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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 22.09.2020 470 20 149

22. September 2020·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·3,943 Wörter·~20 min·4

Zusammenfassung

Verfahrenseinstellung

Volltext

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 22. September 2020 (470 20 149) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Verfahrenseinstellung

Besetzung Vizepräsident Markus Mattle, Richter Daniel Häring (Ref.), Richterin Susanne Afheldt; Gerichtsschreiberin Manuela Illgen

Parteien A.____, vertreten durch Advokatin Suzanne Davet, Falknerstrasse 3, 4001 Basel, Beschwerdeführerin

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin

B.____, Beschuldigter

Gegenstand Verfahrenseinstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 2. Juli 2020

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Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Verfügung vom 2. Juli 2020 stellte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), das gegen B.____ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Tätlichkeiten, Drohung, Beschimpfung und Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121) geführte Verfahren in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312) ein (Ziffer 1), verwies die Zivilklage von A.____ (nachfolgend: Privatklägerin bzw. Beschwerdeführerin) auf den Zivilweg (Ziffer 2), nahm die mit dem eingestellten Verfahrensteil angefallenen Kosten sowie die Kosten dieser Verfügung auf die Staatskasse (Ziffer 3) und sprach dem Beschuldigten gemäss Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO keine Entschädigung und keine Genugtuung zu (Ziffer 4).

Auf die Begründung dieser Verfügung sowie der nachfolgend aufgeführten Parteianträge wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

B. Gegen obgenannte Verfügung erhob die Privatklägerin, vertreten durch Advokatin Suzanne Davet, mit Eingabe vom 16. Juli 2020 beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht), Beschwerde und beantragte, (1.) es sei die fragliche Verfügung aufzuheben und die Staatsanwaltschaft zu verpflichten, das Strafverfahren gegen den Beschuldigten weiterzuführen und entweder einen Strafbefehl zu erlassen oder Anklage zu erheben, (2.) unter o/e Kostenfolge, (3.) eventualiter sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege mit Advokatin Suzanne Davet als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bewilligen.

C. In ihrer Stellungnahme vom 22. Juli 2020 begehrte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde unter Auferlegung der Verfahrenskosten an die Beschwerdeführerin.

D. Mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 3. August 2020 wurde unter anderem festgestellt, dass der Beschuldigte auf eine fakultative Stellungnahme verzichtet hat, und der Schriftenwechsel wurde geschlossen.

E. Schliesslich reichte Advokatin Suzanne Davet mit Eingabe vom 3. August 2020 eine Unterstützungsbestätigung der Wohngemeinde der Privatklägerin, datierend vom 23. Juli 2020, sowie mit Eingabe vom 11. August 2020 ihre Honorarnote ein.

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Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Erwägungen 1. Formelles 1.1 Eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen nach deren Eröffnung bei der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich und begründet mit Beschwerde angefochten werden (Art. 322 Abs. 2 StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO und § 15 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung vom 12. März 2009 [EG StPO; SGS 250]). Verlangt das Gesetz – wie vorliegend – die Begründung des Rechtsmittels, so hat gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO die Person oder die Behörde, welche das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides sie anficht (lit. a), welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen (lit. b) und welche Beweismittel sie anruft (lit. c). Laut Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Parteien sind gemäss Art. 104 Abs. 1 StPO die beschuldigte Person (lit. a), die Privatklägerschaft (lit. b) sowie die Staatsanwaltschaft (lit. c).

1.2 Vorliegend hat sich die Beschwerdeführerin gemäss Eingabe vom 11. November 2019 (act. 55 f.) unstrittig als Privatklägerin im Strafpunkt konstituiert und ist durch die beanzeigten Delikte (Tätlichkeiten, Drohung und Beschimpfung) unmittelbar in ihren Interessen betroffen. Sie ist folglich zur Beschwerde legitimiert. Aus den Akten geht hervor, dass die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 2. Juli 2020 der Privatklägerin am 6. Juli 2020 zugestellt worden ist. Mit ihrer Beschwerdeaufgabe vom 16. Juli 2020 hat die Privatklägerin die zehntägige Frist eingehalten. Auch die Form der Beschwerdeschrift vom 16. Juli 2020 entspricht den Anforderungen gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO. Schliesslich ist die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts als Beschwerdeinstanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. § 15 Abs. 2 EG StPO ebenfalls gegeben. Demnach ist auf die Beschwerde einzutreten.

