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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 29.04.2020 470 20 5

29. April 2020·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·6,013 Wörter·~30 min·4

Zusammenfassung

Nichtanhandnahme des Verfahrens

Volltext

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 29. April 2020 (470 20 5) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Nichtanhandnahme

Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richter Dominique Steiner (Ref.), Richter Stephan Gass; Gerichtsschreiberin i.V. Anja Fankhauser

Parteien A.____, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Bösch, Thouvenin Rechtsanwälte, Klausstrasse 33, 8024 Zürich, Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung WK, Rheinstrasse 27, Postfach, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin B.____, Beschuldigter

Gegenstand Nichtanhandnahme des Verfahrens Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung WK, vom 18. Dezember 2019

A. Mit Eingabe vom 30. Juli 2018 ersuchte A.____, Erfinder des Spielzeuges «N.____», bei der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft um Eröffnung eines Strafverfahrens gegen den Eigentümer und Geschäftsführer B.____ (nachfolgend: Beschuldigter) der Firma C.____. Mit Eingabe http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht vom 29. November 2018 substanziierte er seine Strafanzeige. Demnach soll der Beschuldigte seit dem 1. Mai 2016 sowohl widerrechtlich das genannte Spielzeug in verschiedenen Ausführungen unter eigenem Namen weiterverkauft haben, was eine vorsätzliche Markenschutzverletzung und unlauteren Wettbewerb darstelle, als auch diverse Verpackungen des Spielzeugs «N.____» unrechtmässig hergestellt oder als Vorlage für eigene Spielzeugverpackungen verwendet haben. Dies sei eine Urheberrechtsverletzung. Weiter soll der Beschuldigte seit dem 21. März 2018 bis heute die markenschutzrechtliche Auskunft darüber verweigern, an wen und in welcher Menge er diese Spielzeuge bislang widerrechtlich weiterverkauft habe. B. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2019 nahm die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung WK (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Urheberrechtsverletzung, unlauterem Wettbewerb sowie Verletzung der Auskunftspflicht gemäss Markenschutzgesetz in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht anhand. Die Verfahrenskosten wurden dem Staat auferlegt, und dem Beschuldigten wurde gemäss Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO weder Entschädigung noch Genugtuung zugesprochen. Der Vorwurf einer möglichen Markenschutzverletzung wurde in einem separaten Verfahren mit Einstellungsverfügung vom 18. Dezember 2019 abgeschlossen. Auf die Begründung der Nichtanhandnahmeverfügung sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Beschlusses eingegangen. C. Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung und gegen die Einstellungsverfügung erhob A.____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit undatierter Eingabe (Postaufgabe: 30. Dezember 2019) Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht), und beantragte hinsichtlich der Nichtanhandnahmeverfügung sinngemäss, es sei diese aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Strafverfahren bezüglich Urheberrechtsverletzung und unlauterem Wettbewerb anhand zu nehmen. D. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 14. Januar 2020, es sei auf die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung aufgrund von Formmängeln nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. E. Der Beschuldigte liess sich mit Eingabe vom 16. Januar 2020 ebenfalls zur Sache vernehmen und begehrte sinngemäss, die Beschwerde sei abzuweisen. F. Mit Eingabe vom 30. Januar 2020 nahm der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Michael Bösch, replizierend Stellung zur Eingabe der Staatsanwaltschaft vom 14. Januar 2020. G. Mit replizierender Stellungnahme vom 31. Januar 2020 hielt der Beschwerdeführer an seinen Begehren fest. H. Mit Verfügung vom 31. Januar 2020 wurde der Schriftenwechsel geschlossen. I. Der Beschuldigte nahm mit Eingabe vom 8. Februar 2020 erneut Stellung. J. Mit Schreiben vom 19. Februar 2020 äusserte sich der Beschwerdeführer ebenfalls nochmals zur Sache. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Erwägungen I. Formelles 1.1 Gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen bei der Dreierkammer der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung, StPO, SR 312.0; Art. 396 Abs. 1 StPO und § 15 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung, EG StPO, SGS 250). Gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO können Rechtsverletzungen, die falsche Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Da mit der Beschwerde alle Mängel des angefochtenen Entscheides geltend gemacht werden können, verfügt die Rechtsmittelinstanz über volle Kognition (PATRICK GUIDON, Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, Basel 2014, N 15 zu Art. 393 StPO). Zur Beschwerde legitimiert sind die Parteien, sofern sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben, mithin durch die Nichtanhandnahmeverfügung beschwert sind (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer ist als Privatkläger und Adressat der angefochtenen Verfügung durch diese unmittelbar in seinen Rechten betroffen, und somit zur Beschwerde legitimiert. 1.2 Die am 30. Dezember 2019 bei der Post aufgegebene Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 18. Dezember 2019 wurde rechtzeitig innert zehn Tagen seit Zustellung erhoben (Art. 396 Abs. 1 StPO i.V.m. Art 90 Abs. 2 StPO). Die Beschwerde selbst ist zwar nicht datiert, es wird jedoch als genügend erachtet, dass sich das Datum aus dem Poststempel ergibt (vgl. dazu GUIDON, a.a.O., N 12a zu Art. 396 StPO). Weiter ist die Beschwerde als schriftliche Eingabe auch zu unterzeichnen (Art. 379 i.V.m. Art. 110 Abs. 1 Satz 2 StPO). Die Unterschrift muss vom Beschwerdeführer selbst bzw. einem zugelassenen Vertreter eigenhändig angebracht werden (GUIDON, a.a.O., N 12 zu Art. 396 StPO). Die Beschwerde wurde nicht vom Beschwerdeführer selbst unterzeichnet. Gemäss Schreiben seines Rechtsvertreters Rechtsanwalt Michael Bösch vom 30. Januar 2020 handelt es sich bei der fraglichen und schlecht leserlichen Unterschrift auf der Beschwerde («i.V.») um die Unterschrift des Kanzleikollegen Rechtsanwalt Roger Steiner, welcher vom Beschwerdeführer ebenfalls als Rechtsvertreter bevollmächtigt wurde und die Ferienvertretung von Rechtsanwalt Michael Bösch im betreffenden Zeitraum übernommen hatte. Die Beschwerde wurde somit rechtsgültig unterzeichnet. 1.3 Nachdem der Beschwerdeführer der Begründungspflicht unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich trotz anwaltlicher Vertretung de facto um eine Laienbeschwerde handelt, gerade noch nachgekommen ist, kann auf die Beschwerde vom 30. Dezember eingetreten werden. II. Materielles 1.1 Dem vorliegenden Beschwerdeverfahren liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde: Beim Spielzeug «N.____» handelt es sich um ein Geschicklichkeitsspiel, welches aus drei mit einer Schnur verbundenen Bällen besteht. Es gibt diverse Varianten dieses Spielzeugs, je nachdem, ob die Bälle zusätzlich mit einer Flüssigkeit gefüllt sind oder nicht, oder wie beweglich die Bälle an der Schnur fixiert sind. Diese Variationen heissen «N.____ 1», «N.____ 2», «N.____ 3», «N.____ 4», «N.____ 5», «N.____ 6», «N.____ 7», «N.____ 8» «N.____ 9» und «N.____ 10». Das Spielzeug wurde vom Beschwerdeführer A.____ erfunden, wofür er seit dem 30. März http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1993 in den USA ein Patentrecht unter der Bezeichnung «O.____» und der Patentnummer Re. X.____ hält. Weiter ist die Marke «N.____» in den USA unter der Nummer Y.____ markenrechtlich («trademark») geschützt. Seit dem 24. Januar 2015 ist sie zudem unter der Nummer Z.____ als internationale Marke sowohl bei der Weltorganisation für Geistiges Eigentum (WIPO) als auch beim Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum (IGE) für die Klasse 28 (Spielwaren, «handpowered swinging ball toys») registriert. Ausserdem bestehen sogenannte «Copyrights», d.h. Urheberrechte nach amerikanischem Recht, auch für die Verpackungen der diversen Spielzeugvariationen, dies namentlich für die «Rundverpackungen» der Spielzeuge «N.____ 8», «N.____ 2», «N.____ 3», «N.____ 4» und «N.____ 5» sowie für die rechteckigen «Boxverpackungen» und «Rackpackverpackungen» der Spielzeugvarianten «N.____ 6» und «N.____ 7». 1.2 Die Staatsanwaltschaft stützt ihre Nichtanhandnahmeverfügung vom 19. Dezember 2019 auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO. Danach verfügt sie die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat dann zu ergehen, wenn die Staatsanwaltschaft allein aufgrund der Ermittlungsergebnisse oder der Strafanzeige die Untersuchung nicht eröffnet, da die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint, d.h. sie kommt nur dann in Frage, wenn keine Untersuchungshandlungen vorgenommen werden. Dabei ist der Grundsatz «in dubio pro duriore» zu beachten, wonach eine Nichtanhandnahme von der Staatsanwaltschaft nur ausgesprochen werden darf, wenn es eindeutig klar erscheint, dass der Sachverhalt nicht strafbar ist oder nicht bestraft werden kann (ESTHER OMLIN, Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, Basel 2014, N 6 ff zu Art. 310 StPO). Der Grundsatz gelangt erst dann zur Anwendung, wenn gestützt auf die Aktenlage zweifelhaft ist, ob ein hinreichender Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt bzw. eine Verurteilung wahrscheinlich macht (BGer 6B_698/2016 vom 10. April 2017 E. 2.4.2). Ein Straftatbestand gilt nur dann als eindeutig nicht erfüllt, wenn kein zureichender Verdacht auf eine strafbare Handlung besteht oder der zu Beginn der Strafverfolgung gegebene Anfangsverdacht sich vollständig entkräftet hat. Ergibt sich indes nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus den eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ein hinreichender Tatverdacht, so eröffnet sie eine Untersuchung (vgl. OMLIN, a.a.O., N 9 zu Art. 310 StPO; NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, N 3 zu Art. 310 StPO). Eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO darf somit nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall, wenn die Gründe der Nichtanhandnahme nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (BGE 137 IV 285 E. 2.3). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen allerdings erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht muss auf einer plausiblen Tatsachengrundlage beruhen, aus welcher sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1; BGer 6B_833/2019 vom 10. September 2019 E. 2.4.2; 6B_798/2019 vom 27. August 2019 E. 3.2). 1.3 Vorliegend ist zu prüfen, ob die Staatsanwaltschaft das Verfahren wegen Urheberrechtsverletzungen betreffend die Spielzeugverpackungen, wegen unlauteren Wettbewerbs sowie wegen verweigerter markenschutzrechtlicher Auskunftspflicht zu Recht nicht an die Hand genommen hat. 2.1 Urheberrechtsverletzung http://www.bl.ch/kantonsgericht https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F137-IV-285%3Ade&number_of_ranks=0#page285

