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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 05.11.2013 470 2013 219 (470 13 219)

5. November 2013·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·3,377 Wörter·~17 min·5

Zusammenfassung

Nichtanhandnahme des Verfahrens

Volltext

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 5. November 2013 (470 13 219) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Nichtanhandnahme des Verfahrens

Besetzung Präsident Thomas Bauer, Richterin Helena Hess (Ref.), Richter Stephan Gass; Gerichtsschreiberin i.V. Carole Girod

Parteien A.____, vertreten durch B.____, Beschwerdeführerin

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Liestal, Rheinstrasse 27, Postfach, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin

C.____, Beschwerdegegner

Gegenstand Nichtanhandnahme des Verfahrens Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft, Hauptabteilung Liestal, vom 29. August 2013 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Verfügung vom 29. August 2013 beschloss die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Liestal, das Verfahren gegen C.____ in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO) unter Kostenfolge zulasten des Staates nicht anhand zu nehmen. Auf die Begründung dieser Nichtanhandnahmeverfügung sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

B. Gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 29. August 2013 erhob A.____, vertreten durch B.____, mit Eingabe vom 12. September 2013 Beschwerde und begehrte, es sei die besagte Verfügung unter o/e Kostenfolge vollumfänglich aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, gegen den Beschwerdegegner ein Strafverfahren wegen dringenden Verdachts auf Nötigung, Verletzung des Anwalts- bzw. Amtsgeheimnisses, ungetreuer Amtsführung, Amtsanmassung, Prozessbetrug etc. durchzuführen. Ferner seien die von der Beschwerdeführerin der Staatsanwaltschaft eingereichten Belege als Beweisobjekte beizuziehen. Zudem sei davon Kenntnis zu nehmen, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin bereit sei, bei den Befragungen von C.____ anwesend zu sein und mit allfälligen Ergänzungsfragen bei der Klärung der Angelegenheit mitzuwirken. Nebst diesen Anträgen machte A.____ mit gleicher Eingabe geltend, dass aufgrund der Kleinheit des Kantons Basel-Landschaft die Gefahr von Befangenheit bestehe und sie vergeblich versucht habe beliebt zu machen, dass das Strafverfahren von einer Staatsanwaltschaft eines anderen Kantons durchgeführt werde, zumal C.____ Mitglied der Anwaltsaufsichtskommission Basel-Landschaft sei und seinen Mandanten eine gewisse lokale Prominenz zukomme.

C. Mit Verfügung vom 17. September 2013 ordnete das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, unter anderem das schriftliche Verfahren an und ersuchte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Liestal, um Einreichung der vollständigen Akten.

D. In ihrer vom 25. September 2013 datierenden Stellungnahme beantragte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Liestal, es sei die Beschwerde unter o/e Kostenfolge vollumfänglich abzuweisen. Ferner verlangte sie die Abweisung des Ausstandsgesuches, sollte ein solches überhaupt anhängig gemacht worden sein.

E. Mit Stellungnahme vom 27. September 2013 begehrte C.____, es seien die Verfahrensanträge der Beschwerdeführerin abzuweisen. Im Weiteren seien unter o/e Kostenfolge sowohl die Beschwerde abzuweisen als auch die Nichtanhandnahme des Verfahrens aufgrund der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Anzeige zu bestätigen.

Erwägungen

1. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, als Beschwerdeinstanz ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO in Verbindung mit § 15 Abs. 2 des Einführungsgesetzes vom 12. März 2009 zur Schweizerischen http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Strafprozessordnung (EG StPO). Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ist die Beschwerde zulässig gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Mit der Beschwerde können laut Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c) gerügt werden. Es können somit alle Mängel des angefochtenen Entscheids geltend gemacht werden. Die Rechtsmittelinstanz hat demzufolge volle Kognition (vgl. JEREMY STEPHENSON/GILBERT THIRIET, Basler Kommentar StPO, 2011, Art. 393 N 15). Die Beschwerdefrist gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide beträgt zehn Tage, wobei die Beschwerde schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen ist (Art. 396 Abs. 1 StPO). Nach Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei zur Beschwerde befugt, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der Verfügung hat. Ein solches Interesse ergibt sich daraus, dass die betreffende Person durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar in ihren Rechten betroffen, das heisst beschwert ist (vgl. VIKTOR LIEBER, Zürcher Kommentar StPO, 2010, Art. 382 N 7). Partei ist unter anderem die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt laut Art. 118 Abs. 1 StPO die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin bzw. -kläger zu beteiligen, wobei der Strafantrag dieser Erklärung gleichgestellt ist (Art. 118 Abs. 2 StPO). Gemäss Art. 115 Abs. 1 StPO gilt als geschädigt, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (vgl. BGer 1B_594/2012 vom 7. Juni 2013 E. 3.1).

