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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 04.08.2020 470 20 118 (470 2020 118)

4. August 2020·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·4,991 Wörter·~25 min·5

Zusammenfassung

Verfahrenseinstellung

Volltext

Seite 1 http://w w w.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 4. August 2020 (470 20 118) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Verfahrenseinstellung

Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richterin Susanne Afheldt (Ref.), Richter Daniel Häring; Gerichtsschreiber i.V. Stephan Buser

Parteien Dr. A.____, vertreten durch Rechtsanwalt Wolfgang Bohnen, Kirchgasse 47, DE-65183 Wiesbaden, Beschwerdeführerin

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung WK, Rheinstrasse 27, Postfach, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin

B.____, vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Reinhardt, Klausstrasse 43, 8008 Zürich (Korrespondenzanwalt) und vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hanns-Georg Pipping, Gewerbestrasse 17, DE-70565 Stuttgart, Beschuldigter

Gegenstand Verfahrenseinstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 3. Juni 2020 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 2 http://w w w.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Eingabe vom 26. Juni 2018 reichte Dr. A.____, vertreten durch Rechtsanwalt Wolfgang Bohne, bei der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (nachfolgend Staatsanwaltschaft) Strafanzeige gegen B.____ (nachfolgend Beschuldigter) wegen Betrugs gemäss Art. 146 StGB ein.

B. Am 19. November 2018 führte die Staatsanwaltschaft mit Dr. A.____ eine Einvernahme durch. Dabei gab sie sinngemäss an, dass sie mit dem Beschuldigten vorübergehend eine Liebesbeziehung geführt, ihm während jener Zeit diverse umfangreiche Dar lehen gewährt sowie einen Aktienkauf getätigt habe. Dabei sei sie von dem Beschuldigten über dessen Rückzahlungsfähigkeit bzw. dessen Rückzahlungswillen getäuscht worden. So habe er insbesondere ihr gegenüber gezielt die Unwahrheit gesagt und sie unter emotionalen Druck gesetzt.

C. Die Staatsanwaltschaft führte am 14. Juni 2019 ebenfalls eine Einvernahme mit dem Beschuldigten durch. Dieser bestritt dabei sämtliche gegen ihn erhobenen Vorwürfe. So habe er Dr. A.____ weder unter Druck gesetzt, ihm die Darlehen zu gewähren, noch habe er sie über seine Zahlungsfähigkeit getäuscht.

D. Am 3. Juni 2020 verfügte die Staatsanwaltschaft schliesslich die Einstellung des Verfahrens gegen den Beschuldigten gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO.

E. Gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 3. Juni 2020 erhob Dr. A.____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 8. Juni 2020, welche am 11. Juni 2020 eingegangen ist, Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, (nachfolgend Kantonsgericht) und beantragte deren Aufhebung.

F. Mit Eingabe vom 29. Juni 2020 nahm die Staatsanwaltschaft Stellung zur Beschwerde vom 8. Juni 2020 und begehrte, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin abzuweisen.

G. Mit Eingabe vom 19. Juni 2020 nahm der Beschuldigte, handelnd durch Rechtsanwalt Dr. Hanns-Georg Pipping, Stellung zur Beschwerde vom 8. Juni 2020 und beantragte ebenfalls die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

1.1 Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, als Beschwerdeinstanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO, wonach die Befugnisse der Beschwerdeinstanz dem Berufungsgericht übertragen werden können, und die Beschwerdeinstanz Beschwerden gegen Verfahrenshandlungen und gegen nicht der Berufung unterliegende Entscheide der Polizei, der http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://w w w.bl.ch/kantonsgericht Staatsanwaltschaft und der Übertretungsstrafbehörden beurteilt, sowie aus § 15 Abs. 2 EG StPO. Nach Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO ist die Beschwerde zulässig gegen die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Gemäss Abs. 2 von Art. 393 StPO können mit der Beschwerde gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a); die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b); sowie Unangemessenheit (lit. c). Nach Art. 322 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.

1.2 Als Stellerin der Strafanzeige und mutmasslich Geschädigte ist die Beschwerdeführerin von der Einstellungsverfügung persönlich betroffen und hat daher ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 3. Juni 2020. Die Einstellungsverfügung stellt weiter ein taugliches Anfechtungsobjekt dar. Nachdem die Beschwerdeführerin zulässige Rügen erhebt, die Rechtsmittelfrist gewahrt hat sowie der Begründungspflicht nachgekommen ist, kann auf die schriftliche Beschwerde vom 8. Juni 2020 eingetreten werden.

