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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 24.09.2019 470 2019 172

24. September 2019·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·2,486 Wörter·~12 min·7

Zusammenfassung

Nichtanhandnahme des Verfahrens

Volltext

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 24. September 2019 (470 2019 172) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Nichtanhandnahme des Verfahrens

Besetzung Vizepräsident Markus Mattle, Richterin Susanne Afheldt (Ref.), Richter Dominique Steiner; Gerichtsschreiberin Olivia Reber

Parteien A.____, Beschwerdeführerin

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin

C.____, Beschuldigte

Gegenstand Nichtanhandnahme des Verfahrens Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 3. Juli 2019

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. A.____ erhob am 3. Juni 2019 Strafanzeige gegen C.____ (nachfolgend Beschuldigte) sowie gegen B.____ (Beschuldigter im Verfahren 470 19 171) wegen übler Nachrede sowie "Unterschlagung" zu ihrem Nachteil. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (nachfolgend Staatsanwaltschaft) nahm das Verfahren in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO mit Verfügung vom 3. Juli 2019 nicht an Hand (Ziff. 1). Die Kosten gingen zu Lasten des Staates (Ziff. 2).

B. Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 3. Juli 2019 erhob A.____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) mittels Einschreiben vom 10. Juli 2019 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend Kantonsgericht) und beantragte sinngemäss, das Verfahren sei an Hand zu nehmen.

C. Mittels Verfügung vom 11. Juli 2019 ordnete das Kantonsgericht das schriftliche Verfahren an und setzte der Staatsanwaltschaft sowie der Beschuldigten eine nicht erstreckbare Frist zur Stellungnahme bis zum 23. Juli 2019. Die Stellungnahme sei für die Beschuldigte fakultativ.

D. Die Staatsanwaltschaft nahm am 16. Juli 2019 Stellung zur Beschwerde vom 10. Juli 2019 und begehrte, die Beschwerde sei abzuweisen und die Kosten des Verfahrens seien der beschwerdeführenden Partei aufzuerlegen.

E. Das Kantonsgericht stellte mit Verfügung vom 25. Juli 2019 fest, dass die Beschuldigte innert mit Verfügung vom 11. Juli 2019 angesetzter Frist auf die Einreichung einer fakultativen Stellungnahme verzichtet hat und schloss den Schriftenwechsel.

F. Mit Eingabe vom 27. Juli 2019 replizierte die Beschwerdeführerin auf die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 16. Juli 2019 und hielt an ihren Standpunkten fest.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Erwägungen I. Formelles Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Beschwerdeinstanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) sowie aus § 15 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250). Nach Art. 310 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ist gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft die Beschwerde zulässig. Gemäss Abs. 2 von Art. 393 StPO können mit der Beschwerde gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a); die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b); sowie Unangemessenheit (lit. c). Es können somit alle Mängel des angefochtenen Entscheids geltend gemacht werden, die Rechtsmittelinstanz hat volle Kognition (PATRICK GUIDON, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 393 N 15). Nach Art. 310 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Legitimation der Beschwerdeführerin in ihrer Position als Anzeigestellerin zur Ergreifung des Rechtsmittels schliesslich wird in Art. 310 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 382 Abs. 1 StPO normiert. An dieser Stelle ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin in Bezug auf die von ihr beanzeigte Steuerhinterziehung zu verneinen ist, da bei einem derartigen Vermögensdelikt nicht die Beschwerdeführerin, sondern der Staat geschädigt und somit beschwerdelegitimiert wäre. Abgesehen davon ist aber auf die Beschwerde einzutreten, zumal die angefochtene Verfügung ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, die Beschwerdeführerin eine zulässige Rüge erhebt und die Rechtsmittelfrist gewahrt hat sowie der Begründungspflicht nachgekommen ist.

II. Materielles 1.1 Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Strafanzeige vom 3. Juni 2019 diverse Vorkommnisse im Rahmen der erbrechtlichen Streitigkeiten mit den Beschuldigten, den Kindern ihres verstorbenen Lebenspartners, aus. Dabei sollen diese zum einen diverse Vermögensdelikte und zum anderen Ehrverletzungsdelikte zu ihrem Nachteil begangen haben. Zusammenfassend

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht bringt die Beschwerdeführerin vor, die Beschuldigten hätten eine Steuerhinterziehung im Zusammenhang mit einer auf falschen Zahlen basierenden Endabrechnung, diverse Verleumdungen zu ihrem Nachteil, Unterschlagungen der ihr gesetzlich und rechtlich zustehenden Geldmittel, Ehrverletzungen resp. üble Nachrede, wonach sie eine Lügnerin, eine Betrügerin und hochverschuldet sei, begangen.

