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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 26.11.2019 470 19 214

26. November 2019·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·3,492 Wörter·~17 min·3

Zusammenfassung

Nichtanhandnahme des Verfahrens

Volltext

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 26. November 2019 (470 19 214) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Nichtanhandnahme des Verfahrens

Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richterin Helena Hess (Ref.), Richterin Susanne Afheldt; Gerichtsschreiberin Liridona Asllani

Parteien A.____, vertreten durch B.____, Beschwerdeführerin

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung WK, Rheinstrasse 27, Postfach, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin

C.____, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Bürki, Auerstrasse 2, Postfach, 9435 Heerbrugg, Beschuldigter

Gegenstand Nichtanhandnahme des Verfahrens Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 13. August 2019 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Am 9. Mai 2019 erstattete die A.____, vertreten durch deren CEO B.____, bei der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Wirtschaftskriminalität (nachfolgend Staatsanwaltschaft), Strafanzeige gegen C.____, Gemeindepräsident von X.____, wegen versuchter Bestechung Privater (Art. 322octies StGB i.V.m. Art. 22 StGB) sowie Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB).

B. Mit Schreiben vom 16. Mai 2019 bot die Staatsanwaltschaft der A.____ die Gelegenheit, ihre Strafanzeige bis zum 24. Juni 2019 zu substantiieren und den beanzeigten Sachverhalt auszuführen sowie allenfalls zu belegen.

C. Daraufhin reichte die A.____ mit Eingabe vom 6. Juni 2019 und erneuter Eingabe vom 12. August 2019 weitere die Strafanzeige ergänzende Dokumente ein.

D. Am 13. August 2019 verfügte die Staatsanwaltschaft, dass das Verfahren in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht an Hand genommen werde (Ziff. 1 der Nichtanhandnahmeverfügung). Die Kosten gingen zu Lasten des Staates (Ziff. 2 der Nichtanhandnahmeverfügung).

E. Dagegen gelangte die A.____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit Beschwerde vom 22. August 2019 an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend Kantonsgericht), und beantragte sinngemäss, es sei die fragliche Nichtanhandnahmeverfügung aufzuheben und das Strafverfahren gegen den Beschuldigten an Hand zu nehmen.

F. Demgegenüber schloss die Staatsanwaltschaft mit Stellungnahme vom 27. August 2019 auf Abweisung der Beschwerde.

G. Mit Eingabe vom 12. September 2019 gelangte C.____ (nachfolgend Beschuldigter), vertreten durch Rechtsanwalt Peter Bürki, an das Kantonsgericht und verlangte die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin.

H. Mit Verfügung vom 16. September 2019 schloss das Kantonsgericht den Schriftenwechsel.

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Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Erwägungen I. Formelles 1. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Rechtsmittelinstanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO sowie aus § 15 Abs. 2 EG StPO. Nach Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ist die Beschwerde zulässig gegen die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Gemäss Abs. 2 von Art. 393 StPO können mit der Beschwerde gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a); die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b); sowie Unangemessenheit (lit. c). Nach Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.

