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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 16. Dezember 2014 (470 14 266) ____________________________________________________________________
Strafprozessrecht
Untersuchungshaft
Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richter Markus Mattle (Ref.), Richterin Helena Hess; Gerichtsschreiber Pascal Neumann
Parteien A.____, Beschwerdeführer
gegen
Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft, Grenzacherstrasse 8, Postfach 810, 4132 Muttenz, Beschwerdegegner
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Untersuchungshaft (Beschwerde gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Landschaft vom 13. November 2014)
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Im Rahmen einer gegen A.____ geführten Untersuchung betreffend die Straftatbestände des gewerbsmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung und des mehrfachen Hausfriedensbruchs verfügte das Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft mit Entscheid vom 13. März 2014 auf Antrag der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Liestal, vom 12. März 2014 Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von drei Monaten bis zum 9. Juni 2014. Im weiteren Verlauf der Untersuchung stellte der Beschuldigte mit Datum vom 5. Mai 2014 ein Gesuch um Haftentlassung, welches er aber mit Schreiben vom 14. Mai 2014 wieder zurückzog. Parallel dazu beantragte die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 9. Mai 2014 die Verlängerung der Haft. Mit Entscheid vom 19. Mai 2014 erkannte das Zwangsmassnahmengericht, dass das Verfahren betreffend Haftentlassung zufolge Rückzugs abgeschrieben und der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Verlängerung der Untersuchungshaft teilweise gutgeheissen und diese vorläufig bis zum 9. September 2014 verlängert werde. Mit Schreiben vom 15. August 2014 stellte der Beschuldigte wiederum ein Gesuch um Haftentlassung. Demgegenüber beantragte die Staatsanwaltschaft zunächst mit Eingabe vom 20. August 2014 die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs und sodann mit Datum vom 1. September 2014 die Haftverlängerung für die vorläufige Dauer von drei Monaten. In der Folge vereinigte das Zwangsmassnahmengericht die beiden Verfahren betreffend Haftentlassung und Haftverlängerung und verfügte mit Entscheid vom 1. September 2014, dass erstens das Haftentlassungsgesuch abgewiesen und zweitens in teilweiser Gutheissung des Antrages der Staatsanwaltschaft die Untersuchungshaft vorläufig für die Dauer von zwei Monaten bis zum 9. November 2014 verlängert werde. Diesen Entscheid bestätigte das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, mit Beschluss vom 6. Oktober 2014 in Abweisung der entsprechenden Beschwerde des Beschuldigten vom 4. September 2014. Auf die gegen den Beschluss des Kantonsgerichts vom 6. Oktober 2014 erhobene Beschwerde des Beschuldigten vom 18. Oktober 2014 trat das Bundesgericht mit Urteil vom 24. Oktober 2014 nicht ein. Mit Eingabe vom 3. November 2014 stellte die Staatsanwaltschaft wiederum ein Haftverlängerungsgesuch und beantragte dabei, die Untersuchungshaft sei um die vorläufige Dauer von zwei Monaten zu verlängern. Mit Datum vom 10. November 2014 nahm die Rechtsvertreterin des Beschuldigten Stellung zum Haftverlängerungsantrag und begehrte, es sei dieser auf freien Fuss zu setzen. Mit Entscheid vom 13. November 2014 erkannte das Zwangsmassnahmengericht schliesslich, dass in Gutheissung des Antrages der Staatsanwaltschaft die Untersuchungshaft vorläufig für die Dauer von zwei Monaten bis zum 9. Januar 2015 verlängert werde. Auf die Begründung sowohl dieses Entscheids als auch der vorgängig genannten und der nachfolgenden Eingaben
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen des vorliegenden Beschlusses eingegangen.
B. Gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Landschaft vom 13. November 2014 erhob der Beschuldigte mit Eingabe vom 15. November 2014 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, und stellte dabei die folgenden Rechtsbegehren: Es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und zur Neubeurteilung zurückzuweisen (Ziff. 1) und es seien die Kosten des Verfahrens dem Staat aufzuerlegen (Ziff. 2).
C. Demgegenüber beantragte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, mit Eingabe vom 28. November 2014 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.