1.2 Die Staatsanwaltschaft begründet ihre Nichtanhandnahmeverfügung vom 3. Juli 2019 dahingehend, dass die Beschwerdeführerin mit Strafanzeige vom 3. Juni 2019 Vorkommnisse im Zusammenhang mit der Erbschaft ihres Lebenspartners D.____, verstorben am 18. Oktober 2012, schildere. Diesen Schilderungen sei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in langen Rechtsstreitigkeiten mit den Beschuldigten gestanden sei, die bis vor Kantonsgericht gegangen seien. Die zivilrechtlichen Auseinandersetzungen seien somit offenbar erledigt und es liessen sich der Anzeige keinerlei Anhaltspunkte für irgendwelche Vermögensdelikte entnehmen. Weiter mache die Beschwerdeführerin geltend, im Rahmen der jahrelangen Auseinandersetzungen seien Aussagen getätigt worden, die unwahr seien, und sie in ihrer Ehre verletzen würden. Die hierbei von der Beschwerdeführerin genannten Äusserungen lägen schon längere Zeit zurück und die dreimonatige Strafantragsfrist sei abgelaufen, weshalb diesbezüglich ein Prozesshindernis vorliege. Ohnehin sei aber fraglich, ob die erwähnten Äusserungen Ehrverletzungstatbestände des schweizerischen Strafgesetzbuches erfüllen würden. Aus den genannten Gründen sei das Verfahren somit nicht an Hand zu nehmen.

1.3 Demgegenüber bringt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 10. Juli 2019 im Wesentlichen vor, aus ihrer Strafanzeige vom 3. Juni 2019 gehe sehr wohl hervor, dass Vermögensdelikte begangen worden seien. Das gesamte Nachlassvermögen, zusammengesetzt aus dem Verkaufserlös der Nachlassliegenschaft im Wert von einer Million Franken sowie aus Bankenguthaben und Rückzahlungen, belaufe sich auf Fr. 1'049'930.54. Die sogenannte Endabrechnung ihrer Gegnerschaft beziffere das Nachlasskapital nur mit einer Million Franken, das heisse nur mit dem Erlös der Nachlassliegenschaft. Demzufolge sei dem Staat zur Veranlagung ein Kapital im Betrag von Fr. 49'930.54 unterschlagen worden. Dabei handle es sich durchaus um ein Vermögensdelikt. Ferner habe sie ihrem Lebenspartner ein Darlehen gewährt, wovon sie nur einen Teilbetrag zurückerhalten habe. Ausserdem sei ihr der ihr testamentarisch zugestandene Lohn im Betrag von Fr. 183'500.-- für jahrzehntelange Tätigkeiten in der Liegenschaft

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht ihres Lebenspartners unterschlagen worden. Auf das ihr zustehende Wohnrecht in der Nachlassliegenschaft habe sie verzichtet, da die Beschuldigten verlangt hätten, sie müsse dieses mit einem hohen Kaufpreis erwerben. Dabei handle es sich ebenfalls um ein Vermögensdelikt. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, dass sich die gesetzlichen Erben nicht einmal geschämt hätten, an der ersten Gerichtsverhandlung ihren verstorbenen Vater und sie als Betrüger zu beschuldigen; sie hätten das Darlehen fingiert. Ihr Vater könne sich zwar nicht mehr wehren. Für sie erfülle das im Gerichtssaal Gesagte aber einen Ehrverletzungstatbestand. Ebenfalls ehrverletzend sei die Tatsache, dass der Beschuldigte ihr unberechtigterweise fünf Zahlungsbefehle habe zustellen lassen.

1.4 Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme vom 16. Juli 2019 aus, dass sie vollumfänglich auf die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung verweise. Die Beschwerdeführerin bringe in ihrer Beschwerdebegründung keine neuen strafrechtlich relevanten Tatsachen hervor, die eine Aufhebung der Verfügung erfordern würden.

2.1 Zu prüfen ist, ob im vorliegenden Fall die Nichtanhandnahme bezüglich der Straftatbestände der üblen Nachrede sowie der "Unterschlagung" zum Nachteil der Beschwerdeführerin zu Recht erfolgt ist.

