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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 07.05.2020 470 20 48

7. Mai 2020·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·1,758 Wörter·~9 min·5

Zusammenfassung

Beschlagnahmebefehl

Volltext

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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 7. Mai 2020 (470 20 48) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht Beschlagnahmebefehl Wenn die Polizei bei einer Anhaltung eine Person kontrolliert und merkt, dass deren Aussagen auf Englisch (als nicht Muttersprache der Polizisten und des Beschuldigten) widersprüchlich sind, so muss im Zweifelsfall zur Wahrung der Rechte des Beschuldigten ein Dolmetscher beigezogen werden, ansonsten die darauffolgenden Depositionen unverwertbar sind (vgl. E. 3.2.2).

Besetzung Präsident Enrico Rosa, Gerichtsschreiberin i.V. Nathalie de Luca

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Strafbefehle (SB), Rheinstrasse 12, Postfach, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Beschlagnahmebefehl Beschwerde gegen den Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Strafbefehle, vom 20. Januar 2020

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Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. – C. … Erwägungen 1. – 2.2 … 3.1.1 Nach Art. 90 Abs. 1 StPO beginnen Fristen am Tag nach ihrer Zustellung zu laufen. Die Formen der Zustellung sind in Art. 85 StPO geregelt. Demnach bedienen sich die Strafbehörden für ihre Mitteilungen der Schriftform, soweit das Gesetz nichts Abweichendes bestimmt (Abs. 1). Die Zustellung erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung, insbesondere durch die Polizei (Abs. 2). Art. 87 Abs. 1 StPO bestimmt, dass Mitteilungen den Adressatinnen und Adressaten an ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort oder an ihren Sitz zuzustellen sind. Parteien und Rechtsbeistände mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthaltsort oder Sitz im Ausland haben in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen; vorbehalten bleiben staatsvertragliche Vereinbarungen, wonach Mitteilungen direkt zugestellt werden können (Art. 87 Abs. 2 StPO). Der aus Art. 29 Abs. 1, 30 Abs. 1 und 32 Abs. 2 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101), Art. 6 Ziff. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) sowie Art. 10 und 14 Abs. 1 Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 18. September 1992 (IPBPR; SR 0.103.2) ableitbare Grundsatz des fairen Verfahrens («fair trial») setzt ein rechtsstaatliches Verfahren voraus und verlangt, dass alle Verfahrensbeteiligten korrekt behandelt und insbesondere beschuldigte Personen in die Lage versetzt werden, sich gegenüber den an Mitteln überlegenen Strafverfolgungsbehörden bestmöglich zu verteidigen (vgl. FRANZ RIKLIN, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 3 N 4). Demnach sieht Art. 68 StPO vor, dass die Verfahrensleitung eine Übersetzerin oder einen Übersetzer beizieht, wenn eine am Verfahren beteiligte Person die Verfahrenssprache nicht versteht oder sie sich darin nicht genügend ausdrücken kann (Abs. 1 Satz 1). Der beschuldigten Person wird, auch wenn sie verteidigt wird, in einer ihr verständlichen Sprache mindestens der wesentliche Inhalt der wichtigsten Verfahrenshandlungen mündlich oder schriftlich zur Kenntnis gebracht. Ein Anspruch auf vollständige Übersetzung aller Verfahrenshandlungen sowie der Akten besteht nicht (Abs. 2). Der Umfang des Beistandes, der einem Beschuldigten zuzugestehen ist, dessen Muttersprache nicht jene des Verfahrens ist, muss nicht abstrakt beurteilt werden, sondern anhand der tatsächlichen Bedürfnisse des Angeklagten und der konkreten Umstände des Falles (BGE 145 IV 197, E. 1.3.3; 143 IV 117 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). 3.1.2 Im konkret vorliegenden Fall lassen die Umstände darauf schliessen, dass die Kommunikation mit dem Beschwerdeführer auf Englisch – entgegen dem Bericht der Polizei vom 21. Januar 2020 – nicht problemlos möglich gewesen sein muss: Die Zustelladresse im Formular der Sachverhaltsanerkennung vom 20. Januar 2020 ist augenscheinlich komplett durch die Polizei ausgefüllt und am Ende vom Beschwerdeführer unterzeichnet worden. Das gesamte Formular ist auf Deutsch verfasst und dem Beschwerdeführer zumindest nicht schriftlich übersetzt worden. Diese Tatsachen weisen darauf hin, dass er sich gerade nicht bewusst gewesen ist, dass im oberen Feld seine aktuelle Wohnadresse bzw. Zustelladresse anzubringen gewesen wäre, hätte dies doch mit einem (von ihm nachvollziehbaren) Gespräch leicht vermittelt werden können. Daher ist auch davon auszugehen, dass die Polizei die Angaben betreffend Personalien und Adresse einfach kommentarlos dem Führerausweis des Beschwerdeführers entnommen hat. Inzwischen ist jedoch klar, dass sein Lebensmittelpunkt seit dem Jahre 2019 in Deutschland in B.____ liegt (siehe Meldebestätigung des Bürgerbüros C.____ vom 9. Oktober 2019). Aus dem Gesagten folgt, dass die Polizei bereits dafür einen Dolmetscher hätte beiziehen müssen und die erfolgte http://www.bl.ch/kantonsgericht https://app.legalis.ch/legalis/document-view.seam?documentId=m5pxg5dqn5pxax3boj2f6nry