2.1 Die Staatsanwaltschaft begründet ihre Einstellungsverfügung vom 3. Juni 2020 im Wesentlichen damit, dass keine arglistige Täuschung über die (Rück-)Zahlungsfähigkeit vorliegen würde. So habe die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Darlehensgewährung über die aktuelle wirtschaftliche Lage des Beschuldigten, namentlich dessen hohen Schulden, Bescheid gewusst. Weiter sei es ihr bekannt gewesen, dass er die von ihr gewährten Darlehen zur Rückzahlung an bestehende Gläubiger benutzen werde und diese Gelder daher nicht für eine spätere Rückzahlung bereitstehen würden. Bei der Gewährung der jeweiligen Darlehen sei es ihr auch bekannt gewesen, dass der Beschuldigte ihr die bis anhin geliehenen Geldbeträge nicht zurückbezahlt habe und sich somit fortan zunehmend verschulden werde. Die Beschwerdeführerin habe sich daher in keinem Irrtum befunden und sei durch den Beschuldigten auch nicht getäuscht worden. Es lasse sich zudem im Nachhinein nicht mehr endgültig feststellen, ob der Beschuldigte mit seinen früheren Projekten bewusst wahrheitswidrig seine finanziellen Zukunftsaussichten schönte und dadurch die Beschwerdeführerin über seine prognostizierte Rückzahlungsfähigkeit täuschte. Die vorgeworfenen Handlungen des Beschuldigten seien zudem, sollten sie so geschehen sein, nicht als Lügengebäude bzw. besondere Kniffe zu qualifizieren. Als erfahrene Geschäftsfrau hätte die Beschwerdeführerin zudem nicht ohne weiteres annehmen dürfen, dass es dem Beschuldigten gelingen werde, die ihm gewährten Darlehen zurückzuerstatten. Daran ändere auch die Tatsache, dass sich die Beschwerdeführerin und der Beschuldigte zumindest teilweise in einer amourösen Beziehung befanden, nichts, da die Beschwerdeführerin nicht liebesblind gehandelt habe, sondern die Darlehen im Hinblick auf ihr eigenes erfolgreiches wirtschaftliches Fortkommen gewährt habe. Eine allenfalls erfolgte Täuschung über die zukünftige Zahlungsfähigkeit sei daher nicht als arglistig zu qualifizieren, weshalb der Tatbestand des Betrugs nicht vorliegen könne. http://www.bl.ch/kantonsgericht

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2.2 Die Beschwerdeführerin stellt sich dagegen in der Eingabe vom 8. Juni 2020 auf den Standpunkt, dass sich der Beschuldigte als erfolgreicher Geschäftsmann präsentiert habe und selbst C.____, als erfahrener Jurist, dem Beschuldigten geglaubt habe, dass dieser Private Placements in den USA durchführen könne. Der Beschuldigte habe sich zudem darum bemüht, dass die Beschwerdeführerin keine Informationen über ihn und seine finanzielle Situation erhalte. Er habe überdies einen raffinierten Plan ausgehegt und diesen auch schriftlich für sich fixiert. Diese auf das Jahr 2011 datierte handschriftliche Notiz lege dar, dass der Beschuldigte geplant habe, sich zu entschulden, indem er die Firma der Beschwerdeführerin benutzen und danach Insolvenz in D.____ (F) anmelden würde. Der Beschuldigte habe somit über einen strukturierten Plan verfügt.

2.3 In der Stellungnahme vom 19. Juni 2020 führt der Beschuldigte aus, dass die Einstellung des Strafverfahrens berechtigt gewesen sei. Bei den Zahlungen habe es sich zumindest teilweise um Zuwendungen, und nicht um Darlehen gehandelt. Die Beschwerde vom 8. Juni 2020 enthalte zudem falsche Tatsachen. So sei der Beschwerdeführerin die finanzielle Situation des Beschuldigten bereits im Jahr 2011 bekannt gewesen. Eine arglistige Täuschung hinsichtlich der Rückzahlungsfähigkeit könne somit nicht vorliegen. Eine arglistige Täuschung über den Rückzahlungswillen würde ebenfalls nicht vorliegen.

2.4 Die Staatsanwaltschaft führt in der Stellungnahme vom 29. Juni 2020 aus, dass – unter Verweis auf die Einstellungsverfügung vom 3. Juni 2020 – die Einstellung zu Recht erfolgt sei. Es sei zwar davon auszugehen, dass es sich bei den Zahlungen grösstenteils um Darlehen gehandelt habe, doch fehle es vorliegend an einer arglistigen Handlung. So seien die Handlungen des Beschuldigten nicht arglistig gewesen, zumal auch die Beschwerdeführerin von dessen immensen Verschuldung Kenntnis gehabt habe. Die Beweiskraft der handschriftlichen Notiz des Beschuldigten sei zudem in Anbetracht der fraglichen Herkunft, der fehlenden Datierung und des lediglich Stichwörter und Abkürzungen umfassenden Inhalts, welcher leicht andere Interpretationen zulassen würde, im vorliegenden Zusammenhang als gering einzustufen.

3. Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO stellt die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren vollständig oder teilweise ein, wenn sich kein Tatverdacht erhärtet, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). Die Gründe gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a bis d StPO verstehen sich als zwingend und führen somit ausnahmslos zur Einstellung des Verfahrens ( ROLF GRÄDEL/MATTHIAS HEINIGER, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 319 N 6; NATHA N LANDSHUT/THOMAS BOSSHARD, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 319 N 14). Eine Einstellung gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO ist zu verfügen, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://w w w.bl.ch/kantonsgericht und deshalb nach der gesamten Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist , wenn also das inkriminierte Verhalten, selbst wenn es nachgewiesen wäre, ganz offensichtlich den objektiven und subjektiven Tatbestand einer Strafnorm nicht erfüllt. Allerdings muss auch bei der durch die Staatsanwaltschaft vorzunehmenden Prüfung darauf geachtet werden, dass bei Ermessensfragen und bei nicht durch die Literatur oder Rechtsprechung klar gelösten Streitfragen im Zweifelsfalle nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» Anklage zu erheben ist. Gleich verhält es sich, wenn Auslegungs- oder Wertungsfragen zu beurteilen sind. Stehen sich beispielsweise gegensätzliche Aussagen gegenüber und ist es nicht möglich, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, so ist in der Regel Anklage zu erheben (BGer 6B_1358/2016 vom 1. Juni 2017, E. 2.2.2). Eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft ist somit nur bei klarer Straflosigkeit rechtmässig. Ansonsten, d.h. wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch, ist Anklage zu erheben (BGer 6B_856/2013 vom 3. April 2014, E. 2.2). Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz dürfen bei Entscheiden über die Einstellung eines Strafverfahrens den Sachverhalt nicht wie ein urteilendes Gericht feststellen. Der Staatsanwaltschaft ist es folglich untersagt, bei einer unklaren Beweislage, der Beweiswürdigung des Gerichts vorzugreifen (BGer 6B_1358/2016 vom 1. Juni 2017, E. 2.3.2). Solche Fragen sind vom Strafgericht zu entscheiden (NATHAN LANDSHUT/THOMAS BOSSHARD, a.a.O., Art. 319 N 19 f.; ROLF GRÄDEL/MATTHIAS HEINIGER, a.a.O., Art. 319 N 9). Bei zweifelhafter Beweis- bzw. Rechtslage hat mit anderen Worten nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht ( BGer 6B_856/2013 vom 3. April 2014, E. 2.2).

3.1 Zu prüfen ist folglich, ob die Staatsanwaltschaft zu Recht davon ausgegangen ist, dass dem Beschuldigten im Zusammenhang mit dem Verkauf der Aktien an der E.____ AG sowie der Entgegennahme zahlreicher Darlehen offensichtlich kein strafbares Verhalten vorgeworfen werden könne. Im Raum steht vorliegend insbesondere der Vorwurf des Betrugs gemäss Art. 146 StGB.

3.2 Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt.

3.3 Die Erfüllung des Tatbestands des Betrugs setzt zunächst eine Einwirkung auf die Vorstellung eines anderen voraus, um einen Irrtum zu erregen. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem anderen eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Sie ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, das heisst über objektiv feststehende, vergangene oder gegenwärtige Geschehnisse oder Zustände. Arglist ist nach der Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Ein Lügengebäude liegt vor, wenn mehrere Lügen derart http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://w w w.bl.ch/kantonsgericht raffiniert aufeinander abgestimmt sind und von besonderer Hinterhältigkeit zeugen, dass sich selbst eine kritische Person täuschen lässt. Als besondere Machenschaften gelten Erfindungen und Vorkehren sowie das Ausnützen von Begebenheiten, die allein oder gestützt auf Lügen oder Kniffe geeignet sind, den Betroffenen irrezuführen. Arglist wird auch bei einfachen falschen Angaben bejaht, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben auf Grund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 135 IV 76, E. 5.2; BGE 128 IV 18, E. 3a; BGE 126 IV 165, E. 2a; BGE 125 IV 124, E. 3; BGE 122 IV 246, E. 3a).

