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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 18.11.2013 470 2013 220 (470 13 220)

18. November 2013·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·2,277 Wörter·~11 min·7

Zusammenfassung

Verfahrenseinstellung

Volltext

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 18. November 2013 (470 13 220) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Verfahrenseinstellung

Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter David Weiss (Ref.), Richter Markus Mattle; Gerichtsschreiber Pascal Neumann

Parteien A.____, vertreten durch Advokatin Sibylle Oser, Advokatur & Rechtsberatung TRIAS AG, Salinenstrasse 25, Postfach, 4133 Pratteln 1, Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, Kirchgasse 5, 4144 Arlesheim, Beschwerdegegnerin

B.____, Beschwerdegegner

Gegenstand Verfahrenseinstellung (Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, vom 5. September 2013)

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A. In einem Verfahren gegen B.____ betreffend die Straftatbestände des Diebstahls und des Hausfriedensbruchs erkannte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, mit Verfügung vom 5. September 2013 was folgt:

"1. Das Strafverfahren wird in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO eingestellt.

2. Die Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen.

3. Die Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Staates.

4. Der beschuldigten Person werden gemäss Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO keine Entschädigung und keine Genugtuung zugesprochen."

Auf die Begründung dieser Verfügung sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Beschlusses eingegangen.

B. Gegen die Verfügung vom 5. September 2013 erhob A.____ in seiner Stellung als Privatkläger mit Eingabe vom 16. September 2013 Beschwerde und stellte dabei die folgenden Anträge:

"1. Die Einstellungsverfügung vom 5. September 2013 sei aufzuheben und die Akten seien zur Weiterführung der Strafuntersuchung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.

2. Die bisher aufgelaufenen Kosten der Strafuntersuchung, des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, zuzüglich einer Parteientschädigung von CHF 6'907.50 seien dem Beschuldigten aufzuerlegen."

C. Demgegenüber beantragte die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 27. September 2013 die Abweisung der Beschwerde unter o/e Kostenfolge.

D. Der Beschuldigte verzichtete auf eine eigene Stellungnahme.

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Erwägungen

1. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Beschwerdeinstanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO, wonach die Befugnisse der Beschwerdeinstanz dem Berufungsgericht übertragen werden können und die Beschwerdeinstanz Beschwerden gegen Verfahrenshandlungen und gegen nicht der Berufung unterliegende Entscheide der Polizei, der Staatsanwaltschaft und der Übertretungsstrafbehörden beurteilt, sowie aus § 15 Abs. 2 EG StPO. Nach Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ist die Beschwerde zulässig gegen die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Gemäss Abs. 2 von Art. 393 StPO können mit der Beschwerde gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a); die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b); sowie Unangemessenheit (lit. c). Nach Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Legitimation des Privatklägers zur Ergreifung des Rechtsmittels schliesslich wird in Art. 382 Abs. 1 StPO sowie Art. 322 Abs. 2 StPO normiert. Nachdem die angefochtene Verfügung ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, der Privatkläger beschwerdelegitimiert ist, eine zulässige Rüge erhebt und die Rechtsmittelfrist gewahrt hat sowie der Begründungspflicht nachgekommen ist, ist im Folgenden ohne Weiteres auf die Beschwerde einzutreten.

