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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 28.02.2017 470 2016 299 (470 16 299)

28. Februar 2017·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·2,276 Wörter·~11 min·6

Zusammenfassung

Verfahrenseinstellung

Volltext

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 28. Februar 2017 (470 16 299) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Verfahrenseinstellung

Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richterin Helena Hess (Ref.), Richter Markus Mattle; Gerichtsschreiber Marius Vogelsanger

Parteien A.____, Beschwerdeführerin

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin B.____, Beschuldigter

Gegenstand Verfahrenseinstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 21. November 2016

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Sachverhalt

A. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 21. November 2016 wurde das Strafverfahren gegen B.____ wegen Veruntreuung und Sachentziehung in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO eingestellt. B. Gegen diese Einstellungsverfügung erhob A.____ mit Eingabe vom 29. November 2016 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, und beantragte sinngemäss deren Aufhebung.

C. Demgegenüber begehrte die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 19. Dezember 2016, die Beschwerde sei abzuweisen und die Kosten des Verfahrens der beschwerdeführenden Partei aufzuerlegen. D. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 12. Januar 2017 wurde festgestellt, dass der Beschuldigte auf eine fakultative Stellungnahme verzichtet hat.

Erwägungen

1.1 Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Beschwerdeinstanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO, wonach die Befugnisse der Beschwerdeinstanz dem Berufungsgericht übertragen werden können und die Beschwerdeinstanz Beschwerden gegen Verfahrenshandlungen und gegen nicht der Berufung unterliegende Entscheide der Polizei, der Staatsanwaltschaft und der Übertretungsstrafbehörden beurteilt, sowie aus § 15 Abs. 2 EG StPO. Nach Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ist die Beschwerde zulässig gegen die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Gemäss Abs. 2 von Art. 393 StPO können mit der Beschwerde gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a); die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b); sowie Unangemessenheit (lit. c). Nach Art. 322 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. 1.2 Als Anzeigestellerin hat die Beschwerdeführerin ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 21. November 2016. Nachdem die Beschwerdeführerin zulässige Rügen erhebt, die Rechtsmittelfrist gewahrt hat sowie der

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Begründungspflicht nachgekommen ist, kann auf die Beschwerde vom 29. November 2016 ohne Weiteres eingetreten werden.

1.3 Die Staatsanwaltschaft hat in der angefochtenen Verfügung vom 21. November 2016 die Einstellung des Verfahrens im Wesentlichen damit begründet, dass hinsichtlich des angezeigten Sachverhalts eine "Aussage gegen Aussage"-Situation mit diametral unterschiedlichen Angaben der Beschwerdeführerin und des Beschuldigten vorliege. Aufgrund des Beweisergebnisses könne diesem ein strafbares Verhalten nicht mit hinreichender Sicherheit nachgewiesen werden. Bei einer Anklageerhebung sei vor Strafgericht mit Sicherheit ein Freispruch zu erwarten, weshalb das Verfahren in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO einzustellen sei.

