Skip to content

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 24.03.2020 470 19 272

24. März 2020·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·6,285 Wörter·~31 min·3

Zusammenfassung

Verfahrenseinstellung

Volltext

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 24. März 2020 (470 19 272) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Verfahrenseinstellung (Sachbeschädigung und Tierquälerei)

Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richterin Susanne Afheldt (Ref.), Richter Daniel Häring; Gerichtsschreiberin i. V. Nathalie de Luca

Parteien A.____, vertreten durch Advokat Dr. Lienhard Meyer, Elisabethenstrasse 2, Postfach 130, 4010 Basel, Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin B.____ vertreten durch Advokat Dr. Andreas Noll, Falknerstrasse 3, 4001 Basel, Beschuldigter und Beschwerdegegner

Gegenstand Verfahrenseinstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, vom 13. November 2019 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. A.____ erstattete am 12. Dezember 2017 unter anderem gegen B.____ (fortan: Beschuldigter) Strafanzeige und Strafantrag wegen Sachbeschädigung und Tierquälerei. Er machte geltend, die Straftaten seien anlässlich der am 14. November 2017 auf seinem Hof stattgefundenen Kontrolle, durchgeführt vom Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen Basel-Landschaft, begangen worden. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, (fortan: Staatsanwaltschaft) eröffnete daraufhin ein Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Sachbeschädigung und Tierquälerei. Mit Einstellungsverfügung vom 13. November 2019 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO ein (Dispositiv-Ziffer 1). Die Zivilklage verwies sie auf den Zivilweg (Dispositiv-Ziffer 2) und die Verfahrenskosten überband sie dem Staat und behielt den Entscheid über die Ansprüche des Beschuldigten auf Entschädigung und Genugtuung gemäss Art. 429 StPO einer separaten Verfügung nach Rechtskraft der Einstellung vor (Dispositiv-Ziffer 3). B. Am 22. November 2019 erhob A.____ (fortan: Beschwerdeführer) beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, Beschwerde mit den Anträgen, die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 13. November 2019 sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, Anklage gegen den Beschuldigten wegen Sachbeschädigung und Tierquälerei zu erheben, eventualiter einen Strafbefehl gegen den Beschuldigten wegen Sachbeschädigung und Tierquälerei zu erlassen; unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Beschuldigten, eventualiter zu Lasten des Kantons Basel-Landschaft. C. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 5. Dezember 2019 die Abweisung der Beschwerde unter Auferlegung der Verfahrenskosten zu Lasten des Beschwerdeführers. D. Der Beschuldigte beantragte mit Stellungnahme vom 6. Dezember 2019, die Beschwerde vom 22. November 2019 sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei; unter o/e-Kostenfolge. E. Mit Eingabe vom 13. Januar 2020 reichte der Beschwerdeführer beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, einen Nachtrag zur Beschwerde mit einer Fotodokumentation vom 14. November 2017 als Novum ein.

Erwägungen 1. Eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen nach deren Eröffnung bei der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, (fortan: Kantonsgericht) schriftlich und begründet mit Beschwerde angefochten werden (Art. 322 Abs. 2 StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO und § 15 Abs. 2 EG StPO). Verlangt das Gesetz − wie vorliegend − die Begründung des Rechtsmittels, so hat gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO die Person oder die Behörde, welche das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides sie anficht (lit. a), welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen (lit. b) und welche Beweismittel sie anruft (lit. c). In der schriftlichen Beschwerdebegründung hat die beschwerdeführende Partei mittels eindeutiger Verweisungen auf die vorinstanzlichen Erwägungen schlüssig darzulegen, weshalb sie den angefochtenen Entscheid als fehlerhaft erachtet und die tatsächlichen bzw. rechtlichen Gründe zu nennen, die einen anderen Entscheid nahelegen (GUIDON, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 396 N 9c; STRÄULI, in: Kuhn/Jeanneret/Perrier/Depeursinge [Hrsg.], Commentaire Romand, Code de procédure pénale, 2. Aufl. 2019, Art. 396 N 19; BGer 6B_1273/2019 vom 11. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht März 2020 E. 2.4.3; 6B_552/2018 vom 27. Dezember 2018 E. 1.3; 6B_721/2018 vom 19. November 2018 E. 2.1, 6B_448/2017 vom 22. Februar 2018 E. 2.2). Laut Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Die Beschwerdevoraussetzungen geben keinen Anlass zu Bemerkungen und sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2. Der Beschwerdeführer rügt in der Beschwerde vom 22. November 2019, die Staatsanwaltschaft habe mit Verfügung vom 12. November 2019 zu Unrecht seinen Beweisantrag vom 4. Oktober 2019, es seien sämtliche anlässlich der Kontrolle vom 14. November 2017 auf seinem Hof gemachten Fotos zu edieren, abgewiesen. 2.1 Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO; Art. 318 Abs. 2 StPO). Die Strafbehörde kann auf weitere Erhebungen verzichten, wenn sie aufgrund der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangt, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und sie überdies in antizipierter Würdigung der zusätzlich beantragten Beweise annehmen kann, ihre Überzeugung werde auch durch diese nicht geändert (BGE 143 III 297 E. 9.3.2; 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3; BGer 6B_43/2020 vom 4. Februar 2020 E. 1.2). Dabei muss die Strafbehörde das vorläufige Beweisergebnis hypothetisch um die Fakten des Antrages ergänzen und würdigen. Die Ablehnung des Beweisantrags ist nur zulässig, wenn die zu beweisende Tatsache nach dieser Würdigung als unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen anzusehen ist (BGer 6B_811/2019 vom 15. November 2019 E. 1.5.2; 6B_109/2018 vom 13. Juni 2018 E. 4.1). 2.2 Mit Noveneingabe vom 13. Januar 2020 reichte der Beschwerdeführer eine umfassende Fotodokumentation der am 14. November 2017 auf seinem Hof durchgeführten Nachkontrolle ein. Die darin enthaltenen Fotos wurden vom Beschuldigten und B.____ sowie vom Kantonspolizisten C.____ gemacht. Da im Beschwerdeverfahren Noven vorgebracht werden können (BGE 141 IV 396 E. 4.4) und diese Fotodokumentation somit vorliegend zu berücksichtigen ist, erweist sich der Beweisantrag auf Edition sämtlicher anlässlich der Kontrolle vom 14. November 2017 auf dem Hof des Beschwerdeführers gemachten Fotos als nicht erforderlich und überdies als gegenstandslos, weil sich nunmehr das zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde erforderliche Fotomaterial bei den Akten befindet.