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Zustellung an die falsche Wohnadresse somit dem Staat zuzuschreiben ist. Aus der Verletzung des «fair trial»-Grundsatzes darf dem Beschwerdeführer indes kein Nachteil erwachsen, weshalb seine Eingabe als rechtzeitig zu gelten hat. Ferner ist anzumerken, dass gemäss dem Europäischen Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) sowie dem zweiten Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 8. November 2001 (ZPII zum EUeR; SR 0.351.12) – welche beide von der Schweiz sowie Rumänien ratifiziert worden sind – eine direkte postalische Zustellung nach Rumänien zwar möglich ist, diese hingegen eingeschrieben und mit Rückschein versehen zu erfolgen hat. Aus den Akten lässt sich nicht entnehmen, dass die Staatsanwaltschaft den Beschlagnahmebefehl vom 20. Januar 2020 zusätzlich mit einem Rückschein zugestellt hat. Im Gegenteil weist die Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post vom 9. März 2020 darauf hin, dass eine Sendungsverfolgung in Rumänien nicht möglich ist. Diesfalls hätte umso mehr ein Rückschein beigefügt werden müssen, welcher der Staatsanwaltschaft einen Beweis über das Datum der Zustellung ermöglicht hätte. Dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe darauf hinweist, dass der Beschlagnahmebefehl vom 20. Januar 2020 durch seine Nachbarin entgegengenommen worden ist, vermag das tatsächliche Datum der Zustellung nicht zu belegen. Soweit die Staatsanwaltschaft geltend macht, die Frist sei überdies wegen des Zeitraums von über einem Monat zwischen dem Versand des Beschlagnahmebefehls und der Beschwerdeeingabe nicht gewahrt, so verkennt sie, dass die Empfehlungen des Bundesamtes für Justiz betreffend behördliche Zustellungen nach Rumänien von einer gewöhnlichen Zustelldauer von ein bis zwei Monaten ausgehen. Die Dauer von einem Monat zwischen Versand des Beschlagnahmebefehls und Postaufgabe der Beschwerde ist mithin kein Indiz für die Nichteinhaltung der Frist. Der genaue Zeitpunkt der Zustellung kann somit nicht mehr ermittelt werden, weshalb die Beschwerde im Weiteren aus diesem Grund als rechtzeitig entgegenzunehmen wäre. 3.2.1 Nach Art. 158 Abs. 1 StPO weisen Polizei oder Staatsanwaltschaft die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache darauf hin, dass gegen sie ein Vorverfahren eingeleitet worden ist, welche Straftaten Gegenstand des Verfahrens bilden, sie die Aussage verweigern können sowie, dass sie das Recht auf eine Verteidigung sowie einen Übersetzer haben (lit. a-d; vgl. auch Art. 143 Abs. 1 lit. b und c StPO). Die Information über den Gegenstand der Strafuntersuchung ist Voraussetzung dafür, dass sich der Beschuldigte zu den Tatvorwürfen äussern kann (vgl. Art. 143 Abs. 4 StPO). Einvernahmen ohne diese Hinweise sind nicht verwertbar (Art. 158 Abs. 2 StPO). Die Belehrung ist im Protokoll zu vermerken (Art. 143 Abs. 2 StPO). 3.2.2 Gemäss dem Bericht der Polizei vom 21. Januar 2020 sei die Kommunikation mit dem Beschwerdeführer auf Englisch problemlos möglich gewesen. Zudem sei er vor der Einvernahme mündlich und auf Englisch über seine Rechte gemäss Art. 158 StPO informiert worden. Im Weiteren ist auf der durch den Beschwerdeführer unterschriebenen Sachverhaltsanerkennung vom 20. Januar 2020 beim vorgedruckten Vermerk «die Rechtsbelehrung nach Art. 158 StPO wurde mündlich eröffnet» ein Kreuz angebracht. Wenn allerdings nicht einmal die Erhebung seiner aktuellen Wohnadresse korrekt erfolgen konnte, ist offensichtlich, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, der komplexen Rechtsbelehrung von Art. 158 StPO zu folgen beziehungsweise diese soweit zu verstehen, dass er seine Rechte adäquat hätte wahrnehmen können. Der Umstand, dass er die Sachverhaltsanerkennung zwar unterschrieben, gleichzeitig unter der Rubrik «ich anerkenne den oben beschriebenen Sachverhalt aus folgenden Gründen nicht, …» vermerkt hat, i was on the exit of the motowey (noch dazu in nicht korrektem Englisch), ist ein