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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 24.09.2019 470 19 190

24. September 2019·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·3,436 Wörter·~17 min·5

Zusammenfassung

Nichtanhandnahme des Verfahrens

Volltext

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Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 24. September 2019 (470 19 190) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Nichtanhandnahme des Verfahrens

Besetzung Vizepräsident Markus Mattle, Richter Dominique Steiner (Ref.), Richterin Susanne Afheldt; Gerichtsschreiber Pascal Neumann

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin B.____, c/o Kantonales Sozialamt, Gestadeckplatz 8, 4410 Liestal, Beschuldigte C.____, c/o Kantonales Sozialamt, Gestadeckplatz 8, 4410 Liestal, Beschuldigter D.____, c/o Kantonales Sozialamt, Gestadeckplatz 8, 4410 Liestal, Beschuldigter

Gegenstand Nichtanhandnahme des Verfahrens (Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, vom 19. Juli 2019)

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A. Mit Schreiben vom 15. September 2018 erstattete A.____ bei der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Anzeige gegen B.____, C.____ und D.____, allesamt Mitarbeitende des Kantonalen Sozialamtes Basel-Landschaft, wegen Amtsmissbrauchs nach Art. 312 StGB. Mit Eingabe vom 31. Dezember 2018 konkretisierte der Anzeigeerstatter gestützt auf einen Fragebogen der Staatsanwaltschaft vom 5. Dezember 2018 seine Anzeige. Sodann fand mit Datum vom 7. Juni 2019 eine Befragung des Anzeigeerstatters durch die Staatsanwaltschaft zwecks Substantiierung der Anzeige statt. In der Folge erliess die Staatsanwaltschaft am 19. Juli 2019 eine Nichtanhandnahmeverfügung, in welcher sie festhielt, dass das Verfahren in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht an Hand genommen werde und die Kosten zu Lasten des Staates gingen. Auf die Begründung dieser Verfügung sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

B. Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 19. Juli 2019 erhob A.____ mit Eingabe vom 26. Juli 2017 (recte: 26. Juli 2019) Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, und beantragte dabei sinngemäss deren Aufhebung. Im Sinne von Beweisanträgen wurde zudem begehrt, es seien der Zivilkreisgerichtspräsident F.____, die Zivilkreisgerichtsvizepräsidentin G.____ sowie der Zivilkreisgerichtsrichter H.____ als Zeugen zu befragen und überdies seien die Akten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West bezüglich der Verfahren 120 11____ und 120 16____ beizuziehen.

C. Demgegenüber stellte die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 31. Juli 2019 folgende Begehren: Es sei die Beschwerde von A.____ vom 26. Juli 2016 (recte: 26. Juli 2019) vollumfänglich abzuweisen und es sei die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung vom 19. Juli 2019 zu bestätigen; des Weiteren seien die Kosten für das Beschwerdeverfahren dem Beschwerdeführer zu überbinden.

D. Mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 2. August 2019 wurden die Beweisbegehren des Beschwerdeführers, es seien der Zivilkreisgerichtspräsident F.____, die Zivilkreisgerichtsvizepräsidentin G.____ sowie der Zivilkreisgerichtsrichter H.____ als Zeugen zu befragen und es seien die Akten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West bezüglich der Verfahren 120 11____und 120 16____ beizuziehen, abgewiesen.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Erwägungen

1.1 Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Rechtsmittelinstanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO sowie aus § 15 Abs. 2 EG StPO. Nach Art. 310 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ist die Beschwerde zulässig gegen die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Gemäss Abs. 2 von Art. 393 StPO können mit der Beschwerde gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a); die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b); sowie Unangemessenheit (lit. c). Nach Art. 310 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.