2. Vorliegend ficht die Beschwerdeführerin die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 13. August 2019 an, welche ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt. Mit ihrer Beschwerdeeingabe vom 22. August 2019 hat sie zudem die Rechtsmittelfrist gewahrt und ist der Begründungspflicht nachgekommen. Zweifelhaft ist in casu allerdings die Legitimation der Beschwerdeführerin zur Ergreifung des Rechtsmittels. Diese wird in Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 382 Abs. 1 StPO normiert. Als Anzeigeerstatterin ist die Beschwerdeführerin eine Verfahrensbeteiligte gemäss Art. 105 Abs. 1 lit. b StPO. Sind die Verfahrensbeteiligten unmittelbar in ihren Rechten betroffen, so stehen ihnen die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu (Art. 105 Abs. 2 StPO). Dazu zählt auch das Beschwerderecht. Nach Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Zur Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung legitimiert sind diejenigen Verfahrensbeteiligten, die ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Aufhebung haben. Zu diesem Kreis gehören die Privatkläger. Betroffene Personen, die sich bis zum Abschluss des Vorverfahrens nicht als Privatkläger konstituiert haben, können die Nichtanhandnahmeverfügung mangels Parteistellung allerdings grundsätzlich nicht anfechten (Art. 118 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 310 Abs. 2 StPO und Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 382 Abs. 1 StPO). Unter Berücksichtigung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gilt diese Einschränkung jedoch dann nicht, wenn die betroffene Person noch keine Gelegenheit gehabt hat, sich zur Frage der Konstituierung zu äussern; so etwa bei einer Nichtanhandnahme oder wenn eine Einstellung ergeht, ohne dass die Strafverfolgungsbehörde die betroffene Person zuvor auf ihr Konstituierungsrecht aufmerksam gemacht hat (vgl. zum Ganzen: BGer 1B_298/2012 vom 27. August 2012 E. 2.1, mit Hinweisen zur Lehre und Praxis; Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozesses, BBl 2005, 1308 Fn. 427). Die Strafverfolgungsbehörden trifft denn auch eine entsprechende Auf- und Abklärungspflicht (vgl. Art. 118 Abs. 4 StPO), deren Versäumnis nicht zu einer Verwirkung der Verfahrensrechte der betroffenen Person führen soll. Im vorliegenden Fall ist zufolge http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Nichtanhandnahmeverfügung davon auszugehen, dass die Anzeigeerstatterin keine Gelegenheit gehabt hat, sich als Privatklägerin zu konstituieren. Insofern ist die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin auch ohne formelle Konstituierung als Privatklägerin im Zweifel zu bejahen. Mithin erweisen sich sämtliche formelle Voraussetzungen als erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

II. Materielles 1. Zur Begründung der Nichtanhandnahmeverfügung bringt die Staatsanwaltschaft zusammenfassend vor, weder der Strafanzeige vom 9. Mai 2019 noch dem Substantiierungsschreiben vom 6. Juni 2019 lasse sich entnehmen, inwiefern sich der Beschuldigte der versuchten aktiven Bestechung Privater (Art. 322octies StGB i.V.m. Art. 22 StGB) sowie des Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB) strafbar gemacht haben könnte.

