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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 02.02.2021 470 20 264

2. Februar 2021·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·2,033 Wörter·~10 min·1

Zusammenfassung

Nichtanhandnahme des Verfahrens

Volltext

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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 2. Februar 2021 (470 20 264) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Nichtanhandnahme des Verfahrens

Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richter Daniel Häring (Ref.), Richterin Helena Hess; Gerichtsschreiber Bryan Smith

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin

B.____, Beschuldigter

Gegenstand Nichtanhandnahme des Verfahrens Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 22. Oktober 2020

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Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Am 11. August 2020 stellte A.____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Strafantrag gegen B.____ (nachfolgend: Beschuldigter). Mit handschriftlicher Ergänzung im Strafantragsformular, datierend vom 21. September 2020, wurde ein Rückzug des Strafantrags vermerkt.

B. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2020 nahm die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), das Verfahren MU1 20 3470 gegen den Beschuldigten nicht anhand und auferlegte die Verfahrenskosten der Staatskasse.

Auf die Begründung der Nichtanhandnahmeverfügung sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Beschlusses eingegangen.

C. Die vorgenannte Verfügung vom 22. Oktober 2020 wurde dem Beschwerdeführer nach Rechtskraft am 20. November 2020 zugestellt. Dagegen erhob dieser mit Schreiben vom 23. November 2020 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal (nachfolgend: Kantonsgericht).

D. Mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 27. November 2020 wurde die Staatsanwaltschaft aufgefordert, den Zustellnachweis für die Nichtanhandnahmeverfügung vom 22. Oktober 2020 einzureichen.

E. In ihrer Stellungnahme vom 3. Dezember 2020 beantragte die Staatsanwaltschaft unter Beilage der Verfahrensakten, auf die Beschwerde nicht einzutreten und die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

F. Schliesslich wurde mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 8. Dezember 2020 u.a. der Schriftenwechsel geschlossen.

Erwägungen I. Formelles 1. Gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen bei der Dreierkammer der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung, StPO, SR 312.0; Art. 396 Abs. 1 StPO und § 15 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung, EG StPO, SGS 250). Es ist erstellt und wird auch von der Staatanwaltschaft nicht bestritten, dass die als rechtskräftig bezeichnete Nichtanhandnahmeverfügung vom 22. Oktober 2020 dem Beschwerdeführer am 20. November 2020 eröffnet wurde. Deshalb ist die Beschwerdefrist mit Eingabe vom 23. November 2020 gewahrt. http://www.bl.ch/kantonsgericht

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2. Zur Beschwerde legitimiert sind die Parteien, sofern sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben, mithin durch die Nichtanhandnahmeverfügung beschwert sind (Art. 382 Abs. 1 StPO). Ebenso sind die vermeintlich geschädigten Personen zur Beschwerde berechtigt, sofern sie sich zur Frage der Konstituierung als Partei im Verfahren nicht äussern konnten (BGE 141 IV 380, E. 2.2). Die Staatsanwaltschaft beantragt das Nichteintreten auf die Beschwerde. Zur Begründung dieses Antrags bringt sie vor, dass der Beschwerdeführer mit Rückzug des Strafantrags seine Parteistellung endgültig aufgegeben habe. Folglich sei er zur Beschwerde nicht legitimiert (vgl. Stellungnahme vom 3. Dezember 2020, S. 2).

Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Wenn wie vorliegend der Rückzug des Strafantrags im Sinne von Art. 33 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937, StGB, SR 311.0, und mithin auch der definitive Verlust der Parteistellung (Art. 118 Abs. 2 und Art. 120 Abs. 1 StPO) strittig sind, ist der Antragsteller beschwert und er hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Prüfung dieser Frage. Ansonsten könnte in diesen Konstellationen der Rückzug des Strafantrags materiell nie beurteilt werden. Sodann bestehen keine sachlichen Gründe dafür, die Beschwerdelegitimation hinsichtlich der Erlangung und Aufgabe der Parteistellung unterschiedlich zu beurteilen. Folglich ist dem Beschwerdeführer eine Beschwerdelegitimation zuzuerkennen.

3. In der Beschwerde ist anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel angerufen werden. Erfüllt die Eingabe diese Anforderungen nicht, so weist die Rechtsmittelinstanz sie zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück. Genügt die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein. Die unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels beeinträchtigt seine Gültigkeit nicht (Art. 385 StPO). In seiner als «Rechtsmittel (Art. 393 ff. StPO)» bezeichneten Eingabe vom 23. November 2020 führt der Beschwerdeführer aus, dass er eine Beschwerde gegen die Verfügung der Leitenden Staatsanwältin einreiche. Zur Begründung macht er geltend, dass er den Strafantrag im Verfahren MU1 20 3470 entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft am 21. September 2021 nicht zurückgezogen habe. Aus dieser Begründung geht hinreichend klar hervor, dass der Beschwerdeführer sinngemäss die Fortführung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten unter Aufrechterhaltung seiner Parteistellung beantragt. Damit sind in diesem Punkt sämtliche Beschwerdeformalien erfüllt, so dass auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten ist.

