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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 4. Januar 2021 (470 20 242) ____________________________________________________________________
Strafprozessrecht
Verfahrenseinstellung / Entschädigung und Genugtuung
Besetzung Präsident Dieter Eglin; Gerichtsschreiberin i.V. Janina Wüest
Parteien A.____, Beschwerdeführer
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin
B.____ AG, vertreten durch C.____, Verfahrensbeteiligte
Gegenstand Verfahrenseinstellung / Entschädigung und Genugtuung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, vom 15. Oktober 2020
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Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2020 stellte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), das Strafverfahren gegen A.____ betreffend den Tatbestand des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, begangen am 8. Juli 2020 zum Nachteil der B.____ AG, vertreten durch C.____ (nachfolgend: Verfahrensbeteiligte), in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO ein (Ziff. 1). Die Verfahrenskosten gingen zu Lasten des Staates (Ziff. 2). Darüber hinaus wurden der beschuldigten Person gemäss Art. 430 Abs. 1 lit c StPO keine Entschädigung und keine Genugtuung zugesprochen (Ziff. 3).
Auf die Begründung dieser Einstellungsverfügung sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Entscheids eingegangen.
B. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2020 erhob A.____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht), Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 15. Oktober 2020 und beantragte eine Genugtuung in der Höhe von CHF 2'500.00.
C. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2020 ordnete das Kantonsgericht das schriftliche Verfahren an und liess die Beschwerde vom 26. Oktober 2020 der Staatsanwaltschaft mit Frist zur Stellungnahme bis zum 9. November 2020 zukommen. Die Staatsanwaltschaft wurde ausserdem darum ersucht, dem Kantonsgericht bis zum vorstehenden Termin die vollständigen Akten einzureichen.
D. Mit Eingabe vom 4. November 2020 nahm die Staatsanwaltschaft zur Beschwerde vom 26. Oktober 2020 Stellung und beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens der beschwerdeführenden Partei aufzuerlegen.
E. Mit Verfügung vom 9. November 2020 forderte das Kantonsgericht die Staatsanwaltschaft auf, innert nicht erstreckbarer Frist bis zum 20. November 2020 zu erklären, weshalb sie die Einstellungsverfügung vom 15. Oktober 2020 der Privatklägerin resp. der Verfahrensbeteiligten erst nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt hat. Weiter wurde sie dazu aufgefordert, innert gleicher Frist zu erklären, weshalb die Schlussmitteilung vom 5. Oktober 2020 per A-Post an die Adresse des Beschwerdeführers versendet worden ist. Darüber hinaus liess das Kantonsgericht die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 4. November 2020 dem Beschwerdeführer und http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnisnahme zukommen, schloss den Schriftenwechsel und stellte den Parteien einen Entscheid gestützt auf die Akten in Aussicht.
F. Schliesslich liess das Kantonsgericht mit Verfügung vom 17. November 2020 eine weitere Eingabe der Staatsanwaltschaft vom 13. November 2020 zur Kenntnis an den Beschwerdeführer und die Verfahrensbeteiligte zugehen.
Erwägungen
I. Formelles 1. Gemäss Art. 322 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können die Parteien Einstellungsverfügungen, die von der Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 319 StPO erlassen wurden, innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz anfechten. Die Zulässigkeit der Beschwerde gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft ergibt sich auch aus Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO, wonach gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft Beschwerde erhoben werden kann. Mit der Beschwerde können sämtliche Punkte der Einstellungsverfügung angefochten werden, d.h. die Einstellung an sich sowie die Kosten- und Entschädigungsregelung (ROLF GRÄDEL/MATTHIAS HEINIGER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 5 zu Art. 322 StPO). Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 15. Oktober 2020 stellt somit ein zulässiges Anfechtungsobjekt dar. Mit Eingabe vom 26. Oktober 2020 hat der Beschwerdeführer die Rechtsmittelfrist gewahrt, zumal aus den Akten nicht explizit hervorgeht, wann die Einstellungsverfügung dem Beschwerdeführer zugestellt worden ist, indes davon ausgegangen werden muss, dass dies frühestens am 16. Oktober 2020 geschehen ist.
2. Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Ergreifung eines Rechtsmittels legitimiert. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2020 wurde das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer eingestellt, ohne ihm jedoch eine Entschädigung und eine Genugtuung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO zuzusprechen. Der Beschwerdeführer ist durch diesen Entscheid damit beschwert und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung desselben. Gemäss Art. 395 lit. b StPO i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO sowie § 15 Abs. 2 des Einführungshttp://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht gesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250) ist die Verfahrensleitung der Beschwerdeinstanz für Beschwerden alleine zuständig, wenn die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheids einen strittigen Betrag von CHF 5'000.00 nicht übersteigen. Unter die wirtschaftlichen Nebenfolgen fallen unter anderem Entschädigungen und Genugtuungen gemäss Art. 429 StPO (ANDREAS J. KELLER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, N 2 zu Art. 395 StPO; Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1312 zu Art. 403 StPO). Der Beschwerdeführer beantragt gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO eine Genugtuung von insgesamt CHF 2'500.00. Damit ist das Präsidium des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, alleine für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Nachdem der Beschwerdeführer auch eine zulässige Rüge erhebt und der Begründungspflicht nachgekommen ist, ist im Folgenden ohne Weiteres auf die Beschwerde einzutreten. Im Übrigen gereicht es dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil, dass er seine Eingabe vom 26. Oktober 2020 nicht als Beschwerde, sondern als „Einspruch“ bezeichnet hat, da gemäss Art. 385 Abs. 3 StPO die unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels seine Gültigkeit nicht beeinträchtigt.
II. Materielles 1.1 Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 15. Oktober 2020 wird im angefochtenen Punkt damit begründet, besondere Aufwendungen seien der beschuldigten Person im Zusammenhang mit dem Strafverfahren nicht entstanden bzw. seien vom Umfang her noch als geringfügig zu betrachten und damit gemäss Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO nicht entschädigungsfähig. Ebenfalls sei die beschuldigte Person durch die Strafuntersuchung nicht schwer in ihren persönlichen Verhältnissen verletzt worden, weshalb keine Genugtuung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO zuzusprechen sei.
1.2 Demgegenüber führt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 26. Oktober 2020 im Wesentlichen aus, man habe ihn unschuldigerweise im Laden der B.____ AG in XY vor allen Leuten verhaftet wie einen Schwerverbrecher. Er habe sich gedemütigt gefühlt. Dazu sei er fast einen ganzen Arbeitstag lang grundlos seiner Freiheit beraubt worden, und ihm seien das Handy und die Post Card beschlagnahmt worden. Überdies sei er vor seinem Haus mit Handschellen und in Begleitung von drei Polizisten zur Schau aller Nachbarn gestellt worden, was er als sehr entwürdigend empfunden habe. Er müsse davon ausgehen, dass gewisse Leute nun schlecht über ihn denken würden. Zudem habe sich seine Frau Todessorgen gemacht, da er den ganzen http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Tag nicht erreichbar gewesen und dies gar nicht seine Art sei. Alles in allem sei dies „einfach keine Art“, wie man eine unschuldige Person behandle und geringfügig sei es keinesfalls.
1.3 Die Staatsanwaltschaft macht demgegenüber in ihrer Stellungnahme vom 4. November 2020 geltend, mit Schlussmitteilung vom 5. Oktober 2020 habe sie dem Beschwerdeführer die Einstellung des Strafverfahrens wegen Diebstahls zum Nachteil der B.____ AG in Aussicht gestellt und ihm eine 10-tägige Frist für die Geltendmachung von Entschädigungs- und Genugtuungsforderungen gemäss Art. 429 StPO eingeräumt. Der Beschwerdeführer habe auf diese Aufforderung nicht reagiert, sondern die Frist unbenutzt verstreichen lassen. Erst im Beschwerdeverfahren habe er Entschädigungs- bzw. Genugtuungsansprüche erhoben. Gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts sei der Beschwerdeführer indes nicht befugt, diese Ansprüche nach Erlass der Einstellungsverfügung auf dem Beschwerdeweg geltend zu machen.