Mangels konkreter Vorbringen zum Sachverhalt resp. zum Tatvorwurf sei die Staatsanwaltschaft aufgrund der von Seiten der Beschwerdeführerin eingereichten Beilagen hinsichtlich des Vorwurfs der versuchten aktiven Bestechung Privater im Wesentlichen vom folgenden Sachverhalt ausgegangen: Am 9. September 2016 habe die Gemeinde X.____ mit der Beschwerdeführerin den Servicevertrag Nr. 103'095 über die Lieferung diverser Hygieneartikel abgeschlossen. Dieser sei ab dem 1. Juli 2017 durch den neuen Service-Vertrag Nr. 105'019 vom 25. April 2017 ersetzt worden. Infolge Uneinigkeiten sei am 5. Dezember 2016 zwischen der Gemeinde X.____ (vertreten durch den Beschuldigten und D.____) sowie der Beschwerdeführerin eine Sitzung anberaumt worden. Dabei soll der Beschuldigte diese wie folgt eröffnet haben: "Machen wir es kurz. B.____; was kostet uns der Ausstieg aus ihrem Service-Vertrag? 5'000.- oder 10'000.- Franken? Wie viel muss es sein?". Die Staatsanwaltschaft nehme mangels anderslautender Informationen an, dass die Beschwerdeführerin im fraglichen Rückzugsangebot des Beschuldigten einen Bestechungsversuch erkannt haben will. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin sei jedoch davon auszugehen, dass die Gemeinde X.____ einen in strafrechtlicher Hinsicht irrelevanten Vertragsrückzug mit Entschädigungsleistung vorgeschlagen habe. Die Frage nach der Möglichkeit eines vorzeitigen Vertragsausstiegs stelle für sich allein noch kein Angebot eines nicht gebührenden Vorteils im Sinne des Tatbestands der aktiven Bestechung Privater dar; dies zumal auch nirgends hervorgehe, dass das Angebot den Anzeige-erstatter als Privatperson hätte begünstigen sollen. Vielmehr sei die Offerte an die Beschwerdeführerin selbst gerichtet gewesen. Über die Umstände der Vertragsbeziehung habe auch die Geschäftsprüfungskommission der Gemeinde X.____ Kenntnis gehabt und entsprechende Abklärungen getroffen. Diese habe das Anliegen der Beschwerdeführerin mit dem Gemeinderat besprochen und sei zum Schluss gelangt, dass keine belastbaren Hinweise und Belege betreffend einen angeblichen Erpressungs- und Bestechungsversuch vorliegen würden. Der objektive Tatbestand der aktiven Privatbestechung gemäss Art. 322octies StGB sei daher nicht erfüllt, sodass sich auch die Prüfung eines möglichen Versuchs (Art. 22 StGB) dazu erübrige. Entsprechend sei das Strafverfahren in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht an Hand zunehmen. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Da es auch betreffend die Anschuldigung des Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 StGB an konkreten Vorbringen zum Sachverhalt mangle, gehe die Staatsanwaltschaft gestützt auf die eingereichten Belege davon aus, dass dieser Vorwurf ebenfalls im Zusammenhang mit der Vertragsauflösung des Service Abonnements stehe. So werde im Schreiben der Beschwerdeführerin vom 24. Januar 2019 an die Gemeindeverwaltung X.____ ausgeführt, der Beschuldigte habe diese gezwungen, den am 9. September 2016 von jenem unterzeichneten Vertrag Nr. 103'085 (recte: 103'095) zu annullieren und neu durch den Vertrag Nr. 105'019 vom 25. April 2017 zu ersetzen. Die Staatsanwaltschaft mutmasse, dass die Beschwerdeführerin einen Amtsmissbrauch unter anderem in der angeblichen Kompetenzüberschreitung des Beschuldigten durch die Missachtung der obligatorischen Kollektivunterschrift in Vertragsbelangen erblicke. Der Umstand, dass aufgrund einer Kompetenzüberschreitung ein Vertrag annulliert und durch einen neuen ersetzt werde, stelle indes für sich allein keinen Amtsmissbrauch im Sinne von Art. 312 StGB dar. Im Übrigen bedürfe es für einen strafrechtlich relevanten Missbrauch der Amtsgewalt einer gewissen Schwere der Rechtsverletzung. Da hierfür keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich seien, sei das Verfahren in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO auch in diesem Punkt nicht an Hand zunehmen.

2. Demgegenüber betont die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Beschwerdeeingabe vom 22. August 2019 erneut, dass das Angebot des Beschuldigten anlässlich der Sitzung vom 5. Dezember 2016, einen Betrag von CHF 5'000.00 oder CHF 10'000.00 zwecks vorzeitiger Vertragsauflösung zu zahlen, einen Bestechungsversuch darstelle. Diese Offerte soll der Beschuldigte mit E-Mail vom 27. Januar 2019 (recte: 26. Januar 2019) sogar schriftlich bestätigt haben. Die Beschwerdeführerin habe diesen Bestechungsversuch allerdings entschieden zurückgewiesen. Beim Beschuldigten soll es sich nach Ansicht der Beschwerdeführerin um einen vermutlich korrupten Gemeindepräsidenten handeln. Im Übrigen verweist die Beschwerdeführerin auf die "fatalen Folgen", die ihr angesichts des Vorgefallenen drohen würden.

