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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 23. April 2019 (470 19 30) ____________________________________________________________________
Strafprozessrecht
Beweisanträge Der Beweisantrag kann nicht ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden, weshalb die Erhebung der Beschwerde im vorliegenden Fall nicht ausgeschlossen ist (vgl. Art. 394 lit. b StPO) / Untersuchungsgrundsatz nach Art. 6 StPO; es ist die Kernaufgabe der Staatsanwaltschaft, Beweise zu erheben. Diese Aufgabe kann und darf nicht delegiert werden.
Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richter Dominique Steiner (Ref.), Richter Stephan Gass; Gerichtsschreiberin Olivia Reber
Parteien A.____, vertreten durch Advokat Alain Joset, Gitterlistrasse 8, Postfach 215, 4410 Liestal, Beschwerdeführerin
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin
B.____, vertreten durch Advokatin Martina Horni, Steinenschanze 6, 4051 Basel, Beschuldigter
Gegenstand Beweisanträge Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft betreffend Beweisanträge vom 15. Januar 2019 http://www.bl.ch/kantonsgericht
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A. Am 3. Mai 2018 reichte A.____ bei der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (nachfolgend Staatsanwaltschaft) Strafanzeige gegen ihren Noch-Ehemann, B.____ (nachfolgend Beschuldigter), wegen des Verdachts auf Diebstahl, der unrechtmässigen Aneignung, der Sachentziehung, der unbefugten Datenbeschaffung, eventuell des unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem sowie der Sachbeschädigung, eventuell der Datenbeschädigung, ein. Bereits anlässlich der Strafanzeige vom 3. Mai 2018 beantragte A.____ die Sicherstellung diverser persönlicher Gegenstände und Unterlagen seitens der Ermittlungsbehörden mittels der dafür vorgesehenen strafprozessualen Zwangsmassnahmen. Auch im Rahmen der Einvernahme vom 13. November 2018 forderte A.____ die Staatsanwaltschaft auf, die in ihrem Eigentum stehenden Gegenstände (vorläufig) sicherzustellen und im Hinblick auf die Vorschrift von Art. 263 Ziff. 1 lit. a und c StPO zu beschlagnahmen. Mit Verfügung vom 15. Januar 2019 lehnte die Staatsanwaltschaft den Beweisantrag von A.____ ab.
B. A.____ (nachfolgend Beschwerdeführerin), vertreten durch Advokat Alain Joset, reichte am 28. Januar 2019 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend Kantonsgericht), ein und beantragte, die Verfügung über Beweisanträge der Staatsanwaltschaft vom 15. Januar 2019 sei vollumfänglich aufzuheben, die Staatsanwaltschaft sei gerichtlich anzuweisen, die in ihrem Eigentum stehenden Unterlagen und Gegenstände (vorläufig) sicherzustellen und in der Folge als Beweismittel zu beschlagnahmen; unter o/e- Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin, es sei ihr insofern ein Replikrecht zu gewähren, als ihr Gelegenheit zu geben sei, auf eine Vernehmlassung oder Stellungnahme der Beschwerdegegnerin zur vorliegenden Beschwerde zu replizieren.
C. Die Staatsanwaltschaft reichte am 5. Februar 2019 eine Stellungnahme zur Beschwerde ein und beantragte, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, und die Kosten des Verfahrens seien der beschwerdeführenden Partei aufzuerlegen.
D. Am 13. Februar 2019 nahm der Beschuldigte, vertreten durch Advokatin Martina Horni, Stellung zur Angelegenheit und pflichtete der Staatsanwaltschaft insofern bei, als auf die Beschwerde nicht einzutreten sei. Für den Fall, dass auf die Beschwerde eingetreten werde, werhttp://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht de insbesondere auf die Stellungnahme vom 28. Dezember 2018 verwiesen, in der die Ansicht vertreten werde, dass weder ein hinreichender Tatverdacht noch die Verhältnismässigkeit zur Anordnung einer Zwangsmassnahme gegeben seien.