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.1.1 Gemäss den Ausführungen in der Strafanzeige vom 30. Juli 2018 soll der Beschuldigte diverse Spielzeugverpackungen von «N.____» unrechtmässig hergestellt sowie als Vorlage für eigene Spielzeugverpackungen verwendet haben. Der Beschwerdeführer habe zwar noch keine Kopien der Verpackungen erstehen können, es ergebe sich aber eindeutig, dass es sich bei der Vorderseite der «Rackpackverpackung» von «N.____ 9» um eine leicht veränderte Version derjenigen Verpackung des Modells «N.____ 11» handeln würde. Auch die Rückseite sei bezüglich Text und Grafik eine Kopie der Verpackung von «N.____ 11». Dadurch sei der Beschwerdeführer in seinem Urheberrecht verletzt, welches durch die Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst neben den USA auch in der Schweiz für diese Verpackungen gelte. Der Strafanzeige wurden diverse Abbildungen von verschiedenen «N.____»-Variationen beigelegt, die diese Behauptungen stützen sollen. In der Substantiierung der Strafanzeige vom 29. November 2019 führt der Beschwerdeführer dies in erschöpfender Weise erneut aus und macht weiter geltend, auch die Verpackung von «N.____ 10» enthalte Aspekte der Modelle «N.____ 6» und «N.____ 7» und sei somit eine Kopie. 2.1.2 Diesbezüglich führt die Staatsanwaltschaft in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung vom 18. Dezember 2019 aus, dass sich das urheberrechtliche Schutzniveau auch im Lichte des angerufenen internationalen Übereinkommens nach dem jeweils nationalen Recht des Landes richte, in dem um den Urheberschutz ersucht werde (sogenanntes «Schutzlandprinzip»). Demnach müssten die Spielzeugverpackungen die erforderliche Gestaltungshöhe erreichen, um als Werk der angewandten Kunst Schutz zu erlangen. Gemäss Legaldefinition des schweizerischen Urheberrechts würden solche Werke dann Schutz geniessen, wenn sie als geistige Schöpfung mit individuellem Charakter zu betrachten seien. Würde der Gebrauchszweck die Gestaltung durch vorbekannte Formen derart diktieren, dass für individuelle oder originelle Merkmale kein Raum bliebe, läge ein rein handwerkliches Erzeugnis vor, das vom Urheberrecht auszunehmen sei. An Werke der angewandten Kunst würden diesbezüglich hohe Anforderungen gestellt. Ferner könne ein urheberrechtliches Werk nur dann vorliegen, wenn die künstlerische Gestaltung mindestens die designrechtliche Eigenart nach dem Designgesetz unbestreitbar klar und deutlich erreiche. Dafür sei erforderlich, dass sich der Gesamteindruck der beanspruchten Form vom Vorbekannten massgeblich abhebe und sie somit für den Konsumenten als einmalig erscheine. Die strittigen Spielzeugverpackungen würden aber nun in ihrem Gesamtbild den gängigen Verpackungsdesigns von Spielzeugen entsprechen. Allen sei gemeinsam, dass sie über runde, längliche oder quadratische und in kräftigen Farben kolorierte Grundverpackungen mit einer oder mehreren durchsichtigen Aussparungen verfügen würden, durch welche hindurch das Spielzeug erkennbar sei. Neben der Produktbezeichnung befänden sich auf den «N.____»-Verpackungen gut wahrnehmbare schlagwortartige Produktinformationen sowie teilweise Abbildungen, welche die Spielvarianten illustrieren würden. Diese Verpackungen erschienen weitgehend banal und würden sich aus Sicht des Konsumenten nicht massgeblich von anderen vorbekannten Spielzeugverpackungen abheben. Als Beispiel dafür nennt die Staatsanwaltschaft die Verpackungen von «Hot-Wheels»-Spielzeugautos des bekannten Herstellers Mattel oder von diversen anderen sogenannten «Jojo»-Spielzeugen. Das Vorliegen einer Eigenart im Sinne des Designrechts sei abzulehnen, womit auch ein möglicher Urheberrechtsschutz ausscheide. Schliesslich seien auch Einzelsätze bzw. Kurztexte auf den Verpackungen nicht als Werke der Literatur urheberrechtlich geschützt. Denn auch dafür sei verlangt, dass sie vom allgemein Üblichen abweichen und nicht durch Sachlogik vorgegeben seien. Bei den vorliegenden Verpackungen würden die Einzelsätze mehrheitlich Produktbezeichnungen oder Spieleempfehlungen bezeichnen, wie sie von der Sachlogik oder den gesetzlichen Vorschriften weitgehend vorgegeben seien. Sie wiesen auch keinerlei individuellen Charakter auf. Der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 19. Dezember 2019 sind diverse Abbildungen von ähnlichen Spielzeugen beigelegt, welche diese Begründung stützen sollen. 2.1.3 Der Beschwerdeführer hält in seiner Beschwerde vom 30. Dezember 2019 dagegen, die Behauptungen der Staatsanwaltschaft, die Spielzeugverpackungen würden keinen individuellen urheberrechtlichen Charakter erreichen, seien unbegründet und die diesbezüglichen Argumente unangemessen. Insbesondere sei die Aussage absurd, dass sich die «N.____»-Verpackungen nicht von Verpackungen wie der «Hot-Wheels»-Spielzeuge unterscheiden würden. Es sei sofort erkennbar, dass jede Verpackung sowohl als Ganzes als auch die darauf befindlichen Fotos und Zeichnungen unterscheidungskräftig seien. Die Verpackungen seien ausserdem von dem preisgekrönten Designer D.____ entworfen worden und daher schon Eigenart genug. Zudem trage jede Verpackung eine «Copyright-Benachrichtigung», und drei Verpackungen davon seien mit «US-Urheberrechtsregistrierungen» versehen. Diese seien gemäss Berner Übereinkunft auch in der Schweiz gültig. Es läge eine vorsätzliche Verletzung der Marke «N.____» vor, für die ein strafrechtlicher Schutz vorgesehen sei. 2.1.4 Die Staatsanwaltschaft macht in ihrer Stellungnahme vom 14. Januar 2020 erneut deutlich, es sei gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung entscheidend, ob sich die künstlerische Form von vorbekannten Formen so deutlich abhebe, dass sie als einmalig erscheine. Das bedeute, dass sich nicht nur die Verpackungen voneinander unterscheiden müssten, sondern dass sich die fragliche Verpackung massgeblich abheben und dadurch eine charakteristische Eigenart oder Individualität erlangen müsse, dass sie dadurch schutzwürdig sei. Die Verpackungsdesigns der «N.____»-Spielzeugartikel würden die designrechtliche Eigenart klar nicht erreichen. Eine mehrfarbige Blisterverpackung, auf der ein Kind eine mögliche Spielart des Spielzeugs ausführe und auf welcher der Schriftzug «N.____» in Verbindung mit einigen verkaufsfördernden Schlagworten und gesetzlich verlangten Produktinformationen abgebildet sei, sei weder einmalig noch einzigartig oder hebe sich von vorbekannten Verpackungen ab. Die vorgelegten «N.