Skip to content

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 20.01.2020 470 19 268

20. Januar 2020·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·HTML·3,446 Wörter·~17 min·3

Zusammenfassung

Verfahrenseinstellung

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 20. Januar 2020 (470 19 268)

Strafprozessrecht

Verfahrenseinstellung

Besetzung

Präsident Enrico Rosa, Richter Daniel Häring (Ref.),

Richterin Susanne Afheldt; Gerichtsschreiberin i.V. Anja Fankhauser

Parteien

A.____, Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Strafbefehle, Rheinstrasse 12, Postfach, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin

B.____, Beschuldigte

Gegenstand

Verfahrenseinstellung

Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 12. November 2019

A. Im Rahmen einer nachbarschaftlichen Streitigkeit kam es am 16. Januar 2019 zu einer Auseinandersetzung zwischen A.____ und B.____ mit nachfolgender Strafanzeige. Mit Verfügung vom 12. November 2019 stellte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Strafbefehle (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), das gegen die Beschuldigte B.____ geführte Strafverfahren wegen Tätlichkeiten, ein-facher Körperverletzung sowie Beschimpfung in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a und d StPO ein. Die Verfahrenskosten wurden dem Staat auferlegt, und der beschuldigten Person wurde gemäss Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO weder Entschädigung noch Genugtuung zugesprochen. Auf die Begründung dieser Einstellungsverfügung sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen des vorliegenden Beschlusses eingegangen. B. Gegen die Einstellungsverfügung erhob A.____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 20. November 2019 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht). Sinngemäss beantragte er darin, es sei die angefochtene Einstellungsverfügung aufgrund unrichtiger Sachverhaltsermittlung aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, bezüglich der in der Einstellungsverfügung aufgeführten Straftatbestände einen Strafbefehl zu erlassen oder Anklage zu erheben. C. Mit Verfügung vom 21. November 2019 verpflichtete das Kantonsgericht den Beschwerdeführer zur Zahlung einer Sicherheitsleistung gemäss Art. 383 Abs. 1 StPO in der Höhe von CHF 500.00. D. Mit Stellungnahme vom 11. Dezember 2019 beantragte die Staatsanwaltschaft, die Beschwerde sei abzuweisen. E. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2019 stellte das Kantonsgericht fest, dass die Beschuldigte keine Stellungnahme eingereicht hat, und gewährte dem Beschwerdeführer gestützt auf seinen Antrag um kostenlose Prozessführung vom 29. November 2019 die unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende Beschwerdeverfahren.

Erwägungen

1. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, als Beschwerdeinstanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO sowie aus § 15 Abs. 2 EG StPO. Nach Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ist gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft die Beschwerde zulässig. Gemäss Abs. 2 von Art. 393 StPO können mit der Beschwerde gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a); die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b); sowie Unangemessenheit (lit. c). Da mit der Beschwerde alle Mängel des angefochtenen Entscheids geltend gemacht werden können, verfügt die Rechtsmittelinstanz über volle Kognition (Patrick Guidon, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 15 zu Art. 393 StPO). Nach Art. 322 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Bei Laienbeschwerden ist hinsichtlich der Begründungsdichte praxisgemäss ein grosszügiger Massstab anzuwenden. Es genügt, wenn die Eingabe den Rechtsstandpunkt bzw. die Argumente des Beschwerdeführenden hinreichend deutlich werden lässt und diese sich in sachlicher sowie gebührender Form auf das vorliegende Verfahren beziehen (BGer 6B_279/2013 vom 5. September 2013 E. 1; Martin Ziegler/Stefan Keller, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 1b zu Art. 385 StPO). Die Legitimation des Privatklägers zur Ergreifung des Rechtsmittels wird schliesslich in Art. 382 Abs. 1 StPO sowie Art. 322 Abs. 2 StPO normiert. Nachdem die angefochtene Verfügung ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, der Privatkläger beschwerdelegitimiert ist, eine zulässige Rüge erhebt und die Rechtsmittelfrist gewahrt hat sowie der Begründungspflicht nachgekommen ist, ist im Folgenden ohne Weiteres auf die Beschwerde einzutreten.

