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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 17.09.2013 470 2013 163 (470 13 163)

17. September 2013·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·1,739 Wörter·~9 min·7

Zusammenfassung

Verfahrenseinstellung

Volltext

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 17. September 2013 (470 13 163) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Verfahrenseinstellung

Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Peter Tobler (Ref.), Richter Markus Mattle; Gerichtsschreiberin i.V. Céline Blaser

Parteien A.____, Beschwerdeführerin

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Liestal, Rheinstrasse 27, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin B.____, Beschuldigter

Gegenstand Verfahrenseinstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Liestal, vom 30. Mai 2013

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. In einem gegen B.____ (nachfolgend: Beschuldigter) geführten Verfahren betreffend die Straftatbestände der einfachen Körperverletzung, der wiederholten Tätlichkeiten, der Drohung und der Freiheitsberaubung verfügte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Liestal (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), mit Datum vom 30. Mai 2013 was folgt: "1. Das Strafverfahren wird in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. b und lit. e StPO eingestellt. 2. Die Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Staates. 3. Der beschuldigten Person wird gemäss Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO keine Entschädigung und keine Genugtuung zugesprochen."

Die Begründung dieser Verfügung sowie der nachfolgenden Eingaben wird - soweit erforderlich - in den Erwägungen dargelegt. B. Gegen diese Verfügung erhob A.____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 10. Juli 2013 Beschwerde und stellte sich auf den Standpunkt, dass unter dem Titel der Freiheitsberaubung ein Fehler unterlaufen sei. Die Siedlung sei so gelegen, dass sich die im vorliegenden Fall betroffene Wohnung auf der Rückseite auf Höhe des ersten Stockwerks, jedoch auf der Vorderseite auf Höhe des zweiten Stockwerks befinde. Das betroffene Zimmer, in welchem sie eingeschlossen gewesen sei, liege auf der Vorderseite. Deshalb sei es ihr, entgegen der Darstellung in der Einstellungsverfügung, nicht möglich gewesen, aus dem Fenster zu klettern. C. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, wies mit Verfügung vom 15. Juli 2013 die Eingabe von A.____ vom 10. Juli 2013 an die Beschwerdeführerin zur Verbesserung mit Frist bis zum 26. Juli 2013 zurück.

D. Mit Eingabe vom 17. Juli 2013 beantragte die Beschwerdeführerin sinngemäss, der in der Begründung der Einstellungsverfügung vom 30. Mai 2013 dargestellte Sachverhalt bezüglich der Freiheitsberaubung sei zu überprüfen und zu korrigieren. E. In seiner Eingabe vom 29. Juli 2013 beantragte der Beschuldigte sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. F. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 2. August 2013, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten sei (Ziff. 1). Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen (Ziff. 2), unter o/e-Kostenfolge (Ziff. 3). G. Mit Verfügung vom 5. August 2013 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, wurde der Schriftenwechsel geschlossen. H. Die Beschwerdeführerin erklärte mit Eingabe vom 20. August 2013 den Rückzug der Beschwerde vom 10. Juli 2013.