____»-Verpackungen würden weder hinsichtlich ihres Gesamteindrucks noch hinsichtlich einzelner Komponenten die designrechtliche Eigenart erreichen. Da für den Schutz durch das Urheberrecht die Messlatte noch höher anzusetzen und dafür sogar ein individueller Charakter der Erzeugnisse verlangt sei, bestünde somit für diesen von Vorneherein kein Raum, auch wenn der USamerikanische Gesetzgeber die Lage anders beurteilen sollte. Nach dem urheberechtlichen Schutzlandprinzip bestimme sich das Schutzniveau in der Schweiz ausschliesslich nach Schweizer Recht. Mangels schutzfähigem Werk würden Straftatbestände nach Urheberrecht wegfallen, und das Verfahren sei zu Recht nicht an die Hand genommen worden. 2.1.5 In seiner Eingabe vom 31. Januar 2020 betont der Beschwerdeführer erneut, dass die meisten der «N.____»-Verpackungen vom Designer D.____ entworfen worden seien, und diese Verpackungen hätten zum Verkauf von über sechs Millionen Stück Spielzeugen beigetragen. Er habe sich wohl geirrt, dass der amerikanische Urheberrechtsschutz die Verpackungen nach der Berner Übereinkunft auch in der Schweiz schützen würde, sie würden aber trotzdem alle angemessenen Standards für einen solchen erfüllen. Die Staatsanwaltschaft verunglimpfe seine «N.____»-Verpackungen, indem sie sage, sie seien minderwertiger als andere übliche Verpackungen von kleinem Spielzeug. Dies sei eine Frage des Geschmacks. Im Vergleich zu den von der Staatsanwaltschaft herangezogen Verpackungen könne man sagen, dass die «N.____»-Verpackungen ein weniger kindliches, modernes und minimalistisches Aussehen hätten, aber sie seien genauso unverwechselbar, individuell und einzigartig. Auch seien einzelne Bestandteile der Verpackungen so einzigartig und individuell, dass sie schwer zu reproduzieren seien, etwa wenn sie Fotos von Spielern oder von Spielerhänden zeigen würden. Am Beispiel der Verpackung von http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht «N.____ 4» seien die Freiheitsgrade und die Anzahl der Entscheidungen, die getroffen würden, um der Verpackung ein beeindruckendes Aussehen zu verleihen, immens. Dazu würden unter anderem die genauen Farbtöne des blauen Hintergrundes, die Breite des Randbereichs im Verhältnis zum Gesamtdurchmesser der Verpackung oder die Grösse, Schriftart und Platzierung des Schriftzuges «N.____ 4» beitragen. Die Kunstfertigkeit und Wirksamkeit des Designs würden besonders deutlich, wenn man die Verpackung in einem Spielzeuggeschäft neben vielen anderen Spielzeugverpackungen sehen würde. All dies widerholt der Beschwerdeführer nochmals in seiner Eingabe vom 19. Februar 2020. Weiter hätten die auf der Verpackung von «N.____ 7», «N.____ 6» und «N.____ 8» abgebildeten Jungen besonders dynamische und interessante Körperhaltungen, die Fotos seien ausdruckstark und ästhetisch ansprechend, und nicht nur illustrativ. Es handele sich um einprägsame Fotografien, die emotionale Reaktionen hervorrufen würden. Sie seien deshalb originell, unverwechselbar und individuell und würden somit einen schutzwürdigen Charakter im Sinne des Urheberrechts aufweisen. 2.1.6 Gemäss Art. 67 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG, SR 231.1) wird wegen Urheberrechtsverletzung auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich und unrechtmässig u.a. ein Werk unter falschen oder einer andern als der vom Urheber oder von der Urheberin bestimmten Bezeichnung verwendet (a); ein Werk veröffentlicht (b); ein Werk ändert (c); ein Werk zur Schaffung eines Werks zweiter Hand verwendet (d); auf irgendeine Weise Werkexemplare herstellt (e) oder Werkexemplare anbietet, veräussert oder sonst wie verbreitet (f). Wer eine Tat nach Absatz 1 gewerbsmässig begangen hat, wird von Amtes wegen verfolgt (Art. 67 Abs. 2 URG). Die Staatsanwaltschaft stützt ihre Nichtanhandnahmeverfügung vom 18. Dezember 2019 jedoch nicht auf einen dieser speziellen Tatbestände nach den Ziffern a – f von Art. 67 Abs. 1 URG, sondern darauf, dass die Spielzeugverpackungen von «N.____»-Produkten schon an sich keine Werke im Sinne des URG darstellen bzw. nicht das designrechtliche Niveau erreichen würden. Art. 2 Abs. 1 URG umschreibt Werke als, unabhängig von ihrem Wert oder Zweck, geistige Schöpfungen der Literatur und Kunst, die individuellen Charakter haben. Die Begriffe werden im Gesetz nicht genauer definiert, aus der Aufzählung in Art. 2 Abs. 2 URG ist jedoch ersichtlich, dass der Gesetzgeber den Bereich der Literatur und Kunst in einem weiten Sinn versteht. Der Schutz wird nur gewährt, wenn diese Kriterien im konkreten Fall erfüllt sind (IVAN CHERPILLOD, Stämpflis Handkommentar URG, 2. Auflage, Bern 2012, N 1 zu Art. 2 URG). Dabei ist es die Voraussetzung des individuellen Charakters, die am schwierigsten nachzuweisen ist (CHERPILLOD, a.a.O., N 3 zu Art. 2 URG). Vorausgesetzt wird, dass der individuelle Charakter im Werk selbst zum Ausdruck kommt. Massgebend ist die Werk-Individualität und nicht die Urheber- Individualität (z.B. BGE 136 III 225 E. 4.2; BGE 134 III 166 E. 2.1). Das Fällen eines Werturteils darüber, ob ein Werk schutzwürdig ist oder nicht, ist unvermeidbar, weshalb die Lehre gewisse Indizien, wie z.B. den Überraschungseffekt des ersten Eindrucks, die Detailanalyse des Werks, die Reaktionen aus der Umwelt auf das Werk oder die Wertung des Gesamteindrucks, herausgearbeitet hat, welche den Richter leiten sollten. Dabei soll selbst die Meinung von Experten nicht entscheidend sein, denn es obliegt dem Richter, die Individualität eines Werks zu beurteilen (CHERPILLOD, a.a.O., N 33 zu Art. 2 URG). Er allein hat die Individualität eines Werkes letzten Endes jedoch auch nach seinem Ermessen zu beurteilen (CHERPILLOD, a.a.O., N 34 zu Art. 2 URG). Das Bundesgesetz über den Schutz von Design (Designgesetz, DesG, SR 232.12) hat im Jahr 2002 das schweizerische Muster- und Modellgesetz (MMG) ersetzt. Es schützt nach Art. 1 Gestaltungen von Erzeugnissen oder Teilen davon, die namentlich durch die Anordnung von Linien, http://www.bl.ch/kantonsgericht http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2020&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F136-III-225%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page225 http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2020&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F134-III-166%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page166