In ihrer weiteren Stellungnahme vom 13. November 2020 hält die Staatsanwaltschaft in Bezug auf Ziff. 1 der kantonsgerichtlichen Verfügung vom 9. November 2020 zusammengefasst fest, vorliegend sei bewusst eine separate Einstellungsverfügung gegen den Beschwerdeführer und eine Sistierungsverfügung gegen Unbekannt erlassen worden. Hintergrund sei die Tatsache gewesen, dass es sich bei den Fahndungsbildern der Unbekannten, die schweizweit in diversen B.____ AG-Filialen Herrenunterwäsche gestohlen hätten, um eine Täterschaft handle, die namentlich noch nicht identifiziert sei und noch nicht habe verhaftet werden können. Daher seien die Akten – gerade im Hinblick auf das dem Beschwerdeführer zustehende Akteneinsichtsrecht – getrennt geführt worden. Die B.____ AG habe sich daher nur im Verfahren gegen Unbekannt als Privatklägerin konstituiert, indes nicht im vorliegenden Verfahren gegen den Beschwerdeführer. Als Folge sei die B.____ AG nicht legitimiert, im vorliegenden Verfahren Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung zu erheben, was übrigens auch nicht Gegenstand des Verfahrens sei. Die Zusendung der Einstellungsverfügung an die B.____ AG nach Eintritt der Rechtskraft sei somit lediglich zur Kenntnis erfolgt. In Bezug auf Ziff. 2 der Verfügung des Kantonsgerichts vom 9. November 2020 führt die Staatsanwaltschaft im Wesentlichen aus, es entspreche ihrer gängigen Praxis, dass Schlussmitteilungen an die Parteien gemäss Weisung Nr. 10/2012 der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft zum Postversand grundsätzlich per A-Post verschickt würden. Anlässlich eines Telefonats zwischen der Unterzeichneten und dem Beschwerdeführer vom 2. November 2020 habe dieser denn auch ausdrücklich bestätigt, nebst der Einstellungsverfügung vom 15. Oktober 2020 die Schlussmitteilung der Staatsanwaltschaft vom 5. Oktober 2020 http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht erhalten zu haben. Folglich gebe es vorliegend keinen Grund, die erfolgte Zustellung der Schlussmitteilung an den Beschwerdeführer in Zweifel zu ziehen.
2.1 Nach Art. 429 Abs. 1 StPO hat die beschuldigte Person, wenn sie ganz oder teilweise freigesprochen wird oder wenn das Verfahren gegen sie eingestellt wird, Anspruch auf: Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (lit. a); Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (lit. b); Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (lit. c). Gemäss Abs. 2 von Art. 429 StPO prüft die Strafbehörde den Anspruch von Amtes wegen. Auch wenn den Staat damit die Beweispflicht trifft, obliegt die Beweislast noch immer der beschuldigten Person. Die Strafbehörde kann die beschuldigte Person daher auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen. Die Strafbehörde ist somit nicht verpflichtet, alle für die Beurteilung des Entschädigungsanspruchs bedeutsamen Tatsachen im Sinne des Untersuchungsgrundsatzes von Art. 6 StPO von Amtes wegen abzuklären. Vielmehr obliegt es gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (OR, SR 220) i.V.m. Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) dem Antragsteller, seine Ansprüche zu begründen und auch zu belegen. Art. 429 Abs. 2 StPO dispensiert die beweispflichtige Person also nicht von ihrer Mitwirkungspflicht (BGer 6B_740/2016 vom 2. Juni 2017 E. 3.1; vgl. auch STEFAN WEHRENBERG/FRIEDRICH FRANK, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung/Jugendstrafprozess-ordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 31a zu Art. 429 StPO).
