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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 15. April 2013 (470 13 49) ____________________________________________________________________
Strafprozessrecht
Entschädigung und Genugtuung
Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richterin Helena Hess (Ref.), Richter Markus Mattle; Gerichtsschreiber i.V. Dominik Walder
Parteien A.____, vertreten durch Advokat Markus Trottmann, Eisengasse 5, 4051 Basel, Beschwerdeführer
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Sissach, Hauptstrasse 2, 4450 Sissach, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Entschädigung und Genugtuung Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft, Hauptabteilung Sissach, vom 27. Februar 2013
A. Mit Einstellungsverfügung vom 17. September 2012 stellte die Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft, Hauptabteilung Sissach (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), das Strafverfahren ge-
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht gen A.____ bezüglich des Tatbestandes der Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB) und der Schändung (Art. 191 StGB) in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO ein. Im Weiteren wurden die mit dem eingestellten Verfahrensteil angefallenen Kosten sowie die Kosten der Verfügung dem Staat auferlegt und A.____ wurde gemäss Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO keine Entschädigung und keine Genugtuung zugesprochen. Ferner wurde der amtlichen Verteidigung bis zum 17. Oktober 2012 Frist gesetzt zur Bezifferung und Begründung ihrer Entschädigungsforderung.
B. Mit Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 11. Dezember 2012 wurde die Staatsanwaltschaft in teilweiser Gutheissung der Beschwerde von A.____ angewiesen, ihm Frist für die Anmeldung, Bezifferung und Begründung seiner Entschädigungs- bzw. Genugtuungsforderungen anzusetzen. Zudem stellte das Kantonsgericht fest, dass A.____ Anspruch auf amtliche Verteidigung hat bis zum gänzlichen Abschluss des Verfahrens hinsichtlich der Tatbestände der Vergewaltigung und der Schändung.
C. Mit Strafbefehl vom 31. Januar 2013 sprach die Staatsanwaltschaft A.____ der mehrfachen, teilweise versuchten Vergehen gegen das Ausländergesetz schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.00, bei einer Probezeit von 2 Jahren sowie unter Anrechung von 34 Tagen Untersuchungshaft. A.____ wurde zudem eine Busse von CHF 500.00 auferlegt, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei Nichtbezahlen der Busse auf 5 Tage festgesetzt wurde. Überdies hatte A.____ die Verfahrenskosten und die Urteilsgebühr zu tragen.
D. Der amtliche Verteidiger reichte in der Folge am 25. Februar 2013 ein Entschädigungsbegehren ein. Er beantragte, es sei A.____ für den entgangenen Verdienst eine Entschädigung von CHF 15'000.00 sowie für die durch das Strafverfahren erlittenen Verletzungen seiner persönlichen Verhältnisse eine Genugtuung von CHF 5'000.00 auszurichten.
E. Mit Verfügung vom 27. Februar 2013 sprach die Staatsanwaltschaft A.____ gemäss Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO keine Entschädigung und gemäss Art. 429 StPO keine Genugtuung zu. Die Kosten der Verfügung gingen zu Lasten des Staates.
F. Gegen diese Verfügung erhob A.____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 10. März 2013 Beschwerde und begehrte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO für entgangenen Verdienst in
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht analoger Anwendung von Art. 42 Abs. 2 OR eine Entschädigung in der Höhe von CHF 15'000.00 zu Lasten der Staatskasse sowie gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO eine Genugtuung von CHF 5'000.00 zu Lasten der Staatskasse zuzusprechen. Eventualiter sei das Verfahren bezüglich der beantragten Entschädigung für entgangenen Verdienst zwecks ergänzender Beweiserhebungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Weiter sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung mit dem unterzeichneten Advokaten als amtlichen Verteidiger zu bewilligen; unter o/e- Kostenfolge.
G. In ihrer Stellungnahme vom 15. März 2013 beantragte die Staatsanwaltschaft, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen und die Kosten des Verfahrens seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Im Weiteren sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung sowie die unentgeltliche Verteidigung zufolge Aussichtslosigkeit zu verweigern.
Die Ausführungen in den Eingaben der Parteien werden – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen dargelegt.