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Flächen, Konturen oder Farben oder durch das verwendete Material charakterisiert sind. Ein gültiges Design muss nach Art. 2 Abs. 1 DesG neu sein und Eigenart aufweisen. Es soll hier aber nicht auf die Sichtweise einer Fachperson ankommen, sondern lediglich auf jene der am Erwerb des Produktes interessierten Person, welche das Produkt aufmerksam begutachtet (ALESSANDRO L. CELLI/MICHAEL HYZIK, Kommentar DesG, 1. Auflage, Zürich 2003, N 68 zu Art. 2 DesG; Botschaft zu einem Bundesgesetz über den Schutz von Design vom 16. Februar 2000, S. 2740; ebenso schon zum vormaligen MMG siehe auch BGer 4C.110/1990 vom 15. Oktober 1990, E. 2a/cc, nicht publ. in BGE 116 II 471; BGE 133 III 189 E. 3.3). Der Unterschied der Geltungsbereiche des URG und des DesG soll darin liegen, dass das Urheberrecht die individuelle, das Designrecht die eigenartige Leistung schützt (BGE 143 III 373 E. 2.6.2). Die Voraussetzungen der urheberrechtlichen Individualität müssen dabei höher sein als die Eigenart des Designrechts (so auch LUCAS DAVID, Handkommentar URG, 2. Auflage, Bern 2012, N 27 Einführung). Ein urheberrechtlich geschütztes Werk der angewandten Kunst kann daher nur vorliegen, wenn die künstlerische Gestaltung eines handwerklichen Erzeugnisses mindestens die designrechtliche Eigenart nach Art. 2 Abs. 1 DesG unbestreitbar klar und deutlich erreicht. Für die designrechtliche Eigenart ist es weiter erforderlich, dass sich der Gesamteindruck der beanspruchten Form in der Beurteilung der an einem Kauf der entsprechend gestalteten Produkte unmittelbar interessierten Personen vom Vorbekannten massgeblich abhebt (so auch in BGE 134 III 547 E. 2.2; BGE 133 III 189 E. 5.1.1; BGE 134 III 205 E. 6). 2.1.7 Allein diese kurze und nur auszugsweise Darstellung des Urheber- und Designrechts zeigt, dass eine Wertung darüber, ob die strittigen Spielzeugverpackungen nun den Standard eines Werks oder Designs zu erreichen vermögen, einzig mit entsprechendem Fachwissen und Erfahrung zu bewerkstelligen ist. Die wenige – zudem ausschliesslich lauterkeitsrechtliche – Rechtsprechung zu Produktverpackungen belegt indessen, dass solche speziellen Fragestellungen vom Zivilrichter mit grossem Ermessen beurteilt werden (so z.B. BGE 135 III 446 II, BGE 103 II 211). Nun muss auch die Staatsanwaltschaft bei der Klärung von Straftatbeständen unweigerlich auf zivilrechtliche Definitionen zurückgreifen. Es muss den Strafverfolgungsbehörden grundsätzlich möglich bleiben, ausreichend klare Fälle auf dem Weg der Nichtanhandnahme oder Einstellung des Verfahrens zu erledigen, auch wenn die zivilrechtlichen Bestimmungen weiten Raum zur Auslegung bieten (vgl. dazu analog zum unlauterem Wettbewerb: MARTIN KILLIAS/GWLADYS GILLIÉRON, Basler Kommentar UWG, 1. Auflage, Basel 2013, N 2 zu Vorbemerkungen zu Art. 23 – 27 UWG). Im vorliegenden Verfahren ist die Frage zu beantworten, ob die verfügte Nichtanhandnahme bezüglich der Urheberrechtsverletzung zu Recht erfolgt ist. Dafür muss für den entsprechenden Straftatbestand die Eindeutigkeit im Sinne von Art. 310 Abs. lit. a StPO zwingend erfüllt sein. Die Staatsanwaltschaft hat vorliegend ohne weitere Untersuchungen und v.a. auch ohne sich mit den oben genannten von der Lehre entwickelten Kriterien auseinanderzusetzen, einen weiten Ermessensentscheid gefällt und eine rechtliche Würdigung darüber vorgenommen, ob die Verpackungen der «N.____»-Spielzeuge die urheberrechtlichen Anforderungen an das Tatbestandsmerkmal des Werkes erfüllen bzw. den geringeren designrechtlichen Ansprüchen genügen. Und dies, obwohl gerade nicht eindeutig feststeht, ob die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind, namentlich, ob die strittigen Spielzeugverpackungen die Werkeigenschaft im Sinne von Art. 2 Abs. 1 URG aufweisen. So sind durchaus Anhaltspunkte vorhanden, welche einen hinreichenden Tatverdacht hinsichtlich der Werkeigenschaft ergeben, wie z.B. die spezielle Form mancher Verpackungen, die eben nicht nur länglich oder rund erscheinen. Für eine Beurteilung dieser Werkeigenschaft und damit verbunden auch für die allfällige Beurteilung einer möglichen Urheberrechtsverletzung nach Art. 67 Abs. 1 URG sind daher weitere Abklärungen notwendig, und die http://www.bl.ch/kantonsgericht http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2020&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F116-II-471%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page471 http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2020&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F134-III-547%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page547 http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2020&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F133-III-189%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page189 http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2020&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F134-III-205%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page205