2 Materielles 2.1 Die Staatsanwaltschaft hat die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten betreffend Tätlichkeiten, Drohung und Beschimpfung zum Nachteil der Privatklägerin mit Einstellungsverfügung vom 2. Juli 2020 mit der Begründung eingestellt, dass die Aussagen der beiden Beteiligten diametral auseinander gingen, da der Beschuldigte sämtliche gegen ihn seitens der Privatklägerin erhobenen Vorwürfe bestreite. Die Vorfälle hätten sich in der ehelichen Wohnung abgespielt. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Ausser dem siebenjährigen Sohn der Privatklägerin seien keine weiteren Personen anwesend gewesen und die geltend gemachten Vorfälle seien nicht dokumentiert worden bzw. es seien keine Beweise vorhanden. Der Bewohner des Mehrfamilienhauses, welcher am 2. September 2019, dem Tag des letzten beanzeigten Vorfalls, die Polizei alarmiert habe, habe lediglich Geschrei und Geräusche, «als ob jemand geschlagen würde», bzw. Gekreische und Gepolter vernehmen können. Auch die selbentags ausgerückte Patrouille der Polizei Basel-Landschaft (nachfolgend: Polizei) habe an diesem Tag keine Verletzungen bei der Privatklägerin feststellen können. Zwar habe der Beschuldigte angetrieben gewirkt und der bei ihm durchgeführte Drogenschnelltest sei positiv auf Kokain gewesen. Dies vermöge indessen keine Strafbarkeit im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt zum Nachteil der Privatklägerin zu begründen. Weiter sei der Beschuldigte am 11. September 2019 in Zusammenhang mit einer Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) kontrolliert worden. Dabei habe er sinngemäss mitgeteilt, Anfang September 2019 seine Frau geschlagen zu haben. Nach Vorhalt dieser Aussage anlässlich der Einvernahme vom 27. Februar 2020 habe der Beschuldigte jedoch bestritten, eine derartige Aussage gemacht zu haben und wiederholt, seine Frau nie geschlagen zu haben. Er habe am 11. September 2019 nur die Sachverhaltsanerkennung betreffend Widerhandlung gegen das SVG unterzeichnet. In conclusio stehe Aussage gegen Aussage. Ob es beim Beschuldigten – wie von der Privatklägerin angegeben – zu einer Wesensveränderung gekommen sei, sei dies durch Konsum von Kokain oder aufgrund psychischer Ursachen, sei für das vorliegende Verfahren von häuslicher Gewalt nicht relevant. Die vom Beschuldigten bestrittenen Vorwürfe könnten ihm nicht mit hinreichender Sicherheit nachgewiesen werden, da keine genügend objektiven Zeugen vorhanden seien. Angesichts der konkreten Sach- und Beweislage erscheine eine Verurteilung evident unwahrscheinlich bzw. sei ein Freispruch vor Strafgericht mit Sicherheit zu erwarten, weshalb das Verfahren in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO einzustellen sei (vgl. S. 3 f. der Einstellungsverfügung).