E. Die Beschwerdeführerin reichte am 26. Februar 2019 eine Replik ein und hielt darin vollumfänglich an den Anträgen und der Begründung gemäss Beschwerde vom 28. Januar 2019 fest.
F. Mit Schreiben vom 4. März 2019 hielt die Staatsanwaltschaft ihrerseits an ihren Anträgen fest und verzichtete auf eine Duplik.
G. Der Beschuldigte sodann reichte am 11. März 2019 seine Duplik ein und hielt insgesamt ebenfalls an seinen bisherigen Ausführungen fest.
H. Schliesslich schloss das Kantonsgericht mit Verfügung vom 12. März 2019 den Schriftenwechsel.
Erwägungen I. Formelles 1.1 Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ist die Beschwerde zulässig gegen die Verfügungen und Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Insbesondere kann die Ablehnung eines Beweisantrages nach Art. 318 Abs. 2 StPO bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden. Mit der Beschwerde können laut Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, falsche Feststellungen des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Da mit der Beschwerde alle Mängel des angefochtenen Entscheids geltend gemacht werden können, verfügt die Rechtsmittelinstanz über volle Kognition (PATRICK GUIDON, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 393 N 15). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Den Umfang der Begründung regelt Art. 385 Abs. 1 StPO. Zur Ergreifung der Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides hat (vgl. Art. 382 Abs. 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht StPO). Als Parteien bezeichnet Art. 104 Abs. 1 StPO die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und die Staatsanwaltschaft. Die Beschwerdeinstanz beurteilt unter anderem Beschwerden gegen Verfahrenshandlungen und gegen nicht der Berufung unterliegende Entscheide der Staatsanwaltschaft (vgl. Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO). Im Kanton Basel-Landschaft wird die Funktion der Beschwerdeinstanz gemäss § 15 Abs. 2 EG StPO durch die Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, ausgeübt.
1.2 Bei der angefochtenen Verfügung vom 15. Januar 2019 handelt es sich um ein taugliches Anfechtungsobjekt, die Beschwerdeführerin ist als deren Adressatin durch diese unmittelbar in ihren Rechten betroffen und somit legitimiert, hat zulässige Beschwerdegründe vorgebracht sowie die zehntägige Frist eingehalten, weshalb die formellen Voraussetzungen für die Beschwerdeerhebung grundsätzlich erfüllt sind.
2.1 Gemäss Art. 394 lit. b StPO ist die Beschwerde jedoch ausgeschlossen, wenn sie sich gegen die Ablehnung von Beweisanträgen durch die Staatsanwaltschaft richtet, sofern der Antrag ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden kann. Der genannte Rechtsnachteil ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gleichbedeutend mit dem nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110). Der Nachweis dieses Nachteils obliegt dabei der Beschwerdeführerin. Sie hat einerseits zu begründen, weshalb der beantragte (und von der Staatsanwaltschaft abgelehnte) Beweis von entscheidender Bedeutung für das Verfahren ist. Andererseits muss sie den Nachweis erbringen, dass ein Zuwarten mit der Beweisabnahme aller Voraussicht nach zu einem Beweisverlust führen würde. Dabei muss es sich um ein konkretes Risiko und nicht eine lediglich theoretische Möglichkeit handeln. Entsprechend reicht die blosse abstrakte Befürchtung nicht, der Zeitablauf könnte ein Beweismittel beeinträchtigen oder verändern (PATRICK GUIDON, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 394 N 6; ANDREAS J. KELLER, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 394 N 3; BGer 1B_55/2013 vom 7. März 2013, E. 1.2).
2.2.1 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde vom 28. Januar 2019 diesbezüglich geltend, dass ihr durch die angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft, welche einer eigentlichen „Arbeitsverweigerung“ gleichkomme, ein unmittelbarer und konkreter Rechtsnachteil entstehe, da für die Beurteilung des strafrechtlich relevanten Verhaltens des Beschuldigten http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht wichtige Unterlagen fehlen würden. Ohne die Sicherstellung bzw. Beschlagnahme dieser Unterlagen und insbesondere ohne die anschliessende Analyse der vom Beschuldigten entwendeten Datenträger sei die Untersuchung des massgebenden Sachverhalts gar nicht möglich.