1.4 Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, der Beschuldigte habe das ihm lediglich zur Reparatur überlassene Fahrzeug (C.____) ohne ihr Wissen und ohne einen entsprechenden Auftrag eigenmächtig verkauft. Im Auto hätten sich zudem diverse persönliche Effekten befunden. Überdies seien daran vier Felgen inkl. Winterpneus im Wert von CHF 520.‒ montiert gewesen, welche sie von D.____ erhalten habe. Diesbezüglich legt die Beschwerdeführerin eine Bestätigung von D.____ vom 28. November 2016 ins Recht. Der durch den unautorisierten Verkauf des Beschuldigten erlittene Schaden belaufe sich auf insgesamt CHF 1'036.‒. Die Beschwerdeführerin bringt sodann vor, üblicherweise würde beim Verkauf eines Fahrzeuges dieses vorgängig komplett ausgeräumt, der Fahrzeugausweis dem Käufer zurückgegeben und zudem (gegebenenfalls vorhandene) Pneus und Felgen vom Auto entfernt. All dies sei in casu nicht geschehen, was klar gegen einen durch sie erteilten Verkaufsauftrag spreche. 1.5 Dem hält die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 19. Dezember 2016 entgegen, die Beschwerdeführerin habe innert Frist Akteneinsicht genommen, allerdings darauf verzichtet, Beweisanträge zu stellen. Mangels ausdrücklicher anderslautender Rüge sei somit davon auszugehen, dass sie die erhobenen Beweise für genügend erachtet habe. Diese liessen allerdings keinen anderen Schluss zu, als das Verfahren einzustellen, da Aussage gegen Aussage stehe, wobei die Depositionen der Beschwerdeführerin eindeutig weniger glaubhaft als diejenigen des Beschuldigten zu bewerten seien. Hinzu komme, dass keine Drittpersonen erkennbar seien, welche zum Sachverhalt relevante Aussagen machen könnten und schliesslich auch kein derart schwerer Vorwurf im Raum stehe, der eine in dubio-Anklage nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung verlangen würde.

2.1 Nach Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn unter anderem kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b). Nach lit. a von Art. 319 Abs. 1 StPO ist einzustellen, wenn im Vorverfahren der ursprünglich vorhandene Anfangsverdacht nicht in einem Mass erhärtet werden konnte, dass sich eine Anklage rechtfertigt. Allerdings hat sich die Staatsanwaltschaft in Zurückhaltung zu üben bei der Frage, ob ein solcher Tatverdacht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht besteht. Widersprechen sich Beweise, so ist es nicht Sache der Staatsanwaltschaft, eine Beweiswürdigung vorzunehmen. Im Zweifelsfalle ist in Beachtung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" zu überweisen. Bei der Frage der Überweisung des Falles an das urteilende Gericht spielt der Grundsatz "in dubio pro reo" nicht. Es ist Sache des Gerichts, darüber zu befinden, ob sich jemand im strafrechtlichen Sinne schuldig gemacht hat oder nicht. Die Staatsanwaltschaft hat nur dann einzustellen, wenn eine Hauptverhandlung als eigentliche Ressourcenverschwendung bzw. aufgrund des absehbaren Freispruchs als Zumutung für den Beschuldigten erscheinen müsste. Von einer Überweisung ist mithin dann abzusehen, wenn nach der gesamten Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist. Die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Schuldspruchs bzw. der Prozessaussichten ist zwar dem pflichtgemässen Ermessen der Staatsanwaltschaft anheimgestellt. In Zweifelsfällen tatsächlicher oder rechtlicher Natur darf aber das Verfahren nicht eingestellt werden, da in diesen Fällen das Urteil dem Gericht zu überlassen ist (ROLF GRÄDEL/MATTHIAS HEINIGER, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 319 StPO N 8, mit Hinweisen; NATHAN LANDSHUT/THOMAS BOSSHARD, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 319 N 1 ff., insbesondere N 15).

