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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 23.06.2020 470 20 64

23. Juni 2020·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·4,881 Wörter·~24 min·5

Zusammenfassung

Nichtanhandnahme des Verfahrens

Volltext

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 23. Juni 2020 (470 20 64) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Nichtanhandnahme des Verfahrens

Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Stephan Gass (Ref.), Richterin Susanne Afheldt; Gerichtsschreiber Dominik Haffter

Parteien A.____, vertreten durch Rechtsanwalt Theodor G. Seitz, Eichwiesstrasse 2, 8645 Jona, Beschwerdeführerin

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin

B.____, stv. Erster Staatsanwalt, Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung WK, Rheinstrasse 27, 4410 Liestal, Beschwerdegegner und Beschuldigter

Gegenstand Nichtanhandnahme des Verfahrens Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 17. März 2020 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Verfügung vom 17. März 2020 nahm die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft das Verfahren gegen den stv. Ersten Staatsanwalt B.____ wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht anhand, auferlegte die Verfahrenskosten der Staatskasse und entschied, dass weder eine Genugtuung noch eine Entschädigung nach Art. 429 StPO zu entrichten sei.

Auf die Begründung dieser Nichtanhandnahmeverfügung sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Beschlusses eingegangen.

B. Gegen obgenannte Nichtanhandnahmeverfügung erhob A.____, vertreten durch Rechtsanwalt Theodor G. Seitz, mit Eingabe vom 30. März 2020 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, und begehrte, es sei in Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung gegen den Beschuldigten bei einer ausserkantonalen Strafbehörde ein Strafverfahren wegen Amtsgeheimnisverletzung und übler Nachrede sowie allfälliger weiterer Straftatbestände zu eröffnen. Ferner sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. Des Weiteren sei die vorliegende Beschwerde infolge Befangenheit der angerufenen Gerichtsbehörde an eine ausserkantonale Gerichtsinstanz zu überweisen.

C. Mit Stellungnahme vom 2. April 2020 stellte der Beschuldigte den Antrag, die Beschwerde sei in sämtlichen Punkten abzuweisen.

D. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft begehrte mit Stellungahme vom 6. April 2020, es seien die Beschwerde, das Ausstandsgesuch sowie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen. Ferner seien die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

E. Mit Eingabe vom 23. April 2020 nahm die Beschwerdeführerin replizierend Stellung.

F. Der Beschuldigte reichte mit Eingabe vom 27. April 2020 seine duplizierende Stellungnahme ein.

G. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft verzichtete mit Eingabe vom 30. April 2020 auf eine duplizierende Stellungnahme.

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Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Erwägungen 1. Formelles 1.1 Gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen bei der Dreierkammer der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung, StPO, SR 312.0; Art. 396 Abs. 1 StPO und § 15 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung, EG StPO, SGS 250). Zur Beschwerde legitimiert sind die Parteien, sofern sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben, mithin durch die Nichtanhandnahmeverfügung beschwert sind (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführerin ist als geschädigte Person und Adressatin der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung durch diese unmittelbar in ihren Rechten betroffen, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist. Sodann ist den Verfahrensakten nicht zu entnehmen, wann die Nichtanhandnahmeverfügung vom 17. März 2020 der Beschwerdeführerin zugestellt wurde, weshalb zu Gunsten der Beschwerdeführerin davon auszugehen ist, dass die Rechtsmittelfrist mit Beschwerde vom 30. März 2020 gewahrt wurde. Da auch die übrigen Beschwerdeformalien erfüllt sind, ist auf Ziffer 1 der Beschwerde, welche sich gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 17. März 2020 richtet, einzutreten.

1.2 Des Weiteren stellt die Beschwerdeführerin ein Ausstandsgesuch betreffend die gesamte Beschwerdeinstanz und begehrt, die vorliegende Beschwerde sei zur Beurteilung und Entscheidung an eine ausserkantonale Gerichtsbehörde zu überweisen (Ziffer 5 der Beschwerde vom 30. März 2020). Gemäss Art. 58 Abs. 1 StPO hat die Partei, welche den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen will, der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat. Überdies hat sie die den Ausstand begründenden Tatsachen glaubhaft zu machen. Das Ausstandsbegehren muss folglich begründet und die geltend gemachten Gründe oder Umstände müssen glaubhaft gemacht werden. Die blosse Behauptung eines Ausstandsgrunds oder pauschale, vage Andeutungen genügen nicht. Vielmehr muss eine gewisse Wahrscheinlichkeit für den Anschein der Befangenheit sprechen (MARKUS BOOG, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 58 N 4; ANDREAS J. KELLER, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 58 N 9).

