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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom 7. Februar 2012 (470 11 225) ____________________________________________________________________
Strafprozessrecht
Verfahrenseinstellung (Teileinstellung)
Besetzung Präsident Thomas Bauer, Richterin Helena Hess (Ref.), Richter Stephan Gass; Gerichtsschreiber Dominik Haffter
Parteien A.____, vertreten durch Advokat PD Dr. Pascal Grolimund, Hirschgässlein 11, Postfach, 4010 Basel, Beschwerdeführer B.____, vertreten durch Advokat Dr. Christian von Wartburg, Hauptstrasse 104, 4102 Binningen, Beschuldigter
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung OK/WK, Rheinstrasse 12, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Verfahrenseinstellung (Teileinstellung) Beschwerde gegen die (Teil-) Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung OK/WK, vom 19. Dezember 2011
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit (Teil-) Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung OK/WK, vom 19. Dezember 2011 wurde das Strafverfahren gegen A.____ und B.____ wegen Widerhandlung gegen das Bankgesetz in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO eingestellt. B. Gegen obgenannte Verfügung erhob A.____, vertreten durch Advokat PD Dr. Pascal Grolimund, mit Eingabe vom 29. Dezember 2011 beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, Beschwerde und beantragte, es sei die Begründung der Einstellungsverfügung dahingehend abzuändern, dass keine Behauptungen aufgestellt würden, die C.____ hätte in ihrer Verfügung vom 30. Juni 2005 festgestellt, der Beschwerdeführer wäre ein faktisches Organ der D.____AG gewesen, hätte die D.____AG als faktisches Organ geführt oder habe widerrechtlich gehandelt, unter o/e Kostenfolge. C. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung OK/WK, nahm mit Eingabe vom 6. Januar 2012 Stellung zur Beschwerde. Der zuständige Staatsanwalt führte aus, die Begründung der Einstellungsverfügung sei formell wohl nicht ganz richtig, materiell vermittle sie jedoch keinen falschen Eindruck. D. Mit Eingabe vom 12. Januar 2012 verzichtete der Beschuldigte auf eine Stellungnahme zur Beschwerde. E. Der Beschwerdeführer begehrte mit Eingabe vom 17. Januar 2012 erneut um Gutheissung der Beschwerde, unter entsprechender Kostenfolge.
Erwägungen
1. Formelles 1.1 Am 1. Januar 2011 ist die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) in Kraft getreten. Gemäss Art. 454 Abs. 1 StPO werden Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheide, die nach Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung gefällt worden sind, nach neuem Recht beurteilt. Die im vorliegenden Fall angefochtene (Teil-) Einstellungsverfügung datiert vom 19. Dezember 2011, weshalb die neue Strafprozessordnung Anwendung findet. 1.2 Die Beschwerde ist gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO zulässig gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Die vorliegend angefochtene (Teil-) Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft, Hauptabteilung OK/WK, stellt somit ein taugliches Anfechtungsobjekt dar. Gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO können Rechtsverletzungen, die falsche Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Da mit der Beschwerde alle Mängel des angefochtenen Entscheids geltend gemacht werden können, verfügt die Rechtsmittelinstanz über volle Kognition (STEPHENSON/THIRIET, Basler Kommentar StPO, 2011, Art. 393 N 15). Die Beschwer-
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht defrist gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide beträgt zehn Tage, wobei die Beschwerde schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen ist (Art. 322 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 396 Abs. 1 StPO). Die (Teil-) Einstellungsverfügung datiert vom 19. Dezember 2011, weshalb mit Eingabe vom 29. Dezember 2011 die Rechtsmittelfrist gewahrt sowie die Begründungspflicht wahrgenommen wurde. 