2.2.2 Demgegenüber führt die Staatsanwaltschaft dazu in ihrer Stellungnahme vom 5. Februar 2019 aus, dass der Beschwerdeführerin bereits anlässlich des Umzugs der C.____ AG vom 8. Februar 2018 die Gelegenheit gegeben worden sei, ihre persönlichen Sachen auszusortieren. Da ihr dies aber aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen sei, seien die Räume von der Polizei versiegelt worden. Die Siegelung sei jedoch am 13. Februar 2018 im Beisein des Sohnes der Beschwerdeführerin wieder aufgehoben worden. Da dieser nicht in der Lage gewesen sei, die persönlichen Gegenstände seiner Mutter herauszusuchen, seien diese, gemäss Angaben des Beschuldigten, in Kisten verpackt und nach X.____, dem neuen Sitz der C.____ AG, verbracht worden, wo sie offenbar noch heute zur Abholung bereitstehen würden. Der Beschwerdeführerin entstehe damit durch die Ablehnung des Beweisantrages kein nicht wieder gutzumachender Nachteil, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten sei.
2.2.3 Der Beschuldigte schliesst sich diesbezüglich den Ausführungen der Staatsanwaltschaft an und bringt in seiner Stellungnahme vom 13. Februar 2019 ausserdem vor, dass die Beschwerdeführerin kein konkretes Risiko eines Beweisverlustes habe nachweisen können.
2.2.4 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Replik vom 26. Februar 2019 geltend, es sei nicht richtig, dass sie anlässlich des Umzugs vom 8. Februar 2018 Gelegenheit bekommen habe, ihre persönlichen Sachen auszusortieren. Im Zeitpunkt der polizeilichen Intervention am 8. bzw. 13. Februar 2018 seien bereits wichtige, persönliche Gegenstände abtransportiert und nicht mehr Gegenstand der Versiegelung gewesen.
2.3 Es stellt sich im vorliegenden Fall die Frage, ob die Beschwerdeführerin ihren Beweisantrag vor dem erstinstanzlichen Gericht ohne Rechtsnachteil wiederholen kann. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es der Beschwerdeführerin nicht nur darum geht, ihre persönlichen Sachen zurückzubekommen, sondern auch darum, dass diese Unterlagen und Gegenstände von den Strafverfolgungsbehörden als Beweise gesichert, untersucht sowie allenfalls beschlagnahmt werden. Unter diesen Umständen reicht es nicht aus, dass der Beschuldigte seine Bereitschaft kundtut, der Beschwerdeführerin ihre persönlichen Sachen wieder zurückzugeben, http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht zumal diese durch eine schlichte Rückgabe nicht strafrechtlich sichergestellt, untersucht oder beschlagnahmt werden. Es bleibt der Beschwerdeführerin zwar unbenommen, den Beweisantrag vor dem erstinstanzlichen Gericht erneut zu stellen, für die erforderliche Beweissicherung ist es dann jedoch zu spät, da nicht davon ausgegangen werden kann, dass die betreffenden Kisten bzw. die sich darin befindlichen persönlichen Gegenstände der Beschwerdeführerin bis dahin unberührt bleiben. Mit der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass ohne die Sicherstellung dieser Unterlagen und ohne die anschliessende Analyse der vom Beschuldigten mutmasslich entwendeten Datenträger die Untersuchung des massgebenden Sachverhalts gar nicht möglich ist bzw. wichtige Unterlagen dazu fehlen. Aus diesen Gründen kann der Beweisantrag nicht ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden, weshalb die Erhebung der Beschwerde im vorliegenden Fall nicht ausgeschlossen und auf die Beschwerde vom 28. Januar 2019 einzutreten ist.