In casu verweist die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 30. März 2020 zur Begründung ihres Ausstandsbegehrens betreffend die gesamte Beschwerdeinstanz lediglich auf Art. 56 lit. a StPO. Im Übrigen nimmt sie in ihrer Beschwerde durchwegs einzig Bezug auf allfällige Ausstandsgründe seitens der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft. Hingegen begründet sie in keiner Weise, weshalb die Beschwerdeinstanz als Ganzes in den Ausstand zu treten habe. Offensichtlich missbräuchliche, unbegründete und querulatorische Ausstandsgesuche und solche, die auf die Lahmlegung der Justiz oder die Ausschaltung der Rechtspflegeinstanz gerichtet sind, können nach der Rechtsprechung von der betroffenen Instanz selbst abgewiesen werden, sofern http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht auf sie überhaupt einzutreten ist (MARKUS BOOG, a.a.O., Art. 58 N 6). Demnach ist auf das Ausstandsgesuch betreffend die Beschwerdeinstanz als Ganzes zufolge offensichtlich fehlender Substantiierung nicht einzutreten (ANDREAS J. KELLER, a.a.O., Art. 58 N 11).

1.3 Überdies beantragt die Beschwerdeführerin den Ausstand der gesamten Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft und verlangt, gegen den Beschuldigten sei bei einer ausserkantonalen Strafbehörde ein Strafverfahren wegen Amtsgeheimnisverletzung und übler Nachrede sowie allfälliger weiterer Straftatbestände zu eröffnen (Ziffer 2 der Beschwerde vom 30. März 2020). Die Beschwerdeführerin begründet dies namentlich mit dem Umstand, dass der in casu Beschuldigte, mithin der stv. Erste Staatsanwalt, den Staatsanwälten in der Allgemeinen Hauptabteilung hierarchisch übergeordnet sei. Wie bereits in Ziffer 1.2 hievor dargelegt wurde, hat die Partei, welche den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen will, der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat (Art. 58 Abs. 1 StPO). Nach der Rechtsprechung ist der Ausstand in den nächsten Tagen nach Kenntnisnahme zu verlangen, andernfalls verwirkt der Anspruch. Ein Gesuch, das sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrunds eingereicht wird, gilt als rechtzeitig. Unzulässig ist jedenfalls ein Zuwarten während zwei Wochen (BGer 1B_120/2019 vom 7. Juni 2019, E. 2.2; 6B_851/2018 vom 7. Dezember 2018, E. 4.1.1). In casu hat die Beschwerdeführerin bereits mit Eingabe vom 18. September 2019 ein identisches Ausstandsgesuch eingereicht, welches in der Folge mit Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 3. Dezember 2019 abgewiesen wurde, soweit darauf einzutreten war (Verfahrensnummer: 490 19 239). Neue Rügen bringt die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren keine vor, sondern beschränkt sich auf die Wiederholung der mit Eingabe vom 18. September 2019 dargelegten Vorbringen. Angesichts des Umstands, dass über sämtliche Rügen der Beschwerdeführerin betreffend den Ausstand der gesamten Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, namentlich auch in Bezug auf den verfahrensleitenden Staatsanwalt C.____, bereits rechtskräftig entschieden worden ist, kann auf das nunmehr mit Eingabe vom 30. März 2020 eingereichte, identische Ausstandsbegehren nicht eingetreten werden. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das Ausstandsgesuch ohnehin als verspätet zu betrachten wäre, zumal die Beschwerdeführerin keine neuen, den Ausstand begründenden Tatsachen geltend macht.

2. Materielles 2.1 Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft stützt ihre Nichtanhandnahmeverfügung vom 17. März 2020 auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO und führt zur Begründung aus, die Beschwerdeführerin werfe dem Beschuldigten vor, mit Datum vom 22. August 2019 die Anklageschrift erlassen und anschliessend am 23. August 2019 die Öffentlichkeit über die Strafuntersuchung und die Anklageerhebung informiert zu haben. Dem sei zu entgegnen, dass die gegen die Beschwerdeführerin erhobenen Anschuldigungen bereits aufgrund der Medienmitteilung der römisch-katholischen Kirchgemeinde D.____ an die Öffentlichkeit gelangt seien. Dadurch sei ein grosses öffentliches und mediales Interesse entstanden, zumal mögliche Unregelmässigkeiten http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht innerhalb der römisch-katholischen Landeskirche von besonderer Bedeutung seien. Die Information der Öffentlichkeit durch die Medienmitteilung vom 23. August 2019 sei sodann erforderlich gewesen, da auch im ersten Halbjahr 2019 Rückfragen von Medien über den aktuellen Verfahrensstand eingegangen seien. Im Übrigen sei die Medienmitteilung zurückhaltend und objektiv formuliert, wobei auf die Unschuldsvermutung hingewiesen worden sei. Insgesamt seien deshalb die Voraussetzungen für die Information der Öffentlichkeit gemäss Art. 74 StPO gegeben, weshalb der Tatbestand der Amtsgeheimnisverletzung zufolge Vorliegens eines gesetzlichen Rechtfertigungsgrunds eindeutig nicht erfüllt sei. In Bezug auf den Tatbestand der üblen Nachrede habe der Beschuldigte angesichts der von ihm durchgeführten Strafuntersuchung die Anschuldigungen gegen die Beschwerdeführerin für zutreffend halten dürfen. Ohnehin sei er aufgrund des Grundsatzes "in dubio pro duriore" zur Anklageerhebung verpflichtet gewesen, weshalb der Tatbestand eindeutig nicht erfüllt sei.