2.2 Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber in ihrer Beschwerdeschrift vom 16. Juli 2020 zunächst in tatsächlicher Hinsicht geltend, seit ihrer Einreise in die Schweiz am 1. August 2019 habe sie von ihrem Ehemann, dem Beschuldigten, psychische und physische Gewalt erlebt, was sie in ihrem Strafantrag inkl. Konstituierung als Privatklägerin vom 11. November 2019 geschildert habe. Anlässlich ihrer Einvernahme vom 28. Januar 2020 habe sie unter anderem unter Tränen angegeben, dass sich der Beschuldigte verändert habe. Er habe Kokain gekauft und konsumiert. Zuhause habe es kaum zu essen gegeben und sie habe sich vor allem um ihren Sohn http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht gesorgt. Aus Angst und Sorge habe sie kaum schlafen können. Der Beschuldigte habe die Privatklägerin beschimpft, ihr ins Gesicht gespuckt und sie zu Boden geschubst; nur widerwillig habe sie mit ihrem Mann Geschlechtsverkehr gehabt. Am 2. September 2019 habe ihr der Beschuldigte die Arme nach hinten gedreht und sie plötzlich in die Seite, auf Höhe der Niere, geschlagen. Als sie geweint und geschrien habe, habe ein Nachbar die Polizei gerufen. In der Folge sei die Privatklägerin in eine Unterkunft im geschützten Rahmen gebracht und durch die Opferhilfe unterstützt worden. Inzwischen sei sie in eine eigene Wohnung gezogen. Der Beschuldigte habe hingegen anlässlich seiner Einvernahme vom 27. Februar 2020 alles abgestritten und der Privatklägerin unterstellt, ihr gehe es nur um die Aufenthaltsbewilligung und sie habe ihre ehelichen Pflichten nicht erfüllt. Er habe behauptet, sie am 2. September 2019 vielleicht etwas fester umarmt zu haben. Wenn die Privatklägerin behaupte, er habe sie geschlagen, dann lüge sie. Auch habe der Beschuldigte ausgeführt, bisher ca. ein- bis zweimal Kokain konsumiert zu haben. Auf Schlussmitteilung der Staatsanwaltschaft vom 27. April 2020 hin, wonach eine Verfahrenseinstellung in Aussicht gestellt worden sei, habe die Privatklägerin diverse Unterlagen eingereicht und Beweisanträge gestellt unter Mitteilung, dass sie mit einer Verfahrenseinstellung nicht einverstanden sei. Die Staatsanwaltschaft habe dennoch mit Verfügung vom 22. Juni 2020 die Beweisanträge abgewiesen und mit weiterer Verfügung vom 2. Juli 2020 das Strafverfahren eingestellt (vgl. S. 3-5 der Beschwerde).

In rechtlicher Hinsicht führt die Beschwerdeführerin ins Feld, ihre Aussagen seien detailliert und wiesen eine Konstanz auf, die durch das Gericht im Rahmen einer Befragung zum Sachverhalt vertiefend zu beurteilen seien. Die Depositionen der Privatklägerin seien in sich stimmig, belasteten den Beschuldigten nicht übermässig und die Angaben betreffend die Wesensveränderung des Beschuldigten aufgrund Kokainkonsums seien nicht nur mittels Schnelltests bestätigt worden, sondern es sei auch im Polizeirapport festgehalten worden, dass der Beschuldigte sichtlich angetrieben gewirkt habe. Es gebe keine Anhaltspunkte, an den Aussagen der Privatklägerin ernsthafte Zweifel zu haben. Zudem habe der Beschuldigte anlässlich der Polizeikontrolle vom 11. September 2019 selbst ausgesagt, dass er seine Frau geschlagen habe. Des Weiteren existierten die Beobachtungen des Nachbarn, welcher die Polizei gerufen habe. Der Beschuldigte habe im Rahmen einer Eheschutzverhandlung vor dem Zivilkreisgericht Basel-Landschaft C.____ ausgesagt, dass bei ihm beim Polizeieinsatz weder Alkohol noch Kokain habe nachgewiesen werden können, womit den Aussagen des Beschuldigten kein Glauben geschenkt werden könne. Es sei zudem befremdlich, dass die Staatsanwaltschaft trotz nachgewiesenen Kokainkonsums http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht auch das Verfahren betreffend Widerhandlung gegen das BetmG einstellen wolle, würden doch durch den erwiesenen Kokainkonsum auch die Aussagen der Privatklägerin unterstützt. Die Aussagen des Beschuldigten demgegenüber, welcher just am Tag der Polizeikontrolle und des Vorfalls mit der Privatklägerin das eine (von zwei) Malen Kokain konsumiert haben wolle, erschienen komplett unglaubhaft. Zwar sei die Privatklägerin hinsichtlich der Einstellung des Verfahrens wegen Kokainkonsums nicht beschwerdelegitimiert, jedoch unterstützten weitere Abklärungen diesbezüglich ihre sehr glaubhaften Aussagen. Auch wenn keine objektiven Beweise vorhanden seien, weil es sich vorliegend um Tätlichkeiten handle, die allenfalls keine sichtbaren Spuren hinterliessen und sich die Privatklägerin nicht in ärztliche Behandlung begeben habe, dürfe das Verfahren aufgrund des Grundsatzes «in dubio pro duriore» nicht eingestellt werden. Es sei vielmehr eine Glaubhaftigkeitsbeurteilung betreffend die Aussagen sowohl der Privatklägerin als auch des Beschuldigten durch das Gericht vorzunehmen (vgl. S. 5-7 der Beschwerde).

