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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 02.02.2021 470 20 254

2. Februar 2021·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·3,834 Wörter·~19 min·1

Zusammenfassung

Nichtanhandnahme des Verfahrens

Volltext

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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 2. Februar 2021 (470 20 254) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Nichtanhandnahme des Verfahrens

Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richterin Susanne Afheldt (Ref.), Richter Daniel Häring; Gerichtsschreiber Bryan Smith

Parteien A.____, Beschwerdeführer B.____, Beschwerdeführerin

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin C.____, Beschuldigter D.____, Beschuldigte E.____, Beschuldigte

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Gegenstand Nichtanhandnahme des Verfahrens Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 3. November 2020

A. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), vom 3. November 2020 wurde das Verfahren MU1 20 3005 gegen C.____, D.____ und E.____ (nachfolgend: Beschuldigte 1-3) betreffend üble Nachrede in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht an die Hand genommen. Auf die Begründung dieser Nichtanhandnahmeverfügung sowie der weiteren Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen dieses Beschlusses eingegangen. B. Gegen die vorgenannte Verfügung reichten A.____ und B.____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 11. November 2020 eine Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht), ein. Darin stellten sie den Antrag, dass die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft unter o/e Kostenfolge aufzuheben und das Verfahren an die Hand zu nehmen sei. C. Mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 20. November 2020 wurde die Beschwerde den weiteren Parteien zur Kenntnis zugestellt und die Beschwerdeführer wurden unter Androhung des Nichteintretens im Säumnisfall zur Leistung einer Sicherheit von Fr. 500.-- für Kosten und Entschädigungen aufgefordert. Diese Sicherheitsleistung wurde von den Beschwerdeführern am 25. November 2020 an die Gerichtskasse bezahlt. D. Mit Stellungnahme vom 7. Dezember 2020 beantragte die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. E. Die Beschuldigten 1 und 2 verzichteten mit Schreiben vom 7. Dezember 2020 auf die Erstattung einer begründeten Stellungnahme. Sie stellten den Antrag, dass die Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführer abzuweisen sei. Die Beschuldigte 3 liess sich nicht vernehmen. F. Nachdem das Kantonsgericht am 8. Dezember 2020 den Schluss des Schriftenwechsels verfügt hatte, reichten die Beschwerdeführer am 11. Dezember 2020 eine replizierende Stellungnahme ein, welche den weiteren Parteien mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 14. Dezember 2020 zur Kenntnis zugestellt wurde.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Erwägungen I. Formelles 1. 1.1. Die Beschwerde ist gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zulässig gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, als Beschwerdeinstanz ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. § 15 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250). Die Beschwerdefrist gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide beträgt zehn Tage (Art. 396 Abs. 1 StPO).

1.2. Zur Beschwerde legitimiert sind die Parteien, sofern sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 382 Abs. 1 StPO). Ebenso sind die vermeintlich geschädigten Personen zur Beschwerde berechtigt, sofern sie sich zur Frage der Konstituierung als Partei im Verfahren nicht äussern konnten (BGE 141 IV 380, E. 2.2). Das Rechtsschutzinteresse muss dabei im Zeitpunkt des Entscheids über die Beschwerde noch aktuell sein, was etwa dann zu verneinen ist, wenn eine Verfügung oder Verfahrenshandlung vor dem Beschwerdeentscheid aufgehoben wurde oder sie im fraglichen Prozessstadium nicht mehr korrigiert werden kann (PATRICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 244).

1.3. Gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO können Rechtsverletzungen, die falsche Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Da mit der Beschwerde alle Mängel des angefochtenen Entscheids geltend gemacht werden können, verfügt die Rechtsmittelinstanz über volle Kognition (PATRICK GUIDON, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 393 N 15). In der Beschwerde ist anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel angerufen werden.