2.1 Die Vorinstanz führt zur Begründung des angefochtenen Entscheids Folgendes aus: B.____ werde beschuldigt, zwischen dem 20. März 2012 und dem 20. April 2012 aus dem Kellerabteil der Liegenschaft X.____strasse 27 in Y.____, dem Wohnort von A.____, eine Bohrmaschine, zwei Schrauber, eine Stichsäge, eine Kreissäge sowie eine Winkel- / Trennschleifmaschine entwendet zu haben. Der Beschuldigte bestreite, diese Werkzeuge entwendet zu haben. A.____ habe anlässlich der Einvernahme von B.____ vom 6. Mai 2013 erklärt, es seien nur die Stichsäge, die Kreissäge und die Winkelschleifmaschine aus dem Keller entwendet worden, die anderen in der Anzeige aufgeführten Werkzeuge seien schon früher auf einer Baustelle ent-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht wendet worden. A.____ habe im Verlauf der Untersuchung B.____ weiter beschuldigt, er solle ihm noch einen Staubsauger, ein Makitaradio und Montagestützen entwendet haben. Auch dieser Vorwurf werde von B.____ mit Nachdruck bestritten. Der anfängliche Tatverdacht habe weder durch Sachbeweise noch durch die Aussagen von Zeugen erhärtet werden können. Da dem Beschuldigten der ihm angelastete Vorwurf nicht nachgewiesen werden könne und angesichts der konkreten Sach- und Beweislage ein Freispruch vor Strafgericht mit Sicherheit zu erwarten sei, sei das Verfahren wegen Diebstahls gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO einzustellen. Weiter werde dem Beschuldigten vorgeworfen, am 22. Dezember 2011 sein Motorrad aus der Garage der gleichen Liegenschaft geholt zu haben, obwohl ihm A.____ als Mieter der Garage dies untersagt habe. Im Verlaufe der Einvernahme von A.____ vom 6. Dezember 2012 habe sich jedoch herausgestellt, dass offenbar der Vater des Beschuldigten dessen Motorrad aus der Garage geholt habe. Demzufolge habe sich auch dieser Tatverdacht nicht erhärtet, weshalb das Verfahren gegen den Beschuldigten gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO einzustellen sei.

2.2 Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde demgegenüber im Wesentlichen damit, dass er gegen den Beschuldigten Anzeige wegen Diebstahls, Hausfriedensbruchs und Sachentziehung erstattet und dabei den Verlust von sechs Werkzeugen gemeldet habe. Davon seien die Kreissäge und die Winkel- / Trennschleifmaschine aus dem Keller seiner Wohnung entwendet worden und die anderen drei Werkzeuge seien von der Baustelle Z.____ in Q.____ verschwunden. Das Verschwinden der Werkzeuge von der Baustelle in Q.____ sei von der Staatsanwaltschaft bislang überhaupt nicht untersucht worden, weshalb das Verfahren diesbezüglich anhand zu nehmen sei. Des Weiteren habe er der Polizei W.____ Kaufquittungen der von ihm vermissten sechs Werkzeuge eingereicht, welche sich heute nicht mehr bei den Akten befinden würden. Er würde gerne erfahren, wo sich diese Quittungen befänden. Ausserdem sei zu untersuchen, ob es sich bei den Montagestützen im Besitz des Beschuldigten um diejenigen des Beschwerdeführers handle oder nicht und der Beschuldigte sei gegebenenfalls für deren Diebstahl zu bestrafen. Auch sei der Beschwerdeführer der Ansicht, dass der Beschuldigte die ihm gehörende Tischkreissäge anlässlich seines Eindringens in den Keller des Beschwerdeführers absichtlich nicht mitgenommen habe, um seine Täterschaft in Bezug auf die entwendeten Werkzeuge zu verschleiern. Im Resultat seien weder die Tatumstände noch die Täterschaft im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren wegen Diebstahls abschliessend geklärt worden, weshalb die Akten in Anwendung von Art. 397 Abs. 3 StPO zur Anhandnahme ergänzender Untersuchungshandlungen an die Staatsanwaltschaft zurück zu weisen seien. Im Übrigen sei erstellt, dass der Beschuldigte durch sein rechtswidriges Eindringen in den Keller der Woh-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht nung des Beschwerdeführers die Einleitung des Verfahrens im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO auf rechtswidrige und schuldhafte Weise herbeigeführt hat, womit diesem die o/e Kosten der Strafuntersuchung und des vorliegenden Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen seien.