weiteres http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Indiz dafür, dass im vorliegenden Fall zur Einvernahme und Sachverhaltsfeststellung definitiv ein Dolmetscher hätte beigezogen werden müssen. Gemäss dem Bericht der Polizei vom 21. Januar 2020 habe der Beschwerdeführer auf die Frage, ob er eine Panne habe, zunächst geantwortet, er müsse seine Fahrroute anpassen, weil etwas geschlossen sei und er eine neue Route suchen müsse. Später soll er diese Aussage geändert und gesagt haben, es liege eine ein technisches Problem am Fahrzeug vor. Auf den Vorhalt der Polizei, dass er zuvor etwas Anderes gesagt habe und weshalb er dann kein Pannendreieck aufgestellt habe, soll der Beschwerdeführer «ich hatte keine Panne, darum kein Pannendreieck» geantwortet haben. Die Staatsanwaltschaft sieht gemäss ihrer Stellungnahme vom 26. Februar 2020 in den divergierenden Aussagen des Beschwerdeführers Schutzbehauptungen, um den Sachverhalt zu seinen Gunsten zu ändern. Indessen ergibt sich aus ihnen ein weiterer Anhaltspunkt dafür, dass die Kommunikation zwischen dem Beschwerdeführer und der Polizei aufgrund sprachlicher Schwierigkeiten nicht funktionierte. Unter diesen Umständen erscheint höchst fraglich, ob die angeblichen Depositionen des Beschwerdeführers im weiteren Strafverfahren überhaupt verwertbar sein werden (Art. 158 Abs. 2 StPO). Beweiserhebungen, die in Verletzung von Art. 158 Abs. 1 StPO stattgefunden haben, sind gemäss Art. 158 Abs. 2 i.V.m. Art. 141 Abs. 1 Satz 2 StPO absolut unverwertbar. Unverwertbare Beweise sind durch die verfahrensleitende Behörde von Amtes wegen aus den Verfahrensakten zu entfernen (Art. 141 Abs. 5 StPO, SABINE GLESS, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 141 N 109). Dass unverwertbare Beweise dem Sachgericht nach Möglichkeit vorenthalten werden sollen, ist gerade der Zweck von Art. 141 Abs. 5 StPO. Entsprechend hat bereits die Staatsanwaltschaft als Verfahrensleitung die Pflicht, Aufzeichnungen von unverwertbaren Beweisen aus den Akten zu entfernen. Die Frage der Verwertbarkeit der Depositionen und der übrigen Mängel im staatsanwaltlichen Vorverfahren ist daher zunächst von der Staatsanwaltschaft selbst und im Weiteren in einem allfälligen gerichtlichen Verfahren zu prüfen. Dazu kommt, dass so oder anders die Strafverfolgungsbehörden bei der Beschlagnahme auf die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers (hätten) Rücksicht nehmen müssen. Dass er sich am 20. Januar 2020 geweigert hat, das auf Deutsch abgefasste Formular zur Erhebung seiner finanziellen Verhältnisse zu unterzeichnen, ohne dass eine Erklärung vorliegt, weshalb er sich diesbezüglich verweigert hat, ist ein weiteres Indiz für sein Unverständnis der gesamten Situation und damit ein weiterer Hinweis auf die augenscheinlichen Verfahrensmängel des vorliegenden Falles. 3.3.1 – 4.2 … 5. Es bleibt somit noch festzustellen, dass dem Beschwerdeführer alle Verfahrensdokumente übersetzt (im Mindesten die wichtigsten Passagen sowie zusammen mit einer Zusammenfassung der wichtigsten Punkte im Sinne von Art. 15 Ziff. 3 und 4 ZPII zum EUeR) nach Rumänien hätten zugestellt werden müssen, zumal den Strafbehörden bekannt gewesen ist, dass er kein Deutsch spricht. Die Zustellung von Verfahrensdokumenten nach Deutschland – wie vorliegend – richtet sich in erster Linie nach dem Schengener Durchführungsübereinkommen vom 19. Juni 1990 (SDÜ, siehe insbesondere Art. 52 Abs. 1 SDÜ). Gemäss Art. 52 Abs. 2 SDÜ sind Urkunden, bzw. zumindest die wesentlichen Passagen daraus, in die Sprache des Empfängers zu übersetzen, wenn den Behörden bekannt ist, dass der Adressat nur dieser anderen Sprache kundig ist. Demzufolge sind die Erwägungen 4 und 6 sowie das Dispositiv des vorliegenden Beschlusses ins Rumänische zu übersetzen. 6. – 7. …

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Demnach wird erkannt: …

Präsident

Enrico Rosa Gerichtsschreiberin i.V.

Nathalie de Luca

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