2.2 Demgegenüber bringt die Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom 30. März 2020 vor, die Staatsanwaltschaft sei bei der Orientierung der Öffentlichkeit zur Zurückhaltung verpflichtet. Namentlich sei eine Interessenabwägung vorzunehmen, wobei eine Vorverurteilung in jedem Fall zu vermeiden sei. Vorliegend sei die Medienmitteilung als gesetzeswidrig zu qualifizieren. Insbesondere fehle es an der besonderen Bedeutung der Untersuchung, welche die Notwendigkeit der Orientierung der Öffentlichkeit hätte begründen können, zumal es sich um eine rein zivilrechtliche Angelegenheit handle, die von Missverständnissen und Fehlinterpretationen geprägt sei. Der Beschuldigte habe gar nicht erst eine Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen und den Persönlichkeitsrechten der Beschwerdeführerin vorgenommen, weshalb eine Strafuntersuchung betreffend den Tatbestand der Amtsgeheimnisverletzung zu eröffnen sei. Des Weiteren habe der Beschuldigte die Beschwerdeführerin in der Medienmitteilung als "mutmassliche Täterin" anstatt als "Tatverdächtige" betitelt und sie dadurch in der Öffentlichkeit vorverurteilt. Der blosse Hinweis auf die Unschuldsvermutung am Ende der Verlautbarung vermöge daran nichts zu ändern, weshalb der Beschuldigte den Ruf der Beschwerdeführerin mit dieser an die Medien herangetragene Verunglimpfung geschädigt habe. Dieses öffentliche Anprangern sei ehrverletzend, weshalb auch eine Strafuntersuchung wegen übler Nachrede zu eröffnen sei.

2.3 Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft führt mit Stellungnahme vom 6. April 2020 aus, dass sie vor der Eröffnung einer Strafuntersuchung zu prüfen habe, ob aufgrund der Behauptungen in der Anzeige überhaupt ein Straftatbestand erfüllt sein könnte. Da im vorliegenden Fall der Sachverhalt feststehe und sich auch in rechtlicher Hinsicht keine Fragen stellen würden, habe zwingend eine Nichtanhandnahmeverfügung ergehen müssen.

2.4 Mit Stellungnahme vom 2. April 2020 legt der Beschuldigte seinerseits dar, aufgrund der Begründung der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung sowie seinen im Ausstandsverfahren eingereichten Stellungnahmen sei ersichtlich, dass er sich offensichtlich weder der Amtsgeheimnisverletzung noch der üblen Nachrede schuldig gemacht habe. Im Gegenteil seien die Behauptungen der Beschwerdeführerin offensichtlich haltlos. http://www.bl.ch/kantonsgericht

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2.5 Vorliegend ist die Rechtmässigkeit der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 17. März 2020 zu prüfen. Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen, wenn die Staatsanwaltschaft allein aufgrund der Ermittlungsergebnisse oder der Strafanzeige die Untersuchung nicht eröffnet, da die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Mithin kommt die Nichtanhandnahme nur in Frage, wenn keine Untersuchungshandlungen vorgenommen werden. Dabei ist der Grundsatz "in dubio pro duriore" zu beachten, wonach eine Nichtanhandnahme von der Staatsanwaltschaft nur ausgesprochen werden darf, wenn es eindeutig klar erscheint, dass der Sachverhalt nicht strafbar ist oder nicht bestraft werden kann (ESTHER OMLIN, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 310 N 6 ff.; NATHAN LANDSHUT/THOMAS BOSSHARD, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 310 N 1; NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2018, Art. 310 N 2; NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N 1231).

2.6 Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verlangt, dass der Verzicht auf die Verfahrenseröffnung nur dann erfolgt, wenn die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. Die Situation muss sich demnach so präsentieren, dass gar nie ein Verdacht hätte angenommen werden dürfen oder der Anfangsverdacht vollständig entkräftet worden ist. Mithin darf die Nichtanhandnahme nur verfügt werden, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Dies kann beispielsweise bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten der Fall sein. Bei blossen Zweifeln, ob ein Straftatbestand vorliegt oder ob der Nachweis strafbaren Verhaltens gelingen wird, darf keine Nichtanhandnahme erfolgen, sondern ist die Untersuchung zu eröffnen oder der Tatverdacht durch eigene oder polizeiliche Ermittlungen abzuklären (NATHAN LANDSHUT/THOMAS BOSSHARD, a.a.O., Art. 310 N 4 f.; ESTHER OMLIN, a.a.O., Art. 310 N 9; NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2018, Art. 310 N 3).

