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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 14.01.2020 470 19 265

14. Januar 2020·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·3,485 Wörter·~17 min·4

Zusammenfassung

Verfahrenseinstellung

Volltext

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 14. Januar 2020 (470 19 265) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Verfahrenseinstellung

Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richter Daniel Häring (Ref.), Richterin Helena Hess; Gerichtsschreiber Dominik Haffter

Parteien A.____, vertreten durch Advokat Stephan Bläsi, Birsigstrasse 34, 4054 Basel, Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Verfahrenseinstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 5. November 2019 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Verfügung vom 5. November 2019 stellte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen Unbekannt wegen einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB), eventualiter schwerer Körperverletzung (Art. 122 StGB) in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a und d StPO ein, verwies die Zivilklage von A.____ auf den Zivilweg, legte fest, dass die sichergestellten Schaumstoffwürfel der B.____ nach Rechtskraft des Entscheids wieder zurückzugeben seien, und auferlegte die Verfahrenskosten der Staatskasse.

Auf die Begründung dieser Einstellungsverfügung sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Beschlusses eingegangen.

B. Gegen obgenannte Einstellungsverfügung erhob A.____, vertreten durch Advokat Stephan Bläsi, mit Eingabe vom 14. November 2019 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, und begehrte, die Staatsanwaltschaft sei in Aufhebung der Einstellungsverfügung zu verpflichten, gegen die verantwortlichen Personen der B.____ Anklage zu erheben, eventualiter sei die Staatsanwaltschaft zu verpflichten, vertiefte Abklärungen vorzunehmen, um in der Folge erneut darüber zu befinden, ob Anklage zu erheben sei, alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Staates.

C. Mit Stellungnahme vom 26. November 2019 stellte die Staatsanwaltschaft den Antrag, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen und die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Erwägungen 1. Formelles 1.1 Die Zuständigkeit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde liegt gemäss § 15 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250) bei der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht. Sodann ist die Beschwerde gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zulässig gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO können Rechtsverletzungen, die falsche Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Da mit der Beschwerde alle Mängel des angefochtenen Entscheids geltend gemacht werden können, verfügt die Rechtsmittelinstanz über volle Kognition (PATRICK GUIDON, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 393 N 15). Die Beschwerdefrist gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide beträgt zehn Tage, wobei die Beschwerde schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen ist (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO). Vorliegend stellte die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 5. November 2019 das Strafverfahren gegen Unbekannt wegen einfacher Körperverletzung, eventualiter schwerer Körperverletzung ein. Es http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht liegt somit ein zulässiges Anfechtungsobjekt vor. Ferner wurde mit Eingabe vom 14. November 2019 die Beschwerdefrist eingehalten und die Begründungspflicht wahrgenommen.

1.2 Die Staatsanwaltschaft macht mit Stellungnahme vom 26. November 2019 geltend, der Beschwerdeführer habe es − trotz entsprechender Anfrage bei seinem Rechtsvertreter am 14. Oktober 2019 − unterlassen, sich während des Vorverfahrens als Privatkläger zu konstatieren. Mangels Konstituierung als Privatkläger fehle es an einer Parteistellung des Beschwerdeführers, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten sei.

1.3 Fraglich und daher nachfolgend zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert ist. Zur Ergreifung der Beschwerde ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO jede Partei berechtigt, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat. Zur Beschwerde gegen die Einstellung legitimiert sind diejenigen Verfahrensbeteiligten, die ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Aufhebung haben, d.h. durch die Einstellungsverfügung beschwert sind. Das erforderliche rechtlich geschützte Interesse ergibt sich daraus, dass die betreffende Person durch den angefochtenen Entscheid selbst und unmittelbar in ihren Rechten betroffen, das heisst beschwert ist (VIKTOR LIEBER, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 382 N 7; NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2018, Art. 382 N 2). Zu diesem Kreis der durch die Einstellungsverfügung beschwerten Personen gehören die Privatkläger. Geschädigte, die sich bis zum Abschluss des Vorverfahrens nicht als Privatkläger konstituiert haben, können die Einstellungsverfügung mangels Parteistellung grundsätzlich nicht anfechten. Unter Berücksichtigung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gilt diese Einschränkung dann nicht, wenn die geschädigte Person noch keine Gelegenheit hatte, sich zur Frage der Konstituierung zu äussern, so etwa wenn eine Einstellung ergeht, ohne dass die Strafverfolgungsbehörde die geschädigte Person zuvor auf ihr Konstituierungsrecht aufmerksam gemacht hat. Die Strafverfolgungsbehörden trifft denn auch eine entsprechende Auf- und Abklärungspflicht, deren Versäumnis nicht zu einer Verwirkung der Verfahrensrechte der geschädigten Person führen darf (BGer 1B_298/2012 vom 27. August 2012, E. 2; 6B_33/2019 vom 22. Mai 2019, E. 3). Es kommt einem überspitzten Formalismus gleich, die Privatklägereigenschaft ohne Anhörung zu verneinen, wenn Unklarheit über die Parteistellung der anzeigeerstattenden Person besteht und die konkreten Umstände den Schluss zulassen, dass sie als geschädigten Person Verfahrensrechte beanspruchen möchte (BGE 119 Ia 4; NIKLAUS OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2012, Rz 545).