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Erwägungen

1. Zunächst stellt sich die Frage, ob der Rückzug der Beschwerdeführerin vom 20. August 2013 rechtzeitig erfolgt ist. Gemäss Art. 386 Abs. 2 lit. b StPO kann ein Rechtsmittel bei schriftlichen Verfahren bis zum Abschluss des Schriftenwechsels und allfälliger Beweis- oder Aktenergänzungen zurückgezogen werden. Im vorliegenden Fall schloss das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, den Schriftenwechsel mit Verfügung vom 5. August 2013. Der Rückzug der Beschwerde, datiert vom 20. August 2013, wurde am 21. August 2013 zuhanden der schweizerischen Post - und somit nach Abschluss des Schriftenwechsels - aufgegeben. Demgemäss ist der Rückzug der Beschwerde zu spät erfolgt und für das vorstehende Verfahren nicht von Beachtung. Nachfolgend sind demnach die Eintretensvoraussetzungen zu prüfen. Es ist jedoch anzumerken, dass diese Gesetzesregelung besonders aus Sicht der Verfahrensökonomie unangemessen erscheint. Mittels Rückzug ihrer Beschwerde bringt die beschwerdeführende Person eindeutig zum Ausdruck, dass ihrerseits kein aktuelles Interesse an der materiellen Behandlung der gemachten Vorbringen mehr besteht. Aufgrund der Regelung in Art. 386 Abs. 2 lit. b StPO ist die Rechtsmittelinstanz jedoch verpflichtet, ein Verfahren zu führen, welches niemandem dient. Die Möglichkeit des Rechtsmittelrückzugs bis zum Zeitpunkt der Urteilsberatung wäre auch im Vergleich zum mündlichen Verfahren, welches einen Rückzug bis zum Abschluss der Parteiverhandlung zulässt (vgl. Art. 386 Abs. 1 lit. a StPO), als sinnvoll anzusehen. 2.1 Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Beschwerdeinstanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO, wonach die Befugnisse der Beschwerdeinstanz dem Berufungsgericht übertragen werden können und die Beschwerdeinstanz Beschwerden gegen Verfahrenshandlungen und gegen nicht der Berufung unterliegende Entscheide der Polizei, der Staatsanwaltschaft und der Übertretungsstrafbehörden beurteilt, sowie aus § 15 Abs. 2 EG StPO. Nach Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ist die Beschwerde zulässig gegen die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Gemäss Abs. 2 von Art. 393 StPO können mit Beschwerde gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a); die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b); sowie Unangemessenheit (lit. c). Nach Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich und mündlich eröffnete Entscheide innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die angefochtene Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 30. Mai 2013 stellt ein gültiges Anfechtungsobjekt dar. Da sie der Beschwerdeführerin erst nach Eintreten der Rechtskraft zugestellt wurde und diesbezüglich keine Zustellungsbescheinigung vorliegt, ist davon auszugehen, dass die Beschwerde vom 10. Juli 2013 rechtzeitig erhoben wurde. 2.2 Zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert ist nach Art. 382 Abs. 1 StPO jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Das Gesetz spricht von jeder Partei, so dass der Parteibegriff hier umfassend im Sinne von Art. 104 und 105 StPO zu verstehen ist. Ein rechtlich geschütztes Interesse ergibt sich daraus, dass die betreffende Person durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar in ihren Rechten betroffen, d.h. beschwert ist. Das rechtlich geschützte Interesse an der Änderung oder Aufhebung ergibt sich in der Regel aus dem Dispositiv des angefochtenen Entscheides, nicht aus der Begründung. Nur soweit das Dispositiv belastende Feststellungen oder Anordnungen enthält, besteht eine Beschwer. Die beschuldigte Person kann folglich ein freisprechendes Urteil oder eine Einstellungsverfügung, selbst wenn sie eine für sie nachteilige Begründung enthalten, mangels Beschwer nicht anfechten (VIKTOR LIEBER, Zürcher Kommentar StPO, 2010, Art. 382 N 2 ff.). Zur Beschwerdeführung ist somit nur befugt, wer durch den angefochtenen Entscheid zumindest teilweise beschwert und demzufolge an dessen Änderung interessiert ist. Ziel des Rechtsmittels ist es, anstelle des für den Betroffenen nachteiligen Entscheides, einen für ihn günstigeren Entscheid zu erlangen. Die Parteien und weitere Verfahrensbeteiligte können einen Entscheid somit nur bezüglich Punkten anfechten, die für sie selbst ungünstig lauten, die sie also persönlich beschweren und diese Beschwer noch andauert (NIKLAUS SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2009, § 90 Rz.1458). Die Beschwer muss daher mit anderen Worten eine aktuelle sein (MARTIN ZIEGLER, Basler Kommentar StPO, 2011, Art. 382 N 2). Wird durch eine Partei eine Desinteresseerklärung abgegeben, besitzt sie ebenfalls kein rechtlich geschütztes Interesse mehr und verliert die Legitimation zur Erhebung eines Rechtsmittels (VIKTOR LIEBER, a.a.O., Art. 382 N 15). 