3.1 Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO klärt die Staatsanwaltschaft in der Untersuchung den Sachverhalt tatsächlich und rechtlich so weit ab, dass sie das Vorverfahren abschliessen kann. Nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens entscheidet sie, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen ist (Art. 318 Abs. 1 StPO). Eine vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens erfolgt nach Art. 319 Abs. 1 StPO unter anderem, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a) oder kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b). 3.2 Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens richtet sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; 138 IV 86 E. 4.2). Eine Einstellung ist jedenfalls geboten, wenn eine Verurteilung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen erhttp://www.bl.ch/kantonsgericht https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=%22Art.+139+abs.%22+hypothetisch+stpo&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F143-III-297%3Ade&number_of_ranks=0#page297 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=%22Art.+139+abs.%22+hypothetisch+stpo&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F143-III-297%3Ade&number_of_ranks=0#page297 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=6B_109%2F2018&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F141-I-60%3Ade&number_of_ranks=0#page60

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht scheint. Indessen bleibt die Möglichkeit einer Verfahrenseinstellung nicht auf diese Fälle beschränkt. Der Grundsatz "in dubio pro duriore" verlangt nämlich nur, dass bei konkreten Zweifeln (über die Straflosigkeit bzw. betreffend Prozesshindernisse) eine gerichtliche Beurteilung erfolgt. Als praktischer Richtwert kann daher gelten, dass Anklage zu erheben ist (sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt), wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; 138 IV 186 E. 4.1; 138 IV 86 E. 4.1.1; LANDSHUT/BOSSHARD, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 308 N 1 ff. und Art. 319 N 15 ff.; SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 319 N 5). Bei schweren Delikten drängt sich in der Regel eine Anklageerhebung auf, wenn sich die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruchs oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; 138 IV 186 E. 4.1; 138 IV 86 E. 4.1.2; OGer ZH UE180155 vom 7. November 2018 E. II.2.3).

4. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Tierquälerei zu Recht eingestellt hat. 4.1.1 In der Anzeige vom 12. Dezember 2017 machte der Beschwerdeführer geltend, der Beschuldigte und B.____ (gegen welche beim Kantonsgericht eine gleichlautende Beschwerde gegen eine separate, jedoch ebenfalls gleichlautende Einstellungsverfügung hängig ist [Verfahrens- Nr. 470 19 273]) seien im Auftrag des Amtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (ALV) in Begleitung zweier Polizeibeamten am 14. November 2017 zu einer unangekündigten Nachkontrolle auf den Hof des Beschwerdeführers gekommen. Dort seien sie, ohne sich bei ihrer Ankunft beim Beschwerdeführer zu melden, direkt in den Stall gegangen. Während der Kontrolle hätten der Beschuldigte und B.____ die Herde − entgegen der ausdrücklichen Warnung des Beschwerdeführers − durch lautes Rufen, hektische Bewegungen, Fotografieren mit Blitzlicht sowie Aufscheuchen liegender Kühe mehrfach in Panik versetzt. Dabei habe sich ein Rind eine Verletzung oberhalb der linken vorderen Klaue zugezogen, welche stark geblutet habe. Der Beschuldigte und B.____ hätten sich schliesslich nicht um das verletzte Tier gekümmert. Das Rind sei in der Folge einige Stunden nach der Kontrolle gestorben. Der vom Beschwerdeführer angeordnete Obduktionsbericht des Instituts für Veterinärpathologie der Universität Zürich habe ein akutes Herz-Kreislaufversagen ergeben, dessen Ursache nicht bestimmbar sei. 4.1.2 Die Staatsanwaltschaft erwog in der Einstellungsverfügung vom 13. November 2019 im Wesentlichen, die bei der Kontrolle zugezogenen Kantonspolizisten C.____ und D.____ seien im Strafverfahren gegen den Beschuldigten als Zeugen einvernommen worden. Dabei habe der Zeuge C.____ bekundet, sich nicht erinnern zu können, dass der Beschwerdeführer ausdrücklich vor einer Panik in der Herde gewarnt habe. Er habe nicht das Gefühl gehabt, die Tiere seien in Panik gewesen und nach seinem Erinnerungsvermögen hätten sich die Kontrolleure ruhig und anständig verhalten. Es seien Fotos gemacht worden, er könne sich hingegen nicht mehr daran erinnern, ob dabei der Blitz teilweise ausgelöst worden sei. Der Zeuge C.____ habe sodann keine Angaben machen können, ob es Tiere gegeben habe, die sich anlässlich der Kontrolle verletzt hätten. Er habe von seinem Kollegen D.____ um ca. 09.50 Uhr eine Information erhalten, dass dieser ein Tier festgestellt habe, welches am Huf geblutet habe. Er selbst sei zu diesem Zeitpunkt mit dem Beschuldigten und B.____ im anderen Gebäude gewesen, sodass D.____ mit seinem Handy Fotos gemacht habe. Als C.____ zusammen mit den Tierärzten in den Hauptstall gekommen sei, hätten der Beschuldigte und B.____ nach Betrachtung der Fotos mit dem Beschwerdeführer Kontakt aufgenommen und ihn gebeten, dem Tier einen Verband, oder was notwendig sei, http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht anzulegen. Folglich sei erstellt, dass weder der Beschuldigte noch B.____ oder die beiden Polizisten bis zum Zeitpunkt der Entdeckung der Verletzung des Rindes durch D.____ im Hauptstall gewesen seien. Somit könne die Verletzung nicht durch die Kontrolle verursacht worden sein. D.____ habe zur eigentlichen Kontrolle durch den Beschuldigten und B.____ nur wenig aussagen können, da er die ganze Zeit beim Beschwerdeführer gewesen sei. Die Kontrolle sei jedoch auch gemäss seinen Aussagen ruhig verlaufen. Es sei nicht geschrien, sondern telefoniert worden. Er habe nicht gesehen, dass sich ein Tier bei der Kontrolle verletzt habe. Das Rind, welches geblutet habe, müsse sich vorher verletzt haben, da niemand ausser dem Beschwerdeführer bei diesem Tier gewesen sei. Nach alledem ergebe sich, dass die in der Strafanzeige vom 12. Dezember 2017 erhobenen Vorwürfe, der Beschuldigte und B.____ hätten durch ihr Verhalten die Herde in Panik versetzt, sodass einige Tiere gestürzt seien und ein Rind sich eine starke Blutung zugezogen habe, nicht erhärtet werden könnten. Es sei belegt, dass die Verletzung des Rindes eingetreten sei, bevor der Beschuldigte und B.____ das Tier gesehen bzw. kontrolliert hätten. Auch sei der Vorwurf, der Beschuldigte habe sich nicht um das verletzte Tier gekümmert haltlos. C.____ habe ausgesagt, dass die Tierärzte (der Beschuldigte und B.____) die Verletzung nicht als gravierend angesehen und den Beschwerdeführer angewiesen hätten, sich um das Tier zu kümmern. Damit seien sie ihrer Pflicht nachgekommen und es sei weder ein Fehlverhalten des Beschuldigten feststellbar, noch sei ein Kausalzusammenhang zwischen dem vorliegenden Sachverhalt und der Verletzung oder dem Tod des Tieres gegeben. Das Strafverfahren sei daher gemäss Art. 319 lit. a StPO einzustellen. 4.1.3 Der Beschwerdeführer wendet dagegen in seiner Beschwerde vom 22. November 2019 unter anderem zusammenfassend ein, bei der Kontrolle vom 14. November 2017 hätten der Beschuldigte und B.____ durch Aufscheuchen und Fotografieren mit Blitzlicht die Herde in Panik und damit Angst versetzt. Dies genüge bereits, um den Tatbestand des Art. 26 Abs. 1 lit. a Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG, SR 455) zu erfüllen, da es eine Missachtung der Würde im Sinne von Art. 3 lit. a TSchG darstelle. Während der Kontrolle habe sich zudem ein Tier verletzt. Die Aussagen der Polizisten, weder die Kontrolleure noch die Polizisten seien im Stall gewesen, bevor der Polizeibeamte D.____ das verletzte Rind angetroffen habe, seien zumindest in Zweifel zu ziehen. Jedes kontrollierte Tier sei farblich markiert worden, und der Beschuldigte und B.____ hätten alle Mängel auf einer Liste vermerkt. Weil das tote Rind darauf jedoch nicht aufgeführt sei, könne nur geschlossen werden, dass der Beschuldigte und B.____ es vor der Verletzung kontrolliert und, mangels Verletzung, nicht auf die Liste gesetzt hätten. Daraus folge, dass sich das Rind während der Kontrolle verletzt habe. Die Aussagen der Zeugen C.____ und D.____ seien widersprüchlich in Bezug auf den Zeitpunkt, in welchem D.____ die Kontrolleure über die Verletzung informiert habe. Dies lasse ebenfalls Zweifel an den Aussagen aufkommen, das Rind habe sich bereits vor der Kontrolle verletzt. Selbst wenn jedoch dem von der Staatsanwaltschaft angenommenen Sachverhalt gefolgt würde, wonach der Beschuldigte das Tier erst nach Eintreten der Verletzung angetroffen habe, so bliebe die unbestrittene Tatsache bestehen, dass der Beschuldigte ein verletztes, blutendes Rind gesehen und nicht behandelt oder untersucht habe. 4.1.4 In der Eingabe vom 13. Januar 2020 macht der Beschwerdeführer weiter geltend, die eingereichte Fotodokumentation belege, dass im Stall Fotos mit Blitzlicht gemacht worden seien. Zudem habe C.