D. Ebenso stellte die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme vom 28. November 2014 den Antrag, die Beschwerde sei unter o/e Kostenfolge vollumfänglich abzuweisen.
E. Mit zwei Eingaben vom 3. Dezember 2014 nahm der Beschwerdeführer jeweils replizierend Stellung zu den Stellungnahmen der beiden Beschwerdegegner, ohne jedoch neuerliche konkrete Anträge zu stellen.
Erwägungen
1.1 Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Beschwerdeinstanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 StPO sowie aus § 15 Abs. 2 EG StPO. Nach Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO ist die Beschwerde zulässig gegen die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in den in diesem Gesetz vorgesehenen Fällen. Gemäss Abs. 2 von Art. 393 StPO können mit der Beschwerde gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a); die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b); sowie Unangemessenheit (lit. c). Nach Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Legitimation
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht des Beschwerdeführers zur Ergreifung des Rechtsmittels schliesslich wird in Art. 222 StPO sowie Art. 382 Abs. 1 StPO normiert. Nachdem der angefochtene Entscheid ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, der Beschwerdeführer beschwerdelegitimiert ist, eine zulässige Rüge erhebt und die Rechtsmittelfrist gewahrt hat sowie der Begründungspflicht nachgekommen ist, ist im Folgenden ohne Weiteres auf die Beschwerde einzutreten.
1.2 Im vorliegenden Verfahren ist in erster Linie strittig, ob die Vorinstanz das rechtliche Gehör des Beschuldigten verletzt hat, indem sie ihm nicht die Möglichkeit gegeben hat, persönlich zum Haftverlängerungsantrag der Staatsanwaltschaft Stellung zu nehmen, und was die Folgen sind, sollte eine Gehörsverletzung zu bejahen sein.
2.1 Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde im Wesentlichen damit, dass ihm das Zwangsmassnahmengericht das rechtliche Gehör verweigert habe, indem es entgegen Art. 227 Abs. 3 StPO lediglich seiner Verteidigerin und nicht auch zusätzlich ihm Gelegenheit gegeben habe, zum Haftverlängerungsantrag der Staatsanwaltschaft Stellung zu nehmen. Er sei zunächst davon ausgegangen, dass seine eigenständig verfasste Stellungnahme ebenfalls in die Entscheidung eingeflossen sei, was aber bereits aus zeitlichen Gründen gar nicht möglich gewesen sei. Da er nicht bereits durch das Aufzwingen der Untersuchungshaft entmündigt sei, ersetze die Stellungnahme seiner Verteidigerin nicht seine eigene. Zudem habe die Vorinstanz eine Rechtsverweigerung begangen, indem sie ihn von der Möglichkeit ausgeschlossen habe, an einer ihn betreffenden Verfahrenshandlung teilzunehmen. Die Handlungsweise des Zwangsmassnahmengerichts stelle einen derart schwerwiegenden Verstoss gegen Verfahrensgrundsätze dar, dass es angezeigt sei, dies explizit formal festzustellen.
2.2 Demgegenüber ist die Staatsanwaltschaft unter Verweisung auf die Stellungnahme der Vorinstanz der Ansicht, es entspreche der mehrjährigen Praxis des Zwangsmassnahmengerichts, dass bei Haftverlängerungsgesuchen (nur) die Verteidigung zur Stellungnahme aufgefordert werde. Weil es sich bei den Fällen, in welchen es um Haftverlängerungen gehe, jeweils um Fälle notwendiger Verteidigung handle, seien sowohl die Verteidigungsrechte wie auch das rechtliche Gehör der beschuldigten Person gewahrt, wenn grundsätzlich die Verteidigung zur Frage der Haftverlängerung angehört werde. Dies sei insbesondere in casu der Fall, da der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 11. November 2014 zwar behaupte, dass eine Haftentlassung sich allemal rechtfertigen würde, jedoch in seiner Eingabe sich in keinem Punkt zu den Voraussetzungen der Haft vernehmen lasse. Somit nehme er gar keine Stellung zum Ver-
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht längerungsgesuch der Staatsanwaltschaft. Eine Berücksichtigung seiner Eingabe hätte deshalb mit Sicherheit keinerlei Einfluss auf die vorliegende Begründung des angefochtenen Entscheids gehabt. Eine Zurückweisung zur Neubeurteilung sei daher weder notwendig noch sinnvoll.
