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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 05.07.2016 470 2016 83 (470 16 83)

5. Juli 2016·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·3,573 Wörter·~18 min·8

Zusammenfassung

Entschädigung der amtlichen Verteidigung

Volltext

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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 5. Juli 2016 (470 16 83) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Honorar des amtlichen Verteidigers / Bemessung (Angemessenheit des Stundenaufwands / Anwaltliche Kürzestaufwendungen sind im Stundenansatz inbegriffen)

Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Markus Mattle (Ref.), Richter Daniel Noll; Gerichtsschreiber Stefan Steinemann

Parteien A._____, Beschwerdeführer

gegen

Strafgericht Basel-Landschaft, Grenzacherstrasse 8, Postfach 810, 4132 Muttenz 1, Beschwerdegegner

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Verfahrensbeteiligte

Gegenstand Entschädigung der amtlichen Verteidigung Beschwerde gegen das ergänzende Urteil des Strafgerichts vom 8. April 2016 zum Urteil vom 5. Februar 2016

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A. Mit Urteil vom 5. Februar 2016 verurteilte das Strafgericht B._____ wegen sexueller Nötigung (begangen am 15./16. Juli 2008), gewerbsmässigen Betrugs und ungetreuer Geschäftsbesorgung zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 20 Monaten bei einer Probezeit von zwei Jahren. Ausserdem sprach es dem amtlichen Verteidiger von B._____, Advokat A._____, ein Honorar in noch festzulegender Höhe zu.

B. Mit ergänzendem Urteil vom 8. April 2016 setzte das Strafgericht das Advokat A._____ als amtlicher Verteidiger von B._____ auszurichtende Honorar auf Fr. 24‘877.65 (inkl. Auslagen und MWST) fest (Dispositiv-Ziffer 1). Ausserdem sah es davon ab, Kosten zu erheben (Dispositiv-Ziffer 2).

C. Mit Beschwerde vom 21. April 2016 begehrte Advokat A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Kantonsgericht, Abt. Strafrecht, es sei die Dispositiv-Ziffer 1 des ergänzenden Urteils des Strafgerichts vom 8. April 2016 aufzuheben und es sei sein Honorar auf insgesamt Fr. 34‘562.50 festzusetzen; dementsprechend sei das Strafgericht anzuweisen, ihm eine solche Entschädigung aus der Staatskasse auszurichten; alles unter o/e-Kostenfolge.

D. Mit Eingabe vom 26. April 2016 verzichtete das Strafgericht und mit solcher vom 3. Mai 2016 die Staatsanwaltschaft auf eine Stellungnahme.

Erwägungen

1. Der Entschädigungsentscheid des Strafgerichts kann beim Kantonsgericht, Abt. Strafrecht, mittels Beschwerde angefochten werden (Art. 135 Abs. 3 lit. a StPO i.V.m. § 15 Abs. 2 EG StPO). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Da die Beschwerde form- und fristgerecht eingereicht worden ist, ist auf diese einzutreten.

2. Strittig und nachfolgend zu prüfen ist, ob das Strafgericht die vom Beschwerdeführer mit seiner Honorarnote vom 25. Januar 2016 geltend gemachte Entschädigung zu Recht gekürzt hat.

2.1 Die Vorinstanz erwog zusammenfassend, diverse vom Beschwerdeführer in Rechnung gestellte Aufwendungen von fünf Minuten (beispielsweise am 23. August 2013: Eingang Akten; am 24. April 2014: Eingang Fristerstreckungsbewilligung per Fax; am 12. Mai 2014: Eingang Fax der Staatsanwaltschaft) stellten nicht entschädigungspflichtige Sekretariatsarbeiten dar. Allgemein erscheine der geltend gemachte Arbeitsaufwand von 137 Stunden und 20 Minuten http://www.bl.ch/kantonsgericht

