Skip to content

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 16.06.2015 470 2015 103 (470 15 103)

16. Juni 2015·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·1,852 Wörter·~9 min·1

Zusammenfassung

Beschlagnahme

Volltext

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 16. Juni 2015 (470 15 103) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Voraussetzungen der Beschlagnahme; Zuständigkeit für Aufhebungsbegehren bei zwischenzeitlichem Wegfall des Beschlagnahmegrundes

Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richter Peter Tobler (Ref.), Richter Edgar Schürmann; Gerichtsschreiberin i.V. Isabel Boissonnas

Parteien A.____, vertreten durch Advokat Nicolas Rutschmann, Gerbergasse 48, Postfach, 4001 Basel, Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Beschlagnahme Beschwerde gegen den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 21. April 2015

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht

A. Gegen A.____ führt die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) ein Vorverfahren wegen mehrfacher Nötigung (Art. 181 StGB), Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB) und mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage (Art. 179 septies StGB). In diesem Zusammenhang verfügte die Staatsanwaltschaft mit Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 21. April 2015 die Sicherstellung des Mobiltelefons von A.____.

B. Mit Beschwerde vom 28. April 2015 begehrte A.____, es sei der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft vom 21. April 2015 aufzuheben und ihm sein Mobiltelefon inklusive der darin befindlichen SIM-Karte auszuhändigen. Zudem sei ihm die amtliche Verteidigung mit seinem Rechtsvertreter, Advokat Nicolas Rutschmann, zu bewilligen; unter o/e–Kostenfolge.

C. In ihrer Stellungnahme vom 7. Mai 2015 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

Erwägungen

1. Gegen die angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 21. April 2015 kann innert zehn Tagen nach deren Eröffnung schriftlich und begründet bei der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, Beschwerde erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO und § 15 Abs. 2 EG StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO). Da die Beschwerde form- und fristgerecht eingereicht wurde, ist auf diese einzutreten.

2. Strittig ist, ob die Beschlagnahme des Mobiltelefons des Beschwerdeführers vom 21. April 2015 zulässig war.

2.1 In der angefochtenen Verfügung vom 21. April 2015 führt die Staatsanwaltschaft mittels einer standardisierten Kurzbegründung aus, aufgrund der erhobenen Anschuldigung sowie der bisherigen Akten sei die Beschlagnahme gestützt auf Art. 241 ff. und 263 ff. StPO zur Durchführung des Untersuchungsverfahrens, insbesondere zur Sicherstellung (i) von Beweismitteln und Tatspuren, (ii) von Vermögenswerten im Hinblick auf die Deckung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen oder Entschädigungen, (iii) von Gegenständen und Vermögenswerten, welche einzuziehen oder den Geschädigten zurückzugeben seien, dringend angezeigt und gerechtfertigt.

2.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen in seiner Beschwerde vom 28. April 2015 ein, die Staatsanwaltschaft verweise in ihrer Kurzbegründung pauschal auf Art. 263 Abs. 1 lit. a bis lit. d StPO, weshalb er davon ausgehe, sie stütze sich auf die Beschlagnahmegründe der Sicherstellung von Beweismitteln (Art. 263 lit. a StPO) und der Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen (Art. 263 lit. b StPO). Andere mögliche Behttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht schlagnahmegründe seien nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer sei im Rahmen der Einvernahme vom 21. April 2015 zu den ihm vorgeworfenen Straftaten befragt und mit den Verbindungsprotokollen der Swisscom AG konfrontiert worden. Er habe deren Richtigkeit bestätigt und die mehrfachen Anrufe an seine Ex-Freundin gestanden. Aus diesem Grund sei eine Beschlagnahme des Mobiltelefons als zusätzliches Beweismittel für die angelasteten Straftaten kaum von Relevanz. Der Beschwerdeführer befinde sich zudem auf Stellen- und Wohnungssuche. Hierfür habe er jeweils die Telefonnummer des beschlagnahmten Mobiltelefons angegeben. Da er die Anrufe an seine Ex-Freundin gestanden habe, seien die Daten seines Mobiltelefons von untergeordneter Bedeutung. Weil aber die Beschlagnahme stark in sein Privatleben eingreife, sei ihm aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips das sichergestellte Mobiltelefon so schnell wie möglich auszuhändigen. Gemäss Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO dürften Gegenstände von beschuldigten Personen nicht beschlagnahmt werden, die persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz der beschuldigten Person beinhalten würden, wenn ihr Interesse am Schutz der Persönlichkeit das Strafverfolgungsinteresse überwiege. Vor dem Hintergrund seiner Geständigkeit überwiege der Schutz seiner Persönlichkeit, weshalb ihm sein Mobiltelefon zurückzugeben sei. Sein Mobiltelefon sei bereits ein älteres Modell. Es weise somit einen tiefen Sachwert auf und eigne sich demnach nicht für eine Sicherstellung von allfälligen Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen.