2.3 Die Vorinstanz führt zur Begründung ihrer Stellungnahme im Wesentlichen aus, das Zwangsmassnahmengericht verzichte seit dem 1. April 2013 bei Verfahren betreffend Verlängerung von Untersuchungshaft auf die Zustellung des Antrags der Staatsanwaltschaft an den Beschuldigten; dieser werde vielmehr nur noch der Verteidigung zur Stellungnahme übermittelt. Einerseits solle verhindert werden, dass für die Entscheidfrist gemäss Art. 227 Abs. 5 StPO je nach Zustelldatum der Instruktionsverfügung verschiedene Fristen gälten. Andererseits müsste Beschuldigten ausländischer Muttersprache zunächst der Antrag der Staatsanwaltschaft und danach deren Stellungnahme wieder auf Deutsch übersetzt werden, wodurch je nach Sprache und Verfügbarkeit von Dolmetschern angesichts der kurzen Frist von fünf Tagen ein termingerechter Entscheid erheblich erschwert, wenn nicht gar ausgeschlossen wäre. Im vorliegenden Fall habe zudem die notwendige Verteidigerin genügend Zeit gehabt, sich mit dem Beschwerdeführer abzusprechen, und eine Berücksichtigung der Stellungnahme des Beschuldigten vom 11. November 2014 hätte am angefochtenen Entscheid nichts geändert.
3.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich direkt aus Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 EMRK. Den Umfang des Gehörsanspruchs bestimmt zunächst das anwendbare Verfahrensrecht. Ergibt sich in der gesetzlichen Ausgestaltung eine Lücke, so greifen die unmittelbar aus den erwähnten Bestimmungen der BV und der EMRK fliessenden Verfahrensgarantien ein, wobei der Anspruch aus Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK in seiner Tragweite nicht über das in Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 32 Abs. 2 BV gewährte Recht hinausgeht (vgl. ROBERT HAUSER / ERHARD SCHWERI / KARL HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, Basel 2005, § 55 N 25 f., mit Verweis auf die Praxis). Der Anspruch auf rechtliches Gehör soll das Spannungsfeld zwischen Staat und Individuum entschärfen, die Wahrung der menschlichen Würde im Verfahren gewährleisten und insbesondere durch Mitwirkungsrechte verhindern, dass der Einzelne zum blossen Objekt des staatlichen Handelns wird (HAUSER / SCHWERI / HARTMANN, a.a.O., § 55 N 3, mit Verweis auf die Praxis). Gegenstand des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist unter anderem das Äusserungsrecht, welches die Behörde verpflichtet, den Betroffenen von dem ihrer Entscheidung zugrunde zu legenden Sachverhalt und von allen dem Gericht eingereichten Eingaben und Vernehmlassungen Kenntnis und gleichzeitig Gelegenheit zur Äusserung dazu zu geben. Ferner ist die Behörde gehalten, von der Erklärung des Gehör-
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht ten Notiz zu nehmen und sie – soweit sie erheblich ist – zu würdigen. Im Rahmen eines Haftprüfungsverfahrens gewährleistet Art. 5 Ziff. 4 EMRK den Anspruch, auf die Vernehmlassung der Strafverfolgungsbehörde zu replizieren, und dies selbst dann, wenn die Behörde keine neuen Argumente vorgebracht hat (HAUSER / SCHWERI / HARTMANN, a.a.O., § 55 N 5, mit Verweis auf die Praxis; vgl. auch HANS VEST / SALOME HORBER, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 1 ff. zu Art. 107 StPO, mit zahlreichen Hinweisen).