2. Die Beschwerdeführer haben sich mittels Strafantrag vom 31. August 2020 im Verfahren MU1 20 3005 der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft als Privatkläger konstituiert (Art. 118 Abs. 2 StPO). Sie weisen folglich ein rechtlich geschütztes Interesse an der Fortführung des Strafverfahrens gegen die Beschuldigten 1-3 auf und sind durch die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 3. November 2020 nach wie vor beschwert. Die Beschwerdefrist wurde mit Eingabe vom 11. November 2020 gewahrt und die Beschwerdeschrift entspricht den Erfordernissen von Art. 385 StPO. Damit sind sämtliche Formalien erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist.

II. Materielles

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1. 1.1. Zur Begründung der Nichtanhandnahme des Verfahrens bringt die Staatsanwaltschaft in ihrer Verfügung vom 3. November 2020 zusammengefasst vor, dass die Beschwerdeführer am 31. August 2020 Strafantrag gegen die Beschuldigten 1-3 erhoben hätten, weil im Rahmen von zwei Anzeigeerstattungen die Vermutung geäussert worden sei, dass die Beschwerdeführer mit der Straftat in einem Zusammenhang stehen könnten. Die entsprechenden Verfahren (MU1 20 2640, Nebendossiers MU1 20 2733 und MU1 20 2734) seien mit Verfügung vom 1. Oktober 2020 nicht an die Hand genommen worden. Gemäss der Rechtsprechung des Kantonsgerichts würden Äusserungen gegenüber Strafverfolgungsbehörden den objektiven Tatbestand von Art. 173 und 174 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) klarerweise nicht erfüllen, weil solche Personen nicht als "Dritte" im Sinne dieser Strafbestimmungen gelten würden. Weiter würde die vorliegende Äusserung einer Vermutung bzw. eines Verdachts spätestens am Gutglaubensbeweis scheitern. Sodann sei zu beachten, dass die Beschwerdeführer von der Äusserung des Verdachts allein deshalb erfahren hätten, weil sie auf eigenen Wunsch hin als beschuldigte Personen im Verfahren MU1 20 2640 rubriziert worden seien.

1.2. In ihrer Beschwerde vom 11. November 2020 machen die Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass sie durch die Beschuldigten in der Vergangenheit bereits wegen rund 20 Straftaten angezeigt worden seien. Schon in einem früheren Strafverfahren gegen die Beschuldigten wegen übler Nachrede und Verleumdung gegen die Beschuldigten habe das Kantonsgericht eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft aufgehoben und es sei zur Anklage gekommen. Im Hauptverfahren hätte zwischen den Parteien ein Vergleich geschlossen werden können. Trotz der damaligen Vereinbarung sei es nun wieder zu falschen Beschuldigungen gekommen. Der Verweis der Staatsanwaltschaft auf die Rechtsprechung des Kantonsgerichts basiere auf einer unrichtigen Sachverhaltsfeststellung, zumal es sich hier nicht um vergleichbare Fälle handle. Auch eine indirekte Anschuldigung im Sinne einer "Verdächtigung" könne den Tatbestand erfüllen und vorliegend hätten der Anwalt der Beschuldigten, die Mitbeschuldigte im Verfahren MU1 20 2640 sowie eine polizeilich befragte Auskunftsperson von dieser Verdächtigung Kenntnis erhalten. Weiter habe die Staatsanwaltschaft nicht ohne weiteres davon ausgehen dürfen, dass die Beschuldigten den Gutglaubensbeweis würden erbringen können. Es sei nicht ersichtlich, wie aus dem Defekt des Autoreifens auf einer Fahrt von Derendigen nach Muttenz vernünftigerweise auf eine Täterschaft der Beschwerdeführer zu schliessen sei. Auch sei nicht nachvollziehbar, wie zwischen der unbekannten Frau, welche die Beschuldigten angeblich beobachtet habe, und den Beschwerdeführern ein Zusammenhang habe hergestellt werden können. Die Beschuldigten hätten keinerlei Schritte unternommen, um die Richtigkeit ihrer haltlosen Äusserungen zu überprüfen. Die Annahme der Staatsanwaltschaft, dass der Tatbestand bei dieser Ausgangslage eindeutig nicht erfüllt sei, erscheine geradezu willkürlich.