2.3 In ihrer Stellungnahme vom 7. Mai 2015 hält die Staatsanwaltschaft zuerst einleitend daran fest, dass sich die Beschlagnahme auf Art. 263 ff. StPO stütze und zudem der Beschwerdeführer nicht begründe, weshalb Art. 263 lit. d StPO nicht in Frage komme. Bezüglich der angebrachten Argumente, die Beschlagnahme greife stark in das Privatleben bzw. die Existenzgrundlage des Beschwerdeführers ein, merkt die Staatsanwaltschaft an, dieser habe in der Zwischenzeit eine neue Wohnung gefunden und er kontaktiere seine Ex-Freundin nun offenbar wieder mit einem neuen Telefongerät. Die Beschlagnahme führe somit offensichtlich nicht zu einer unverhältnismässigen Beeinträchtigung des Privatlebens des Beschwerdeführers. Dieser sei nur teilweise geständig. Es lägen die Verbindungsnachweise bis und mit März 2015 vor, die Verbindungsnachweise der Anrufe im April 2015 seien jedoch noch nicht bei den Akten. Würde dem Beschwerdeführer sein Mobiltelefon ausgehändigt, würde die Staatsanwaltschaft Beweismittel vernichten. Das Mobiltelefon sei deshalb (und jetzt anders als im Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl sowie in Absatz 1 der Stellungnahme dargelegt) nunmehr alleine gestützt auf Art. 263 lit. a und d StPO beschlagnahmt worden.

2.4 Folglich ist zu prüfen, ob die Beschlagnahme des Mobiltelefons des Beschwerdeführers vom 21. April 2015 gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. a und d StPO zulässig war.

2.5 Vorweg sei festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft, wie oben dargelegt, die Beschlagnahme vom 21. April 2015 in ihrem Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl mit einem pauschalen Verweis auf Art. 241 ff. und 263 ff. StPO begründete. Aus diesem Grund war für den Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Erhebung seiner Beschwerde unklar, aufgrund welcher Litera des Art. 263 Abs. 1 StPO die Staatsanwaltschaft sein Mobiltelefon beschlagnahmt hatte. Erst in ihrer Stellungnahme vom 7. Mai 2015 zeigte die Staatsanwaltschaft auf, dass sich http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht die Beschlagnahme auf Art. 263 lit. a (Sicherstellung von Beweismitteln) bzw. Art. 263 lit. d StPO (Einziehung Gegenstand) stützte. Es wäre erforderlich gewesen, dass die Staatsanwaltschaft bereits in ihrem Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl die genauen Literas, auf welche sie die Beschlagnahme stützt, erwähnt hätte, damit der Beschwerdeführer seine Beschwerde sachgerecht hätte erheben und begründen können. Dem Beschwerdeführer erwächst jedoch daraus kein Nachteil, da er in seiner Beschwerde richtig antizipiert hat, dass das Mobiltelefon unter anderem zwecks Sicherstellung von Beweismitteln beschlagnahmt worden ist.

2.6. Gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden. Eine solche Beweismittelbeschlagnahme ermöglicht den Strafbehörden alle im Strafverfahren aufgefundenen sachlichen Beweismittel provisorisch sicherzustellen, welche der Erforschung der materiellen Wahrheit dienen könnten (LEMBO/BERTHOD, Commentaire romand CPP, 2011, Art. 263 N 5; HEIMGARTNER, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl., 2014, Art. 263 N 7). Voraussetzung für die Anordnung einer solchen Beschlagnahme ist eine laufende Strafuntersuchung, Beweisrelevanz des zu beschlagnahmenden Gegenstands sowie das Nichtvorliegen eines Beschlagnahmeverbotes (BOMMER/GOLDSCHMID, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., 2014, Art. 263 N 10). Die Beschlagnahme als strafprozessuale Zwangsmassnahme ist überdies nur zulässig, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO) und wenn sie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit wahrt (Art. 197 Abs. 1 lit. c-d und Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 36 Abs. 3 BV; BStGer. BB.2014.192 vom 13. Mai 2015 E. 2.2).

2.7 Die Staatsanwaltschaft führt gegen den Beschwerdeführer ein Vorverfahren wegen mehrfacher Nötigung, Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen und mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage. So wirft sie ihm unter anderem vor, seine Ex-Freundin durch über 100 Telefonanrufe pro Tag massiv zu belästigen und zu stalken.