2.7 Zu prüfen ist zunächst die Nichtanhandnahme hinsichtlich des Tatbestands der Verletzung des Amtsgeheimnisses. Gemäss Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) macht sich der Verletzung des Amtsgeheimnisses strafbar, wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist, oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung wahrgenommen hat. Als Geheimnis gilt jede Tatsache, die nur einem beschränkten Personenkreis bekannt ist und an deren Geheimhaltung der Geheimnisherr ein berechtigtes Interesse hat. Entscheidend ist, dass es sich um eine Tatsache handelt, die weder offenkundig noch allgemein zugänglich ist und bezüglich derer der Geheimnisherr nicht nur ein berechtigtes Interesse, sondern auch den aushttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht drücklich oder stillschweigend bekundeten Willen zur Geheimhaltung hat. Ein privates Geheimhaltungsinteresse besteht, wenn die Bekanntgabe dem Betroffenen nachteilig sein kann. Die Tathandlung besteht im Offenbaren. Der Täter muss das Geheimnis einer dazu nicht ermächtigten Drittperson zur Kenntnis bringen oder dieser die Kenntnisnahme zumindest ermöglichen. Auf welchem Weg dies geschieht, ist unbeachtlich; es genügt, dass ein Unberechtigter aufgrund des Verhaltens des Amtsträgers Kenntnis von einer unter den Geheimnisbegriff fallenden Tatsache erlangt (NIKLAUS OBERHOLZER, Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 320 N 8 ff.; STEFAN TRECHSEL/HANS VEST, Praxiskommentar StGB, 3. Aufl. 2018, Art. 320 N 3 ff.; WOLFGANG WOHLERS, Handkommentar StGB, 4. Aufl. 2020, Art. 320 N 2 ff.). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Das Behördenmitglied oder der Beamte muss im Wissen um den Geheimnischarakter die Tatsache offenbart oder dies zumindest in Kauf genommen haben. Blosse Fahrlässigkeit ist nicht strafbar (NIKLAUS OBERHOLZER, a.a.O., Art. 320 N 11; STEFAN TRECHSEL/HANS VEST, a.a.O., Art. 320 N 10).

Art. 320 Ziff. 2 StGB statuiert den besonderen Rechtfertigungsgrund einer schriftlichen Einwilligung der vorgesetzten Behörde. Für die Orientierung der Öffentlichkeit durch die Staatsanwaltschaft bedarf es indes in der Regel keiner speziellen Einwilligung des die Aufsicht ausübenden Regierungsrats (§ 4 Abs. 1 EG StPO), da sich die Berechtigung zur Durchbrechung der Geheimhaltungspflicht während der laufenden Strafuntersuchung aus Art. 74 Abs. 1 StPO ergibt. Mithin greift der allgemeine Rechtfertigungsgrund des gesetzlich erlaubten Handelns nach Art. 14 StGB, wonach sich rechtmässig verhält, wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, auch wenn die Tat mit Strafe bedroht ist. Gemäss Art. 74 Abs. 1 StPO können die Staatsanwaltschaft und die Gerichte sowie mit deren Einverständnis die Polizei die Öffentlichkeit über hängige Verfahren orientieren, wenn dies erforderlich ist, damit die Bevölkerung bei der Aufklärung von Straftaten oder bei der Fahndung nach Verdächtigen mitwirkt (lit. a), zur Warnung oder Beruhigung der Bevölkerung (lit. b), zur Richtigstellung unzutreffender Meldungen oder Gerüchte (lit. c) oder wegen der besonderen Bedeutung eines Straffalls (lit. d). Die Öffentlichkeitsorientierung muss somit im Einzelfall durch ein öffentliches Interesse nach Art. 74 Abs. 1 lit. a bis d StPO gedeckt und verhältnismässig sein. Die Bestimmung von Art. 74 Abs. 1 lit. d StPO bietet Raum für eine dem Transparenzgebot und dem Informationsbedürfnis der Bevölkerung entsprechende aktive Justizkommunikation bei Fällen, die ein starkes öffentliches Interesse wecken oder eine erhebliche präjudizielle Bedeutung haben. Es geht vorab um Fälle, die bereits von den Medien aufgegriffen wurden und von denen zu erwarten ist, dass sie ein besonderes öffentliches Interesse wecken. Dabei sind an das Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit keine allzu hohen Anforderungen zu stellen; es genügt, dass von einem überdurchschnittlichen Interesse auszugehen ist, das sich nicht in einer blossen Sensationslust erschöpft. Bei der Beurteilung, inwiefern eine Orientierung der Öffentlichkeit nach Art. 74 Abs. 1 StPO angebracht ist, kommt den zuständigen Behörden ein erhebliches Ermessen zu (NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2018, Art. 74 N 6; URS SAXER, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 74 N 7 f., 9 f., 16 f.; JÖRG PAUL MÜLLER/MARKUS SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 968; MATTHIAS MICHLIG, Öffentlichkeitskommunikation der Strafbehörden und dem Aspekt der http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Amtsgeheimnisverletzung, in: Zürcher Studien zum Strafrecht Band-Nr. 68 2013, S. 136). Inhalt der Öffentlichkeitsorientierung kann namentlich auch der Abschluss des Untersuchungsverfahrens durch Einstellung des Verfahrens oder Anklageerhebung sein (NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, a.a.O., Art. 74 N 6).

