. 343).

3.4 Das rechtsmedizinische Gutachten des C.____ in X.____ vom 19. Februar 2015 (recte 2016) hält unter anderem fest, dass sich bei der rechtsmedizinischen Untersuchung des Beschwerdeführers am 6. November 2015 am linken Handgelenk eine Hautrötung gezeigt habe. Diese sei jedoch als unspezifisch zu werten und könne keinem eindeutigen Entstehungsmechanismus zugeordnet werden. Weitere Verletzungen hätten nicht festgestellt werden können (Gutachten C.____, Akten S. 287 ff.).

Das rechtsmedizinische Gutachten des C.____ in X.____ vom 22. März 2016 hält fest, dass sich bei der Untersuchung am 6. November 2015 bei der Privatklägerin Hauteinblutungen am Hinterkopf, am rechten Ellbogen und am rechten Unterarm feststellen liessen. Des Weiteren hätten sich Hautunterblutungen an beiden Oberarmen, am rechten Ellenbogen und am rechten Unterarm sowie Hautschürfungen am linken Unterarm, am linken Daumen und am rechten Knie gezeigt. Zudem sei je eine Schwellung am Hinterkopf und am rechten Ellenbogen erkennbar gewesen und der linke obere mittlere Schneidezahn habe einen frischen Abbruch aufgewiesen. Sämtliche Verletzungen seien Folge stumpfer Gewalteinwirkung, teils mit tangential schürfender Komponente. Die Hautunterblutungen am rechten Unterarm sowie die punktförmige Verkrustung hinter dem Ohr erschienen älter, alle anderen Verletzungen könnten dem zeitlichen Rahmen der geschilderten Ereignisse zugeordnet werden. Aufgrund der Lokalisation der Verletzung am Hinterkopf sei diese gut mit einem Sturz mit Anschlagen an einer kantigen Struktur zu vereinbaren. Für den Abbruch eines Zahnstückes bedürfe es einer lokalisierten kräftigen Einwirkung von stumpfer Gewalt im Sinne eines Schlages gegen die Zähne oder eines Anschlagens an einer harten Fläche oder einem Gegenstand. Somit sei das berichtete Anschlagen gegen einen Heizkörper gut mit dem Verletzungsbefund zu vereinbaren. Die Hautunterblutungen an den Oberarmen seien vereinbar mit einem Gepackt werden, auch ein Sturzgeschehen mit einem Anschlagen an einem Gegenstand sei jedoch als Entstehungsursache möglich. Die Verletzungen im Bereich beider Ellenbogen sowie die Hautschürfungen im Bereich des linken Daumenballens seien aufgrund ihrer sturztypischen Lokalisation gut mit dem berichteten Stürzen zu vereinbaren. Dagegen sei die Hautschürfung beugeseitig am linken Arm unspezifisch, sie könne sowohl im Rahmen eines Stürzens als auch beispielsweise einem Kratzen durch Fingernägel entstanden sein. Das geformte Erscheinungsbild der Hauteinblutungen am rechten Unterarm weise auf ein Tragen eines Schmuckgegenstandes zum Zeitpunkt der Gewalteinwirkung hin. Eine mögliche Entstehungsursache wäre sowohl ein Stürzen als auch ein kräftiges Gepackt werden in diesem Bereich, die getragene Uhr käme als möglicher Schmuckgegenstand in Frage. Da bei den kratzerartigen Hautschürfungen am rechten Knie eine tangential schürfende Gewalt durch beispielsweise einen scharfkantigen Gegenstand eingewirkt haben müsse, erscheine das durch den Beschwerdeführer berichtete Anschlagen an einem Stuhl unwahrscheinlich. Das von der Privatklägerin angegebene Stürzen auf Keramikscherben könne dagegen mit dem Verletzungsmuster gut vereinbart werden (Gutachten C.____, Akten S. 299 ff.).