2.1 In der angefochtenen Verfügung vom 12. November 2019 führt die Staatsanwaltschaft bezüglich der einfachen Körperverletzung im Wesentlichen aus, dass der objektive Tatbestand unbestritten erfüllt sei. Dies sei durch den Arztbericht von C.____ vom 22. Juni 2019 nachweislich belegt, da der Beschwerdeführer nach dem Vorfall eine klaffende Wunde sowie Blutergüsse am rechten Arm aufgewiesen habe. Aufgrund der Aussagen der Beschuldigten, sie habe dem Beschwerdeführer nicht weh tun wollen und habe ihn auch nicht fest angepackt, fehle es jedoch am Vorsatz. Da sie von der vorbestehenden Operationsnaht am rechten Arm des Geschädigten keine Kenntnis gehabt habe und dies für sie auch nicht ersichtlich gewesen sei, sei auch der Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung nicht erfüllt. Weiter seien das Anfassen an den Unterarmen und Drehen zur Türe als Tätlichkeiten einzustufen, was aber durch die mehrmalige Aufforderung der Beschuldigten an den Beschwerdeführer, den Salon zu verlassen und damit durch das Ausüben ihres Hausrechts gerechtfertigt sei. Hinsichtlich der möglichen Beschimpfung mit den Worten «du huere verdammts Arschloch» stehe Aussage gegen Aussage. Insgesamt sei das Verfahren daher mangels Beweises des Tatbestands einzustellen.

2.2 Demgegenüber legt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 20. November 2019 dar, es könne nicht angehen, dass er beim Betreten des Coiffeurladens direkt auf mögliche Verletzungen und seine Invalidität hinweisen müsse. Die Beschuldigte habe ihn ohne Vorwarnung angegriffen, unabhängig davon ob sie von seiner Verletzung gewusst habe oder nicht. Er habe mit der Beschuldigten nur reden wollen, diese sei aber wie eine Furie hinter der Ladentheke hervorgesprungen und habe ihn gepackt. Sinngemäss betrachte er zudem den Tatbestand der schweren Körperverletzung als erfüllt. Ausserdem könne er bezüglich der Beschimpfung nicht glauben, dass sie die ausgesprochene Beleidigung am nächsten Tag schon wieder vergessen habe.

2.3 In ihrer Stellungnahme vom 11. Dezember 2019 führt die Staatsanwaltschaft aus, bezüglich der Tätlichkeiten würden sich die Aussagen der Beschuldigten und des Beschwerdeführers widersprechen. Diejenigen der Beschuldigten seien kohärent und stimmig und es sei schwer nachvollziehbar, dass sie «aus dem Nichts» direkt auf den Beschwerdeführer losgehe, wenn dieser freundlich grüssend den Salon betrete. Dasselbe gelte für den Vorwurf der Beschimpfung. Da die Beschuldigte nachvollziehbar erkläre, sich nicht mehr zu erinnern und keine weiteren Beweismittel vorliegen würden, sei das Verfahren einzustellen. Im Übrigen werde auf die Verfügung vom 12. November 2019 verwiesen.

