Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 1. Februar 2021 (470 20 261) ____________________________________________________________________
Strafprozessrecht
Verfahrenseinstellung
Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Stephan Gass (Ref.), Richterin Susanne Afheldt; Gerichtsschreiber i.V. Vladimir Hof
Parteien A.____ GmbH, vertreten durch B.____, Beschwerdeführerin
B.____, Beschwerdeführer
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin
C.____, Beschuldigter
Gegenstand Verfahrenseinstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 4. November 2020 http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Am 20. Dezember 2019 erstattete B.____ als Inhaber der A.____ GmbH Strafanzeige gegen C.____ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen diverser Vermögensdelikte zum Nachteil der vorgenannten Gesellschaft, welche jener während seines dortigen Anstellungsverhältnisses zwischen dem 23. August 2019 und dem 4. Oktober 2019 begangen haben soll. Im Detail habe der Beschuldigte in mehreren Fällen Kundengelder in Höhe von insgesamt CHF 6’948.65 bar entgegengenommen und sie sich für eigene Zwecke angeeignet, anstatt diese in die Geschäftskasse zu legen. Ferner habe der Beschuldigte unberechtigt CHF 600.00 der Geschäftskasse entnommen sowie Drohungen gegenüber seinem Arbeitgeber ausgesprochen. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), eröffnete daraufhin ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten (MU1 20 862). Am 3. Februar 2020 erstattete B.____ zudem in eigenem Namen Strafanzeige gegen den Beschuldigten wegen Veruntreuung eines Fahrzeugs. Der Beschuldigte habe einen Opel Astra G22 Cabrio von B.____ erworben und den Kaufpreis in Höhe von CHF 2'200.00 nicht beglichen. Die Staatsanwaltschaft eröffnete daraufhin ein weiteres Strafverfahren gegen den Beschuldigten (MU1 20 1306). Aufgrund der angezeigten Tathandlungen sollen B.____ und der A.____ GmbH somit ein Vermögensschaden in Höhe von insgesamt CHF 9'748.65 entstanden sein. B. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 4. November 2020 wurde der Beschuldigte der mehrfachen Veruntreuung zum Nachteil der A.____ GmbH sowie der Drohung zum Nachteil von B.____ schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 120 Tagen, bei einer Probezeit von 4 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 500.00 verurteilt. Gleichentags verfügte die Staatsanwaltschaft in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO die Einstellung der Strafverfahren MU1 20 862 betreffend Entwendung von CHF 600.00 aus der Geschäftskasse der A.____ GmbH sowie MU1 20 1306 betreffend Veruntreuung eines Fahrzeugs von B.____ (Ziffer 1). Die Zivilklage wurde auf den Zivilweg verwiesen (Ziffer 2). Die mit dem eingestellten Verfahrensteil angefallenen Kosten sowie die Kosten der Einstellungsverfügung gingen zu Lasten des Staates (Ziffer 3). Der beschuldigten Person wurden gemäss Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO keine Entschädigung und keine Genugtuung zugesprochen (Ziffer 4). Auf die Begründung der Einstellungsverfügung sowie der nachfolgenden Parteianträge wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen dieses Beschlusses eingegangen. C. Gegen die Einstellungsverfügung vom 4. November 2020 erhoben die A.____ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch B.____, sowie B.