1.4 In casu ist unbestritten, dass sich der Beschwerdeführer bis anhin nicht als Privatkläger konstituiert hat. Fraglich ist allerdings, ob die Staatsanwaltschaft ihrer Auf- und Abklärungspflicht nachgekommen ist. Der Aktennotiz der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 14. Oktober 2019 mit dem Titel "Anruf RA Bläsi wegen der Konstituierung von Herrn A.____ als Privatkläger" ist unter anderem was folgt zu entnehmen: "Da Ende Oktober noch die Einvernahme von Herrn A.____ ansteht und bis anhin weder ein Strafantrag noch eine entsprechende Erklärung abgegeben wurde, ruft Schreibender RA Bläsi http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht an, um nachzufragen wie es um die Konstituierung von Herrn A.____ als Privatkläger steht. Schreibender erläutert RA Bläsi, dass dies wegen der Einvernahme noch geklärt werden muss, um Herrn A.____ in der richtigen Stellung einzuvernehmen. RA Bläsi fragt nach, ob ein Strafantrag gestellt wurde, wonach Schreibender mitteilt, dass dies nicht der Fall ist. RA Bläsi erwidert, dass er dies dann wohl verpasst habe. Er sei aufgrund der Schwere der Verletzung klar von einer schweren Körperverletzung ausgegangen. RA Bläsi folgert, dass Herr A.____ einvernommen werden soll, besser als Zeuge, denn als Auskunftsperson, er selbst wird nicht an der Einvernahme teilnehmen." Das in der Aktennotiz vom 14. Oktober 2019 festgehaltene Telefongespräch zwischen dem Vertreter der Staatsanwaltschaft und Advokat Stephan Bläsi betreffend die Konstituierung des Beschwerdeführers als Privatkläger ist nicht geeignet, Klarheit über die Parteistellung von A.____ zu schaffen bzw. den Schluss zuzulassen, dieser habe vorbehaltlos darauf verzichtet, als geschädigte Person im Strafverfahren Verfahrensrechte zu beanspruchen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seine Einlassungen ausschliesslich auf die Antragsfrist gemäss Art. 31 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) bezog. Mithin äusserte sich dieser gerade nicht ausdrücklich zur Konstituierung des Beschwerdeführers als Privatkläger und ging offenbar auch nicht davon aus, dass sich die Anfrage der Staatsanwaltschaft auf diese Fragestellung bezog. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer als Zeuge und nicht als Auskunftsperson einvernommen werden wollte, vermag den rechtlich geschützten Anspruch auf Zulassung von A.____ als Privatkläger nicht zu verdrängen und ist nicht geeignet, daraus eine klare Verzichtserklärung von A.____ abzuleiten. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die konkreten Umstände, insbesondere die Eingaben von Advokat Stephan Bläsi vom 10. April 2019, 24. April 2019, 21. Mai 2019, 27. Mai 2019, 5. Juni 2019, 21. Juni 2019, 25. Juli 2019 und 10. September 2019, vielmehr den Schluss zulassen, dass der Beschwerdeführer als geschädigte Person sehr wohl als Privatkläger Verfahrensrechte beanspruchen möchte. Entsprechend den vorstehenden rechtlichen Erwägungen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2. Materielles 2.1 Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft stützt ihre Einstellungsverfügung vom 5. November 2019 auf Art. 319 Abs. 1 lit. a und d StPO und führt zur Begründung im Wesentlichen aus, am 9. März 2019 habe sich in der Freizeitanlage B.____ in C.____ ein Unfall ereignet, bei welchem der Beschwerdeführer sich bei einem Sprung in eine mit Schaumstoffwürfeln gefüllten Schnitzelgrube diverse Verletzungen zugezogen habe. Der Beschwerdeführer sei vom 9. März 2019 bis zum 20. März 2019 hospitalisiert gewesen und habe vom 29. April 2019 bis zum 20. Mai 2019 in einer Rehabilitationsklinik behandelt werden müssen. Ferner sei er bis zum 31. Mai 2019 arbeitsunfähig gewesen. Aus unfallchirurgischer Sicht liege ein komplikationsloser Verlauf vor und die angestrebten Rehabilitationsziele seien vollständig erreicht worden. Ausserdem habe der Beschwerdeführer den geplanten Urlaub antreten und seine Arbeit in Vollzeit wieder aufnehmen http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht können. Angesichts dieser Gegebenheiten liege keine schwere Körperverletzung vor. Da im Übrigen der Beschwerdeführer keinen Strafantrag gestellt habe, fehle es im Zusammenhang mit der nunmehr vorliegenden einfachen Körperverletzung an einer Prozessvoraussetzung. Hinzu komme, dass Sprünge kopfvoran bzw. nach vorne wegkippend eine erhebliche Gefahr darstellen würden und bei nicht korrekter Landung eine Schädigung des Körpers nach sich ziehen könnten. Eine Landung kopfvoran in die Schnitzelgrube sei daher keine bestimmungsgemässe Benützung der Freizeitanlage gewesen, weshalb der Anlagenbetreiber seine Sicherungspflicht nicht verletzt habe.

