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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 04.09.2012 470 2012 142 (470 12 142)

4. September 2012·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·1,160 Wörter·~6 min·6

Zusammenfassung

Bestellung der amtlichen Verteidigung

Volltext

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 4. September 2012 (470 12 142) ___________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Voraussetzungen für die Anordnung der amtlichen Verteidigung (finanzielle Verhältnisse der beschuldigten Person)

Besetzung Vizepräsident Stephan Gass, Richter Beat Schmidli (Ref.), Richter David Weiss; Gerichtsschreiber Stefan Steinemann

Parteien A._____, vertreten durch Advokat Markus Loher, Rudolfstrasse 24, 4054 Basel, Beschwerdeführerin

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, Kirchgasse 5, 4144 Arlesheim, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Bestellung der amtlichen Verteidigung Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, vom 21. Juni 2012

A. Mit Verfügung vom 21. Juni 2012 wies die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, das Gesuch von A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) vom 6. Juni 2012 um amtliche Verteidigung gemäss Art. 132 StPO ab.

B. Mit Beschwerde vom 5. Juli 2012 begehrte die Beschwerdeführerin, es sei die vorgenannte Verfügung aufzuheben und ihr die amtliche Verteidigung zu gewähren; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; alles unter o/e-Kostenfolge zulasten des Staats.

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C. In ihrer Stellungnahme vom 18. Juli 2012 beantragte die Staatsanwaltschaft, es sei die Beschwerde abzuweisen. Erwägungen 1. Gegen die staatsanwaltschaftliche Verfügung vom 21. Juni 2012 kann bei der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, Beschwerde erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. a StPO und § 15 Abs. 2 EG StPO). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Da die Beschwerde vorliegend form- und fristgerecht erhoben wurde, ist auf diese einzutreten.

2. Gemäss Art. 132 StPO ordnet die Verfahrensleitung eine amtliche Verteidigung unter anderem an, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (Abs. 1 lit. b). Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre (Abs. 2). Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als vier Monaten, eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen oder gemeinnützige Arbeit von mehr als 480 Stunden zu erwarten ist (Abs. 3).

3.1 Die Beschwerdeführerin brachte vor, die Staatsanwaltschaft habe ihre monatlichen Ratenzahlungen von CHF 315.00 an die Krankenversicherung für die Tilgung einer Schuld von CHF 2'205.00 zu Unrecht nicht berücksichtigt und angenommen, dass sie über die notwendigen Mittel zur Bestellung einer Verteidigung verfüge. 3.2 Als bedürftig gilt, wer die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne die Mittel anzugreifen, deren er zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes für sich und seine Familie bedarf. Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation der beschuldigten Person. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, anderseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Bei der Ermittlung des notwendigen Lebensunterhalts soll nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abgestellt, sondern den individuellen Umständen Rechnung getragen werden. Auch wenn das Einkommen wenig über dem für den Lebensunterhalt notwendigen Betrag liegt, kann Bedürftigkeit angenommen werden (BGer. 5P.295/2005 vom 4. Oktober 2005 E. 2.2). So ist prozessuale Bedürftigkeit anzunehmen, wenn das Einkommen nicht höher liegt als das durch einen Zuschlag von 15% des Grundbetrags erweiterte Existenzminimum und das Vermögen nicht mehr als etwa CHF 20'000.00 bis CHF 25'000.00 beträgt (KGEBL 2004 I E. 2c S. 115). Ein allfälliger Überschuss zwischen dem zur Verfügung stehenden Einkommen und dem erweiterten Grundbedarf der beschuldigten Person ist mit den für den konkreten Fall zu erwartenden

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Anwaltskosten in Beziehung zu setzen; dabei sollte es der monatliche Überschuss ihr ermöglichen, die Prozesskosten bei weniger aufwendigen Prozessen innert eines Jahrs, bei anderen innert zweier Jahre zu tilgen (BGer. 5P.295/2005 vom 4. Oktober 2005, E. 2.2; BLKGE 2007 I E. 3.1 S. 7 f.). 3.3 Im vorliegenden Fall kann offen gelassen werden, ob die von Beschwerdeführerin der Krankenversicherung zu bezahlenden monatlichen Raten zu berücksichtigen sind. Denn selbst wenn diese beim erweiterten Grundbedarf anzurechnen wären, würde die Beschwerdeführerin, wie sich aus der nachfolgenden Berechnung ergibt, über genügend freie Mittel verfügen, um für die Kosten einer Verteidigung in dem gegen sie geführten Strafverfahren aufzukommen.

Weil der 13. Monatslohn gemäss Ziffer 10 des Arbeitsvertrags vom 11. April 2012 i.V.m. Art. 12 des Gesamtarbeitsvertrags im Schweizer Gastgewerbe (Stand 1. Januar 2012) einen Bestandteil des Lohns der Beschwerdeführerin bildet, ist dieser beim massgebenden Einkommen der Beschwerdeführerin anzurechnen. Die von der Beschwerdeführerin in ihrem Gesuch um amtliche Verteidigung geltend gemachten monatlichen Auslagen sind grundsätzlich im Grundbedarf anzurechnen. Nicht berücksichtigt werden können indessen die geltend gemachten Telefonauslagen, da diese bereits im Grundbetrag enthalten sind. Nicht angerechnet werden können die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Schulden von CHF 4'500.00 für Steuern aus früheren Jahren. Denn da weder deren Bestand noch deren Bezahlung nachgewiesen wurde, sind diese nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei der Beurteilung der Bedürftigkeit der gesuchstellenden Person nicht zu beachten (BGE 135 I 221 E. 5.2 S. 224 ff.). Demzufolge berechnet sich vorliegend der Einkommensüberschuss wie folgt: in CHF Grundbetrag 1200.00 Zuschlag von 15% zum Grundbetrag 180.00 Miet-/Hypothekarzins 500.00 Krankenkassenprämien 390.80 Kosten für auswärtige Verpflegung 200.00 Auslagen für Arbeitsweg 200.00 Steuern 500.00 Erweiterter Grundbedarf 3170.80 Nettoeinkommen 3756.85 13. Monatslohn 313.07 Monatliches Einkommen 4069.92 Monatliches Einkommen 4069.92 Erweiterter Grundbedarf -3170.80 Einkommensüberschuss 899.12 Werden die ab dem 1. Juli 2012 der B._____ während sieben Monaten zu bezahlenden Schuldentilgungsraten von CHF 315.00 pro Monat berücksichtigt, so verbleibt der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. Juli 2012 bis 31. Januar 2013 ein Einkommensüberschuss von CHF 584.12 und für die Zeit ab dem 1. Februar 2013 ein solcher von CHF 899.12. Demnach verfügt

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht die Beschwerdeführerin über genügend finanzielle Mittel um innerhalb eines Jahrs, die für die Bestellung einer Verteidigung nötigen Geldmittel aufzubringen. Demnach ergibt sich, dass die Staatsanwaltschaft dem Gesuch um amtliche Verteidigung zu Recht nicht entsprach. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist deshalb abzuweisen.

4. Angemerkt sei, dass selbst, wenn die Beschwerdeführerin mittellos wäre, die amtliche Verteidigung verweigert werden müsste, da diese zur Wahrung der Interessen der Beschwerdeführerin nicht als geboten scheint. Denn zum einen handelt es sich vorliegend um einen Bagatellfall, da die Beschwerdeführerin als Ersttäterin bei einem Schuldspruch für die ihr vorgeworfenen Delikte (wiederholter Hausfriedensbruch, mittäterschaftliche Sachbeschädigung, versuchter Betrug und Irreführung der Rechtspflege) nicht mit einer Freiheitsstrafe von mehr als vier Monaten, einer Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen oder gemeinnützige Arbeit von mehr als 480 Stunden rechnen muss. Zum anderen bietet der fragliche Strafprozess weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten, da klare und einfache Vorwürfe erhoben werden, gegen welche sich die Beschwerdeführerin ohne Weiteres allein wehren kann.

5. Entsprechend § 15 lit. b GebT sind für das vorliegende Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben.

Demnach wird erkannt:

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.

Vizepräsident

Stephan Gass Gerichtsschreiber

Stefan Steinemann

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