2.3 Im vorliegenden Fall ist bei der Beschwerdeführerin aus diversen Gründen ein fehlendes rechtlich geschütztes Interesse und damit eine fehlende Beschwerdelegitimation zu konstatieren. Mittels Vereinbarung vom 5. Juni 2012 vor dem Bezirksgericht Arlesheim einigten sich die Beschwerdeführerin und der Beschuldigte darauf, ihre jeweils gegen die Gegenpartei eingereichten Strafanzeigen bei der zuständigen Staatsanwaltschaft zurückzuziehen. Folglich ersuchte die Beschwerdeführerin am 23. Juni 2012 um Sistierung gemäss Art. 55a StGB des gegen den Beschuldigten laufenden Verfahrens wegen Tätlichkeiten, einfacher Körperverletzung und Drohung und widerrief diesen Antrag innerhalb der sechsmonatigen Bedenkfrist nicht. Das Verfahren betreffend Freiheitsberaubung konnte aufgrund der Verfolgung von Amtes wegen nicht auf diesem Weg sistiert und eingestellt werden. Der Sistierungsantrag sowie der ausbleibende Widerruf kann jedoch in Verbindung mit der Verpflichtung mittels Vereinbarung vom 5. Juni 2012 zum Rückzug sämtlicher Strafanzeigen klar als Desinteresseerklärung auch im Verfahren bezüglich des Tatbestands der Freiheitsberaubung gewertet werden. Folglich besitzt die Beschwerdeführerin betreffend der vorliegenden Beschwerde kein schützenswertes Interesse mehr und verliert ihre Beschwerdelegitimation. Zudem beziehen sich die Vorbringen der Beschwerdeführerin lediglich auf die Begründung der angefochtenen Verfügung und nicht auf den Entscheid der Einstellung selbst. Die Beschwerdeführerin erklärt lediglich, dass entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft das Zimmer, in welchem sie durch den Beschuldigten eingeschlossen wurde, nicht im Erdgeschoss liege. Aufgrund des abfallenden Verlaufs des Geländes sei der Abstand des möglichen Fluchtfensters zum Erdgeschoss mit einer Lage im 2. Obergeschoss zu vergleichen. Dementsprechend sei es ihr nicht, wie von der Staatsanwaltschaft dargestellt, möglich gewesen, die Wohnung jederzeit über das Fenster zu verlassen. Eine Aufhe-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht bung der Einstellungsverfügung vom 30. Mai 2013 beantragt die Beschwerdeführerin jedoch nicht. Dies wird durch ihr Schreiben vom 20. August 2013, in welchem sie erklärt, dass sie auf keinen Fall eine Aufhebung der Einstellung des Verfahrens gegen den Beschuldigten, sondern nur eine Korrektur der Begründung wünsche, klar erkennbar. Das rechtlich geschützte Interesse an einer Änderung oder Aufhebung eines angefochtenen Entscheids ergibt sich jedoch in der Regel aus dessen Dispositiv und nicht aus der Begründung (VIKTOR LIEBER, a.a.O., Art. 382 N 2 ff.). Schliesslich ist das fehlende aktuelle Rechtsschutzinteresse aus der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 20. August 2013 abzuleiten, mit welcher sie explizit erklärt, sich auf keinen Fall gegen die Verfahrenseinstellung wenden zu wollen. Folglich fehlt es der Beschwerdeführerin auch aus diesem Grund an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse, weshalb sie nicht zur Beschwerde legitimiert ist. Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten. 3. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens, wobei auch diejenige Partei als unterliegend gilt, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Somit gehen in Anwendung von § 13 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (Gebührentarif, GebT, SGS 170.31) die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gebühr von CHF 200.00 und Auslagen von CHF 100.00, total CHF 300.00, zu Lasten der Beschwerdeführerin und es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Aufgrund der besonderen Umstände im vorliegenden Fall spricht das Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, gestützt auf § 4 Abs. 2 GebT eine reduzierte Gebühr aus, welche unter dem in § 13 Abs. 1 GebT festgesetzten Mindestansatz von CHF 500.00 liegt.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:

://: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Entscheidgebühr von CHF 200.00 und Auslagen von CHF 100.00, insgesamt CHF 300.00, gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

3. Dieser Beschluss wird den Parteien schriftlich eröffnet.

Präsident

Dieter Eglin Gerichtsschreiberin i.V.

Céline Blaser

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