2.3 Die Staatsanwaltschaft bestätigt in ihrer Stellungnahme vom 22. Juli 2020, die Einstellung des Verfahrens sei in casu zu Recht erfolgt. Von einer Verhandlung vor Strafgericht sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keine Verurteilung zu erwarten, zumal ausser den sich widersprechenden Aussagen der Parteien keine weiteren relevanten Beweise hätten erhältlich gemacht werden können. Die seitens der Opfervertreterin eingebrachten Beweise seien hierzu nicht tauglich.

2.4.1 Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO unter anderem dann die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Die Staatsanwaltschaft hat nur dann einzustellen, wenn eine Hauptverhandlung geradezu als Ressourcenverschwendung resp. aufgrund des absehbaren Freispruchs als http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Zumutung für den Beschuldigten erscheinen müsste. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 und E. 2.3.1; 138 IV 186 E. 4.1; BGer 6B 388/2019 vom 8. Juli 2019 E. 2.1.1; ROLF GRÄDEL / MATTHIAS HEINIGER, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Art. 319 N 8). Stehen sich gegensätzliche Aussagen gegenüber («Aussage gegen Aussage»-Situation) und ist es nicht möglich, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, ist nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» in der Regel Anklage zu erheben. Dies gilt insbesondere, wenn typische Vier-Augen-Delikte zu beurteilen sind, bei denen oftmals keine objektiven Beweise vorliegen. Auf eine Anklageerhebung kann nur verzichtet werden, wenn die Strafklägerin ein widersprüchliches Aussageverhalten offenbart und ihre Aussagen daher wenig glaubhaft sind oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.2.2; BGer 6B_1034/2018 vom 13. Mai 2019 E. 2.3.2).

2.4.2 Im vorliegenden Fall ist zunächst mit der Vorinstanz festzustellen, dass es sich bei den beanzeigten Tatbeständen um klassische Vier-Augen-Delikte (Tätlichkeiten, Drohung und Beschimpfung), welche sich in der ehelichen Wohnung zugetragen haben sollen, handelt, und dass sich die Aussagen der beteiligten Parteien diametral entgegenstehen.

So gab die Privatklägerin bei Eintreffen der Polizei am 2. September 2019 dieser gegenüber an, ihr Ehemann habe am Vorabend Alkohol und Kokain konsumiert. Er habe die Wohnung zunächst verlassen. Als er in der Nacht zurückgekommen sei, habe er gegen die von innen abgeschlossene Schlafzimmertüre gehämmert. Sie habe die Türe geöffnet, woraufhin er sie aufs Bett gestossen habe. Ihr Mann sei die ganze Nacht in der Wohnung auf und ab gegangen und habe sie immer wieder geweckt. Er habe ihr dabei auch gesagt, sie müsse die Wohnung verlassen und er suche sich eine andere Frau. Nachdem sie am nächsten Morgen ihren Sohn zur Schule gebracht und sich ins Bett gelegt habe, um ein wenig zu schlafen, sei ihr Mann schon wieder zu ihr gekommen. Er habe sie am Arm gepackt und an ihrer rechten Seite, auf Höhe Hüfte / Nieren, gepackt. Danach sei sie aus der Wohnung zu ihren Nachbarn geflüchtet. Schon ein paar Tage zuvor habe der Beschuldigte die Privatklägerin an der Schulter gepackt und geschüttelt. Einmal sei er auch mit den Fäusten auf sie losgegangen. Er habe sie mit der rechten Faust auf ihren rechten Oberarm geschlagen. Dies sei im Schlafzimmer ihres Sohnes, der dies auch mitbekommen habe, passiert (vgl. act. 131, 133 f., 139). Anlässlich ihrer Einvernahme vom 28. Januar 2020 bei der http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Staatsanwaltschaft gab die Privatklägerin präzisierend unter anderem zur Deposition, der Beschuldigte habe sich nach ihrem Einzug in die eheliche Wohnung verändert bzw. «zu einem Teufel verwandelt». Er habe Kokain gekauft und zuhause konsumiert. Zuhause habe es nichts zu essen gegeben. Immer wieder habe der Beschuldigte die Privatklägerin beschimpft, ihr den Mittelfinger gezeigt und sie auf Italienisch mit «vaffanculo» und «stupida» beleidigt. Er sei auch gewalttätig geworden. Dabei habe er sie an den Haaren gerissen, sie zu Boden geschubst und ihr ins Gesicht gespuckt. Auch habe er ihr mit der Faust auf den Rücken geschlagen. Dies sei etwa zweimal pro Woche passiert. Sie sei verzweifelt gewesen. Zu Geschlechtsverkehr gezwungen habe er sie aber nicht. Am 2. September 2019 habe der Beschuldigte ihr plötzlich die Hände nach hinten gedreht und sie in die Seite, auf Höhe Niere, geschlagen. Dies sei sehr schmerzhaft gewesen. Sie sei geschockt gewesen und habe angefangen zu weinen und schreien. Danach hätten die Nachbarn die Polizei gerufen und sie sei in ein Frauenhaus gebracht worden (vgl. act. 87 ff.).