____ in seiner Aussage bestätigt, dass die Tiere aufgescheucht worden seien, http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht um den Verschmutzungsgrad und den Gang der Tiere dokumentieren zu können. Diese Tatsachen würden bereits genügen, um eine Panik in der Herde auszulösen und die Tiere in Angst zu versetzten, was wiederum den Tatbestand der Tierquälerei (Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG) erfülle. Zudem sei auf Seite vier der nachgereichten Fotodokumentation an der Körper-, Kopf- und Ohrenhaltung der Tiere klar zu erkennen, dass diese kurz vor einer Fluchtreaktion stehen würden. 4.2 Den Tatbestand der Tierquälerei gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG erfüllt, wer vorsätzlich ein Tier misshandelt, vernachlässigt, unnötig überanstrengt oder dessen Würde in anderer Weise missachtet. Eine strafrechtlich relevante Vernachlässigung, Misshandlung oder Überanstrengung im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG muss mit einer Missachtung der Würde des Tieres einhergehen, ansonsten nicht von einer Tierquälerei gesprochen werden kann. Die Begriffe der Würde und des Wohlergehens werden in Art. 3 lit. a und b TSchG definiert. Die Würde des Tieres wird missachtet, wenn seine Belastung nicht durch überwiegende Interessen gerechtfertigt werden kann. Eine Belastung liegt vor, wenn dem Tier insbesondere Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden, es in Angst versetzt oder erniedrigt wird, wenn tiefgreifend in sein Erscheinungsbild oder seine Fähigkeiten eingegriffen oder es übermässig instrumentalisiert wird (Art. 3 lit. a TSchG). Von einer Missachtung der Würde ist auszugehen, wenn das Wohlergehen des Tieres beeinträchtigt ist, weil Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst nicht vermieden werden (vgl. Art. 3 lit. b Ziff. 4 TSchG). Die Leiden oder Schmerzen eines kranken Tieres brauchen nicht besonders stark zu sein (BGer 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 5.1). Die Vernachlässigung von Tieren ist ein echtes Unterlassungsdelikt (BGer 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019 E.1.5.1). Das tatbestandsmässige Verhalten liegt in der Nichtvornahme einer nach Art. 6 Abs. 1 TSchG gebotenen Handlung. Danach muss, wer Tiere hält oder betreut, diese angemessen nähren, pflegen, ihnen die für ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft gewähren (Art. 6 Abs. 1 TSchG). Wer diese gesetzlich vorgeschriebenen Handlungen nicht vornimmt, vernachlässigt das Tier im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG (BGer 6B_660/2010 vom 8. Februar 2011 E. 1.2.1; 6B_653/2011 vom 30. Januar 2012 E. 3.2). Als Betreuer kommen Personen in Frage, die zwar nicht Halter sind, jedoch trotzdem eine ähnliche Einwirkungsmöglichkeit auf die Tiere haben, sodass ihnen zwangsläufig die Funktionen für die angemessene Sorge von Tieren nach Art. 6 Abs. 1 TSchG zukommen (BGer 6B_660/2010 vom 8. Februar 2011 E. 1.2.2; 6B_482/2015 vom 20. August 2015 E. 2.2). Aus dieser Definition ergibt sich indirekt, dass nur Halter oder Betreuer den Tatbestand der Tierquälerei durch Vernachlässigen erfüllen können (siehe auch BOLLIGER/RICHNER/RÜTTIMANN/STOHNER, Schweizer Tierschutzstrafrecht in Theorie und Praxis, in: Schriften zum Tier im Recht Band 1, 2. Aufl. 2019, S. 129 f.). 4.3 Am 14. November 2017 führten der Beschuldigte und B.____ auf dem Hof des Beschwerdeführers eine Nachinspektion durch. Dabei wurden der Beschuldigte und B.____ von den beiden Polizeibeamten C.____ und D.____ begleitet. 4.3.1 Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 22. Mai 2018 zur Sache bei der genannten Nachinspektion bekundete D.____ als Zeuge auf die Frage hin, ob der Beschwerdeführer den Beschuldigten und B.____ ausdrücklich vor einer möglichen Panik unter der Herde gewarnt habe: «Er hat etwas gesagt, ich würde nicht sagen, gewarnt. Er hat während der Kontrolle vorgeworfen, sie würden die Tiere hetzen und zwar jedes Mal, wenn eine Kuh umgefallen ist. Er meinte, das sei wegen der Kontrolle, ich glaube sie sind ausgerutscht, weil es so verdreckt war» (act. 121). In derselben Befragung führte D.____ etwas später aus, der Beschwerdeführer habe lediglich ca. 30 Minuten vor Ende der Kontrolle gesagt, sie müssten nun langsam aufhören, da sie beginnen würden, die Tiere zu hetzen. Auf die Frage hin, wie sich der Beschuldigte und http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht B.____ verhalten hätten, antwortete D.____: «Es war sehr ruhig, man hat nicht herumgeschrien, sondern man hat telefoniert, wenn man über grössere Distanzen etwas mitteilen wollte. Man ist gelaufen und nicht gerannt. (…)» (act. 121). In der Einvernahme vom 22. Mai 2018 durch die Staatsanwaltschaft wurde C.____ als Zeuge gefragt, ob die Tiere durch lautes Rufen, hektische Bewegungen, Fotografieren mit Blitzlicht und Aufscheuchen wiederholt in Panik versetzt wurden. Darauf erwiderte C.____ er sei in der Nähe des Beschuldigten und B.____ gewesen und es sei nicht geschrien worden. Er sei sogar genau deshalb mit ins Gehege gegangen, damit nicht geschrien werden müsse (act. 73). Auf die Frage hin, wie der Beschuldigte und B.____ sich verhalten hätten, antwortete C.____: «Ich hatte das Gefühl sie waren ruhig und anständig. Die Kontrolleure haben Herrn A.____ am Anfang informiert, was die Idee der Kontrolle sei und dann hat man gestartet (…)» (act. 73). 4.3.2 Gemäss den übereinstimmenden Depositionen der Zeugen C.____ und D.____ verlief die Nachkontrolle vom 14. November 2017 auf dem Hof des Beschwerdeführers ruhig, und es wurde dabei auch nicht herumgeschrien. Es gibt keinen Grund, diese Zeugenaussagen in Zweifel zu ziehen. Im Falle einer Anklage ist deshalb mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten. Die durch den Vertreter des Beschwerdeführers eingereichten Fotos vermögen an dieser Feststellung nichts zu ändern. Auf den Fotos auf Seite vier der Fotodokumentation ist zu erkennen, dass die Tiere im Hintergrund stehen und weder weglaufen, noch fliehen. Im oberen Bild ist sodann zu sehen, dass sich zwei Tiere im Hintergrund dem Fotografen bzw. der Fotografin zuwenden, was ebenfalls gegen eine «kurz bevorstehende» Fluchtreaktion spricht. 4.3.3 Dem Gesagten zufolge lässt sich durch den Vorwurf des Beschwerdeführers, wonach der Beschuldigte und B.____ durch ihr Verhalten die Herde in Panik versetzt hätten, sodass einige Tiere gestürzt seien und ein Rind sich eine starke Blutung zugezogen habe, kein anklagegenügender Tatverdacht erhärten.