3.4 Mit dem Tatbestandsmerkmal der Arglist verleiht das Gesetz dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung wesentliche Bedeutung. Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Dabei sind die jeweilige Lage und die Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall entscheidend. Rücksicht zu nehmen ist namentlich auf geistesschwache, unerfahrene oder aufgrund von Alter oder Krankheit beeinträchtigte Opfer oder auf solche, die sich in einem Abhängigkeits- oder Unterordnungsverhältnis oder in einer Notlage befinden und deshalb kaum imstande sind, dem Täter zu misstrauen. Es mag zutreffen, dass der Leichtsinn oder die Einfalt dem Täter bei derartigen Opfern die Tat erleichtern. Wie das Bundesgericht in einem früheren Entscheid festgehalten hat, handelt dieser bei solchen Konstellationen aber auch besonders verwerflich, weil er das ihm entgegengebrachte – wenn auch allenfalls blinde – Vertrauen missbraucht (BGE 135 IV 76, E. 5.2). Der Mangel an kritischem Denken und sogar die blinde Leichtgläubigkeit des Opfers sind besonders entschuldbar, wenn ihm der Täter Liebesgefühle vorspiegelt (BGer 6S.380/2001 vom 13. November 2001, E. 2.c/bb, nicht publ. in: BGE 128 IV 255; CASSANI, Der Begriff der arglistigen Täuschung als kriminalpolitische Herausforderung, ZStrR 117/1999 S. 167). So nimmt das Bundesgericht Betrug auch bei Opfern an, welchen eine Liebesbeziehung vorgetäuscht wurde (BGer 6B_180/2016 vom 28. Oktober 2016, E. 3.3) bzw. welchen unter Vorspiegelung nicht vorhandener Liebesgefühle und unter Ausnutzung ihrer labilen Persönlichkeit vorgegeben wurde, eine dauerhafte und ernstgemeinte Beziehung eingehen zu wollen (BGer 6B_158/2017 vom 19. September 2017 , E. 3.3.2), und die dadurch zur Übergabe grösserer Bargeldbeträge motiviert wurden (BGer 6B_309/2017 vom 16. Oktober 2017, E. 4.2; BGer 6B_518/2012 vom 5. Februar 2013, E. 3.3.2). Auch lassen Zweifel des Geschädigten an den Vorbringen des Täters die Arglist nicht zwingend entfallen. Dem ist insbesondere Rechnung zu tragen, wenn der Täter eine besondere Notlage vortäuscht sowie an die Hilfsbereitschaft des Getäuschten appelliert und es folglich nicht um ein lukratives Geschäftsangebot geht, das dieser annehmen oder bei Zweifeln besser ablehnen sollte (BGer 6B_518/2012 vom 5. Februar 2013, E. 3.4.1). Unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist scheidet lediglich aus, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt. Die zum Ausschluss http://www.bl.ch/kantonsgericht https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=%226B_309%2F2017%22&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F135-IV-76%3Ade&number_of_ranks=0#page76

Seite 7 http://w w w.bl.ch/kantonsgericht der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opferverantwortung kann nur in Ausnahmefällen bejaht werden (BGE 142 IV 153, E. 2.2.2; BGE 135 IV 76, E. 5.2).

4.1 Am 19. November 2018 führte die Staatsanwaltschaft eine Einvernahme mit der Beschwerdeführerin durch, mittels welcher sie eingehend zu den Vorkommnissen befragt wurde. Die Beschwerdeführerin schilderte dabei, dass sie den Beschuldigten im Jahr 2010 kennenlernt habe. Da sie sich gut verstanden haben, sei der Beschuldigte im Mai/Juni 2011 in das Haus der Beschwerdeführerin in F.____ (BL) eingezogen. Zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschuldigten sei es in der Folge zu einer Liebesbeziehung gekommen. Der Beschuldigte habe ihr dann Mitte/Ende 2011 mitgeteilt, dass er bei mehreren Gläubigern hoch verschuldet sei. Über die genaue Höhe seiner Verschuldung habe er indessen zum damaligen Zeitpunkt keine genauen Angaben gemacht, sondern im Verlauf der Beziehung tröpfchenweise von neuen Schulden berichtet.