Demgegenüber sagte der Beschuldigte am 2. September 2019 gegenüber der Polizei aus, er habe seine aus D.____ stammende Ehefrau vor drei Jahren geheiratet und seit einem Monat wohne sie in der gemeinsamen Wohnung. Sie komme weder ihren ehelichen Pflichten nach noch arbeite sie. Man habe sich wegen ihres Visums gestritten und er habe sie an der Hüfte gehalten, woraufhin sie gleich angefangen habe zu schreien und später die Türe aufzuknallen. Aber es sei zu keinen körperlichen Auseinandersetzungen gekommen. Man habe auch sonst noch nie so einen Streit gehabt. Auch hätten beide weder Alkohol noch Drogen oder Medikamente konsumiert. Er habe Angst vor ihr, wenn sie mal ausflippe (vgl. act. 131 f.). Anlässlich der Einvernahme vom 27. Februar 2020 als beschuldigte Person reagierte der Beschuldigte auf die Vorhalte gemäss den Angaben der Privatklägerin immer wieder mit einem Auflachen (vgl. nur act. 107, 119). Die Vorwürfe bestritt der Beschuldigte kategorisch und machte geltend, es gebe keine Beweise dafür. Er habe seine Frau am 2. September 2019 lediglich «vielleicht etwas fester umarmt» und dann sei sie aufgesprungen. Seine Frau sei «so verlogen»; sie habe wohl zu viele Mafiafilme geschaut. Er könne auch wie sie phantasieren, doch als Frau werde man ohnehin bessergestellt. Auch habe er seine Frau nicht zu Boden gestossen, das «schwöre» er «auf Gott». Er würde nie eine Frau schlagen, dies mache ein richtiger Mann nicht und es würde gegen sein Ehrgefühl als Südländer verstossen. Er habe sich lediglich aufgeregt, weil seine Frau nicht gekocht, aufgeräumt und gebügelt habe. Zudem machte der Beschuldigte geltend, er sei durch deren Schwester mit seiner Frau verkuppelt worden und habe dieser nur einen Gefallen tun wollen, damit sie in der Schweiz leben könne. Nun wolle sich seine Frau hier «ein schönes Leben» machen. Mit ihren http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Vorwürfen wolle sie sein Leben oder seine Aufenthaltsbewilligung «kaputt machen». Sie solle doch lieber wieder zurück nach D.____. Seine angebliche Aussage anlässlich der polizeilichen Anhaltung vom 11. September 2019, wonach er seine Frau Anfang September geschlagen habe, stimme nicht. Die entsprechende Unterschrift auf dem Polizeiprotokoll stamme nicht von ihm; da wolle ihm jemand eine «ihneputze» (act. 105 ff.). Zu seinem Drogenkonsum befragt gab der Beschuldigte sodann an, er habe in der Zeit vom 26. Juli bis zum 2. September 2019 lediglich zweimal Kokain konsumiert (act. 191).