4. Soweit der Beschwerdeführer in seiner als Rechtsmittel bezeichneten Eingabe vom 23. November 2020 vorbringt, dass der Beschuldigte ihm gegenüber neue Delikte begangen habe, welche nicht Gegenstand des Verfahrens MU1 20 3470 sind, kann darauf mangels Vorliegen eines entsprechenden Anfechtungsobjekts (Art. 393 Abs. 1, Art. 398 Abs. 1 StPO) nicht eingetreten werden. http://www.bl.ch/kantonsgericht

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II. Materielles 1. 1.1. Zusammenfassend begründet die Staatsanwaltschaft in ihrer Verfügung vom 27. November 2020 die Nichtanhandnahme des Verfahrens damit, dass zufolge Rückzug des Strafantrags eine Prozessvoraussetzung eindeutig nicht erfüllt sei (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Demgegenüber bestreitet der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 23. November 2020, den Strafantrag zurückgezogen zu haben.

1.2. Laut Rapport der Polizei Basel-Landschaft, Hauptposten Muttenz, vom 2. Oktober 2020 habe der Beschuldige dem Beschwerdeführer in der Nacht vom 19. Juli 2020 nach einem verbalen Streit Schläge angedroht. Der Beschwerdeführer habe seine Strafanzeige unter anderem damit begründet, dass der Beschuldigte ein «Störenfried» sei, der im Haus immer wieder negativ auffalle. Daher solle ihm die Kündigung ausgesprochen werden. Der Anzeige legte der Beschwerdeführer ein Schreiben bei, in welchem er den Sachverhalt schriftlich schilderte. Durch Unterzeichnen und Ankreuzen der entsprechenden Felder im Formular «Strafantrag/Privatklage» hat der Beschwerdeführer gegen den Beschuldigten am 11. August 2020 einen Strafantrag gestellt. Mit E-Mail an den rapportierenden Polizisten, X.____, vom 29. August 2020 teilte der Beschwerdeführer unter anderem Folgendes mit: «Da ich gewillt bin die Strafanzeige gegen B.____ zurückzuziehen, bitte ich Sie, uns beiden einen Termin zur Verfügung zuzustellen! B.____ spricht unsere Sprache so gut, dass er eine Anmahnung ihrerseits gut versteht.» Auf dem vom Beschwerdeführer am 11. August 2020 unterzeichneten Formular «Strafantrag/Privatklage» findet sich unter Ziff. 1 eine mit handschriftlichem Kreuz und Datum ausgefüllte Zeile, wonach der am 11. August 2020 gestellte Strafantrag zurückgezogen wird. Der rechte Rand dieser Zeile ist mit einer handschriftlichen Datierung («21.09.20») sowie einer Unterschrift versehen. Das Schriftbild spricht dafür, dass es sich hier um die Unterschrift des Beschwerdeführers handelt.

2. 2.1. Vorliegend ist die Rechtmässigkeit der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 27. November 2020 zu prüfen. Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen, wenn die Staatsanwaltschaft allein aufgrund der Ermittlungsergebnisse oder der Strafanzeige die Untersuchung nicht eröffnet, da die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Mithin kommt die Nichtanhandnahme nur in Frage, wenn keine Untersuchungshandlungen vorgenommen werden. Dabei ist der Grundsatz "in dubio pro duriore" zu beachten, wonach eine Nichtanhandnahme von der Staatsanwaltschaft nur ausgesprochen werden darf, wenn es eindeutig klar erscheint, dass der Sachverhalt nicht strafbar ist oder nicht bestraft http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht werden kann (ESTHER OMLIN, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 310 N 6 ff.; NATHAN LANDSHUT/THOMAS BOSSHARD, Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 310 N 1; NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2018, Art. 310 N 2; NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N 1231).