H. Mit Verfügung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 19. März 2013 wurde der Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen, es sei durch das angerufene Kantonsgericht direkt bei der Vermittlerin des Beschwerdeführers mittels amtlicher Erkundigung in Erfahrung zu bringen, weshalb sie dem Beschwerdeführer seit Sommer 2012 keine Arbeit mehr zugehalten habe.
Erwägungen
1. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Beschwerdeinstanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO sowie § 15 Abs. 2 EG StPO. Die Beschwerde ist gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO zulässig gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Sie ist gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen bei der Beschwerdeinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 27. Februar 2013 ist ein taugliches Anfechtungsobjekt. Sie ist am 28. Februar 2013 beim Beschwerdeführer eingetroffen, womit mit Eingabe vom 10. März 2013 die Rechtmittelfrist eingehalten wurde. Der Beschwerdeführer hat als beschuldigte Person i.S.v. Art. 104
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Abs. 1 lit. a StPO ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der angefochtenen Entschädigungsverfügung. Er ist daher aufgrund von Art. 382 Abs. 1 StPO zur Beschwerde legitimiert. Mittels Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO sowohl Rechtsverletzungen wie auch unvollständige oder unrichtige Feststellungen des Sachverhalts einschliesslich blosser Unangemessenheit gerügt werden. Der Beschwerdeführer rügt die falsche Anwendung von Art. 429 und Art. 430 StPO, mithin eine Rechtsverletzung. Die formellen Voraussetzungen sind damit erfüllt, womit auf die Beschwerde einzutreten ist.
2. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen Ziffer 1 der Verfügung der Staatsanwaltschaft betreffend Entschädigung vom 27. Februar 2013 resp. gegen die Verweigerung einer Entschädigung und Genugtuung.
2.1 Die Staatsanwaltschaft begründet die Verweigerung einer Entschädigung für das eingestellte Strafverfahren in ihrer Verfügung vom 27. Februar 2013 im Wesentlichen damit, der Beschwerdeführer habe in der Zeit seiner Untersuchungshaft infolge fehlender Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung in der Schweiz gar nicht arbeiten dürfen. Demnach sei nicht das Strafverfahren ursächlich für den Erwerbsausfall des Beschwerdeführers gewesen, sondern der Umstand, dass er seine Pflichten aus dem Auftragsverhältnis nicht mehr erfüllt habe. Die fehlende Arbeitserlaubnis habe der Beschwerdeführer zu verantworten gehabt. Weiter habe er es versäumt, sich bereits während seiner Inhaftierung oder zumindest im Anschluss daran um eine Arbeitsstelle im Ausland zu bemühen. Die Verweigerung einer Genugtuung begründet die Staatsanwaltschaft dahingehend, dass die vom Beschwerdeführer ausgestandene Haft ihm auf die für die übrigen Delikte – insbesondere Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz – ausgesprochene Strafe angerechnet worden sei, so dass die Haft nicht ungerechtfertigt gewesen sei.
2.2 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vom 10. März 2013 indessen vor, die Entschädigung für entgangenen Verdienst sei eine Folge der Eröffnung des Strafverfahrens gegen ihn, da ihm seither von der Vermittlungsagentur keine Einsätze mehr zugehalten worden seien und er daher seither ohne jedes Einkommen sei. Als Beweis legt der Beschwerdeführer seine Steuerunterlagen für das gesamte Jahr 2012 vor. Die Genugtuung für die erlittene Untersuchungshaft rechtfertige sich im Weiteren insofern, als das eingestellte Strafverfahren wegen eines angeblichen Sexualdelikts zum Nachteil einer vom Beschwerdeführer gepflegten Dame einen schweren Eingriff in seine persönlichen Verhältnisse bedeutet habe. Um die Angemes-
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht senheit der geforderten Entschädigung darzulegen, verweist der Beschwerdeführer auf einen ähnlichen Fall, den das Obergericht des Kantons Solothurn im September 2012 zu beurteilen hatte.
3. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (lit. a), auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (lit. b), sowie auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (lit. c).
3.1 Es werden alle wirtschaftlichen Lohn- und Erwerbseinbussen entschädigt, die wegen der vorläufigen Verhaftung oder der Beteiligung an den Verfahrenshandlungen erlitten wurden. Zu ersetzen sind ausschliesslich Schäden, die kausal durch das Wirken der Strafverfolgungsbehörde verursacht wurden. Sowohl unmittelbarer wie auch mittelbarer Schaden sind zu ersetzen, soweit der adäquate Kausalzusammenhang gegeben ist. Damit ist auch der Schaden der durch das Strafverfahren verursachten Arbeitslosigkeit zu ersetzen (WEHRENBERG/BERNHARD, Basler Kommentar StPO, 2011, Art. 429 N 23 f.).
