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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom 23. April 2013 (470 13 22) ____________________________________________________________________
Strafprozessrecht
Bestellung der amtlichen Verteidigung
Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richterin Regina Schaub (Ref.), Richter Stephan Gass; Gerichtsschreiber Dominik Haffter
Parteien A.____, vertreten durch Advokat B.____, Beschwerdeführer
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, Kirchgasse 5, 4144 Arlesheim, Beschwerdegegnerin C.____, Verfahrensbeteiligter
Gegenstand Bestellung der amtlichen Verteidigung Neubeurteilung über den Beschluss des Kantonsgerichts Basel- Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 10. April 2012 betreffend Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, vom 20. Januar 2012
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Am 6. Mai 2010 wurde gegen A.____ ein Untersuchungsverfahren wegen Diebstahls und betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage eröffnet. A.____ beauftragte am 15. Februar 2011 Advokat B.____ als Wahlverteidiger, welcher um Bewilligung der amtlichen Verteidigung ersuchte. B. Mit Verfügung vom 16. März 2011 wies die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, das Gesuch von Advokat B.____, ihn gestützt auf Art. 132 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 StPO als amtlichen Verteidiger von A.____ einzusetzen, ab. C. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, mit Beschluss vom 7. Juni 2011 ab. D. Mit Schreiben vom 13. Juli 2011 teilte Advokat B.____ der Staatsanwaltschaft mit, dass er aufgrund des Beschlusses des Kantonsgerichts vom 7. Juni 2011 und weil sich A.____ nicht in der Lage sehe, ihm einen Kostenvorschuss zur Sicherstellung der Verteidigungskosten zu überweisen, sein Mandat als Verteidiger von A.____ sofort niederlegen müsse. Im Weiteren verlangte B.____, er sei gestützt auf Art. 132 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 StPO als amtlicher Verteidiger von A.____ einzusetzen. E. Die Staatsanwaltschaft bestellte mit Verfügung vom 4. August 2011 Advokat C.____ als amtlichen Verteidiger von A.____. F. Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, mit Beschluss vom 24. Oktober 2011 teilweise gut, hob die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 4. August 2011 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurück. G. Mit Verfügung vom 20. Januar 2012 bestellte die Staatsanwaltschaft Advokat C.____ als amtlichen Verteidiger von A.____ mit Wirkung auf den 20. Januar 2012. H. Gegen diese Verfügung erhob A.____, vertreten durch Advokat B.____, mit Eingabe vom 6. Februar 2012 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, und beantragte, es sei die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 20. Januar 2012 vollumfänglich aufzuheben und die Staatsanwaltschaft gerichtlich anzuweisen, dem Beschwerdeführer im vorliegenden Strafverfahren die amtliche Verteidigung mit Advokat B.____ zu bewilligen, unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Staatsanwaltschaft. Im Falle eines Unterliegens sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit Advokat B.____ zu bewilligen. I. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, wies mit Beschluss vom 10. April 2012 die Beschwerde sowie das Gesuch um amtliche Verteidigung mit Advokat B.____ für das Beschwerdeverfahren ab.
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht J. Gegen den Beschluss des Kantonsgerichts vom 10. April 2012 gelangte der Beschuldigte mit Beschwerde in Strafsachen vom 29. Juni 2012 an das Bundesgericht und begehrte die Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Zudem sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, den vom Beschwerdeführer gewünschten Anwalt als amtlichen Verteidiger zu bestellen. K. Mit Urteil vom 24. Januar 2013 hiess das Bundesgericht die Beschwerde in Strafsachen gut, hob den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, auf und wies die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurück. L. Mit Stellungnahme vom 25. Februar 2013 hielt der Beschwerdeführer an den Anträgen gemäss der Beschwerde vom 6. Februar 2012 fest. M. Demgegenüber beantragte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, mit Stellungnahme vom 26. Februar 2013, die Beschwerde sei abzuweisen und die ordentlichen und ausserordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. N. Der Verfahrensbeteiligte Advokat C.____ teilte mit Eingabe vom 26. Februar 2013 mit, dass er auf eine Stellungnahme verzichte. O. Mit replizierender Stellungnahme vom 8. März 2013 hielt die Staatsanwaltschaft an ihren Rechtsbegehren gemäss Stellungnahme vom 26. Februar 2013 fest. P. Mit Replik vom 11. März 2013 nahm der Beschwerdeführer Stellung zur Eingabe der Staatsanwaltschaft vom 26. Februar 2013. Q. Der Präsident der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft stellte mit Verfügung vom 13. März 2013 fest, dass der Verfahrensbeteiligte Advokat C.____ auf die Möglichkeit einer replizierenden Stellungnahme verzichtet hat.