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Staatsanwaltschaft hat gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eine Untersuchung zu eröffnen. Denn dies hat zu erfolgen, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Dieser lediglich hinreichende Tatverdacht ist von einem dringenden Tatverdacht, welcher z.B. bei der Anordnung der Untersuchungshaft und anderen Zwangsmassnahmen gefordert ist, strikte zu unterscheiden. Die Eröffnung einer Strafuntersuchung soll am Anfang stehen und gerade nicht auf einen durch Ermittlungen erhärteten Tatverdacht abstellen (OMLIN, a.a.O, N 26 zu Art. 309 StPO). Erweisen sich im Laufe dieser Untersuchungen der Sachverhalt und die Beweislage hinsichtlich der urheberrechtlichen Straftatbestände indessen nicht klar genug, obliegt eine Würdigung überdies dem Sachrichter im gerichtlichen Verfahren. Die Staatsanwaltschaft hat damit den Grundsatz «in dubio pro duriore» verletzt und die Untersuchung bezüglich des Vorwurfs der Urheberrechtsverletzung nach Art. 67 Abs. 1 URG zu Unrecht nicht anhand genommen. 2.2 Unlauterer Wettbewerb 2.2.1 In erwähnter Strafanzeige vom 30. Juli 2018 führt der Beschwerdeführer aus, dass das Verhalten des Beschuldigten gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG, SR 241) verstosse. Genaue Gründe nennt er diesbezüglich jedoch nicht, auch nicht in der Substantiierung seiner Strafanzeige vom 28. November 2018. 2.2.2 Die Staatsanwaltschaft bezieht sich in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung vom 18. Dezember 2019 bezüglich des unlauteren Wettbewerbs auf Art. 23 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG. Jedoch fehle es dem Beschwerdeführer am nötigen Rechtsschutzinteresse, dieser sei nicht legitimiert rechtsgültig einen Strafantrag zu stellen. Das Wettbewerbsrecht knüpfe in Bezug auf die Aktivlegitimation an die Beteiligung am Wettbewerb sowie an die Geltendmachung eigener wirtschaftlichen Interessen an, d.h. der Antragsteller müsse am schweizerischen Markt beteiligt sein. Tue er dies nicht, so sei nicht erkennbar, welchen konkreten Nutzen ihm das beantragte Verfahren verschaffen könne. Da der Beschwerdeführer in der Substantiierung seiner Strafanzeige vom 29. November 2018 angegeben habe, über keine Marktpräsenz in der Schweiz im Zusammenhang mit den «N.____»-Spielzeugartikeln zu verfügen, entfalle auch das Rechtsschutzinteresse. 2.2.3 Hinsichtlich der bemängelten Marktpräsenz führt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift vom 30. Dezember 2019 aus, dass Art. 8 UWG keine Markpräsenz verlange, und keine von der Staatsanwaltschaft dargebrachten Verweise auf Lehre und Rechtsprechung dies so vorsehen würden. Derzeit habe er zwar keinen Vertrieb für autorisierte «N.____»-Spielzeuge in der Schweiz, er arbeite aber an deren Verbreitung. Er würde im Februar 2020 an der Nürnberger Spielwarenmesse teilnehmen, um auch den weltweiten Vertrieb auszubauen, was er mit entsprechenden Mails belegen könne. Der Beschuldigte würde ausserdem die Beziehungen zu Verbrauchern schädigen, wenn er nicht autorisierte «N.____»-Varianten unter den Preisen von autorisierten Spielzeugen verkaufe und zudem Verwirrung bezüglich der Marke stifte. 2.2.4 Die Staatsanwaltschaft gibt in ihrer Stellungnahme vom 14. Januar 2020 dazu an, die ins recht gelegten Mails seien nicht genügend konkret, um von ernsthaften Bemühungen im Hinblick auf eine Markenpräsenz in der Schweiz auszugehen, insbesondere zumal die an einzelne Besucher der Spielzeugmesse in Nürnberg gerichteten Emails vom April 2019 bislang offenbar ohne eine daran anschliessende Aufnahme von konkreten Geschäftsbeziehungen geblieben http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht seien. Ausserdem sei einzig entscheidend, ob eine mögliche unlautere Wettbewerbsbeeinflussung Auswirkungen auf dem schweizerischen Markt zeige, der Hinweis auf eine mögliche Verwässerung des deutschen Marktes sei daher unbehelflich. 2.2.5 In seiner Eingabe vom 31. Januar 2020 legt der Beschwerdeführer dar, die Staatsanwaltschaft behaupte, er habe keine Marktpräsenz, da er noch keinen Umsatz auf dem Schweizer Markt erzielt habe. Es sei eine Fehlinterpretation zu verlangen, dass es ihm bereits gelungen sein sollte, den Vertrieb auf dem Schweizer Markt zu erhalten. In der von der Beschwerdegegnerin zitierten Rechtsprechung sei erwähnt, dass die Absicht für das Klagerecht ausreiche, an Schweizer Kunden zu verkaufen. 2.2.6 Wer nach Art. 23 Abs. 1 UWG vorsätzlich unlauteren Wettbewerb nach den Artikel 3, 4, 5 oder 6 UWG begeht, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Nach Art. 23 Abs. 2 UWG kann Strafantrag stellen, wer nach den Artikeln 9 und 10 zur Zivilklage berechtigt ist. Nach Art. 9 Abs. 1 UWG ist sodann zur Klage berechtigt, wer durch unlauteren Wettbewerb in seiner Kundschaft, seinem Kredit oder beruflichen Ansehen, in seinem Geschäftsbetrieb oder sonst in seinen wirtschaftlichen Interessen bedroht oder verletzt wird. Darin wird somit die Aktivlegitimation der Wettbewerbsbeteiligten geregelt. Art. 9 Abs. 1 UWG benennt als möglichen Gläubiger lauterkeitsrechtlicher Ansprüche somit jede Person, die durch unlauteren Wettbewerb in ihren wirtschaftlichen Interessen bedroht oder verletzt wird. Mitbewerber stehen im Vordergrund, jedoch muss zwischen der klagenden und der beklagten Partei keine direkte Konkurrenzsituation bestehen (TANJA DOMEJ, Kommentar zum UWG, 1. Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, N 4 zu Art. 9 UWG). Aktivlegitimiert sind danach Rechtssubjekte, die selbst am wirtschaftlichen Wettbewerb beteiligt sind oder sich daran beteiligen wollen, und eigene wirtschaftliche Interessen geltend machen können (DAVID RÜETSCHI/SIMON ROTH/MARKUS R. FRICK, Basler Kommentar UWG, 1. Auflage, Basel 2013, N 4 und N 6 zu Art. 9 UWG). Das heisst, auch wer erst beabsichtigt oder sonst daran ist, in den wirtschaftlichen Wettbewerb einzutreten, ist aktivlegitimiert, denn der Wettbewerb lebt – namentlich bei hohen Eintrittsschwellen – vom potentiellen Wettbewerbsdruck. Für den Beweis des Vorliegens der Eintrittsabsicht ist die klagende Person beweispflichtig. Der Beweis erfolgt mit Vorteil gestützt auf objektive, sich extern manifestierende Tatsachen. Fraglich kann jedoch sein, ob ein genügendes Rechtsschutzinteresse vorliegt. Wer nicht einmal als potentieller Lieferant eines Produkts in Frage kommt, ist nicht aktivlegitimiert, da und soweit keine konkrete Konkurrenzsituation vorliegt (PHILIPPE SPITZ, Stämpflis Handkommentar UWG, 2. Auflage, Bern 2016, N 19 zu Art. 9 UWG). 2.2.7 Der Beschwerdeführer legt in der Substantiierung seiner Strafanzeige vom 29. November 2018 dar, dass er bislang nicht über eine Marktpräsenz in der Schweiz verfüge (Antwort auf Frage 15, act. 01.06.24). Jedoch ist den Beilagen B1 – B3 der Beschwerdeschrift vom 30. Dezember 2019 zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bereits Bestrebungen unternommen hat, neue Unternehmen für den Vertrieb von «N.____» in der Schweiz zu gewinnen. So fragt er in einer E-Mail vom 4. April 2019 die Firma «E.____» an, ob Interesse bestehe, «N.____» in das Sortiment aufzunehmen (Beilage B1). Gemäss der Firmenhomepage handelt es sich hierbei um einen Spielzeugvertrieb mit Sitz in F.____. Weiter nahm der Beschwerdeführer am 26. April 2019 per Mail Kontakt zu «G.____» auf und fragte an, ob dieser weitere Kontakte für den Vertrieb in der Schweiz kennen würde (Beilage B2). Bei diesem Adressaten handelt es sich gemäss Handelsregisterauszug vom 29. April 2020 um das «H.____» in I.____, welches Spiele für Werbeagenturen, Zeitschriften und Verlage entwickelt. Eine dritte E-Mail datiert vom 3. Februar 2019 an «J.____», worin der Beschwerdeführer «N.____»-Produkte bewirbt (Beilage B3). Gemäss Antwort am selben Tag wird diesbezüglich Interesse bekundet. Es handelt sich hierbei um die Firma http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht «K.____ AG» mit Sitz in L.____, welche Spielzeuge vertreibt. Alle drei Kontakte entstanden gemäss den Inhalten der E-Mails auf der Spielzeugmesse in M.____ im Jahr 2019. Die Staatsanwaltschaft hat, obschon auch hier nicht eindeutig feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind, namentlich ob nun der Beschwerdeführer nach Art. 9 Abs. 1 UWG überhaupt klageberechtigt ist, ohne weitere Untersuchungen eine Beweiswürdigung vorgenommen und dem Beschwerdeführer diese Klageberechtigung mit der Feststellung abgesprochen, er habe sich nicht am wirtschaftlichen Wettbewerb beteiligt. Dass es bereits als ausreichend erachtet wird eine entsprechende Absicht zu haben, in den wirtschaftlichen Wettbewerb einzutreten, scheint sie hingegen nicht mit berücksichtigt zu haben. Überdies stützt sie ihre Annahme in der Stellungnahme vom 14. Januar 2020, dass die entsprechenden Versuche des Beschwerdeführers offenbar ohne Aufnahme von Geschäftsbeziehungen geblieben seien, auf keine nachvollziehbare Begründung. Somit hat die Staatsanwaltschaft auch bezüglich eines möglichen unlauteren Wettbewerbs gestützt auf Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eine Untersuchung zu eröffnen, und hat vorab die Eintrittsabsicht des Beschwerdeführers auf den Schweizer Markt gestützt auf objektive, sich extern manifestierende Tatsachen zu untersuchen. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren hinsichtlich des Vorwurfs des unlauteren Wettbewerbs nach Art. 23 Abs. 1 UWG somit zu Unrecht nicht anhand genommen. 2.3 Auskunftspflicht nach Markenschutzgesetz 2.3.1 Schliesslich gibt der Beschwerdeführer in seiner Strafanzeige vom 30. Juli 2018 an, er habe den Beschuldigten bereits mit Unterlassungsaufforderung am 21. März 2018 ersucht, ihm Angaben über Herkunft und Menge der in seinem Besitz befindlichen Gegenstände zu liefern, welche widerrechtlich mit der Marke «N.____» versehen seien. Eine Antwort sei B.____ bis heute schuldig, was Art. 26 (recte wohl: Art. 61) des Bundesgesetzes über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG, SR 2323.11) verletze. 2.3.2 Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung vom 18. Dezember 2019 diesbezüglich aus, diese Norm beziehe sich ausschliesslich auf die Auskunftserteilung gegenüber den zuständigen Behörden und statuiere keine entsprechende Rechtspflicht unter Privaten. Dem Beschuldigten könne durch sein Schweigen gegenüber dem Beschwerdeführer daher keine strafbare Auskunftsverweigerung angelastet werden. 2.3.3 Der Beschwerdeführer ficht dies in seiner Beschwerde vom 30. Dezember 2019 explizit nicht an und äussert sich auch in seiner Stellungnahme vom 31. Januar 2020 nicht dazu. 2.3.4 Gemäss Art. 61 Abs. 2 MschG wird auf Antrag des Verletzten bestraft, wer sich weigert, Herkunft und Menge der in seinem Besitz befindlichen Gegenstände, die widerrechtlich mit der Marke versehen sind, anzugeben und Adressaten sowie Ausmass einer Weitergabe an gewerbliche Abnehmer zu nennen. Antragsberechtigt ist somit in erster Linie zwar der Inhaber der verletzten Marke (DAVID RÜETSCHI, Stämpflis Handkommentar MSchG, 2. Auflage, Bern 2017, N 36 zu Art. 61 MSchG). Die Auskunftspflicht des Schädigers besteht jedoch ausschliesslich gegenüber der Behörde, denn in diesem Sinn verlangen auch die anderen Immaterialgüterrechtsgesetze in den entsprechenden Bestimmungen ausdrücklich eine Weigerung gegenüber «der zuständigen Behörde» (so in Art 67 Abs. 1 lit. k URG; Art. 41 Abs. 1 lit. c DesG). Es ist nicht ersichtlich, weshalb für das Markenrecht eine andere Regelung gelten sollte, insbesondere auch, http://www.bl.ch/kantonsgericht https://www.swisslex.ch/doc/aol/3f275628-9620-47de-87bf-e9d5d959146c/29f8db95-f52d-4c2a-a3c7-648b613c40e6/source/document-link https://www.swisslex.ch/doc/aol/4ba74e70-84c6-43d9-95db-4a5a04358eaa/7b3b1163-d610-4d3b-b561-5d48d42927f4/source/document-link