Auch wenn die Anforderungen für eine Öffentlichkeitsorientierung nach Art. 74 Abs. 1 StPO gegeben sind und damit ein Recht der Strafbehörden zur Information besteht, müssen bei der Kommunikation jeweils bestimmte Grenzen gewahrt werden, die insbesondere Auswirkungen auf die Art und Weise der Verlautbarung im konkreten Fall haben. Diese Grenzen legen namentlich Art. 74 Abs. 3 und Abs. 4 StPO fest. Gemäss Art. 74 Abs. 3 StPO sind bei der Orientierung der Öffentlichkeit der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowie die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen zu beachten. Dies bedeutet, dass nur jene Informationen publik zu machen sind, welche zur Erreichung des mit der Orientierung anvisierten Ziels notwendig sind (Grundsatz der Verhältnismässigkeit). Voreilige juristische Qualifikationen einer Tat sowie ausdrückliche oder sinngemässe Schuldzuweisungen sind zwingend zu unterlassen. Zur Feststellung, ob eine unzulässige Schuldzuweisung vorliegt, wird nicht auf die Formulierung alleine, sondern stets auf den Gesamtzusammenhang, in dem die Äusserung erfolgt ist, abgestellt. Die Verdachtsmomente dürfen zwar aufgezeigt werden; dabei muss aber klar zum Ausdruck gebracht werden, dass es sich um blosse Verdächtigungen handelt, die keine präjudizielle Wirkung haben (NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, a.a.O., Art. 74 N 8; URS SAXER, a.a.O., Art. 74 N 23; DANIELA BRÜSCHWEILER, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 74 N 4).

