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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 02.02.2016 470 2015 290 (470 15 290)

2. Februar 2016·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·2,112 Wörter·~11 min·3

Zusammenfassung

Vorzeitige Verwertung von Fahrzeugen

Volltext

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 2. Februar 2016 (470 15 290) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Vorzeitige Verwertung von Fahrzeugen

Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richterin Helena Hess (Ref.), Richter Stephan Gass; Gerichtsschreiber i.V. Basil Kupferschmied

Parteien A.____, vertreten durch Advokat Simon Berger, Haus zum Thurgauerhof, Lindenstrasse 2, Postfach 552, 4410 Liestal, Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Vorzeitige Verwertung von Fahrzeugen Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, vom 9. Dezember 2015

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A. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, erliess am 9. Dezember 2015 im Rahmen des Strafverfahrens MU1 15 3.____ etc., das wegen mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzugs des Führerausweises gegen A.____ hängig ist, folgende Verfügung betreffend vorzeitige Verwertung von Fahrzeugen: „1. Vor Abschluss des Strafverfahrens wird vorzeitig verwertet: a) Personenwagen Porsche D 911 Carrera 4, braun, VIN: WD.____, Stamm-Nr. 1.____ b) Personenwagen Mercedes-Benz D E 500, grau, VIN: WD.____, Stamm-Nr. 2.____ 2. Der nach der Verwertung gemäss Ziff. 1 resultierende Nettoerlös wird ersatzweise beschlagnahmt.“ Zur Begründung dieser Verfügung hielt die Staatsanwaltschaft im Wesentlichen fest, angesichts der aktuellen Verkehrswerte der Fahrzeuge, der Aufbewahrungskosten sowie den Verwertungskosten, erscheine es zur Vermeidung eines Mindererlöses verhältnismässig und auch im Interesse des Beschuldigten, die beschlagnahmten Fahrzeuge bereits vor Abschluss der Strafuntersuchung zu verwerten. B. Gegen diese Verfügung erhob Advokat Simon Berger im Namen und Auftrag von A.____ mit Eingabe vom 21. Dezember 2015 Beschwerde. Er beantragte, es sei die Verfügung vom 9. Dezember 2015 vollumfänglich aufzuheben und dementsprechend auf eine vorzeitige Verwertung der beiden Personenwagen zu verzichten. Zudem sei dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen; dies alles unter o/e- Kostenfolge. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die gesetzlichen Voraussetzungen zur vorzeitigen Verwertung der beschlagnahmten Fahrzeuge seien nicht erfüllt, da erstens keine schnelle Wertverminderung der Fahrzeuge anzunehmen und zweitens die Kostspieligkeit von Unterhalt und Lagerung der Fahrzeuge nicht ausgewiesen sei. C. Mit Stellungnahme vom 4. Januar 2016 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde und die Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht des Beschwerdeführers. Zur Begründung verweist die Staatsanwaltschaft vollumfänglich auf die Ausführungen im Beschlagnahmebefehl vom 15. Oktober 2015, die Ausführungen in der Verfügung betreffend vorzeitige Verwertung von Fahrzeugen vom 9. Dezember 2015 sowie die Akten im Hauptverfahren MU1 13 1.____ und MU1 15 3.____. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Erwägungen 1. Als Beschwerdeinstanz waltet die Dreierkammer der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft (Art. 20 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO i.V.m. § 15 Abs. 2 EG StPO). Die Beschwerde ist gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO zulässig gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO können Rechtsverletzungen, die falsche Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Da mit der Beschwerde alle Mängel des angefochtenen Entscheides geltend gemacht werden können, verfügt die Rechtsmittelinstanz über volle Kognition (PATRICK GUIDON, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 393 N 15). Die Beschwerdefrist gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide beträgt 10 Tage, wobei die Beschwerde schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen ist (Art. 396 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Abänderung eines Entscheides hat, zur Beschwerde berechtigt. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft betreffend vorzeitige Verwertung der Personenwagen Porsche D 911 Carrera 4 und Mercedes-Benz D E 500 vom 9. Dezember 2015 bildet ein taugliches Anfechtungsobjekt. Der Beschwerdeführer als Eigentümer der beschlagnahmten Fahrzeuge ist beschwerdelegitimiert (vgl. FELIX BOMMER/PETER GOLDSCHMID, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 263 N 71; PATRICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich 2011, N 310). Die Beschwerde vom 21. Dezember 2015 wurde gleichentags bei der Schweizerischen Post zum Versand aufgegeben und damit rechtzeitig innert der zehntägigen Beschwerdefrist eingereicht. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Die Staatsanwaltschaft hielt in der Begründung der angefochtenen Verfügung fest, der Beschwerdeführer habe trotz des am 10. Juli 2015 verfügten vorsorglichen Führerausweisentzuges auf unbestimmte Zeit am 14. Oktober 2015 seinen Personenwagen Porsche D 911 Car-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht rera 4 gelenkt. Zudem werde ihm mehrfache qualifizierte Sachbeschädigung und grobe Verletzung der Verkehrsregeln vorgeworfen. Um den Beschuldigten von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten sowie die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten, seien die auf ihn immatrikulierten Personenwagen Porsche D 911 Carrera 4 und Mercedes-Benz D E 500 am 15. Oktober 2015 in X.____ und am 16. Oktober 2015 in Y.____ gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 StGB beschlagnahmt worden. Das Verfahren gegen den Beschuldigten sei noch hängig und die Hauptverhandlung vor dem Strafgericht auf den 18. April 2016 angesetzt. Angesichts der aktuellen Verkehrswerte von CHF 17‘000.00 (Porsche) und CHF 14‘989.00 (Mercedes-Benz), der Aufbewahrungskosten von CHF 100.00 pro Fahrzeug und Monat sowie den Verwertungskosten von mindestens CHF 600.00 pro Fahrzeug erscheine es zur Vermeidung eines Mindererlöses verhältnismässig und auch im Interesse des Beschuldigten, die Fahrzeuge in Anwendung von Art. 266 Abs. 5 StPO vor Abschluss der Strafuntersuchung zu verwerten. Der Beschwerdeführer begehrt mit Eingabe vom 21. Dezember 2015 die Aufhebung der staatsanwaltlichen Verfügung vom 9. Dezember 2015 und dementsprechend den Verzicht auf die vorzeitige Verwertung der beiden beschlagnahmten Fahrzeuge. Er macht geltend, dass die beiden Fahrzeuge aufgrund ihres Alters von 15 Jahren (Porsche) resp. 8 Jahren (Mercedes-Benz) keiner schnellen Wertverminderung mehr unterliegen würden, da primär neue Fahrzeuge von einer besonders rapiden Wertverminderung betroffen seien. Zudem sei bis zu der am 18. April 2016 angesetzten strafgerichtlichen Hauptverhandlung lediglich noch mit Aufbewahrungskosten von total CHF 800.00 zu rechnen, weshalb sich auch unter diesem Aspekt keine vorzeitige Verwertung der beschlagnahmten Fahrzeuge aufdränge. Der Beschwerdeführer erklärt sich zudem bereit, die anfallenden Kosten der Aufbewahrung zu erstatten und verweist bezüglich seiner finanziellen Leistungsfähigkeit auf sein monatliches Renteneinkommen von insgesamt CHF 4‘600.00. 3.1. Gemäss Art. 266 Abs. 5 StPO können Gegenstände, die im Rahmen einer Strafuntersuchung beschlagnahmt werden, sofort verwertet werden, wenn sie einer schnellen Wertverminderung unterliegen oder einen kostspieligen Unterhalt erfordern. Die vorzeitige Verwertung dient einerseits dem Interesse des Berechtigten, der dadurch vor einem Vermögensschaden bewahrt wird, und andererseits dem Interesse des Staates, der sonst gegebenenfalls schadenersatzpflichtig würde (BGE 130 I 360 E. 14.2). In diesen Fällen wird in Lehre und Rechtsprechung bei gegebenen Voraussetzungen, d.h. bei drohendem Wertverlust oder kostspieligem