3.5 Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 31. Januar 2018 legt der Beschwerdeführer dar, lediglich gewollt zu haben, dass die Privatklägerin und ihr Hund, den sie so liebe, ins obere Stockwerk hochgingen (Akten S. 361). In Bezug auf die Hündin E.____ bestreitet der Beschwerdeführer, diese verletzt zu haben. Er habe kein Messer in der Hand gehabt. Er sage die Wahrheit. Er habe das Messer in der Küche gezeigt, weil die Privatklägerin ihn verbal bedroht habe. Sie habe gesagt, er sei nicht gut im Kopf (Akten S. 369). Die Privatklägerin habe zu keinem Zeitpunkt behauptet, er habe sie bewusst geschlagen. Sie habe sich schützend vor die Hunde gestellt, dabei sei es zu einem Handgemenge gekommen, sie habe das Gleichgewicht verloren, sei mehrfach gestürzt und habe sich dabei verletzt (Akten S. 375). Der Beschwerdeführer gesteht im Weiteren ein, den Hunden hinterhergerannt zu sein. Auf der Fensterbank seien Blumenvasen gestanden. Die Privatklägerin habe ihn von hinten festgehalten. Das sei neben dem Fenster gewesen, so wie die Privatklägerin ausgesagt habe. Er habe sich losgerissen. Durch diese Bewegung seien sie vielleicht an die Blumenvase rangekommen und diese seien runtergefallen (Akten S. 377). Er habe ihr gesagt, sie solle ihn loslassen. Sie habe ihn festgehalten, und er habe sich befreit (Akten S. 379).

3.6 In der Einvernahme vom 18. Mai 2018 hat der Beschwerdeführer sodann ausgeführt, er habe sich von der Privatklägerin befreien wollen, weil diese ihn gehetzt habe. Zudem sei D.____ am Bellen gewesen, das habe ihn gestört und er habe sich von all dem befreien müssen (Akten S. 435). Er habe der Privatklägerin das Messer gezeigt, wieder in die Schublade gelegt und gesagt, dass er den Hund töten werde, wenn dieser ihn nicht in Ruhe lasse (Akten S. 437).

4.1 Im vorliegenden Fall trifft den Beschwerdeführer klarerweise ein prozessuales Verschulden betreffend die Einleitung des Verfahrens. Seine zugestandenen Handlungen erfüllen die zivilrechtlichen Voraussetzungen an eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung nach Art. 28 ZGB sowie an eine unerlaubte Handlung nach Art. 41 OR. Ferner waren seine zugestandenen Handlungen auch kausal für die Eröffnung der Strafuntersuchung. Aus den vorangehenden Erwägungen 3.1 bis 3.6 erhellen zusammenfassend folgende unbestrittene Umstände: Die Privatklägerin und der Beschwerdeführer haben in der Nacht vom 5. auf den 6. November 2015 gestritten, als der Beschwerdeführer nach Hause gekommen ist. Die Hunde der Privatklägerin haben gebellt, was den Beschwerdeführer gestört hat. Der Beschwerdeführer hat sich im Vergleich zu den Hunden von seiner Ehefrau nachteilig behandelt gefühlt und den Hunden, insbesondere D.____, die Schuld für die Streitigkeiten zwischen ihm und seiner Ehefrau gegeben. Aus diesem Grund wollte er die Hunde resp. in erster Linie den Hund D.____ tätlich angreifen. Der Beschwerdeführer hat durchsetzen wollen, dass die Privatklägerin und deren Hund ins obere Stockwerk hochgehen. Er hat sich von all dem - von der Privatklägerin und von deren Hunden - "befreien müssen" (vgl. E. 3.6 hiervor, Akten S. 435). Der Beschwerdeführer hat zugestanden, dazu ein Messer behändigt und der Privatklägerin bzw. ihren Hunden ernstliche Nachteile an Leib und Leben angedroht zu haben. Auch hat er angekündigt, den Hund D.____ töten zu müssen, sollte sie ihn weiterhin so misshandeln. Der Beschwerdeführer hat ausserdem zugegeben, dass er die beiden Hunde D.____ und E.____ getreten hat.

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass es zu einem Gerangel zwischen ihm und seiner Ehefrau gekommen ist, weil er den Hund D.____ tätlich angreifen und die Ehefrau ihre Hunde schützen wollte. Die Privatklägerin hielt ihn fest, worauf der Beschwerdeführer sich losriss und seine Ehefrau stürzte. Die Privatklägerin hat sich im Rahmen dieses Handgemenges diverse Verletzungen zugezogen.