2.2 Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 14. November 2019 vor, dass die Staatsanwaltschaft keine ausreichenden Abklärungen in Bezug auf die Schwere seiner Verletzungen getätigt habe. Die von ihm eingereichte Einschätzung von Dr. med. D.____ gemäss E-Mail vom 10. September 2019 sei zumindest als Indiz für das Vorliegen einer fahrlässig verursachten schweren Körperverletzung zu werten. Ohnehin wäre es an der Staatsanwaltschaft gelegen, eine medizinische Expertise zur Frage, ob eine schwere Körperverletzung vorliege, einzuholen, zumal sich diverse komplexe Fragestellungen ergeben würden, namentlich in Bezug auf die medizinische Prognose, sei doch bei Verletzungen wie der vorliegenden regelmässig mit Spätfolgen zu rechnen. Sodann entbehre die Behauptung, wonach A.____ die Anlage nicht bestimmungsgemäss benutzt habe, jeglicher Grundlage, zumal er im Vorfeld in keiner Weise instruiert worden sei. Auch werde die Behauptung, dass eine Signalisation mit Verhaltensregeln überhaupt oder genügend sichtbar angebracht worden sei, bestritten. Ohnehin seien Sprünge wie jener des Beschwerdeführers für die Betreiber voraussehbar gewesen.

2.3 Die Staatsanwaltschaft verweist in ihrer Stellungnahme vom 26. November 2019 auf die Begründung ihrer Einstellungsverfügung vom 5. November 2019 und verzichtet im Übrigen auf eine Stellungnahme.

2.4.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO stellt die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren vollständig oder teilweise ein, wenn sich kein Tatverdacht erhärtet, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). Die Gründe gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a bis d StPO verstehen sich als zwingend und führen somit ausnahmslos zur Einstellung des Verfahrens (ROLF GRÄDEL/MATTHIAS HEINIGER, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 319 N 6; NATHAN LANDSHUT/THOMAS BOSSHARD, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 319 N 14).