1.2 Zweifelhaft ist in casu die Legitimation des Beschwerdeführers zur Ergreifung des Rechtsmittels; diese wird in Art. 310 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 382 Abs. 1 StPO normiert. Als Anzeigeerstatter und geschädigte Person ist der Beschwerdeführer ein Verfahrensbeteiligter gemäss Art. 105 Abs. 1 lit. a und lit. b StPO. Verfahrensbeteiligten stehen, wenn sie in ihren Rechten unmittelbar betroffen sind, die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu (Art. 105 Abs. 2 StPO), wozu auch das Beschwerderecht zählt. Nach Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Zur Beschwerde gegen die Einstellung legitimiert sind diejenigen Verfahrensbeteiligten, die ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Aufhebung haben, d.h. durch die Einstellungsverfügung beschwert sind. Zu diesem Kreis gehören die Privatkläger. Betroffene Personen, die sich bis zum Abschluss des Vorverfahrens nicht als Privatkläger konstituiert haben, können die Einstellungsverfügung mangels Parteistellung allerdings grundsätzlich nicht anfechten (Art. 118 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 382 Abs. 1 StPO). Unter Berücksichtigung des Anspruchs auf rechtliches Gehörs gilt diese Einschränkung jedoch dann nicht, wenn die betroffene Person noch keine Gelegenheit gehabt hat, sich zur Frage der Konstituierung zu äussern, so etwa, wenn eine Einstellung ergeht, ohne dass die Strafverfolgungsbehör-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht de diese zuvor auf ihr Konstituierungsrecht aufmerksam gemacht hat, oder bei einer Nichtanhandnahme (vgl. zum Ganzen BGer 1B_298/2012 vom 27. August 2012 E. 2.1, mit Hinweisen zur Lehre und Praxis; Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozesses, BBl 2005, 1308 Fn. 427). Die Strafverfolgungsbehörden trifft denn auch eine entsprechende Auf- und Abklärungspflicht (vgl. Art. 118 Abs. 4 StPO), deren Versäumnis nicht zu einer Verwirkung der Verfahrensrechte der betroffenen Person führen soll. Im vorliegenden Fall ist zufolge der Nichtanhandnahmeverfügung davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer keine Gelegenheit gehabt hat, sich als Privatkläger zu konstituieren. Insofern ist dessen Beschwerdelegitimation auch ohne formelle Konstituierung als Privatkläger zufolge seiner Position als Adressat der angefochtenen Verfügung im Zweifel zu bejahen (vgl. hierzu auch BGer 6B_761/2016 vom 16. Mai 2017 E. 3.3 ff.). Nachdem also die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers für das vorliegende Verfahren gegeben ist und im Übrigen die angefochtene Verfügung ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, der Beschwerdeführer eine zulässige Rüge erhebt, die Rechtsmittelfrist gewahrt hat sowie der Begründungspflicht in dem von sogenannten Laienbeschwerden zu erwartenden Umfang nachgekommen ist, ist ohne Weiteres auf das vorliegende Rechtsmittel einzutreten.

2.1 Die Staatsanwaltschaft führt zur Begründung des angefochtenen Entscheids zusammengefasst aus, es sei unbestritten, dass das Kantonale Sozialamt für die Bevorschussung des nachehelichen Unterhaltes zuständig gewesen sei und diesen A.____ jeweils in Rechnung gestellt habe. Ebenso stehe fest, dass das Scheidungsurteil vom 19. Oktober 2011 betreffend A.____ und E.____ in den Scheidungsfolgen eine Reduktion des nachehelichen Unterhaltes für denjenigen Fall vorgesehen habe, dass die Ehefrau nach zwei bzw. drei Jahren mit einer erwachsenen Person in einer Wohngemeinschaft leben würde. Im Jahre 2012 habe A.____ das Kantonale Sozialamt darauf hingewiesen, dass seine Ex-Ehefrau mit einem Partner zusammenwohne. Auf mehrfache schriftliche und mündliche Nachfrage des Kantonalen Sozialamts bei der Betroffenen habe diese jedoch verneint, mit einer erwachsenen Person in einer Wohngemeinschaft zu leben. Aus den Akten des Kantonalen Sozialamts ergäben sich keinerlei Anhaltspunkte, wonach die beanzeigten Mitarbeitenden gewusst hätten oder hätten wissen müssen, dass die Ex-Ehefrau des Anzeigestellers mit einer erwachsenen Person im gleichen Haushalt wohne. Die Informationen, welche vom Kantonalen Sozialamt an A.____ weitergegeben worden seien, hätten somit dem jeweiligen Wissensstand der Mitarbeitenden entsprochen. Folglich fehle es bereits an einem für die Verurteilung wegen Amtsmissbrauchs erforderlichen