Vorliegend stellt die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Liestal, vom 29. August 2013 ein taugliches Anfechtungsobjekt dar. Die genannte Verfügung wurde der Beschwerdeführerin am 2. September 2013 zugestellt. Somit wurde die dagegen erhobene Beschwerde vom 12. September 2013 an das Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Strafrecht, welche gleichentags der Schweizerischen Post aufgegeben wurde, innert der gesetzlichen Frist von zehn Tagen an die örtlich, sachlich und funktionell zuständige Behörde eingereicht. Wie bereits unter Buchstabe B hiervor erwähnt, beantragt die Beschwerdeführerin, es sei die besagte Verfügung unter o/e Kostenfolge vollumfänglich aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, gegen den Beschwerdegegner ein Strafverfahren wegen dringenden Verdachts auf Nötigung, Verletzung des Anwalts- bzw. Amtsgeheimnisses, ungetreuer Amtsführung, Amtsanmassung, Prozessbetrug etc. durchzuführen. Ferner seien die von der Beschwerdeführerin der Staatsanwaltschaft eingereichten Belege als Beweisobjekte beizuziehen. Schliesslich sei davon Kenntnis zu nehmen, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin bereit sei, bei den Befragungen von C.____ anwesend zu sein und mit allfälligen Ergänzungsfragen bei der Klärung der Angelegenheit mitzuwirken. Zur Begründung ihrer Eingabe bringt die Beschwerdeführerin unter anderem vor, dass der Beschwerdegegner versucht habe, die Beschwerdeführerin zu einer ungerechtfertigten steuerlichen Selbstanzeige zu nötigen und sie zu Unrecht beschuldige, ein Steuerdelikt begangen zu haben. Ferner habe er das Berufsgeheimnis verletzt, indem er die zwischen ihm und D.____ sowie der Steuerverwaltung Basel-Landschaft erfolgten E-Mail-Korrespondenz der Beschwerdeführerin zugesendet habe. Mit diesen Äusserungen sind die Anforderungen an die Begründung der Beschwerde als erfüllt anzusehen. Die Beschwerdeführerin rügt die Verweigerung der Anhandnahme des Strafhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht verfahrens gegen den Beschwerdegegner wegen der oben genannten Straftatbestände, mithin eine unrechtmässige Nichtanhandnahme und damit eine Rechtsverletzung. Aufgrund der dem Beschwerdegegner vorgeworfenen Straftaten ist die Beschwerdeführerin schliesslich in ihren Rechten unmittelbar verletzt und dementsprechend geschädigt im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO. Indem sie mit Schreiben vom 28. Juni 2013 Strafantrag gegen den Beschwerdegegner wegen dringenden Verdachts auf Verletzung des Anwaltsgeheimnisses, falscher Anschuldigung, versuchter Nötigung etc. stellte und diese Eingabe mit Schreiben vom 5. Juli 2013 um weitere Straftatbestände erweiterte, konstituierte sie sich gemäss Art. 118 Abs. 1 und Abs. 2 StPO als Privatklägerin und ist damit zur Beschwerde befugt (vgl. BGer 6B_557/2010 vom 9. März 2011 E. 5.2). Da somit sämtliche Beschwerdeformalien erfüllt sind, ist auf die Beschwerde vom 12. September 2013 einzutreten.

