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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 27. Januar 2014 (470 13 250) ____________________________________________________________________
Strafprozessrecht
Verfahrenseinstellung
Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richterin Helena Hess (Ref.), Richter Beat Schmidli; Gerichtsschreiber i.V. Yves Suter
Parteien A.____, vertreten durch Rechtsanwalt Guido Hensch, Gotthardstrasse 21, 8027 Zürich, Beschwerdeführerin
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Liestal, Rheinstrasse 27, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Verfahrenseinstellung / Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Liestal, vom 24. Oktober 2013
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Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Liestal, vom 24. Oktober 2013 wurde das Strafverfahren gegen A.____ wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und Geldwäscherei in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO eingestellt.
B. Gegen die Einstellungsverfügung erhob A.____, vertreten durch Rechtsanwalt Guido Hensch, mit Eingabe vom 4. November 2013 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Strafrecht, und beantragte, dass sämtliche der Geldwerte, die sich im Portemonnaie befunden hätten, welches am 9. September 2012 im Zuge der Hausdurchsuchung im laufenden Strafverfahren gegen B.____ in der Wohnung von A.____ abhandengekommen sei, an diese herauszugeben seien.
C. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Liestal, hielt mit Stellungnahme vom 18. November 2013 an der Einstellungsverfügung vom 24. Oktober 2013 fest und begehrte, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten.
D. Mit Eingabe vom 20. November 2013 ersuchte A.____, dass bereits vor der anstehenden Hauptverhandlung des Strafgerichts in Sachen B.____, welcher einst im Restaurant von A.____ gearbeitet und entsprechend das Portemonnaie zur Verfügung gestellt bekommen habe, Gerechtigkeit zu walten und entsprechend das Portemonnaie herauszugeben sei.
Erwägungen
1. Die Beschwerde ist gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO gegen Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden zulässig. Nach Art. 393 Abs. 2 StPO können Rechtsverletzungen, die falsche Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden, womit die Beschwerde ein umfassendes ordentliches Rechtsmittel darstellt. Mit der Beschwerde können alle Mängel des angefochtenen Entscheids geltend gemacht werden (STEPHENSON/THIRIET, BSK StPO, 2011, Art. 393 N 15). Die Beschwerdefrist gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide beträgt zehn Tage, wobei die Beschwerde schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen ist (Art. 396 Abs. 1 StPO). Vorliegend stellt die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft, Hauptabteilung Liestal, vom 24. Oktober 2013 das Anfechtungsobjekt der Beschwerde dar. Nebst der Einstellung des Strafverfahrens gegen die Beschwerdeführerin wurde damit die Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände (Notizmaterial aus Wohnzimmer und Schriftsachen aus Wohnzimmer; Pos. 2.4 und 2.11 des Beschlagnahmeprotokolls vom 9. September 2012) verfügt. Die Beschlagnahme vom 9. September 2012 wurde im Rahmen des Strafverfahrens gegen eine Drittperson, B.____, in der Wohnung der Beschwerdeführerin vollzogen. Die Beschwerdeführerin moniert jedoch eine weitere Position des oben genannten Beschlagnahmeprotokolls und ersucht um Herausgabe eines Portemonnaies respektive dessen geldwerten Inhalts von über CHF 1‘000.00. Dieses Gesuch setzt sich in keiner Weise mit der angefochtenen Einstellungsverfügung auseinander und lässt damit den Bezug zum Anfechhttp://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht tungsobjekt missen, da die Einstellungsverfügung vom 24. Oktober 2013 die Herausgabe des fraglichen Portemonnaies gar nicht zum Gegenstand hat. Die Gesuchstellerin kann für die vorgebrachte Beschwerde kein rechtlich erhebliches Interesse geltend machen und ist bezüglich der Einstellungsverfügung auch nicht beschwert. Will die Gesuchstellerin das Portemonnaie heraus verlangen, so steht es ihr offen, ein entsprechendes Gesuch bei der für das Verfahren gegen B.____ zuständigen Strafbehörde einzureichen. Somit ist im Ergebnis auf die Beschwerde nicht einzutreten.
2. Abschliessend bleibt über die Prozesskosten zu entscheiden. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Die der Beschwerdeführerin aufzuerlegende Gebühr ist gestützt auf § 13 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte auf CHF 500.00 festzulegen. Die Auslagen in der Höhe von pauschal CHF 50.00 gehen ebenfalls zu Lasten der Beschwerdeführerin, weshalb sich die Verfahrenskosten auf gesamthaft CHF 550.00 belaufen.
Demnach wird erkannt:
://: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von gesamthaft CHF 550.00, bestehend aus einer Gebühr von CHF 500.00 und Auslagen von CHF 50.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Dieser Beschluss wird den Parteien schriftlich eröffnet.
Präsident
Dieter Eglin Gerichtsschreiber i.V.
Yves Suter
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