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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 11.02.2014 470 2013 268 (470 13 268)

11. Februar 2014·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·2,303 Wörter·~12 min·5

Zusammenfassung

Bestellung der amtlichen Verteidigung

Volltext

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 11. Februar 2014 (470 13 268) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Bestellung der amtlichen Verteidigung

Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Peter Tobler (Ref.), Richter Markus Mattle; Gerichtsschreiber i.V. Yves Suter

Parteien A.____, vertreten durch Advokat Dieter Gysin, Zeughausplatz 34, Postfach 375, 4410 Liestal, Beschwerdeführer

B.____, vertreten durch Advokatin Susanna Marti, Bäumleingasse 18, 4051 Basel, Privatklägerin

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Liestal, Rheinstrasse 27, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Bestellung der amtlichen Verteidigung Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft, Hauptabteilung Liestal, vom 8. November 2013

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Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Im Rahmen des Strafverfahrens, das wegen mehrfacher Tätlichkeiten, Drohung, versuchter Nötigung und mehrfacher Freiheitsberaubung gegen A.____ geführt wird, wies die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Liestal, mit Verfügung vom 8. November 2013 das Gesuch von A.____ auf Anordnung einer amtlichen Verteidigung ab.

B. Mit Eingabe vom 21. November 2013 reichte A.____ Beschwerde gegen diese Verfügung ein. Er beantragt, die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Liestal, vom 8. November 2013 sei aufzuheben und die amtliche Verteidigung durch Advokat Dieter Gysin anzuordnen. Eventualiter sei die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft, Hauptabteilung Liestal, vom 8. November 2013 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, alles unter o/e Kostenfolge zulasten der Beschwerdegegnerin. Für den Fall des Unterliegens sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung sowie Verbeiständung mit Advokat Dieter Gysin zu bewilligen.

C. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Liestal, begehrt mit Stellungnahme vom 28. November 2013, es sei die Beschwerde abzuweisen und die Kosten des Verfahrens der beschwerdeführenden Partei aufzuerlegen.

D. In replizierender Stellungnahme beantragt A.____ die Gutheissung der mit Beschwerde vom 21. November 2013 gestellten Rechtsbegehren unter o/e Kostenfolge.

E. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Liestal, begehrt in ihrer duplizierenden Stellungnahme vom 13. Januar 2014 die teilweise Abweisung der Beschwerde sowie die Gewährung der amtlichen Verteidigung ab Gesuchseinreichung und für die den Betrag von CHF 1‘365.00 übersteigenden Anwaltskosten.

Die Ausführungen in den Eingaben der Parteien werden - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen dargelegt.

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Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Erwägungen 1.1 Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ist die Beschwerde zulässig gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Mit der Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, die falsche Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Es können somit alle Mängel des angefochtenen Entscheides geltend gemacht werden. Die Rechtsmittelinstanz hat demzufolge volle Kognition (JEREMY STEPHENSON/GILBERT THIRIET, Basler Kommentar StPO, 2011, Art. 393 N 15). Die Beschwerdefrist gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide beträgt 10 Tage, wobei die Beschwerde schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen ist (Art. 396 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Abänderung eines Entscheides hat, zur Beschwerde berechtigt.

1.2 Die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 8. November 2013 kann mit Beschwerde angefochten werden (vgl. NIKLAUS RUCKSTUHL, Basler Kommentar StPO, 2011, Art. 133 N 5). Sie wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers am 11. November 2013 zugestellt. Die Beschwerde vom 21. November 2013, die am selbigen Tag bei der Schweizerischen Post zum Versand aufgegeben wurde, ist somit rechtzeitig erfolgt. Der Beschwerdeführer hat als beschuldigte Person ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der angefochtenen Verfügung. Die Beschwerde ist zudem schriftlich und genügend begründet erfolgt.

1.3 Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit § 15 Abs. 2 EG StPO. Auf die vorliegende Beschwerde kann somit eingetreten werden.