2.2 Der Zweck der Untersuchung besteht darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbesondere hat sie diejenigen Vorkehrungen zu treffen, welche Wesentliches zur Klärung des Falles beizutragen vermögen. Sie ist aber nicht verpflichtet, alle erdenklichen Ermittlungshandlungen vorzunehmen. Erst nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen ist (vgl. Art. 318 StPO). Gemäss Art. 6 StPO klären die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab und untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt. Im Untersuchungsverfahren soll ein möglichst hohes Mass an materieller Wahrheit ermittelt werden. Erforderlich ist, dass die Staatsanwaltschaft von sich aus oder auf Antrag eines Verfahrensbeteiligten alle jene Beweise sammelt, die dem Sachrichter anschliessend ermöglichen, über sämtliche Voraussetzungen der Strafbarkeit im weiteren Sinne, insbesondere über den objektiven und subjektiven Tatbestand, zu urteilen. Der Einstellungsentscheid setzt ein entscheidungsreifes Beweisergebnis voraus. Es dürfen keine konkret zu erhebenden Beweismittel mehr erkennbar sein, die das Resultat im gegenteiligen Sinn beeinflussen können. Weist die Untersuchung wesentliche Lücken auf und bleiben daher Fragen offen, deren Beantwortung für Freispruch oder Schuldspruch der beschuldigten Person wesentlich sein können, ist eine Einstellungsverfügung aufzuheben und die Strafsache an die Untersuchung zurückzuweisen (vgl. LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., Art. 308 N 2–10 sowie Art. 319 N 2; FRANZ RIKLIN, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 308 N 2). 2.3 Eine Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB begeht, wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht bereichern. "Aneignung" setzt voraus, dass der Täter einerseits den Willen auf dauernde Enteignung des Eigentümers und anderseits den Willen auf zumindest vorübergehende Zueignung der Sache an sich selbst hat. Dieser Wille muss sich nach aussen manifestieren (BGE 118 IV 148). Subjektiv erfordert der Tatbestand der Veruntreuung einen Vorsatz bezüglich der Fremdheit der Sache sowie der dauernden Enteignung und zumindest vorübergehenden Aneignung (MARCEL ALEXANDER NIGGLI/CHRISTOF RIEDO, Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 138 N 112). Subsidiär, d.h. wenn nicht die besonderen Voraussetzungen der Artikel 138–140 StGB zutreffen, wird nach Art. 141 StGB auf Antrag bestraft, wer dem Berechtigten ohne Aneignungsabsicht eine bewegliche Sache entzieht und ihm dadurch einen erheblichen Nachteil zufügt. Selbst völlig wert- und nutzlose Gegenstände können Tatobjekt einer Sachentziehung sein, wobei dann freilich die Erfüllung des Tatbestandes regelmässig am Merkmal des "erheblichen Nachteils" scheitern dürfte (vgl. PHILIPPE WEISSENBERGER, Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 141 N 5).