2.4.3 Es ist somit zu konstatieren, dass in casu eine klassische Aussage gegen Aussage-Konstellation vorliegt, sodass allein schon aus diesem Grund der oben erwähnte Grundsatz «in dubio pro duriore» zur Anwendung gelangt. Im Gegensatz zur Auffassung der Staatsanwaltschaft kommt hinzu, dass für das Kantonsgericht nach einer summarischen Prüfung aller Aussagen die Depositionen der Privatklägerin insgesamt glaubhafter als diejenigen des Beschuldigten wirken. Während sich die Ausführungen des Beschuldigten weitgehend rudimentär und unstimmig, verbunden mit auffallend abschätzigen Bemerkungen zur Person der Privatklägerin, darstellen, enthalten die Depositionen der Privatklägerin eine Fülle von Realkennzeichen. So stellen sich diese nicht nur plausibler und detaillierter als diejenigen des Beschuldigten dar; sie enthalten auch keine unnötigen Belastungen desselben, hätte doch die Privatklägerin ohne weiteres schwerwiegendere Vorwürfe wie beispielsweise denjenigen der Vergewaltigung erheben können. Auch zeichnen sich die Aussagen der Privatklägerin durch nachvollziehbare Beschreibungen ihres Gemütszustands sowie Nebensächlichkeiten aus, was ebenso für einen realen Erlebnishintergrund spricht. Insbesondere aber werden die Aussagen der Privatklägerin, entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft, durch diverse weitere Indizien objektiviert. So war es nicht die Privatklägerin, sondern der Nachbar E.____ und damit ein unbeteiligter Dritter, welcher am fraglichen 2. September 2019 die Polizei telefonisch alarmiert hat. Gemäss dem polizeilichen Rapport vom 9. Dezember 2019 (act. 125 ff.) hat der Nachbar am 2. September 2019 aus der oberen Wohnung «Schreie, Gepolter und Weinen» gehört; es werde allenfalls «jemand geschlagen». Der Meldeerstatter führte vor Ort aus, er habe jeweils um 04:10 Uhr, um 07:30 Uhr sowie um 10.30 Uhr die oben beschriebenen Geräusche gehört und danach umgehend die Polizei angerufen. Die ausgerückten Polizisten stellten vor Ort innerhalb der Wohnung einen angetriebenen Zustand des Beschuldigten fest und der Drogenschnelltest verlief positiv. Der Beschuldigte habe sich unkooperativ und unfreundlich verhalten. Demgegenüber wurde die sich vor der Wohnungstür befindliche Privatklägerin in weinendem und sichtlich mitgenommenem Zustand angetroffen (act. 131). Nach http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht dem Polizeieinsatz zuhause wurde unter Beizug der Opferhilfe beider Basel für die Privatklägerin und deren Sohn ein Platz im Mutter-Kind-Haus organisiert (vgl. Polizeirapport vom 9. Dezember 2019, act. 135 f.). Ebenso erstattete die Polizei am 2. September 2019 eine Meldung an die KESB F.____ zur Abklärung der Notwendigkeit von Kindes- und Erwachsenenschutzmassnahmen (act. 215 f.). Sodann ist mit Blick auf die aktuellen Akten festzustellen, dass die Privatklägerin heute vom Beschuldigten getrennt in einer eigenen Wohnung lebt. Innert drei Monaten hat die Privatklägerin mit Eingabe vom 11. November 2019 Strafantrag gegen den Beschuldigten gestellt und sich als Privatklägerin konstituiert (vgl. act. 55 f.). Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte laut eigenen Angaben unter einer bipolaren Depression leidet und u.a. zum Stabilisieren Medikamente einnehmen muss (vgl. act. 13). Aus einer ärztlichen Bestätigung von Dr. med. G.____, H.____, vom 5. November 2019 geht ebenfalls hervor, dass der Beschuldigte im Sommer 2019 an einer Stimmungsinstabilität litt, die es ihm erschwerte, immer ruhig und überlegt zu handeln (vgl. act. 43). Zudem ist einem Schreiben der I.____ vom 10. März 2020 zu entnehmen, dass der Beschuldigte per 30. September 2019 freigestellt und das Arbeitsverhältnis mit diesem am 23. August 2019 per 30. September 2019 aufgelöst worden ist (vgl. act. 171). Nicht zuletzt ist in Bedacht zu nehmen, dass der Beschuldigte bereits fünffach, unter anderem wegen Konsums von Betäubungsmitteln und wegen Fahrens in alkoholisiertem Zustand, vorbestraft ist (vgl. act. 1 ff.). Auch wenn all diese Umstände keinen direkten Beweis für die vorgehaltenen Delikte des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin liefern, bilden sie doch wesentliche Indizien, welche die von der Privatklägerin beschriebene Wesensversänderung des Beschuldigten, sei dies aufgrund einer Erkrankung, sei dies aufgrund äusserer Umstände wie Drogenkonsum oder Verlust der Arbeitsstelle, unterstützen und damit die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin in ihrer Gesamtheit verstärken. Schliesslich weist die Privatklägerin ebenfalls zu Recht darauf hin, dass der Beschuldigte anlässlich einer polizeilichen Verkehrskontrolle vom 11. September 2019 gegenüber der Polizei selbst angegeben hat, es sei ihm Anfang September «alles zu viel» geworden und er habe zu Hause Kokain konsumiert. Auch habe er zu dieser Zeit seine Frau geschlagen und die Polizei sei bei ihm erschienen (vgl. Polizeirapport vom 18. September 2019, act. 155 ff.).