1.3. Die Staatsanwaltschaft hält in ihrer Stellungnahme vom 7. Dezember 2020 an der Begründung der angefochtenen Verfügung vom 3. November 2020 fest. Sie führt ergänzend aus,

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht dass die Äusserung einer Vermutung gegenüber der Polizei den Tatbestand nicht erfülle. Im Falle einer abweichenden Auffassung sei zu berücksichtigen, dass sich eine Auskunftsperson im Strafverfahren nicht nur auf den Gutglaubensbeweis, sondern auch auf den Rechtfertigungsgrund von Art. 14 StGB berufen könne. Vorliegend sei einzig zu klären, ob die Anzeigeerstattung gegenüber der Polizei den Tatbestand erfülle, weshalb unerheblich sei, welche weiteren Personen allenfalls indirekt von den Beschuldigungen erfahren hätten.

1.4. In ihrer replizierenden Stellungnahme vom 11. Dezember 2020 bringen die Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass der Staatsanwaltschaft der Beschluss des Kantonsgerichts vom 6. Juni 2017 bekannt sei und es stossend wäre, in einem vergleichbaren Fall keine Anklage zu erheben. Es sei hier nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" vorzugehen. Ergänzend fügen die Beschwerdeführer an, dass die von der Staatsanwaltschaft zitierte Rechtsprechung sich auf Aussagen im Rahmen von Gerichtsverfahren beziehe und nicht auf Strafanzeigen, die vorwiegend in der Absicht eingereicht worden seien, jemandem Übles vorzuwerfen.

2. 2.1. Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen, wenn die Staatsanwaltschaft allein aufgrund der Ermittlungsergebnisse oder der Strafanzeige die Untersuchung nicht eröffnet, da die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Mithin kommt die Nichtanhandnahme nur in Frage, wenn keine Untersuchungshandlungen vorgenommen werden. Dabei ist der Grundsatz "in dubio pro duriore" zu beachten, wonach eine Nichtanhandnahme von der Staatsanwaltschaft einzig dann ausgesprochen werden darf, wenn es eindeutig klar erscheint, dass der Sachverhalt nicht strafbar ist oder nicht bestraft werden kann (ESTHER OMLIN, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 310 N 6 ff.; NATHAN LANDSHUT/THOMAS BOSSHARD, Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 310 N 1; NIKLAUS SCHMID/ DANIEL JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2018, Art. 310 N 2; NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N 1231).

2.2. Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verlangt, dass der Verzicht auf die Verfahrenseröffnung nur dann erfolgt, wenn die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. Die Situation muss sich demnach so präsentieren, dass gar nie ein Verdacht hätte angenommen werden dürfen oder der Anfangsverdacht vollständig entkräftet worden ist. Mithin darf die Nichtanhandnahme einzig verfügt werden, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Dies kann beispielsweise bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Fall sein. Bei blossen Zweifeln, ob ein Straftatbestand vorliegt oder ob der Nachweis strafbaren Verhaltens gelingen wird, darf keine Nichtanhandnahme erfolgen, sondern ist die Untersuchung zu eröffnen oder der Tatverdacht durch eigene oder polizeiliche Ermittlungen abzuklären (NATHAN LANDSHUT/THOMAS BOSSHARD, a.a.O., Art. 310 N 4 f.; ESTHER OMLIN, a.a.O., Art. 310 N 9; NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, a.a.O., Art. 310 N 3).

