Skip to content

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 13.05.2020 470 20 75

13. Mai 2020·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·2,431 Wörter·~12 min·5

Zusammenfassung

Verfahrenseinstellung

Volltext

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 13. Mai 2020 (470 20 75) ___________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Verfahrenseinstellung

Besetzung Präsident Dieter Eglin; Gerichtsschreiber i.V. Linus Zweifel

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Strafbefehle (SB), Rheinstrasse 12, Postfach, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Verfahrenseinstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 2. April 2020

A. Am 20. November 2019 verunfallte A.____ mit seinem Personenwagen auf der X.____strasse in Y.____, nachdem er einem Tier ausgewichen war. Eine von den herbeigerufenen Polizeibeamten durchgeführte Atemalkoholkontrolle verlief negativ. Der im Anschluss durchgeführte Drogenschnelltest verlief positiv auf Cannabinoide/Cannabis und zeigte eine sehr feine Linie betreffend Benzodiazepine. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eröffnete in der Folge mit Verfügung vom 20. November 2019 eine Strafun-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht tersuchung betreffend die Straftatbestände des Fahrens in fahrunfähigem Zustand sowie der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln und ordnete die Abnahme einer Blut- und Urinprobe an, was sodann im Kantonsspital Baselland in Liestal vorgenommen wurde. Die entnommenen Proben wurden anschliessend durch das Institut für Rechtsmedizin der Universität Basel ausgewertet. Die toxikologische Untersuchung ergab einen THC-Gehalt von 0.7µg/L, d.h. einen Wert unter dem gesetzlichen Grenzwert von 1.5µg/L. Die Staatsanwaltschaft stellte daraufhin das Strafverfahren betreffend den Tatbestand des Führens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand mit Verfügung vom 2. April 2020 ein. Die Kosten des eingestellten Verfahrensteils in der Höhe von insgesamt CHF 1'368.15 wurden in Anwendung von Art. 426 Abs. 2 StPO A.____ auferlegt. Als Begründung für die Kostenauflage führte die Staatsanwaltschaft aus, dass die Aussage von A.____, wonach dieser am Vorabend des Unfalls zwei bis drei Joints konsumiert hatte, zur Anordnung des Drogenschnelltests und zur Eröffnung des Strafverfahrens geführt habe. A.____ habe durch seinen rechtswidrigen und schuldhaften Konsum von Betäubungsmitteln die Einleitung des Verfahrens bewirkt, weshalb er die mit diesem Verfahrensteil in Zusammenhang stehenden Verfahrenskosten zu tragen habe. B. Mit gleichzeitigem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 2. April 2020 wurde A.____ aufgrund des dargelegten Unfallereignisses der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 400.00 verurteilt. Ebenso wurden ihm die Urteilsgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt. Dieser Strafbefehl ist in der Zwischenzeit unangefochten in Rechtskraft erwachsen. C. Gegen die Kostenauflage in der staatsanwaltlichen Einstellungsverfügung vom 2. April 2020 erhob A.____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 8. April 2020 (der Schweizerischen Post übergeben am 9. April 2020) an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, Beschwerde. Als Begründung führte er im Wesentlichen an, dass nicht seine Aussagen zum Drogenkonsum des Vortags zur Anordnung des Drogenschnelltests geführt hätten, vielmehr sei dieser bereits vor besagten Äusserungen durchgeführt worden. Die Angaben zum Drogenkonsum habe er erst im Nachhinein gemacht. Die Anordnung des Drogenschnelltests sei deshalb nicht zulässig gewesen, weil keine Anzeichen von Fahrunfähigkeit bestanden hätten. Die Eröffnung der Strafuntersuchung betreffend Führen eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand habe folglich auf einem rechtswidrig angeordneten Drogenschnelltest beruht, weshalb ihm die Kosten nicht überbunden werden dürften. D. Die Staatsanwaltschaft liess sich mit Eingabe vom 22. April 2020 vernehmen und beantragte, die Beschwerde sei unter o/e Kostenfolge abzuweisen. Dass weder die Polizei noch die untersuchende Ärztin eine Einschränkung der Fahrfähigkeit festgestellt hätten, sei aktenkundig. Nicht erstellt sei jedoch, ob der Beschwerdeführer die Aussagen zu seinem Drogenkonsum vor oder nach der Anordnung des Drogenschnelltests gemacht habe. Der für die Anordnung eines solchen Tests notwendige Anfangsverdacht könne sich jedenfalls auch auf andere