3.1 Nach Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn unter anderem kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a). Nach lit. a von Art. 319 Abs. 1 StPO ist einzustellen, wenn im Vorverfahren der ursprünglich vorhandene Anfangsverdacht nicht in einem Mass erhärtet werden konnte, dass sich eine Anklage rechtfertigt. Allerdings hat sich die Staatsanwaltschaft in Zurückhaltung zu üben bei der Frage, ob ein solcher Tatverdacht besteht. Widersprechen sich Beweise, so ist es nicht Sache der Staatsanwaltschaft, eine Beweiswürdigung vorzunehmen. Im Zweifelsfalle ist in Beachtung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" zu überweisen. Bei der Frage der Überweisung des Beschuldigten an das urteilende Gericht spielt der Grundsatz "in dubio pro reo" nicht. Es ist Sache des Gerichts, darüber zu befinden, ob sich jemand im strafrechtlichen Sinne schuldig gemacht hat oder nicht; die Staatsanwaltschaft hat nur dann einzustellen, wenn eine Hauptverhandlung als Ressourcenverschwendung erscheinen müsste. Von einer Überweisung ist dann abzusehen, wenn nach der gesamten Aktenlage eine Freisprechung zu erwarten ist (ROLF GRÄDEL / MATTHIAS HEINIGER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, N 8 zu Art. 319 StPO, mit Hinweisen). Nach Schmid ist erforderlich, dass bei erfolgter Anklage nicht mit einem verurteilenden Erkenntnis des Gerichts gerechnet werden könnte, also mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen wäre. Da die Staatsanwaltschaft als Untersuchungs- und Anklagebehörde nicht dazu berufen ist, über Recht oder Unrecht zu richten, darf sie jedoch nicht allzu rasch und gestützt auf eigene Bedenken (die irrtümlich sein können) zu einer Einstellung schreiten. In Zweifelsfällen sachverhalts- sowie beweismässiger und vor allem rechtlicher Art ist Anklage zu erheben (NIKLAUS SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich 2013, N 5 zu Art. 319 StPO; DERSELBE, in: Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Rz. 1251, mit Hinweisen). Die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Schuldspruchs bzw. der Prozessaussichten ist dem pflichtgemässen Ermessen der Staatsanwaltschaft anheimgestellt. In Zweifelsfällen tatsächlicher oder rechtlicher Natur darf das Verfahren nicht eingestellt werden, da in diesen Fällen das Urteil dem Gericht überlassen bleiben soll. Stehen sich unterschiedliche Zeugenaussagen gegenüber und kann die Untersuchung die Zuverlässigkeit der einzelnen Zeugen nicht erschüttern, darf keine Einstellung ergehen. Der Ermessensentscheid, wem unter solchen Verhältnissen zu glauben ist, liegt beim Gericht (NATHAN

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht LANDSHUT, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, N 16 ff. zu Art. 319 StPO, mit Hinweisen).

3.2 Der Staatsanwaltschaft ist angesichts des Hypothesen- und Prognosecharakters bei der Annahme des Tatverdachts zweifellos ein beträchtlicher Ermessensspielraum zuzugestehen (STEFAN HEIMGARTNER, Strafprozessuale Beschlagnahme, Zürich 2011, S. 121). Es kann aber zu Beginn und auch im Verlaufe der Untersuchung bei der Prüfung des Tatverdachts nicht Sache der Untersuchungsbehörden oder der Rechtsmittelinstanz sein, dem Sachgericht vorzugreifen und eine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, somit das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejaht werden darf (MARKUS HUG, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, N 6 zu Art. 197 StPO; BGE 116 Ia 143 E. 3.c).