2.3. Vorliegend ist zu prüfen, ob die Staatsanwaltschaft zu Recht davon ausgegangen ist, hinsichtlich des Tatbestands der üblen Nachrede erhärte sich kein Tatverdacht, der eine Anklage rechtfertige. Gemäss Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich der üblen Nachrede strafbar, wer jemanden bei einem anderen eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts schützt Art. 173 Ziff. 1 StGB den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt. Äusserungen, die sich lediglich eignen, jemanden in anderer Hinsicht, z.B. als Geschäfts- oder Berufsmann, als Politiker oder Künstler in der gesellschaftlichen Geltung herabzusetzen, gelten nicht als ehrverletzend. Voraussetzung ist aber immer, dass die Kritik an den strafrechtlich nicht geschützten Seiten des Ansehens nicht zugleich seine Geltung als ehrbarer Mensch trifft (BGE 116 IV 205, E. 2, m.w.H.). Der Tatbestand der üblen Nachrede setzt im Unterschied zur Verleumdung (Art. 174 StGB), falschen Anschuldigung (Art. 303 StGB) oder Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 StGB) kein Handeln wider besseres Wissen voraus, so dass in subjektiver Hinsicht lediglich Vorsatz oder Eventualvorsatz vorliegen muss. Die beschuldigte Person ist gemäss Art. 173 Ziff. 2 StGB nicht strafbar, wenn sie beweist, dass die von ihr vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht (sog. Wahrheitsbeweis), oder dass sie ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten (sog. Gutglaubensbeweis). Diese Entlastungsbeweise sind jedoch ausgeschlossen für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen (Art. 173 Ziff. 3 StGB).

2.4. Die Bezichtigung eines unehrenhaften Verhaltens innerhalb einer zum Amtsgeheimnis verpflichteten Behörde kann den guten Ruf der betroffenen Person schädigen, auch wenn dem Dritten die Weitergabe einer derartigen ehrverletzenden Äusserung durch ein Amtsgeheimnis untersagt wäre. Wird der Adressatenkreis einer solchen Äusserung zu weit gezogen, so ist der objektive Tatbestand eines Ehrverletzungsdelikts erfüllt (BGer Urteil 6S.3/2007 vom 13. Februar 2007, E. 4.3). Wird gegen einen Anzeigeerstatter aufgrund seiner Anzeige eine Ehrverletzungsklage erhoben, kann dieser den Wahrheits- oder Gutglaubensbeweis führen. Art und Umfang der Informations- und Prüfungspflicht richten sich unter anderem danach, ob der den Entlastungsbeweis führende Angeschuldigte zu seiner Äusserung begründeten Anlass hatte. Dieser Beweis kann auch dann zulässig sein, wenn ein begründeter Anlass fehlte, sofern der Täter nicht vorwiegend in übler Absicht handelte. Doch werden in einem solchen Fall strengere Anforderungen an

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht die Prüfungspflicht gestellt. Allgemein ist zu beachten, ob mit der fraglichen Äusserung feststehende Tatsachen behauptet oder lediglich Verdachtsmomente vorgebracht werden. Wer bloss einen Verdacht kundgibt, braucht nur zu beweisen, dass ernsthafte Gründe ihn zum Verdacht berechtigten. Wer aber Tatsachen als gegeben hinstellt, hat ernsthafte Gründe für deren Annahme nachzuweisen. Dies gilt auch für Äusserungen gegenüber Strafverfolgungsbehörden. Damit das Recht, eine Anzeige zu erstatten, gewährleistet ist, dürfen keine strengen Anforderungen an den Gutglaubensbeweis gestellt werden. Würde verlangt, dass der Anzeigeerstatter zunächst selber untersucht, ob sich die zur Anzeige gebrachten Vorfälle tatsächlich so ereignet haben, so bedeutete dies eine erhebliche Einschränkung des Anzeigerechts. Sobald ernsthafte Verdachtsgründe vorliegen, welche die Einleitung einer behördlichen Untersuchung rechtfertigen können, muss eine Anzeige möglich sein. Damit dies auch der Fall ist, ohne dass sich der Anzeiger stets der Gefahr einer Verurteilung wegen Ehrverletzung aussetzt, muss es für den Gutglaubensbeweis nach Art. 173 Ziff. 2 StGB genügen, wenn der Anzeiger dartun kann, dass er in guten Treuen die ernsthaften Verdachtsgründe bejahte. Daraus folgt, dass Nachforschungen, ob der Verdacht sich letztlich auch tatsächlich als richtig erweise, nicht verlangt werden können (BGE 116 IV 205, E. 3, m.w.H.).