2.4.2 Eine Einstellung gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO ist zu verfügen, wenn im Vorverfahren der ursprünglich vorhandene Anfangsverdacht nicht in einem Mass erhärtet werden konnte, dass sich eine Anklage rechtfertigt. Einzustellen ist somit, wenn sich während des Vorverfahrens http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Tatverdacht nicht derart verdichtet, dass bei erfolgter Anklage mit einem verurteilenden Erkenntnis des Gerichts gerechnet werden könnte, also mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen wäre. Allerdings hat sich die Staatsanwaltschaft bei der Verneinung eines solchen Tatverdachts in Zurückhaltung zu üben. Es ist Sache des Gerichts, darüber zu befinden, ob sich jemand im strafrechtlichen Sinne schuldig gemacht hat oder nicht. Liegt eine zweifelhafte Beweislage vor, so ist grundsätzlich eine gerichtliche Beurteilung angebracht. Gelangt die Staatsanwaltschaft in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zum Ergebnis, es liege keine zweifelhafte Beweislage vor, spielt auch der Grundsatz "in dubio pro duriore" nicht, welcher die Staatsanwaltschaft anweist, im Zweifelsfalle zu überweisen (NATHAN LANDSHUT/THOMAS BOSSHARD, a.a.O., Art. 319 N 15 ff.; NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2018, Art. 319 N 5; NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N 1251).

2.5 Zu prüfen ist, ob die Staatsanwaltschaft zu Recht davon ausgegangen ist, hinsichtlich des Tatbestands der schweren Körperverletzung (Art. 122 StGB) bzw. der fahrlässigen schweren Körperverletzung (Art. 125 Abs. 2 StGB) habe sich kein Tatverdacht erhärtet. Gemäss Art. 122 StGB macht sich der schweren Körperverletzung strafbar, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt (Abs. 1), den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (Abs. 2) oder eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht (Abs. 3). Wer die schwere Schädigung fahrlässig verursacht, macht sich nach Art. 125 Abs. 2 StGB strafbar.

2.6 In casu ist den Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer die nachfolgenden Verletzungen erlitten hat: Offenes Schädelhirntrauma, Wirbelsäulenfrakturen sowie stumpfes Thoraxtrauma (vgl. den vorläufigen Kurzentlassbrief des Universitätsklinikum Freiburg vom 13. März 2019). Der Beschwerdeführer war vom 9. März 2019 bis zum 20. März 2019 intensiv medizinisch hospitalisiert, bevor er in die häusliche Umgebung entlassen werden konnte. Ferner verbrachte er den Zeitraum vom 29. April 2019 bis zum 20. Mai 2019 in Rehabilitation, wobei die angestrebten Rehabilitationsziele vollständig erreicht wurden (Ärztlicher Entlassungsbericht der REGIO-RehaTagesklinik Freiburg GmbH vom 20. Mai 2019). Der klinisch-radiologische Heilungsverlauf wird dann auch als äusserst erfreulich gewertet. Gleichwohl wird festgehalten, dass noch nicht abzusehen sei, ob in Bezug auf die Wirbelsäulenverletzung ein Langzeitschaden zurückbleibe (Bericht des Universitätsklinikum Freiburg vom 7. August 2019). Auch bestehe nach einem offenen Schädelhirntrauma grundsätzlich ein Meningitisrisiko (Bericht des Universitätsklinikum Freiburg vom 26. März 2019). Somit erhellt, dass sich der Heilungsverlauf im aktuellen Zeitpunkt hoffnungsvoll präsentiert, dessen ungeachtet aufgrund des derzeitigen Gesundheitszustandes nichts Abschliessendes über etwaige Langzeitschäden ausgesagt werden kann. Zum aktuellen Zeitpunkt kann die effektive Schwere der Körperverletzung nicht festgestellt werden. Vielmehr bestehen erhebliche Unsicherheiten was die künftige Entwicklung des Gesundheitszustands des http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Beschwerdeführers betrifft. Liegt eine unsichere Prognose vor, so ist allerdings in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" das Strafverfahren nicht einzustellen. Im Gegenteil legt Art. 314 Abs. 1 lit. d StPO fest, dass die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung (hier nach Einholung eines entsprechenden Gutachtens) sistieren kann, wenn ein Sachentscheid von der weiteren Entwicklung der Tatfolgen abhängt, wobei diese Bestimmung namentlich Verfahren wegen Delikten gegen die körperliche Integrität betrifft, bei denen die künftige Entwicklung des Verletzungsbildes − wie in casu − noch nicht absehbar ist (vgl. ESTHER OMLIN, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 314 N 17; NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2018, Art. 314 N 8; NATHAN LANDSHUT/THOMAS BOSSHARD, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 314 N 17). Die Staatsanwaltschaft hat somit vorerst ein medizinisches Gutachten gemäss den Regeln von Art. 182 ff. StPO einzuholen, welches sich zur Frage der zu erwartenden Langzeitschäden äussert. Nach Vorliegen des Gutachtens ist über die Frage der Sistierung des Verfahren zu entscheiden.