4.4 Ausser Streit steht, dass am 14. November 2017 im Stall des Hofes des Beschwerdeführers ein Rind aufgrund einer Verletzung blutete und kurz nach der Nachkontrolle verstarb. Strittig ist jedoch, in welchem Zeitpunkt der Beschuldigte und B.____ davon erfahren haben. 4.4.1 In der Aktennotiz vom 17. November 2017 hat D.____ festgehalten, die Erkenntnisse (der festgestellten Verletzung) direkt an die Mitarbeitenden (C.____, den Beschuldigten und B.____) weitergeleitet zu haben (act. 93). Anlässlich der Einvernahme vom 22. Mai 2018 durch die Staatsanwaltschaft hat D.____ als Zeuge die Aussage von der Aktennotiz vom 17. November 2017 bestätigt: «Ich habe dann Blut auf dem Boden gesehen und fotografiert. Ich habe dann Herrn C._____ angerufen und ihn gefragt, ob das normal sei, dass das Tier am Bein blutet. Ich glaube sie sind nicht sofort gekommen aber er hat gesagt ich solle Fotos machen» (act. 119). C.____ sagte bei der staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 22. Mai 2018 als Zeuge aus: «(…) Als wir in den Hauptstall kamen, hat er [D.____] uns informiert, dass er im Stall eine Blutlache gesehen habe und eine Kuh, welche eine Verletzung am Huf habe. Er hat uns die Fotos gezeigt und man hat dann mit Herrn A.____ Kontakt aufgenommen und ihn gebeten das Tier zu behandeln, (…). Wir haben die Kontrolle an einem anderen Ort weitergeführt. Dort wo das verletzte Tier war, haben wir die Kontrolle ganz am Schluss gemacht, weil es der grösste Laufstall war» (act. 75). Weiter führte C.____ in der Einvernahme aus: «(…) Als mein Kollege die Verletzung festgestellt hat, waren die Kontrolleure und ich noch nie in diesem Bereich gewesen. (…) So wie http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht ich es in Erinnerung habe, hat man das Tier bei der Kontrolle im Stall nochmals gesehen und dann hat man es mit Herrn A.____ besprochen, dass er das Tier versorgen müsse» (act. 75 und 77). 4.4.2 In den Aussagen von C.____ und D.____ als Zeugen kann kein relevanter Widerspruch in Bezug auf den Zeitpunkt, in welchem D.____ den Beschuldigten und B.____ über die Verletzung informiert hat, erblickt werden. C.____ hat in Bezug auf die Information über das verletzte Tier erst ausgesagt, D.____ habe ihnen (dem Beschuldigten, B.____ und C.____) die Fotos gezeigt, dann hätten sie mit dem Beschwerdeführer Kontakt aufgenommen und ihn gebeten, das Tier zu behandeln und dann hätten sie die Kontrolle anderorts weitergeführt. Später hat er hingegen ausgesagt, der Beschuldigte und B.____ hätten das verletzte Tier bei der Kontrolle im Stall nochmals gesehen und dann hätten sie dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er das Tier versorgen müsse. Vorliegend bleibt aufgrund der Depositionen von C._____ offen, ob die Anweisung an den Beschwerdeführer, das verletzte Rind zu versorgen, bereits nach der Meldung durch D.____ erfolgte, oder ob nach dieser Meldung das verletzte Tier nochmals kontrolliert wurde, bevor der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, das Rind zu behandeln. Die Zeugenbefragung hat erst am 22. Mai 2018, mithin gute sechs Monate nach der Kontrolle vom 14. November 2017, stattgefunden. Für das menschliche Gedächtnis ist typisch, dass Erinnerungen mit dem Zeitablauf verblassen. Erfahrungsgemäss können Zeugen zudem bei der ersten Schilderung so stark durch die ungewohnte Situation der Einvernahme abgelenkt sein, dass Details, die grundsätzlich präsent sind, nicht erwähnt werden (HERMANUTZ/LITZCKE/KROLL, Strukturierte Vernehmung und Glaubhaftigkeit, 4. Aufl. 2018, S. 37). Erlebnisbezogen aussagende Zeugen können frühere Depositionen leicht ergänzen, weil die erlebte Realität, die sie schildern, ihnen diese mitliefert (ARNTZEN, Psychologie der Zeugenaussage, 5. Aufl. 2011, S. 40). Allein der Umstand, dass der Zeuge C.____ erst im Verlauf der Einvernahme präzisiert hat, dass sie sich nach der Meldung von D.____ zum verletzten Rind begeben haben, bevor sie den Beschwerdeführer angewiesen haben, das Rind zu versorgen, begründet somit keinen Anlass für Zweifel am Aussageverhalten von C.____. Im Falle einer Anklage ist diesbezüglich keine abweichende Würdigung zu erwarten. Im Weiteren bleibt festzuhalten, dass die Zeugen D.____ und C.____ übereinstimmend aussagten, D.____ habe C.____ mitgeteilt, ein verletztes Tier im Stall und Blut auf dem Boden gesehen zu haben. C.____ bekundete weiter, diese Mitteilung von D.____ erhalten zu haben, als sie in den Hauptstall gegangen seien. Der Beschwerdeführer sei über dieses Vorkommnis orientiert und gebeten worden, das Tier zu versorgen. Die Kontrolle hätten sie alsdann an einem anderen Ort fortgesetzt. Beide Zeugen sagten zudem übereinstimmend aus, der Beschuldigte sei erst nach Feststellung der Verletzung des Tiers durch D.____ in dem Stall gewesen, in welchem sich das Tier aufgehalten hat. Vorliegend ist kein Anlass ersichtlich, weswegen diese Zeugenaussagen anzuzweifeln wären. Nicht nachvollziehbar ist sodann das vom Beschwerdeführer in der Eingabe vom 13. Januar 2020 gemachte Vorbringen, wonach das Foto oben rechts auf Seite 14 der nachgereichten Fotodokumentation beweise, dass der Beschuldigte und B.____ nicht erst am späten Vormittag im betreffenden Stall gewesen seien, da darauf frisches Stroh zu sehen sei, was der Beschwerdeführer früh morgens bereitgestellt habe. Auf diesem Bild ist aber klar zu sehen, dass bereits viel Tageslicht durch die Fenster dringt. Am 14. November 2017 war der Sonnenaufgang um 07.32 Uhr (https://www.sunrise-and-sunset.com/de/sun/schweiz/2017/ november/14). Der Umstand, dass auf dem Foto viel Tageslicht zu sehen ist, das in den Stall eindringt, und die Sonne am Tag der Aufnahme dieses Fotos erst um 07.32 Uhr aufging, spricht eindringlich gegen die Darstellung des Beschwerdeführers, dass die besagte Aufnahme am frühen Morgen gemacht wurde. Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist somit augenscheinlich http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht nicht geeignet, Zweifel an den Aussagen der Zeugen D.____ und C.____, wonach der Beschuldigte erst nach Feststellung der Verletzung des Tiers durch D.____ in dem Stall gewesen ist, aufkommen zu lassen. 4.4.3 Das Dargestellte spricht klar dafür, dass D.____ ein verletztes, blutendes Tier in einem Stall entdeckt und dies C.____ mitgeteilt hat, der Beschwerdeführer darüber ins Bild gesetzt und gebeten worden ist, das Tier zu versorgen und sich der Beschuldigte zur fraglichen Zeit in einem anderen Stall als das verletzte Tier befunden hat. Durch den Vorwurf des Beschwerdeführers, das Tier habe sich während der Kontrolle aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten verletzt, lässt sich mithin kein anklagegenügender Verdacht erhärten. 