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht weil es sich bei der infrage stehenden Information regelmässig um ein Geschäftsgeheimnis handeln dürfte, dessen Preisgabe erst nach einer gerichtlichen Beurteilung zumutbar ist (RÜETSCHI, a.a.O., N 16 zu Art. 61 MSchG). Da der Beschuldigte weder von einer Behörde entsprechend aufgefordert wurde noch diese Auskunft gegenüber einer Behörde verweigert hat, ist der Straftatbestand von Art. 61 Abs. 2 MSchG klar nicht erfüllt, weshalb sich die Nichtanhandnahme diesbezüglich rechtfertigt. 2.4 Weiteres 2.4.1 Schliesslich macht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift vom 30. Dezember 2019 erstmals geltend, dass die Nichtanhandnahme auch gegen Art. 61 des TRIPS- Abkommens verstosse, wonach strafrechtliche Verfahren und Sanktionen in Fällen vorsätzlicher Markenfälschung in gewerbsmässigem Umfang anzuwenden seien. Dies sei deshalb gegeben, da «N.____» das erste Produkt auf der Homepage sei, und der Beschuldigte aus deren Verkauf profitiere. Hierbei sei wichtig, dass die Staatsanwaltschaft keine Nachforschungen darüber angestellt habe, in welche Länder neben der Schweiz Lieferungen aus dem Lager von C.____ von Deutschland aus erfolgen würden. Der anhaltende illegale Verkauf von «N.____» schaffe auf internationaler Ebene Verwirrung über die Marke, und der Beschuldigte erwirtschafte unrechtmässige Gewinne. 2.4.2 Die Staatsanwaltschaft äusserst sich in ihrer Stellungnahme vom 14. Januar 2020 dazu nicht. 2.4.3 Die Welthandelsorganisation (WTO) vereint unter ihrem Dach drei zentrale Handelsabkommen. Dazu gehört auch das Abkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum (kurz: «TRIPS»). Es ist in Anhang 1C des Abkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation vom 15. April 1994 (SR 0.632.20, für die Schweiz in Kraft getreten am 1.Juli 1995) enthalten. Nach Art. 61 TRIPS sehen die Mitglieder Strafverfahren und Strafen vor, die zumindest bei gewerbsmässiger vorsätzlicher Nachahmung von Markenwaren und bei gewerbsmässiger vorsätzlicher unerlaubter Herstellung urheberrechtlich geschützter Waren Anwendung finden. Die Schweiz hat dies mit entsprechenden strafrechtlichen Bestimmungen im URG, UWG, DesG und MSchG umgesetzt. Es ist nicht ersichtlich, wieso die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 19. Dezember 2019 gegen dieses Abkommen verstossen soll. 3. Zusammengefasst steht i.S.v. Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht eindeutig fest, dass der objektive Tatbestand einer möglichen Urheberrechtsverletzung nach Art. 67 Abs. 1 UWG gestützt auf die Ablehnung der Werkeigenschaft nach Art. 2 URG vorliegend nicht erfüllt ist. Auch bezüglich der Klageberechtigung nach Art. 9 Abs. 1 UWG ist die Absicht des Beschwerdeführers, «N.____»-Produkte in der Schweiz vertreiben zu wollen, ohne weitere Abklärungen nicht eindeutig zu verneinen. Daher verbietet sich eine diesbezügliche Nichtanhandnahme des Verfahrens. Hingegen hat die Staatsanwaltschaft hinsichtlich der in der Strafanzeige vom 30. Juli 2018 behaupteten Auskunftspflicht des Beschuldigten gegenüber dem Beschwerdeführer nach Art. 61 Abs. 2 MSchG zu Recht festgestellt, dass der fragliche Straftatbestand eindeutig nicht erfüllt ist. Jedoch kann, analog der Rechtsprechung zur Verfahrenseinstellung nach Art. 319 StPO, eine teilweise Nichtanhandnahme grundsätzlich nur in Betracht kommen, wenn mehrere Lebensvorgänge oder Taten im prozessualen Sinn zu beurteilen sind, die einer separaten Erledigung überhttp://www.bl.ch/kantonsgericht https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19940094/index.html#app25ahref2 https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19940094/index.html#app25ahref2