2.7 Soweit die Staatsanwaltschaft ergänzend geltend macht, dass Verfahren wäre ohnehin zufolge fehlender Sorgfaltspflichtsverletzung der Betreiber bzw. Mitarbeiter der B.____ C.____ einzustellen, kann ihr nicht gefolgt werden. Vielmehr ist darauf hinzuweisen, dass die Staatsanwaltschaft bis anhin lediglich den Beschwerdeführer in einer formellen Befragung einvernommen hat. Im Übrigen hat sich die Staatsanwaltschaft damit begnügt, schriftliche Berichte einzuholen. Mithin ist dem Polizeirapport vom 28. März 2019 zu entnehmen, dass dem Sicherheitsverantwortlichen der B.____ in C.____, E.____, offenbar ein von der Staatsanwaltschaft zusammengestellter Fragenkatalog zugesandt wurde, welcher dieser schriftlich beantwortet haben soll. Sowohl der Fragenkatalog als auch die schriftliche Beantwortung der Fragen durch E.____ sind in den Akten allerdings nicht im Original vorhanden, sondern werden einzig im besagten Polizeirapport wiedergegeben. Ausserdem hat die Staatsanwaltschaft die Aussagen von F.____ und G.____, welche im Tatzeitpunkt mit dem Beschwerdeführer die B.____ in C.____ besucht haben, ebenfalls bloss als schriftliche Berichte eingeholt (vgl. den schriftlichen Bericht von F.____ vom 26. Mai 2019 sowie den schriftlichen Bericht von G.____ vom 26. Mai 2019). Diesbezüglich ist zum wiederholten Male darauf hinzuweisen, dass schriftliche Berichte im Sinne von Art. 145 StPO nur mit Zurückhaltung einzuholen sind. Ihnen kommt im Wesentlichen nur in Fällen, bei denen technische oder komplexe, nur im Zusammenhang mit Belegen verständliche Vorgänge darzustellen sind, oder bei Massendelikten Bedeutung zu. Die Strafbehörde darf sich nicht auf die Einholung eines schriftlichen Berichts beschränken, wenn ihre Aufklärungspflicht − wie vorliegend − gebietet, eine förmliche Einvernahme durchzuführen. Namentlich darf die Einholung eines schriftlichen Berichts die Rechte der Parteien nicht einschränken. Danach ist einerseits die schriftlich befragte Person etwa auf ihre Rechte und Pflichten hinzuweisen. Andererseits sind bei der Einholung schriftlicher Berichte die Teilnahmerechte der beschuldigten Person zu wahren. Dabei ergibt sich freilich aus der Sache, dass das Recht der Parteien, bei Beweiserhebungen anwesend zu sein und der einvernommenen Person Fragen zu stellen, bei schriftlichen Berichten nicht unmittelbar gewahrt werden kann (BGer 6B_690/2015 vom 25. November 2015, E. 3.3.1). Es zeigt sich daher, dass http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht die in casu eingeholten schriftlichen Berichte, auf welche sich die Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit der Frage der Sorgfaltspflichtsverletzung der Betreiber bzw. Mitarbeiter der B.____ C.____ stützt, in keiner Weise verwertbar sind. Ein derartiges Beweisergebnis lässt sich im Übrigen auch nicht auf die formell korrekt durchgeführte und daher verwertbare Einvernahme von A.____ vom 23. Oktober 2019 stützen. Vielmehr ist anzumerken, dass aus dieser Befragung wie auch aus den schriftlichen Berichten keinerlei gesicherte Anhaltspunkte hervorgehen, wonach der Beschwerdeführer die Anlage nicht bestimmungsgemäss benutzt haben soll.

