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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 03.12.2019 470 19 246

3. Dezember 2019·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·3,077 Wörter·~15 min·3

Zusammenfassung

Nichtanhandnahme des Verfahrens

Volltext

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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 3. Dezember 2019 (470 19 246) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Nichtanhandnahme des Verfahrens

Besetzung Vizepräsident Stephan Gass, Richter Dominique Steiner (Ref.), Richterin Susanne Afheldt; Gerichtsschreiber Pascal Neumann

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin

B.____ AG, Beanzeigtes Unternehmen

Gegenstand Nichtanhandnahme des Verfahrens (Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, vom 16. Oktober 2019)

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A. Im Rahmen einer zivilrechtlichen Auseinandersetzung mit der B.____ AG, domiziliert in X.____, erstattete A.____ mit Schreiben vom 21. September 2019 Anzeige gegen diese bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wegen des Straftatbestandes der Nötigung. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt leitete diese Anzeige an die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft weiter, bei welcher sie am 10. Oktober 2019 einging. In der Folge erliess die Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, mit Datum vom 16. Oktober 2019 eine Nichtanhandnahmeverfügung und beschloss darin, dass das Verfahren in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht an Hand genommen werde (Ziff. 1) und die Kosten zu Lasten des Staates gingen (Ziff. 2). Auf die Begründung dieser Verfügung sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

B. Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 16. Oktober 2019 erhob A.____ mit Eingabe vom 19. Oktober 2019 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Strafrecht, und beantragte dabei sinngemäss deren Aufhebung.

C. Demgegenüber stellte die Staatsanwaltschaft in ihrer Beschwerdeantwort vom 31. Oktober 2019 folgende Begehren: Die Beschwerde sei abzuweisen, und die Kosten des Verfahrens seien der beschwerdeführenden Partei aufzuerlegen (Ziff. 1). Ausserdem seien die neu gestellten Strafanzeigen, da es sich um die gleiche Sache handle, mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren zu vereinigen (Ziff. 2).

D. Mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 22. Oktober 2019 wurde die Beschwerde betreffend die darin angeführten Strafanzeigen zuständigkeitshalber der Staatsanwaltschaft zur weiteren Bearbeitung übermittelt, und mit weiterer Verfügung vom 1. November 2019 wurde erkannt, dass auf den Antrag der Beschwerdegegnerin, wonach die neu gestellten Strafanzeigen mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren zu vereinigen seien, nicht eingetreten wird.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Erwägungen

1.1 Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Rechtsmittelinstanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO sowie aus § 15 Abs. 2 EG StPO. Nach Art. 310 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ist die Beschwerde zulässig gegen die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Gemäss Abs. 2 von Art. 393 StPO können mit der Beschwerde gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a); die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b); sowie Unangemessenheit (lit. c). Nach Art. 310 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.

1.2 Fraglich ist in casu die Legitimation des Beschwerdeführers zur Ergreifung des Rechtsmittels; diese wird in Art. 310 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 382 Abs. 1 StPO normiert. Als Anzeigeerstatter und geschädigte Person ist der Beschwerdeführer ein Verfahrensbeteiligter gemäss Art. 105 Abs. 1 lit. a und lit. b StPO. Verfahrensbeteiligten stehen, wenn sie in ihren Rechten unmittelbar betroffen sind, die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu (Art. 105 Abs. 2 StPO), wozu auch das Beschwerderecht zählt. Nach Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Zur Beschwerde gegen die Einstellung legitimiert sind diejenigen Verfahrensbeteiligten, die ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Aufhebung haben, d.h. durch die Einstellungsverfügung beschwert sind. Zu diesem Kreis gehören die Privatkläger. Betroffene Personen, die sich bis zum Abschluss des Vorverfahrens nicht als Privatkläger konstituiert haben, können die Einstellungsverfügung mangels Parteistellung allerdings grundsätzlich nicht anfechten (Art. 118 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 382 Abs. 1 StPO). Unter Berücksichtigung des Anspruchs auf rechtliches Gehörs gilt diese Einschränkung jedoch dann nicht, wenn die betroffene Person noch keine Gelegenheit gehabt hat, sich zur Frage der Konstituierung zu äussern, so etwa, wenn eine Einstellung ergeht, ohne dass die Strafverfolgungsbehör-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht de diese zuvor auf ihr Konstituierungsrecht aufmerksam gemacht hat, oder bei einer Nichtanhandnahme (vgl. zum Ganzen BGer 1B_298/2012 vom 27. August 2012 E. 2.1, mit Hinweisen zur Lehre und Praxis; Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozesses, BBl 2005, 1308 Fn. 427). Die Strafverfolgungsbehörden trifft denn auch eine entsprechende Auf- und Abklärungspflicht (vgl. Art. 118 Abs. 4 StPO), deren Versäumnis nicht zu einer Verwirkung der Verfahrensrechte der betroffenen Person führen soll. Im vorliegenden Fall ist zufolge der Nichtanhandnahmeverfügung davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer keine Gelegenheit gehabt hat, sich als Privatkläger zu konstituieren. Insofern ist dessen Beschwerdelegitimation auch ohne formelle Konstituierung als Privatkläger zufolge seiner Position als Adressat der angefochtenen Verfügung im Zweifel zu bejahen (vgl. hierzu auch BGer 6B_761/2016 vom 16. Mai 2017 E. 3.3 ff.). Nachdem also die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers für das vorliegende Verfahren gegeben ist und im Übrigen die angefochtene Verfügung ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, der Beschwerdeführer eine zulässige Rüge erhebt, die Rechtsmittelfrist gewahrt hat sowie der Begründungspflicht in dem von sogenannten Laienbeschwerden zu erwartenden Umfang nachgekommen ist, ist ohne Weiteres auf das vorliegende Rechtsmittel einzutreten.