____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 17. November 2020 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht). Aus den Ausführungen ergibt sich sinngemäss, dass die Beschwerdeführer die Aufhebung der Einstellungsverfügung vom 4. November 2020 und die Wiederaufnahme der eingestellten Verfahren begehren. D. Mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 19. November 2020 wurden die Beschwerdeführer verpflichtet, eine Sicherheitsleistung von CHF 500.00 bis zum 30. November 2020 zu erbringen. http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht E. Mit Stellungnahme vom 3. Dezember 2020 beantragte die Staatsanwaltschaft, nicht auf die Beschwerde einzutreten; eventualiter sei diese abzuweisen und die Kosten des Verfahrens der beschwerdeführenden Partei aufzuerlegen. F. Das Kantonsgericht stellte mit Verfügung vom 17. Dezember 2020 fest, dass der Beschuldigte innert Frist keine Stellungnahme eingereicht hat. Erwägungen 1.1 Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts als Beschwerdeinstanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0), wonach die Befugnisse der Beschwerdeinstanz dem Berufungsgericht übertragen werden können und die Beschwerdeinstanz Beschwerden gegen Verfahrenshandlungen der Polizei, der Staatsanwaltschaft und der Übertretungsstrafbehörden beurteilt, sowie aus § 15 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO; SGS 250). Nach Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO kann gegen eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Beschwerde erhoben werden. Gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO können mit der Beschwerde gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a); die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c). 1.2 Die Beschwerdefrist gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide beträgt zehn Tage, wobei die Beschwerde schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen ist (Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 396 Abs. 1 StPO). Vorliegend haben die Beschwerdeführer rechtzeitig Strafantrag gestellt (vgl. Art. 31 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB, SR 311.0]), und erklärt, sich als Privatkläger am Strafverfahren zu beteiligen, weshalb ihnen im vorliegenden Verfahren Parteistellung zukommt (vgl. Art. 118 Abs. 1 und 2 StPO). Zumal beide Beschwerdeführer einen Vermögensschaden geltend machen, haben sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Einstellungsverfügung vom 4. November 2020, wodurch sie zur Beschwerde legitimiert sind (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführer bezeichnen ihre Rechtsmitteleingabe als „Einsprache“. Nach Art. 385 Abs. 3 StPO beeinträchtigt jedoch die falsche Bezeichnung eines Rechtsmittels seine Gültigkeit nicht. Das Kantonsgericht hat die Beschwerdeführer mit Verfügung vom 19. November 2020 verpflichtet, eine Sicherheitsleistung von CHF 500.00 bis zum 30. November 2020 zu erbringen, was fristgerecht am 27. November 2020 geschehen ist. 1.3 Der Umfang der Beschwerdebegründung ist in Art. 385 Abs. 1 StPO geregelt. Danach hat die Person oder die Behörde, die das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides sie anficht (lit. a), welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (lit. b) und http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht welche Beweismittel sie anruft (lit. c). Die Anforderungen an die Beschwerdebegründung lassen sich nur schwerlich in abstrakter Art und Weise umschreiben, da sie stark vom konkreten Streitgegenstand abhängen. Der Beschwerdeführer hat jedoch grundsätzlich genau aufzuführen, welche sachverhaltsmässigen und rechtlichen Gründe einen anderslautenden Entscheid nahe legen (vgl. BGer 6B_613/2015 vom 26. November 2015 E. 3.3.1). Er hat darzutun, weshalb der angefochtene Entscheid in einem Punkt falsch sei, und darf sich nicht damit begnügen, seine Sicht der Dinge darzulegen oder zu wiederholen. Von fachkundigen Personen, wie etwa Rechtsanwälten, kann erwartet werden, dass sie Rechtsmittel formgerecht einreichen. Bei Laienbeschwerden sind die Anforderungen an die Begründungspflicht nicht allzu hoch anzusetzen; die Eingabe muss allerdings selbst in diesen Fällen den Rechtsstandpunkt bzw. die Argumente des Beschwerdeführers hinreichend deutlich werden lassen, und diese Argumente müssen sich in sachlicher sowie gebührender Form auf das konkrete Verfahren beziehen. Grundsätzlich gilt es aber prinzipiell zu beachten, dass die Rechtsmittelinstanz nicht dafür besorgt zu sein hat, dass der Rechtsmittelkläger die optimale Begründungsargumentation vorlegt (MARTIN ZIEGLER/STEFAN KELLER, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, Basel 2014, N 4 zu Art. 385 StPO). 