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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 02.02.2021 470 20 256

2. Februar 2021·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·2,640 Wörter·~13 min·3

Zusammenfassung

Verfahrenseinstellung

Volltext

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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 2. Februar 2021 (470 20 256) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Verfahrenseinstellung

Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richter Daniel Häring (Ref.), Richterin Susanne Afheldt; Gerichtsschreiber i.V. Dario Glauser

Parteien A.____, Beschwerdeführerin

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin

B.____, Beschuldigter

Gegenstand Verfahrenseinstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, vom 5. November 2020

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Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Schreiben vom 27. April 2020 ersuchte A.____ bei der Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft um Eröffnung eines Strafverfahrens gegen den Gemeindeverwalter der Gemeinde X.____, B.____ (nachfolgend: Beschuldigter), wegen übler Nachrede und Verleumdung. Gemäss beanzeigtem Sachverhalt soll der Beschuldigte zwischen dem 30. März 2020 und dem 16. April 2020 Erkundigungen über den Verbleib von A.____ und deren Kinder angestellt haben, nachdem diese per 1. April 2020 von der Gemeinde X.____ in die Gemeinde Y.____ gezogen sei. Dabei soll der Beschuldigte anlässlich eines Telefonats mit dem neuen Vermieter von A.____, C.____, diesen vor der Beschwerdeführerin gewarnt haben, da sie weggezogen sei, ohne sich an- oder abzumelden. B. Mit Datum vom 5. November 2020 verfügte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), was folgt: Das Strafverfahren wird in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO eingestellt (Ziff. 1). Die Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Staates (Ziff. 2). Der beschuldigten Person werden gemäss Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO keine Entschädigung und keine Genugtuung zugesprochen (Ziff. 3). C. Gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 5. November 2020 erhob A.____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 11. November 2020 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht), und begehrte sinngemäss deren Aufhebung. D. Mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 13. November 2020 wurde die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 383 Abs. 1 StPO verpflichtet, eine Sicherheitsleistung von CHF 500.00 bis zum 26. November 2020 zu erbringen. E. Mit Zahlungseingang vom 25. November 2020 überwies die Beschwerdeführerin die Sicherheitsleistung in der Höhe von CHF 500.00. F. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2020 reichte die Staatsanwaltschaft ihre Stellungnahme zur Beschwerde vom 11. November 2020 ein und begehrte deren Abweisung unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. G. Gleichentags reichte der Beschuldigte seine Stellungnahme zur Beschwerde vom 11. November 2020 bei der Staatsanwaltschaft ein und beantragte ebenfalls deren Abweisung. Diese leitete die Stellungnahme des Beschuldigten am 7. Dezember 2020 dem Kantonsgericht weiter.