3. In Ergänzung zu ihrer Begründung in der Nichtanhandnahmeverfügung vom 13. August 2019 bringt die Staatsanwaltschaft im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 27. August 2019 vor, dass sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde lediglich damit begnügt habe, mehrere, teilweise neue, wenn auch nicht relevante, Fakten aufzulisten und weitere Unterlagen ins Recht zu legen. Namentlich gehe die Beschwerdeführerin mit keinem Wort darauf ein, weshalb es sich beim angebotenen Betrag von CHF 5'000.00 bis CHF 10'000.00 um eine vermeintliche (versuchte) Bestechungszahlung gehandelt haben soll. Sodann behaupte die Beschwerdeführerin nach wie vor nicht, dass das fragliche Angebot deren CEO als Privatperson habe begünstigen sollen.

4. Der Beschuldigte räumt im Rahmen seiner Eingabe vom 12. September 2019 ein, dass es zwischen der Anzeigeerstatterin und der Gemeinde X.____ betreffend das eingegangene Vertragsverhältnis zu Differenzen gekommen sei. Weil die Gemeinde X.____ mit dem von Seiten der Beschwerdeführerin gelieferten Produkt und den fraglichen Leistungen nicht zufrieden gewesen http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht sei, habe der Beschuldigte als Gemeindepräsident den Versuch unternommen, sich von diesem Vertragsverhältnis unter Inkaufnahme einer Zahlung an die Beschwerdeführerin in der Höhe von CHF 5'000.00 für den bisher geleisteten Aufwand zu lösen. Die Unterstellung, es solle sich dabei um einen Bestechungsversuch gehandelt haben, sei absurd. Ebenso wenig könne von einem Missbrauch der Amtsgewalt die Rede sein.

5. Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens, sobald auf Grund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Da dieser Bestimmung zwingender Charakter zukommt, muss die Staatsanwaltschaft bei Vorliegen der in Art. 310 Abs. 1 StPO genannten Gründe eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen (ESTHER OMLIN, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 310 N 8). Mit dem sofortigen Entscheid, kein Untersuchungsverfahren durchzuführen, soll verhindert werden, dass Personen durch grundlose Anzeigen oder Ermittlungen Nachteile erleiden und nutzlose Umtriebe anfallen. Da eine Nichtanhandnahmeverfügung nur dann erlassen wird, wenn keine Untersuchungshandlungen vorgenommen werden (Art. 309 Abs. 4 StPO), muss es sich folglich um sachverhaltsmässig und rechtlich klare Fälle handeln, wobei sich dies allein aus den Akten zu ergeben hat. Die Nichtanhandnahme wegen fehlenden Straftatbestands oder fehlender Prozessvor-aussetzungen darf nur dann verfügt werden, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zu beurteilende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist (ESTHER OMLIN, a.a.O., N 8 f.; vgl. auch NATHAN LANDSHUT/THOMAS BOSSHARD, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 310 N 1 ff.). Zu den Voraussetzungen für die Nichtanhandnahme nach Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO gehört daher die Eindeutigkeit. Mit anderen Worten muss von Anfang an offensichtlich sein, dass ein Straftatbestand nicht erfüllt ist. Zweifel müssen nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" dazu führen, dass ein Strafverfahren eröffnet wird (ESTHER OMLIN, a.a.O., N 8; NATHAN LANDSHUT/THOMAS BOSSHARD, a.a.O., N 5).