4.2 In derselben Einvernahme führte die Beschwerdeführerin des Weiteren aus, der Beschuldigte sei zu Beginn der Beziehung fröhlich gewesen und habe die Beschwerdeführerin auch beschenkt. Er habe ihr gesagt, dass sie die Frau seines Lebens sei und dass er mit ihr zusammen eine gemeinsame Zukunft planen bzw. aufbauen wolle. Er wolle in der Schweiz auch beruflich Fuss fassen und zusammen mit ihr – die Beschwerdeführerin war zu diesem Zeitpunkt bereits erfolgreich im Bereich Biotech beruflich tätig – in der Biotech-Branche etwas aufbauen. Zumal der Beschuldigte angab, zuvor als Vermögensverwalter bzw. Anlageberater tätig gewesen zu sein (inkl. Veröffentlichung eines Buches mit dem Titel «XXXXX»), habe er ihr gegenüber geltend gemacht, dass es ihm gut möglich sei, für den Biotech-Bereich Investoren zu suchen. Insbesondere sei geplant gewesen, dass die Beschwerdeführerin und der Beschuldigte in diesem Zusammenhang ihre Dienstleistungen im Rahmen einer Kapitalerhöhung bei der G.____ Inc. (nachfolgend G.____) einbringen würden. In diesem Zusammenhang hätte zwischen der G.____ und der E.____ AG (CHE-XXX.XX.XXX; ehemals H.____ AG) ein sog. Private Placement Agreement abgeschlossen werden sollen. Die E.____ AG hätte dabei als sog. Placement Agent bei der geplanten Kapitalerhöhung der G.____ fungiert und Investoren vermittelt, welche sich an der Kapitalerhöhung hätten beteiligen wollen. Für diese Tätigkeit hätte die E.____ AG eine Provision in der Höhe von 6 % bzw. ca. CHF 3,6 Mio. erhalten. Im Hinblick auf das G.____-Geschäft habe die Beschwerdeführerin 40 % an der E.____ AG erworben und dafür am 3. Juni 2011 eine Zahlung in der Höhe von CHF 32'000.00 an den Beschuldigten geleistet. Der Beschuldigte habe ihr gegenüber angegeben, dass er bereits in der Vergangenheit entsprechende Private Placements in den USA durchgeführt habe bzw. er dabei als Placement Agent aufgetreten wäre und daher auch im Rahmen des G.____-Geschäfts in den USA als Placement Agent tätig sein könne. Er habe in diesem Zusammenhang konkret auf vermeintlich vergangene Projekte verwiesen, in denen er bereits als Placement Agent tätig gewesen sein soll. So habe er für das XXXXX Hotel in I.____ (USA) wie auch für das XXXXX Hotel in J.____ (USA) solche Placements durchgeführt. Im Zuge einer Reise habe der Beschuldigte zusammen mit der Beschwerdeführerin sogar das XXXXX Hotel in I.____ (USA) besucht und sie dem Geschäftsführer vorgestellt. Dieser habe sich zwar http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 8 http://w w w.bl.ch/kantonsgericht nicht mehr an den Beschuldigten erinnern können, doch sei es dem Beschuldigten gelungen glaubhaft zu machen, dass er bereits mehrmals in den USA entsprechende Priva te Placements durchgeführt habe. Wie sich erst später herausgestellt habe, verfügte der Beschuldigte jedoch nie über eine Lizenz um Private Placements in den USA durchzuführen. Der angestrebte Vertragsabschluss zwischen der E.____ AG und G.____ sei daher in der Folge auch nicht zustande gekommen und eine Provisionszahlung sei folglich ebenfalls ausgeblieben.

4.3 Im Weiteren legte die Beschwerdeführerin dar, nebst dem Kauf von 40 % der Aktien an der E.____ AG habe sie dem Beschuldigten zwischen Juni 2011 und Oktober 2012 zudem diverse umfangreiche Darlehen gewährt, mit welchen der Beschuldigte seine Gläubiger hätte befriedigen sollen. So hätten insgesamt Zahlungen in der Höhe von mindestens CHF 800'000.00 von der Beschwerdeführerin an den Beschuldigten stattgefunden. Die Zahlungen seien erfolgt, weil sie ihrem Lebenspartner wieder auf die Beine habe helfen wollen. Der Beschuldigte habe zudem massiven psychischen Druck auf sie ausgeübt. So habe er die Angst geäussert, dass ein Gläubiger ihn verfolgen und erschiessen würde oder jemand ins Haus nach F.____ (BL) käme auf der Suche nach ihm. Er habe ihr zudem angegeben, dass er auch massiv von Gläubigern wegen der Rückzahlung seiner Schulden bedroht worden sei. Zudem habe er Suizidgedanken geäussert und damit gedroht, dass seine Kinder in diesem Fall keinen Vater mehr hätten. Er habe auch erwähnt, dass seine Eltern, bei denen er ebenfalls Schulden habe, aus Angst das Haus zu verlieren nicht mehr schlafen könnten. Der Beschuldigte sei depressiv, grantig und unaussteh lich gewesen, wenn sie Fragen zu den Schulden oder der Rückzahlung habe stellen wollen. Er sei auch gesundheitlich angeschlagen gewesen und habe nebst Rückenschmerzen und Migräne unter anderem auch Heulanfälle gekriegt, weshalb er oft nicht ansprechbar gewesen sei. Der Beschuldigte habe ihr gegenüber geäussert, dass sie sein Schicksal in ihren Händen tragen würde. Mit den Zahlungen bzw. Darlehensgewährungen habe sie den häuslichen Frieden wahren wollen.