2.1 Nach Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO ordnet die Verfahrensleitung eine amtliche Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. Gemäss Abs. 2 von Art. 132 StPO ist die Verteidigung zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre. Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als vier Monaten, eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen oder gemeinnützige Arbeit von mehr als 480 Stunden zu erwarten ist (Art. 132 Abs. 3 StPO). Art. 132 Abs. 2 und Abs. 3 StPO entsprechen weitgehend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur unentgeltlichen Verteidigung gemäss Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK. Danach ist bei der Beurteilung, ob der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, den Umständen des Einzelfalles Rechnung zu tragen. Schwierigkeiten in tatsächlicher Hinsicht liegen insbesondere vor, wenn der objektive oder subjektive Tatbestand umstritten ist und dazu verschiedene Zeugen einvernommen oder Gutachten eingeholt werden müssen. Schwierigkeiten in rechtlicher Hinsicht sind etwa anzunehmen, wenn die rechtliche Subsumption Anlass zu Zweifeln gibt oder die in Frage kommenden Sanktionen strittig sind (BGer 1B_102/2012 vom 24. Mai 2012 E. 2.2). http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Wie hoch die Schwierigkeiten sein müssen, damit eine unentgeltliche Verteidigung beansprucht werden kann, kann nicht abstrakt gesagt werden. Einigkeit dürfte dahingehend bestehen, dass diese umso höher sein müssen, je geringer die zu erwartende Strafe ist, oder umgekehrt umso geringer, je eher die Situation die Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung erfüllt. Diese Schwierigkeiten müssen zudem an den Fähigkeiten des Beschuldigten gemessen werden (NIKLAUS RUCKSTUHL, Basler Kommentar StPO, 2011, Art. 132 N 37).

Bei der beschuldigten Person handelt es sich um einen bald 77-jährigen Rentner, dem mehrfache Tätlichkeiten, Drohung, versuchte Nötigung sowie mehrfache Freiheitsberaubung vorgeworfen werden. Die zu untersuchenden Straftatbestände stellen keinen Bagatellfall dar. Wie aus dem Einvernahmeprotokoll vom 26. September 2013 hervorgeht, ist der Beschwerdeführer zudem emotional mit der Situation völlig überfordert. Hinzu kamen weitere Konfrontationseinvernahmen, welche er zu bewerkstelligen hatte. Aufgrund dieser Umstände ist davon auszugehen, dass der Straffall dem Beschwerdeführer zumindest in tatsächlicher Hinsicht Schwierigkeiten bereitet hat und auch weiterhin bereiten wird. Entsprechend ist eine Verteidigung zur Wahrung seiner Interessen im vorliegenden Fall zweifelsohne geboten und wird auch insofern von der Beschwerdegegnerin nicht bestritten.

2.2 Als bedürftig gilt, wer die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne die Mittel anzugreifen, deren er zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes für sich und seine Familie bedarf. Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation der beschuldigten Person. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, anderseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Bei der Ermittlung des notwendigen Lebensunterhalts soll nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abgestellt, sondern den individuellen Umständen Rechnung getragen werden. Auch wenn das Einkommen wenig über dem für den Lebensunterhalt notwendigen Betrag liegt, kann Bedürftigkeit angenommen werden (BGer. 5P.295/2005 vom 4. Oktober 2005 E. 2.2). So ist prozessuale Bedürftigkeit anzunehmen, wenn das Einkommen nicht höher liegt als das durch einen Zuschlag von 15% des Grundbetrags erweiterte Existenzminimum und das Vermögen nicht mehr als etwa CHF 20'000.00 bis CHF 25'000.00 beträgt (KGEBL 2004 I E. 2c S. 115). Ein allfälliger Überschuss zwischen dem zur Verfügung stehenden Einkommen und dem erweiterten Grundbedarf der beschuldigten Person ist mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Anwaltskosten in Beziehung zu setzen; dabei sollte es der monatliche Überschuss ihr ermöglichen, die Prozesskosten bei weniger aufwendigen Prozessen innert eines Jahres, bei anderen innert zweier Jahre zu tilgen (BGer 5P.295/2005 vom 4. Oktober 2005 E. 2.2; BLKGE 2007 I E. 3.1 S. 7 f.).