Der Beschwerdeführer macht einen Lohnausfall für die Zeit der ausgestandenen Untersuchungshaft in Höhe von CHF 15'000.00 geltend. Infolge seiner Inhaftierung vom 8. Juli 2012 bis zum 10. August 2012 konnte er seiner Arbeit nicht mehr nachgehen, womit seine Lohneinbussen grundsätzlich entschädigungspflichtig wären. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 31. Januar 2013 wurde er jedoch der mehrfachen, teilweise versuchten Vergehen gegen das Ausländergesetz schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 60 Tagessätzen à CHF 30.00, bei einer Probezeit von 2 Jahren, unter Anrechnung von 34 Tagen Untersuchungshaft, sowie zu einer Busse von CHF 500.00 verurteilt. Diesem rechtskräftigen Strafbefehl liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beschwerdeführer hatte sich, ohne über die erforderliche Aufenthaltsbewilligung mit Erwerbstätigkeit zu verfügen, vom 6. bis zum 7. Juli 2012 in der Schweiz aufgehalten und Pflegedienstleistungen gegen Entgelt erbracht. Er hatte weiter beabsichtigt, diese Arbeitsleistungen bis zum 6. Oktober 2012 weiter zu erbringen, obwohl er sich bereits vom 11. März 2012 bis zum 11. Juni 2012 in der Schweiz aufgehalten hatte und erwerbstätig gewesen war und damit die als EU-Bürger bewilligungsfreie Aufenthalts- und Erwerbstätigkeitsdauer von 90 Tagen pro Kalenderjahr schon erreicht hatte. Daraus folgt, dass
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Beschwerdeführer während der Dauer des Freiheitsentzugs keine gültige Arbeitsbewilligung in der Schweiz hatte und demnach legalerweise gar kein Erwerbseinkommen hätte erzielen dürfen. Überdies ist den Akten zu entnehmen, dass das Auftragsverhältnis nicht deshalb aufgelöst wurde, weil gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren eingeleitet oder der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft genommen wurde. Ursächlich für die sofortige Aufhebung des Pflegekontrakts war vielmehr der persönliche Verdacht der Auftraggeber, der Beschwerdeführer habe ihre Mutter sexuell missbraucht, wobei dieser Verdacht auf der Auffundsituation der Mutter und dem Verhalten des Beschwerdeführers basierte. Ferner haben die Auftraggebenden dem Beschwerdeführer vorgeworfen, während der Arbeit betrunken gewesen zu sein. Somit waren es die vorher skizzierten Umstände, welche die Auftraggeber dazu bewogen, das Vertragsverhältnis aufzulösen und nicht die Einleitung des Strafverfahrens, weshalb es bezüglich des Verlusts der Arbeitsstelle des Beschwerdeführers am notwendigen adäquaten Kausalzusammenhang mangelt. Der Ansicht der Staatsanwaltschaft kann daher gefolgt werden, wonach dem Beschwerdeführer eine Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen zu verweigern ist. Die Beschwerde ist folgerichtig in diesem Punkt abzuweisen.
3.2 Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer einen Genugtuungsanspruch für den erlittenen Freiheitsentzug hat. Er fordert eine Genugtuung in Höhe von CHF 5'000.00 für die Zeit der ausgestandenen Untersuchungshaft. Die Genugtuung nach Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO setzt keine rechtswidrige Zwangsmassnahme voraus; sie muss lediglich ungerechtfertigt gewesen, also im Zeitpunkt ihrer Verhängung vorschriftskonform ausgesprochen worden sein, sich im Nachhinein aber als ungerechtfertigt erweisen (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Strafprozessrecht, 2005, § 109 N 2; WEHRENBERG/BERNHARD, a.a.O., Art. 429 N 26). Voraussetzung für den Anspruch auf Genugtuung ist das Vorliegen einer besonders schweren Verletzung der persönlichen Verhältnisse i.S.v. Art. 28 Abs. 2 ZGB oder Art. 49 OR (Botschaft StPO, 2005, 1329). Die Verletzung muss eine gewisse Intensität enthalten, damit auch bei rechtmässiger Haft eine Entschädigung zugesprochen werden kann (WEHRENBERG/BERNHARD, a.a.O., Art. 429 N 27).
Mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Landschaft vom 11. Juli 2012 wurde gegenüber dem Beschwerdeführer Untersuchungshaft für einen Monat aufgrund des dringenden Tatverdachts der Vergewaltigung oder Schändung angeordnet. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 17. September 2012 wurde das Verfahren betreffend der genannten Straftatbestände sodann eingestellt. Demzufolge erfolgte der Freiheitsentzug ungerechtfertigt, womit dem Beschwerdeführer grundsätzlich einen Anspruch auf Genugtuung zusteht.
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Nach Art. 431 Abs. 2 StPO besteht der Anspruch auf Genugtuung bei Untersuchungs- und Sicherheitshaft, wenn die zulässige Haftdauer überschritten ist und der übermässige Freiheitsentzug nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann. Diese Einschränkung in Abs. 2 kann sich nur auf die an sich rechtmässige Haft beziehen (GRIESSER, Zürcher Kommentar StPO, 2010, Art. 431 N 3 f.; SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2009, Art. 431 N 4; vgl. auch VE StPO, Art. 501). Der Anspruch auf Genugtuung entfällt, wenn die beschuldigte Person zu einer Geldstrafe oder zu einer Busse verurteilt wird, die umgewandelt eine Freiheitsstrafe ergäbe, die nicht wesentlich kürzer wäre als die ausgestandene Untersuchungshaft (Art. 431 Abs. 3 lit. a StPO). Bei ungerechtfertigter (aber nicht rechtswidriger) Haft besteht demnach nur dann Anspruch auf Genugtuung, wenn keine anderen Sanktionen gegen die beschuldigte Person ausgefällt wurden. Es geht somit um die Anrechnung an eine wegen eines anderen Delikts ausgesprochenen Strafe. Diese Sanktion kann im gleichen oder in einem anderen Verfahren gefällt worden sein (GRIESSER, a.a.O., Art. 431 N 5; SCHMID, a.a.O., Art. 431 N 5; OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 2012, N 1749). Die Anrechnung erfolgt bei bedingter oder unbedingter Verhängung der Sanktion (SCHMID, a.a.O., Art. 431 N 6).
Im vorliegenden Fall erfolgte die angeordnete Untersuchungshaft nicht rechtswidrig. Hingegen war sie infolge der Verfahrenseinstellung betreffend Vergewaltigung und Schändung ungerechtfertigt. Zwar wurde der Beschwerdeführer mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 31. Januar 2013 wegen Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.00 sowie zu einer Busse von CHF 500.00 verurteilt. Im Rahmen dieser Sanktion kann ihm indes die ausgestandene Untersuchungshaft von 34 Tagen nicht angerechnet werden, weil die Anordnung von Untersuchungshaft wegen des vom Beschwerdeführer begangenen Verstosses gegen das Ausländergesetz offensichtlich unverhältnismässig (vgl. Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO) und damit rechtswidrig im Sinne von Art. 431 Abs. 1 StPO gewesen wäre. Eine Anrechnung des übermässigen Freiheitsentzugs an die wegen anderen Straftaten ausgesprochenen Sanktionen gemäss Art. 431 Abs. 2 StPO ist nur zulässig, wenn Natur und Schwere der anderen Delikte ebenfalls die Anordnung von Untersuchungshaft gerechtfertigt hätten. Ansonsten würde ein strafrechtlicher Tatbestand gegen eine Genugtuung aufgerechnet, welcher gar nie Genugtuungsansprüche hätte auslösen können.