1.3 Gemäss Art. 322 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der angefochtenen Verfügung hat, zur Beschwerde berechtigt. In Bezug auf die Einstellungsfrage ist die beschuldigte Person daher in der Regel nicht beschwert. Eine Ausnahme wird in der Praxis insofern gemacht, als die Begründung und/oder das Dispositiv der Einstellungsverfügung sinngemäss einem Schuldvorwurf gleichkommen, ohne dass zuvor der gesetzliche Beweis der Schuld erbracht worden wäre und die beschuldigte Person Gelegenheit zur Wahrnehmung ihrer Verteidigungsrechte erhalten hätte (BGer vom 28. Februar 2008, 6B_568/2007, E. 5.2; BGer vom 27. Juli 2004, 1P.341/2004, E. 2.1; SCHMID, Praxiskommentar StPO, 2009, Art. 322 N 7; LANDSHUT, Zürcher Kommentar StPO, Art. 322 N 10). In der vorliegend zu beurteilenden (Teil-) Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 19. Dezember 2011 wird ausgeführt, der Beschwerdeführer sei faktisches Organ der D.____AG und habe in dieser Position gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegengenommen sowie sich öffentlich dazu empfohlen, ohne über die dazu erforderliche Bewilligung zu verfügen. Dadurch habe er eine widerrechtliche Tätigkeit begangen. Einzig aufgrund der Verjährung sei das Verfahren einzustellen. Dem Beschwerdeführer wird somit offenkundig ein Schuldvorwurf gemacht, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, als Beschwerdeinstanz ist gemäss § 15 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250) ebenfalls gegeben. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2. Materielles 2.1 Mit Beschwerde vom 29. Dezember 2011 bringt der Beschwerdeführer vor, durch die angefochtene Begründung der (Teil-) Einstellungsverfügung vom 19. Dezember 2011 werde der Eindruck erweckt, die C.____ hätte in ihrer Verfügung vom 30. Juni 2005 festgestellt, dass die D.____AG nicht nur durch den Verwaltungsrat B.____, sondern auch durch den Beschwerdeführer als faktisches Organ geführt worden sei und dass der Beschwerdeführer widerrechtlich gehandelt habe. Dieser Umstand sei sachlich unrichtig, da die Verfügung der C.____ mit keinem Wort zu dem Aspekt, ob der Beschwerdeführer in irgendeiner Art und Weise auf die Geschäftsführung der D.____AG Einfluss genommen habe, noch zu dem Aspekt, ob er als faktisches Organ der Gesellschaft zu qualifizieren sei, Stellung nehme. Vielmehr werde der Name des Beschwerdeführers in der Verfügung der C.____ noch nicht einmal erwähnt. 2.2 Die Staatsanwaltschaft macht mit Stellungnahme vom 6. Januar 2012 geltend, dass aus formeller Sicht dem Beschwerdeführer insofern zuzustimmen sei, als sein Name in der Verfügung der C.____ tatsächlich nicht erwähnt werde. Aus materieller Sicht sei aber auch gegen
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht den Beschwerdeführer wegen Widerhandlung gegen das Bankgesetz ermittelt worden, weil er ein faktisches Organ der D.____AG gewesen sei. Dass sich der Beschwerdeführer selbst als Organ gesehen habe, ergebe sich daraus, dass er sich selbst als Verwaltungsrat der D.____AG bezeichnet, den Arbeitsvertrag zwischen der D.____AG und dem Geschäftsführer B.____ unterschrieben und die Anwaltskanzlei E.____ im Oktober 2002 mit den bankenrechtlichen Abklärungen beauftragt habe. Demzufolge vermittle die Begründung der (Teil-) Einstellungsverfügung keinen falschen Eindruck und habe auch keine präjudizielle Wirkung hinsichtlich der künftigen strafgerichtlichen Beurteilung der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte. 2.3 Mit Eingabe vom 17. Januar 2012 führt der Beschwerdeführer aus, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Staatsanwaltschaft den Fehler in der (Teil-) Einstellungsverfügung zwar ausdrücklich zugestehe, dennoch diesen nicht korrigieren wolle. Ferner sei die besagte Verfügung nicht der richtige Ort, um die angebliche Rolle des Beschwerdeführers in der D.____AG zu verhandeln beziehungsweise rechtlich zu qualifizieren. Es stehe fest, dass weder die C.____ noch eine andere Behörde das Vorliegen einer faktischen Organschaft je rechtskräftig festgestellt habe, weshalb die Behauptung nicht in die angefochtene Verfügung gehöre. 2.4 Vorliegend ist zu prüfen, ob eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts gegeben ist. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der hoheitlichen Verfahrenshandlung falsche, aktenwidrige Tatsachen zugrunde gelegt werden, wenn die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird, so dass diese nicht zum Gegenstand eines Beweisverfahrens gemacht wird, oder wenn Beweise unzutreffend gewürdigt werden (GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, Rn. 364). In der vorliegend zu beurteilenden (Teil-) Einstellungsverfügung vom 19. Dezember 2011 stellt die Staatsanwaltschaft in der Begründung Folgendes fest: „Gemäss rechtskräftiger Verfügung der C.____ vom 30.06.05 ist festgestellt worden, dass die vom Verwaltungsrat und Geschäftsführer B.____ und dem faktischen Organ A.____ geführte D.____AG gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegengenommen hat sowie sich öffentlich dazu empfohlen hat, ohne hierzu über die erforderliche Bewilligung zu verfügen. Diese widerrechtliche Tätigkeit begann spätestens am 3.1.03 und endete am 10.09.2004.“ Wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend macht, wird durch diese Begründung der Eindruck erweckt, die C.____ habe festgestellt, dass er ein faktisches Organ der D.____AG sei und widerrechtlich gehandelt habe. Es ist unbestritten, dass die Verfügung der C.____ vom 30. Juni 2005 in keiner Weise Bezug nimmt auf den Beschwerdeführer. Namentlich wird in der besagten Verfügung weder festgestellt, der Beschwerdeführer sei ein faktisches Organ der D.____AG, noch wird ihm vorgeworfen, er habe widerrechtlich gehandelt. Die Feststellung der Staatsanwaltschaft, die Verfügung der C.____ stelle fest, dass der Beschwerdeführer faktisches Organ der D.____AG sei und dass er widerrechtlich gehandelt habe, ist daher offensichtlich unhaltbar. Unerheblich ist dabei, ob der Beschwerdeführer aus materieller Sicht faktisches Organ der D.____AG war oder nicht, zumal in der (Teil-) Einstellungsverfügung ausdrücklich vorgebracht wird, die Verfügung der C.____ habe diese Feststellungen beinhaltet. 2.5 Aufgrund der obigen Erwägungen erhellt, dass die Beschwerde gutzuheissen ist. Heisst die Beschwerdeinstanz die Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung gut, so kann
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht sie der Staatsanwaltschaft oder der Übertretungsstrafbehörde für den weiteren Gang des Verfahrens Weisungen erteilen (Art. 397 Abs. 3 StPO). Im vorliegenden Fall ist die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung OK/WK, anzuweisen, die Einstellungsverfügung dahingehend abzuändern, dass keine Behauptungen aufgestellt werden, die C.____ hätte in ihrer Verfügung vom 30. Juni 2005 festgestellt, der Beschwerdeführer wäre ein faktisches Organ der D.____AG gewesen, hätte die D.____AG als faktisches Organ geführt oder habe widerrechtlich gehandelt.
3. Kosten 3.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens gehen die Verfahrenskosten des Kantonsgerichts in der Höhe von CHF 550.00, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 500.00 (§ 13 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte, GebT, SGS 170.31) und Auslagen von CHF 50.00, zu Lasten des Staates. 3.2 Überdies ist dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Entschädigung aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Da der Rechtsvertreter keine Honorarnote eingereicht hat, ist die Entschädigung von Amtes wegen nach Ermessen festzusetzen (§ 18 Abs. 1 der Tarifordnung für Anwältinnen und Anwälte, TO, SGS 178.112). Gemäss § 2 Abs. 1 TO ist in Strafsachen die Berechnung nach dem Zeitaufwand anwendbar. Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände erachtet die Beschwerdeinstanz eine Entschädigung in der Höhe von CHF 500.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer von CHF 40.00 für angemessen. Dem Rechtsvertreter wird für das vorliegende Beschwerdeverfahren somit eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 540.00 aus der Gerichtskasse entrichtet.
Demnach wird erkannt:
://: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung OK/WK, wird angewiesen, die Einstellungsverfügung dahingehend abzuändern, dass keine Behauptungen aufgestellt werden, die C.____ hätte in ihrer Verfügung vom 30. Juni 2005 festgestellt, der Beschwerdeführer wäre ein faktisches Organ der D.____AG gewesen, hätte die D.____AG als faktisches Organ geführt oder habe widerrechtlich gehandelt.
2. Die ordentlichen Kosten des kantonsgerichtlichen Verfahrens in der Höhe von CHF 550.00 (beinhaltend eine Gebühr von CHF 500.00 sowie Auslagen von CHF 50.00) gehen zu Lasten des Staates.
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3. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird für seine Bemühungen im Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 500.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer von CHF 40.00, insgesamt somit CHF 540.00, aus der Gerichtskasse entrichtet.
Präsident
Thomas Bauer Gerichtsschreiber
Dominik Haffter