4.2 Durch sein Verhalten in der besagten Nacht hat der Beschwerdeführer das seelische und körperliche Wohlbefinden der Privatklägerin erheblich beeinträchtigt. Die Privatklägerin hatte grosse Angst um ihre Hunde und wollte diese vor ihrem Ehemann beschützen. Dabei nahm sie in Kauf, selber verletzt zu werden. Das zugestandene Verhalten des Beschwerdeführers stellt einen empfindlichen Eingriff in die psychische und physische Integrität der Privatklägerin und eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 28 ZGB (vgl. Urteil des BGer 1B_21/2012 vom 27. März 2012 E. 2.3) sowie auch eine unerlaubte Handlung nach Art. 41 OR dar. Dem Beschwerdeführer ist eine für die Einleitung des Strafverfahrens ursächliche Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 28 ZGB anzulasten. Das Benehmen des Beschwerdeführers (so wie er es selbst schildert) und das Bild, welches sich in der Folge der intervenierenden Polizei in der Nacht vom 5. auf den 6. November 2015 vor Ort gezeigt hat, waren nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet, den Verdacht strafbarer Handlungen zu erwecken und damit Anlass zur Eröffnung des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer zu geben. Die Staatsanwaltschaft hat sich aufgrund des normwidrigen Verhaltens des Beschwerdeführers zur Einleitung eines Strafverfahrens veranlasst gesehen. Im Zeitpunkt der Anzeigeerstattung bis zum Widerruf resp. der Sistierung des Verfahrens lag auch ein Strafantrag der Privatklägerin vor, welcher als Prozessvoraussetzung die Einleitung des Vorverfahrens bewirkt hat.

4.3 Aus dem Gesagten folgt zusammenfassend, dass die Staatsanwaltschaft mit Einstellungsverfügung vom 28. Juni 2019 zu Recht dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 2'285.-- (anteilsmässiger Aufwand der Staatsanwaltschaft von Fr. 400.--, Kosten der Gutachten des C.____ in X.____ von Fr. 850.-- und Fr. 1'035.--) sowie die Kosten von Fr. 200.-- für die Verfügung auferlegt hat, zumal dieser rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt hat. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

5.1 Schliesslich ist anzumerken, dass die Staatsanwaltschaft in ihrer Einstellungsverfügung vom 28. Juni 2019 bezüglich der Verfahrenskosten lediglich ausführt, dass die beschuldigte Person durch ihr Verhalten (Körperverletzung und Drohung zum Nachteil von B.____) rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt habe. Sie habe daher die Verfahrenskosten zu tragen.

Art. 81 Abs. 3 lit. b StPO statuiert eine Begründungspflicht für Einstellungsverfügungen. Die Begründungspflicht folgt aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV. Die Begründungspflicht stellt nicht nur ein bedeutsames Element transparenter Entscheidfindung dar, sondern dient zugleich auch der wirksamen Selbstkontrolle der verfügenden Behörde (BGE 118 V 56 E. 5b, 112 Ia 109 E. 2b). Die Begründung soll der Staatsanwaltschaft ihre Überlegungen vor Augen führen und so eine Prüfung der Plausibilität des eigenen Entscheids bewirken, um zu verhindern, dass sie sich von unsachlichen Motiven leiten lässt. Überdies soll die Begründung die betroffene Person in die Lage versetzen, sachgerecht über einen Weiterzug des Entscheids zu befinden und diesen gegebenenfalls in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterzuziehen (vgl. Rolf Grädel/Matthias Heiniger, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 320 N 5). Zudem soll sie der Beschwerdeinstanz die Prüfung des angefochtenen Entscheids ermöglichen. Dementsprechend muss die Staatsanwaltschaft wenigstens kurz ihre Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 142 III 433 E. 4.3.2; Moreillon/Parein-Reymond, Petit Commentaire, Code de procédure pénale, 2. Auflage 2016, Art. 320 N 2).

5.2 Die Begründung der Staatsanwaltschaft in der vorliegend angefochtenen Verfügung unter dem Titel "Verfahrenskosten" ist äusserst dürftig. Einzig aus dem Kontext erhellt gerade noch, weshalb die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten auferlegt hat. Eine ausführliche Begründung, weshalb die Staatsanwaltschaft ein zivilrechtliches Verschulden des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 28 ZGB und Art. 41 OR als gegeben erachtet, liefert diese erst in ihrer Stellungnahme vom 26. Juli 2019. Demnach steht fest, dass in der angefochtenen Verfügung eine konkrete Begründung für die Verlegung der Verfahrenskosten fehlt. Die angefochtene Verfügung verletzt somit die Begründungspflicht.