2.2 Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen, wenn die Staatsanwaltschaft allein aufgrund der Ermittlungsergebnisse oder der Strafanzeige die Untersuchung nicht eröffnet, weil die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Dies ist gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO der Fall, wenn feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a); wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b); oder wenn aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Das Prinzip "in dubio pro duriore" schreibt vor, dass eine Nichtanhandnahme von der Staatsanwaltschaft nur ausgesprochen werden darf, wenn es klar erscheint, dass der Sachverhalt nicht strafbar ist oder nicht bestraft werden kann. Die Bestimmung besitzt zwingenden Charakter, weshalb bei Vorliegen der in Art. 310 Abs. 1 StPO genannten Gründe der Staatsanwaltschaft kein Ermessen in Bezug auf den Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung zukommt. Sind die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben, ist das Verfahren zu eröffnen. Entsprechend kommt eine Nichtanhandnahme nur in Frage, wenn keine Untersu-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht chungshandlungen vorgenommen werden müssen. Es muss sich folglich allein aus den Akten um sachverhaltsmässig und rechtlich klare Fälle handeln. Mit dem sofortigen Entscheid, kein Untersuchungsverfahren durchzuführen, soll primär verhindert werden, dass Personen durch grundlose Anzeigen oder Ermittlungen Nachteile verschiedenster Art entstehen sowie nutzlose Umtriebe anfallen (ESTHER OMLIN, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 386 N 8, mit Hinweisen; NATHAN LANDSHUT/THOMAS BOSSHARD, in: Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 310 N 1 f., mit Hinweisen; BGer 1B_368/2012 vom 13. Mai 2013 E. 3; BGE 137 IV 285 E. 2.3).

2.3 Der Nichtanhandnahmegrund der eindeutigen Nichterfüllung der fraglichen Straftatbestände oder der Prozessvoraussetzungen gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO liegt vor, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist (OMLIN, a.a.O., Art. 310 N 9). Die Situation muss sich für die Staatsanwaltschaft demnach so präsentieren, dass gar nie ein Verdacht hätte angenommen werden dürfen oder der Anfangsverdacht vollständig entkräftet worden ist. Der Staatsanwaltschaft kommt bei der Beurteilung der Frage, ob klare Straflosigkeit gegeben ist, ein gewisser Spielraum zu. Bei missbräuchlichen oder von vornherein aussichtslosen Strafanzeigen hat ebenfalls eine Nichtanhandnahme zu erfolgen. Wirre und nicht einzuordnende Anzeigen können allenfalls sogar formlos abgelegt werden (LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., Art. 310 N 4; BGE 138 IV 86 E. 4.1.2). Bei blossen Zweifeln, ob ein Straftatbestand vorliegt oder ob der Nachweis strafbaren Verhaltens gelingen wird, darf keine Nichtanhandnahme erfolgen. In diesen Fällen ist die Untersuchung zu eröffnen oder der Tatverdacht durch eigene oder polizeiliche Ermittlungen abzuklären (LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., Art. 310 N 5; BGer 1B_478/2012 vom 26. November 2012 E. 2.2).

3.1 Im vorliegenden Fall ist mit der Staatsanwaltschaft festzuhalten, dass weder aus der Anzeige der Beschwerdeführerin vom 3. Juni 2019 noch aus deren Beschwerdeschrift vom 10. Juli 2019 strafbare Handlungen gegen das Vermögen ersichtlich sind. Im Rahmen der zivilrechtlichen Erbstreitigkeit sind offensichtlich zahlreiche Differenzen zwischen der Beschwerdeführerin und den gesetzlichen Erben ihres verstorbenen Lebenspartners resp. den Beschuldigten entstanden. Die erbrechtliche Streitigkeit ist allerdings bis vor das Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Zivilrecht, gelangt und mittlerweile rechtskräftig abgeschlossen worden. Insbesondere die Höhe des Nachlassvermögens und die Endabrechnung sind Streitgegenstand

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht des erbrechtlichen Verfahrens gewesen. Soweit die Beschwerdeführerin ausserdem geltend macht, dem Staat sei im Rahmen des Nachlassverfahrens Steuerkapital unterschlagen worden, ist wie bereits erwähnt festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich nicht geschädigt, mithin nicht beschwerdelegitimiert ist. Sofern die Beschwerdeführerin ferner vorbringt, dass ihr insbesondere ein Darlehen, welches sie ihrem Lebenspartner gewährt habe, nur teilweise zurückerstattet und ihr Lohn für jahrzehntelange Tätigkeiten in der Liegenschaft ihres Partners unterschlagen worden sei, ist sie darauf hinzuweisen, dass sie derartige Ansprüche auf dem Zivilweg einzufordern hat bzw. gehabt hätte. Gleich verhält es sich auch mit dem von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Wohnrecht in der Nachlassliegenschaft, auf welches sie verzichtet habe, weil die Beschuldigten verlangt hätten, sie müsse dieses mit einem hohen Kaufpreis erwerben. Aus dem bisher Gesagten folgt, dass im vorliegenden Fall eindeutig keine Vermögensdelikte erfüllt sind, weshalb die Staatsanwaltschaft das Verfahren diesbezüglich zu Recht nicht an Hand genommen hat.