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Unterhalt, sogar von einer Pflicht der Strafverfolgungsbehörden zur vorzeitigen Verwertung ausgegangen, obschon Art. 266 Abs. 5 StPO als Kann-Bestimmung formuliert ist (Beschluss des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer, BB.2013.189 vom 4. Juni 2014 E. 3.2; BOMMER/GOLDSCHMID, a.a.O., Art. 266 N 32). Unter Berücksichtigung einer systematischen, verfassungskonformen Auslegung von Art. 266 Abs. 5 StPO ist die vorzeitige Verwertung von beschlagnahmten Gegenständen nur mit Zurückhaltung anzuordnen, da es sich dabei um einen irreversiblen Eingriff in die Eigentumsgarantie der Bundesverfassung (Art. 26 BV) handelt und bis zum Abschluss des Verfahrens zugunsten des Beschuldigten die Unschuldsvermutung (Art. 6 Ziff. 2 EMRK, Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 10 Abs. 1 StPO) gilt (BGer 1B_95/2011 vom 9. Juni 2011 E. 3.1). Auch ist unter Umständen ein allfälliges Affektionsinteresse des Eigentümers zu beachten, wenn er bereit ist, den Wertverlust oder die Unterhaltskosten des beschlagnahmten Gegenstandes oder Vermögenswertes selbst zu tragen und dafür Sicherheiten zu leisten. Nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip ist im Weiteren zu prüfen, ob andere, mildere Massnahmen in Frage kommen, um das angestrebte Ziel zu erreichen. 3.2. Eine schnelle Wertverminderung kann zum einen in der Beschaffenheit der beschlagnahmten Gegenstände, zum anderen in der fehlenden Möglichkeit einer geeigneten Lagerung liegen. Von einem kostspieligen Unterhalt ist auszugehen, wenn die Gegenstände erhebliche Aufwendungen für ihren wertmässigen Erhalt erfordern oder hohe Lagerungskosten verursachen (BOMMER/GOLDSCHMID, a.a.O., Art. 266 N 31). Dabei müssen die Kosten für die Lagerung zum Wert des beschlagnahmten Gegenstandes unter Berücksichtigung der mutmasslichen Verfahrensdauer in Relation gesetzt werden (BGer 1B_95/2011 vom 9. Juni 2011 E. 3.2.1; STEFAN HEIMGARTNER, Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 266 N 9). Erforderlich ist ein Missverhältnis zwischen Wert und Unterhalt (NIKLAUS SCHMID, Praxiskommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2013, Art. 266 N 8). 3.3. In casu steht die Verwertung zweier Personenwagen der Oberklasse zur Diskussion (Porsche D 911 Carrera 4, 1. Inverkehrssetzung: Januar 2000, Kilometerstand bei Beschlagnahme: 146‘000, Verkehrswertschätzung vom 20. November 2015 durch Fund- und Verwertungsdienst Basel-Landschaft: CHF 17‘000.00; Mercedes-Benz D E 500, 1. Inverkehrssetzung: Juli 2007, Kilometerstand bei Beschlagnahme: 56‘000, Eurotax-Bewertung vom 20. November 2015: CHF 14‘989.00). Es ist gerichtsnotorisch, dass Fahrzeuge im Laufe der Zeit grundsätzlich