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Hinweise abstützen, insbesondere auf einen verursachten Unfall. Im vorliegenden Fall habe der Beschwerdeführer die Herrschaft über sein Fahrzeug verloren und sei zunächst ins angrenzende Wiesland geraten, bevor er nach unkontrolliertem Überqueren der Fahrbahn mit einem Baum kollidiert sei. Diese äusseren Umstände stellten schon für sich alleine genommen einen Hinweis auf eine mögliche Fahrunfähigkeit dar. Es sei deshalb gar nicht von Belang, in welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer die Aussagen zu seinem Drogenkonsum gemacht habe, das Vorgehen der Polizei und der Staatsanwaltschaft sei in jedem Fall rechtmässig gewesen. Erwägungen

1. Gegen eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen bei der Beschwerdeinstanz schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO sowie § 15 Abs. 2 EG StPO). Den Umfang der Begründungspflicht regelt Art. 385 Abs. 1 StPO. Die Einstellungsverfügung vom 2. April 2020 ist dem Beschwerdeführer am 3. April 2020 zugestellt worden, womit die zehntägige Frist mit Aufgabe des Rechtsmittels bei der Schweizerischen Post am 9. April 2020 gewahrt ist. Gemäss Art. 395 lit. b StPO beurteilt das Präsidium der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts die Beschwerde, wenn diese ausschliesslich die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als CHF 5’000.00 zum Gegenstand hat. Vorliegend steht ausschliesslich die Auferlegung von Verfahrenskosten in Höhe von insgesamt CHF 1'368.15 in Frage, womit die Zuständigkeit des Präsidiums gegeben ist. Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Ergreifung eines Rechtsmittels legitimiert. Der Beschwerdeführer ist mit Verfügung vom 2. April 2020 von der Staatsanwaltschaft dazu verpflichtet worden, die Kosten des eingestellten Verfahrensteils zu übernehmen. Er ist durch diesen Entscheid beschwert und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung desselben. Mittels Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO sowohl Rechtsverletzungen wie auch unvollständige oder unrichtige Feststellungen des Sachverhalts einschliesslich blosser Unangemessenheit gerügt werden. Indem der Beschwerdeführer ausführt, weshalb ihm die Kosten des eingestellten Verfahrensteils nicht hätten auferlegt werden dürfen, ist die Beschwerde als genügend begründet zu qualifizieren. Auf die Beschwerde kann demnach eingetreten werden. 2. Wird ein Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so trägt der Beschuldigte prinzipiell keine Kosten (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO e contrario). Dennoch können der beschuldigten Person in diesen Fällen gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Der Überbindung von Verfahrenskosten auf die beschuldigte Person im Falle der Einstellung des Strafverfahrens gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO kommt dabei Ausnahmecharakter zu (THOMAS DOMEISEN, Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 29 zu Art. 426 StPO). Im vorlie-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht genden Fall stellt sich somit die Frage, ob der Beschwerdeführer die Einleitung des mittlerweile eingestellten Strafverfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt hat. Dem Beschwerdeführer sind die Kosten des eingestellten Verfahrensteils deshalb auferlegt worden, weil sein rechtswidriger Betäubungsmittelkonsum für die Eröffnung des Strafverfahrens ursächlich gewesen sei. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, der durchgeführte Drogenschnelltest sei rechtswidrig angeordnet worden, weil es keine Hinweise auf eine mögliche Fahrunfähigkeit seinerseits gegeben habe. Erst dieser seines Erachtens rechtswidrig angeordnete Drogenschnelltest habe zur Einleitung des Strafverfahrens geführt. Die Aussage, wonach er am Vortag Cannabis konsumiert habe, habe er erst nach dem positiven Ergebnis des Drogenschnelltests gemacht. Die Staatsanwaltschaft vertritt in ihrer Stellungnahme die Auffassung, dass die Tatsache, wonach der Beschwerdeführer einen Unfall verursacht habe, bereits einen genügenden Anfangsverdacht für eine Fahrunfähigkeit darstelle. 2.1 Fahrzeugführer sowie an Unfällen beteiligte Strassenbenützer können durch die Polizei einer Atemalkoholprobe unterzogen werden (Art. 55 Abs. 1 SVG; Art. 10 Abs. 1 SKV). Bestehen Hinweise dafür, dass die kontrollierte Person wegen einer anderen Substanz als Alkohol fahrunfähig ist und in diesem Zustand ein Fahrzeug geführt hat, so kann die Polizei zum Nachweis von Betäubungs- oder Arzneimitteln namentlich im Urin, Speichel oder Schweiss Vortests durchführen (Art. 10 Abs. 2 SKV i.V.m. Art. 55 Abs. 2 SVG). Eine Blutprobe ist anzuordnen, wenn Anzeichen von Fahrunfähigkeit oder Hinweise auf Fahrunfähigkeit vorliegen, die nicht oder nicht allein auf Alkoholeinfluss zurückzuführen sind. Zusätzlich kann eine Sicherstellung von Urin angeordnet werden (Art. 12a SKV). 2.2 Anders als eine Atemalkoholprobe, welche gestützt auf Art. 55 Abs. 1 SVG voraussetzungslos angeordnet werden kann, dürfen Voruntersuchungen betreffend einen möglichen Drogen- oder Arzneimittelkonsum gestützt auf Art. 55 Abs. 2 SVG nur durchgeführt werden, wenn der Fahrzeugführer Anzeichen auf Fahrunfähigkeit aufweist, welche nicht oder nicht allein auf Alkohol zurückzuführen sind bzw. mit diesem erklärt werden können (BGE 139 II 95 E. 2.1; vgl. etwa auch PHILIPPE WEISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2015, N 9 zu Art. 55 SVG). Vorausgesetzt werden konkrete Anzeichen auf eine Fahrunfähigkeit (SILVAN FARNI/STEFAN HEIMGARTNER, Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, N 35 zu Art. 55 SVG). Erfolgt eine Blutentnahme oder Urinprobe ohne auf eine Fahrunfähigkeit hinweisende Anzeichen, so gilt die Probe als rechtswidrig erlangt, weshalb sie gestützt auf Art. 141 Abs. 2 StPO nicht verwertbar ist (BGE 139 II 95 E. 2.2; FARNI/ HEIMGARTNER, a.a.O., N 45 zu Art. 55 SVG). Die Frage nach dem Vorliegen von Anzeichen der Fahrunfähigkeit beurteilt sich nach den konkreten Umständen. So sind in einem Fall ein sehr blasser Teint und wässrige Augen als ausreichende Hinweise auf eine mögliche Fahrunfähigkeit beurteilt worden (vgl. BGer 6B_244/2011 vom 20. Juni 2011 E. 3.3). In einem anderen Fall hat das Bundesgericht gerötete Augen und ein langsames Verhalten des Fahrzeuglenkers als genügend betrachtet (vgl. BGer 1B_180/2012 vom 24. Mai 2012 E. 3.2). Andere mögliche Anhaltspunkte wären beispielsweise geweitete Pupillen,