1.4 Die vorliegende Beschwerde wurde durch einen nicht anwaltlich vertretenen juristischen Laien verfasst, was bei Unklarheiten bzw. Inkohärenz zwischen Anträgen und Begründung zu berücksichtigen ist. Demnach vermag die Beschwerdeschrift grundsätzlich den Anforderungen an eine Laienbeschwerde knapp zu genügen. Allerdings sind die Ausführungen der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Citroën Berlingo, welchen der Beschuldigte an Zahlung genommen habe, nicht in einen vernünftigen Zusammenhang mit der vorliegend zu beurteilenden Einstellungsverfügung vom 4. November 2020 zu bringen. Insbesondere ergibt sich aus der Begründung der Beschwerdeführer nicht, worin die strafbare Handlung liegen sollte oder inwiefern der Citroën Berlingo einen Einfluss auf den weiteren Sachverhalt haben soll. Da die übrigen Prozessvoraussetzungen ansonsten erfüllt sind, ist – mit Ausnahme der Ausführungen zum Citroën Berlingo – auf die Beschwerde einzutreten. 2.1 Die Staatsanwaltschaft hat die beiden obgenannten Strafverfahren in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO eingestellt, da insbesondere bezüglich der Entwendung von CHF 600.00 aus der Geschäftskasse in subjektiver Hinsicht kein hinreichender Beweis zur Erfüllung des Tatbestands der Veruntreuung – eventualiter des Diebstahls – erbracht werden könne. Hinsichtlich des Erwerbs des Opel Astra G22 Cabrio sei die Nicht-Bezahlung des Fahrzeugpreises von CHF 2'200.00 durch den Beschuldigten bloss zivilrechtlicher Natur (vgl. Art. 197 ff. des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [Fünfter Teil: Obligationenrecht; OR; SR 220] Art. 97 ff. OR). 2.2 Die Beschwerdeführer machen demgegenüber geltend, dass die Aussagen des Beschuldigten nicht mit den Tatsachen übereinstimmten. Als der Beschwerdeführer gemerkt habe, dass die Firmenkasse leergeräumt sei, habe er den Beschuldigten gefragt, wo das Geld von der Kasse sei. Der Beschuldigte habe geantwortet, dass er ein Auto (silberner Ford) gekauft habe http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht und es nächste Woche wiederverkaufen könne. Der Beschwerdeführer habe ihm mitgeteilt, dass das so nicht gehe. Er müsse wegen des Ankaufs von Autos jeweils zuerst fragen, einen Zettel in die Kasse legen (Schuldzettel) und das Geld innert zehn Tagen zurücklegen. Der Beschuldigte habe das Fahrzeug jedoch verkauft und das Geld einbehalten. Er habe einen weissen Citroën Berlingo an Zahlung genommen, welcher auf dem Firmenareal stehe. Als der Beschuldigte den Citroën Berlingo entgegengenommen habe, sei der Beschwerdeführer vor Ort gewesen und habe das mitbekommen; er habe Fotos von der Fahrgestellnummer gemacht. Mit der Fahrgestellnummer könne man feststellen, wem das Auto vorher gehört habe und wieviel er für den Ford bezahlt habe. Die Aussagen des Beschuldigten würden daher so nicht stimmen. Hinsichtlich der Entwendung des Opel Astra Cabrio entspreche die Aussage, dass die Beschwerdeführer beim Beschuldigten Ausstände gehabt hätten, nicht der Wahrheit. Vielmehr habe der Beschuldigte sowohl beim Beschwerdeführer als auch bei der Beschwerdeführerin Ausstände gehabt. 2.3 Die Staatsanwaltschaft hält in ihrer Stellungnahme vom 3. Dezember 2020 fest, dass die Beschwerdebegründung in sich nicht schlüssig und nicht nachvollziehbar sei, weshalb eine substantiierte Stellungnahme dazu nicht abgegeben werden könne. Beispielsweise sei unklar, was ein Citroën Berlingo, der bis jetzt noch nicht Gegenstand des Verfahrens gewesen sei, mit der Sache zu tun habe. Möglicherweise ergebe sich eine gewisse Unklarheit auch deshalb, da den Beschwerdeführern der Strafbefehl erst am 30. November 2020 nach dessen Rechtskraft zugestellt worden sei, so dass die Beschwerdeführer (trotz anderslautenden Schlussmitteilungen) möglicherweise davon ausgegangen seien, das gesamte Verfahren gegen den Beschuldigten würde eingestellt. Auf die Beschwerde sei daher nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen, wobei materiell auf die Begründung in der angefochtenen Einstellungsverfügung zu verweisen sei. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend habe die beschwerdeführende Partei dessen Kosten zu tragen. 3. Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO stellt die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren vollständig oder teilweise ein, wenn sich kein Tatverdacht erhärtet, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). Die Gründe gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a bis d StPO verstehen sich als zwingend und führen somit ausnahmslos zur Einstellung des Verfahrens (ROLF GRÄDEL/ MATTHIAS HEINIGER, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, Basel 2014, N 6 zu Art. 319 StPO; NATHAN LANDSHUT/THOMAS BOSSHARD, in: Zürcher Kommentar StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, N 14 zu Art. 319 StPO). Eine Einstellung gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO ist zu verfügen, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt. Einzustellen ist mit anderen Worten, wenn sich während des Vorverfahrens der Tatverdacht nicht derart verdichtete, dass bei erfolgter Anklage mit einer verurteilenden Erkenntnis des Gerichts gerechnet werden könnte, also mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen wäre (NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich/ http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht St. Gallen 2017, N 1251). Das Bundesgericht hat in verschiedenen Entscheiden den Grundsatz „in dubio pro duriore“ konkretisiert, wonach die Staatsanwaltschaft eine Einstellung nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen verfügen darf (BGE 137 IV 219 E. 7.1; BGer 1B_46/2011 vom 1. Juni 2011 E. 4 und 1B_366/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 2.1), wobei in Zweifelsfällen eine Anklage und gerichtliche Beurteilung zu erfolgen hat. Eine Einstellung des Verfahrens ist aber immer dann angezeigt, wenn nach der gesamten Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist, wenn also das inkriminierte Verhalten, selbst wenn es nachgewiesen wäre, ganz offensichtlich den objektiven und subjektiven Tatbestand einer Strafnorm nicht erfüllt. Im Interesse der Verfahrensökonomie und der beschuldigten Person ist darauf zu achten, dass keine leichtfertigen Anklagen erhoben werden (LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N 3 zu Art. 319 StPO). 4. Zunächst ist zu prüfen, ob die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren MU1 20 862 hinsichtlich der angeblich am 31. August 2019 aus der Geschäftskasse entnommenen CHF 600.00 zu Recht eingestellt hat. Der Beschuldigte hat anlässlich der Einvernahme vom 24. August 2020 angegeben, ein Kunde habe ihm einen Ford Fiesta zum Kauf angeboten. Er habe sich entschieden, das Auto für CHF 600.00 zu kaufen. Zu diesem Zweck habe er das Geld aus der Firmenkasse genommen und dem Kunden CHF 600.00 bezahlt. Da der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt nicht in der Garage gewesen sei, habe er ihn nicht fragen können. Daher habe er einen Zettel geschrieben und diesen in die Kasse gelegt. Seine Idee sei gewesen, das gekaufte Auto aufzubereiten und es danach teurer zu verkaufen. 