4.4 Im Hinblick auf die Rückzahlung der zahlreichen Darlehen brachte die Beschwerdeführerin am 19. November 2019 vor, dass nie etwas schriftlich festgehalten worden sei. Der Beschuldigte habe jedoch stets beteuert, dass er sämtliche Schulden bei der Beschwerdeführerin zurückzahlen werde. Die Rückzahlung hätte grösstenteils auf einen Schlag erfolgen sollen, durch Abschluss des G.____-Deals und der damit verbundenen Provisionszahlung. Das G.____-Geschäft habe der Beschwerdeführerin somit als Sicherheit für die Gewährung der Darlehen gedient, da der auf den Beschuldigten anteilsmässige Teil der Provision an sie geflossen wäre, zwecks Schuldentilgung. Das G.____-Geschäft sei daher sehr wichtig gewesen. Der Beschuldigte habe dadurch Druck aufbauen können, ihm noch weitere Darlehen zu gewähren. So habe er geäussert, dass er aufgrund seiner Schulden bei diversen Gläubigern nicht arbeiten und sich nicht auf das G.____-Geschäft konzentrieren könne. Er könne nicht mehr klar denken und brauche Geld, damit er wieder arbeitsfähig sei. Er müsse gesund sein, da er noch weitere tolle Projekte verfolge, bei denen bald grosse Provisionszahlungen anstehen würden. So habe er von einer Hafenanlage am K.____ berichtet und ihr auch einen entsprechenden Prospekt gezeigt. Zudem verfolge er Projekte hinsichtlich des Baus eines Parkhauses in L.____ sowie eines Mehrfamilienhauses in http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 9 http://w w w.bl.ch/kantonsgericht M.____ (D). In den USA würde er zudem Investoren von Hotels betreuen, deren Investitionen abgelaufen seien und er jenen Investoren daher neue Anlagemöglichkeiten vermitteln könne, wofür er wiederum eine Provision erhalten würde. Die ausbleibenden Provisionszahlungen habe er damit begründet, dass es bei grossen Projekten stets zu Verzögerungen kommen könne.

4.5 Zudem machte die Beschwerdeführerin geltend, dass sie in den Besitz einer handschriftlichen Notiz gekommen sei, welche vom Beschuldigten stamme und im Jahr 2011 entstanden sein müsse. Diese Notiz würde darlegen, dass der Beschuldigte einen gezielten Plan verfolgte und sie täuschte, um sie zu Zahlungen zu bewegen. Der Beschuldigte habe sie bei der Gewährung der jeweiligen Darlehen über seine Rückzahlungsfähigkeit sowie seinen Rückzahlungswillen getäuscht. Zudem sei sie über den Verwendungszweck getäuscht worden, da der Beschuldigte die Darlehenszahlungen wohl nicht dazu benutzt habe, um seine Schulden zu tilgen, sondern sich damit bereichert habe. Dabei gehe es namentlich um die folgenden Zahlungen:

Datum Währung Betrag 30. Mai 2011 CHF 10'000.00 3. Juni 2011 CHF 35'000.00 22./26. Juni 2011 EUR 280'000.00 15. August 2011 EUR 35'000.00 15. November 2011 CHF 35'000.00 21. November 2011 CHF/EUR 10'000.00 1./3. Februar 2012 EUR 110'000.00 21./23. Mai 2012 EUR 50'000.00 30. Juli 2012 EUR 40'000.00 22. Oktober 2012 EUR 70'000.00 23. Oktober 2012 CHF 5000.00

5. Am 14. Juni 2019 führte die Staatsanwaltschaft mit dem Beschuldigten ebenfalls eine Einvernahme durch. Dabei bestritt dieser jegliche Betrugshandlungen gegenüber der Beschwerdeführerin. Der Beschuldigte gab zu Protokoll, dass er die Beschwerdeführerin von Anfang an, namentlich bereits im Mai 2011, über den Bestand und Umfang seiner Schulden vollständig informiert habe. Gleichzeitig führte er aus, dass die Aussage der Beschwerdeführerin zutreffe, dass er sie Mitte oder Ende 2011 über die Schulden aufklärt habe, zumal damit Juni oder Juli gemeint sein könne. Die Beschwerdeführerin habe ihm gesagt, dass sie zusammen gute Umsätze generieren könnten und die Inputs für die gemeinsame Tätigkeit sei von ihr gekommen. Die Liebesbeziehung sei wohl im Sommer 2011 entfacht und habe ca. 12 bis 16 Monate angedauert. Er habe die Zahlungen von der Beschwerdeführerin dankend angenommen, wobei er sie nie danach gefragt habe. Er habe die Zahlungen dazu verwendet, um seine Schulden zu begleichen. Es sei nicht so klar, ob es sich bei diesen Zahlungen wirklich um Darlehen gehandelt habe. Es sei aber http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 10 http://w w w.bl.ch/kantonsgericht zutreffend, dass es geplant gewesen sei, dass er die von der Beschwerdeführerin erhaltenen Zahlungen mittels seines im Rahmen des G.____s-Geschäfts über die E.____ AG anfallenden Provisionsanteils zurückzuzahlen habe. Über eine Placement-Lizenz habe aber niemand mit ihm gesprochen. Er habe zuvor auch noch nie solche Placements in den USA durchgeführt und verfüge über keine entsprechende Lizenz. Er habe nie behauptet, ein solches Placemen t durchzuführen oder dass er im Besitz einer entsprechenden Lizenz sei. Er habe zudem nie über weitere laufende Projekte berichtet, sondern nur über vergangene Vorhaben, wie beispielsweise das Hafenprojekt am K.____. Das Wort Suizid habe er nie in den Mund genommen. In Frankreich habe er zudem nur Insolvenz angemeldet, weil ihn die Beschwerdeführerin betrieben habe.