3.1 Nach Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), wenn Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), wenn Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder wenn nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). Nach lit. a von Art. 319 Abs. 1 StPO ist einzustellen, wenn im Vorverfahren der ursprünglich vorhandene Anfangsverdacht nicht in einem Mass hat erhärtet werden können, dass sich eine Anklage rechtfertigt. Allerdings hat sich die Staatsanwaltschaft bei der Frage, ob ein solcher Tatverdacht besteht, in Zurückhaltung zu üben. Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip fliessenden Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Von einer Überweisung ist mithin dann abzusehen, wenn nach der gesamten Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist (Rolf Grädel/Matthias Heiniger, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 8 zu Art. 319 StPO). Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E.2.2.1; 138 IV 186 E. 4.1, 138 IV 86 E. 4.1; je mit Hinweisen; BGer 6B_698/2016 vom 10. April 2017 E. 2.3; 6B_816/2016 vom 20. Februar 2017 E. 2.2). Stehen sich gegensätzliche Aussagen gegenüber und ist es nicht möglich, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, ist nach dem erwähnten Grundsatz «in dubio pro duriore» ebenso Anklage zu erheben. Dies gilt insbesondere, wenn typische «Vier-Augen-Delikte» zu beurteilen sind, bei denen oftmals keine objektiven Beweise vorliegen (BGE 143 IV 241 E.2.2.2; BGer 6B_698/2016 vom 10. April 2017 E. 2.4.2; 6B_918/2014 vom 2. April 2015 E. 2.1.2; 6B_856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2). Entsprechend kann die Staatsanwaltschaft nicht in antizipierter Anwendung des genannten Grundsatzes alleine deshalb von einer Anklageerhebung absehen, weil die Beteiligten den Tatablauf unterschiedlich schildern.

3.2.1 Gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich der einfachen Körperverletzung schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer als schwerer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt. Die Bestimmung schützt den Körper, die körperliche Integrität sowie die körperliche und geistige Gesundheit. Unzulässig ist u.a. das Bewirken oder Verschlimmern eines krankhaften Zustandes oder das Verzögern seiner Heilung. Dies kann geschehen durch Zufügen äusserer oder innerer Verletzungen und Schädigungen, wie z.B. unkomplizierter, verhältnismässig rasch und problemlos völlig ausheilender Knochenbrüche oder Hirnerschütterungen, durch Schläge, Stösse und dergleichen hervorgerufener Quetschungen, Schürfungen, Kratzwunden (BGE 103 IV 65 E. II.2.c). Gemäss dem Arztbericht des Hausarztes C.____ vom 22. Juni 2019 (S. 2) hat der Beschwerdeführer eine klaffende Wunde erlitten, die in der Folge schlecht verheilt ist sowie mehrere Hämatome am rechten Unterarm und an der rechten Hand. Zudem hat er an einem psychischen Trauma gelitten. Diese Schädigungen erfüllen den objektiven Tatbestand der einfachen Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Jedoch liegen keine hinreichenden Beweise auf die Erfüllung des subjektiven Tatbestands vor, d.h. dass die Beschuldigte vorsätzlich oder eventualvorsätzlich im Hinblick auf die entstandene Körperverletzung agiert haben soll. Vorsätzlich handelt mithin bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB). Nach eigener Aussage hat die Beschuldigte dem Beschwerdeführer «nicht weh machen» wollen, sondern nur zeigen «bitte geh jetzt raus» (Einvernahmeprotokoll [Prot.] der Beschuldigten vom 26. August 2019, act. 120). Auch den Angaben des Beschwerdeführers ist in dieser Hinsicht nichts Gegenteiliges zu entnehmen.

Ebensowenig ist der Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung nach Art. 125 StGB vorliegend erfüllt. Demnach wird bestraft, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt. Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt (Art. 12 Abs. 3 Satz 1 StGB). Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung setzt somit voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 Satz 2 StGB). Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung und mithin für die Fahrlässigkeitshaftung bildet die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Die Beschuldigte hat die vorbestehende Operationswunde am Arm des Beschwerdeführers nicht voraussehen können, zumal dieser nach eigenen Angaben langärmelige Kleidung getragen hat (Prot. des Beschwerdeführers vom 28. Mai 2019, act. 171). Auch beim Berühren seines rechten Armes hat er der Beschuldigten gegenüber nicht bemerkbar gemacht, dass dies Schmerzen auslöse (Prot. der Beschuldigten vom 26. August 2019, act. 155; Prot. des Beschwerdeführers vom 28. Mai 2019, act. 186).