2.1 Die Staatsanwaltschaft führt zur Begründung des angefochtenen Entscheids zusammengefasst aus, es werde vom Anzeigeerstatter nicht geltend gemacht, dass durch die B.____ AG Gewalt angewendet worden sei. Des Weiteren sei der Eingabe von A.____ nicht ansatzweise zu entnehmen, dass gegen ihn in irgendeiner Form ein anderes Nötigungsmittel eingesetzt worden sei. Die blosse Übergabe einer vermeintlich ausstehenden Zahlung an eine Inkasso- Firma, welche in der Folge eine höflich formulierte Zahlungserinnerung schicke, stelle weder eine Androhung von ernstlichen Nachteilen noch eine andere Beschränkung der Handlungsfreiheit dar. Vielmehr handle es sich dabei um eine absolut alltägliche, rein zivilrechtliche Angelegenheit. Der Tatbestand der Nötigung sei damit nicht erfüllt. Ferner liege auch kein wiederholter versuchter gewerbsmässiger Betrug vor, wenn durch die B.____ AG allenfalls eine nicht korrekte Rechnung gestellt werde. Angesichts der Vorauszahlung von A.____ ohne Hinweis auf die Rechnungsnummer sei es durchaus möglich, dass in einem Betrieb mit mehreren Kunden und zahlreichen Transaktionen eine Zahlung nicht zugeordnet werden könne. Eine arglistige Täuschung als Tatbestandsmerkmal des Betruges sei darin jedenfalls nicht zu erkennen. Gestützt auf die Ausführungen von A.____ in seiner Anzeige vom 21. September 2019 liege offensichtlich keine Straftat vor, weshalb auch kein Verfahren an Hand zu nehmen sei.

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2.2 Demgegenüber ist der Beschwerdeführer im Wesentlichen der Ansicht, entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin liege ein wiederholter versuchter gewerbsmässiger Betrug vor, nachdem die von der B.____ AG mit dem Inkasso beauftragte C.____ AG ihm eine völlig ungerechtfertigte Zahlungserinnerung über CHF 118.55 mit dem Hauptbetrag von CHF 48.-- (sowie Verzugszinsen von CHF 2.55 und einem Verzugsschaden von CHF 68.--) in Rechnung gestellt habe, die Zahlung von CHF 48.-- aber von ihm bereits am 24. Dezember 2018 geleistet und im Übrigen der Verzugsschaden nicht nachgewiesen worden sei. Zudem habe die B.____ AG ihm am 27. September 2019 eine letzte Mahnung über den Betrag von insgesamt CHF 69.85 zugesendet, worin sie in betrügerischer Absicht Verzugszinsen von CHF 1.85 und eine Mahngebühr von CHF 20.-- geltend gemacht habe. Auch die Meinung, dass der Tatbestand der Nötigung nicht erfüllt worden sei, entbehre jeglicher Grundlage, sei doch seine Handlungsfähigkeit durch die Bearbeitung der ungerechtfertigten, vollumfänglich falschen, ungewollten und belästigenden Rechnungen und Zahlungserinnerungen auf das Extremste beschränkt worden.