Nicht einzutreten ist demgegenüber auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach C.____ sich der Nötigung strafbar gemacht habe, da er ihren Ehemann und Rechtsvertreter, B.____, zur Niederlegung des Willensvollstreckermandats habe bewegen wollen. Eigene Rechtsgüter der Beschwerdeführerin sind durch die behauptete Tat nicht unmittelbar betroffen, sodass es ihr an der Legitimation fehlt, diesbezüglich Beschwerde zu erheben. Ferner gilt es festzuhalten, dass B.____ im vorliegenden Verfahren keine Parteistellung innehat und daher mangels Beschwerdelegitimation keine Rechtsbegehren bzw. Verfahrensanträge in eigenem Namen stellen kann. Sollte die Textpassage der Beschwerde, wonach "der Unterzeichnende hiermit auch im eigenen Interesse [beantragt], dass gegen den Verdächtigten eine Strafuntersuchung wegen dringendem Verdacht auf Drohung und Verleumdung geführt wird" als Antrag des Rechtsvertreters auf Strafuntersuchung zu verstehen sein, ist darauf mangels Beschwerdelegitimation des Rechtsvertreters nicht einzutreten. Sollte die Beschwerdeführerin schliesslich mit ihren Ausführungen bezüglich der Befangenheit der Staatsanwaltschaft aufgrund der Mitgliedschaft von C.____ in der Anwaltsaufsichtskommission Basel-Landschaft und wegen der angeblich lokalen Prominenz seiner Mandanten beabsichtigen, damit ein Ausstandsgesuch zu stellen, gilt es schliesslich festzuhalten, dass darauf mangels dahingehender Anträge ebenfalls nicht einzutreten ist.

2.1 In materieller Hinsicht bleibt demnach im hiervor dargelegten Umfang zu prüfen, ob die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Liestal, vom 29. August 2013 rechtmässig ist. Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme des Verfahrens, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Vorliegend stellt sich somit die Frage, ob die Staatsanwaltschaft zu Recht davon ausgehen durfte, dass der Beschwerdegegner sich eindeutig nicht der Begehung der in Ziffer 2.2 ff. hiernach behandelten Tatbestände strafbar gemacht hat.

Gemäss dem der angefochtenen Verfügung zugrundeliegenden Sachverhalt reichten der Vater der Beschwerdeführerin, E.____, sowie ihr Bruder, F.____, beide vertreten durch C.____ - welcher im vorliegenden Fall nun als Beschwerdegegner involviert ist - mit E-Mail an den Vorsteher der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft, G.____, vom 19. Juni 2013 eine Selbsthttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht anzeige bzw. eine bedingte Selbstanzeige ein. Zur Begründung dieser Selbstanzeigen führte C.____ gemäss der genannten E-Mail aus, dass der Vater in den letzten zehn Jahren und darüber hinaus namhaftes Kapitalvermögen und den daraus entstandenen Ertrag nicht versteuert habe sowie dieses Vermögen seit dem Jahre 2006 mittels Barschenkungen an seine Kinder abgebaut habe. Mit E-Mail vom 20. Juni 2013 informierte D.____ den heutigen Beschwerdegegner, dass für die Schwester der Beschwerdeführerin, H.____, beim Kantonalen Steueramt Zürich ebenfalls eine Selbstanzeige deponiert worden sei. Ferner bat D.____ mit besagter E- Mail seinen Berufskollegen abzuklären, ob nicht auch noch die Beschwerdeführerin aufgrund eines nicht deklarierten Bankkontos eine Selbstanzeige vornehmen müsse. Der Beschwerdegegner setzte die Beschwerdeführerin daraufhin mit Schreiben vom 20. Juni 2013 von den erfolgten Selbstanzeigen in Kenntnis und riet ihr im Namen des Vaters und der beiden Geschwister, für sich selbst ebenfalls eine Selbstanzeige in Erwägung zu ziehen und gegebenenfalls baldmöglichst einzureichen.