2.5. Nebst dem Gutglaubensbeweis kommt im Zusammenhang mit Ehrverletzungsdelikten auch eine Rechtfertigung gestützt auf Art. 14 StGB in Betracht. Im Rahmen eines Strafverfahrens können sich polizeilich oder richterlich befragte Zeugen, Auskunftspersonen oder Prozessparteien im Falle ehrenrühriger Aussagen auf diesen Rechtfertigungsgrund berufen. Demnach verhält sich rechtmässig, wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, auch wenn die Tat mit Strafe bedroht ist. Prozessparteien können sich bei allfälligen ehrenrührigen Bemerkungen auf ihre prozessualen Darlegungspflichten berufen. Die gleichen Befugnisse stehen auch einem Anwalt zu, der eine Partei vertritt, sofern seine Ausführungen sachbezogen sind, sich auf das für die Erläuterung des jeweiligen Standpunktes Notwendige beschränken, nicht wider besseres Wissen erfolgen und blosse Vermutungen als solche bezeichnen. Ebenso handelt der Zeuge aufgrund seiner Zeugnispflicht rechtmässig, wenn er aussagt, was er für wahr hält. Dies gilt selbst dann, wenn er bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit die Unrichtigkeit seiner vermeintlich wahren Angaben hätte erkennen können. Im Gegensatz zu Zeugen sind Auskunftspersonen nicht zwingend zur Aussage verpflichtet und eine Aussageverweigerung hat keine Sanktionen zur Folge. Dennoch ist es unter dem Blickwinkel der gesetzlichen Erlaubnis gerechtfertigt, auch der Auskunftsperson im Falle ehrverletzender Äusserungen im Rahmen einer polizeilichen oder richterlichen Befragung den Schutz von Art. 14 StGB zuzubilligen und sie von der Last des Gutglaubensbeweises im Sinne von Art. 173 Ziff. 2 StGB zu befreien (BGE 135 IV 177, E. 4). Einem Strafantragsteller kommt gemäss Art. 118 Abs. 2 StPO die Rolle der Privatklägerschaft zu, weshalb diese Person im Rahmen eines Strafverfahrens als Auskunftsperson zu befragen ist (Art. 178 lit. a StPO). Hinsichtlich der Erstattung einer Strafanzeige greift der Rechtfertigungsgrund von Art. 14 StGB indessen nicht (BGer Urteil 6B_410/2011 vom 5. Dezember 2011, E. 3.1).

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.6. Mit Beschluss vom 6. Juni 2017 (470 17 47) hat das Kantonsgericht erwogen, dass die Erfüllung eines Ehrverletzungstatbestands bei der Beanzeigung von tatsächlichen oder vermeintlichen Delikten gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde nicht grundsätzlich ausgeschlossen sei. Die Frage, ob sich eine Einstellung des Strafverfahrens in Anbetracht der Möglichkeit des Gutglaubensbeweises im Sinne von Art. 173 Ziff. 2 StGB aufdrängen könne, liess das Kantonsgericht im konkreten Fall offen (E. 2.11 des vorgenannten Beschlusses). In einem weiteren Beschluss vom 25. Februar 2014 (470 13 271) zog das Kantonsgericht in Erwägung, dass ehrverletzende Äusserungen gegenüber dem Amtsgeheimnis (Art. 320 Abs. 1 StGB) unterstehende Personen straflos bleiben würden, sofern die inkriminierende Äusserung weder in einem öffentlichen Verfahren kundgetan noch weiteren Personen zugänglich gemacht werde. In diesem Fall sei der objektive Tatbestand von Art. 173 und 174 StGB nicht erfüllt, weil es an einem tatbestandsmässigen Adressaten („bei einem anderen“) fehle. Zudem könne der Tatbestand auch am Gutglaubensbeweis entfallen, wobei keine hohen Anforderungen an die vorgängige Abklärungspflicht zu stellen seien, wenn eine angeblich ehrverletzende Äusserung in einem Prozess zur Wahrung berechtigter Interessen gemacht werde (E. 7 des vorgenannten Beschlusses). Mit Beschluss vom 6. September 2016 (470 16 172) qualifizierte das Kantonsgericht die Aussagen eines Antragstellers im Rahmen einer polizeilichen Befragung sowie während eines Telefonats mit der Staatsanwaltschaft als gerechtfertigt im Sinne von Art. 14 StGB. Diesbezüglich wurde erwogen, dass keine Hinweise auf Behauptungen sachfremder Art vorliegen würden, die nicht ausschliesslich zur Begründung der Strafanzeige gedient hätten. Auch könne die vorliegende Anzeige angesichts objektiver Indizien nicht als völlig grundlos qualifiziert werden (E. 3.3 des vorgenannten Beschlusses).