3.1 a) Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen, wenn die Staatsanwaltschaft allein aufgrund der Ermittlungsergebnisse oder der Strafanzeige die Untersuchung nicht eröffnet, weil die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Dies ist gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO unter anderem der Fall, wenn feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) oder wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b). Das Prinzip „in dubio pro duriore“ schreibt vor, dass eine Nichtanhandnahme von der Staatsanwaltschaft nur ausgesprochen werden darf, wenn es klar erscheint, dass der Sachverhalt nicht strafbar ist oder nicht bestraft werden kann. Die Bestimmung besitzt zwingenden Charakter, weshalb bei Vorliegen der in Art. 310 Abs. 1 StPO genannten Gründen der Staatsanwaltschaft kein Ermessen in Bezug auf den Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung zukommt. Sind die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben, hat das Verfahren eröffnet zu werden. Entsprechend kommt eine Nichtanhandnahme nur in Frage, wenn keine Untersuchungshandlungen vorgenommen werden müssen. Es muss sich folglich allein aus den Akten um sachverhaltsmässig und rechtlich klare Fälle handeln. Mit dem sofortigen Entscheid, kein Untersuchungsverfahren durchzuführen, soll primär verhindert werden, dass Personen durch grundlose Anzeigen oder Ermittlungen Nachteile verschiedenster Art

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht entstehen sowie nutzlose Umtriebe anfallen (ESTHER OMLIN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 8 zu Art. 386 StPO, mit Hinweisen; NATHAN LANDSHUT / THOMAS BOSSHARD, in: Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, N 1 f. zu Art. 310 StPO, mit Hinweisen; BGer 1B_368/2012 vom 13. Mai 2013 E. 3; BGE 137 IV 285 E. 2.3).

b) Der Nichtanhandnahmegrund der eindeutigen Nichterfüllung der fraglichen Straftatbestände oder der Prozessvoraussetzungen gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO liegt vor, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist (OMLIN, a.a.O., N 9 zu Art. 310 StPO). Die Situation muss sich für die Staatsanwaltschaft demnach so präsentieren, dass gar nie ein Verdacht hätte angenommen werden dürfen oder der Anfangsverdacht vollständig entkräftet worden ist. Der Staatsanwaltschaft kommt bei der Beurteilung der Frage, ob klare Straflosigkeit gegeben ist, ein gewisser Spielraum zu. Bei missbräuchlichen oder von vornherein aussichtlosen Strafanzeigen hat ebenfalls eine Nichtanhandnahme zu erfolgen. Wirre und nicht einzuordnende Anzeigen können allenfalls sogar formlos abgelegt werden (LANDSHUT / BOSSHARD, a.a.O., N 4 zu Art. 310 StPO; BGE 138 IV 86 E. 4.1.2). Bei blossen Zweifeln, ob ein Straftatbestand vorliegt oder ob der Nachweis strafbaren Verhaltens gelingen wird, darf keine Nichtanhandnahme erfolgen. In diesen Fällen ist die Untersuchung zu eröffnen oder der Tatverdacht durch eigene oder polizeiliche Ermittlungen abzuklären (LANDSHUT / BOSSHARD, a.a.O., N 5 zu Art. 310 StPO; BGer 1B_478/2012 vom 26. November 2012 E. 2.2). Obschon nicht explizit erwähnt, kann eine Nichtanhandnahmeverfügung nach Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO auch ergehen, wenn offenkundig ein Rechtfertigungsgrund besteht. Eine Untersuchungseröffnung kann unterbleiben, wenn ein tatbestandsmässiges Verhalten (z.B. aufgrund einer Amtspflicht) erlaubt oder gar geboten ist (LANDSHUT / BOSSHARD, a.a.O., N 5a zu Art. 310 StPO; OMLIN, a.a.O., N 11a zu Art. 310 StPO; BGer 1B_158/2012 vom 15. Oktober 2012 E. 2.6).