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Zur Bestimmung der Höhe der Genugtuung sind die Dauer und Umstände der Persönlichkeitsverletzung, insbesondere der Verhaftung massgebend. Zu berücksichtigen sind auch die Schwere des vorgeworfenen Delikts sowie die Auswirkungen auf die persönliche Situation des Verhafteten und die Belastung durch das Verfahren, etwa durch extensive Medienberichterstattung. Es ist mithin eine einzelfallgerechte Zumessung vorzunehmen, so dass es sich nicht rechtfertigt, einheitliche Tagessätze als Entschädigung anzuwenden. Den zuständigen Behörden steht bei der Festlegung der Genugtuungshöhe ein grosses Ermessen zu, und die Höhe der Genugtuung wird nur auf die sachliche Vertretbarkeit im Sinne einer Missbrauchskontrolle überprüft (WEHRENBERG/BERNHARD, a.a.O., Art. 429 N 28 und 30). Auch die Botschaft des Bundesrates zur Schweizerischen Strafprozessordnung spricht davon, dass die Genugtuung vom Staat nach dem freien Ermessen der zuständigen Behörde gewährt wird (Botschaft StPO, 2005, 1330 f.).
In casu begehrt der Beschwerdeführer, es sei ihm für die 34 Tage Untersuchungshaft eine Genugtuung von CHF 5'000.00 zu entrichten, mithin CHF 147.00 pro Hafttag. Das Kantonsgericht geht zwar zunächst von diesem beantragten Ansatz aus, berücksichtigt indessen in massgebender Weise, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine in der Slowakei ansässige Person handelt, die sich alleine und bloss zeitlich befristet in der Schweiz aufgehalten hat und zu dieser keinerlei Bezüge aufweist. Weder die Strafuntersuchung mit den konkreten Vorwürfen noch die Inhaftierung wurden auch nur ansatzweise publik, so dass davon auszugehen ist, dass niemand in der Heimat des Beschwerdeführers davon Kenntnis erlangen konnte. In diesem Sinne wurde die soziale Stellung des Beschwerdeführers in seinem angestammten persönlichen Umfeld durch die Untersuchungshaft nicht tangiert. Ebenso ist die Dauer des Strafverfahrens betreffend Vergewaltigung und Schändung mit etwas mehr als zwei Monaten nicht als lange zu bezeichnen (vgl. die Eröffnungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 8. Juli 2012 sowie die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 17. September 2012). In Würdigung dieser Umstände spricht das Kantonsgericht dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO eine Genugtuung in der Höhe von CHF 80.00 pro Hafttag zu, was für die 34 Tage Untersuchungshaft einen Genugtuungsanspruch von insgesamt CHF 2'720.00 ergibt.
Demzufolge ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Ziffer 1 der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 27. Februar 2013 wird aufgehoben und die Staatsanwaltschaft angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Genugtuung in der Höhe von CHF 2'720.00 zuzusprechen. Im Übrigen ist jedoch die angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft zu bestätigen.
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4.1 Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 1'000.00 (§ 13 Abs. 1 GebT; SGS 170.31) und Auslagen von CHF 80.00, somit total CHF 1'080.00, zu Lasten des Staates. 4.2 Abschliessend ist über das Honorar des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, Advokat Markus Trottmann, für das Beschwerdeverfahren zu entscheiden. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 14. September 2012 wurde dem Beschwerdeführer die amtliche Verteidigung gewährt. Mit Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 11. Dezember 2012 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf amtliche Verteidigung hat bis zum gänzlichen Abschluss des Verfahrens hinsichtlich der Tatbestände der Vergewaltigung und der Schändung. Somit ist dem amtlichen Verteidiger ein angemessenes Honorar zu Lasten des Staates zuzusprechen. Im vorliegenden Fall erachtet das Kantonsgericht für den Aufwand des Vertreters des Beschwerdeführers eine Entschädigung von pauschal CHF 1'100.00 (inkl. Auslagen), zuzüglich Mehrwertsteuer von 8 % in Höhe von CHF 88.00, gesamthaft also CHF 1'188.00, als angemessen.
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt: ://: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Ziffer 1 der Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Sissach, vom 27. Februar 2013 aufgehoben.
Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Sissach, wird angewiesen, dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO eine Genugtuung in der Höhe von CHF 2'720.00 auszurichten.
Im Übrigen wird die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft, Hauptabteilung Sissach, vom 27. Februar 2013 bestätigt.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 1'000.00 und Auslagen von CHF 80.00, total CHF 1'080.00, gehen zu Lasten des Staates.
3. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Advokat Markus Trottmann, wird ein Honorar von pauschal CHF 1'100.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich CHF 88.00 Mehrwertsteuer, somit total CHF 1'188.00, aus der Staatskasse ausgerichtet.
Präsident
Dieter Eglin Gerichtsschreiber i.V.
Dominik Walder