6.1.1 Nach Art. 322octies Abs. 1 StGB macht sich der Bestechung Privater strafbar, wer einem Arbeitnehmer, einem Gesellschafter, einem Beauftragten oder einer anderen Hilfsperson eines Dritten im privaten Sektor im Zusammenhang mit dessen dienstlicher oder geschäftlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt. Diesem Straftatbestand liegt ein sog. "Dreiecksverhältnis" zugrunde. Auf der einen Seite stehen der Prinzipal (z.B. Arbeitgeber, Auftraggeber etc.) und der gegenüber diesem treuepflichtige Agent (z.B. Arbeitnehmer, Auftragnehmer etc.). Auf der anderen Seite steht der Dritte (Klient), welcher den Agenten mit einem ungebührenden Vorteil zu einem bestimmten Verhalten bewegen will. Mit anderen Worten wirkt der Klient auf das Verhältnis zwischen dem Prinzipal und dem Agenten dahingehend ein, dass der Agent die Interessen des Dritten über die von ihm zu wahrenden Interessen des Prinzipals stellt und dergestalt seine Treuepflicht gegenüber dem Prinhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht zipal verletzt. Privatbestechung ist demgemäss nur strafbar, wenn die rechtlichen Interessen eines anderen (des Prinzipals) verletzt werden, der – meistens von seinem Arbeitnehmer oder Beauftragten – erwarten kann und darf, dass sich dieser an dessen Treuepflicht ihm gegenüber hält (vgl. zum Ganzen: BERNHARD ISENRING, Orell Füssli Kommentar StGB, 20. Aufl. 2018, Art. 322octies N 12 ff.).

6.1.2 Bezüglich des gegenüber dem Beschuldigten erhobenen Vorwurfs der versuchten Bestechung Privater gemäss Art. 322octies StGB ist auf die überzeugenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft zu verweisen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin stellt der Umstand, dass der Beschuldigte dieser resp. deren CEO anlässlich der Sitzung vom 5. Dezember 2016 zwecks vorzeitigen Vertragsrückzugs die Bezahlung von CHF 5'000.00 bis CHF 10'000.00 offeriert hat, kein im Sinne von Art. 322octies StGB strafrechtlich relevantes Verhalten dar. Zwar sind Verträge angesichts des Prinzips "pacta sunt servanda" grundsätzlich einzuhalten. Nichtsdestotrotz steht es in der privatrechtlichen Disposition der Parteien, die Modalitäten für eine allfällige vorzeitige Vertragsbeendigung – bei Vertragsschluss oder auch zu gegebener Zeit – einvernehmlich festzulegen. Darüber scheint sich auch die Beschwerdeführerin im Klaren zu sein, sieht sie doch in ihren eigenen Service- und Lieferbedingungen unter anderem ausdrücklich folgendes vor: "Bei vorzeitiger Kündigung ausserhalb der vertraglichen Bedingungen kann die (…) auf die Erfüllung des Service-Vertrages bestehen oder nach Rücksprache mit dem Kunden einen Teil (maximal zwei Drittel) der verbleibenden Abonnementssumme, exklusive Installationskosten, als pauschalen Ersatz für die vorzeitige Vertragsauflösung dem Kunden in Rechnung stellen (vgl. act. 01.03.01; Auszug aus Ziff. 4 der Service- und Lieferbedingungen). Umso mehr erstaunt, dass die Beschwerdeführerin das von Seiten des Beschuldigten gemachte Angebot als Bestechungsversuch interpretiert haben will. Das fragliche Angebot des Beschuldigten ist klar als pauschaler Ersatz für die im Zusammenhang mit der vorzeitigen Vertragsbeendigung entstandenen Umtriebe zu qualifizieren. So bestätigt der Beschuldigte in der E-Mail vom 26. Januar 2017 sogar explizit, die Zahlung von bis zu CHF 5'000.00 sei als Aufwandentschädigung für die bereits geleisteten Dienste zu betrachten. Von einem Anbieten, Versprechen oder Gewähren eines nicht gebührenden Vorteils im Sinne von Art. 322octies Abs. 1 StGB kann daher vorliegend mitnichten die Rede sein. Überdies behauptet die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt, dass das vorliegend strittige Angebot mit der Absicht abgegeben worden sei, den CEO der Beschwerdeführerin als Privatperson zu begünstigen. Die Beschwerdeführerin verkennt in casu, dass die im Kontext mit dem fraglichen Angebot erhobenen Vorwürfe höchstens von zivilrechtlicher, keinesfalls jedoch von strafrechtlicher Relevanz sind. Schliesslich ist an dieser Stelle erneut darauf hinzuweisen, dass sich die Geschäftsprüfungskommission der Gemeinde X.____ dieser Angelegenheit angenommen und ebenfalls keinen "Erpressungs- und Bestechungsversuch" hat feststellen können (vgl. act. 01.03.030; E-Mail vom 28. März 2019). Da in casu mit Sicherheit feststeht, dass der zu beurteilende Lebenssachverhalt keinen Straftatbestand erfüllt, hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren in diesem Punkt in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO zu Recht nicht an Hand genommen. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6.2.1 Amtsmissbrauch liegt gemäss Art. 312 StGB dann vor, wenn Mitglieder einer Behörde oder Beamte ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen. Ein Missbrauch der Amtsgewalt ist gegeben, wenn der Täter seine Machtbefugnisse unrechtmässig anwendet, indem er z.B. hoheitliche Verfügungen trifft oder auf andere Art Zwang ausübt, oder wenn er seine Amtsbefugnisse überschreitet. Der Amtsträger greift in Grundfreiheiten anderer ein, ohne dass die dazu gesetzlich notwendigen Voraussetzungen gegeben sind. Allerdings ist nicht bei jeder Verfügung und bei jedem Handeln, das sich im Nachhinein wegen Fehlens der gesetzlichen Voraussetzungen als unzulässig erweist, sogleich Amtsmissbrauch anzunehmen. Da ein gewisser Ermessensspielraum zuzulassen ist, ist der in Art. 312 StGB statuierte Tatbestand erst bei einem eigentlichen Missbrauch dieses Ermessens als erfüllt zu betrachten. Ganz generell bedarf es zur Annahme eines strafrechtlich relevanten Missbrauchs der Amtsgewalt einer gewissen Schwere der Rechtsverletzung. In subjektiver Hinsicht wird Vorsatz verlangt. Der Amtsträger muss in der Absicht handeln, sich oder einem Dritten einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen einen ebenfalls unrechtmässigen Nachteil zuzufügen. Der Täter muss demnach bewusst Amtsgewalt missbrauchen. An dieser Voraussetzung fehlt es, wenn er glaubt, pflichtgemäss zu handeln (vgl. zum Ganzen: STEFAN TRECHSEL/HANS VEST, Praxiskommentar StGB, 3. Aufl. 2018, Art. 312 N 3 ff.; STEFAN HEIMGARTNER, Basler Kommentar StGB II, 4. Aufl. 2019, Art. 312 N 7 ff.; ISENRING, a.a.O., Art. 312 N 8b).