2.2 Im vorliegenden Fall ist mit der Staatsanwaltschaft festzuhalten, dass gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts der Betroffene seine Ansprüche auf Entschädigung bzw. Genugtuung verwirkt, wenn er das Anmelden, Beziffern und Belegen dieser Ansprüche unterlässt, obwohl er dazu aufgefordert worden ist und ihm das Anmelden, Beziffern und Belegen auch möglich gewesen wäre. Fordert die Strafbehörde die beschuldigte Person auf, ihre Ansprüche zu beziffern und reagiert diese nicht, so kann gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung von einem Verzicht auf die Entschädigung ausgegangen werden (vgl. dazu anstatt vieler BGer 6B_171/2020 vom 8. Oktober 2020 E. 3.3, m.w.H.). Dabei kann die Entschädigung auch in einem späteren Verfahrensschritt nicht mehr geltend gemacht werden (sog. Exklusivwirkung von Art. 416 ff. StPO; vgl. NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2017, N 1760; WEHRENBERG/FRANK, a.a.O., N 31b http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht zu Art. 429 StPO). Ansprüche aus Entschädigungsbestimmungen sind also verzichtbar und verwirken, wenn sie nicht bei der zuständigen Strafbehörde im betreffenden Strafverfahren geltend gemacht bzw. durchgesetzt werden, obwohl der Ansprecher dazu Gelegenheit gehabt hätte. In diesen Fällen wird der Entschädigungs- bzw. Genugtuungsanspruch abgewiesen oder nur im plausibel gemachten Umfang gutgeheissen (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N 1819; NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, in: Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, N 4 zu Vor Art. 416-436 StPO; WEHRENBERG/FRANK, a.a.O., N 31a f. zu Art. 429 StPO).
Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer mit Schlussmitteilung vom 5. Oktober 2020 die Einstellung des Strafverfahrens in Aussicht gestellt und ihm explizit eine 10-tägige Frist für die Geltendmachung von Entschädigungs- und Genugtuungsforderungen gemäss Art. 429 StPO eingeräumt. Der Beschwerdeführer hat seine Genugtuungsforderung innert Frist indes nicht geltend gemacht, erst in seiner Beschwerde vom 26. Oktober 2020 hat er seine Forderung beziffert. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Staatsanwaltschaft die Schlussmitteilung dem Beschwerdeführer entgegen der gesetzlichen Normierung von Art. 85 Abs. 2 StPO nicht eingeschrieben, sondern mittels A-Post übermittelt hat.
Gemäss einem Teil der Lehre ist es grundsätzlich zulässig, die Schlussmitteilung mit A- oder B- Post zu versenden, diesfalls der Nachweis der Zustellung jedoch nur erschwert zu erbringen ist, falls eine Partei im Beschwerdeverfahren behauptet, die Schlussmitteilung nicht erhalten zu haben. Somit empfiehlt es sich, die Schlussmittteilung per Einschreiben zu übermitteln; es besteht indes keine Verpflichtung dazu (MARKUS KURT, Die Parteimitteilung nach Art. 318 StPO, Luzern 2013, S. 16, Ziff. 2.3.1.) Abgesehen davon sind gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts amtliche Prozesshandlungen, die gegen Verfahrensvorschriften verstossen, grundsätzlich nur anfechtbar und nicht unwirksam. Sie entfalten nur dann keine Rechtswirkung, wenn das Gesetz diese Rechtsfolge selbst anordnet oder sich aus dem Schutzzweck der Norm ergibt, dass die Verfahrensvorschrift für die Wahrung der zu schützenden Interessen der betroffenen Person eine derart erhebliche Bedeutung hat, dass sie ihr Ziel nur erreichen kann, wenn bei deren Nichtbeachtung die Verfahrenshandlung ungültig ist. Erwachsen dem unmittelbar Betroffenen hingegen keine Rechtsnachteile aus der Verletzung der Verfahrensvorschrift, so kann die Prozesshandlung trotz ihrer Fehlerhaftigkeit wirksam sein. Die StPO enthält keine Rechtsfolgen für den Fall, dass eine Mitteilung der zuständigen Strafbehörde der betroffenen Person in Verletzung von Art. 85 http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Abs. 2 StPO eröffnet wird. Auch die Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005 (BBl 2006 1085) äussert sich insoweit nicht. Die gesetzlich vorgeschriebenen Zustellungsformen tragen dem Umstand Rechnung, dass Verfügungen oder Entscheide, die der betroffenen Person nicht eröffnet worden sind, grundsätzlich keine Rechtswirkungen entfalten und der Beweis der ordnungsgemässen Eröffnung sowie deren Datums der Behörde obliegt, die hieraus rechtliche Konsequenzen ableiten will. Sie haben ausschliesslich Beweisfunktion. Ist der Zugang der Mitteilung auf andere Weise erbracht, so kommt der Form der Zustellung für die Wahrung der zu schützenden Interessen der betreffenden Person (Informationsrecht) keine weitergehende oder derart erhebliche Bedeutung zu, dass die betreffende Sendung bei Nichtbeachtung von Art. 85 Abs. 2 StPO ungültig ist (vgl. BGer 6B_390/2013 vom 6. Februar 2014 E. 2.3, m.w.H.).