Erwägungen
1. Formelles Aufgrund der bundesgerichtlichen Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung ist die Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, erneut zur Prüfung der vorliegenden Angelegenheit zuständig.
2. Materielles 2.1 Mit Stellungnahme vom 26. Februar 2013 führt die Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, aus, entgegen der Auffassung des Bundesgerichts handle es sich in casu nicht um einen Anwendungsfall von Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO, zumal die
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Einsetzung einer amtlichen Verteidigung gestützt auf diese Bestimmung notwendigerweise voraussetze, dass die beschuldigte Person von ihrem Wahlrecht bezüglich der Person der Verteidigung keinen Gebrauch gemacht habe. Sobald die beschuldigte Person eine Wunschverteidigung genannt habe, seien die Voraussetzungen des eindeutigen Wortlauts von Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO nicht erfüllt. Daher komme in den Fällen, in denen die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung bestimmt habe, lediglich die Einsetzung einer amtlichen Verteidigung gestützt auf Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO in Frage. Hinsichtlich der Anordnung einer amtlichen Verteidigung gestützt auf Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO stelle sich bei den Fällen der notwendigen Verteidigung lediglich die Frage der Mittellosigkeit der beschuldigten Person, welche von dieser im Sinne einer Obliegenheit glaubhaft zu machen sei. Dies sei vorliegend nicht geschehen, weswegen dem Beschwerdeführer die amtliche Verteidigung nach Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO zum jetzigen Zeitpunkt nicht zu gewähren sei. 2.2 Demgegenüber macht der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 25. Februar 2013 geltend, aufgrund des Urteils des Bundesgerichts vom 24. Januar 2013 sei seine Beschwerde vom 6. Februar 2012 vollumfänglich gutzuheissen. Zu erwähnen sei, dass in casu keine der vom Bundesgericht aufgezählten sachlichen Gründe ersichtlich seien, welche ein Abweichen vom Vorschlag des Beschuldigten nach Art. 133 Abs. 2 StPO rechtfertigen würden. Mit replizierender Stellungnahme vom 11. März 2013 bringt der Beschwerdeführer ergänzend vor, entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft sei das Urteil des Bundesgerichts vom 24. Januar 2013 deutlich und unmissverständlich. Es sei selbstverständlich, dass sich das Vorschlagsrecht der beschuldigten Person nach Art. 133 Abs. 2 StPO auf sämtliche Fälle amtlicher Verteidigung gemäss Art. 132 StPO beziehe. Sodann würden klarerweise keine sachlichen Gründe, welche ein Abweichen vom Vorschlag der beschuldigten Person rechtfertigen würden, vorliegen. 2.3 Gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO ordnet die Verfahrensleitung eine amtliche Verteidigung an, wenn bei notwendiger Verteidigung die beschuldigte Person trotz Aufforderung der Verfahrensleitung keine Wahlverteidigung bestimmt (Ziff. 1) oder der Wahlverteidigung das Mandat entzogen wurde oder sie es niedergelegt hat und die beschuldigte Person nicht innert Frist eine neue Wahlverteidigung bestimmt (Ziff. 2). Ferner ist die amtliche Verteidigung anzuordnen, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO). Bei der Bestellung der amtlichen Verteidigung hat die Verfahrensleitung laut Art. 133 Abs. 2 StPO nach Möglichkeit die Wünsche der beschuldigten Person zu berücksichtigen. 2.4 In casu erwägt das Bundesgericht mit Urteil vom 24. Januar 2013 (1B_387/2012, E. 4.3 ff.), unbestrittenermassen liege ein Fall der notwendigen Verteidigung vor. Hinsichtlich des Vorschlagsrechts des Beschuldigten nach Art. 133 Abs. 2 StPO sei festzuhalten, dass dieses zwar keine strikte Befolgungs- beziehungsweise Ernennungspflicht zu Lasten der Verfahrensleitung begründe, allerdings bedürfe es für ein Abweichen vom Vorschlag des Beschuldigten zureichende sachliche Gründe, wie zum Beispiel Interessenkollisionen, Überlastung, die