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angesichts des Aktenumfangs von neun Bundesordnern und vier Ordnern Aktenbeilagen als hoch. Zwar sei zu beachten, dass in der Anklageschrift gegen den Beschuldigten schwere strafrechtliche Vorwürfe erhoben worden seien. Die vom Beschwerdeführer angeführte besondere Stigmatisierung des Beschuldigten vermöge jedoch über die notwendige Verteidigungsarbeit bezüglich der Anklagevorwürfe keinen besonderen Aufwand zu rechtfertigen. Zentraler Punkt im streitbetroffenen Verfahren sei die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen von C._____ sowie der Zeugen und Auskunftspersonen gewesen. In die Glaubhaftigkeitsbeurteilung spielten neben dem vorhandenen Glaubhaftigkeitsgutachten über C._____ (vor der Scheidung: D. C._____) unter anderem auch die familiären Verstrickungen zwischen den Parteien sowie weitere Komponenten hinein. Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit und der Verwertbarkeit des Glaubhaftigkeitsgutachtens stellten sich allerdings keine aussergewöhnlichen Rechtsfragen, weshalb der Aufwand für in diesem Zusammenhang allenfalls getätigte Rechtsabklärungen nicht gesondert zu entschädigen sei. Im Besonderen erscheine der Aufwand für das Aktenstudium als hoch. So würden dafür im Zeitraum vom 3. bis zum 12. September 2013 rund 21.16 Stunden und im weiteren Verlauf des Verfahrens zusätzlich annähernd 72.25 Stunden für das Aktenstudium (inkl. Stellen von Beweisanträgen, Verfassen von Stellungnahmen, Ausarbeiten des Plädoyers) belastet. Als Einzelpositionen fielen der fakturierte Aufwand von 18.75 Stunden für die zehnseitige Stellungnahme vom 13. Juni 2014 zum Glaubhaftigkeitsgutachten, die in Rechnung gestellten 17 Stunden und 50 Minuten für die auf zweieinhalb Seiten gestellten Beweisanträge vom 13. März 2015 und die belasteten 35 Stunden und 10 Minuten für die Ausarbeitung des Plädoyers (inkl. Aktenstudium) auf. Die vom amtlichen Verteidiger fakturierten Positionen würden mit Ausnahme der Kanzleiarbeiten nicht hinsichtlich ihrer Notwendigkeit, sondern einzig bezüglich der Angemessenheit ihres Umfangs beanstandet. Der geltend gemachte Rechnungsbetrag von Fr. 29‘054.50 erscheine auch mit Blick auf vergleichbare Fälle als unangemessen hoch. Vorliegend erscheine es als angezeigt, das fakturierte Honorar von Fr. 29‘054.50 um einen Drittel auf Fr. 19‘369.65 zu kürzen. Für die Teilnahme an der Hauptverhandlung und der Urteilseröffnung sei ein Arbeitsaufwand von 25.5 Stunden (inkl. vier Stunden für den Weg und Nachbesprechung), d.h. konkret ein Betrag von Fr. 5‘508.-- (inkl. 8% MWST), zu entschädigen. Demzufolge sei das aus der Staatskasse dem Beschwerdeführer auszurichtende Honorar auf total Fr. 24‘877.65 festzulegen.

2.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen insbesondere ein, pauschale Kürzungen des Honorars seien grundsätzlich unzulässig. Diese seien erst dann statthaft, wenn der geltend gemachte Aufwand gesamthaft als übermässig erscheine und es schwierig sei, die ungerechtfertigten Aufwandposten im Einzelnen festzulegen. In der Honorarnote habe er seine Aufwendungen in 85 Einzelpositionen dargelegt. Angesichts dessen sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz nicht konkret und im Detail aufzeige, welchen verrechneten Aufwand sie als nicht angebracht erachte. Auch habe sie mit ihrer pauschalen Reduktion des Honorars den ausgewiesenen Aufwand für die Teilnahme an Einvernahmen und Besprechungen mit dem Beschuldigten pauschal mitgekürzt. Eine solche pauschale Herabsetzung sei indes vorliegend nicht statthaft. Ausserdem sei der in Rechnung gestellte Aufwand sachlich geboten gewesen und http://www.bl.ch/kantonsgericht