2.7. Aus der vorstehend zusammengefassten Praxis folgt, dass die Äusserung des Verdachts, eine bestimmte Person habe eine Straftat begangen, den objektiven Tatbestand eines Ehrverletzungsdelikts grundsätzlich erfüllt. Die Handlung kann auch dann tatbestandsmässig sein, wenn sie im Rahmen eines Strafverfahrens gegenüber einer Person geäussert wird, die ihrerseits dem Amtsgeheimnis im Sinne von Art. 320 Abs. 1 StGB untersteht. Der objektive Tatbestand (Äusserung gegenüber "einem andern") entfällt nur dann, wenn der geäusserte Verdacht weder in einem öffentlichen Verfahren kundgetan noch weiteren Personen zugänglich gemacht wird. Das Anzeigerecht gemäss Art. 301 StPO hat nicht zur Folge, dass die Äusserung eines Verdachts im Zusammenhang mit einer Strafanzeige durch Art. 14 StGB gerechtfertigt wird. Die Tathandlung erfolgt hier nicht im Rahmen einer behördlichen Befragung, sondern auf Initiative der anzeigenden Person hin. Die potentiell ehrverletzende Äusserung löst in diesem Fall das Strafverfahren erst aus. Wird der geäusserte Verdacht in der Folge in einem öffentlichen Verfahren kundgetan oder weiteren Personen zugänglich gemacht, so ist der objektive Tatbestand des Ehrverletzungsdelikts erfüllt. Damit aber das Anzeigerecht nach Art. 301 StPO auch ausgeübt werden kann, ohne dass sich der Anzeiger stets der Gefahr einer Verurteilung wegen Ehrverletzung aussetzt, muss es hier für den Gutglaubensbeweis nach Art. 173 Ziff. 2 StGB genügen, wenn in guten Treuen ernsthafte Verdachtsgründe angenommen werden durften. Eigene Nach-

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht forschungen, ob der Verdacht sich letztlich als richtig erweist, können dabei nicht verlangt werden, zumal diese Abklärungen die Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden sind, welche auf die Anzeige hin tätig werden. Die in guten Treuen erstattete Strafanzeige ist damit nicht strafbar. Wird dagegen vorwiegend die Absicht verfolgt, jemandem Übles vorzuwerfen oder wird ein Verdacht wider besseres Wissen geäussert, kann dies die Straftatbestände von Art. 173, Art. 174, Art. 304 oder Art. 303 StGB erfüllen.

2.8. Vorliegend haben die Beschuldigten 1-3 bei der Polizei Basel-Landschaft am 22. Juni 2016 jeweils Strafantrag gegen Unbekannt wegen aller in Frage kommender Delikte gestellt. Im Zusammenhang mit den damit verbundenen Strafverfahren gelangte der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 12. Juli 2020 an die Polizei Basel-Landschaft, worin er folgendes ausführte: "Auch wenn ich nicht vorhabe, selbst eine Gegenanzeige einzureichen, nimmt mich doch wunder, was in den vorliegenden Anzeigen über mich oder meine Frau steht – auch wenn wir offenbar (noch) nicht direkt beschuldigt werden." Im Nachgang zu einem Telefonat mit der Polizei Basel-Landschaft bringt der Beschwerdeführer sodann in zwei E-Mails vom 13. Juli 2020 vor, dass gemäss den Angaben der Polizei sowie den Strafanzeigen eine schwerwiegende Beschuldigung hinsichtlich der Begehung von Straftaten vorliege. Deshalb hätten die Beschwerdeführer nicht als Auskunftspersonen befragt werden dürfen. Vielmehr komme ihnen im Verfahren eine Parteistellung als Beschuldigte zu. Obschon der zuständige Polizeibeamte seinerseits mit E-Mail vom 13. Juli 2020 festhielt, dass er die Beschwerdeführer lediglich um eine Auskunft gebeten habe und sie im Rahmen der Strafuntersuchung weder beschuldigt noch einvernommen worden seien, insistierte der Beschwerdeführer auf seiner Parteistellung. Aus einer Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 19. August 2020 folgt weiter, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. August 2020 gewünscht habe, im Verfahren als beschuldigte Person aufgenommen zu werden. Daraufhin erwog die Staatsanwaltschaft, dass die Beschwerdeführer neu in den Nebendossiers MU1 20 2733 und MU1 20 2734 als beschuldigte Personen geführt werden könnten. Dies lasse sich damit begründen, dass in einer Strafanzeige die Vermutung geäussert worden sei, die Beschwerdeführer hätten eine Drittperson beauftragt, ihre Nachbarn auszuspionieren.