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht einer degressiven Entwertung unterliegen. So gehen beispielsweise die Steuerbehörden von Abschreibungen von 40% des (Rest-)Werts pro Jahr aus (vgl. Merkblatt der Steuerverwaltung Basel-Landschaft betreffend Abschreibungen auf dem Anlagevermögen geschäftlicher Betriebe ab dem Geschäftsjahr 2014). Dagegen kann mit zunehmender Standdauer eines Fahrzeuges dessen Wertverlust exponentiell zunehmen. 3.4. Im vorliegenden Fall wurden die beiden fraglichen Fahrzeuge am 15. resp. 16. Oktober 2015 beschlagnahmt. Die Hauptverhandlung vor dem Strafgericht findet voraussichtlich am 18. April 2016 statt, womit die Standdauer der Fahrzeuge rund ein halbes Jahr betragen wird. Es ist nicht davon auszugehen, dass es durch die Standdauer von bloss sechs Monaten an den beschlagnahmten Fahrzeugen zu relevanten Schäden kommt, welche sich im Wert der Fahrzeuge niederschlagen. Auch eine schnelle Wertverminderung, wie sie von der Staatsanwaltschaft in der Verfügung vom 9. Dezember 2015 geltend gemacht wird, ist angesichts des Alters der beiden Fahrzeuge zu verneinen. Die Aufbewahrungskosten werden von der Staatsanwaltschaft mit monatlich CHF 100.00 pro Fahrzeug angegeben und belaufen sich somit vom Zeitpunkt der Beschlagnahme bis zur Hauptverhandlung auf insgesamt CHF 1‘200.00. Demgegenüber besitzen die beschlagnahmten Fahrzeuge einen geschätzten Wert von rund CHF 32‘000.00 und übersteigen die Aufbewahrungskosten somit offensichtlich um ein Vielfaches. Ein Missverhältnis von Wert und Unterhalt der beschlagnahmten Fahrzeuge liegt demnach ebenfalls nicht vor. In casu sind auch keine weiteren Gründe ersichtlich, welche eine vorzeitige Verwertung der Fahrzeuge aufdrängen würden, zumal in der strafgerichtlichen Hauptverhandlung am 18. April 2016 über die Verwertung der Fahrzeuge entschieden werden kann. Als unzutreffend erweist sich namentlich das seitens der Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 4. Januar 2016 vorgebrachte Argument, wonach neben der vorzeitigen Verwertung der beschlagnahmten Fahrzeuge keine milderen Mittel ersichtlich seien, den Beschwerdeführer vom weiteren Führen von Motorfahrzeugen trotz Entzugs des Führerausweises abzuhalten. Dieses Vorbringen übersieht, dass die beiden Fahrzeuge bereits mit Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 15. Oktober 2015 durch die Staatsanwaltschaft beschlagnahmt worden sind und vom Beschwerdeführer seither gar nicht mehr benutzt werden können. Die Beschwerde ist demnach vollumfänglich gutzuheissen und die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 9. Dezember 2015 aufzuheben. 4. Abschliessend ist über die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu entscheiden. Die ordentlichen Kosten belaufen sich in Anwendung von § 13 Abs. 1 GebT auf

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht CHF 1‘100.00, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 1‘000.00 und Auslagen von CHF 100.00, und gehen zu Lasten des Staates. Die allgemeine Bestimmung über die Entschädigung für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte bei Obsiegen im Rechtsmittelverfahren gemäss Art. 436 StPO betrifft die Kosten einer Wahlverteidigung und ist auf die amtliche Verteidigung nicht anwendbar. Ihre Entschädigung richtet sich allein nach Art. 135 StPO (BGE 139 IV 261 E. 2.2.2 S. 263). Weil die vorliegende Beschwerde im Rahmen des gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahrens erhoben wurde, ihm für dieses Verfahren die amtliche Verteidigung mit Verfügung vom 12. Dezember 2013 gewährt wurde (act. 353) und ihm die amtliche Verteidigung antragsgemäss auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren präsidialiter bewilligt wird, richtet sich dem Gesagten zufolge die Ausrichtung einer Entschädigung für den Beizug eines Rechtsvertreters im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 135 StPO. Der amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers, Advokat Simon Berger, reichte keine Honorarnote ein, weshalb dessen Aufwand nach § 18 Abs. 1 TO ermessensweise festzusetzen ist. In Anbetracht der Schwierigkeit des Verfahrens und der getätigten notwendigen Bemühungen erscheint eine pauschale Entschädigung von CHF 800.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich CHF 64.00 Mehrwertsteuer, somit total CHF 864.00, als angemessen.

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:

://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft betreffend vorzeitige Verwertung von Fahrzeugen vom 9. Dezember 2015 aufgehoben.

2. Die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 1‘100.00, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 1‘000.00 und Auslagen von CHF 100.00, gehen zu Lasten des Staates.

3. Zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren wird dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Advokat Simon Berger, ein Honorar von pauschal CHF 800.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich CHF 64.00 Mehrwertsteuer, somit total CHF 864.00, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Präsident

Dieter Eglin Gerichtsschreiber i.V.

Basil Kupferschmied

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