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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 05.03.2013 470 2012 288 (470 12 288)

5. März 2013·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·2,009 Wörter·~10 min·7

Zusammenfassung

Nichtanhandnahme des Verfahrens

Volltext

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom 5. März 2013 (470 12 288) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Nichtanhandnahme des Verfahrens

Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richterin Helena Hess (Ref.), Richterin Regina Schaub; Gerichtsschreiber Marius Vogelsanger

Parteien A.____, vertreten durch Rechtsanwalt Urs Bänziger, Bänziger Bänziger Rechtsanwälte, Rudolf Dieselstrasse 28, 8404 Winterthur, Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, Kirchgasse 5, 4144 Arlesheim, Beschwerdegegnerin B.____, Beschuldigte

Gegenstand Nichtanhandnahme des Verfahrens Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, vom 6. Dezember 2012

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Sachverhalt A. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2012 beschloss die Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, das Verfahren gegen B.____ bezüglich Diebstahls (Art. 139 StGB) sowie Entwendung zum Gebrauch (Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG) in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht anhand zu nehmen (Ziff. 1). Die Kosten wurden gemäss Ziff. 2 der Verfügung dem Staat auferlegt. B. Gegen obgenannte Verfügung erhob A.____, vertreten durch Rechtsanwalt Urs Bänziger, mit Datum vom 17. Dezember 2012 Beschwerde und beantragte: "1. Es sei die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, vom 22. November 2012, Verfahrensnr. AR1 11 3001, vollumfänglich aufzuheben und das Strafverfahren gegen den Beschuldigten weiterzuführen.

2. Ebenso sei die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, vom 6. Dezember 2012, Verfahrensnr. AR1 12 4176, vollumfänglich aufzuheben und das Strafverfahren gegen die Beschuldigte an die Hand zu nehmen.

3. Es seien der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, für den weiteren Gang des Verfahrens im Sinne von Art. 397 Abs. 3 StPO folgende Weisungen zu erteilen:

a. Die Mutter des Beschuldigten ist zur Entwendung/zum Diebstahl als Auskunftsperson oder als Beschuldigte einzuvernehmen.

b. Der Sachverhalt bezüglich Eigentums des Pferdeanhängers sei entsprechend den Ausführungen in dieser Beschwerde zu ergänzen.

c. Dem Beschwerdeführer sei die Möglichkeit zu geben, vor Abschluss der Untersuchung Beweisanträge zu stellen respektive zu weiteren eingeholten Beweismitteln Stellung zu nehmen.

d. Aktenbeizug im Verfahren Nr. AR1 11 2637 der Beschwerdegegnerin gegen den Beschuldigten, inkl. der dort erhobenen Beschwerde.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 8% MwSt. zulasten der Beschwerdegegnerin bzw. des Beschuldigten.“

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht C. Die Beschuldigte ersuchte in ihrer Stellungnahme vom 19. Januar 2013 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. D. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 21. Januar 2013 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde, unter o/e-Kostenfolge.

Erwägungen

1. Formelles

1.1 Zunächst ist, soweit sich die Beschwerde von A.____ gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, vom 22. November 2012 richtet, auf das separate Beschwerdeverfahren bezüglich dieses Anfechtungsobjekts zu verweisen. Die betreffenden Anträge werden im Beschluss des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, vom 5. März 2013 (Verfahrensnummer: 470 12 287) behandelt. 1.2 Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a der seit 1. Januar 2011 geltenden Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Beschwerde zulässig gegen die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden (vgl. auch Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO). Mit der Beschwerde können laut Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, falsche Feststellungen des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Da mit der Beschwerde alle Mängel des angefochtenen Entscheids geltend gemacht werden können, verfügt die Rechtsmittelinstanz über volle Kognition (STEPHENSON/THIRIET, Basler Kommentar StPO, 2011, Art. 393 N 15). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Den Umfang der Begründung regelt Art. 385 Abs. 1 StPO. Zur Ergreifung der Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO). Als Parteien bezeichnet Art. 104 Abs. 1 StPO die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und die Staatsanwaltschaft. Die Beschwerdeinstanz beurteilt unter anderem Beschwerden gegen Verfahrenshandlungen und gegen nicht der Berufung unterliegende Entscheide der Staatsanwaltschaft (vgl. Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO). Im Kanton Basel-Landschaft wird die Funktion der Beschwerdeinstanz gemäss § 15 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250) durch die Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, ausgeübt. 1.3 Den Akten ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer im zugrunde liegenden Strafverfahren als Privatkläger konstituiert hat (vgl. act. 821 f.). Er richtet seine Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft, wonach das Verfahren gegen B.____ wegen