2.2. Antragsdelikte (z.B. Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB oder Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB) werden nur dann strafrechtlich verfolgt, wenn ein gültiger Strafantrag vorliegt. Dies ist die Aufforderung eines Antragsberechtigten, der Täter solle wegen der Begehung eines Antragsdelikts verfolgt und bestraft werden, wobei diese Erklärung bestimmten materiellen, formellen und zeitlichen Anforderungen genügen muss. Dabei handelt es sich gemäss Art. 303 StPO um eine Prozessvoraussetzung (CHRISTOF RIEDO, Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Vor Art. 30 N 17, 23). Bei Fehlen eines gültigen Strafantrags fällt die Verfolgung und Bestrafung eines Antragsdelikts ausser Betracht. Das gleiche gilt, wenn ein gültiger Strafantrag nachträglich zurückgezogen wird, was möglich ist, so lange in der Sache kein Urteil der zweiten kantonalen Instanz eröffnet wurde (Art. 33 Abs. 1 StGB). Verlangt wird eine auf den Rückzug des Antrags gerichtete Willensäusserung, die unbedingt erfolgt, der Form des Strafantrags entspricht (Art. 304 StPO) und bei einer Strafverfolgungsbehörde oder beim verfahrensleitenden Gericht eingereicht wird (CHRISTOF RIEDO, Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 33 N 5-8). Der Rückzug ist endgültig. Wer seinen Strafantrag zurückgezogen hat, kann ihn nicht nochmals stellen (Art. 33 Abs. 2 StGB).

2.3. Sofern eindeutig feststeht, dass der Beschwerdeführer seinen Strafantrag vom 11. August 2020 vor Abschluss des polizeilichen Ermittlungsverfahrens formgültig und frei von Willensmängeln zurückgezogen hat, sind die Voraussetzungen einer Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO (fehlende Prozessvoraussetzung) gegeben. Aus dem E-Mail des Beschwerdeführers vom 29. August 2020 geht klar hervor, dass dieser gewillt war, den Strafantrag gegen den Beschuldigten zurück zu ziehen, weil er eine Abmahnung seitens der Polizei für ausreichend erachtete. Aus den Akten geht nicht hervor, ob effektiv ein Schlichtungsgespräch stattfand oder eine polizeiliche Abmahnung des Beschuldigten erfolgte. Doch hat der Beschwerdeführer, nachdem er den Rückzug des Antrags per E-Mail angekündigt hatte, diesen am 21. September 2020 auf dem Formular «Strafantrag /Privatklage» handschriftlich und formgültig bestätigt. Das allfällige Ausbleiben eines schlichtenden Gesprächs mit Abmahnung des Beschuldigten hätte aufgrund der Bedingungsfeindlichkeit des Rückzugs keine Auswirkungen auf dessen Gültigkeit. Auch bringt der Beschwerdeführer nichts vor, was in Bezug auf seine Erklärung vom 21. September 2021 für einen Willensmangel sprechen könnte. Aus diesen Gründen durfte die Staatsanwaltschaft vorliegend von einem eindeutigen Rückzug des Strafantrags und dem entsprechenden Fehlen einer Prozessvoraussetzung im Sinne von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO ausgehen. Dies jedoch nur unter der Prämisse, dass man die handschriftliche Ergänzung auf dem Formular «Strafantrag/Privatklage» im Zusammenhang mit dem E-Mail vom 29. August 2020 würdigt. Isoliert betrachtet lässt die nachträgliche, handschriftliche Ergänzung eines bereits http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht ausgefüllten, unterzeichneten und datierten Antragsformulars die nötige Klarheit vermissen. Bei diesem Vorgehen besteht das Risiko, dass die Rückzugserklärung zeitlich, sachlich und persönlich nicht eindeutig zugeordnet werden könnte, was gegen die Annahme eines eindeutigen Rückzugs im Sinne von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO sprechen würde.

3. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann.

III. Kosten 1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens grundsätzlich nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch jene Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Von diesen Grundsätzen kann gemäss § 4 Abs. 3 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (GebT, SGS 170.31) in Ausnahmefällen abgewichen werden.

2. Vorliegend gehen die Verfahrenskosten des Kantonsgerichts, bestehend aus einer Entscheidgebühr von Fr. 1’000.– (§ 13 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 GebT), in Anwendung von § 4 Abs. 3 GebT zu Lasten des Staates. Von der Kostenauflage wird aus Gründen der Billigkeit abgesehen, zumal die unklare Dokumentation der Rückzugserklärung auf dem Formular «Strafantrag/Privatklage» ohne weitere Beweismittel wohl für die Annahme eines eindeutigen Rückzugs und die Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht genügt hätte. Diese Unklarheit soll sich nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers auswirken.

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Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.–, gehen zu Lasten des Staates.

3. Dieser Beschluss wird den Parteien schriftlich eröffnet.

Präsident

Enrico Rosa Gerichtsschreiber

Bryan Smith

Dieser Entscheid ist rechtskräftig.

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