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht haupt zugänglich sind (BGer 6B-653/2016 vom 20. März 2014 E. 3.2). Dies, da sich die Rechtskraft und damit die Sperrwirkung eines Urteils auf den gesamten einheitlichen Lebensvorgang bezieht und nicht auf eine bestimmte rechtliche Würdigung des Lebenssachverhaltes. Die materielle Rechtskraft schliesst aufgrund des Grundsatzes «ne bis in idem» somit ein weiteres Strafverfahren zur erneuten Beurteilung desselben Lebenssachverhaltes aus (vgl. dazu auch JÜRG- BEAT ACKERMANN, Unzulässige Teileinstellung bei gleichem Lebenssachverhalt; in: forumpoenale 1/2017 S. 46). Demzufolge ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 18. Dezember 2019 aufzuheben. Die Sache ist an die Staatsanwaltschaft mit der Anweisung zurückzuweisen, die Strafuntersuchung in Bezug auf den Vorwurf der Urheberrechtsverletzung nach Art. 67 Abs. 1 UWG und der Klageberechtigung nach Art. 9 Abs. 1 UWG im Sinne der Erwägungen vorzunehmen. Alsdann ist entweder Anklage zu erheben oder die Einstellung (nachvollziehbar) zu begründen. III. Kosten Bei diesem Verfahrensausgang gehen in Anwendung von Art. 428 Abs. 4 StPO die ordentlichen Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 1'050.00 (beinhaltend eine Gebühr von CHF 1'000.00 sowie Auslagen von CHF 50.00) zu Lasten des Staates.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:

://: 1.

Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung WK, vom 18. Dezember 2019 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur neuen Entscheidung an diese zurückgewiesen.

2. Die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 1'050.00 (beinhaltend eine Gebühr von CHF 1'000.00 sowie Auslagen von CHF 50.00) gehen zu Lasten des Staates.

3. Dieser Beschluss wird den Parteien schriftlich eröffnet.

Präsident

Enrico Rosa Gerichtsschreiberin i.V.

Anja Fankhauser

http://www.bl.ch/kantonsgericht

470 20 5 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 29.04.2020 470 20 5 — Swissrulings