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Diebstahls bzw. Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch nicht an die Hand genommen wird. Damit sind die Voraussetzungen der Legitimation des Beschwerdeführers wie auch des tauglichen Anfechtungsobjektes erfüllt. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 6. Dezember 2012 wurde dem Beschwerdeführer am 7. Dezember 2012 in schriftlicher und begründeter Form zugestellt und damit eröffnet. Die Beschwerde vom 17. Dezember 2012 erweist sich als rechtzeitig erhoben und als rechtsgenüglich begründet (Art. 396 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 90 Abs. 2 StPO), weswegen auf sie einzutreten ist. 2. Materielles

2.1 Das vorliegende Beschwerdeverfahren hat im Wesentlichen den folgenden Sachverhalt zum Gegenstand: Am 25. Juni 2012 erstattete der Beschwerdeführer Strafanzeige gegen die Beschuldigte wegen Diebstahls eines Pferdetransportanhängers. In engem Zusammenhang mit dieser Strafanzeige steht das Strafverfahren gegen den Sohn der Beschuldigten, C.____, wegen Diebstahls bzw. Entwendung desselben Pferdetransportanhängers gemäss Strafanzeige des Beschwerdeführers vom 17. Juli 2011 (vgl. act. 813 ff.). C.____ soll am Wochenende vom 16. auf den 17. Juli 2011 den Pferdetransporter, welcher seiner Ehefrau gehöre, jedoch auf den Namen des Beschwerdeführers eingelöst sei, in D.____ entwendet haben, obwohl seine Ehefrau ihm dies nicht erlaubt habe. Die Ehefrau des Beschuldigten ist zugleich die Tochter des Beschwerdeführers. Da gegen C.____ für das Areal des H.____ in D.____ ein Hausverbot bestanden habe, soll er seine Mutter, die Beschuldigte im vorliegenden Verfahren, gebeten haben, den Anhänger dort abzuholen, was diese in der Folge auch getan habe. 2.2 Die Staatsanwaltschaft begründete in der angefochtenen Verfügung vom 6. Dezember 2012 die Nichtanhandnahme des Verfahrens im Wesentlichen damit, dass C.____ aufgrund der bisherigen Erkenntnisse im Juli 2011 berechtigt gewesen sei, den Pferdetransporter zu nutzen. Seine Mutter, die Beschuldigte im vorliegenden Verfahren, habe deswegen davon ausgehen dürfen, dass sie zur Abholung des Transporters in D.____ befugt gewesen sei. Da sowohl der Tatbestand des Diebstahls als auch derjenige der Entwendung zum Gebrauch eindeutig nicht erfüllt sei, werde das Verfahren i.S.v. Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht anhand genommen. 2.3 Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber zusammenfassend auf den Standpunkt, es sei – entgegen der Begründung in der Nichtanhandnahmeverfügung vom 6. Dezember 2012 – nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte C.____ im Juli 2011 berechtigt gewesen sei, den Pferdeanhänger zu benutzen. Durch die Nichtanhandnahme habe die Beschuldigte naturgemäss auch nie zu den nächtlichen Vorgängen befragt werden können. Sie könnte also durchaus den Tatbestand der Entwendung zum Gebrauch durch Gehilfenschaft oder in Mittäterschaft erfüllt haben, was die Staatsanwaltschaft in einer Untersuchung zu klären habe. 2.4 Die Beschuldigte erklärt in ihrer Stellungnahme vom 19. Januar 2013 zusammenfassend, ihr zu dieser Zeit im Ausland weilender Sohn habe ihr mitgeteilt, dass seine Ehefrau den betreffenden Pferdetransportanhänger dringend benötige. Sie habe dann auf deren Wunsch hin den Anhänger auf dem Gemeindeparkplatz in E.____ (F.____) abgestellt. Nachdem dieser dort