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verhältnismässig. Im streitgegenständlichen Verfahren sei ein grosser Aufwand angefallen. Da der Beschuldigte sowohl im Vorverfahren als auch im Hauptverfahren die objektiven und subjektiven Tatbestände sämtlicher Vorwürfe bestritten habe, hätten etliche Zeugen resp. Auskunftspersonen im Vorverfahren bzw. Hauptverfahren einvernommen werden müssen. Ausserdem seien ein graphologisches Gutachten, ein Glaubhaftigkeitsgutachten sowie Arzt- und Spitalberichte eingeholt worden. Überdies habe sich die Subsumption bei den Tatbeständen des gewerbsmässigen Betrugs, der Erpressung sowie der ungetreuen Geschäftsbesorgung als komplex herausgestellt. Weiter sei zu beachten, dass zwischen den Schlusseinvernahmen im September 2013 und der Einreichung der Stellungnahme zum Glaubhaftigkeitsgutachten im Juni 2014 rund neun Monate lägen, zwischen der Eingabe dieser Stellungnahme und der Einreichung von Beweisanträgen im März 2015 neun Monate verstrichen seien sowie zwischen der Eingabe dieser Beweisanträge und der Fertigstellung des Plädoyers rund zehn Monate lägen. Aufgrund dieser relativ langen Verfahrensunterbrüche habe er sich teilweise neu in die Akten einarbeiten müssen. Ferner sei der in Rechnung gestellte Aufwand von 18.75 Stunden für die zehnseitige Stellungnahme vom 13. Juni 2014 zum Glaubhaftigkeitsgutachten angemessen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz treffe es nicht zu, dass sich bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit und der Verwertbarkeit des Glaubhaftigkeitsgutachtens keine aussergewöhnlichen Rechtsfragen gestellt hätten. So habe er Fachliteratur zur Aussagepsychologie konsultieren müssen, um das Gutachten kritisch würdigen zu können. Zudem habe er das umfangreiche Wortprotokoll zur Videoeinvernahme von C._____ vom 4. November 2008 und andere Einvernahmeprotokolle im Einzelnen auf Realkennzeichen geprüft. Ferner sei der Aufwand von 17 Stunden und 50 Minuten für die Eingabe von Beweisanträgen an die Staatsanwaltschaft erforderlich gewesen. Dass diese nur zweieinhalb Seiten umfasse, sage nichts über den Aufwand für deren Ausarbeitung aus. Dafür sei ein umfangreiches Studium der wesentlichen Akten notwendig gewesen. Schliesslich sei auch der fakturierte Aufwand von 35 Stunden und 10 Minuten für das Ausschaffen des Plädoyers gerechtfertigt. Bezüglich der verjährten Tatbestände habe er sich kurz gefasst und sich vorwiegend zu den noch nicht verjährten Tatbeständen geäussert. Die Vorinstanz unterlasse es aufzuzeigen, weshalb dieser Aufwand unangemessen sein soll. Gesamthaft sei festzustellen, dass das Strafgericht das geltend gemachte Honorar zu Unrecht pauschal gekürzt habe.

2.3 Der Beschwerdeführer wies das von ihm in Rechnung gestellte Honorar von Fr. 29‘054.50 in der Honorarnote vom 25. Januar 2016 mit Einzelpositionen detailliert aus. Will das Gericht von einer mittels Honorarnote beantragten Entschädigung des amtlichen Rechtsbeistandes abweichen, hat es sich mit den darin aufgeführten Positionen auseinanderzusetzen und darzulegen, weshalb diese seiner Ansicht nach ungerechtfertigt hoch seien und deshalb herabgesetzt werden sollen (BGer. 8C_327/2015 vom 8. September 2015 E. 5.1). Im vorliegenden Fall hat das Strafgericht konkret dargelegt, weshalb es den in Rechnung gestellten Aufwand für die Vorbereitung und das Ausarbeiten der Stellungnahme vom 13. Juni 2014 zum Glaubhaftigkeitsgutachten und der Beweisanträge vom 13. März 2015, die Vorbereitung der Hauptverhandlung und das Abfassen des Plädoyers sowie das Aktenstudium als übersetzt sohttp://www.bl.ch/kantonsgericht

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wie die verrechneten Kürzestaufwände als ungerechtfertigt erachtet. Demnach hat die erste Instanz klar aufgezeigt, welche einzelnen Positionen sie in der Honorarnote beanstandet. Sie hat das Honorar letztlich nicht pauschal gekürzt, sondern lediglich auf den von ihr als überhöht eingestuften Positionen eine Kürzung im Umfang von Fr. 9‘684.85 vorgenommen. Damit hat sie auch die vom Beschwerdeführer für die Teilnahme an Einvernahmen und Besprechungen mit dem Mandanten in Rechnung gestellte Zeit nicht gekürzt. Eine unzulässig pauschale Reduktion des Honorars ist damit nicht gegeben.