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Ablehnung des Mandates durch den erbetenen Verteidiger, dessen fehlende fachliche Qualifikation oder Berufsausübungsberechtigung oder andere sachliche Hindernisse. Im Weiteren führt das Bundesgericht aus, in den Fällen der amtlichen Verteidigung bei notwendiger Verteidigung setze die Bestellung eines Offizialverteidigers, dessen Kosten vom Staat (vorläufig) zu bevorschussen seien, keinen Nachweis der finanziellen Bedürftigkeit des Beschuldigten voraus. Somit liege im Umstand, dass der erbetene Verteidiger nicht dafür gesorgt habe, dass der Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft seine finanzielle Situation offenlege, kein sachlicher Grund, um vom Vorschlag des Beschuldigten abzuweichen. Sodann legt das Bundesgericht fest, falls die Vorinstanz keine sachlichen Gründe darlegen könne, weshalb der erbetene Rechtsvertreter als Offizialverteidiger objektiv nicht in Frage komme, werde der bisherige amtliche Verteidiger durch den erbetenen Verteidiger (im Offizialmandat) zu ersetzen sein. 2.5 In casu ist unbestritten, dass von einem Fall der notwendigen Verteidigung auszugehen ist. Dessen ungeachtet kann daraus nicht ohne Weiteres geschlossen werden, es liege ein Anwendungsfall von Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO vor. Vielmehr setzt der unmissverständliche Wortlaut der besagten Bestimmung in Ziff. 1 voraus, dass der Beschuldigte keine Wahlverteidigung bestimmt hat. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht vorbringt, bedingt die Bestimmung, dass die beschuldigte Person von ihrem Wahlrecht keinen Gebrauch gemacht hat. Sobald sie jedoch eine Wunschverteidigung bestimmt hat, sind die Voraussetzungen von Art. 132 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 StPO nicht erfüllt. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer ausdrücklich Advokat B.____ als seinen Verteidiger gewählt, weshalb das Erfordernis, dass der Beschuldigte keine Wahlverteidigung bestimmt hat, klarerweise nicht gegeben ist. Somit kann gemäss dem ausdrücklichen Wortlaut des Gesetzes Art. 132 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 StPO nicht zur Anwendung kommen. Überdies ist zu beachten, dass die blosse Kundgabe der Niederlegung des Mandates unter gleichzeitiger Beantragung auf Einsetzung als amtlichen Verteidiger für den identischen Klienten im nämlichen Verfahren keine Niederlegung des Mandates i.S.v. Art. 132 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 StPO darstellt, zumal die Bestimmung nur in diesem Sinne verstanden werden kann, dass der Wahlverteidiger sein Mandat auf Dauer niederlegt und sich damit von seinem Klienten im betreffenden Verfahren definitiv distanziert. Mit dieser Problematik hat sich das Bundesgericht in seinem Urteil vom 24. Januar 2013 (1B_387/2012) nicht einmal ansatzweise auseinandergesetzt und sich stattdessen einzig mit dem gesetzlichen Vorschlagsrecht betreffend die amtliche Verteidigung befasst. 2.6 Neben dem expliziten Wortlaut der Norm spricht auch der Sinn und Zweck der Regelung der amtlichen Verteidigung gegen die vom Bundesgericht vorgenommene Auslegung. Die amtliche Verteidigung bei Mittellosigkeit i.S.v. Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO soll sicherstellen, dass der beschuldigten Person unbesehen um ihre finanziellen Möglichkeiten eine wirksame Verteidigung im Strafverfahren zusteht (OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2012, Rn. 445). Insofern ist die Bedürftigkeit der beschuldigten Person ein zwingendes Erfordernis der amtlichen Verteidigung (OBERHOLZER, a.a.O., Rn 462, 1706). Bei der notwendigen Verteidigung hingegen besteht ein öffentliches Interesse an einer formellen Verteidigung der beschuldigten Person, welches als höherstehend zu werten ist als das Interesse der beschuldigten Person an ihrer selbständigen Verteidigung, weshalb eine Pflichtverteidigung auch ge-
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht gen den ausdrücklichen Willen der beschuldigten Person zu bestellen ist (OBERHOLZER, a.a.O., Rn 434 ff.). Dementsprechend bezweckt die amtliche Verteidigung im Falle der notwendigen Verteidigung i.S.v. Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO, dass die beschuldigte Person verteidigt wird, obwohl sie von sich aus keinen Verteidiger bestimmt. Ausgehend vom Sinn und Zweck der beiden Varianten der amtlichen Verteidigung zeigt sich, dass vorliegend einzig die Bestimmung betreffend die amtliche Verteidigung bei Mittellosigkeit Anwendung findet, zumal der Beschwerdeführer Advokat B.____ als seinen Rechtsvertreter ausgewählt hat und geltend macht, es würden ihm die Mittel zur Finanzierung des Verteidigers fehlen. 2.7 Sodann ist der Botschaft zur StPO vom 21. Dezember 2005 zu entnehmen, dass lediglich deren zwei Varianten der amtlichen Verteidigung zu unterscheiden sind: Erstens jene Variante, in welcher der beschuldigten Person wegen Mittellosigkeit eine amtliche Verteidigung bestellt wurde; zweitens im Falle der notwendigen Verteidigung, wenn die beschuldigte Person keine Wahlverteidigung bestimmt, wobei die beschuldigte Person von Anfang an in wirtschaftlich günstigen Verhältnissen steht (S. 1181). Ausgehend von dieser Unterscheidung sowie den vorstehenden Ausführungen erhellt, dass im vorliegend zu beurteilenden Fall der Beschwerdeführer sehr wohl einen Verteidiger bestimmt hat und er überdies geltend macht, er sei mittellos, weshalb offenkundig einzig die erste Variante, mithin die amtliche Verteidigung zufolge Mittellosigkeit, in Frage steht. 