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Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Erwägungen 1.1 Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts als Beschwerdeinstanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], wonach die Befugnisse der Beschwerdeinstanz dem Berufungsgericht übertragen werden können, und die Beschwerdeinstanz Beschwerden gegen Verfahrenshandlungen und gegen nicht der Berufung unterliegende Entscheide der Polizei, der Staatsanwaltschaft und der Übertretungsstrafbehörden beurteilt, sowie aus § 15 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO; SGS 250]. Nach Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO kann gegen eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Beschwerde erhoben werden. Gemäss Abs. 2 von Art. 393 StPO können mit der Beschwerde gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a); die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c). 1.2 Die Beschwerdefrist gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide beträgt zehn Tage, wobei die Beschwerde schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen ist (Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit Einreichung der Beschwerde am 12. November 2020 ist die zehntägige Beschwerdefrist gewahrt worden. Die Beschwerdeführerin hat sich mittels Strafantrag vom 27. April 2020 gemäss Art. 118 Abs. 2 StPO als Privatklägerin konstituiert, wodurch sie unmittelbar in ihren Rechten betroffen und damit beschwerdeberechtigt ist. Die übrigen formellen Voraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. 2.1 Sowohl hinsichtlich des Vorwurfs der üblen Nachrede als auch demjenigen der Verleumdung begründet die Staatsanwaltschaft die Verfahrenseinstellung damit, dass kein tatbestandsmässiges Handeln erkennbar sei. Die Erkundigungen des Beschuldigten beim neuen Vermieter über den Verbleib der Beschwerdeführerin seien in Ausübung seiner Tätigkeit als Gemeindeverwalter vorgenommen und durch einen Anruf der Schulleitung veranlasst worden, welche nach dem Verbleib der Kinder der Beschwerdeführerin gefragt habe, da diese nicht zum Unterricht erschienen seien. Die Beschwerdeführerin habe sich erst am 15. April 2020 rückwirkend auf den 1. April 2020 bei der Gemeinde X.____ offiziell abgemeldet, obwohl eine solche Meldung gemäss Anmeldungs- und Registergesetz des Kantons Basel-Landschaft nach spätestens 10 Tagen (recte: 14 Tagen; vgl. § 7 Abs. 1 des Anmeldungs- und Registergesetzes des Kantons Basel-Landschaft [ARG; SGS 111]) seit Wegzug zu erfolgen habe. Der Beschuldigte habe aufgrund des Anrufs der Schulleitung und in Ermangelung einer neuen Wohnadresse der Beschwerdeführerin deren bisherige Wohnadresse aufgesucht und dabei feststellen müssen, dass die Wohnung leer war. Schliesslich habe der Beschuldigte den bisherigen Vermieter der Beschwerdeführerin kontaktiert. Dieser habe ebenfalls nicht über deren neue Adresse verfügt, ihn jedoch an den neuen Vermieter, C.____, verwiesen. Die allfällige Äusserung des Beschuldigten gegenüber C.____, wonach er sich vor der Beschwerdeführerin in Acht nehmen solle, da http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht diese „einfach abgehauen“ sei, ohne sich an- oder abzumelden, werde vom Beschuldigten bestritten und auch von C.____ selbst dementiert. Es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Äusserungen des Beschuldigten wider besseres Wissen gemacht worden seien. Insgesamt mangle es dem Vorwurf der üblen Nachrede und der Verleumdung an der Tatbestandsmässigkeit, weshalb das Verfahren gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO einzustellen sei. 2.2 Demgegenüber wendet die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 11. November 2020 ein, am 25. März 2020 per E-Mail an Frau D.____, Schulleitung X.____, mitgeteilt zu haben, mit den Kindern per 1. April 2020 nach Y.____ wegzuziehen. Somit entspreche die Behauptung des Beschuldigten, die Schule habe nach den Kindern gesucht, weil diese dort unentschuldigt nicht erschienen seien, nicht der Wahrheit. Die Schule sei informiert und die Beschwerdeführerin jederzeit erreichbar gewesen. Ausserdem habe der Beschuldigte, um Einblick in ihre (ehemalige) Wohnung nehmen zu können, den „[p]rivaten Garten“ betreten müssen. Nicht nachvollziehbar sei überdies, weshalb der Beschuldigte am 14. April 2020 mit ihrem neuen Vermieter habe telefonischen Kontakt aufnehmen müssen. Es habe dafür keine Veranlassung bestanden, da sich die Beschwerdeführerin bei den Gemeinden X.____ bzw. Y.____ korrekt ab- bzw. angemeldet habe. Sie fühle sich deswegen vom Beschuldigten, welcher einzig mit der Absicht handle, ihren Ruf zu schädigen, gestalkt. Die Angelegenheit sei belastend, weshalb sie sich mittlerweile psychologische Hilfe habe holen müssen. Es erscheine ihr dubios, dass ihr neuer Vermieter sie zuerst mit dem Anruf des Beschuldigten konfrontiert und hierbei berichtet habe, der Beschuldigte habe ihm anlässlich dieses Telefonats gesagt, die Beschwerdeführerin sei einfach verschwunden, und er wisse deshalb nicht, wo sie sich aufhalte, sei er doch in X.