2.9. Gestützt auf die Feststellungen in den Polizeirapporten vom 22. Juli 2020 (S. 4-5) und 10. August 2020 (S. 7-8) trifft es vorliegend zu, dass die Beschuldigten 1-3 gegenüber der Polizei ausgesagt haben, die Beschwerdeführer könnten als Bewohner der Nachbarliegenschaft mit den beanzeigten Straftaten (Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte, Sachbeschädigung, Gefährdung des Lebens) in einem Zusammenhang stehen. Hierbei handelte es sich lediglich um die Äusserung allgemeiner Vermutungen, so dass gemäss den Einschätzungen der Polizei keine Veranlassung bestand, die Beschwerdeführer als beschuldigte Personen einzuvernehmen oder weitergehende Ermittlungen aufzunehmen. Die Aussagen der Beschuldigten waren damit offenkundig zu wenig konkret, als dass sie den Tatbestand eines Ehrverletzungsdelikts hätten erfüllen können. Die Strafanträge richteten sich explizit gegen "Unbekannt" und auch die Strafuntersuchung wurde entsprechend geführt. Die Erfassung der Beschwerdeführer als beschuldigte Personen erfolgte nur auf ihren eigenen Antrag hin. Ohne diese Intervention

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht hätte die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren gegen Unbekannt zum Abschluss gebracht. Die Publizität des Tatverdachts wurde allein durch das Verhalten der Beschwerdeführer herbeigeführt. Im Ergebnis fehlt es damit eindeutig an einer hinreichend konkreten Verdächtigung im Sinne eines Ehrverletzungstatbestandes und am zusätzlichen Erfordernis, dass der Verdacht in einem öffentlichen Verfahren kundgetan oder weiteren Personen zugänglich gemacht wurde. Folglich hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren wegen übler Nachrede zu Recht in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht an die Hand genommen, weshalb die Beschwerde sich als unbegründet erweist und abzuweisen ist.

3. Kosten Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens werden die Verfahrenskosten des Kantonsgerichts in Höhe von Fr. 1'050.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- (§ 13 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte, GebT, SGS 170.31) sowie Auslagen von Fr. 50.--, den Beschwerdeführern in solidarischer Verbindung auferlegt. Die Sicherheitsleistung der Beschwerdeführer (Art. 383 StPO) von Fr. 500.-- wird an die Verfahrenskosten angerechnet. Ausgangsgemäss tragen die Beschwerdeführer ihre Kosten selber, so dass keine Parteientschädigung ausgerichtet wird.

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 1'050.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- sowie Auslagen von Fr. 50.--, gehen zu Lasten der Beschwerdeführer in solidarischer Verbindung.

Die von den Beschwerdeführern geleistete Sicherheitsleistung von Fr. 500.-- wird an die Verfahrenskosten angerechnet.

3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

4. Dieser Beschluss wird den Parteien schriftlich eröffnet.

Präsident

Enrico Rosa Gerichtsschreiber

Bryan Smith

Dieser Entscheid ist rechtskräftig.

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