Nach Art. 107 Abs. 1 StPO haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, sie haben namentlich das Recht, Akten einzusehen (lit. a) und sich zur Sache und zum Verfahren zu äussern (lit. d). In Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a StPO können die Strafbehörden das rechtliche Gehör einschränken, wenn der begründete Verdacht besteht, dass eine Partei ihre Rechte missbraucht. Gemäss Art. 227 Abs. 3 StPO gibt das Zwangsmassnahmengericht im Rahmen des Haftverlängerungsverfahrens der beschuldigten Person und ihrer Verteidigung Gelegenheit, die ihm vorliegenden Akten einzusehen und innert drei Tagen schriftlich zum Haftverlängerungsgesuch der Staatsanwaltschaft Stellung zu nehmen. In casu macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe Art. 227 Abs. 3 StPO unkorrekt angewendet. Aus der Botschaft des Bundesrates vom 21. Dezember 2005 ergeben sich keine Hinweise, welche der Interpretation dieser Bestimmung dienlich wären. In Art. 227 Abs. 3 StPO wird – wie übrigens auch in Art. 225 Abs. 2 StPO, Art. 226 Abs. 2 StPO und Art. 228 Abs. 3 StPO – ausdrücklich festgehalten, dass der beschuldigten Person und ihrer Verteidigung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist, wobei in diesem Zusammenhang die Betonung auf dem Wort "und" liegt. Es trifft zwar zu, dass sich die bei einem Haftverlängerungsverfahren zwingend gegebene notwendige Verteidigung in Wahrnehmung der Rechte des Inhaftierten in aller Regel zu vernehmen lassen hat, um sich nicht dem Vorwurf der mangelnden Verteidigung auszusetzen, dies ändert aber nichts daran, dass sich der Gesetzgeber in Bezug auf das Haftverfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht für die vorgängig zitierte Wortwahl entschieden hat. Nach Ansicht des Kantonsgerichts kann dies semantisch nicht anders gedeutet werden, als dass damit ein selbstständiger Anspruch der beschuldigten Person auf Akteneinsicht und Gelegenheit zur Stellungnahme begründet wird (vgl. MARKUS HUG / ALEXANDRA SCHEIDEGGER, in: Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, N 6 ff. zu Art. 225 StPO, DIESELBEN, a.a.O., N 7 zu Art. 227 StPO). Dies macht nicht zuletzt deshalb Sinn, weil aufgrund der sehr kurzen gesetzlichen Frist von lediglich drei Tagen häufig nicht gewährleistet ist, dass sich die Verteidigung nach Eingang des Haftverlängerungsantrags in ausreichendem Masse mit
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht der beschuldigten Person im Hinblick auf die zu verfassende Stellungnahme austauschen kann. Abgesehen davon handelt es sich bei Haftentscheiden um behördliche Massnahmen, welche sehr tief in die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Personen eingreifen, weshalb es als angezeigt erscheint, dass diesen die Möglichkeit eingeräumt wird, sich unabhängig von der Stellungnahme ihrer Verteidigung persönlich vernehmen zu lassen. Es ist zwar nicht zu übersehen, dass diese Regelung zu praktischen Problemen führen kann, namentlich bei umfangreichen Akten und fremdsprachigen beschuldigten Personen. Allfällige praktische Probleme bei der Umsetzung können aber nicht dazu führen, dass das Äusserungsrecht des Beschuldigten von vornherein beschnitten wird. Nötigenfalls ist hinzunehmen, dass die (Ordnungs-)Frist von fünf Tagen in Abs. 5 von Art. 227 StPO überschritten werden muss. Festzuhalten ist an dieser Stelle zudem, dass die Problematik dadurch etwas gemildert wird, als nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts für eine fremdsprachige beschuldigte Person kein grundrechtlich geschützter Anspruch auf eine integrale Übersetzung sämtlicher Akten besteht (HUG / SCHEIDEGGER, a.a.O., N 9 zu Art. 225 StPO mit Verweis auf BGE 115 Ia 65, 118 Ia 464, 121 Ia 204). Indem also die Vorinstanz in casu dem Beschwerdeführer keine Gelegenheit zur persönlichen Stellungnahme zum Haftverlängerungsantrag der Staatsanwaltschaft gegeben hat, ohne dass ein Missbrauch dieses Rechts im Sinne von Art. 108 Abs. 1 lit. a StPO geltend gemacht wird oder ersichtlich ist, hat sie dessen Anspruch auf rechtliches Gehör bezüglich des ihm zustehenden Äusserungsrechts nach Art. 29 Abs. 2 BV sowie Art. 107 Abs. 1 lit. d StPO verletzt.
