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Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 18. Juni 2013 (470 13 81) ____________________________________________________________________
Strafprozessrecht
Verfahrenseinstellung
Besetzung Präsident Thomas Bauer, Richterin Regina Schaub (Ref.), Richter David Weiss; Gerichtsschreiber i.V. Diego Stoll
Parteien A.____, vertreten durch Advokat Thierry P. Julliard, Hutgasse 4, 4001 Basel, Beschwerdeführer
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, Kirchgasse 5, 4144 Arlesheim, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Verfahrenseinstellung Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 4. April 2013
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, vom 4. April 2013 wurde das Strafverfahren gegen A.____ wegen Betrugs in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO eingestellt (Ziffer 1). Die Zivilklage wurde auf den Zivilweg verwiesen (Ziffer 2). Zudem wurden die Verfahrenskosten auf die Staatskasse genommen (Ziffer 3). Sodann wurde A.____ eine Entschädigung gemäss Art. 429 StPO zugesprochen, wobei ihm eine Frist bis zum 30. April 2013 angesetzt wurde, um den Anspruch zu beziffern und zu begründen. Über die Höhe des Anspruchs sollte in einer separaten Verfügung entschieden werden (Ziffer 4). Eine weitere Entschädigung und Genugtuung wurde dem Beschuldigten gemäss Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO nicht zugesprochen (Ziffer 5). Auf die Begründung dieser Verfügung sowie der nachfolgenden Stellungnahmen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Beschlusses eingegangen. B. Gegen die obgenannte Verfügung erhob A.____, vertreten durch Advokat Thierry P. Juillard, am 15. April 2013 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht. Er begehrte, es sei in Gutheissung der vorliegenden Beschwerde Ziffer 5 des angefochtenen Entscheids der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 2. April 2013 (recte: 4. April 2013) im Verfahren Nummer AR1 10 669 aufzuheben, unter o/e Kostenfolge. C. Mit Stellungnahme vom 22. April 2013 beantragte die Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Dabei verwies sie auf die am selben Tag erlassene rektifizierte Einstellungsverfügung, welche die Einstellungsverfügung vom 4. April 2013 ersetzte und die angefochtene Ziffer 5 nicht mehr aufführte. D. Mit Verfügung vom 23. April 2013 wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, den Beschwerdeführer an, sich bis zum 6. Mai 2013 zur Frage zu äussern, ob er an der Beschwerde festhalte oder diese zurückziehe, wobei ohne fristgerechten Bericht das Beschwerdeverfahren weitergeführt werde. E. Mit Eingabe vom 30. April 2013 stellte der Beschwerdeführer den Antrag, es seien in Gutheissung der Beschwerde die ordentlichen Kosten dem Staat aufzuerlegen und es sei ihm eine Parteientschädigung von CHF 1'172.90 zuzusprechen. F. Mit Stellungnahme vom 4. Mai 2013 hielt die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, an ihrem Nichteintretensantrag fest. G. Mit Verfügung vom 13. Mai 2013 schloss die Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft den Schriftenwechsel. Erwägungen
1. Gegen eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen bei der Dreierkammer der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 20 Abs. 1 lit. b
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht StPO sowie § 15 Abs. 2 EG StPO). Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft wurde dem Beschwerdeführer am 5. April 2013 zugestellt, worauf er sich am 15. April 2013 mit schriftlicher und begründeter Beschwerde an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, wandte. Die Beschwerde erfolgte daher frist- und formgerecht. Fraglich ist hingegen, ob das Beschwerdeobjekt nach wie vor gegeben ist, zumal ein Beschwerdeverfahren als gegenstandslos abzuschreiben ist, wenn das Streitobjekt dahinfällt (vgl. GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, N 554; DONATSCH/SCHMID, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, § 407 N 2; KÖLZ/HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, N 682 und 686). Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Ziffer 5 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, vom 4. April 2013. Indem diese am 22. April 2013 ein Rektifikat erliess, welches die Einstellungsverfügung vom 4. April 2013 ersetzte und die angefochtene Ziffer 5 nicht mehr aufführte, ist das Streitobjekt dahingefallen. Das Beschwerdeverfahren ist daher zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. Dementsprechend ist die von den Parteien im Rahmen ihrer Stellungnahmen aufgeworfene Frage des aktuellen Rechtsschutzinteresses nicht mehr zu prüfen. 2. Ist die Gegenstandslosigkeit eines Rechtsmittelverfahrens erst nach der Ergreifung eines Rechtsmittels und während dessen Hängigkeit eingetreten, ist über die Verfahrenskosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes zu entscheiden. Dabei ist in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen (vgl. DOMEISEN, Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Art. 428 N 14). Vorliegend ist unbestritten, dass die Ziffer 5 der angefochtenen Einstellungsverfügung vom 4. April 2013 fehlerhaft war. Vor Erlass der rektifizierten Einstellungsverfügung vom 22. April 2013 hätte der Beschwerdeführer mit seinem Anliegen demnach obsiegt. Folglich sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 260.00, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 200.00 (§ 13 Abs. 1 GebT) sowie Auslagen von CHF 60.00, in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO auf die Staatskasse zu nehmen. Aus dieser ist dem Beschwerdeführer überdies eine Parteientschädigung auszurichten. Diesbezüglich liegt dem Kantonsgericht eine Honorarnote seines Rechtsvertreters über CHF 1'172.90 (inkl. Auslagen und Mwst.) vor. In Anbetracht der Schwierigkeit der Sache, dem Aktenumfang sowie der Tatsache, dass sich die Replik des Beschwerdeführers vom 30. April 2013 darauf hätte beschränken können, die Festhaltung an der Beschwerde oder den Beschwerderückzug zu erklären, können dem Beschwerdeführer vorliegend 2.5 Stunden à CHF 230.00 angerechnet werden (vgl. zur Berechnung der Parteientschädigung auch § 3 Abs. 1 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte). Unter Berücksichtigung der Auslagen von CHF 36.00 und der Mehrwertsteuer von 8 % wird die Parteientschädigung demnach insgesamt auf CHF 659.90 festgesetzt. Zugleich sei darauf hingewiesen, dass es dem Beschwerdeführer im Sinne des Gebots der schonenden Rechtsausübung unbenommen gewesen wäre, mit einem Berichtigungsbegehren gemäss Art. 83 Abs. 1 StPO an die Staatsanwaltschaft zu gelangen, zumal im Falle der Gutheissung eine berichtigte Verfügung ergangen wäre, die Rechtsmittelfrist neu zu laufen begonnen hätte und ebenfalls eine Parteientschädigung aus der Staatskasse auszurichten gewesen wäre (vgl. ARQUINT, Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Art. 83 N 18 und 21).
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:
://: 1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 260.00, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 200.00 sowie Auslagen von CHF 60.00, werden auf die Staatskasse genommen.
3. Dem Beschwerdeführer wird eine Entschädigung von CHF 659.90 (inkl. Auslagen und Mwst. über CHF 48.90) aus der Staatskasse entrichtet.
Präsident
Thomas Bauer Gerichtsschreiber i.V.
Diego Stoll