4.5 Zusammenfassend lässt sich nicht anklagegenügend erhärten, dass es bei der Nachkontrolle vom 14. November 2017 auf dem Hof des Beschwerdeführers aufgrund eines Verhaltens des Beschuldigten und B.____ bei den Tieren zu einer Panik gekommen ist, welche zur Verletzung und kausal dazu zum Tod des Rindes geführt hat. Daher erscheint eine Verurteilung des Beschuldigten wegen Tierquälerei gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG durch Missachtung der Würde der Tiere als klar weniger wahrscheinlich als ein Freispruch. Die Staatsanwaltschaft hat somit das Verfahren in diesem Punkt zu Recht in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO eingestellt. 4.6 Lediglich der Vollständigkeit halber sei ergänzend angemerkt, dass nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein in Angst versetztes Tier nur in strafbarer Weise in seiner Würde verletzt ist, wenn nicht überwiegende Interessen die Belastung rechtfertigen können (BGer 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 5.1). Folglich hat eine Verhältnismässigkeitsprüfung zu erfolgen. Dabei stehen die Interessen der Öffentlichkeit an der artgerechten Tierhaltung bzw. dem Tierschutz dem Interesse des Tieres an unmittelbarem Wohlbefinden gegenüber. C.____ hat anlässlich der Befragung vom 22. Mai 2018 durch die Staatsanwaltschaft als Zeuge angegeben, auf dem Boden liegende Tiere seien aufgescheucht worden, um den Verschmutzungsgrad und die Gangart zu kontrollieren (act. 77). Um ihre Kontrolle korrekt durchführen zu können, mussten der Beschuldigte und B.____ die liegenden Tiere also aufscheuchen, weshalb dieses Verhalten erforderlich gewesen ist. Bei den stehenden oder laufenden Tieren konnte der Verschmutzungsgrad und die Gangart sodann dokumentiert werden. C.____ sagte als Zeuge in der Einvernahme vom 18. Mai 2018 weiter aus, der Beschuldigte und B.____ hatten bereits kontrollierte Tiere markiert, um die Tiere nicht unnötig mehrmals aufscheuchen zu müssen, weshalb auch keine mildere Massnahme ersichtlich ist (act. 77). Das Aufscheuchen ist unter diesen Bedingungen als geeignet zu qualifizieren. Zu prüfen wäre sodann, ob das Aufscheuchen der Tiere auch verhältnismässig i.e.S. war. Das Tierschutzgesetz bezweckt das Wohlergehen und die Würde von Tieren zu schützen (Art. 1 TSchG). Um diesen Schutz zu gewährleisten, haben die Kantone eine Vollzugsstelle u.a. für Kontrollen von landwirtschaftlichen Betrieben eingeführt. Wenn Tiere bei diesen Kontrollen vorübergehend in Angst versetzt werden, so ist dies in Kauf zu nehmen, wenn es zur korrekten Durchführung der Kontrolle notwendig ist, da die Kontrollen gerade den Zweck des Schutzes aller Tiere verfolgen. Belastungen, die notwendig sind, um bei einem Tier noch grössere Belastungen abzuwenden, sind in jedem Fall gerechtfertigt (BOLLIGER/RICHNER/RÜTTIMANN/STOHNER, a.a.O., S. 104 f.). Das Aufscheuchen und Fotografieren mit Blitzlicht im dunklen Stall wäre somit im Vergleich zu vorübergehendem Unbehagen oder zeitweiser Angst einzelner Tiere ohnehin als verhältnismässig zu werten gewesen, weshalb auch gestützt auf diese Erwägungen ein Freispruch deutlich wahrscheinlicher als ein Schuldspruch erscheint.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.7 Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, selbst bei Annahme der von ihm bestrittenen Sachverhaltsdarstellung, wonach der Beschuldigte und B.____ das Rind bereits in verletztem Zustand angetroffen hätten, hätten sie sich der Tierquälerei durch Vernachlässigen gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG schuldig gemacht, indem sie sich nicht um das Tier gekümmert hätten. Dies stelle ein Vernachlässigen im Sinne des genannten Artikels dar. 4.7.1 C.____ bekundete in der Einvernahme vom 18. Mai 2018 durch die Staatsanwaltschaft als Zeuge, der Beschuldigte und B.____ hätten den Beschwerdeführer angewiesen, das verletzte Tier zu behandeln (act. 75). Diese Aussage wird durch den Bericht des ALV (unterzeichnet von B.____ und E.____) vom 5. Dezember 2017 gestützt, da auch dort unter «Angeordnete Sofortmassnahmen» vermerkt wurde, dass der Beschwerdeführer das Jungrind mit der akuten, blutenden Verletzung sofort zu versorgen habe (act. 261). Es gibt zudem keine Indizien, die auf einen anderen Geschehensablauf hindeuten. Zwar wurde das verletzte Tier nicht auf der von C.____ erstellten Liste mit den verletzten Tieren vermerkt. Diese Tatsache muss hingegen nicht bedeuten, dass die Tierärzte sich dem Beschwerdeführer gegenüber nicht geäussert hätten, er solle das Tier ansehen und einen Verband anlegen. Der Beschwerdeführer bestreitet sodann auch nicht, dass der Beschuldigte und B.____ ihn auf die Verletzung angesprochen und entsprechende Weisungen erteilt haben. All das Ausgeführte legt klar nahe, dass der Beschuldigte und B.____ das Nötige unternommen haben, um eine angemessene Versorgung für das verletzte Rind zu gewährleisten. Folglich kann dem Beschuldigten auch nicht − jedenfalls nicht in anklagegenügender Weise − der Vorwurf gemacht werden, er habe eine Tierquälerei durch Vernachlässigen gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG begangen. 4.7.2 Vom obigen Ergebnis ist umso mehr auszugehen, als der Beschuldigte und B.____ am 14. November 2017 lediglich im Auftrag des ALV zu einer Nachkontrolle auf dem Hof des Beschwerdeführers waren. Sie können daher nicht als Betreuer im unter Erwägung 4.2 genannten Sinn gelten, da sie keine dem Halter ähnliche Einwirkungsmöglichkeit auf die Tiere hatten. Als Beispiele möglicher Betreuer nennt das Bundesgericht sodann auch Finder, Verwahrer, Angestellte oder Familienangehörige des Halters (BGer 6B_660/2010 vom 8. Februar 2011 E. 1.2.2). Hinsichtlich der Einwirkungsmöglichkeit scheint es also einer zeitlichen Komponente zu bedürfen, da alle genannten Personen mit den Tieren über längere Zeit in Kontakt sind oder sie bei sich haben. Insoweit der Beschwerdeführer also die Verwirklichung des Tatbestandes der Tierquälerei gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG durch Vernachlässigung durch den Beschuldigten bzw. B.____ geltend macht, weil sie das blutende Rind nicht näher untersucht oder behandelt hätten, verkennt er, dass der Beschuldigte weder Halter noch Betreuer der Tiere war und damit bei der Tatbestandsvariante des Vernachlässigens gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG als Täter gar nicht in Frage kommen kann. 4.8 Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Tierquälerei zu Recht eingestellt hat.