3.2 Die Beschwerdeführerin hat die gesetzlichen Erben ihres verstorbenen Lebenspartners nicht nur wegen Vermögensdelikten, sondern auch wegen übler Nachrede resp. Verleumdung angezeigt. Strafbare Handlungen gegen die Ehre, und damit die vorgebrachte Verleumdung als auch die üble Nachrede, werden – bis auf eine vorliegend bedeutungslose Ausnahme – nur auf Antrag verfolgt (Art. 173 ff. StGB). Das Antragsrecht erlischt gemäss Art. 178 Abs. 2 i.V.m. Art. 31 StGB nach Ablauf von drei Monaten, wobei die Frist mit dem Tag zu laufen beginnt, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter und die Tat bekannt geworden ist. In casu hat die Beschwerdeführerin diverse Vorfälle aufgeführt, welche sie im Rahmen der jahrelangen erbrechtlichen Streitigkeiten in ihrer Ehre verletzt haben sollen. So sei sie unter anderem als "Betrügerin" und "Steuerhinterzieherin" bezeichnet worden. Ferner habe der Beschuldigte mehrfach Betreibungen gegen sie eingeleitet, was sie ebenfalls in ihrer Ehre verletzt habe. Mit der Staatsanwaltschaft ist jedoch festzuhalten, dass die dreimonatige Antragsfrist klarerweise verstrichen ist, zumal namentlich die erste Gerichtsverhandlung, anlässlich welcher die Beschwerdeführerin sich in ihrer Ehre verletzt gefühlt hat, offensichtlich über drei Monate zurückliegt. Dasselbe gilt für die Betreibungen resp. die Zustellung der Zahlungsbefehle, welche gemäss den Akten im Herbst 2014 erfolgt sind. Der Beschuldigte hat die Betreibungen ausserdem mit Schreiben an das Betreibungs- und Konkursamt vom 9. Juni 2016 zurückgezogen. Insgesamt liegen jedenfalls sämtliche von der Beschwerdeführerin geltend gemachten angeblich ehrverlet-

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht zenden Vorfälle bereits mehrere Jahre zurück. Abgesehen davon betreffen einige von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Vorfälle nicht die im vorliegenden Verfahren beschuldigten gesetzlichen Erben, sondern namentlich eine Pfarrerin oder einen ehemaligen Gegenanwalt. Insgesamt ist infolge abgelaufener Antragsfrist auf eine materielle Prüfung der angezeigten Straftatbestände zu verzichten. Daraus folgt, dass die Prozessvoraussetzungen bezüglich der Ehrverletzungstatbestände eindeutig nicht erfüllt sind, weshalb die Staatsanwaltschaft zu Recht die Nichtanhandnahme verfügt hat.

3.3 Nach dem Gesagten steht zusammenfassend fest, dass die vorliegend fraglichen Straftatbestände bzw. die Prozessvoraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt sind und die am 3. Juli 2019 durch die Staatsanwaltschaft verfügte Nichtanhandnahme in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO zu Recht erfolgt ist. Die Beschwerde vom 10. Juli 2019 ist somit abzuweisen.

4. Die Beschwerdeführerin macht im Rahmen ihrer Replik vom 27. Juli 2019 geltend, das Kantonsgericht habe verfrüht festgestellt, dass die Beschuldigten keine Stellungnahmen eingereicht hätten. Die Beschwerdeführerin ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass das Kantonsgericht die Frist zur Stellungnahme bis zum 23. Juli 2019 abgewartet hat und erst zwei Tage nach deren Ablauf, mithin am 25. Juli 2019 festgestellt hat, dass die Beschuldigten auf eine fakultative Stellungnahme verzichtet haben. Aus der Verfügung vom 25. Juli 2019 kann ausserdem – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – nicht abgeleitet werden, dass das Kantonsgericht bereits die Nichtanhandnahme des Verfahrens bestätigt hat.

III. Kosten Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Dem vorliegenden Verfahrensausgang entsprechend, mithin der Abweisung der Beschwerde, gehen die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 500.-- und Auslagen von pauschal Fr. 50.--, somit total Fr. 550.--, zu Lasten der Beschwerdeführerin.

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Demnach wird erkannt:

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 500.-- und Auslagen von pauschal Fr. 50.--, somit total Fr. 550.--, gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin.

3. Dieser Beschluss wird den Parteien schriftlich eröffnet.

Vizepräsident

Markus Mattle Gerichtsschreiberin

Olivia Reber

Gegen diesen Entscheid ist Beschwerde beim Bundesgericht erhoben worden (6B_1437/2019)

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