2.8 In casu ist die Tatbestandsmässigkeit der Handlungen des Beschuldigten hinsichtlich der Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 320 Ziff. 1 StGB) im Wesentlichen nicht bestritten, weshalb auf diese im vorliegenden Beschluss nicht näher einzugehen ist. Hingegen stellt sich die Frage, ob die Veröffentlichung der Medienmitteilung durch den Beschuldigten gestützt auf Art. 74 Abs. 1 lit. d StPO gerechtfertigt war. Der Rechtfertigungsgrund von Art. 74 Abs. 1 lit. d StPO setzt zunächst die Erforderlichkeit der Orientierung der Öffentlichkeit aufgrund der besonderen Bedeutung des Straffalls voraus. Aufgrund der vorliegenden Akten ist ersichtlich, dass die römisch-katholische Landeskirche Basel-Landschaft am 5. Dezember 2018 eine Medienmitteilung publiziert hat, wonach die Kirchgemeinde D.____ aufgrund von Hinweisen auf Unregelmässigkeiten, allfällige strafbare Handlungen im Finanzbereich sowie einen daraus resultierenden Vermögensschaden zu Lasten der Kirchgemeinde einen Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft eingereicht habe. In der Folge ist eine Vielzahl von Medienberichten erschienen, welche die Bekanntmachung der römisch-katholischen Landeskirche Basel-Landschaft am 5. Dezember 2018 aufgenommen haben. In diesem Kontext wurde seitens diverser Medien darauf hingewiesen, dass die Kassierin der Kirchgemeinde D.____ sowie der E.____ Basel-Landschaft im Verdacht stehe, Gelder der besagten Kirchgemeinde sowie der E.____ Basel-Landschaft veruntreut zu haben, weshalb die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft ein Verfahren gegen die Kassierin eröffnet habe (vgl. insbesondere zwei Artikel von Online Reports vom 5. Dezember 2018 [Delikt- Verdacht in der katholischen Kirchgemeinde sowie Kirchen-Finanzchefin: "Keiner Verfehlungen http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht bewusst"], Artikel der Basler Zeitung vom 22. Dezember 2018 [90000 aus E.____-Kasse entwendet], Artikel der Basellandschaftlichen Zeitung vom 19. Februar 2019 [Geld veruntreut: Landeskirche gibt Notkredit], Artikel der Schweiz am Wochenende vom 4. Mai 2019 [Spenden sollen Loch stopfen]). Es zeigt sich somit, dass über mehrere Monate hinweg diverse Berichte in verschiedenen Zeitungen sowie Online-Medien publiziert wurden. Überdies ist den Akten zu entnehmen, dass die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft konstant Medienanfragen betreffend das Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin erhalten hat (vgl. den Auszug aus der Mediendatenbank der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft betreffend das Verfahren WK5 2019 12). Diese rege mediale Berichterstattung ist zweifellos als Ausdruck eines starken öffentlichen Interesses an dem gegen die Beschwerdeführerin geführten Strafverfahren zu qualifizieren. Hinzu kommt, dass es sich bei der römisch-katholischen Kirchgemeinde D.____ um eine öffentlich-rechtliche Körperschaft und bei der E.____ Basel-Landschaft um eine massgebliche politische Partei im Kanton Basel-Landschaft mit einem Sitz im fünfköpfigen Regierungsrat und Fraktionsstärke im Landrat handelt, welche beide im politischen sowie gesellschaftlich-sozialen Leben eine bedeutende Stellung einnehmen. An etwaigen Unregelmässigkeiten sowohl betreffend die römisch-katholische Kirchgemeinde D.____ als auch in Bezug auf die E.____ Basel-Landschaft besteht daher prinzipiell ein überdurchschnittliches öffentliches Interesse. Auch wenn die Beschwerdeführerin als Kassierin der römisch-katholischen Kirchgemeinde D.____ sowie der E.____ Basel- Landschaft nicht als eigentliche Person des öffentlichen Lebens zu werten ist, so findet ihr Wirken als Kassierin dieser politisch bzw. gesellschaftlich-sozial bedeutenden Institutionen gleichwohl zu einem erheblichen Grad in der Öffentlichkeit statt. Hinzu kommt, dass der Fall bereits von den Medien aufgegriffen wurde, bevor die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft bzw. der Beschuldigte die Öffentlichkeit am 23. August 2019 orientiert haben. Mithin war die vom Beschuldigten veröffentlichte Medienmitteilung keineswegs dafür ursächlich, dass der Fall publik gemacht wurde. Vielmehr waren die gegen die Beschwerdeführerin erhobenen Vorwürfe in den Grundzügen bereits mehrfach öffentlich bekannt, und der Beschuldigte hat lediglich über den aktuellen Stand der Untersuchung informiert. In Anbetracht dieser Umstände ist die vorausgesetzte besondere Bedeutung des Straffalls im Sinne von Art. 74 Abs. 1 lit. d StPO − insbesondere aufgrund des überdurchschnittlichen öffentlichen Interesses − offenkundig zu bejahen. Die Anforderungen für die Orientierung der Öffentlichkeit sind daher klarerweise erfüllt.

In der Folge ist zu prüfen, ob die vom Beschuldigten veröffentlichte Medienmitteilung die Anforderungen von Art. 74 Abs. 3 StPO zu erfüllen vermag. Am 23. August 2019 hat der Beschuldigte die nachfolgende Medienmitteilung veröffentlichen lassen:

"Veruntreuung bei der römisch-katholischen Kirchgemeinde D.____ und der E.____ Basel-Landschaft: Staatsanwaltschaft erhebt Anklage Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft hat gegen die ehemalige Kassierin der römisch-katholischen Kirchgemeinde D.____ und der E.____ Basel-Landschaft Anklage wegen Veruntreuung und Urkundenfälschung erhoben. Der Frau wird http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht vorgeworfen, in den Jahren 2017 und 2018 insgesamt rund 400'000 Franken veruntreut zu haben. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft geht davon aus, dass die mutmassliche Täterin in den Jahren 2017 und 2018 jeweils Beträge von Konti der Kirchgemeinde und der E.____ Basel-Landschaft auf ihr Privatkonto überwies, um diese für private Zwecke zu verwenden. Um die unrechtmässigen Überweisungen zu vertuschen, fälschte sie mutmasslich Protokolle, Rechnungen, einen Postcheckkontoauszug sowie die Buchhaltung einer Geschädigten und beging damit mutmasslich mehrere Urkundenfälschungen. Wann die Hauptverhandlung stattfinden wird, ist noch nicht bekannt. Es gilt die Unschuldsvermutung."