Der Beschwerdeführer erhält eine Altersrente inkl. Kinderrente von der Ausgleichskasse von monatlich CHF 2‘328.00 sowie eine Rente der Pensionskasse von monatlich CHF 553.70. Zusätzlich fliessen verschiedene Ergänzungsleistungen in der Gesamthöhe von CHF 901.00. Zusammen steht ihm somit unbestrittenermassen ein Gesamtbetrag von monatlich CHF 3‘782.70 zur Verfügung. In Abzug zu bringen sind die ebenfalls unbestrittenen Ausgabenposten von monatlich CHF 1‘330.00 für Miete inklusive Nebenkosten, CHF 154.50 für weitere Nebenkosten, http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht CHF 562.30 für Krankenkassenprämien für sich und seine Tochter, CHF 17.25 für die Hausratsversicherung sowie CHF 404.85 für das Kinderheim, in dem sich seine Tochter befindet. Ebenfalls unbestritten ist die grundsätzliche Anrechnung eines Grundbetrages für alleinstehende Personen in der Höhe von CHF 1‘200.00. Einziger Streitpunkt stellt die Erweiterung des Existenzminimums um den Zuschlag von 15% auf den Grundbetrag von CHF 1‘200.00 und mithin der daraus resultierende Überschuss oder die daraus resultierende Unterdeckung dar. Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers ist der Verzicht auf den Zuschlag von 15% (CHF 180.00) im vorliegenden Fall unzulässig. Insbesondere sei eine Rechtfertigung des Verzichts auf den Zuschlag mit der Begründung, dass dieser aufgrund des hohen Mietzinses und der hohen Nebenkosten gerechtfertigt sei, nicht statthaft und geradezu willkürlich. Würde man den Zuschlag von 15% auf den Grundbetrag von CHF 1‘200.00 gewähren, resultiert daraus, nach einer Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben, eine Unterdeckung von CHF 66.25, wodurch die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers zu bejahen wäre. Die Beschwerdegegnerin ist hingegen der Auffassung, dass nicht schematisch auf das Existenzminimum abgestellt werden dürfe und auch Zuschläge zum betreibungsrechtlichen Existenzminimum nicht in jedem Fall geboten seien und stützt sich dabei auf die Ausführungen des Bundesgerichtsentscheids 5P.295/2005 vom 4. Oktober 2005. Würde man der Berechnung der Beschwerdegegnerin folgen, so käme man ohne den Einbezug des Zuschlages von 15% respektive der CHF 180.00 zu einem Überschuss von CHF 113.75 auf Seiten des Beschwerdeführers, welcher gemäss der Beschwerdegegnerin zumindest für eine ratenweise Bezahlung der Prozesskosten innerhalb absehbarer Zeit ausreichen würde.

Der Argumentationslinie der Beschwerdegegnerin kann im vorliegenden Fall nicht Folge geleistet werden. Die Beschwerdegegnerin erkennt zwar richtigerweise, dass bei der Berechnung der prozessualen Bedürftigkeit nicht zwingend auf das Existenzminimum abgestellt werden muss, sondern es die gesamte wirtschaftliche Situation der beschuldigten Person zu beurteilen gilt, legt hingegen im vorliegenden Fall eine nicht nachvollziehbare Härte an den Tag. Gemäss gefestigter Praxis des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, wird im Normalfall ein Zuschlag von 15% auf den relevanten Grundbetrag gewährt. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern vorliegend von diesem Umstand abgewichen werden sollte, insbesondere im Hinblick auf die alters- und krankheitsbedingten Mehrkosten, die der Beschwerdeführer zu tragen hat. So ist er gemäss Arztzeugnis von C.____ vom 4. September 2013 und weiterer Unterlagen nicht mehr in der Lage, seinen Haushalt alleine zu bewältigen und benötigt ausserdem eine Spezialbrille. Obwohl diese hohen Auslagen nicht direkt in die Berechnung einfliessen können, so rechtfertigen sie alleweil zumindest den praxisgemässen Zuschlag von 15% auf den Grundbetrag von CHF 1‘200.00. Dabei vermag das Argument, dass der Beschwerdeführer in einer zu teuren Wohnung lebt und deshalb kein Zuschlag gewährt werden kann, in keiner Weise zu überzeugen. Dies namentlich unter Berücksichtigung des fortgeschrittenen Alters des Beschwerdeführers sowie des Umstandes, dass seine Frau und seine Tochter erst vor kurzer Zeit aus der gemeinsamen Familienwohnung ausgezogen sind, und er bis auf weiteres die Liegenschaft alleine bewohnt. Hinzu kommt der von beiden Parteien nicht geltend gemachte Betrag von CHF 59.00 für das Umweltabonnement des Beschwerdeführers, welches zweifelsohne in der Berechnung der Auslagen mitberücksichtigt werden muss. Im Ergebnis stehen daher unter Berücksichtigung http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht des Zuschlages von 15% auf den Grundbetrag von CHF 1‘200.00 sowie dem Umweltabonnement von CHF 59.00, dem Einkommen in der Höhe von CHF 3‘782.70 Auslagen in der Gesamthöhe von CHF 3‘907.90 gegenüber, was zu einer Unterdeckung von CHF 125.20 führt. Daraus resultiert, dass eine Verteidigung zur Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers nicht nur geboten, sondern auch dessen prozessuale Bedürftigkeit zu bejahen ist. Die amtliche Verteidigung ist demzufolge zu bewilligen.