2.4 Nach Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. Im Kanton Basel-Landschaft ist dem amtlichen Verteidiger aufgrund von § 15 Abs. 2 i.V.m. § 17 Abs. 1 des Anwaltsgesetzes Basel-Landschaft vom 25. Oktober 2001 eine angemessene Entschädigung nach Massgabe der basellandschaftlichen Tarifordnung vom 17. November 2003 für die Anwältinnen und Anwälte (TO) auszurichten. Gemäss § 2 Abs. 1 TO wird die angemessene Entschädigung der amtlichen Verteidigung aufgrund des Zeitaufwands festgelegt. Der Stundenansatz der amtlichen Verteidigung beträgt für ab dem 1. Januar 2014 erbrachte Leistungen Fr. 200.-- bzw. für die vorliegend teilweise im Jahr 2013 getätigten Arbeiten Fr. 180.-- (§ 3 Abs. 2 TO in der aktuellen Fassung bzw. jener vom 17. November 2003). Zu vergüten sind zudem gemäss § 15 f. TO die Auslagen und nach § 17 TO die Mehrwertsteuer. Der amtlichen Verteidigung steht ein Anspruch auf Entschädigung und Rückerstattung ihrer Auslagen nur zu, soweit es zur Wahrung der Rechte des Mandanten notwendig ist. Entschädigungspflichtig sind danach nur jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen, und die notwendig und verhältnismässig sind. Lediglich in diesem Umfang lässt es sich rechtfertigen, die Kosten aus der Staatskasse zu bezahlen. Allerdings muss das Honorar so festgesetzt werden, dass der unentgeltlichen Rechtsvertretung ein Handlungsspielraum verbleibt und das Mandat wirksam ausgeübt werden kann (BGE 141 I 124 E. 3.1 S. 126). Es besteht indes kein Anspruch auf eine unverhältnismässig teure und aufwändige amtliche Verteidigung (LIEBER, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 135 N 6; BGE 117 Ia 22 E. 4b S. 24 f.). Bei der Beurteilung der Angemessenheit der Entschädigung der amtlichen Verteidigung steht der Vorinstanz ein weites Ermessen zu, in welches die Rechtsmittelinstanz praxisgemäss nur mit einer gewissen Zurückhaltung eingreift.

2.5.1 Der Beschwerdeführer belastet für den Zeitraum vom 3. bis zum 12. September 2013 für das Aktenstudium insgesamt 22 Stunden 30 Minuten (3. September 2013: Aktenstudium 3 Stunden 20 Minuten; 5. September 2013: Aktenstudium 4 Stunden 40 Minuten; 6. September 2013: Aktenstudium 3 Stunden 40 Minuten; 9. September 2013: Aktenstudium 4 Stunden 50 Minuten; 11. September 2013: Aktenstudium 2 Stunden 30 Minuten; 12. September 2013: Aktenstudium 3 Stunden 30 Minuten). Zu beachten ist, dass sich der vom Beschwerdeführer betriebene Aufwand für das Studium der damals vorhandenen Akten nicht auf den vorgenannten Arbeitsaufwand beschränkt. So macht der Beschwerdeführer insbesondere geltend, im Rahmen der Vorbereitung und Ausarbeitung der Stellungnahme vom 13. Juni 2014 zum Glaubhaftighttp://www.bl.ch/kantonsgericht

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keitsgutachten von Dr. med. E._____ das 88-seitige Wortprotokoll der Videoeinvernahme von C._____ vom 4. November 2008 gelesen zu haben. Angesichts des Umfangs der damals vorhandenen Akten sowie in Anbetracht dessen, dass ein Teil dieser Akten zu einem späteren Zeitpunkt nochmals studiert worden sind, erscheint der fakturierte Zeitaufwand für das Aktenstudium in der Zeit vom 3. bis zum 12. September 2013 von 22 Stunden 30 Minuten als überhöht.