Nach Ansicht des Beschwerdeführers soll die Erfüllung des Tatbestandes einer schweren Körperverletzung vorliegen, was auch sein Hausarzt bekräftigt (Arztbericht vom 22. Juni 2019, S. 3). Jedoch sind dafür keine Hinweise ersichtlich. Nach Art. 122 StGB macht sich der schweren Körperverletzung schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt (Abs. 1), wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (Abs. 2), oder wer vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht (Abs. 3). Nach Abs. 1 müsste dafür eine unmittelbare Lebensgefahr bestanden haben, d.h. es hätte ein Zustand erreicht werden müssen, in dem sich die «Möglichkeit des Todes dermassen verdichtet, dass sie zur ernstlichen und dringlichen Wahrscheinlichkeit wurde» (BGE 109 IV 18, 20; Stefan Trechsel/Christopher Geth, in: Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 3. Auflage, Zürich 2018, N 2 zu Art. 122 StGB). Dies ist vorliegend nicht erfüllt. Es ist auch kein Organ oder Glied verstümmelt oder unbrauchbar gemacht worden. Schliesslich sind gemäss Abs. 2 keine bleibende Arbeitsunfähigkeit oder Geisteskrankheit als Folge der Verletzungen auszumachen. Dass der Beschwerdeführer nach Angaben des Hausarztes eine bleibende «hässliche Narbe» behalten wird (Arztbericht vom 22. Juni 2019, S. 2), führt ebenfalls nicht zur Annahme einer schweren Körperverletzung nach Art. 122 StGB, da darunter nur entstellende Narben im Gesicht zu zählen sind (Andreas Roth/Anne Berkemeier, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Auflage, Basel 2019, N 19 zu Art. 122 StGB).

3.2.2 Gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben. Darunter ist der geringfügige und folgenlose Angriff auf die körperliche Integrität zu verstehen (BGE 134 IV 191, 103 IV 69, 68 IV 85). Dazu zählt auch das Stossen oder Herumbugsieren (Trechsel/Geth, a.a.O., N 2 zu Art. 126 StGB). In subjektiver Hinsicht muss sich der Vorsatz auf Tathandlung und Tätlichkeitserfolg beziehen (Trechsel/Geth, a.a.O., N 5 zu Art. 126 StGB). In casu ist festzustellen, dass der Sachverhalt aufgrund unterschiedlicher Aussagen der Beteiligten nicht eindeutig erscheint. Der Beschwerdeführer hat zuerst ausgesagt, er sei «mit der einen Hand am Unterarm» gezogen worden (Anzeige vom 17. Januar 2019, S. 2), was er auch mit Prot. vom 30. Januar 2019 bestätigt hat (act. 19: «mit einer Hand am Unterarm gepackt»). Im Prot. vom 28. Mai 2019 gibt er jedoch an, sie habe ihn «mit beiden Händen gleichzeitig von unten her an beiden Unterarmen gepackt» (act. 117, 120, 126). Der Aussage der Beschuldigten zufolge habe sie ihn zwar auch «an beiden Unterarmen gepackt» (Prot. vom 1. Februar 2019, act. 20) jedoch habe sie «von oben gezogen» (Prot. vom 26. August 2019, act. 107, 108). Davon ausgehend, dass die Beschuldigte den Beschwerdeführer an den Unterarmen angefasst und in Richtung Ausgang geschoben hat, erscheint der objektive Tatbestand im Sinne eines «Herumbugsierens» tendenziell als erfüllt.

Weiter ist auch das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes nach Art. 15 StGB (Notwehr) nicht so eindeutig wie dies die Staatsanwaltschaft annimmt. Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB). Jedoch muss die Abwehr in einer Notwehrsituation nach der Gesamtheit der Umstände stets verhältnismässig sein. Eine Rolle spielen vor allem die Schwere des Angriffs, die durch den Angriff und die Abwehr bedrohten Rechtsgüter, die Art des Abwehrmittels und dessen tatsächliche Verwendung (BGE 102 IV 65 E. 2a). Die Angemessenheit der Abwehr ist aufgrund jener Situation zu beurteilen, in der sich der rechtswidrig Angegriffene im Zeitpunkt seiner Tat befunden hat (BGE 107 IV 12 E. 3a). In casu treten bei der Beurteilung der Angemessenheit der Ausübung des Abwehrrechts erschwerend die Aussagen des behandelnden Hausarztes C.____ hinzu. Er beschreibt den Beschwerdeführer in seinem Arztbericht vom 22. Juni 2019 als «fragilen, wehrlosen IV-Rentner», der «besonderen Schutz der Gesellschaft bedürfe». Die Prüfung der Verhältnismässigkeit ist im Übrigen eine Rechtsfrage, welche grundsätzlich dem Gericht obliegt, und nicht der Staatsanwaltschaft oder der Beschwerdeinstanz.