6. Die Staatsanwaltschaft begründet die Einstellung des Verfahrens im Wesentlichen damit, dass es sich vorliegend offensichtlich um keine arglistige Täuschung handeln würde. Dies Ansicht ist aus den nachfolgenden Gründen indessen abzulehnen:

6.1 Wie unter Ziff. 3 ausgeführt, darf eine Verfahrenseinstellung durch die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO nur erfolgen, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist und deshalb nach der gesamten Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist . Dies ist der Fall, wenn die dem Beschuldigten vorgeworfene Handlung den objektiven und subjektiven Tatbestand der relevanten Strafnorm ganz offensichtlich nicht erfüllt. Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschuldigte und die Beschwerdeführerin im Zeitraum, in welchem die (meisten) Zahlungen erfolgten, eine Liebesbeziehung führten. Gerade bei einer solchen Liebesbeziehung, bei welcher der Täter aufgrund des bestehenden Vertrauensverhältnisses davon ausgehen kann, dass das Opfer eine Überprüfung unterlassen wird, werden die Anforderungen an die Arglistigkeit einer Handlung gesenkt. So kann bereits eine einfache Lüge genügen, um die Arglistigkeit zu bejahen. In casu bestehen diverse Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte die Beschwerdeführerin in der Absicht, sich zu bereichern, durch Vorspiegelung und Unterdrückung von Tatsachen arglistig irregeführt, sie in diesem Irrtum, namentlich, er verfüge über die erforderliche Lizenz, um in den USA Private Placement durchzuführen, arglistig bestärkt und so die Beschwerdeführerin zu einem Verhalten bestimmt hat, wodurch diese sich selbst am Vermögen geschädigt hat. So liegt der Verdacht nahe, dass der Beschuldigte gegenüber der Beschwerdeführerin wahrheitswidrig angab, dass er in der Vergangenheit bereits bei mehreren Projekten – u.a. Hotel XXXXX und XXXXX Hotel – als Private Placement Agent in den USA tätig gewesen sei, obwohl er nicht über die dafür notwendige Lizenz verfügte. Die Darstellung der Beschwerdeführerin erscheint zumindest nicht zum Vornherein als unglaubhaft, zumal der Beschuldigte auch nicht bestreitet, zusammen mit der Beschwerdeführerin diese Hotels besucht zu haben. Vor allem ist kaum denkbar, dass die Beschwerdeführerin sowie C.____, welcher als versierter Jurist in diesem Bereich tätig ist und ebenfalls in das G.____-Geschäft involviert war, gezielt eine Vertragsvereinbarung mit G.____ gesucht hätten, bei welchem sich die E.____ AG zur Erbringung einer Placement-Agent-Tätigkeit verpflichtet hätte, wenn ihnen der Beschuldigte nicht vorgetäuscht hätte, dass er aufgrund seiner Lizenz, seines Wissens und seiner Erfahrung auf diesem Gebiet in den USA die entsprechende Placement-Tätigkeit erbringen könne. Der Beschwerdeführerin wäre zudem eine Überprüfung, http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 11 http://w w w.bl.ch/kantonsgericht ob der Beschuldigte über eine solche Lizenz verfügt, wohl nur mit besondere Mühe möglich gewesen. Gerade das Vertrauen auf die angeblich vorhandene Lizenz – und damit die Durchführung des G.____-Geschäftes – war es aber, welche ursächlich für den Kauf der 40 %-Beteiligung an der E.____ AG war. Auch besteht der Verdacht, dass die Gewährung der zahlreichen Darlehen durch die Beschwerdeführerin letztlich nur erfolgten, weil sich der Beschuldigte damit einverstanden gab, die Schulden mittels Provision aus dem G.____-Geschäft zurückzuzahlen. Es scheint in diesem Zusammenhang auch im Rahmen des Reellen zu sein, dass der Beschuldigte die Beschwerdeführerin unter Druck setzte, ihm weitere Darlehen zu gewähren, unter dem Vorwand, dass er sich nur so wieder auf das G.____-Geschäft konzentrieren könne. Dabei musste es dem Beschuldigten von Anfang an klar gewesen sein, dass es aufgrund der fehlenden Lizenz nie zu einem erfolgreichen Abschluss des G.____s-Geschäfts kommen konnte.

6.2 Die Aussagen des Beschuldigten widersprechen sich zudem in diversen Punkten und erscheinen daher nicht sonderlich glaubhaft. So behauptet der Beschuldigte beispielsweise, die Beschwerdeführerin bereits im Mai 2011 über seine gesamten Schulden aufgeklärt zu haben. Im späteren Verlauf seiner Deposition gab er sodann an, dass er Mitte 2011 – worunter er Ende Juni 2011 verstehe – die Beschwerdeführerin über sämtliche Schulden informiert zu haben. Er bezweifelt, ob es sich bei den Zahlungen um Darlehen gehandelt habe, gibt aber gleichzeitig an, dass es der Plan gewesen sei, dass er sämtliche Zahlungen erstatten werde. Schliesslich gab er an, nur in Frankreich Insolvenz angemeldet zu haben, weil er von der Beschwerdeführerin betrieben worden sei. Dabei bleibt aber die Frage offen, weshalb er in der handschriftlichen Notiz, welche mit grosser Wahrscheinlichkeit aus dem Jahr 2011 stammt, bereits ein Insolvenzverfahren in Frankreich ins Auge gefasst hatte.