Dem streitbetroffenen Mobiltelefon können Daten über die getätigten Anrufe entnommen und mit den Verbindungsnachweisen abgeglichen werden. Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe alles gestanden, weshalb das Mobiltelefon als zusätzliches Beweismittel kaum von Relevanz sei, kann nicht gehört werden, weil der Beschwerdeführer offenkundig nur teilweise geständig ist und die Verbindungsnachweise des Monats April 2015 noch nicht vorliegen. Deshalb war die Beschlagnahme unmittelbar nach der Einvernahme vom 21. April 2015, in welcher der Beschwerdeführer nur teilweise geständig war, gerechtfertigt. Das beschlagnahmte Mobiltelefon ist ein zum Nachweis der in Frage stehenden Straftaten geeignetes Objekt. Ferner ist kein Grund für ein Beschlagnahmeverbot ersichtlich. Der Beschwerdeführer legt insbesondere nicht dar, welche persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenzen auf dem Mobiltelefon gespeichert sind, für die das Interesse am Schutz der Persönlichkeit das Strafverfolgungsinteresse überwiegen soll. Schliesslich war die Beschlagnahme des Mobiltelefons am 21. April 2015 auch die mildeste Massnahme zur Beweissicherung. Sie ist überdies zumutbar, zumal der Beschwerdeführer offenbar bereits über ein neues Mobiltelefon verfügt, dieses auch benutzt und folglich durchaus in der Lage ist, die neue Handynummer potentiellen Arbeitgebern und Vermiehttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht tern anzugeben. Nach dem Gesagten erhellt, dass am 21. April 2015 der Beschlagnahmegrund von Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO gegeben und die Beschlagnahme verhältnismässig war. Die Staatsanwaltschaft war somit berechtigt, das Mobiltelefon des Beschwerdeführers zu beschlagnahmen.

2.8 Da in casu die Beschlagnahme gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO zulässig war, kann offen bleiben, ob die Staatsanwaltschaft auch zur Beschlagnahme des Mobiltelefons zwecks Einziehung befugt war. Es ist jedoch fraglich, ob vorliegend ein Einziehungsgrund gemäss Art. 69 Abs. 1 StGB, d.h. wegen zukünftiger Gefährdung der Sicherheit von Menschen, der Sittlichkeit oder der öffentliche Ordnung, zu bejahen wäre.

2.9 Sollte der Beschwerdeführer der Ansicht sein, die Aufhebung der Beschlagnahme sei zufolge Wegfalls des Beschlagnahmegrundes angezeigt, müsste er ein Begehren um Aufhebung der Beschlagnahme bei der Staatsanwaltschaft stellen (vgl. BOMMER/GOLDSCHMID, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., 2014, Art. 267 N 5). An dieser Stelle sei angemerkt, dass die Staatsanwaltschaft selbst verpflichtet ist, in regelmässigen Abständen zu prüfen, ob der Grund für die Beschlagnahme weiterhin besteht (BOMMER/GOLDSCHMID, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., 2014, Art. 267 N 5).

2.10 Dem Gesagten zufolge erweist sich die Beschwerde vom 28. April 2015 als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

3. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 700.-- (beinhaltend eine Gerichtsgebühr von CHF 650.-- sowie Auslagen von pauschal CHF 50.--) in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft hat der Beschwerdeführer zu Recht für das Rechtsmittelverfahren die Gewährung der amtlichen Verteidigung erneut beantragt. Die amtliche Verteidigung kann indessen nur gewährt werden, wenn das Rechtsmittel nicht aussichtlos erscheint. Aussichtslosigkeit liegt vor, wenn die Gewinnchancen beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (RUCKSTUHL, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., 2014, Art. 132 N 10). Da die Voraussetzungen für die Beschlagnahme des Mobiltelefons nach Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO eindeutig vorgelegen haben, erweist sich die Beschwerde von vornherein als aussichtslos. Das Gesuch um Gewährung der amtlichen Verteidigung ist folglich abzuweisen.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 700.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 650.-- und Auslagen von pauschal CHF 50.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der amtlichen Verteidigung wird abgewiesen.

4. Der Beschluss wird den Parteien schriftlich eröffnet.

Präsident

Enrico Rosa Gerichtsschreiberin i.V.

Isabel Boissonnas

http://www.bl.ch/kantonsgericht

470 2015 103 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 16.06.2015 470 2015 103 (470 15 103) — Swissrulings