Parallel zur geschilderten Korrespondenz bezüglich der Selbstanzeigen informierte der bis anhin als Willensvollstrecker eingesetzte Ehemann und Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, B.____, den Bruder der Beschwerdeführerin, F.____, mit eingeschriebenem Brief vom 19. Juni 2013, dass er sich verpflichtet sehe, das Mandat des Willensvollstreckers niederzulegen, "wenn Du, E.____, H.____ und A.____ weiterhin nicht gewillt sind, nach einem gemeinsamen Weg zu einer für alle annehmbaren Lösung zu suchen". Im selben Schreiben hielt B.____ zudem unter anderem fest, dass F.____ zur Tilgung seiner Schuld gegenüber seinen beiden Geschwistern offenbar Schwarzgeld des Vaters verwendet habe. Mit E-Mail vom 21. Juni 2013 bestätigte der Beschwerdegegner im Namen seines Mandanten F.____ den Erhalt des Schreibens vom 19. Juni 2013 und teilte B.____ mit, dass dessen Angebot zur Niederlegung des Mandats als Willensvollstrecker mit sofortiger Wirkung angenommen werde. Ferner stellte er B.____ in Aussicht, dass geeignete Schritte gegen ihn in die Wege geleitet würden, sollte Letzterer "derartige absolut ungeheuerlichen und ehrenrührigen Falschbehauptungen wiederholen". Mit Schreiben vom 28. Juni 2013 teilte der Beschwerdegegner dem Erbschaftsamt Liestal unter anderem mit, dass er das Angebot von B.____, das Willensvollstreckermandat abzulegen, namens der Herren E.____ und F.____ mit sofortiger Wirkung angenommen habe. Sollte B.____ seine Mandatsniederlegung als Willensvollstrecker wider Erwarten bestreiten, werde der Beschwerdegegner umgehend das Verfahren um seine Absetzung als Willensvollstrecker einleiten.

2.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass C.____ mit Schreiben vom 20. Juni 2013 versucht habe, sie zu einer ungerechtfertigten steuerlichen Selbstanzeige zu nötigen. Dieses nötigende Schreiben sei eine Reaktion auf das von B.____ an F.____ verfasste Schreiben vom 19. Juni 2013, in welchem unter anderem dargelegt worden sei, dass F.____ Schwarzgeld statt korrekt erworbenes Geld verwendet habe, um seine Schuld gegenüber den Geschwistern zu tilgen. Mit der von C.____ angestrebten Selbstanzeige solle der Eindruck vermittelt werden, dass F.____ keinen Erbbetrug begangen, sondern eine ausgleichspflichtige Schenkung vorgenommen habe.

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Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Der Tatbestand der Nötigung ist in Art. 181 StGB verankert. Danach wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Nötigung ist eine rechtswidrige Verletzung der Freiheit von Willensbildung oder -betätigung durch die soeben zitierten Mittel. Das Opfer muss dabei die Zwangssituation wahrnehmen (vgl. STEFAN TRECHSEL/THOMAS FINGERHUTH, Praxiskommentar StGB, 2. Aufl. 2013, Art. 181 N 1). Unter dem Begriff der Gewalt ist im Allgemeinen die unter Gebrauch körperlicher Kraft vollzogene physische Einwirkung auf einen anderen zu verstehen (vgl. VERA DELNON/BERNHARD RÜDY, Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 181 N 18). Eine Androhung ernstlicher Nachteile liegt vor, wenn nach der Darstellung des Täters der Eintritt eines Nachteils als von seinem Willen abhängig erscheint und wenn die Androhung geeignet ist, den Betroffenen in seiner Entscheidungsfreiheit einzuschränken (vgl. VERA DELNON/BERNHARD RÜDY, a.a.O., Art. 181 N 25). So bejahte das Bundesgericht den Tatbestand der Androhung ernstlicher Nachteile etwa bei der in Aussicht gestellten Bekanntgabe angeblicher ausserehelicher Beziehungen des Opfers (vgl. BGE 81 IV 104). Schliesslich kann der Nötigungstatbestand unter Umständen auch durch eine andere Beschränkung der Handlungsfreiheit des Betroffenen erfüllt sein. Damit ist gemeint, dass der Täter mit anderen, im Gesetz nicht näher umschriebenen Mitteln auf das Opfer einwirkt. Nach der Rechtsprechung und der herrschenden Lehre ist diese Generalklausel restriktiv, das heisst einschränkend, auszulegen (vgl. VERA DELNON/BERNHARD RÜDY, a.a.O., Art. 181 N 43 und 45; BGer 6B_170/2011 vom 10. November 2011 E. 3.3). Um tatbestandsmässig zu sein, muss dieses Zwangsmittel das üblicherweise geduldete Mass der Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die vom Gesetz ausdrücklich genannten Nötigungsmittel der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile gilt (vgl. BGE 119 IV 301 E. 2a). Es muss ihnen in seiner Intensität bzw. Wirkung ähnlich sein (vgl. BGer 6B_385/2011 vom 23. September 2011 E 3.3.1).