c) Gemäss Art. 181 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Der Tatbestand schützt die Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung des Einzelnen. Der Taterfolg besteht darin, dass eine andere Person dazu veranlasst wird, sich entsprechend dem Willen des Täters zu verhalten. Das abgenötigte Verhalten kann darin bestehen, dass das Op-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht fer eine bestimmte Handlung vornimmt, eine bestimmte Handlung unterlässt oder aber darin, dass das Opfer das Verhalten des Täters oder eines Dritten duldet. Die Tathandlung besteht darin, dass der Täter Gewalt anwendet, dem Opfer ernstliche Nachteile androht oder auf andere Weise seine Handlungsfreiheit beschränkt. Gewalt ist die physische Einwirkung auf den Körper des Opfers, die geeignet ist, die Willensfreiheit zu beeinträchtigen. Welches Mass an Zwangswirkung erforderlich ist, entscheidet sich aufgrund der Umstände des Einzelfalls. Eine Androhung ernstlicher Nachteile liegt vor, wenn nach der Darstellung des Täters der Eintritt des Nachteils als von seinem Willen abhängig erscheint und wenn die Androhung geeignet ist, den Betroffenen in seiner Entscheidungsfreiheit einzuschränken. Ob der Täter das angedrohte Übel tatsächlich bewirken will oder kann, ist irrelevant. Ernstlich sind die angedrohten Nachteile, wenn diese geeignet sind, auch eine verständige Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen. Die Generalklausel der anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit bedarf einer restriktiven Auslegung. Erfasst sind allein Verhaltensweisen, denen eine den Alternativen der Gewaltanwendung und der Androhung ernstlicher Nachteile vergleichbare Zwangswirkung zukommt. Die Tathandlung muss ursächlich dafür sein, dass sich das Opfer in der vom Täter gewünschten Art und Weise verhält. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei bedingter Vorsatz genügt. Eine weitergehende Absicht ist nicht vorausgesetzt. Die Rechtswidrigkeit der Nötigung ist nur gegeben, wenn diese positiv begründet werden kann. Rechtswidrig ist eine Nötigung dann, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist. Vollendet ist die Nötigung, wenn sich das Opfer dem Willen des Täters entsprechend verhält. Misslingt die Bestimmung von Willensbildung oder Willensbetätigung, bleibt es beim Versuch (GÜNTER STRATENWERTH / WOLFGANG WOHLERS, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 2. Auflage, Bern 2009, N 1 ff. zu Art. 181 StGB, mit zahlreichen Hinweisen).

d) Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betruges unter anderem schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt. Handelt der Täter gewerbsmässig, wird er mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft (Art. 146 Abs. 2 StGB). Auf der objektiven Seite kann das tatbestandmässige Geschehen in vier Stadien aufgelöst werden: a) das motivierende Verhalten, das

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht im Normalfalle eine Täuschung ist, aber nicht zu sein braucht; b) als Erfolg dieses Verhaltens die Setzung eines Motivs beim anderen, das auf einem Irrtum beruhen muss; c) eine dadurch motivierte Vermögensverfügung des anderen; d) einen durch die Verfügung herbeigeführten Vermögensschaden (GÜNTER STRATENWERTH / GUIDO JENNY / FELIX BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 7. Auflage, Bern 2010, § 15 N 4, mit Hinweisen). Betrügerisches Verhalten ist strafrechtlich nur relevant, wenn der Täter mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit täuscht. Dieses Erfordernis ist erfüllt, wenn er ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Einfache falsche Angaben sind arglistig, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder er nach den Umständen voraussieht, dass jenes die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2; 135 IV 76 E. 5.2; 128 IV 18 E. 3a; je mit Hinweisen).

3.2 a) Beim Straftatbestand der Nötigung nach Art. 181 StGB hat sich mit dem Vorzug eines relativ umfassenden Schutzes der Handlungsfreiheit von Anfang an die bis heute ungelöste – und auf diesem Abstraktionsniveau anscheinend auch nicht lösbare – Schwierigkeit verbunden, das wirklich strafwürdige vom nicht strafwürdigen, sozial völlig angepassten oder doch nur anstössigen oder sittenwidrigen Verhalten nach hinreichend präzisen Kriterien abzugrenzen (STRATENWERTH / JENNY / BOMMER, a.a.O., § 5 N 1). In allgemeiner Weise ist zu konstatieren, dass ein strafrechtlich relevantes Verhalten nur dann vorliegt, wenn alle Tatbestandselemente der fraglichen Strafrechtsnorm, im vorliegenden Fall von Art. 181 StGB bzw. von Art. 146 StGB, gegeben sind. Dies ist zu verneinen. Für die Erfüllung von Art. 181 StGB sind als objektive Tatbestandselemente vorausgesetzt entweder die Anwendung von Gewalt (d.h. eine physische Einwirkung auf einen anderen), die Androhung ernstlicher Nachteile (was beim Adressaten zu einer unzulässigen Freiheitsbeschränkung führt) oder eine andere Beschränkung der Handlungsfreiheit (wie z.B. die Blockierung von Zutritten; vgl. zum Ganzen VERA DELNON / BERNHARD RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Auflage, Basel 2019, N 18 ff. zu Art. 181 StGB, mit Hinweisen). Solcherlei wird weder vom Beschwerdeführer substantiiert geltend gemacht, noch wäre für das Kantonsgericht ersichtlich, dass ein im Sinne des Strafrechts relevantes irgendwie geartetes Nötigungsmittel vorliegen könnte. Die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorgebrachte angebliche Beschränkung seiner Handlungsfähigkeit durch die Bearbeitung