II. Materielles 1.1 Die Staatsanwaltschaft führt in der angefochtenen Verfügung über Beweisanträge vom 15. Januar 2019 sowie in ihrer Stellungnahme vom 5. Februar 2019 aus, dass die Beschwerdeführerin mehrmals Gelegenheit gehabt habe, ihre persönlichen Sachen auszusortieren und an sich zu nehmen. Dies sei ihr aber aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen. Da sich die persönlichen Sachen der Beschwerdeführerin in X.____ am neuen Sitz der C.____ AG befänden und vom Beschuldigten zur Abholung bereitgestellt würden, bleibe kein Raum für eine Zwangsmassnahme. Der Beschuldigte sei nach wie vor bereit, die verlangten Akten und Gegenstände herauszugeben, weshalb eine Zwangsmassnahme nicht verhältnismässig sei.
1.2 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde vom 28. Januar 2019 geltend, nachdem der entsprechende Tatverdacht gegen den Beschuldigten bejaht worden und gegen ihn eine strafrechtliche Untersuchung eingeleitet worden sei, sei das (mögliche) Deliktsgut seitens der Staatsanwaltschaft (vorläufig) sicherzustellen, kriminaltechnisch zu untersuchen und allenfalls zu beschlagnahmen. Diese Sicherung der Beweismittel gehöre zur Kernaufgabe der Strafverfolgungsbehörden. Der Umstand, dass seitens des Beschuldigten die Herausgabe der vermutlich rechtswidrig entwendeten persönlichen Gegenstände gegenüber der Geschädigten offeriert werde, bedeute nicht, dass die Staatsanwaltschaft von ihrer gesetzlichen Untersuchungspflicht entbunden wäre. http://www.bl.ch/kantonsgericht
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1.3 Gemäss der Stellungnahme des Beschuldigten vom 13. Februar 2019 ist dieser der Auffassung, dass weder ein hinreichender Tatverdacht noch die Verhältnismässigkeit zur Anordnung einer Zwangsmassnahme gegeben seien.
2.1 Zwangsmassnahmen sind Verfahrenshandlungen der Strafbehörden, die in Grundrechte der Betroffenen eingreifen (Art. 196 StPO). Nach Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden. Die Beschlagnahme ist jene Zwangsmassnahme, mit der deliktsrelevante Gegenstände oder Vermögenswerte ohne Einwilligung der betroffenen Person für die Zwecke des Strafverfahrens ihrer Verfügungsgewalt entzogen bzw. einer Verfügungsbeschränkung unterworfen werden (NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Vor Art. 263-268 N 1). Die Einschränkungen von Grundrechten müssen nach Art. 36 Abs. 2 und 3 BV durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein. Dies konkretisiert Art. 197 Abs. 1 StPO. Danach können Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind (lit. a), ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (lit. c; Subsidiaritätsprinzip) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit. d; Verhältnismässigkeitsprinzip).