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Schweiss, Zittern, Erbrechen, Körpergeruch, euphorische oder lethargische Stimmung oder anderweitig auffälliges Verhalten gegenüber der Kontrollbehörde. Auch ein Selbstunfall, der nicht a priori auf andere Ursachen zurückzuführen ist, kann ein Indiz für eine durch Drogenkonsum verursachte Fahrunfähigkeit darstellen (FARNI/ HEIMGARTNER, a.a.O., N 36 zu Art. 55 SVG). Im vorliegenden Fall haben die anwesenden Polizeibeamten den Drogenschnelltest nach einem Verkehrsunfall des Beschwerdeführers angeordnet. Der Unfall hat sich ereignet, nachdem der Beschwerdeführer einem die Strasse überquerenden Tier ausgewichen ist. Er ist ins Wiesland geraten und in der Folge mit einem Baum kollidiert. Dieser Unfallhergang ist aufgrund der Akten als erstellt zu betrachten: Gemäss Polizeirapport vom 20. November 2019 hat nicht nur der heutige Beschwerdeführer, sondern auch B.____ als Auskunftsperson explizit zu Protokoll gegeben, der Unfall sei geschehen, weil der Beschwerdeführer einem Tier habe ausweichen müssen. Auch die von der Polizei Basel-Landschaft aufgenommene und vom Beschwerdeführer am 20. November 2019 unterzeichnete Sachverhaltsanerkennung geht von diesem Geschehen aus. Nicht zuletzt stellt selbst die Staatsanwaltschaft in ihrem in Rechtskraft erwachsenen Strafbefehl vom 2. April 2020 betreffend die weiteren Tatvorwürfe ausdrücklich auf diesen Sachverhalt ab («In einer Linkskurve tauchte ein Tier [Katze] auf der Strasse auf.») Es ist ebenfalls aktenkundig, dass weder die Polizeibeamten noch die untersuchende Ärztin des Kantonsspitals Baselland irgendwelche Anzeichen für eine Einschränkung der Fahrfähigkeit festgestellt haben; das Protokoll der ärztlichen Untersuchung vom 20. November 2019 bescheinigt dem Beschwerdeführer im fraglichen Zeitpunkt einen in jeglicher Hinsicht normalen Zustand. Der einzige Hinweis auf eine mögliche Fahrunfähigkeit, auf welchen sich die Staatsanwaltschaft zu stützen vermag, ist der Unfall des Beschwerdeführers als solcher. Nun ist der Beschwerdeführer aber gemäss erstelltem Sachverhalt keinesfalls grundlos von der Strasse abgekommen, sondern er ist einem Tier ausgewichen. Es handelt sich hier folglich gerade nicht um einen Selbstunfall, der nicht a priori auf andere Ursachen zurückzuführen ist. Hier liegen vielmehr andere, objektiv erklärbare Ursachen für den Unfallhergang vor, nämlich ein plötzlich die Strasse überquerendes Tier. In Anbetracht der gesamten Umstände, insbesondere auch der Tatsache, dass die Polizeibeamten keinerlei körperlichen oder anderweitigen Anzeichen für einen Drogenkonsum festgestellt hatten, haben vorliegend eindeutig keine hinreichenden Anzeichen auf eine mögliche Fahrunfähigkeit des Beschwerdeführers vorgelegen. Einzig gestützt auf die Kollision hat deshalb kein Drogenschnelltest nach Art. 55 Abs. 2 SVG angeordnet werden dürfen. 2.3 Die Staatsanwaltschaft begründet in der Einstellungsverfügung vom 2. April 2020 die Auferlegung der Kosten sodann damit, dass der Drogenschnelltest deshalb angeordnet worden sei, weil der Beschwerdeführer angegeben habe, am Vortag zwei bis drei Joints konsumiert zu haben. Die Aussage, vor der Fahrt Drogen konsumiert zu haben, gilt ebenfalls als hinreichender Hinweis auf eine mögliche Fahrunfähigkeit gemäss Art. 55 Abs. 2 SVG (FARNI/HEIMGARTNER, a.a.O., N 36 zu Art. 55). Der Beschwerdeführer bestreitet in seiner Beschwerdeschrift jedoch, dass sich die Kontrolle wie von der Staatsanwaltschaft geschildert abgespielt habe. Er habe die