5. Im Weiteren ist zu beurteilen, ob die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Sachbeschädigung hat einstellen dürfen. 5.1.1 In der Anzeige vom 12. Dezember 2017 und der Beschwerde vom 22. November 2019 warf der Beschwerdeführer dem Beschuldigten und B.____ vor, sie hätten durch ihr Verhalten während der Kontrolle (hektische Bewegungen, lautes Rufen, Aufscheuchen der Tiere und Fotos mit http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Blitzlicht) eine Panik ausgelöst. Als direkte Folge davon sei ein Tier gestürzt und daraufhin gestorben. Dadurch habe der Beschuldigte ohne Weiteres den Tatbestand der Sachbeschädigung erfüllt. Eventualiter hätten der Beschuldigte und B.____ die Sachbeschädigung am Rind durch Unterlassen aufgrund des Verhaltens während der Kontrolle begangen. Ihre Garantenstellung ergebe sich aus dem Gesetz (Art. 4 Abs. 1 lit. b TSchG i.V.m. Art. 11 Abs. 2 lit. a StGB). Nach dem Bericht des Kantonstierarztes E.____ und B.____ vom 5. Dezember 2017 zur Kontrolle vom 14. November 2017 hätten der Beschuldigte sowie B.____ das Tier schon verletzt angetroffen. Indem der Beschuldigte und B.____ das verletzte Rind nicht näher untersucht und behandelt hätten, hätten sie sich einer Sachbeschädigung durch Unterlassen schuldig gemacht, da es in der Folge gestorben sei. 5.1.2 Die Staatsanwaltschaft hat in der Einstellungsverfügung vom 13. November 2019 sowie in der Stellungnahme vom 5. Dezember 2019 zur Beschwerde betreffend die Anzeige wegen Sachbeschädigung im Wesentlichen das unter Erwägung 4.1.2 Erläuterte vorgebracht. 5.2.1 Gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB macht sich der Sachbeschädigung schuldig, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht. Strafbar ist daher nicht bloss die Veränderung der Substanz, sondern auch das Unbrauchbarmachen bzw. die Minderung der Funktionsfähigkeit einer fremden Sache. Die Minderung der Funktionsfähigkeit einer Sache stellt auch ohne Substanzeingriff eine Sachbeschädigung dar, wenn dadurch bewirkt wird, dass die Sache – wenn auch nur vorübergehend – ohne nennenswerten Aufwand nicht mehr bestimmungsgemäss eingesetzt werden kann (BGer 6B_978/2014 vom 23. Juni 2015 E. 3.3.1, nicht publ. in: BGE 141 IV 305). Gemäss Art. 110 Abs. 3bis StGB sind die Bestimmungen über Sachen entsprechend auf Tiere anwendbar. 5.2.2 In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand der Sachbeschädigung Vorsatz. Dabei genügt Eventualvorsatz (BGE 120 IV 319 E. 2a; BGer 6B_264/2017 vom 26. Oktober 2017 E. 3.3.2). 5.2.3 Ein Verbrechen oder Vergehen kann auch durch pflichtwidriges Untätigbleiben begangen werden (Art. 11 Abs. 1 StGB). Voraussetzung ist eine Rechtspflicht zur Vornahme der unterlassenen Handlung (Garantenstellung) sowie die Möglichkeit, diese Handlung vorzunehmen. Pflichtwidrig untätig bleibt gemäss Art. 11 Abs. 2 StGB, wer die Gefährdung oder Verletzung eines strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht verhindert, obwohl er aufgrund seiner Rechtstellung dazu verpflichtet ist, namentlich aufgrund: des Gesetzes (lit. a), eines Vertrages (lit. b), einer freiwillig eingegangenen Gefahrengemeinschaft (lit. c) oder der Schaffung einer Gefahr (lit. d). Wer pflichtwidrig untätig bleibt, ist gestützt auf den entsprechenden Tatbestand nur dann strafbar, wenn ihm nach den Umständen der Tat derselbe Vorwurf gemacht werden kann, wie wenn er die Tat durch ein aktives Tun begangen hätte (Art. 11 Abs. 3 StGB). Für die Annahme einer Garantenstellung genügt nicht jede, sondern nur eine qualifizierte Rechtspflicht (BGE 134 IV 255 E. 4.2.1; 120 IV 98 E. 2c; je mit Hinweisen). Das mit Strafe bedrohte Verhalten besteht beim Unterlassungsdelikt prinzipiell in der Nichtvornahme der gebotenen Handlung. Das Erfolgsdelikt erfordert dabei, dass die Nichtvornahme der gebotenen Handlung zu einem bestimmten Verletzungsoder Gefährdungserfolg führt. Dabei hängt die Zurechnung des Erfolgs allein von der Feststellung ab, ob der Täter den Erfolg hätte abwenden können, mithin ob die unterlassene Handlung ihn verhindert hätte (sog. hypothetische Kausalität; TRECHSEL/JEAN-RICHARD-DIT-BRESSEL, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 3. Aufl. 2018, Art. 11 N 18; NIGGLI/MUSKENS, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, Art. 11 N 109 ff.). Die hypothetische Kausalität wird vom Bundesgericht http://www.bl.ch/kantonsgericht https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=str&query_words=%22Art.+11+Abs.+2%22&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F134-IV-255%3Ade&number_of_ranks=0#page255 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=str&query_words=%22Art.+11+Abs.+2%22&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F120-IV-98%3Ade&number_of_ranks=0#page98