Im vorliegenden Fall wird seitens des Beschwerdeführers weder bestritten noch moniert, dass er die Schlussmitteilung der Staatsanwaltschaft vom 5. Oktober 2020 per A-Post erhalten hat. Wie aus der Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 12. November 2020 zu entnehmen ist, bestätigte der Beschwerdeführer sowohl den Erhalt der Einstellungsverfügung als auch der Schlussmitteilung ausdrücklich per Telefon. Abgesehen davon wurde dem Beschwerdeführer mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 17. November 2020 die Eingabe der Staatsanwaltschaft vom 13. November 2020, in welcher sie ausführte, weshalb die Schlussmitteilung vom 5. Oktober 2020 per A-Post an die Adresse des Beschwerdeführers gesendet worden ist, zur Kenntnisnahme zugestellt. Dementsprechend hätte der Beschwerdeführer einen allfälligen Nichterhalt der Schlussmitteilung vom 5. Oktober 2020 als Reaktion auf die Verfügung des Kantonsgerichts vom 17. November 2020 und somit im vorliegenden Beschwerdeverfahren monieren müssen. Dies hat er jedoch unterlassen, weshalb davon auszugehen ist, dass er die Schlussmitteilung erhalten hat. Dem Beschwerdeführer ist somit kein Nachteil dadurch erwachsen, dass die Schlussmitteilung vom 5. Oktober 2020 mit einfacher und nicht eingeschriebener Postsendung verschickt wurde. Die Nichtbeachtung der gesetzlich vorgeschriebenen Zustellungsart ist vorliegend unbeachtlich. Ist der Nachweis der Zustellung erbracht, indem die betroffene Person wie vorliegend deren Erhalt bestätigt und sie die ihr zustehenden Verfahrensrechte angemessen wahrnehmen kann, besteht kein rechtlich geschütztes Interesse am Nichteintritt der mit der Zustellung verbundenen Rechtsfolgen. Daraus erhellt, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Geltendmachung der Entschädigungs- bzw. Genugtuungsforderung in der Tat infolge unbenutzten Ablaufs der ihm durch die Schlussmitteilung der Staatsanwaltschaft vom 5. Oktober 2020 angesetzten 10-tägigen http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Frist verwirkt hat, zumal ihm das Anmelden, Beziffern und Belegen seiner Forderung ohne Weiteres möglich gewesen wäre. Mithin ist von einem Verzicht auf eine Entschädigung auszugehen.
2.3 Die Beschwerde vom 26. Oktober 2020 gegen die Einstellungs- bzw. Entschädigungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 15. Oktober 2020 betreffend Ausrichtung einer Genugtuung in der Höhe von CHF 2'500.00 erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
III. Kosten Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten, welche in Anbetracht der besonderen Umstände auf die Minimalgebühr von CHF 300.00 zuzüglich Auslagen von pauschal CHF 50.00, somit auf total CHF 350.00, festgelegt werden, zu Lasten des Beschwerdeführers (vgl. § 13 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte [GebT, SGS 170.31]).
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Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von insgesamt CHF 350.00 (beinhaltend eine Gebühr von CHF 300.00 sowie Auslagen von CHF 50.00) gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.
3. Dieser Entscheid wird den Parteien schriftlich eröffnet.
Präsident
Dieter Eglin Gerichtsschreiberin i.V.
Janina Wüest
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
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