Im Lichte der vorstehenden Ausführungen zu Art. 181 StGB ist ersichtlich, dass der Beschwerdegegner sich keineswegs der Nötigung strafbar gemacht hat. Wie bereits in Ziffer 2.1 hiervor dargelegt, setzte C.____ die Beschwerdeführerin mit dem zur Diskussion stehenden Schreiben vom 20. Juni 2013 lediglich darüber in Kenntnis, dass ihr Vater und ihre beiden Geschwister sich selbst bei der Steuerverwaltung angezeigt hätten. Ob diese Information der Wahrheit entspricht oder nicht, ist für die Bejahung des Tatbestands der Nötigung nicht von Bedeutung. Darüber hinaus riet ihr der Beschwerdegegner mittels besagtem Schreiben, für sich selbst ebenfalls eine Selbstanzeige in Erwägung zu ziehen und gegebenenfalls baldmöglichst einzureichen. Durch diesen Ratschlag wurde die Beschwerdeführerin in keiner Weise rechtswidrig in ihrer Willensbildung oder -betätigung eingeschränkt, sondern allenfalls angeregt, eine Selbstanzeige vorzunehmen, um so der Einleitung eines allfälligen Strafverfahrens seitens der Steuerverwaltung zu entgehen. Inwiefern eine Selbstanzeige seitens der Beschwerdeführerin dazu beitragen sollte, den angeblich von F.____ begangenen Erbbetrug zu kaschieren, ist nicht ersichtlich und für die Beurteilung des Tatbestands der Nötigung ohnehin irrelevant.

2.3 Ebenso wenig ist dem Beschwerdegegner der Tatbestand der falschen Anschuldigung nach Art. 303 StGB dahingehend anzulasten, dass er mit E-Mail vom 19. Juni 2013 und Schreihttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht ben vom 20. Juni 2013 die Beschwerdeführerin angeblich beschuldige, ein Steuerdelikt begangen zu haben. Nach Ziffer 1 der besagten Bestimmung wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen (Absatz 1), oder wer in der gleichen Absicht in anderer Weise arglistige Veranstaltungen trifft (Absatz 2). Wie bereits im vorigen Textabschnitt dargelegt, handelt es sich bei der mit Schreiben vom 20. Juni 2013 abgegebenen Empfehlung, die Beschwerdeführerin solle für sich selbst ebenfalls eine Selbstanzeige in Erwägung ziehen und gegebenenfalls baldmöglichst einreichen, lediglich um einen Ratschlag. Dieser Ratschlag erfolgte auf freiwilliger Basis im Namen des Vaters und der Geschwister der Beschwerdeführerin. Zudem war das besagte Schreiben ausschliesslich an die Beschwerdeführerin adressiert und nicht etwa an die Steuerverwaltung. Es kann anhand dieses Schreibens bzw. des darin enthaltenen Ratschlags an die Beschwerdeführerin somit in keiner Weise abgeleitet werden, dass der Beschwerdegegner beabsichtige, ein Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin zu erwirken. Ebenso wenig kann eine solche Absicht der E-Mail vom 19. Juni 2013 entnommen werden. In dieser E-Mail wurde die Beschwerdeführerin lediglich dahingehend erwähnt, dass der Vorsteher der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft, G.____, gebeten wurde, die Selbstanzeige von H.____ und eine allfällige Selbstanzeige der Beschwerdeführerin abzuwarten, bevor er mit der Steuerverwaltung Zürich Kontakt aufnehme. Anhand dieser Bitte das Vorliegen einer falschen Anschuldigung zu konstruieren, würde den Tatbestand von Art. 303 StGB offensichtlich sprengen.