Nachdem sich in casu die Beschwerde lediglich gegen die Verfahrenseinstellung der Vorinstanz bezüglich des Vorwurfs des Diebstahls richtet, ist auch nur dieser Punkt Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. In diesem Zusammenhang ergibt sich im vorstehenden Fall aus den Akten, dass die Staatsanwaltschaft insgesamt acht Befragungen bzw. Zeugeneinvernahmen durchgeführt hat, so zwei Einvernahmen mit A.____ in dessen Funktion als Auskunftsperson vom 30. August 2012 (act. 29 ff.) und 6. Dezember 2012 (act. 59 ff.), drei Einvernahmen mit B.____ in dessen Stellung als Beschuldigter vom 17. Oktober 2012 (act. 43 ff.), 6. Dezember 2012 (act. 73 ff.) und 6. Mai 2013 (act. 201 ff.), zwei Zeugeneinvernahmen gestützt auf die Anträge des Beschwerdeführers in dessen Eingabe vom 21. Dezember 2012 mit C.____ vom 11. Februar 2013 (act. 151 ff.) und mit D.____ vom 7. März 2013 (act. 177 ff.) sowie schliesslich eine Zeugeneinvernahme gestützt auf den Antrag des Beschuldigten mit E.____ vom 8. Juli 2013 (act. 243 ff.). Aufgrund dieser Befragungen haben sich nicht genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat ergeben, womit sich kein Tatverdacht gegen den Beschuldigten hat erhärten lassen. Dies gilt auch bezüglich der in der Beschwerde explizit erwähnten Montagestützen. Das Kantonsgericht geht somit mit der Staatsanwaltschaft einig, wonach dem Beschuldigten die ihm zur Last gelegten Anschuldigungen nicht nachgewiesen werden können und nicht ersichtlich ist, welche zusätzlichen konkreten Untersuchungshandlungen der weiteren Ermittlung dienlich sein könnten. Auch von Seiten des Beschwerdeführers werden denn keine sachdienlichen Anträge gestellt, viel-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht mehr hält dieser im Wesentlichen einfach an seinem Standpunkt fest. Anzumerken ist im Übrigen, dass es dem Beschwerdeführer obliegt, sich inhaltlich mit der angefochtenen Verfügung auseinanderzusetzen und diese substantiiert zu rügen, was vorliegend indes unzureichend geschehen ist. Namentlich ist es nicht die Aufgabe des Kantonsgerichts als Rechtsmittelinstanz im Beschwerdeverfahren, der nicht Entscheid relevanten Frage des Beschwerdeführers nach dem Verbleib seiner Kaufquittungen in den Akten nachzugehen. Ebenso stellt die Spekulation des Beschwerdeführers, wonach der Beschuldigte seine Tischkreissäge aus dem Keller absichtlich nicht mitgenommen habe, um seine Täterschaft in Bezug auf die entwendeten Werkzeuge zu verschleiern, lediglich eine unbewiesene Vermutung dar und ist daher per se ein untauglicher Beweis. In Bezug auf die vom Beschwerdeführer geforderte Untersuchung hinsichtlich der angeblichen Diebstähle auf der Baustelle in Q.____ ist die Zuständigkeit der basellandschaftlichen Strafuntersuchungsbehörden gestützt auf Art. 31 Abs. 1 StPO, wonach für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat die Behörden desjenigen Ortes zuständig sind, an dem die Tat verübt worden ist, von vornherein als fraglich zu bezeichnen. Schliesslich ist im Hinblick auf den Antrag des Beschwerdeführers, dem Beschuldigten seien die aufgelaufenen Kosten der Strafuntersuchung und des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, festzustellen, dass erstens der Beschwerdeführer in seiner Stellung als Privatkläger bezüglich der Kosten der Strafuntersuchung kein rechtlich geschütztes Interesse geltend machen kann, solange er selbst keine Kosten zu tragen hat – dies abgesehen davon, dass entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers nicht erstellt ist, dass der Beschuldigte rechtswidrig in dessen Keller eingedrungen ist – und dass zweitens hinsichtlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens ausschliesslich der vorliegende Verfahrensausgang massgeblich ist. Gemäss diesen Erwägungen ist Ziffer 1 der Beschwerde vom 16. September 2013 in Bestätigung der angefochtenen Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, vom 5. September 2013 abzuweisen.

4. Bei diesem Verfahrensausgang gehen in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO die ordentlichen Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 1'120.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 1'000.-- sowie Auslagen von CHF 120.--) zu Lasten des Beschwerdeführers, welcher ausserdem seine eigenen Parteikosten selbst zu tragen hat, womit auch Ziffer 2 der Beschwerde ohne Weiteres abzuweisen ist.

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 1'120.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 1'000.-- sowie Auslagen von CHF 120.--) gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.

Präsident

Dieter Eglin Gerichtsschreiber

Pascal Neumann

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