3.2 Das Recht, angehört zu werden, ist nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung formeller Natur. Dessen Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels grundsätzlich zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Allerdings kann nach dem Bundesgericht eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor der Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann, wie dies in casu bei der Beschwerdeinstanz der Fall ist. Unter diesen Voraussetzungen ist darüber hinaus selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem der Anhörung gleichgestellten Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären. Allerdings darf die erstinstanzliche Behörde nicht darauf vertrauen, dass von ihr missachtete Verfahrensrechte systematisch nachträglich geheilt werden, ansonsten die für das erstin-
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht stanzliche Verfahren vorgesehenen prozessualen Garantien ihren Sinn verlieren (PATRICK GUIDON, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 6a zu Art. 397 StPO, mit Verweis auf BGE 137 I 195 E. 2.3.2, 136 V 117 E. 4.2.2.2, 133 I 201 E. 2.2; ANDREAS J. KELLER, in: Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, N 4 zu Art. 397 StPO, mit Verweis auf BGE 126 V 130 E. 2b, 132 V 387 E. 5.1).
Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz nach Ansicht des Kantonsgerichts zwar das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt, allerdings handelt es sich dabei nicht um eine schwerwiegende Verletzung, nachdem die notwendige Verteidigerin unbestrittenermassen Einblick in die massgeblichen Akten gehabt und fristgerecht eine Stellungnahme zum Haftverlängerungsantrag der Staatsanwaltschaft eingereicht hat, womit die Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers zweifellos vollumfänglich gewahrt worden sind. Da selbst bei schwerwiegenden Verletzungen des rechtlichen Gehörs gemäss der Praxis des Bundesgerichts eine Heilung zulässig ist (wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären), muss dies bei einer nicht schwerwiegenden Verletzung, wie sie in casu gegeben ist, selbstverständlich umso mehr gelten. Hinzu kommt vorliegend, dass sich die beschuldigte Person im Beschwerdeverfahren hat äussern können und das Kantonsgericht über eine volle Kognition verfügt. Ausserdem käme eine Aufhebung und Rückweisung des angefochtenen Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts unter Berücksichtigung der persönlichen Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 11. November 2014 einem prozessualen Leerlauf gleich, was dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen und damit letztlich dem Interesse des Beschuldigten widersprechen würde. Infolgedessen ist die nicht schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers als im Beschwerdeverfahren geheilt zu erachten, womit nachfolgend materiell zu prüfen ist, ob das Zwangsmassnahmengericht zu Recht die Voraussetzungen zur Haftverlängerung bejaht hat.
4.1 Bei einer Haftverlängerung nach Art. 227 StPO müssen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Untersuchungshaft weiterhin erfüllt sein. Gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO sind Untersuchungs- und Sicherheitshaft nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (lit. a); oder dass sie Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu
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Das Gericht hat zu prüfen, ob aufgrund der aktuellen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt nur wenig Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen. Zur Schuldfrage hat der Haftrichter jedenfalls weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafrichter vorzugreifen (MARC FORSTER, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 3 zu Art. 221 StPO, mit Hinweisen). Beim Haftgrund der Fluchtgefahr geht es um die Sicherung der Anwesenheit der beschuldigten Person im Verfahren. Nach der Praxis des Bundesgerichts (BGer 1B_285/2014 vom 19. September 2014 E. 3.3; BGer 1B_172/2013 vom 13. Juni 2013 E. 2.2) braucht es für die Annahme von Fluchtgefahr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, der Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Für die Annahme von Fluchtgefahr genügt die Höhe der dem Beschuldigten drohenden Freiheitsstrafe für sich allein nicht. Fluchtgefahr darf nicht schon angenommen werden, wenn die Möglichkeit der Flucht in abstrakter Weise besteht. Vielmehr müssen konkrete Gründe dargetan werden, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Höhe der drohenden Freiheitsstrafe kann immer nur neben anderen, eine Flucht begünstigenden Tatsachen herangezogen werden (BGE 125 I 60 E. 3a, mit Hinweisen). Nebst der Schwere der drohenden Sanktion müssen die konkreten Umstände des betreffenden Falles, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse des Beschuldigten, in Betracht gezogen werden; namentlich sind die familiären und sozialen Bindungen des Beschuldigten, dessen berufliche Situation, Schulden, private und geschäftliche Kontakte ins Ausland sowie sein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu berücksichtigen. Auch psychische Auffälligkeiten, die auf eine besondere Neigung zu Impulsausbrüchen bzw. Kurzschlusshandlungen schliessen lassen, können die Wahrscheinlichkeit von Fluchtverhalten indizieren (BGer 1B_285/2014 vom 19. September 2014 E. 3.3; vgl. FORSTER, a.a.O., N 5 zu Art. 221 StPO, mit Hinweisen).