Diese Voraussetzungen müssen für alle Zwangsmassnahmen kumulativ erfüllt sein (vgl. NIKLAUS SCHMID, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2018, Art. 197 N 1 ff., m.w.H.; BGer 1B_324/2013 vom 24. Januar 2014, E. 3.2.2). Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein, um einen hinreichenden Tatverdacht begründen zu können. Ein bloss vager Verdacht genügt nicht (BGE 141 IV 87, E. 1.3.1; 137 IV 122, E. 3.2; BGer 6B_1105/2013 vom 18. Juli 2014, E. 3.1; 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013, E. 1.4, m.H.). Der erforderliche Verdachtsgrad richtet sich nach der Eingriffsschwere der Zwangsmassnahme. Bei den am schärfsten in die Freiheitsrechte eingreifenden Massnahmen wie z.B. Untersuchungs- oder Sicherheitshaft wird ein dringender Tatverdacht verlangt, während bei weniger eingreifenden Zwangsmassnahmen wie z.B. der Observation ein geringerer Grad erforderlich ist. Die verschiedenen Grade des erforderlichen Verdachts richten sich nach den einzelnen Zwangsmassnahmen. Unzulässig ist jedenfalls der sog. Ausforschungsbeweis („fishing expeditions“), d.h. Untersuchungsmassnahmen, die den Tatverdacht erst begründen sollen (vgl. http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht NIKLAUS SCHMID, a.a.O., N 5 f., unter Hinweis u.a. auf die Botschaft, S. 1216). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit ist von den Strafbehörden im Einzelfall anzuwenden, wobei sich die Verhältnismässigkeit nach objektiven Gesichtspunkten beurteilt (vgl. NIKLAUS SCHMID, a.a.O., N 7; unter Hinweis auf BeB S. 143). Die Verhinderung zukünftiger und die Aufklärung geschehener Straftaten liegen immer im öffentlichen Interesse (vgl. BGE 120 Ia 147, E. 2d). Art. 8 Ziff. 2 EMRK nennt die Verhinderung strafbarer Handlungen ausdrücklich als zulässigen Grund, den Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens einzuschränken.
2.2 Was im vorliegenden Fall zunächst die Voraussetzung der gesetzlichen Grundlage i.S.v. Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO für die Beschlagnahme betrifft, so ist festzustellen, dass mit Art. 263 ff. StPO eine solche gegeben ist.
Bezüglich der Voraussetzung des hinreichenden Tatverdachts (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO) ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 4. Juni 2018 eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten eröffnet hat. Nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass im vorliegenden Fall ein hinreichender Tatverdacht gegeben ist.
Hinsichtlich der Voraussetzung der Subsidiarität i.S.v. Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO ist zu konstatieren, dass der verfolgte Zweck, nämlich die Aufklärung geschehener wie auch die Verhinderung zukünftiger Straftaten, im vorliegenden Fall auch mit milderen Massnahmen als mit einer Beschlagnahme erreicht werden könnte. Eine förmliche Beschlagnahme ist nicht notwendig, da der Beschuldigte bereit ist, die persönlichen Sachen der Beschwerdeführerin freiwillig herauszugeben. Trotzdem hat aber die Staatsanwaltschaft ihrer Amtsermittlungspflicht nachzukommen. Nach dem in Art. 6 StPO festgehaltenen Untersuchungsgrundsatz klären die Strafbehörden alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen von Amtes wegen ab (Abs. 1). Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt (Abs. 2). Der Grundsatz wird in Art. 139 StPO konkretisiert. Demgemäss setzen die Strafbehörden zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind (Abs. 1). Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Abs. 2; vgl. auch Art. 318 Abs. 2 StPO). Nur wenn die Strafbehörden http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht ihrer Ermittlungspflicht genügen, dürfen sie einen Sachverhalt als erwiesen ansehen und in freier Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) darauf eine Rechtsentscheidung gründen. Die Ergebnisoffenheit der Sachverhaltsfeststellung und die Verpflichtung zum Beweis aller entscheidungserheblichen Tatsachen sind Garanten der Unschuldsvermutung. Die Verpflichtung der Strafbehörden und Gerichte zur Ermittlung des relevanten Sachverhalts wird somit durch das Beweisantragsrecht der Parteien flankiert.