Laut Art. 397 Abs. 2 StPO entscheidet die Beschwerdeinstanz in der Sache selbst oder weist diese zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Nach der Rechtsprechung kann eine - wie vorliegend - nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2, 136 V 117 E. 4.2.2.2). Die Heilung soll jedoch, insbesondere in Fällen schwerer Verletzung, die Ausnahme bleiben. Sie kommt zudem nur in Betracht, wenn der betroffenen Person aus der erst nachträglichen Gehörsgewährung bzw. der Heilung kein Nachteil erwächst (BGE 135 I 279 E. 2.6.1, 133 I 201 E. 2.2). Dem Beschwerdeführer ist vorliegend kein Nachteil aus der in diesem Punkt lediglich rudimentär begründeten Verfügung erwachsen, da es ihm offenbar möglich gewesen ist, gestützt hierauf Ausführungen zu den rechtlichen Voraussetzungen der Kostentragungspflicht im Falle einer Einstellung des Verfahrens zu tätigen. Ferner hat der Beschwerdeführer im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels die Gelegenheit gehabt, sich zur ausführlichen Begründung der Staatsanwaltschaft in deren Stellungnahme vom 26. Juli 2019 zu äussern. Die Gehörsverletzung kann demnach als geringfügig eingestuft und im vorliegenden Verfahren als geheilt betrachtet werden. III. Kosten

1.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Urteilsgebühr von Fr. 750.-- (§ 13 Abs. 2 GebT) zuzüglich Auslagen von Fr. 50.--, somit insgesamt Fr. 800.--, gehen entsprechend dem Ausgang des Verfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers.

1.2 In seiner Beschwerdeschrift vom 15. Juli 2019 ersucht er jedoch um unentgeltliche Rechtspflege. Der Beschwerdeführer hat in diesem Zusammenhang seine Lohnabrechnungen der Monate Januar bis Mai 2019 eingereicht (vgl. Beschwerdebeilagen 4). Daraus wird ersichtlich, dass sein Nettoeinkommen in diesen Monaten zwischen Fr. 1'669.10 und Fr. 2'248.90 betragen hat. Aus den Akten geht weiter hervor, dass der Beschwerdeführer für seine Wohnungsmiete Fr. 550.-- pro Monat benötigt (Akten S. 25) und sich die Krankenkassenprämie auf monatlich Fr. 451.15 beläuft (Akten S. 27). Auf der Ausgabenseite kommen ausserdem monatlich Fr. 50.-- für den Schuldenabbau, Fr. 50.-- für Steuerzwecke sowie der Grundbedarf für alleinstehende Personen in der Höhe von Fr. 1'200.-- dazu (Akten S. 147). Da der Beschwerdeführer demzufolge als bedürftig und seine Beschwerde auch nicht als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen ist (aufgrund der festgestellten Verletzung der Begründungspflicht), ist ihm die unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende Beschwerdeverfahren zu bewilligen.

Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Urteilsgebühr von Fr. 750.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 50.--, somit insgesamt Fr. 800.--, gehen infolge der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten des Staates.

2. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ist dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Advokat Johannes Mosimann, eine Entschädigung von pauschal Fr. 800.-- zuzüglich Mehrwertsteuer von 7,7% (= Fr. 61.60), somit insgesamt Fr. 861.60, aus der Staatskasse auszurichten.

3. Der Privatklägerin ist keine Parteientschädigung auszurichten, da sie kein entsprechendes Begehren gestellt hat und ihre Stellungnahme lediglich fakultativ gewesen ist.

Demnach wird erkannt:

://:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen.

3.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total Fr. 800.-- (bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 750.-- sowie Auslagen von pauschal Fr. 50.--) werden dem Beschwerdeführer auferlegt und zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege auf die Staatskasse genommen.

4.

Advokat Johannes Mosimann wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von pauschal Fr. 800.-- zuzüglich Mehrwertsteuer von 7,7% (= Fr. 61.60), somit insgesamt Fr. 861.60, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

5.

Dieser Beschluss wird den Parteien schriftlich eröffnet.

Präsident Enrico Rosa

Gerichtsschreiberin Olivia Reber

Dieser Entscheid ist rechtskräftig.

470 2019 179 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 17.10.2019 470 2019 179 — Swissrulings