In Beachtung des vorstehenden Wortlauts der Medienmitteilung vom 23. August 2019 sowie des Gesamtzusammenhangs, in welchem diese Öffentlichkeitsorientierung erfolgt ist, ist zu konstatieren, dass lediglich die zur erforderlichen Orientierung notwendigen Informationen öffentlich gemacht wurden. Mithin wurde im besagten Communiqué bloss grob dargelegt, welche Anschuldigungen die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft gegenüber der Beschwerdeführerin erhebt, wobei wiederholt darauf hingewiesen wurde, dass es sich dabei einzig um eine vorläufige Beurteilung seitens der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft handelt (vgl. etwa die bewusst verwendeten Ausdrücke wie "wird vorgeworfen", "geht davon aus", "mutmassliche Täterin", "mutmasslich"). Einer Vorverurteilung der Beschwerdeführerin wurde demnach durch den eindeutigen Wortlaut wiederholt entgegengewirkt, wobei zuletzt auch explizit auf den Grundsatz der Unschuldsvermutung hingewiesen wurde. Hinsichtlich der Persönlichkeitsrechte der Beschwerdeführerin ist festzustellen, dass die Medienmitteilung ihren Namen zwar nicht nennt; gleichwohl ist aufgrund der konkreten Gesamtumstände die Beschwerdeführerin für einen Teil der Öffentlichkeit identifizierbar. Diese Gegebenheit ist allerdings in erster Linie durch die politische bzw. gesellschaftlichsoziale Bedeutung der Institutionen, in welchen sie das Amt der Kassierin ausgeübt hat, begründet. Angesichts des Umstands, dass die gegen die Beschwerdeführerin erhobenen Anschuldigungen unmittelbar mit diesen Ämtern in Verbindung stehen, bildet die Identifizierbarkeit eine blosse faktische Konsequenz indirekter Natur des zu einem Grossteil in der Öffentlichkeit stattfindenden Wirkens der Beschwerdeführerin. Diese Tatsache ist jedoch klarerweise nicht dem Beschuldigten anzulasten. Folglich wahrt die Medienmitteilung vom 23. August 2019 die Grenzen der Öffentlichkeitskommunikation der Strafbehörden gemäss Art. 74 Abs. 3 StPO.

Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erhellt, dass sich die Veröffentlichung der Medienmitteilung vom 23. August 2019 durch den Beschuldigten gestützt Art. 74 Abs. 1 lit. d und Abs. 3 StPO als rechtmässig erweist, weshalb die Handlungen des Beschuldigten durch den allgemeinen Rechtfertigungsgrund des gesetzlich erlaubten Handelns gemäss Art. 14 StGB gedeckt sind. Der Tatbestand der Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 320 Ziff. 1 StGB) ist demnach eindeutig nicht erfüllt.

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Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.9 Des Weiteren ist die Nichtanhandnahme hinsichtlich des Straftatbestands der üblen Nachrede zu prüfen. Gemäss Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich der üblen Nachrede strafbar, wer jemanden bei einem anderen eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt. Ebenso macht sich strafbar, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet (Art 173 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). Art. 173 Ziff. 1 StGB schützt den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt. Unter der vom Strafrecht geschützten Ehre wird allgemein ein Recht auf Achtung verstanden, das durch jede Äusserung verletzt wird, die geeignet ist, die betroffene Person als Mensch verächtlich zu machen. Bei der Beurteilung einer Äusserung ist grundsätzlich der Sinn massgebend, welchen ihr der unbefangene durchschnittliche Dritte unter den gesamten konkreten Umständen beilegt (BGer 6B_1114/2018 vom 29. Januar 2020, E. 2.1.2 f.; STEFAN TRECHSEL/VIKTOR LIEBER, Praxiskommentar StGB, 3. Aufl. 2018, vor Art. 173 N 1 ff.; FRANZ RIKLIN, Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, vor Art. 173 N 5 ff.).

2.10 In casu macht die Beschwerdeführerin geltend, dass durch die in der Medienmitteilung vom 23. August 2019 verwendete Wendung "mutmassliche Täterin" ihr Ruf geschädigt worden sei. Dem ist indessen entgegenzuhalten, dass durch den Terminus "mutmasslich" treffend zum Ausdruck gebracht wird, dass es sich eben lediglich um eine vorläufige Beurteilung im Sinne eines Anklagevorwurfs seitens der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft handelt. Mithin wird durch die Verwendung des Wortes "mutmasslich" deutlich gemacht, dass es sich bei der Beschwerdeführerin gerade nicht um eine Täterin handelt. Dasselbe Ergebnis resultiert, wenn die Wendung "mutmassliche Täterin" im Gesamtkontext der Medienmitteilung betrachtet wird. In dieser wird wiederholt aufgezeigt, dass es sich lediglich um eine Anklageerhebung handelt, wodurch zum Ausdruck gebracht wird, dass der Vorwurf bloss einen hinreichenden Verdacht der Staatsanwaltschaft darstellt (vgl. Art. 324 Abs. 1 StPO). Schliesslich wird sogar noch ausdrücklich auf die Unschuldsvermutung sowie die noch anzusetzende Hauptverhandlung des Strafgerichts hingewiesen. Demzufolge ist die Formulierung "mutmassliche Täterin" weder für sich allein genommen noch im konkreten Zusammenhang zu beanstanden, zumal hinreichend deutlich gemacht wird, dass es sich einstweilen um eine Anklageerhebung handelt und die Entscheidung des Strafgerichts Basel-Landschaft noch offen ist. Von einer Ehrverletzung kann daher keine Rede sein, weshalb der Tatbestand der üblen Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB eindeutig nicht erfüllt ist.