In casu ist die Staatsanwaltschaft ihrer Amtsermittlungspflicht nicht in genügendem Masse nachgekommen. Sie weist mehrfach darauf hin, dass der Beschuldigte bereit sei, der Beschwerdeführerin ihre persönlichen Sachen wieder herauszugeben und dass eine Zwangsmassnahme deswegen nicht notwendig sei. Dem ist zwar grundsätzlich beizupflichten, denn eine Zwangsmassnahme erscheint tatsächlich nicht erforderlich, wenn der Beschuldigte die Unterlagen und Gegenstände freiwillig herauszugeben bereit ist. Trotzdem wird die Strafverfolgungsbehörde nicht von ihrer Ermittlungspflicht befreit und hat für die Beweissicherung zu sorgen, auch wenn diese nicht im Rahmen von Zwangsmassnahmen stattfindet. Die Staatsanwaltschaft ist daher zu verpflichten, die Kisten bzw. die persönlichen Gegenstände der Beschwerdeführerin im Sinne einer milderen Massnahme erhältlich zu machen, sicherzustellen, zu untersuchen und darüber zu entscheiden, ob einzelne Gegenstände beschlagnahmt werden müssen. Die Staatsanwaltschaft soll das (mögliche) Deliktsgut zuerst überprüfen und darüber entscheiden, ob sich darunter Gegenstände befinden, welche beschlagnahmt werden müssen, bevor es der Beschwerdeführerin ausgehändigt werden kann. Diese Aufgabe kann und darf nicht an die Beschwerdeführerin delegiert werden.
Die Prüfung der Verhältnismässigkeit (Art. 197 Abs. 1 lit. d StPO) bzw. die Frage, ob die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt, kann somit offen gelassen werden, zumal die Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen und bereits die Voraussetzung der Subsidiarität nicht gegeben ist. Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass eine Zwangsmassnahme, namentlich eine Beschlagnahme, im vorliegenden Fall nicht ergriffen werden kann. Hingegen ist die Staatsanwaltschaft aufgrund ihrer Ermittlungspflicht gehalten, den verfolgten Zweck durch eine mildere Massnahme zu erreichen.
3. Aus dem Gesagten folgt zusammenfassend, dass die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 15. Januar 2019 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben ist und die Staatsanwaltschaft die im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden Unterlagen und Gegenstände http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht (vorläufig) sicherzustellen, zu untersuchen und über eine allfällige Beschlagnahme zu befinden hat.
III. Kosten 1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Im vorliegenden Fall ist die Beschwerdeführerin mit ihrem Beweisantrag grundsätzlich durchgedrungen. Sie ist lediglich insofern marginal unterlegen, als es in casu nicht möglich ist, gegenüber der Staatsanwaltschaft eine gerichtliche Anweisung auszusprechen. Ausserdem hat die Beschwerdeführerin die Sicherstellung „und“ die Beschlagnahme der Unterlagen und Gegenstände beantragt. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren wird jedoch lediglich der Antrag auf Sicherstellung bzw. Beweissicherung, nicht jedoch der Antrag auf Beschlagnahme gutgeheissen. Angesichts dieses Verfahrensausgangs rechtfertigt es sich dennoch bei einer Gesamtbetrachtung, die Kosten in der Höhe von Fr. 1‘100.--, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 1‘000.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 100.--, vollumfänglich dem Staat aufzuerlegen (vgl. § 13 Abs. 1 GebT).
2. Da Rechtsanwalt Alain Joset keine Honorarnote eingereicht hat, steht ihm gestützt auf § 18 Abs. 1 TO ein Honorar nach gerichtlichem Ermessen von Fr. 1‘000.-- zuzüglich Auslagen von pauschal Fr. 100.-- und 7,7 % Mehrwertsteuer (= Fr. 84.70), somit insgesamt Fr. 1‘184.70, zu. Die Parteientschädigung wird der Beschwerdeführerin aus der Staatskasse ausgerichtet.
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Demnach wird erkannt:
://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 15. Januar 2019 aufgehoben.
2. Die Verfahrenskosten, beinhaltend eine Gebühr in der Höhe von Fr. 1‘000.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 100.--, somit total Fr. 1‘100.--, gehen zu Lasten des Staates.
3. Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1‘000.-- zuzüglich Auslagen von pauschal Fr. 100.-- und 7,7 % Mehrwertsteuer (= Fr. 84.70), somit total Fr. 1‘184.70, aus der Staatskasse ausgerichtet.
Präsident
Enrico Rosa Gerichtsschreiberin
Olivia Reber
Dieser Beschluss ist noch nicht in Rechtskraft erwachsen.
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