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Gemäss Art. 237 StPO ordnet das zuständige Gericht anstelle der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Abs. 1). Mögliche Ersatzmassnahmen sind unter anderen die Sicherheitsleistung (Abs. 2 lit. a), die Ausweis- und Schriftensperre (Abs. 2 lit. b) und die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden (Abs. 2 lit. d). Nach der bundesgerichtlichen Praxis ist bei blossen Ersatzmassnahmen für Haft grundsätzlich ein weniger strenger Massstab an die Annahme des besonderen Haftgrunds der Fluchtgefahr anzulegen als bei strafprozessualem Freiheitsentzug, denn Untersuchungshaft stellt eine deutlich schärfere Zwangsmassnahme dar als blosse Ersatzmassnahmen wie Ausweis- und Schriftensperren oder Meldepflichten (BGE 133 I 27 E. 3.3). Derartige Ersatzmassnahmen sind allerdings nicht nur weniger einschneidend, sondern auch weniger wirksam. Sie können daher zwar einer gewissen Fluchtneigung der beschuldigten Person vorbeugen, sind aber bei ausgeprägter Fluchtgefahr unzureichend (BGer 1B_285/2014 vom 19. September 2014 E. 3.4, BGer 1B_632/2011 vom 2. Dezember 2011 E. 5.5).
4.2 Im vorliegenden Fall ist der dringende Tatverdacht bezüglich der Straftatbestände des gewerbsmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung und des mehrfachen Hausfriedensbruchs, begangen zwischen dem 23./24. September 2011 und dem 10. März 2014, aufgrund der Aktenlage – namentlich der an den verschiedenen Tatorten aufgefundenen DNA- Spuren und Schuhabdruckspuren des Beschuldigten, der bei ihm sichergestellten Utensilien sowie des modus operandi – zweifellos zu bejahen, wie dies bereits die Vorinstanz in ihren Entscheiden vom 13. März 2014, 19. Mai 2014, 1. September 2014 und 13. November 2014 sowie auch das Kantonsgericht im Beschluss vom 6. Oktober 2014 erkannt hat. Diesem Ergebnis vermag der Beschwerdeführer nichts entgegenzusetzen. Unerheblich ist dabei die mutmassliche Deliktsanzahl, immerhin anerkennt der Beschuldigte im vorliegenden Verfahren der Haftüberprüfung das Bestehen eines dringenden Tatverdachts bezüglich sieben Straftaten.