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht in Anwendung der Wahrscheinlichkeitstheorie bejaht, wenn die erwartete Handlung nicht hinzugedacht werden könnte, ohne dass der Erfolg höchstwahrscheinlich entfiele. Lässt sich dieser Nachweis nicht erbringen, so fehlt es an der hypothetischen Kausalität zwischen dem Unterlassen und dem strafrechtlich relevanten Erfolg (NIGGLI/MUSKENS, a.a.O., Art. 11 N 110 f.). 5.3 Nicht gefolgt werden kann dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass der Beschuldigte den Tatbestand der Sachbeschädigung erfüllt habe, weil er und B.____ durch ihr Verhalten während der Kontrolle bei den Tieren eine Panik ausgelöst hätten und infolgedessen ein Rind gestürzt und daraufhin gestorben sei. Wie aus der Erwägung 4.3.1 f. folgt, besteht kein anklagegenügender Verdacht, dass der Beschuldigte die Tiere in Panik versetzt und sich das betreffende Rind deshalb verletzt hat. Demnach erscheint eine Verurteilung des Beschuldigten wegen Sachbeschädigung deutlich unwahrscheinlicher als ein Freispruch. 5.4 Zu untersuchen bleibt nachfolgend, ob ein anklagegenügender Tatverdacht bezüglich einer Sachbeschädigung durch Unterlassen gegeben sein könnte. 5.4.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, indem der Beschuldigte und B.____ das verletzte Rind nicht näher untersucht und behandelt hätten, hätten sie sich einer Sachbeschädigung durch Unterlassen schuldig gemacht, da es in der Folge gestorben sei. Das Gesetz verlangt ein pflichtwidriges Untätigbleiben. Wie in Erwägung 4.7.1 dargelegt, hat C.____ als Zeuge glaubhaft und klar ausgesagt, der Beschuldigte und B.____ hätten den Beschwerdeführer angewiesen, das verletzte Tier zu behandeln (act. 75). Dies legt evident nahe, dass der Beschuldigte und B.____ das Nötige unternommen haben, um eine angemessene Versorgung für das verletzte Rind sicherzustellen. Infolgedessen kann dem Beschuldigten nicht vorgeworfen werden, er habe durch ein pflichtwidriges Untätigbleiben eine Sachbeschädigung verübt. Ob die Bemühungen des Beschuldigten und von B.____ allenfalls nicht ausreichend gewesen sind, wäre im Rahmen einer möglichen Sorgfaltspflichtverletzung zu beurteilen. Da es hingegen im Schweizerischen Strafgesetzbuch den Tatbestand der fahrlässigen Sachbeschädigung nicht gibt, würde selbst eine tatsächlich festgestellte Sorgfaltspflichtverletzung keinen Tatbestand erfüllen, weshalb sich die Staatsanwaltschaft berechtigterweise nicht mit dieser Frage auseinandergesetzt hat. Nach dem eben Erläuterten ist die Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten wegen Sachbeschädigung durch Unterlassen zu Recht erfolgt. 5.4.2 Ob der Beschuldigte eine Garantenstellung innehatte, kann somit offengelassen werden. Es kann jedoch angefügt werden, dass, selbst wenn er eine solche innegehabt haben sollte und die Handlungen des Beschuldigten als ungenügend und damit als «pflichtwidriges Untätigbleiben» gewertet werden könnten, die Sachbeschädigung dem Beschuldigten nicht zugerechnet werden könnte. Der Obduktionsbericht hat den Tod durch akutes Herz-Kreislaufversagen festgestellt, dessen Ursache nicht eindeutig eruierbar sei (act. 295). Zudem ist F.____, Abteilungsleiter der Wiederkäuerchirurgie des G.____ in Zürich, hinzugezogen worden. Nach seiner Aussage sei es sehr unwahrscheinlich, dass das Tier an der Verletzung an der Klaue verblutet sei (act. 293). Somit hätte eine entsprechende eigenhändige Behandlung des Beschuldigten oder B.____ gerade nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Verhinderung des Todes geführt und die hypothetische Kausalität als Erfordernis des Unterlassungsdelikts wäre ohnehin zu verneinen gewesen. 5.5 Als Ergebnis kann festgehalten werden, dass die Staatsanwaltschaft die Untersuchung gegen den Beschuldigten wegen Sachbeschädigung zu Recht eingestellt hat.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6. Dem Gesagten zufolge erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist deshalb abzuweisen.

7.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelver-fahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Entsprechendes gilt hinsichtlich der Entschädigung (Art. 436 Abs. 1 StPO; SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., Art 436 N 1). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 550.− (bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 500.− und Auslagen von pauschal CHF 50.−) dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen und es ist ihm keine Parteientschädigung auszurichten. 7.2 Im vorliegenden Verfahren war eine Stellungnahme für den Beschuldigten B.____ fakultativ und es ist ihm kein nennenswerter Aufwand entstanden, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 550.− (bestehend aus einer Gebühr von CHF 500.− sowie Auslagen von pauschal CHF 50.−) werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Die vom Beschwerdeführer erbrachte Sicherheitsleistung von CHF 250.− wird entsprechend verrechnet. Dem Beschwerdeführer wird im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen.

3. Dem Beschuldigten wird im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen.

Präsident

Enrico Rosa Gerichtsschreiberin i. V.

Nathalie de Luca Gegen diesen Beschluss wurde Beschwerde beim Bundesgericht erhoben (6B_609/2020). http://www.bl.ch/kantonsgericht

470 19 272 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 24.03.2020 470 19 272 — Swissrulings