2.4 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist keine umfassende Beweiswürdigung und auch keine abschliessende Prüfung der Glaubwürdigkeit der Beteiligten und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen vorzunehmen, sondern dies ist nur insofern zu prüfen, als es für die Frage, ob die Untersuchung zu Recht eingestellt wurde oder nicht, von Bedeutung ist. 3.1 Nach Entgegennahme der Anzeige der Beschwerdeführerin vom 21. Juli 2016 wurde von der Staatsanwaltschaft im vorliegenden Fall als einzige ersichtliche Untersuchungshandlung eine an die Polizei delegierte Einvernahme mit dem Beschuldigten durchgeführt. In deren Rahmen gab der Beschuldigte am 22. September 2016 zu Protokoll, die voraussichtlichen Reparaturkosten hätten den Wert des Personenwagens der Beschwerdeführerin bei Weitem überschritten, weshalb sich die Beschwerdeführerin schlussendlich dagegen entschieden habe. Überdies sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen, die bereits entstandenen Reparaturkosten in der Höhe von CHF 250.‒ zu bezahlen, weswegen er ihr den Vorschlag unterbreitet habe, das Auto für CHF 200.‒ an den Ersatzteilhändler E.____ in G.____ zur Verschrottung zu verkaufen, um mindestens die ausstehenden Kosten zu decken. Diesem Vorschlag habe die Beschwerdeführerin telefonisch zugestimmt. E.____ habe das Fahrzeug in der Folge persönlich bei ihm abgeholt und dem Beschuldigten dafür eine Gutschrift für Ersatzteile ausgestellt. Der Beschuldigte sagte überdies aus, er könne sich nicht mehr an das Alter oder den Zustand der am Fahrzeug montierten Pneus erinnern. Bezüglich im Personenwagen zurückgebliebener Gegenstände erklärte der Beschuldigte, er habe diverse CD's aus dem Auto entfernt und der Beschwerdeführerin in einer Kiste persönlich überreicht. Anlässlich dieser Übergabe habe sie ihm eine Flasche Whiskey der Marke Jack Daniel's mitgebracht, sich bedankt und ihn darauf hingewiesen, dass sich im Auto eine neue Hundedecke befunden habe. Der Beschuldigte habe ihr umgehend angeboten, sich bei E.____ über den Verbleib dieser Hundedecke zu erkundigen oder ihr aber deren Kosten gegen Vorlage einer Quittung für einen Ersatzkauf zu erstatten.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.2 Sowohl die Depositionen der Beschwerdeführerin als auch diejenigen des Beschuldigten erscheinen im Rahmen einer vorläufigen und summarischen Würdigung des Sachverhalts als durchaus mögliche Varianten, wie sich der Sachverhalt zugetragen haben könnte und sind daher beide nicht a priori als unglaubhaft zu qualifizieren. Bei der konkreten Würdigung der vorliegenden Streitsache ist jedoch festzustellen, dass nebst der erfolgten Einvernahme mit dem Beschuldigten noch einige fehlende Beweiserhebungen erkennbar sind, die das Resultat der Untersuchung wesentlich beeinflussen könnten. Das gilt zunächst bezüglich einer Einvernahme mit dem Ersatzteilhändler E.____ sowie einer Edition der vom Beschuldigten angeblich erhaltenen Gutschrift von der F.____ in G.____ (gemäss den Angaben des Beschuldigten im Zeitraum vom 22. bis 25. April 2016). Des Weiteren drängt sich die Frage auf, weshalb E.____ ein Fahrzeug entgegengenommen hat, ohne dessen Eigentumsverhältnisse näher abzuklären bzw. ohne Vorlage des dazugehörigen Fahrzeugausweises. Ferner erscheint vorliegend von Relevanz, was E.____ anlässlich der persönlich Abholung beim Beschuldigten im zu verschrottenden Fahrzeug gefunden hat und ob sich der Beschuldigte ihm gegenüber bezüglich der von der Beschwerdeführerin erwähnten Hundedecke (vgl. act. 41) tatsächlich erkundigt hat. Dem Beschuldigten ist überdies nie die Frage gestellt worden, weshalb er als Auto- und somit auch Pneuhändler ein Fahrzeug verschrotten liess, ohne den Zustand und das Alter der Pneus zu überprüfen bzw. weshalb er sich nicht mehr daran erinnern sollte. Schliesslich wurde D.____ nicht als Zeuge darüber befragt, weswegen er der Beschwerdeführerin vier Winterräder ausgeliehen haben sollte und welchen Wert diese noch aufwiesen. 3.3 Der Beschwerdeführerin ist insofern darin beizupflichten, dass es an einem entscheidungsreifen Beweisergebnis fehlt. Die Sache ist somit an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen mit der Anweisung, die weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen vorzunehmen. Alsdann ist (sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt), wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch, Anklage zu erheben oder die erneute Einstellung gestützt auf ein entscheidungsreifes Beweisergebnis nachvollziehbar zu begründen. 4.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massagabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens, mithin der erfolgten Gutheissung der Beschwerde, werden die Verfahrenskosten des Kantonsgerichts im Betrag von CHF 550.‒, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 500.‒ (§ 13 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte, GebT, SGS 170.31) sowie Auslagen von CHF 50.‒, dem Staat auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 500.‒ ist dieser vollumfänglich zurückzuerstatten.

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Demnach wird erkannt:

://: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 21. November 2016 wird aufgehoben und die Strafsache im Sinne der Erwägungen an diese zurückgewiesen.

2. Die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 550.‒ (beinhaltend eine Gebühr von CHF 500.‒ sowie Auslagen von CHF 50.‒) gehen zu Lasten des Staates. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 500.‒ wird dieser vollumfänglich zurückerstattet.

Präsident

Enrico Rosa Gerichtsschreiber

Marius Vogelsanger

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