____ vor einer leeren Wohnung gestanden, als er sie dort aufgesucht habe, um jetzt aber gegenüber der Staatsanwaltschaft diesen Inhalt des Telefongesprächs vom 14. April 2020 nicht zu bestätigen. 3.1 Nach Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), wenn Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), wenn Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d), oder wenn nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). Die Staatsanwaltschaft hat gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO den Sachverhalt tatsächlich und rechtlich soweit abzuklären, dass sie das Vorverfahren abschliessen kann. Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip fliessenden Grundsatz „in dubio pro duriore“ zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Von einer Überweisung ist mithin dann abzusehen, wenn nach der gesamten Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist (ROLF GRÄDEL/MATTHIAS HEINIGER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 8 zu Art. 319 StPO). Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; 138 IV 186 E. 4.1, 138 IV 86 E. 4.1; je mit Hinweisen; BGer 6B_1358/2016 vom 1. Juni 2017 E. 2.2.1). Stehen sich gegensätzliche Aussagen gegenüber und ist es nicht möglich, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, ist nach dem erwähnten Grundsatz „in dubio pro duriore“ ebenso Anklage zu erheben (BGer 6B_698/2016 vom 10. April 2017 E. 2.4.2). 3.2 Gemäss Art. 6 Abs. 1 StPO klären die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab. Nach Art. 2 Abs. 2 StPO können Strafverfahren nur in den vom Gesetz vorgesehenen Formen durchgeführt und abgeschlossen werden. Die Befragung von Zeuginnen und Zeugen findet entsprechend Art. 177 StPO grundsätzlich als formelle Einvernahme i.S.v. Art. 142 ff. StPO statt. Nach Massgabe von Art. 145 StPO kann die Strafbehörde eine einzuvernehmende Person einladen, an Stelle einer Einvernahme oder zu ihrer Ergänzung einen schriftlichen Bericht abzugeben. Nach der Rechtsprechung sind schriftliche Berichte im Sinne von Art. 145 StPO nur mit Zurückhaltung einzuholen. Sie dürften im Wesentlichen nur in Fällen, bei denen technische oder komplexe, nur im Zusammenhang mit Belegen verständliche Vorgänge darzustellen sind (Bankabfragen), oder bei Massendelikten Bedeutung erlangen (BGer 6B_690/2015 vom 25. November 2015 E. 3.3.1; 6B_835/2014 vom 8. Dezember 2014 E. 2.2; vgl. auch Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 S. 1186; DANIEL HÄRING, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 10 ff zu Art. 145 StPO; NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich/St.Gallen 2017, N 1 f. zu Art. 145 StPO; NIKLAUS SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2017, N 816). Die Strafbehörde darf sich nicht auf die Einholung eines schriftlichen Berichts beschränken, wenn ihre Aufklärungspflicht gebietet, eine förmliche Einvernahme durchzuführen (BGer 6B_690/2015 vom 25. November 2015 E. 3.3.1). Die Behörde wird jedenfalls dann eine ergänzende mündliche Einvernahme durchführen müssen, wenn Unklarheiten oder Zweifel an der Richtigkeit eines Berichts bestehen (HÄRING, a.a.O., N 7 zu Art. 145 StPO; GUNHILD GODENZI, in: Andreas Donatsch/Thomas Hansjakob/Viktor Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, N 6 zu Art. 145 StPO). In jedem Fall ist die schriftlich einvernommene Person auf ihre Rechte hinzuweisen. Durch das Einholen eines schriftlichen Berichts dürfen die Aussage- und Zeugnisverweigerungsrechte nicht unterlaufen werden (HÄRING, a.a.O., N 10 zu Art. 145 StPO). Zudem haben die Parteien nach Art. 147 Abs. 1 StPO das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Dabei ergibt sich freilich aus der Sache, dass das Recht der Parteien, bei Beweiserhebungen anwesend zu sein und der einvernommenen Person Fragen zu stellen, bei schriftlichen Berichten nicht unmittelbar gewahrt werden kann. Sofern die berechtigte Person auf ihre Rechte nicht ausdrücklich verzichtet, ist ihr daher Gelegenheit zu geben, sich zu den schriftlichen Ausführungen zu äussern und – gegebenenfalls in einer nachfolgenden mündlichen Vernehmung – Ergänzungsfragen zu stellen http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht (BGer 6B_690/2015 vom 25. November 2015 E. 3.3.1; HÄRING, a.a.O., N 10 f. zu Art. 145 StPO; GODENZI, a.a.O., N 8 ff. zu Art. 145 StPO; SCHMID, a.a.O., N 817). Gemäss Abs. 4 derselben Norm dürfen Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen dieses Artikels erhoben worden sind, nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war. 3.3 Der im vorliegenden Fall zur Anzeige gebrachte Sachverhalt gründet – mitunter und hauptsächlich – auf den Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach der Beschuldigte gegenüber C.