2.8 Aus der von der Botschaft dargelegten Unterscheidung der zwei Varianten der amtlichen Verteidigung ergibt sich im Weiteren, dass der Gesetzgeber die Variante der amtlichen Verteidigung im Sinne der höchstrichterlichen Ausführungen nicht geregelt hat. Erst das Bundesgericht hat mit seinem Urteil vom 24. Januar 2013 (1B_387/2012) eine weitere Variante der amtlichen Verteidigung geschaffen, indem es die amtliche Verteidigung unabhängig vom Nachweis der Mittellosigkeit zusprechen will, sofern ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt und die beschuldigte Person behauptet, sie könne sich ihre Wahlverteidigung nicht leisten. Weder die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung noch die Doktrin stützen eine solche dritte Variante. Vielmehr wird durchwegs gefordert, dass die beschuldigte Person ihre Mittellosigkeit nachzuweisen hat. Mithin trifft die beschuldigte Person eine diesbezügliche Mitwirkungsobliegenheit (RUCKSTUHL, Basler Kommentar StPO, 2011, Art. 132 N 30; BGE 125 IV 161, E. 4a; BGE 120 Ia 179, E. 3a; BGer 8C_920/2010 vom 25. Januar 2011, E. 3.2). Das Urteil des Bundesgerichts führt in seiner Konsequenz somit zu einer Bevorschussung des Wahlverteidigers durch den Staat, unabhängig vom konkreten Nachweis der Mittellosigkeit. Eine staatliche Bevorschussung in dieser Weise war vom Gesetzgeber allerdings in keiner Weise gewollt, was sich auch ohne Weiteres aus den Materialien ergibt. 2.9 Ungeachtet der vorhergehenden Ausführungen sieht sich das Kantonsgericht im vorliegenden konkreten Fall an die eindeutigen Instruktionen des Bundesgerichts gebunden. Entsprechend muss die Beschwerde gutgeheissen werden, zumal keine sachlichen Gründe im Sinne des bundesgerichtlichen Verdikts vorliegen, welche der Einsetzung des erbetenen Verteidigers als amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers entgegenstehen. Somit ist die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, vom 20. Januar
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2012 aufzuheben, Advokat C.____ als amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers zu entlassen und Advokat B.____ rückwirkend per 16. Februar 2011 als amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers einzusetzen.
3. Kosten Gestützt auf § 15 lit. b der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (GebT, SGS 170.31) sind keine ordentlichen Kosten zu sprechen. Überdies ist dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren auszurichten. Mit Honorarnote vom 22. März 2013 macht Advokat B.____ einen Aufwand von 6,6 Stunden geltend. Dabei fällt namentlich auf, dass der amtliche Verteidiger am 7. Februar 2013 ein Telefonat mit der Presse als Aufwand ausweist. Obwohl zweifelhaft erscheint, ob diese Bemühungen zu entschädigen sind, werden sie Advokat B.____ in casu vergütet. Sodann beträgt das Honorar der amtlichen Verteidigung gemäss § 3 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (TO, SGS 178.112) CHF 180.00, weshalb dem Rechtsvertreter des Beschuldigten für seine Bemühungen im Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'328.00 (inklusive Auslagen von CHF 140.00) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer von CHF 106.25, insgesamt somit CHF 1'434.25, aus der Gerichtskasse zu entrichten ist. Der Beschuldigte, der zu den Verfahrenskosten verurteilt wurde, hat gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen und der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:
://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, betreffend amtliche Verteidigung vom 20. Januar 2012 aufgehoben, Advokat C.____ als amtlicher Verteidiger des Beschwerdeführers entlassen und Advokat B.____ rückwirkend per 16. Februar 2011 als amtlicher Verteidiger des Beschwerdeführers eingesetzt.
2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten wird für seine Bemühungen im Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'328.00 (inklusive Auslagen von CHF 140.00) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer von CHF 106.25, insgesamt somit CHF 1'434.25, aus der Gerichtskasse entrichtet. Der Beschuldigte, der zu den Verfahrenskosten verurteilt wurde, wird verpflichtet, dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen und der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Präsident
Dieter Eglin Gerichtsschreiber
Dominik Haffter