6.2.2 Auch mit Bezug auf den Vorwurf des Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 StGB ist den vollends zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft beizupflichten. Weder der Strafanzeige vom 9. Mai 2019 noch dem Substantiierungsschreiben vom 6. Juni 2019 ist zu entnehmen, welches konkrete Verhalten des Beschuldigten die Beschwerdeführerin zur Annahme veranlasst hat, dieser habe ein strafrechtlich relevantes Verhalten im Sinne von Art. 312 StGB an den Tag gelegt. Mit den Ausführungen der Staatsanwaltschaft ist vermutungsweise davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin einen Missbrauch der Amtsgewalt des Beschuldigten in der mutmasslichen Missachtung der Unterschriftenregelung beim Abschluss des Service-Vertrages Nr. 103'095 festgemacht haben will. Allerdings sind vorliegend keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, wonach der Beschuldigte oder ein anderer Vertreter der Gemeinde X.____ die ihnen kraft ihres Amtes zustehenden Machtbefugnisse überschritten haben sollten. Einen anderen Schluss lässt auch die E-Mail von D.____ vom 9. November 2019 an eine Mitarbeiterin der Beschwerdeführerin nicht zu (vgl. Beilage Nr. 16 zur Beschwerdeeingabe vom 22. August 2019). Darin hält dieser unter anderem fest, er habe im Gespräch mit dem CEO der Beschwerdeführerin deutlich erwähnt, nicht bemächtigt zu sein, für diese Summe (gemeint ist der Betrag gemäss Service-Vertrag Nr. 103'095) einen Vertrag abzuschliessen. Er habe deshalb den Vertrag nochmals benötigt, um diesen seinem Vorgesetzten vorzulegen. Auch habe er während des Gesprächs klar zum Ausdruck gebracht, dass gemäss Visum- und Finanzkompetenzreglung der Gemeinde X.____ ab einem Betrag von CHF 5'000.00 eine Zweitofferte eingeholt werden müsse. Weil sich die Zweitofferte um einiges preiswerter ausgestaltet habe, habe man sich schliesslich für jene entschieden. Der http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht alleinige Umstand jedoch, dass eine Unterschriftenregelung missachtet und in der Folge ein Vertragsrückzug angestrebt resp. – wie in casu – ein neuer Vertrag abgeschlossen wird, vermag noch keinen Amtsmissbrauch nach Art. 312 StGB zu begründen. Dies gilt insbesondere angesichts der hiervor erwähnten Tatsache, dass es zur Annahme eines strafrechtlich relevanten Missbrauchs der Amtsgewalt einer gewissen Schwere der Rechtsverletzung bedarf, wovon vorliegend nicht die Rede sein kann (vgl. E. 6.2.1). Die Beschwerdeführerin verkennt somit auch in diesem Punkt, dass der dem Beschuldigten gegenüber erhobene Vorwurf – wenn überhaupt – eine Angelegenheit von zivilrechtlicher Relevanz darstellt. Schliesslich ist auch in diesem Zusammenhang erneut auf die E-Mail der Geschäftsprüfungskommission der Gemeinde X.____ vom 28. März 2019 zu verweisen, welche sich dieser Angelegenheit angenommen und ebenfalls bestätigt hat, keine Unregelmässigkeiten festgestellt zu haben (vgl. act. 01.03.030). Weil vorliegend zweifelsfrei kein strafrechtlich relevantes Verhalten vorliegt, hat die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren auch in diesem Punkt in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO zu Recht nicht an Hand genommen.