2.11 In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen erhellt somit, dass sowohl der Straftatbestand der Verletzung des Amtsgeheimnisses gemäss Art. 320 Ziff. 1 StGB als auch jener der üblen Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB nicht erfüllt sind, weshalb die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft das Strafverfahren zu Recht nicht anhand genommen hat. Die Beschwerde erweist sich demzufolge als unbegründet und ist daher abzuweisen.

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Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3. Kosten 3.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch jene Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens sind die Verfahrenskosten des Kantonsgerichts in der Höhe von Fr. 1'050.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- (§ 13 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte, GebT, SGS 170.31) sowie Auslagen von Fr. 50.--, der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

3.2 Schliesslich ist der Antrag der Beschwerdeführerin zu prüfen, es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft zu gewähren. Gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO gewährt die Verfahrensleitung der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (lit. b).

Die Beschwerdeführerin hat mit Eingabe vom 18. September 2019 an die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft Strafantrag gegen den stv. Ersten Staatsanwalt, B.____, gestellt. Mit nämlicher Eingabe hat sie überdies adhäsionsweise Zivilansprüche geltend gemacht und sich sowohl im Straf- als auch im Zivilpunkt als Privatklägerin konstituiert. In casu stellt sich hinsichtlich der Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Privatklägerschaft allerdings die Frage, ob die Zivilklage der Beschwerdeführerin als aussichtslos erscheint. In Bezug auf die vermeintliche Täterschaft zeigt sich zunächst, dass es sich dabei um einen Mitarbeitenden des Kantons Basel-Landschaft handelt. Gemäss § 55 Abs. 1 des Gesetzes über die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Landschaft (Personalgesetz, SGS 150) haften die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dem Kanton sowie Dritten nach den Bestimmungen der Kantonsverfassung sowie des Haftungsgesetzes. Letzteres regelt sodann explizit, dass der geschädigten Person gegenüber den fehlbaren Mitarbeitenden kein vermögensrechtlicher Anspruch zusteht (§ 3 Abs. 2 des Gesetzes über die Haftung des Kantons und der Gemeinden, Haftungsgesetz, SGS 105). Der Ausgang des vorliegenden Strafverfahrens hat folgerichtig keine Auswirkung auf die Beurteilung der Zivilansprüche der Beschwerdeführerin (vgl. auch BGer 6B_115/2017 vom 6. September 2017, E. 1.1), weshalb die gegen den Mitarbeiter des Kantons Basel-Landschaft angestrengte Zivilklage der Beschwerdeführerin offenkundig als aussichtslos im Sinne von Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO erscheint. Demzufolge ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Privatklägerschaft abzuweisen.

3.3 Abschliessend ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren hat. Gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO richten sich Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren nach den Art. 429 bis 434 StPO. Diesen Bestimmungen ist zwar keine Regelung im Sinne von Art. 428 Abs. 1 StPO zu entnehmen, dessen ungeachtet hat sich indes auch der Anspruch auf Entschädigung im Rechtsmittelverfahren nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens zu richten (PATRICK GUIDON, http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, Rz. 578; NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2018, Art. 436 N 1; STEFAN WEHRENBERG/FRIEDRICH FRANK, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 436 N 4). Entsprechend dem vorliegenden Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführerin daher keine Parteientschädigung auszurichten. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:

://: 1. Die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 17. März 2020 wird abgewiesen.

2. Auf das Ausstandsgesuch gemäss Ziffer 5 der Beschwerde vom 30. März 2020 betreffend die gesamte Beschwerdeinstanz wird nicht eingetreten.

3. Auf das Ausstandsgesuch gemäss Ziffer 2 der Beschwerde vom 30. März 2020 betreffend die gesamte Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft wird nicht eingetreten.

4. Der Antrag der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 1'050.--, beinhaltend eine Gebühr von Fr. 1'000.-- sowie Auslagen von Fr. 50.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

6. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

Präsident

Dieter Eglin Gerichtsschreiber

Dominik Haffter

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470 20 64 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 23.06.2020 470 20 64 — Swissrulings