____ gesagt haben soll, er solle sich vor ihr in Acht nehmen, da sie wegezogen sei, ohne sich bei den betreffenden Gemeinden an- oder abzumelden. Das Unterlassen der fristgerechten An- und Abmeldung bei einem Umzug wird gemäss § 18 Abs. 1 i.V.m. § 7 Abs. 1 ARG mit Busse bis zu CHF 5'000.00 bestraft. Der Vorwurf der unterlassenen fristgerechten An- und Abmeldung stellt somit die Bezichtigung einer strafbaren Handlung dar. Eine solche Äusserung ist – sofern diese auch tatsächlich erfolgt ist – grundsätzlich ehrenrührig und kann damit den objektiven Tatbestand der üblen Nachrede und der Verleumdung erfüllen (vgl. FRANZ RIKLIN, in: Basler Kommentar, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Auflage, Basel 2019, N 21 vor Art. 173 StGB, mit Hinweisen). Anlässlich der Einvernahme des Beschuldigten vom 16. September 2020 hat dieser den Vorwurf bestritten, eine solche Äusserung gegenüber C.____ gemacht zu haben. Die Staatsanwaltschaft hat zwar die Beschwerdeführerin und den Beschuldigten zur Sache befragt, es jedoch unterlassen, C.____ als Zeugen einzuvernehmen. Stattdessen hat sie sich damit begnügt, C.____ am 27. Mai 2020 telefonisch zu kontaktieren und seine Depositionen als Aktennotiz festzuhalten. 4. Der vorliegend zur Anwendung gelangende Untersuchungsgrundsatz nach Art. 6 StPO verpflichtet die Strafbehörden zur Abklärung aller für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen. Dabei hat die Staatsanwaltschaft im Vorverfahren den Sachverhalt tatsächlich und rechtlich so weit abzuklären, dass sie dieses abschliessen kann (Art. 308 Abs. 1 StPO). In casu ist festzustellen, dass nicht untersucht worden ist, weshalb sich der Beschuldigte veranlasst gesehen hat, am 2. oder 3. April 2020 unverzüglich Nachforschungen über den Verbleib der Beschwerdeführerin und deren Kinder anzustellen, obwohl die gesetzliche Frist zur An- und Abmeldung gemäss § 7 Abs. 1 ARG noch nicht abgelaufen gewesen und zudem die Schulleitung X.____ mit E-Mail vom 25. März 2020 über den Wegzug der Beschwerdeführerin offenbar informiert worden ist. So ist von der Staatsanwaltschaft insbesondere nicht erhellt worden, weshalb die Schulleitung am 2. April 2020 – trotz der E-Mail vom 25. März 2020 – bei der Gemeindeverwaltung X.____ Nachforschungen über den Verbleib der Kinder der Beschwerdeführerin hat anstrengen müssen. In Ermangelung dieser Kenntnis kann in casu nicht von einem hinreichend abgeklärten Sachverhalt ausgegangen werden. Dazu kommt, dass C.____ bislang nicht zu seinem Telefonat mit dem Beschuldigten vom 14. April 2020 formell einvernommen worden ist. Zwar hat die Staatsanwaltschaft C.____ am 27. Mai 2020 hierzu telefonisch kontaktiert und seine angeblichen Depositionen als Aktennotiz festgehttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht halten, jedoch vermag diese Aktennotiz klarerweise eine formelle Einvernahme nicht zu ersetzen. Strafverfahren sind in Beachtung von Art. 2 Abs. 2 StPO in den vom Gesetz vorgesehenen Formen durchzuführen, weshalb eine formelle Einvernahme – unter Wahrung der Teilnahmerechte der Parteien gemäss Art. 147 StPO sowie mit dem Hinweis auf die Rechte und Pflichten gemäss Art. 177 StPO – zu erfolgen hat. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft den rechtserheblichen Sachverhalt in tatsächlicher Hinsicht nicht soweit abgeklärt hat, dass sie das Vorverfahren abschliessen kann. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, die Einstellungsverfügung vom 5. November 2020 aufzuheben und die Sache zur Fortführung der Untersuchung im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. 5. Zufolge Aufhebung der angefochtenen Einstellungsverfügung sind die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 (bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 750.00 und Auslagen von pauschal CHF 50.00) auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 4 StPO). Die ausserordentlichen Kosten haben die Parteien selbst zu tragen.

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Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:

://: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, vom 5. November 2020 wird aufgehoben und die Sache zur Fortführung der Untersuchung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 800.00, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 750.00 zuzüglich Auslagen von pauschal CHF 50.00, gehen zu Lasten des Staates.

Die Sicherheitsleistung in der Höhe von CHF 500.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

Präsident

Enrico Rosa Gerichtsschreiber i.V.

Dario Glauser

Dieser Entscheid ist rechtskräftig.

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