Hinsichtlich des Vorliegens eines besonderen Haftgrundes ist zunächst festzustellen, dass die Vorinstanz die von der Staatsanwaltschaft ursprünglich ebenfalls ins Feld geführten Haftgründe der Fortsetzungs- und der Kollusionsgefahr nicht untersucht hat, weshalb das Kantonsgericht ebenfalls darauf verzichtet, diese näher zu prüfen. Nach geltendem Recht reicht das Vorliegen eines besonderen Haftgrundes aus und in casu ist der Haftgrund der Fluchtgefahr ohne Weiteres zu bejahen, was denn vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird und sich daher wie folgt summarisch begründen lässt: Die gegen den Beschwerdeführer erhobenen Tatvorwürfe –
Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht namentlich derjenige des gewerbsmässigen Diebstahls und des mehrfachen Hausfriedensbruchs bezüglich bewohnter Liegenschaften – wiegen schwer und der Beschuldigte muss deshalb, insbesondere auch unter Berücksichtigung seiner mehreren einschlägigen Vorstrafen, mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe rechnen. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte deutscher Staatsangehöriger ist und zudem weder über eine familiäre noch über eine soziale oder eine berufliche Beziehung zur Schweiz verfügt. Weiter ist zu erwägen, dass der Beschwerdeführer offenbar nur zum Delinquieren in die Schweiz eingereist ist und darüber hinaus ein nach wie vor gültiges Einreiseverbot gegen ihn vorliegt. Unter diesen Umständen besteht in einer gesamthaften Würdigung nicht nur in abstrakter Weise die Möglichkeit der Flucht, vielmehr sind ganz erhebliche objektive Anhaltspunkte für eine ausgeprägte Fluchtgefahr gegeben.
Schliesslich ist auch die Verhältnismässigkeit der Untersuchungshaft mangels geeigneter Ersatzmassnahmen – einzeln wie auch in Kombination – gewahrt. Angesichts der ausgeprägten Fluchtgefahr vermögen weder die in Art. 237 Abs. 2 StPO exemplarisch aufgelisteten noch allfällige weitere Ersatzmassnahmen gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO den gleichen Zweck wie die Haft zu erfüllen (vgl. grundsätzlich zur Frage der Wirksamkeit von Ausweis- und Schriftensperren oder Meldepflichten zur Bannung der Fluchtgefahr BGer 1B_18/2012 vom 27. Januar 2012 E. 3.3.3). Ebenso ist die Haft auch in zeitlicher Hinsicht nicht zu beanstanden, nachdem sich der Beschwerdeführer seit dem 10. März 2014 und damit seit etwas mehr als neun Monaten in Haft befindet und dadurch die bisher ausgestandene Haftdauer angesichts der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Tatbestände unter Berücksichtigung der mehreren einschlägigen Vorstrafen noch nicht in grosse zeitliche Nähe der bei einer Verurteilung zu erwartenden Freiheitsstrafe gemäss Art. 139 Ziff. 2 StGB gerückt ist. Dies gilt selbst dann, wenn man den Erwägungen des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 10. November 2014 folgen würde und zu seinen Gunsten lediglich von einem dringenden Tatverdacht bei sieben Einbruchdiebstählen ausgehen würde.
An diesem Resultat, wonach alle Voraussetzungen zur Haftanordnung bzw. Haftverlängerung erfüllt sind, vermag weder die persönliche Stellungnahme des Beschuldigten vom 11. November 2014 noch seine Beschwerde vom 15. November 2014 etwas zu ändern.
Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass einerseits die Vorinstanz tatsächlich das rechtliche Gehör des Beschuldigten verletzt hat, indem sie ihm keine Gelegenheit zur persönlichen Stellungnahme zum Haftverlängerungsantrag der Staatsanwaltschaft gemäss Art. 227 Abs. 3
Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht StPO gegeben hat, dass andererseits aber dieser nicht schwerwiegende Mangel im Beschwerdeverfahren vor dem Kantonsgericht geheilt worden ist und im Übrigen alle Voraussetzungen zur Haftverlängerung erfüllt sind, weshalb die Beschwerde mit dem Begehren, es sei der angefochtene Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Landschaft vom 13. November 2014 aufzuheben und zur Neubeurteilung zurückzuweisen, abzuweisen ist.
5. Bei diesem Verfahrensausgang würden nach Art. 428 Abs. 1 StPO die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens grundsätzlich zu Lasten des Beschuldigten gehen. Nachdem das Kantonsgericht jedoch tatsächlich eine – wenn auch folgenlos bleibende – Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers durch die Vorinstanz festgestellt hat, rechtfertigt es sich aus Gründen der Billigkeit, auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten (vgl. GUIDON, a.a.O., N 6a zu Art. 397 StPO, mit Hinweisen).
Demnach wird erkannt:
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine ordentlichen Kosten erhoben.
Präsident
Enrico Rosa Gerichtsschreiber
Pascal Neumann