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Angaben zu seinem Drogenkonsum am Vortag vielmehr erst nach der Durchführung des Drogenschnelltests gemacht, d.h. nachdem dessen positives Ergebnis bereits vorgelegen habe. Nachdem sich gezeigt hat, dass der Unfall des Beschwerdeführers für sich alleine keinen ausreichenden Anfangsverdacht im Hinblick auf die Anordnung eines Drogenschnelltests dargestellt hat, wird die Frage, in welcher Reihenfolge sich die Aussage des Beschwerdeführers betreffend den eigenen Betäubungsmittelkonsum und die Anordnung des Drogenschnelltests abgespielt haben, relevant. Aus den Akten lässt sich nicht zweifelsfrei feststellen, was zuerst gewesen ist, das Eingeständnis des Beschwerdeführers bezüglich Drogenkonsum oder der Drogenschnelltest. Auch die Staatsanwaltschaft legt in ihrer Stellungnahme vom 22. April 2020 explizit dar, es sei «nicht direkt aktenkundig», in welcher zeitlichen Reihenfolge die Aussagen des Beschwerdeführers zum Drogenkonsum und der Schnelltest stattgefunden hätten. Da der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift bestreitet, die Aussagen vor der Anordnung des Tests gemacht zu haben, und es sich nunmehr nicht mehr genau nachvollziehen lässt, wie sich der Sachverhalt tatsächlich abgespielt hat, ist gemäss dem Grundsatz «in dubio pro reo» nach Art. 10 Abs. 3 StPO davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer besagte Aussagen erst nach Vorliegen des positiven Testresultats gemacht hat. Somit haben auch die Aussagen des Beschwerdeführers keine Grundlage für die Anordnung eines Drogenschnelltests nach Art. 55 Abs. 2 SVG gebildet. Als Ergebnis ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall keine ausreichenden Anzeichen auf eine Fahrunfähigkeit des Beschwerdeführers bestanden haben, welche die Anordnung eines Drogenschnelltests gemäss Art. 55 Abs. 2 SVG gerechtfertigt hätten. Dessen Anordnung ist somit rechtswidrig erfolgt. Sodann hat erst das Resultat dieses rechtswidrig angeordneten Drogenschnelltests zur Eröffnung der Strafuntersuchung geführt. Nachdem der Beschwerdeführer die Strafuntersuchung betreffend den eingestellten Verfahrensteil nicht selbst rechtswidrig und schuldhaft verursacht hat, dürfen ihm auch die Kosten des entsprechenden Verfahrensteils nicht auferlegt werden. Gemäss diesen Erwägungen ist in Gutheissung der Beschwerde Ziffer 2 der angefochtenen Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 2. April 2020 dahingehend abzuändern, als die Kosten des eingestellten Verfahrensteils in der Höhe von insgesamt CHF 1'368.15 zu Lasten des Staates gehen.

3. Schliesslich ist über die Kosten des Verfahrens zu befinden. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die vorstehenden Erwägungen haben gezeigt, dass die Beschwerde gutzuheissen ist. Entsprechend diesem Ausgang sind die Kosten des kantonsgerichtlichen Verfahrens von total CHF 1’050.00 (bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 1’000.00 und Auslagen von pauschal CHF 50.00) dem Staat aufzuerlegen (vgl. § 13 Abs. 2 GebT). Nachdem der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht anwaltlich vertreten worden ist, wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:

://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird Ziffer 2 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 2. April 2020 aufgehoben und durch Folgendes ersetzt: 2. Die Kosten des eingestellten Verfahrensteils (20 Aktenseiten) bestehend aus: - Kosten Staatsanwaltschaft CHF 160.00 - Gutachten CHF 845.00 - Blutentnahme CHF 263.15 - Gebühr Einstellungsverfügung (inkl. Porto) CHF 100.00 in der Höhe von insgesamt CHF 1'368.15 gehen zu Lasten des Staates. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 1’050.00, bestehend aus einer Beschlussgebühr von CHF 1’000.00 und Auslagen von pauschal CHF 50.00, gehen zu Lasten des Staates.

Präsident

Dieter Eglin Gerichtsschreiber i.V.

Linus Zweifel

470 20 75 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 13.05.2020 470 20 75 — Swissrulings