7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen den Beschuldigten sowohl wegen des Vorwurfs der versuchten Bestechung Privater gemäss Art. 322octies StGB i.V.m. Art. 22 StGB als auch wegen Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 StGB zu Recht in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht an Hand genommen hat. Mithin ist die Beschwerde vom 22. August 2019 in Bestätigung der Nichtanhandnahmeverfügung vom 13. August 2019 vollumfänglich abzuweisen.

III. Kosten 1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Dem Verfahrensausgang entsprechend gehen die ordentlichen Kosten für das vorliegende Beschwerdeverfahren gemäss § 13 Abs. 1 GebT in der Höhe von CHF 1'100.00, beinhaltend eine Gerichtsgebühr von CHF 1'000.00 sowie Auslagen von pauschal CHF 100.00, zu Lasten der Beschwerdeführerin.

2. Dem Beschuldigten ist für seine Aufwendungen für das Beschwerdeverfahren in Anwendung von § 18 Abs. 1 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte ermessensweise eine pauschale Entschädigung von CHF 500.00 (inkl. Auslagen), zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 38.50, somit total CHF 538.50, zuzusprechen. Diese Kosten gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin.

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Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die ordentlichen Kosten für das Beschwerdeverfahren in der Höhe von gesamthaft CHF 1'100.00, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 1'000.00 sowie Auslagen von CHF 100.00, gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin.

3. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschuldigten eine Entschädigung von CHF 538.50 (inkl. Auslagen und 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 38.50) zu bezahlen.

Präsident

Dieter Eglin

Gerichtsschreiberin

Liridona Asllani Gegen diesen Entscheid ist Beschwerde beim Bundesgericht erhoben worden (6B_194/2020).

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