4.1 Der Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern. Der Begriff der fremden Sache im Vermögensstrafrecht knüpft an die zivilrechtlichen Eigentumsverhältnisse an (BGE 132 IV 5 E. 3.3; MARCEL ALEXANDER NIGGLI/ CHRISTOF RIEDO, in: Basler Kommentar StGB, 4. Auflage, Basel 2019, N 42 zu Vor Art. 137 StGB). Zur Übertragung des Fahrniseigentums bedarf es des Überganges des Besitzes auf den Erwerber (Art. 714 Abs. 1 ZGB). Die Bezahlung des Kaufpreises ist demnach keine Voraussetzung für den Eigentumsübergang. Somit wird der Käufer schon vor der Zahlung des Kaufpreises bereits mit der Besitzübertragung Eigentümer des Kaufgegenstands (IVO SCHWANDER, in: Basler Kommentar ZGB II, 6. Auflage, Basel 2019, N 2 zu Art. 715 ZGB). Das aus der Geschäftskasse entnommene Geld ist klarerweise eine fremde bewegliche Sache, welche der Beschwerdeführer dem Beschuldigten aufgrund des Arbeitsverhältnisses anvertraut hatte. Unklar scheint in casu das Vorliegen einer Bereicherungsabsicht. An dieser kann es fehlen, wenn beim Täter eine Ersatzbereitschaft, d.h. Ersatzwille und Ersatzfähigkeit, vorliegt (MARCEL ALEXANDER NIGGLI/ CHRISTOF RIEDO, in: Basler Kommentar StGB, 4. Auflage, Basel 2019, N 116 zu Art. 138 StGB). Der Beschuldigte hatte per 3. März 2020 23 hängige Betreibungen über CHF 59'169.55, davon eine Betreibung der Beschwerdeführerin über CHF 2'012.60, für welche sie mittlerweile mit dem Entscheid des Friedensrichtersamtes Laufen Kreis 8 vom 24. Juni 2020 einen definitiven http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Rechtsöffnungstitel erlangt hat. Zudem liegt ein Entscheid der Präsidentin des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 1. Oktober 2020 vor, wonach der Beschuldigte dem Beschwerdeführer insgesamt CHF 18’672.10 zu bezahlen hat. In Anbetracht dessen sowie der Tatsache, dass der Beschuldigte bereits zwischen dem 30. August 2019 und dem 4. Oktober 2019 Kundengelder veruntreut hatte, da er das Geld „zum Leben“ gebraucht habe (act. 221), erscheint die Ersatzfähigkeit des Beschuldigten durchaus fraglich. 4.2 Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO sieht vor, dass die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens verfügt, wenn nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Eine solche Vorschrift stellt unter anderem Art. 8 Abs. 2 StPO dar (sog. gemässigtes Opportunitätsprinzip; GRÄDEL/HEINIGER, a.a.O., N 17 zu Art. 319 StPO). Gemäss Art. 8 Abs. 2 lit. a StPO sehen Staatsanwaltschaft und Gerichte von einer Strafverfolgung ab, wenn der Straftat neben den anderen der beschuldigten Person zur Last gelegten Taten für die Festsetzung der zu erwartenden Strafe oder Massnahme keine wesentliche Bedeutung zukommt, sofern nicht überwiegende Interessen der Privatklägerschaft entgegenstehen. Je schwerer und zahlreicher die anderen zu beurteilenden Taten sind, desto eher kann in Bezug auf einzelne Straftaten Belanglosigkeit für den Verfahrensausgang angenommen werden. Demnach kann theoretisch sogar ein Mord für den Verfahrensausgang unwesentlich sein, wenn er gleichzeitig mit einer Mehrzahl anderer Morde zu beurteilen ist (GERHARD FIOLKA/CHRISTOF RIEDO, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, Basel 2014, N 68 zu Art. 8 StPO). Gemäss dem in Rechtskraft erwachsenen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 4. November 2020 hat der Beschuldigte als Angestellter der Beschwerdeführerin zwischen dem 30. August 2019 und dem 4. Oktober 2019 in 8 Fällen bar an ihn ausbezahlte Kundengelder in Höhe von insgesamt CHF 6'948.65 für Service- und Reparaturarbeiten an deren Fahrzeugen entgegengenommen und sich diese in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht für eigene Zwecke angeeignet, anstatt sie in die Geschäftskasse der Beschwerdeführerin zu legen, wodurch dieser ein Vermögensschaden in besagter Höhe entstanden ist. Die Staatsanwaltschaft erklärte den Beschuldigten unter anderem gestützt auf diesen Sachverhalt der mehrfachen Veruntreuung schuldig. In diesen Fällen hat der Beschwerdeführer den Schaden erst bemerkt, als der Saldo seines Postkontos nicht mit der Buchhaltung übereinstimmte (vgl. act. 55). Im Gegensatz dazu hatte der Beschuldigte die Entnahme von CHF 600.00 aus der Geschäftskasse mit einer Notiz („CHF 600.00 // Autokauf // 31.08.2019“) transparent dokumentiert und damit zumindest ansatzweise einen Ersatzwillen manifestiert, weshalb diese Tat klar weniger schwer wiegt als das heimliche Entgegennehmen von Kundengeldern und die anschliessende Manipulation der Buchhaltung. Da der Beschuldigte bereits wegen mehrfacher Veruntreuung von Kundengeldern in Höhe von insgesamt CHF 6'948.65 rechtskräftig verurteilt worden ist, erscheint die Entnahme von CHF 600.00 aus der Geschäftskasse im Hinblick auf die Festsetzung der zu erwartenden Strafe offensichtlich bedeutungslos. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich somit eine Verfahrenseinstellung in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO. http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Folgerichtig erweist sich die Einstellung des Strafverfahrens MU1 20 862 im Ergebnis als korrekt, so dass die Beschwerde als unbegründet anzusehen und abzuweisen ist. Dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren gestützt auf eine andere Rechtsgrundlage und aufgrund einer alternativen Begründung eingestellt hat, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern. 5. Zu prüfen ist ferner, ob die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren MU1 20 1306 hinsichtlich der Veruntreuung des Opel Astra G22 Cabrio zu Recht eingestellt hat. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer dem Beschuldigten mit Kaufvertrag vom 16. August 2019 einen Opel Astra G22 Cabrio zum Preis von CHF 2'200.00 mit einer 30-tägigen Zahlungsfrist verkauft (vgl. act. 263, 265). Eine unrechtmässige Entwendung des Fahrzeugs gegen den Willen des Beschwerdeführers wird zu Recht nicht geltend gemacht. Vielmehr hat der Beschwerdeführer dem Beschuldigten das Fahrzeug in Erfüllung des Kaufvertrags vom 16. August 2019 übergeben. Folglich ist das Eigentum am Fahrzeug schon mit der Übergabe an den Beschuldigten auf diesen übergegangen, weshalb es aus Sicht des Beschuldigten keine „fremde Sache“ ist. Die Tatsache, dass das Fahrzeug zunächst auf die Beschwerdeführerin eingelöst worden ist, ändert daran nichts, zumal aus dem Eintrag im Fahrzeugausweis kein Eigentum abgeleitet werden kann. Auch die Zahlung des Kaufpreises von CHF 2'200.00 ist für den rechtsgültigen Eigentumsübergang nicht erforderlich. Es fehlt folglich an einem tauglichen Tatobjekt, weshalb der Tatbestand offensichtlich nicht erfüllt ist. Es handelt sich vielmehr um eine rein zivilrechtliche Forderung, welche auf dem Weg des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts durchzusetzen ist. Eine strafrechtlich relevante Handlung des Beschuldigten ist jedenfalls nicht ersichtlich, weshalb im Falle einer Anklage mit Sicherheit ein Freispruch zu erwarten wäre. Das Verfahren wurde deshalb zu Recht in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO eingestellt, so dass die Beschwerde als unbegründet abgewiesen gehört. 6. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens werden die Kosten des Kantonsgerichts in der Höhe von CHF 800.00, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 750.00 (§ 13 Abs. 1 GebT) und Auslagen von CHF 50.00, den Beschwerdeführern in solidarischer Verbindung auferlegt. Die von den Beschwerdeführern erbrachte Sicherheitsleistung in der Höhe von CHF 500.00 wird mit den von ihnen zu bezahlenden Verfahrenskosten verrechnet. http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 750.00 zuzüglich Auslagen von pauschal CHF 50.00, somit total CHF 800.00, gehen in solidarischer Verbindung zu Lasten der Beschwerdeführer. Die erbrachte Sicherheitsleistung von CHF 500.00 wird mit den ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens verrechnet. 3. Dieser Beschluss wird den Parteien schriftlich eröffnet.
Präsident
Dieter Eglin Gerichtsschreiber i.V.
Vladimir Hof
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
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