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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 05.10.2020 470 20 151

5. Oktober 2020·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·514 Wörter·~3 min·3

Zusammenfassung

Nichtanhandnahme des Verfahrens

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 5. Oktober 2020 (470 20 151) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Nichtanhandnahme des Verfahrens

Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richter Dominique Steiner (Ref.), Richter Daniel Häring; Gerichtsschreiberin i.V. Janina Wüest

Parteien A.____ Beschwerdeführerin

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Nichtanhandnahme des Verfahrens Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 15. Juli 2020

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht

In Erwägung, dass

- die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), mit Datum vom 15. Juli 2020 verfügt hat, das Verfahren gegen unbekannte Täterschaft betreffend diverser Straftatbestände des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) nicht an die Hand zu nehmen;

- die Anzeigestellerin A.____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung mit Schreiben vom 16. und 18. Juli 2020 beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, Beschwerde erhoben hat;

- Beschwerden gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz eingereicht werden müssen und die Beschwerdeführerin nach ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung von Art. 385 Abs. 1 lit. a-c StPO in ihrer Beschwerdeschrift genau anzugeben hat, welche Punkte des Entscheids sie anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel sie anruft;

- die Eingaben der Beschwerdeführerin vom 16. und 18. Juli 2020 die vorgenannten Anforderungen nicht erfüllten;

- in der Folge das Kantonsgericht mit Verfügung vom 21. Juli 2020 die Eingaben der Beschwerdeführerin vom 16. Juli 2020 sowie vom 18. Juli 2020 als ungenügend erachtet und mit nicht erstreckbarer Frist bis zum 31. Juli 2020 zur Verbesserung zurückgewiesen hat, verbunden mit dem Hinweis, dass die Rechtsmittelinstanz gestützt auf Art. 385 Abs. 2 StPO auf die Beschwerde nicht eintritt, wenn die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist den gesetzlichen Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO nicht genügt;

- die Beschwerdeführerin innerhalb der nicht erstreckbaren Frist bis zum 31. Juli 2020 zwar mit Datum vom 22. Juli 2020 eine weitere Eingabe eingereicht hat, diese sich aber gleichermassen nicht mit der massgeblichen Erwägung der Vorinstanz, wonach weder der Anzeige noch den weiteren Schreiben der Beschwerdeführerin zu entnehmen sei, wer sich wann, wo und wie strafbar verhalten haben soll, auseinandersetzt;

- demnach androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist; http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht

- selbst wenn auf die von der Beschwerdeführerin als juristische Laiin verfasste Beschwerde aufgrund der nicht zu hoch anzusetzenden formellen Anforderungen an eine solche Laienbeschwerde eingetreten worden wäre, diese aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin sich weder in der Beschwerde vom 16. und 18. Juli 2020 noch in der weiteren Eingabe vom 22. Juli 2020 mit den in der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 15. Juli 2020 aufgeworfenen Fragen ansatzweise inhaltlich auseinandersetzt, materiell abzuweisen gewesen wäre;

- bei diesem Verfahrensausgang die ordentlichen Kosten des kantonsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens im Umfang von CHF 500.00 zzgl. Auslagen in der Höhe von CHF 50.00 (somit im Umfang von insgesamt CHF 550.00) gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO zu Lasten der Beschwerdeführerin gehen; indes in vorliegendem Fall von einer Kostenauflage gestützt auf § 4 Abs. 3 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (GebT, SGS 170.31) aus Billigkeitsgründen abzusehen ist;

wird erkannt:

://: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

Präsident

Enrico Rosa Gerichtsschreiberin i.V.

Janina Wüest

Dieser Entscheid ist rechtskräftig.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

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