2.4 Die Beschwerdeführerin moniert im Weiteren, dass der Beschwerdeführer sich der Verletzung des Berufsgeheimnisses bzw. des Anwaltsgeheimnisses nach Art. 321 StGB schuldig gemacht habe, indem er dem Schreiben vom 20. Juni 2013 an die Beschwerdeführerin auch die E-Mail-Korrespondenz zwischen ihm und der Steuerverwaltung vom 19. Juni 2013 und diejenige zwischen ihm und seinem Amtskollegen, D.____, vom 20. Juni 2013 als Beilage beigefügt habe. Gemäss Art. 321 Ziffer 1 StGB werden unter anderem Anwälte auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wenn sie ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben. Gemäss Ziffer 2 der genannten Bestimmung ist der Täter allerdings nicht strafbar, wenn er das Geheimnis auf Grund einer Einwilligung des Berechtigten oder einer auf Gesuch des Täters erteilten schriftlichen Bewilligung offenbart. Willigt der Geheimnisherr in die Offenbarung ein, liegt schon gar kein Geheimnis vor, weil der Geheimhaltungswille fehlt (vgl. NIKLAUS OBERHOLZER, Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 321 N 22). Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Verfügung vom 29. August 2013 richtigerweise ausführt, handelte der Beschwerdegegner mit Vollmacht seiner Klienten, E.____ und F.____. Mit E-Mail an C.____ vom 20. Juni 2013 bat D.____ im Namen von H.____ den Beschwerdegegner abzuklären, "ob nicht auch noch die zweite Tochter von E.____ eine Selbstanzeige einreichen müsste". Es ist somit davon auszugehen, dass auch D.____ mit Vollmacht von H.____ handelte. Aus dem Gesagten erhellt, dass der Vater sowie die beiden Geschwister der Beschwerdeführerin als Geheimnisherren bereit waren, Letztere über die beabsichtigten bzw. bereits erfolgten Selbstanzeigen zu informieren. Es kann somit nicht die Rede davon sein, dass der Beschwerdegegner mittels Zusendung der oben genannten E-Mail-Korrespondenz zwischen ihm und D.____ einerseits und http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Steuerverwaltung andererseits ein Geheimnis offenbarte. Die Tatbestandsmässigkeit von Art. 321 StGB ist folglich klarerweise zu verneinen.

2.5 Ferner lastet die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner an, den Tatbestand der Amtsanmassung nach Art. 287 StGB erfüllt zu haben, da dieser, ohne dafür bevollmächtigt zu sein, beim Erbschaftsamt eine Fristerstreckung zur Einreichung des Erbschaftsinventars verlangt habe, was Aufgabe des Willensvollstreckers sei. Gemäss Art. 287 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer sich in rechtswidriger Absicht die Ausübung eines Amtes oder militärische Befehlsgewalt anmasst. Mit anderen Worten wird vorausgesetzt, dass der Täter vorgibt, Träger eines Amtes zu sein, welches er in Wirklichkeit gar nicht innehat. Bei der Ausübung eines Amtes muss es sich um eine Handlung in Erfüllung einer öffentlichrechtlichen Funktion handeln (vgl. STEFAN HEIMGARTNER, Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 287 N 3 f.). In Abgrenzung dazu ist das Amt des Willensvollstreckers privatrechtlicher und nicht öffentlichrechtlicher Natur (vgl. BGE 91 II 177 E. 1), sodass Art. 287 StGB für den vorliegenden Sachverhalt nicht einschlägig sein kann. Die Frage, ob der Beschwerdegegner sich angemasst habe, Willensvollstrecker zu sein, kann somit offen bleiben.

2.6 Die Beschwerdeführerin bringt schliesslich vor, dass sich der Beschwerdegegner der Drohung, Beschimpfung sowie der allfälligen Anstiftung des Vaters zur Urkundenfälschung strafbar gemacht habe und zählt in nicht abschliessender Weise weitere Straftatbestände auf. Da die Beschwerdeführerin bezüglich dieser Tatbestände keine wesentlich neuen Argumente vorbringt, ist gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO auf die Ausführungen der Vorinstanz in der Nichtanhandnahmeverfügung vom 29. August 2013 zu verweisen.

2.7 Zusammenfassend gilt es folglich in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft, Hauptabteilung Liestal, zu konstatieren, dass sich C.____ weder der Nötigung, der falschen Anschuldigung, der Verletzung des Berufsgeheimnisses, der Amtsanmassung noch der Begehung der anderen von der Beschwerdeführerin aufgezählten Tatbestände strafbar gemacht hat. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 29. August 2013 wurde in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO folglich zu Recht erlassen, sodass die Beschwerde vom 12. September 2013 abzuweisen ist.

3. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO die ordentlichen Kosten des Kantonsgerichts zu tragen, wobei die Gerichtsgebühr gestützt auf § 13 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (GebT) auf CHF 500.00 inklusive Auslagen festzusetzen ist. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die ordentlichen Kosten des kantonsgerichtlichen Verfahrens von CHF 500.00 (inkl. Auslagen) werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieser Beschluss wird den Parteien schriftlich eröffnet.

Präsident

Thomas Bauer Gerichtsschreiberin i.V.

Carole Girod

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