2.5.2 Der Beschwerdeführer verrechnet für das Ausarbeiten der Stellungnahme vom 13. Juni 2014 zum Glaubhaftigkeitsgutachten von Dr. med. E._____ sowie die damit verbundenen Vorbereitungsarbeiten, wie das Studium des Glaubhaftigkeitsgutachtens und die Besprechung dieses Gutachtens mit dem Mandanten, einen Arbeitsaufwand von 19 Stunden (2. April 2014: Eingang und Durchsicht des Glaubhaftigkeitsgutachtens 15 Minuten; 23. April 2014: Studium des Glaubhaftigkeitsgutachtens und Ausarbeiten der Stellungnahme 2 Stunden 40 Minuten; 16. Mai 2014: Fortsetzung des Studiums des Glaubhaftigkeitsgutachtens und Ausarbeiten der Stellungnahme 4 Stunden 40 Minuten; 21. Mai 2014: Fortsetzung des Studiums des Glaubhaftigkeitsgutachtens und Ausarbeiten der Stellungnahme 5 Stunden 35 Minuten; 10. Juni 2014: Fortsetzung des Studiums des Glaubhaftigkeitsgutachtens und Ausarbeiten der Stellungnahme 2 Stunden 10 Minuten; 13. Mai 2014: Fertigstellung der Stellungnahme zum Glaubhaftigkeitsgutachten und Eingabe an die Staatsanwaltschaft 3 Stunden 40 Minuten). Der belastete Aufwand für die Vorbereitung und Ausarbeitung der streitbetroffenen Stellungnahme, deren Begründung sich auf neun Seiten beschränkt, erscheint übersetzt. Der Beschwerdeführer beanstandet, die Vorinstanz habe zu Unrecht angenommen, es stellten sich im Zusammenhang mit der Beurteilung der Glaubhaftigkeit und der Verwertbarkeit des Glaubhaftigkeitsgutachtens keine aussergewöhnlichen Rechtsfragen. So habe er für die Ausarbeitung der Stellungnahme einschlägige Fachliteratur zur Aussagepsychologie studieren müssen. Da sich jedoch Fragen bezüglich der Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Aussagen und der Verwertung von Glaubhaftigkeitsgutachten in Strafprozessen regelmässig stellen, darf diesbezüglich von einem Strafverteidiger das nötige Grundwissen vorausgesetzt werden. Ein vom Strafverteidiger in dieser Hinsicht getätigter Aufwand ist deshalb nicht zu entschädigen. In der Stellungnahme vom 13. Juni 2014 kritisierte der Beschwerdeführer, dass eine Analyse der Realkennzeichen in den Aussagen für sich allein für eine Glaubhaftigkeitsanalyse nicht genüge. Vielmehr müsse auch die Aussagetüchtigkeit und -validität beurteilt werden. Er legte gestützt auf die Literatur die Bedeutung der Prüfung der Aussagetüchtigkeit dar und führte verschiedene Gründe an, weshalb der Gutachter die Aussagetüchtigkeit von C._____ nicht richtig geprüft haben soll. Weiter rügte der Beschwerdeführer, dass der Gutachter zu Unrecht angenommen habe, die Aussagen von C._____ seien aufgrund von Realkennzeichen als glaubhaft einzustufen. Seine Kritik begründete er unter anderem mit theoretischen Zitaten aus der Literatur zur Realkennzeichenanalyse sowie mit einzelnen Aussagen von C._____ anlässlich deren Videoeinvernahme vom 4. November 2008. Es ist zwar einerseits zu beachten, dass der Beschwerdeführer zur Ausarbeitung der Stellungnahme insbesondere das 73-seitige Glaubhaftigkeitsgutachten von Dr. med. E._____ vom 24. März 2014, das 88-seitige Wortprotokoll der Videoeinvernahme von C._____ vom 4. November 2008 http://www.bl.ch/kantonsgericht

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sowie weitere Protokolle von Befragungen von C._____ durchlesen musste. Andererseits ist indessen zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer an der Einvernahme von C._____ vom 4. September 2013 zugegen war, bereits im Zeitraum vom 3. September 2013 bis zum 12. September 2013 für Aktenstudium insgesamt 22 Stunden 30 Minuten aufwendete und damit die von C._____ bislang gemachten Aussagen im Wesentlichen gekannt haben müsste. In Anbetracht dessen sowie in Erwägung, dass das Anbringen der Kritik am Glaubhaftigkeitsgutachten keine besonderen Schwierigkeiten mit sich brachte und die Begründung der Stellungnahme bloss neun Seiten umfasst, ist der im Zusammenhang mit der Einreichung der Stellungnahme vom 13. Juni 2014 fakturierte Aufwand von 19 Stunden als übermässig einzustufen.