2.3 Der massgebliche Zeitpunkt für den Beginn der amtlichen Verteidigung ist die Gesuchseinreichung. In aller Regel besteht kein Anspruch auf rückwirkende Gewährung der amtlichen Verteidigung (NIKLAUS OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 2012, S. 172 N 470). Ausnahmsweise kann eine rückwirkende Gewährung aufgrund zeitlicher Dringlichkeit einer sachlich notwendigen Prozesshandlung geboten sein (BGE 122 I 205 E. 2 f.). Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, welche eine rückwirkende Gewährung der amtlichen Verteidigung gebieten. Entsprechend ist auf den vollständigen Gesuchseingang vom 6. November 2013 abzustellen und ab diesem Zeitpunkt die amtliche Verteidigung zu gewähren.

3.1 Gemäss § 15 lit. b der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (Gebührentarif, GebT) werden für die Beurteilung von Gesuchen um Anordnung der amtlichen Verteidigung keine Kosten erhoben.

3.2 Der Vertreter des Beschwerdeführers macht in seiner eingereichten Honorarnote vom 23. Dezember 2013 für seine Bemühungen im vorliegenden Beschwerdeverfahren einen Aufwand von total 6.5 Stunden zu einem Honoraransatz von CHF 250.00 pro Stunde, zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer, geltend. Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. Gemäss § 3 Abs. 2 der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden kantonalen Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (TO) beträgt das Honorar bei amtlicher Verteidigung CHF 180.00 pro Stunde. Da der Vertreter ausschliesslich die Bemühungen zwischen dem 11. November 2013 und dem 23. Dezember 2013 anführt, kommt die altrechtliche Regelung für die amtliche Verteidigung im vorliegenden Fall zur Anwendung. Dem Vertreter des Beschwerdeführers, Advokat Dieter Gysin, ist daher für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 1‘319.20, bestehend aus einem Honorar von CHF 1‘170.00, zuzüglich Auslagen von CHF 51.50 und 8% Mehrwertsteuer in Höhe von CH 97.70, zu Lasten des Staates zu gewähren.

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Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:

://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird dem Beschwerdeführer in Aufhebung der Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Liestal, vom 8. November 2013 die amtliche Verteidigung durch Advokat Dieter Gysin ab dem 6. November 2013 bewilligt.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

4. Dem Vertreter des Beschwerdeführers, Advokat Dieter Gysin, wird für seine Bemühungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CH 1‘319.20, bestehend aus einem Honorar von CHF 1‘170.00, zuzüglich Auslagen von CHF 51.50 und 8% Mehrwertsteuer in der Höhe von CHF 97.70, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Dieser Beschluss wird den Parteien schriftlich eröffnet.

Präsident

Dieter Eglin Gerichtsschreiber i.V.

Yves Suter

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