2.4.4. Auch wenn die Beschwerdeinstanz keine abschliessende Beweiswürdigung vornimmt, ist in jedem Fall festzustellen, dass eine Einstellung des Verfahrens gegen den Beschuldigten in der vorliegenden Konstellation nicht zulässig war, mithin der Grundsatz «in dubio pro duriore» verletzt worden ist. Angesichts des Dargestellten ist damit kein Fall gegeben, bei welchem mit http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Sicherheit oder mit grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch des Beschuldigten zu rechnen ist, wie dies die Staatsanwaltschaft in ihrer Einstellungsverfügung begründet; hierfür stellt sich die Beweislage als viel zu unsicher dar. Die Beschwerde der Privatklägerin erweist sich damit als wohlbegründet, weshalb sie gutzuheissen ist. Daraus folgt, dass die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 2. Juli 2020 aufzuheben und die Staatsanwaltschaft i.S.v. Art. 397 Abs. 3 StPO anzuweisen ist, das Strafverfahren fortzusetzen, indem sie weitere Ermittlungen tätigt bzw. Anklage beim Sachgericht, welchem eine einlässliche Würdigung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der beteiligten Parteien und der weiteren vorliegenden Beweismittel vorbehalten ist, erhebt.

3. Kosten Abschliessend ist über die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu entscheiden. Zufolge Aufhebung der angefochtenen Einstellungsverfügung sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 1‘000.00 (Gerichtsgebühr inkl. Auslagen) auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 4 StPO) und es ist der Privatklägerin aufgrund ihres Obsiegens im Beschwerdeverfahren eine angemessene Entschädigung aus der Staatskasse auszurichten (vgl. Art. 436 Abs. 3 StPO; BGer 6B_1004/2015 vom 5. April 2016 E. 1.3; YVONA GRIESSER, Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl., Art. 436 N 4; STEFAN WEHRENBERG / FRIEDRICH FRANK, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Art. 436 N 16).

Mit Honorarnote vom 11. August 2020 macht die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Advokatin Suzanne Davet, einen Aufwand von 6,84 Stunden zu je CHF 200.00, Auslagen von CHF 24.35 sowie 7,7% MWST geltend. Dieser Aufwand ist mit Blick auf §§ 3, 15-17 der Tarifordnung der Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003 (Tarifordnung, TO; SGS 178.112) angesichts des Umfangs und der Schwierigkeit der vorliegenden Sache nicht zu beanstanden. Entsprechend ist Advokatin Suzanne Davet für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 1'392.35 (inkl. Auslagen) zuzüglich 7,7 % MWST (= CHF 107.20), somit insgesamt CHF 1'499.55, aus der Staatskasse auszubezahlen.

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Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:

://: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 2. Juli 2020 wird aufgehoben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 1‘000.00 (Gerichtsgebühr inkl. Auslagen) werden auf die Staatskasse genommen.

Der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Advokatin Suzanne Davet, wird für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'392.35 (inkl. Auslagen) zuzüglich 7,7 % MWST (= CHF 107.20), somit insgesamt CHF 1'499.55, aus der Staatskasse ausgerichtet.

3. Dieser Beschluss wird den Parteien schriftlich eröffnet.

Vizepräsident

Markus Mattle Gerichtsschreiberin

Manuela Illgen

Dieser Entscheid ist rechtskräftig.

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470 20 149 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 22.09.2020 470 20 149 — Swissrulings