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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 26.11.2013 470 2013 240 (470 13 240)

26. November 2013·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·889 Wörter·~4 min·6

Zusammenfassung

Nichtanhandnahme des Verfahrens

Volltext

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 26. November 2013 (470 13 240) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Nichtanhandnahme des Verfahrens

Besetzung Präsident Thomas Bauer, Richterin Helena Hess (Ref.), Richter Stephan Gass; Gerichtsschreiber Stefan Steinemann

Parteien A._____, Beschwerdeführerin

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Laufen, Rennimattstrasse 77, Postfach, 4242 Laufen, Beschwerdegegnerin 1

B._____, Beschwerdegegner 2

Gegenstand Nichtanhandnahme des Verfahrens Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 4. Oktober 2013

A. Mit Eingabe vom 5. März 2013 erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) unter anderem gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 2) Strafanzeige wegen Amtsmissbrauchs und Amtsgeheimnisverletzung. http://www.bl.ch/kantonsgericht

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B. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2013 nahm die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Laufen, in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO das Verfahren gegen den Beschwerdegegner 2 nicht anhand.

C. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14. Oktober 2013 Beschwerde und begehrte sinngemäss, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und gegen den Beschwerdegegner 2 ein Strafverfahren wegen Amtsmissbrauchs und Amtsgeheimnisverletzung zu eröffnen; es sei eine ausserkantonale Staatsanwaltschaft oder ein ausserordentlicher Staatsanwalt mit der Untersuchung zu beauftragen oder die Sache sei durch das Kantonsgericht selbst zu untersuchen und es seien keine Kosten zu erheben.

D. In ihrer Stellungnahme vom 21. Oktober 2013 beantragte die Staatsanwaltschaft, es sei die Beschwerde abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten sei; unter o/e-Kostenfolge.

Erwägungen 1. Gegen die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung kann bei der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, innert zehn Tagen nach der Eröffnung Beschwerde erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. StPO und § 15 Abs. 2 EG StPO). Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht erhoben. Soweit sich die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme richtet, sind sämtliche formellen Eintretensvoraussetzungen erfüllt, weshalb insoweit auf diese einzutreten ist.

2.1 Laut Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Die fraglichen Straftatbestände sind dann eindeutig nicht gegeben, wenn ein Verdacht nie hätte angenommen werden dürfen oder der Anfangsverdacht vollständig entkräftet wurde. An einem konkreten Verdacht fehlt es bei einer Strafanzeige, wenn keine weiteren Anhaltspunkte auf das Vorliegen einer Straftat bestehen oder wenn eine Anzeige überhaupt keine strafrechtliche Relevanz aufweist (NATHAN LANDSHUT, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2010, Art. 310 N 4). Hingegen darf bei blossen Zweifeln, ob ein Straftatbestand vorliegt oder der Nachweis strafbaren Verhaltens gelingen wird, keine Nichtanhandnahme erfolgen (LANDSHUT, a.a.O., Art. 310 N 5).

2.2 (…)

2.3 (…)

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Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.4 Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Strafanzeige vom 5. März 2013 geltend, dass der Beschwerdegegner 2 in seiner Funktion als (…) angerufen und sich über eventuell ihr durch den Kanton zu erbringende finanzielle Entschädigungen erkundigt habe. Im Dezember 2012 habe der Beschwerdegegner 2 diese Tatsache ihrem Ehemann schriftlich mitgeteilt. Mit Schreiben vom 23. August 2013 forderte die Staatsanwaltschaft die Beschwerdeführerin auf, das von ihr in ihrer Anzeige angesprochene Schreiben des Beschwerdegegners 2 vom Dezember 2012 in Kopie zukommen zu lassen. In dem von der Beschwerdeführerin der Staatsanwaltschaft am 9. September 2013 gesandten E-Mail stellte sie die Einreichung des fraglichen Schreibens bis voraussichtlich dem 30. September 2013 in Aussicht und führte offenkundig als Begründung für die nicht sofortige Zustellung aus, dass noch rechtliche Fragen zu klären seien. In der Folge reichte die Beschwerdeführerin der Staatsanwaltschaft das besagte Schreiben jedoch nie ein. Weil die Beschwerdeführerin das fragliche Schreiben, welches den von ihr in der Strafanzeige behaupteten Sachverhalt beweisen sollte, weder der Vorinstanz noch dem Kantonsgericht einreichte, bestehen vorliegend keinerlei Anhaltspunkte für die Behauptung der Beschwerdeführerin, dass sich der Beschwerdegegner 2 bei der Gesundheitsdirektion über der Beschwerdeführerin eventuell gegenüber dem Kanton zustehende finanzielle Entschädigungsansprüche erkundigte und überdies den Ehemann der Beschwerdeführerin darüber informierte. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin, das fragliche Schreiben, obwohl sie über dieses angeblich verfügt, nicht einreichte, lässt ihre Anzeige überdies als unglaubwürdig erscheinen. Aufgrund all dessen ergibt sich, dass dem Beschwerdegegner 2 offenkundig weder eine Amtsgeheimnisverletzung noch einen Missbrauch seines Amts vorgeworfen werden kann. Da vorliegend der Beschwerdegegner 2 somit die Tatbestände des Amtsmissbrauchs und der Amtsgeheimnisverletzung eindeutig nicht erfüllte, nahm die Staatsanwaltschaft das Verfahren in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO zu Recht nicht anhand.

3. Da hier das Verfahren nicht anhand zu nehmen ist, besteht kein Strafverfahren, das an eine ausserkantonale Staatsanwaltschaft oder einen ausserordentlichen Staatsanwalt delegiert werden könnte und es liegt keine Strafsache vor, die durch das Kantonsgericht selbst untersucht werden könnte. Auf den Antrag der Beschwerdeführerin, es sei eine ausserkantonale Staatsanwaltschaft oder ein ausserordentlicher Staatsanwalt mit der Untersuchung zu beauftragen oder die Sache sei durch das Kantonsgericht selbst zu untersuchen, ist deshalb nicht einzutreten.

4. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

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Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die ordentlichen Kosten des kantonsgerichtlichen Verfahrens, bestehend aus einer Spruchgebühr von Fr. 750.00 und Auslagen von pauschal Fr. 50.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Präsident

Thomas Bauer Gerichtsschreiber

Stefan Steinemann

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