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht von allenfalls inkorrekten Rechnungen und Zahlungserinnerungen ist im vorliegend geltend gemachten Ausmass strafrechtlich nicht bedeutsam. Vielmehr ist, wie dies bereits die Staatsanwaltschaft zu Recht erkannt hat, gestützt auf die Darlegungen des Beschwerdeführers in casu von einer ausschliesslich zivilrechtlichen Auseinandersetzung ‒ deren Begründetheit nicht von der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu prüfen ist ‒ zwischen ihm und der B.____ AG auszugehen. Nachvollziehbar ist zwar ohne Weiteres, dass es für den Beschwerdeführer ‒ obgleich die Parteien offenbar zwischenzeitlich ihre Differenzen zu den einzelnen Forderungen haben bereinigen können ‒ ärgerlich sein mag, Zeit und Energie aufwenden zu müssen, um sich gegen allenfalls inkorrekte Rechnungen und Zahlungserinnerungen zu wehren. Dies ändert aber nichts daran, dass im zur Anzeige gebrachten Sachverhalt keine Nötigung nach Art. 181 StGB zu erblicken ist.

b) Diese Feststellungen gelten sinngemäss gleichermassen im Hinblick auf den Vorwurf des Betruges. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass die B.____ AG absichtlich und nicht nur versehentlich unrichtige Rechnungen und Zahlungserinnerungen verschickt hätte, wofür es aber keine Hinweise gibt, würde dies nicht den Tatbestand des mehrfachen versuchten gewerbsmässigen Betruges gemäss Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB erfüllen. Wie vorgängig dargelegt, ist betrügerisches Verhalten strafrechtlich nur dann relevant, wenn Arglist vorliegt, d.h. wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet, sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient, oder wenn die Überprüfung einfacher falscher Angaben nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist sowie wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält. Im vorliegenden Fall ist keine dieser Voraussetzungen erfüllt. Vielmehr sind die von der B.____ AG verschickten Rechnungen, wenngleich diese falsch gewesen sein mögen, für den Beschwerdeführer immer und ohne besondere Mühe überprüfbar gewesen, und dieser hat offenbar im Gegensatz zur Beanzeigten denn auch jederzeit den Überblick über die ausstehenden Forderungen gehabt. Es ist nochmals festzustellen, dass bei allem Verständnis über den durch allenfalls inkorrekte Rechnungen und Zahlungserinnerungen hervorgerufenen Ärger der in casu massgebliche Sachverhalt sich nicht unter die strafrechtliche Norm von Art. 146 StGB subsumieren lässt. Im Übrigen ist mangels Zuständigkeit des Kantonsgerichts in seiner Funktion als Rechtsmittelinstanz auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer beabsichtigt, gegen die Staatsanwaltschaft eine Strafanzeige wegen Verletzung der StPO, der BV und der EMRK einzureichen, nicht weiter einzugehen.

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Gemäss diesen Erwägungen ist die Beschwerde vom 19. Oktober 2019 in Bestätigung der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung vom 16. Oktober 2019 vollumfänglich abzuweisen.

4. Bei diesem Verfahrensausgang gehen nach Art. 428 Abs. 1 StPO die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 800.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 750.-- sowie Auslagen von CHF 50.--) zu Lasten des Beschwerdeführers.

Demnach wird erkannt:

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 800.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 750.-- sowie Auslagen von CHF 50.--) gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.

Vizepräsident

Stephan Gass Gerichtsschreiber

Pascal Neumann

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