Nun ist das Hausrecht grundsätzlich notwehrfähig (BGE 102 IV 1 E. 2b). Einen Hausfriedensbruch begeht nach Art. 186 StGB, wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung des Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt. Geschützt wird dabei die Freiheit, selbst zu bestimmen, wer sich in den eigenen Räumen aufhalten darf (Vera Delnon/Bernhard Rüdy, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Auflage, Basel 2019, N 5 zu Art. 186 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Praxis setzt Hausfriedensbruch in der Form des unrechtmässigen Verweilens trotz Aufforderung des Berechtigten zwingend voraus, dass der Täter «im Haus oder Raum, aus dem er sich entfernen soll, während einer gewissen Dauer verbleibt und dadurch nach aussen zu erkennen gibt, dass er sich um das Verbot des Berechtigten nicht kümmert». Wer sich demnach auf erste Aufforderung hin entfernt, dies aber nur zögernd tut, der erfüllt den Tatbestand des Hausfriedensbruchs nicht (BGE 83 IV 69). Die Staatsanwaltschaft geht jedoch ohne vertiefte Prüfung dieses Notwehrrechts davon aus, dass es vorliegend zur Anwendung kommt. Dabei sind die Aussagen beider Parteien dazu widersprüchlich. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers sei er «umgehend aufgefordert worden den Salon zu verlassen» (Strafanzeige vom 17. Januar 2017, S. 2). Die Beschuldigte habe ihn «sofort angeschrien er solle den Salon verlassen», er habe «gar keine Zeit gehabt sich umzudrehen und den Salon zu verlassen», da habe ihn die Beschuldigte «bereits am Unterarm gepackt» (Prot. des Beschwerdeführers vom 30. Januar 2019, act. 7; 15). Die Beschuldigte hat hingegen angegeben, sie habe zum Beschwerdeführer «raus aus meinem Geschäft» gesagt, und erst als dieser keine Folge geleistet habe, habe sie ihn angefasst (Prot. der Beschuldigten vom 1. Februar 2019, act. 8). Weiter ist der Einvernahme der Beschuldigten vom 26. August 2019 zu entnehmen, dass sie ihm die Türe geöffnet und «use» gesagt habe, dann nochmals bestimmter «use aber sofort», und erst dann habe sie ihn angefasst (Prot. act. 40, 41).

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass der objektive Tatbestand der Tätlichkeiten aufgrund der divergierenden Aussagen beider Parteien vorliegend nicht eindeutig als nicht erfüllt zu betrachten ist. In diesem Zusammenhang sind bei der Sachverhaltswürdigung die Aussagen der Beschuldigten nicht von vornherein als glaubhafter einzustufen als die des Beschwerdeführers. Ferner ist fraglich, ob allenfalls ein Rechtfertigungsgrund vorgelegen hat und falls ja, ob die Notwehr an sich angemessen ausgeübt worden ist. Allerdings ist die Beurteilung der Angemessenheit einer solchen Handlung grundsätzlich nicht Aufgabe der Staatsanwaltschaft. Aus diesen Gründen sind die Voraussetzungen der Verfahrenseinstellung nach Art. 319 Abs. 1 lit. a bzw. b StPO nicht gegeben.