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht nicht abgeholt worden sei, habe sie – wiederum in Absprache mit G.____ – den Anhänger zu sich auf ihre Anlage genommen, da es ihr zu gefährlich erschien, den Anhänger über Nacht ungesichert auf einem öffentlich zugänglichen Platz stehen zu lassen. 2.5 Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme des Verfahrens, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Diese Vorschrift besitzt zwingenden Charakter, d.h. bei Vorliegen der in Art. 310 Abs. 1 StPO genannten Gründe muss der Staatsanwalt eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen. Die Nichtanhandnahme darf jedoch nur verfügt werden, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist (OMLIN, Basler Kommentar StPO, 2011, Art. 310 N 8 f.). Im Übrigen verweist Art. 310 Abs. 2 StPO für die Modalitäten der Nichtanhandnahmeverfügung auf die in den Art. 319 ff. StPO geregelten Bestimmungen über die Verfahrenseinstellung. Im Verfahren AR1 2011 3001 wurde dem Sohn der Beschuldigten, C.____, Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch (Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG) vorgeworfen. Anlässlich der Einvernahme vom 16. August 2011 gab dieser zu Protokoll, der Anhänger gehöre im Moment noch ihm, da er ihn gekauft habe. Er habe mit seiner Frau im Mai 2011 vor einem Anwalt eine mündliche Scheidungskonvention abgeschlossen, wonach sie bei der Scheidung sowohl ein in seinem Eigentum stehendes Fahrzeug als auch den Pferdetransporter erhalten soll. Diese seien bis zu diesem Zeitpunkt auf die Firma I.____ GmbH eingelöst gewesen. Nach dieser Besprechung beim Anwalt hätte dieser die Konvention definitiv niederschreiben sollen. Er habe gesagt, dies würde ca. 2 Wochen dauern. Seine Frau habe sowohl das Auto als auch den Anhänger seit ihrer Trennung bei sich gehabt und gewünscht, dass man diese Fahrzeuge sofort umschreiben solle. Nach der Scheidung wären die Fahrzeuge ins Eigentum seiner Frau übergegangen. Er habe jedoch die definitive Fassung dieser Konvention bis heute nicht erhalten. Entsprechend sei das Scheidungsverfahren noch offen. Weshalb seine Frau den Anhänger auf den Namen ihres Vaters eingelöst habe, wisse er nicht. Er nehme an, der Grund dafür sei ihr Wohnsitz in F.____ gewesen (act. 833). Anlässlich der Einvernahme vom 5. September 2011 bestätigte der Beschwerdeführer als Auskunftsperson die Angaben von C.____, wonach darüber gesprochen worden sei, dass er den Anhänger auch nach der Scheidung benützen dürfe (act. 863).

Die strafrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts kam im Rahmen der Überprüfung der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, vom 22. November 2012 bezüglich des Sohnes der Beschuldigten zum Schluss, dessen Angaben, wonach der Anhänger im Moment noch ihm gehöre, seien durchaus plausibel. Dieser habe demnach ernsthafte Veranlassung zur Annahme gehabt, er sei zur Benützung des Pferdeanhängers berechtigt. Folglich habe die Staatsanwaltschaft, Hauptabteilung Arlesheim, das Verfahren gegen den Sohn der Beschuldigten zu Recht eingestellt und festgehalten, dass kein Tatverdacht i.S.v. Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO erhärtet sei, der eine Anklage rechtfertigt (vgl. Beschluss des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, vom 5. März 2013 [470 12 287], E. 2.1).

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In Anbetracht dieser Umstände durfte die Beschuldigte davon ausgehen, dass sie befugt war, den Transporter in D.____ abzuholen und ihrem Sohn zum Gebrauch zu übergeben. Mit der Staatsanwaltschaft ist festzuhalten, dass bei der vorhandenen Sach- und Beweislage der Beschuldigten nicht vorgeworfen werden kann, den Anhänger in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht weggenommen oder denselben allenfalls zum Gebrauch entwendet zu haben. Nach dem klaren Dafürhalten der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts hat die Staatsanwaltschaft demnach in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt, sowohl der Tatbestand des Diebstahls als auch derjenige der Entwendung zum Gebrauch seien eindeutig nicht erfüllt, weswegen das Verfahren nicht anhand genommen werde (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Bei dieser Ausgangslage ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. 3. Kosten

Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten des Kantonsgerichts in der Höhe von CHF 1'000.– zuzüglich Auslagen von pauschal CHF 150.– (vgl. § 13 Abs. 1 der Verordnung vom 15. November 2010 über die Gebühren der Gerichte, SGS 170.31) zu Lasten des Beschwerdeführers, welcher überdies seine eigenen Parteikosten selbst zu tragen hat. Da der Beschuldigten im kantonsgerichtlichen Verfahren kein zu entschädigender Aufwand erwuchs und sie zudem keine Zusprechung einer Parteientschädigung beantragte, ist ihr keine solche auszurichten.

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 1'150.–, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 1'000.– sowie Auslagen von CHF 150.–, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Weder dem Beschwerdeführer noch der Beschuldigten wird für das Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung ausgerichtet.

Präsident

Dieter Eglin Gerichtsschreiber

Marius Vogelsanger