2.5.3 Der Beschwerdeführer macht für die Vorbereitung und das Abfassen des Schreibens an die Staatsanwaltschaft vom 13. März 2015 mit den Beweisanträgen, dessen Text sich in zwei Seiten erschöpft, einen Arbeitsaufwand von 17 Stunden 50 Minuten geltend (10. März 2015: Studium der eingegangenen Akten zwecks Einreichung der Beweisanträge 3 Stunden 50 Minuten; 11. März 2015: Fortsetzung des Studiums der eingegangenen Akten zwecks Einreichung der Beweisanträge 4 Stunden 10 Minuten; 12. März 2015: Fortsetzung des Studiums der eingegangenen Akten zwecks Einreichung der Beweisanträge 5 Stunden 40 Minuten; 13. März 2015: Fertigstellung und Eingabe an die Staatsanwaltschaft 4 Stunden 10 Minuten). Mit Schreiben vom 13. März 2015 verlangte der Beschwerdeführer, es seien bei der Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft, IV-Stelle, die gesamten C._____ betreffenden IV-Akten einzuholen. Weil er bereits in der Stellungnahme vom 13. Juni 2014 zum Glaubhaftigkeitsgutachten von Dr. med. E._____ vom 24. März 2014 vorgebracht hatte, der Gutachter hätte die aktuellen IV- Akten von C._____ beiziehen müssen, steht fest, dass ihm schon früher die Berücksichtigung der IV-Akten ein zentrales Anliegen war. Deshalb ist davon auszugehen, dass ihm im Rahmen der Stellung der Beweisanträge kein nennenswerter Zeitaufwand entstand. Weiter verlangte er eine Konfrontationseinvernahme von B._____ mit diversen Personen, die Anordnung eines ergänzenden Gutachtens zum Handschriftengutachten vom 5. Januar 2011 und stellte zwei Zusatzfragen an den Gutachter. Da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Ausarbeitung des Beweisantrags bereits ein ausführliches Aktenstudium betrieben und an den einschlägigen Einvernahmen teilgenommen hatte, war er mit den Fakten des Falls grundsätzlich vertraut. Angesichts dessen und unter Berücksichtigung, dass das Schreiben mit den Beweisanträgen mit zwei Seiten ausserordentlich kurz ausgefallen ist, erscheint für die Vorbereitung und das Abfassen dieser Eingabe der in Rechnung gestellte Aufwand von 17 Stunden 50 Minuten als deutlich überhöht.

2.5.4 Der Beschwerdeführer fakturiert für die Vorbereitung der strafgerichtlichen Hauptverhandlung und die Ausarbeitung des Plädoyers einen Arbeitsaufwand von 35 Stunden 10 Minuten (7. Januar 2016: Verhandlungsvorbereitung und Erstellen des Plädoyers 3 Stunden 40 Minuten; 8. Januar 2016: Fortsetzung der Verhandlungsvorbereitung und des Erstellens des Plädoyers 3 Stunden 10 Minuten; 12. Januar 2016: Fortsetzung der Verhandlungsvorbereitung und des Erstellens des Plädoyers 4 Stunden 20 Minuten; 13. Januar 2016: Fortsetzung der Verhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

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handlungsvorbereitung und des Erstellens des Plädoyers 3 Stunden 30 Minuten; 14. Januar 2016: Fortsetzung der Verhandlungsvorbereitung und des Erstellens des Plädoyers 3 Stunden 20 Minuten; 15. Januar 2016: Fortsetzung der Verhandlungsvorbereitung und des Erstellens des Plädoyers 3 Stunden 50 Minuten; 19. Januar 2016: Fortsetzung der Verhandlungsvorbereitung und des Erstellens des Plädoyers 3 Stunden 30 Minuten; 21. Januar 2016: Fortsetzung der Verhandlungsvorbereitung und des Erstellens des Plädoyers 3 Stunden 40 Minuten; 22. Januar 2016: Fortsetzung der Verhandlungsvorbereitung und des Erstellens des Plädoyers 3 Stunden 30 Minuten; 24. Januar 2016: Fertigstellung des Plädoyers 2 Stunden 40 Minuten). Das Plädoyer besteht aus einer Seite mit den Anträgen und rund 34 Seiten mit der Begründung. Es enthält in der Begründung unter den Titeln „Vorbemerkungen“ und „Einleitung“ zu Beginn eine relativ lange Einleitung. Weiter stellte der Beschwerdeführer im Plädoyer fest, dass B._____ die Vorwürfe von C._____ wegen der ihm vorgehaltenen häuslichen Gewalt, Sexualdelikten und Vermögensdelikten bestreite. Weil es weitgehend an objektiven Beweisen fehle, stehe grundsätzlich Aussage gegen Aussage. Es komme daher der Glaubwürdigkeit der Aussagen von C._____ eine tragende Bedeutung zu. In der Folge trug der Beschwerdeführer im Plädoyer über mehrere Seiten vor, dass aufgrund der dargelegten Umstände, des Aussageverhaltens, der Aussagequalität sowie der Feststellungen von Dritten die Glaubhaftigkeit der Aussagen von C._____ nicht gegeben sei. Daran anschliessend brachte er die im Wesentlichen bereits in der Stellungnahme vom 13. Juni 2014 zum Glaubhaftigkeitsgutachten von Dr. med. E._____ vom 24. März 2014 vorgebrachte Kritik teilweise nochmals vor. Schliesslich äusserte er sich noch auf neun Seiten zu den einzelnen in der Anklageschrift B._____ vorgeworfenen Straftaten. Zu guter Letzt nahm er im Plädoyer kurz zur geltend gemachten Zivil- und Genugtuungsforderung Stellung. Angesichts der B._____ im streitbetroffenen Strafverfahren vorgeworfenen Delikte erscheint der vom Beschwerdeführer für die Vorbereitung der Hauptverhandlung und die Erstellung des Plädoyers betriebene Aufwand von 35 Stunden 10 Minuten als deutlich übersetzt. Dies ist umso mehr anzunehmen, als der Beschwerdeführer insbesondere für seine Kritik an der Glaubhaftigkeit der Aussagen von C._____ auf seine Ausführungen in der Stellungnahme vom 13. Juni 2014 zum Glaubhaftigkeitsgutachten von Dr. med. E._____ sowie auf diverse bereits zuvor getätigte Arbeiten zurückgreifen konnte.