3.2.3 Der Beschimpfung nach Art. 177 StGB macht sich schuldig, wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift. Der Ausdruck «Arschloch» fällt zweifellos unter diesen Tatbestand (statt vieler: BGer 6B_1232/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 3.1). Unerheblich ist dabei, ob allenfalls eine Steigerung der Wortwahl stattgefunden hat oder nicht (Prot. des Beschwerdeführers vom 30. Januar 2019, act. 25: «verdammtes Arschloch»; Prot. vom 28. Mai 2019, act. 54: «huere verdammts Arschloch»). Die Beschuldigte bestreitet vorliegend nicht explizit, diese oder andere verunglimpfende Worte benutzt zu haben. Sie gibt lediglich an, sie habe ihm beim Verlassen des Geschäftes «etwas hinterhergerufen», wisse aber «nicht mehr genau was» (Prot. der Beschuldigten vom 1. Februar 2019, act. 12; Prot. vom 26. August 2019, act. 162). Objektive Zeugen sind am besagten Vorfall nicht beteiligt gewesen. Der vom Beschwerdeführer genannte allfällige Zeuge hat sich zu diesem Zeitpunkt noch im Auto befunden oder ist im Begriff gewesen auszusteigen (Prot. des Beschwerdeführers vom 30. Januar 2019, act. 53; Prot. vom 26. August 2019, act. 161) und hat der Szene demnach nicht aktiv beigewohnt. Demzufolge stehen sich als Beweismittel einzig die Aussagen des Beschwerdeführers und diejenigen der Beschuldigten gegenüber.

Die Staatsanwaltschaft gelangt aufgrund einer Würdigung der Aussagen der Beteiligten zum Schluss, die Angaben des Beschwerdeführers seien nicht glaubhafter als diejenigen der Beschuldigten. Abgesehen davon, dass die Staatsanwaltschaft nicht nachvollziehbar darlegt, aufgrund welcher Erkenntnisse sie zu diesem Schluss gelangt, vermag dieses Ergebnis per se jedoch eine Einstellung des Verfahrens nicht zu rechtfertigen. Stehen sich gegensätzliche Aussagen der Parteien gegenüber und liegen keine objektiven Beweise vor, kann auf eine Anklage nur verzichtet werden, wenn es nicht möglich ist, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten und keine weiteren Beweisergebnisse zu erwarten sind (BGer 1B_535/2012 vom 28. November 2012 E. 5.2). Eine solche Situation liegt in casu jedoch nicht vor. Aufgrund einer Prima-facie-Beurteilung der Depositionen der Beteiligten lässt sich festhalten, dass der Beschwerdeführer bei allen Einvernahmen stets angegeben hat, als «Arschloch» bezeichnet worden zu sein. Die Beschuldigte hingegen hat lediglich ausgesagt, sie habe ihm irgendetwas nachgerufen, wisse aber nicht mehr was. Die Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich der möglichen Beschimpfung gegen seine Person erscheinen durchaus konsistent, kohärent und in der Folge glaubhaft. Dies gilt umso mehr, als die Beschuldigte den Vorwurf nicht explizit bestreitet. Unter diesen Umständen hätte das Verfahren in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» nicht eingestellt werden dürfen.

4. Zusammengefasst bestehen sowohl im Hinblick auf den Vorwurf der Tätlichkeiten als auch in Bezug auf denjenigen der Beschimpfung Hinweise auf ein möglicherweise strafbares Verhalten der Beschuldigten, womit sich eine diesbezügliche Einstellung des Verfahrens gegen sie verbietet. Demzufolge ist in Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 12. November 2019 aufzuheben und die Sache zur Fortführung der Strafuntersuchung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.

5. Bei diesem Verfahrensausgang gehen in Anwendung von Art. 428 Abs. 4 StPO die ordentlichen Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 1'050.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 1'000.-- sowie Auslagen von CHF 50.--) zu Lasten des Staates.

Demnach wird erkannt:

://:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen, die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Strafbefehle, vom 12. November 2019 wird aufgehoben und die Sache zur Fortführung der Strafuntersuchung an die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft zurückgewiesen.

2.

Die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 1'050.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 1'000.-- sowie Auslagen von CHF 50.--) gehen zu Lasten des Staates.

Präsident Enrico Rosa

Gerichtsschreiberin i.V. Anja Fankhauser

470 19 268 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 20.01.2020 470 19 268 — Swissrulings