Somit erhellt, dass es Aufgabe der Staatsanwaltschaft ist, in Beachtung auch von Art. 314 Abs. 3 StPO vor einer allfälligen Sistierung des Verfahren diejenigen Beweise, deren Verlust zu befürchten ist, nunmehr so rasch wie möglich in gesetzeskonformer Weise zu erheben. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass namentlich die Aussagen der am 9. März 2019 anwesenden Mitarbeitenden und Rettungssanitäter regelmässig geeignet sind, den Sachverhalt zu erhellen (vgl. BGer 6B_690/2015 vom 25. November 2015, E. 3.4). Dies betrifft somit hier sowohl den Sicherheitsverantwortlichen und die vor Ort anwesenden Mitarbeitenden der B.____ in C.____ als auch die Rettungssanitäter, welche allenfalls nicht nur über die Verletzungen des Beschwerdeführers, sondern über die angetroffene Situation und deren Einschätzung (vor allem der Rettungssanitäter), wie es zu diesem Unfall kommen konnte (Menge und Verteilung der Schaumstoffwürfel usw.), Auskunft geben könnten. Erst aufgrund von formell korrekten Sachverhaltsabklärungen kann in der Folge entschieden werden, ob sich der Anfangstatverdacht erhärtet oder nicht. Diese Mitarbeitenden, insbesondere die auf den dem Bericht der Polizei Basel-Landschaft vom 26. März 2019 beiliegenden Fotografien abgebildeten Rettungssanitäter, sind durch die Staatsanwaltschaft mittels förmlicher Einvernahme zu befragen.

2.8 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen erhellt, dass sich die Beschwerde hinsichtlich der Einstellung in Bezug auf den Tatbestand der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB resp. der schweren fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB als begründet erweist. Anzumerken bleibt, dass eine Teileinstellung nur in Betracht kommt, wenn mehrere Lebensvorgänge oder Straftaten vorliegen, die getrennt beurteilt werden können. Sie ist hingegen unzulässig, wenn der gleiche Lebensvorgang oder Tatkomplex lediglich anders gewürdigt wird. So kann die gleiche Straftat nicht unter einem Gesichtspunkt eine Verurteilung und unter einem anderen eine Verfahrenseinstellung zur Folge haben (BGer 6B_425/2015 vom 12. November 2015, E. 1.4). Da die vorliegend angefochtene Einstellungsverfügung lediglich einen Lebensvorgang umfasst, kommt eine Teileinstellung nicht in Betracht und die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 5. November 2019 ist gesamthaft aufzuheben. Die Sache ist daher zur Fortführung der Strafuntersuchung im Sinne der Erwägungen (als Weisung gemäss Art. 397 Abs. 3 StPO) an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3. Kosten 3.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch jene Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens gehen die Verfahrenskosten des Kantonsgerichts in der Höhe von Fr. 1'050.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- (§ 13 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte, GebT, SGS 170.31) sowie Auslagen von Fr. 50.--, zu Lasten des Staates.

3.2 Abschliessend ist zu prüfen, ob des Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren hat. Gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO richten sich Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren nach den Art. 429 bis 434 StPO. Diesen Bestimmungen ist zwar keine Regelung im Sinne von Art. 428 Abs. 1 StPO zu entnehmen, dessen ungeachtet hat sich indes auch der Anspruch auf Entschädigung im Rechtsmittelverfahren nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens zu richten (PATRICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, Rz. 578; NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2018, Art. 436 N 1; STEFAN WEHRENBERG/FRIEDRICH FRANK, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 436 N 4). Dementsprechend ist dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Advokat Stephan Bläsi, für seine Bemühungen im Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung aus der Gerichtskasse zu entrichten. Da der Rechtsvertreter keine Honorarnote eingereicht hat, ist die Entschädigung von Amtes wegen nach Ermessen festzusetzen (§ 18 Abs. 1 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte, TO, SGS 178.112). Unter Berücksichtigung der individuellen Gegebenheiten erachtet die Beschwerdeinstanz eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 400.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer von Fr. 30.80, insgesamt somit Fr. 430.80, für angemessen. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:

://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 5. November 2019 aufgehoben und die Sache zur Fortführung der Untersuchung im Sinne der Erwägungen (als Weisung gemäss Art. 397 Abs. 3 StPO) an diese zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 1'050.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- sowie Auslagen von Fr. 50.--, gehen zu Lasten des Staates.

3. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Advokat Stephan Bläsi, wird für seine Bemühungen im Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 400.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer in der Höhe von Fr. 30.80, insgesamt somit Fr. 430.80, aus der Gerichtskasse entrichtet.

Präsident

Enrico Rosa Gerichtsschreiber

Dominik Haffter

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