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Vorsatz. Aus diesem Grund erübrigten sich zusätzliche Ausführungen zu den weiteren Tatbestandselementen und es sei festzustellen, dass diesbezüglich eindeutig kein Straftatbestand erfüllt sei. A.____ habe weiter dargelegt, das Kantonale Sozialamt habe die Abzüge des Lohnüberschusses seiner Ex-Ehefrau nicht korrekt berechnet. Eine kurze Überprüfung der Berechnung mit Einbezug des Scheidungsurteils durch die Staatsanwaltschaft habe jedoch ergeben, dass diese vollständig und richtig gewesen sei. Die Annahme einer Falschberechnung resultiere wohl daraus, dass dem Anzeigesteller der Abzug der Kinderzulagen entgangen sein dürfte. Auch diesbezüglich sei ein Tatbestand eindeutig nicht erfüllt. Darüber hinaus legt die Staatsanwaltschaft in ihrer Beschwerdeantwort ergänzend dar, auf dem Formular "Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen" vom 13. April 2013 sei erkennbar, dass E.____ zwar die Frage "Ich lebe in einer Partnerschaft" mit "Ja" beantwortet habe, in der darauffolgenden Zeile und der Frage nach einer "Lebensgemeinschaft" allerdings geschrieben habe "Keine". Daraus sei zu schliessen, dass sich ihre Angabe bezüglich der Partnerschaft nicht auf die Wohnverhältnisse, sondern lediglich auf die Tatsache bezogen habe, dass sie zu der Zeit einen Partner gehabt habe.

2.2 Demgegenüber ist der Beschwerdeführer im Wesentlichen der Ansicht, seine Ex-Ehefrau habe gegenüber dem Kantonalen Sozialamt deklariert, dass sie in einer Partnerschaft im Sinne einer Wohngemeinschaft lebe. Dies sei auch im Verfahren vor dem Zivilkreisgericht bestätigt worden, weshalb es dem Kantonalen Sozialamt spätestens ab April 2013 keineswegs am entsprechenden Wissen gefehlt habe. Gestützt auf die diesbezügliche Vereinbarung über die Scheidungsfolgen hätte das Kantonale Sozialamt somit ab April 2015 einen reduzierten Unterhalt einfordern sollen, was es aber nicht getan habe. Das Kantonale Sozialamt habe es auch unterlassen, weitere Abklärungen zu tätigen, obwohl dies aufgrund der Umstände deutlich angezeigt gewesen wäre. Seine Ex-Ehefrau habe auf seine Anfrage hin entgegnet, dass sie ihre Wohngemeinschaft dem Kantonalen Sozialamt schriftlich und telefonisch gemeldet habe und damit ihrer Pflicht nachgekommen sei. Das Kantonale Sozialamt habe folglich seine Machtbefugnisse unrechtmässig angewendet, indem die Beschuldigten ihn weiterhin den vollen Unterhalt hätten bezahlen lassen, obwohl sie gewusst hätten, dass dies rechtsstaatlich nicht korrekt gewesen sei. Auch habe das Kantonale Sozialamt seiner Ex-Ehefrau unbedingt einen Vorteil verschaffen bzw. ihn benachteiligen wollen, weil er nicht pariert habe. Nachdem er das Kantonale Sozialamt mehrfach und deutlich über die Wohngemeinschaft seiner Ex-Ehefrau informiert und auch auf den entsprechenden Punkt im Scheidungsurteil hingewiesen habe, habe es diesem gar nicht am entsprechenden Wissen mangeln können. Schliesslich habe das Zivilkreisge-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht richt mit Urteil vom 29. August 2017 entschieden, dass mindestens ab August 2012 von einer Wohngemeinschaft ausgegangen werden müsse. