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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 26.06.2020 470 20 79 (470 2020 79)

26. Juni 2020·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·2,306 Wörter·~12 min·5

Zusammenfassung

Verfahrenseinstellung

Volltext

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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 26. Juni 2020 (470 20 79) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Verfahrenseinstellung

Besetzung Präsident Enrico Rosa, Gerichtsschreiber i.V. Linus Zweifel

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Strafbefehle (SB), Rheinstrasse 12, Postfach, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Verfahrenseinstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 7. April 2020

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A. Am 5. Februar 2020 wurde A.____ von einer Patrouille der Polizei Basel-Landschaft, Verkehrsaufsicht, als Lenker eines Lastwagens auf der Autobahn A2 in Fahrtrichtung Bern beziehungsweise auf dem Areal des Werkhofs Sissach einer Kontrolle unterzogen. Ein durchgeführter Atemalkoholtest verlief negativ. Nachdem A.____ angab, am Vorabend ein von seinem Arzt verschriebenes Medikament eingenommen zu haben, und die anwesenden Polizeibeamten gemäss Polizeirapport vom 11. Februar 2020 zudem fehlende Lichtreaktionen seiner Pupillen feststellten, wurde ein Betäubungsmittelschnelltest durchgeführt. Dieser zeigte ein positives Resultat betreffend Benzodiazepin. Daraufhin wurde von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, eine Blut- und Urinprobe angeordnet, welche durch die Mobilen Ärzte vor Ort abgenommen und am darauffolgenden Tag dem Institut für Rechtsmedizin der Universität Basel (nachfolgend: IRM) zur Analyse übergeben wurde. In der Folge wurde A.____ anlässlich der Kontrolle noch vor Ort der schweizerische Führerausweis abgenommen und der französische Führerausweis aberkannt. Am 24. Februar 2020 ging bei der Staatsanwaltschaft das auf den 19. Februar 2020 datierte rechtsmedizinische Gutachten des IRM ein. In diesem Gutachten wurden keinerlei Hinweise auf eine substanzbedingte Beeinflussung der Fahrfähigkeit von A.____ festgestellt. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Strafbefehle (nachfolgend Staatsanwaltschaft), erliess sodann am 26. Februar 2020 eine Schlussmitteilung, mit welcher A.____ die Einstellung der Strafuntersuchung in Aussicht gestellt wurde. Mit selbiger Mitteilung wurde er zudem aufgefordert, bis zum 18. März 2020 Beweisanträge sowie allfällige Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche geltend zu machen. Nachdem A.____ innert erwähnter Frist nicht auf die Schlussmitteilung reagierte, erliess die Staatsanwaltschaft am 7. April 2020 eine Einstellungsverfügung, mit welcher das Strafverfahren gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO eingestellt wurde und die Verfahrenskosten dem Staat auferlegt wurden. Ausserdem wurde festgehalten, dass A.____ in Anwendung von Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung zugesprochen werde.

B. Gegen diese Einstellungsverfügung vom 7. April 2020 erhob A.____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 15. April 2020 (der französischen Post übergeben am 16. April 2020; der Schweizerischen Post übergeben am 22. April 2020) Beschwerde an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht) und begehrte sinngemäss, es sei ihm für den aufgrund des Führerscheinentzugs entstandenen Erwerbsausfall eine Entschädigung zuzusprechen.

C. Mit Eingabe vom 4. Mai 2020 nahm die Staatsanwaltschaft Stellung zur Beschwerde vom 15. April 2020 und beantragte, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers abzuweisen.

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Erwägungen

1. Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts als Beschwerdeinstanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO, Art. 322 Abs. 2 StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO sowie § 15 Abs. 2 EG StPO. Gemäss Art. 395 lit. b StPO beurteilt die Verfahrensleitung, d.h. das Präsidium der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts, Beschwerden, wenn diese ausschliesslich die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als CHF 5’000.00 zum Gegenstand haben. Vorliegend steht ausschliesslich die Gewährung von Entschädigungsansprüchen in Höhe von rund CHF 1'980.00 in Frage, womit die Zuständigkeit des Präsidiums gegeben ist. Den Umfang der Begründungspflicht regelt Art. 385 Abs. 1 StPO. Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Ergreifung eines Rechtsmittels legitimiert. Dem Beschwerdeführer ist mit Verfügung vom 7. April 2020 mitgeteilt worden, dass ihm weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung zugesprochen werde. Er ist durch diesen Entscheid beschwert und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung desselben. Mittels Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO sowohl Rechtsverletzungen wie auch unvollständige oder unrichtige Feststellungen des Sachverhalts einschliesslich blosser Unangemessenheit gerügt werden. Indem der Beschwerdeführer ausführt, weshalb ihm aufgrund seines vorübergehenden Führerausweisentzugs ein Erwerbsausfall erwachsen sei, ist die Beschwerde – auch angesichts der reduzierten Anforderungen an eine von einem juristischen Laien eingereichte Eingabe – als genügend begründet zu qualifizieren.

1.2 Die Frist, um gegen eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Beschwerde einzureichen, beträgt zehn Tage (Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 396 Abs. 1 StPO). Ausgelöst wird die Frist durch den Empfang der Einstellungsverfügung. Es handelt sich hierbei um eine empfangsbedürftige Mitteilung, welche nur infolge rechtsgültiger Zustellung fristauslösende Wirkung entfalten kann. Die Zustellung erfolgt rechtsgültig, wenn die Sendung von der Adressatin oder dem Adressaten oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person entgegengenommen wird (Art. 85 Abs. 3 StPO). Mitteilungen sind den Adressatinnen und Adressaten an ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort oder an ihren Sitz zuzustellen (Art. 87 Abs. 1 StPO). Parteien und Rechtsbeistände mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthaltsort oder Sitz im Ausland haben in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen, sofern Mitteilungen nicht gemäss staatsvertraglichen Vereinbarungen direkt zugestellt werden können (Art. 87 Abs. 2 StPO). Eine Frist gilt als gewahrt, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben wird. (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die Übergabe an eine ausländische Postgesellschaft entfaltet keine fristwahrende Wirkung (BGer 6B_276/2013 vom 30. Juli 2013 E. 1.5; CHRISTOF RIEDO, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 21 zu Art. 91 StPO). Abzustellen ist in einem solchen Fall http://www.bl.ch/kantonsgericht

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gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf denjenigen Tag, an dem die Eingabe von der Schweizerischen Post zur Weiterbeförderung in Empfang genommen worden ist (BGE 92 II 215). Wird ein anfechtbarer Entscheid einer im Ausland wohnhaften Person zugestellt, so hat die Rechtsmittelbelehrung schliesslich zwingend einen Hinweis auf Art. 91 Abs. 2 StPO zu enthalten, andernfalls ihr durch die Aufgabe eines Rechtsmittels bei einer ausländischen Postgesellschaft keine Nachteile erwachsen dürfen (BGer 6B_315/2019 vom 5. Juli 2019 E. 1.4.3 f.).

1.3 Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 7. April 2020 ist gleichentags mit A-Post und ohne die Möglichkeit der Sendungsverfolgung verschickt worden. Es lässt sich deshalb aufgrund der Akten nicht mehr nachvollziehen, wann die Zustellung tatsächlich stattgefunden hat. Die Zustellung ist ausserdem nicht an den Wohnsitz des Beschwerdeführers, sondern an den Sitz seines Arbeitgebers erfolgt. Dies obwohl Art. X Abs. 1 des Vertrags zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik zur Ergänzung des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen vorsieht, dass Verfahrensurkunden und Gerichtsentscheidungen in Strafsachen den sich im Hoheitsgebiet des anderen Staates aufhaltenden Personen unmittelbar mit der Post zugestellt werden können. Aus den Akten ergeben sich denn auch keine Hinweise darauf, weshalb als Zustelldomizil die Adresse des Arbeitgebers gewählt worden ist, zumal die Schlussmitteilung der Staatsanwaltschaft vom 18. März 2020 dem Beschwerdeführer in Einklang mit dem erwähnten Staatsvertrag an seinen Wohnsitz zugestellt worden ist.

1.4 Die Beschwerdeschrift ist vom Beschwerdeführer am 16. April 2020 der französischen Post übergeben worden, wobei die in der angefochtenen Einstellungsverfügung enthaltene Rechtsmittelbelehrung unmissverständlich auf den Inhalt von Art. 91 Abs. 2 StPO hingewiesen hat. Die Beschwerdeschrift ist gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post sodann am 22. April 2020 von dieser zur Weiterbeförderung in Empfang genommen worden. Nachdem sich aufgrund der Akten nicht zweifelsfrei feststellen lässt, an welchem Tag die angefochtene Einstellungsverfügung dem Beschwerdeführer tatsächlich zugestellt worden ist, und weil die Zustellung ohnehin in Verletzung von Art. 87 Abs. 1 und Abs. 2 StPO sowie Art. X Abs. 1 des Vertrags zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik zur Ergänzung des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers und nicht an seinem Wohnsitz erfolgt ist, ist zugunsten des Beschwerdeführers festzustellen, dass die Beschwerde in casu im Ergebnis als rechtzeitig eingereicht anzusehen ist. Auf die vorliegende Beschwerde ist deshalb einzutreten.

2.1 Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer Einstellungsverfügung vom 7. April 2020 festgehalten, dass dem Beschwerdeführer keine Entschädigung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 StPO zugesprochen werde. Der Beschwerdeführer bringt als Begründung für seine Beschwerde gegen diese Verfügung sinngemäss vor, dass er aufgrund des erfolgten, vorübergehenden Führerausweisentzuges einen Erwerbsausfall erlitten habe. Als Chauffeur sei er auf die Fahrerlaubnis angewiesen, http://www.bl.ch/kantonsgericht

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und sein Arbeitgeber habe aufgrund des Entzuges angeordnet, er müsse zu Hause bleiben. Dieser habe ihm sodann zehn Tage seines Ferienanspruchs abgezogen, was einer Lohneinbusse von rund CHF 1'440.00 gleichkomme. Ausserdem habe er infolge des Ausweisentzuges 25 Arbeitsstunden nicht leisten können, weswegen er nun einen negativen Zeitsaldo aufweise, was wiederum einer Lohneinbusse von rund CHF 540.00 entspreche. Diese Kosten seien letztlich das Ergebnis dessen, dass ihm sein Führerausweis für rund einen Monat entzogen worden sei, obwohl er sich gesetzeskonform verhalten habe. Ohnehin habe der Entzug zu lange gedauert. Infolgedessen seien ihm diese Ausfälle zu ersetzen.

2.2 Die Staatsanwaltschaft wendet demgegenüber in ihrer Stellungnahme vom 4. Mai 2020 sinngemäss ein, die zwischen der polizeilichen Kontrolle vom 5. Februar 2020 und dem Eingang des rechtsmedizinischen Gutachtens bei der Staatsanwaltschaft am 24. Februar 2020 verstrichenen 19 Tage bewegten sich im üblichen Rahmen. Die Schlussmitteilung sei zudem bereits am zweiten Tag nach Erhalt des Gutachtens, d.h. am 26. Februar 2020, verschickt worden. Ausserdem sei der Beschwerdeführer mit der Schlussmitteilung vom 26. Februar 2020 aufgefordert worden, allfällige Entschädigungs- bzw. Genugtuungsansprüche geltend zu machen. Da er nicht innert angesetzter Frist auf diese Mitteilung reagiert habe, habe er seinen Entschädigungs- bzw. Genugtuungsanspruch verwirkt. Die fehlende Reaktion auf eine solche Aufforderung komme einem Verzicht gleich und könne auch nicht in einem späteren Verfahrensschritt nachgeholt werden. Ferner sei dem Beschwerdeführer der Ausweis im parallel laufenden Administrativverfahren der Polizei entzogen worden, weshalb eine Entschädigungs- oder Genugtuungsforderung im Rahmen der Einstellungsverfügung ohnehin hätte abgewiesen werden müssen. Schliesslich seien im durchgeführten Strafverfahren keine schwerwiegenden Eingriffe in die Rechte des Beschwerdeführers erfolgt, weshalb diesem auch nur geringfügige Aufwendungen entstanden seien, deren Entschädigung gestützt auf Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO verweigert werden könne.

3.1 Wird eine beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO). Den Entschädigungs- oder Genugtuungsanspruch hat die Staatsanwaltschaft von Amtes wegen zu prüfen, wobei sie die beschuldigte Person auffordern kann, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (Art. 429 Abs. 2 StPO). Eine solche Aufforderung erfolgt sinnvollerweise gemeinsam mit der Schlussmitteilung gemäss Art. 318 Abs. 1 StPO (NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, in: Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2017, N 13 zu Art. 429 StPO). Wird eine beschuldigte Person in diesem Sinne zur Mitwirkung aufgefordert, unterlässt diese es jedoch, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen, obwohl sie dazu in der Lage wäre, so darf die Strafverfolgungsbehörde von einem Verzicht auf eine Entschädigung ausgehen. Eine Entschädigung kann dann auch in einem späteren Verfahrensschritt nicht mehr geltend gemacht werden (STEFAN WEHRENBERG/FRIEDRICH FRANK, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 31 zu Art. 429 StPO; http://www.bl.ch/kantonsgericht

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SCHMID/JOSITSCH, a.a.O. N 14 zu Art. 429 StPO; vgl. auch BGer 1B_475/2011 vom 11. Januar 2012 E. 2.3).

3.2 Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer von der Staatsanwaltschaft im Rahmen der Schlussmitteilung vom 26. Februar 2020 explizit aufgefordert worden, bis zum 18. März 2020 allfällige Entschädigungs- und Genugtuungsforderungen im Sinne von Art. 429 Abs. 1 StPO geltend zu machen. Damit ist sie ihrer Pflicht gemäss Art. 429 Abs. 2 StPO nachgekommen. Nachdem der Beschwerdeführer nicht auf diese Aufforderung reagiert hat, ist die Staatsanwaltschaft aufgrund der vorstehenden Erwägungen zu Recht von einem entsprechenden Verzicht des Beschwerdeführers ausgegangen. Da die Geltendmachung von derartigen Entschädigungsansprüchen in späteren Verfahrensschritten nicht nachgeholt werden kann, bleibt es dem Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren verwehrt, in diesem Verfahrensstand eine Entschädigung für seinen Erwerbsausfall geltend zu machen.

4. Selbst wenn der Beschwerdeführer jedoch auf die Schlussmitteilung vom 26. Februar 2020 reagiert und entsprechende Entschädigungsforderungen gestellt hätte, so wären diese durch die Staatsanwaltschaft abzuweisen gewesen. Der Beschwerdeführer macht einen Erwerbsausfall aufgrund der vorübergehenden Abnahme seines Führerausweises geltend. Diese Abnahme ist jedoch gestützt auf Art. 31 Abs. 1 lit. b SKV durch die Polizei erfolgt und steht in keinem direkten Zusammenhang mit dem Strafverfahren, weshalb entsprechende Entschädigungsansprüche im Rahmen der Verfahrenseinstellung durch die Staatsanwaltschaft auch nicht zu berücksichtigen wären, sondern im parallel geführten Administrativverfahren geltend gemacht werden müssten (vgl. BGer 6B_1282/2015 vom 14. Januar 2016 E. 2; DANIEL KAISER, Zwangsmassnahmen bei Alkohol- und/oder Betäubungsmittelkonsum, in: Strassenverkehr 2/2016, S. 30 f.). Das Vorgehen der Staatsanwaltschaft wäre folglich auch unter der Annahme einer rechtzeitigen Geltendmachung der Ansprüche durch den Beschwerdeführer nicht zu beanstanden.

5. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das zuständige Gericht kann von einer Kostenauflage jedoch ausnahmsweise ganz oder teilweise absehen, wenn Gründe der Billigkeit dies erfordern (§ 4 Abs. 3 GebT). In Anbetracht des insgesamt unbefriedigenden Ergebnisses, erscheint vorliegend eine zusätzliche Auferlegung von Verfahrenskosten an den Beschwerdeführer tatsächlich unbillig und zwar aus den folgenden Gründen: Zunächst hat sich der Führerausweisentzug im Nachhinein als unbegründet herausgestellt, und der Beschwerdeführer hat deshalb wohl tatsächlich eine Einkommenseinbusse erlitten. Im Weiteren enthält der Polizeirapport vom 11. Februar 2020 keinerlei Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer vor seiner polizeilichen Befragung, welche in der Folge zum durchgeführten Drogenschnelltest geführt hat, über seine Verfahrensrechte (vgl. Art. 158 StPO) aufgeklärt worden ist. Das Polizeiprotokoll vom 5. Februar 2020 lässt vielmehr den Schluss zu, dass ihm diese erst nach Vorliegen des positiven Befundes http://www.bl.ch/kantonsgericht

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erläutert und abgegeben worden sind. Ein solches Vorgehen wäre unzulässig, weshalb sich vorliegend auch die Frage der Verwertbarkeit der erhobenen Beweismittel stellen würde (vgl. SILVAN FAHRNI/STEFAN HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N 45 f. zu Art. 55 SVG). Nach dem Gesagten sind die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens vor dem Kantonsgericht in der Höhe von CHF 550.00 (beinhaltend eine Gebühr von CHF 500.00 sowie Auslagen von CHF 50.00) auf die Staatskasse zu nehmen.

Demnach wird erkannt:

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 550.00, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 500.00 und Auslagen von pauschal CHF 50.00, gehen zu Lasten des Staates.

Präsident

Enrico Rosa Gerichtsschreiber i.V.

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