6.3 Schliesslich bleibt es zu erwähnen, dass sogar bei Verneinung eines besonderen Vertrauensverhältnisses vorliegend die Arglistigkeit keineswegs offensichtlich nicht vorliegt. Es stellt sich durchaus die vom Sachgericht zu klärende Frage, ob die vom Beschuldigten mutmasslich begangenen Täuschungshandlungen, namentlich die Erwähnung von diversen laufenden Projekten – wie die Hafenanlage am K.____ unter Vorweisung eines Prospekts, das Parkhaus in L.____ oder das Mehrfamilienhaus in M.____ (D) −, wodurch er wohl künftige Provisionszahlungen in Aussicht stellen wollte, als Lügengebäude zu werten sind. Zudem stellte der Beschuldigte die Beschwerdeführerin einem Manager des XXXXX Hotels in I.____ (USA) vor, um ihr gegenüber den Eindruck zu vermitteln, dass er bereits in der Vergangenheit erfolgreich als Placement Agent tätig war. Gerade die handschriftliche Notiz des Beschuldigten erweckt augenscheinlich den Eindruck, dass der Beschuldigte bereits im Jahr 2011 gezielte Überlegungen anstrengte, wie er die Beschwerdeführerin finanziell schädigen könnte. Das darin beschriebene Vorgehen indiziert dringend, dass diese handschriftliche Notiz als Drehbuch für die künftigen Handlungen zu verstehen ist. Zumal der Beschuldigte dazu bisher aber nicht Stellung beziehen musste, ist die Staatsanwaltschaft hier anzuweisen, mit dem Beschuldigten eine (erneute) Einvernahme durchzuführen, um ihn mit der entsprechenden Notiz und den sich daraus dringend ergebenden Fragen zu konfrontieren. http://www.bl.ch/kantonsgericht

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7. Bei Ermessensfragen – wobei bei Betrugsdelikten namentlich die Frage der Arglist dazu gehört – aufgrund des Grundsatzes «in dubio pro duriore» im Zweifelsfall – wie hier – Anklage zu erheben ist (so auch: ROLF GRÄDEL/MATTHIAS HEINIGER, a.a.O., Art. 319 N 9; NATHA N LANDSHUT/THOMAS BOSSHARD, a.a.O., Art. 319 N 20). Das Strafverfahren darf nur bei klarer Straflosigkeit eingestellt werden (BGer 6B_1183/2018 vom 25. März 2019, E. 2.3). Aufgrund der vorstehenden Ausführungen kann vorliegend keineswegs davon ausgegangen werden, dass eine arglistige Täuschung durch den Beschuldigten offensichtlich nicht vorliegt. Daher kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass vorliegend der Tatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB offensichtlich nicht erfüllt ist. Es ist Aufgabe des Sachgerichts, die in der Gesamtschau unklare Beweislage eingehend zu prüfen und die Widersprüche zwischen den einzelnen Aussagen zu klären (vgl. BGer 6B_1183/2018 vom 25. März 2019, E. 2.3). Die Staatsanwaltschaft durfte das Verfahren daher in casu nicht einstellen. Es obliegt im vorliegenden Fall dem zur materiellen Beurteilung zuständigen Gericht über die Strafbarkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden. Die Beschwerde ist dementsprechend gutzuheissen.

8. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelver-fahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Ausgangsgemäss gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 1'050.00 (bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 1'000.00 und Auslagen von pauschal CHF 50.00) zu Lasten des Staates. Im Übrigen stellt die obsiegende Beschwerdeführerin keinen Antrag auf Parteientschädigung.

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Seite 13 http://w w w.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:

://: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 3. Juni 2020 wird aufgehoben und die Sache zur Fortführung der Strafuntersuchung im Sinne der Erwägungen (als Weisung gemäss Art. 397 Abs. 3 StPO) an diese zurückgewiesen.

2. Die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 1'050.00 (beinhaltend eine Gerichtsgebühr von CHF 1'000.00 sowie Auslagen von CHF 50.00) gehen zu Lasten des Staates.

3. Den Parteien werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.

4. Dieser Beschluss wird den Parteien schriftlich eröffnet.

Präsident

Enrico Rosa Gerichtsschreiber i.V.

Stephan Buser

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470 20 118 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 04.08.2020 470 20 118 (470 2020 118) — Swissrulings