2.5.5 Im Stundenansatz für die Arbeit des amtlichen Verteidigers sind anwaltliche Kürzestaufwände (Kenntnisnahme des Eingangs von Vorladungen, Bewilligungen von Fristerstreckungsgesuchen und dergleichen, Telefonversuche etc.) abgedeckt (LIEBER, a.a.O., Art. 135 N 4). Nicht zu vergüten ist demnach der vom Beschwerdeführer fakturierte Aufwand von 50 Minuten für anwaltliche Kürzestaufwände (23. August 2013: Eingang der Akten 5 Minuten; 24. April 2014: Eingang der Fristerstreckungsbewilligung per Fax 5 Minuten; 12. Mai 2014: Eingang des Faxes der Staatsanwaltschaft 5 Minuten; 23. Juli 2014: Eingang der Fristerstreckungsbewilligung per Fax 5 Minuten; 19. Februar 2015: Eingang der Verfügung der Staatsanwaltschaft 5 Minuten; 20. Juli 2015: Eingang der Verfügung des Gerichts 5 Minuten; 27. Juli 2015: Eingang der Vorladung 5 Minuten; 8. Januar 2016: Eingang der Kopie des Schreibens des Gerichts an die Sozialversicherungsanstalt 5 Minuten; 11. Januar 2016: Einhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

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gang des Zeitplans des Gerichts 5 Minuten; 22. Januar 2016: Eingang der Verfügung des Gerichts per Fax 5 Minuten).

2.6 Dem Gesagten zufolge kann festgehalten werden, dass der vom Beschwerdeführer fakturierte Zeitaufwand für das Aktenstudium, die Vorbereitung und Ausarbeitung der Stellungnahme vom 13. Juni 2014 zum Glaubhaftigkeitsgutachten und der Beweisanträge vom 13. März 2015, die Vorbereitung der Hauptverhandlung und die Ausfertigung des Plädoyers als zu hoch erscheint sowie die anwaltlichen Kürzestaufwände zu Unrecht in Rechnung gestellt worden sind. Angesichts dessen sowie des aufgrund des Umfangs und der durchschnittlichen Schwierigkeit des Falls erforderlichen Aufwands ist die vom Strafgericht vorgenommene Kürzung auf diesen Aufwandpositionen im Betrag von Fr. 9‘684.85 im Ergebnis nicht zu beanstanden. Demzufolge erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist deshalb abzuweisen.

3. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total Fr. 1‘100.-- (bestehend aus einer Spruchgebühr von Fr. 1‘000.-- und Auslagen von pauschal Fr. 100.--) dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. § 13 Abs. 1 GebT). Ausserdem ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Demnach wird erkannt:

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total Fr. 1‘100.-- (bestehend aus einer Spruchgebühr von Fr. 1‘000.-- und Auslagen von pauschal Fr. 100.--) werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Präsident

Dieter Eglin Gerichtsschreiber

Stefan Steinemann

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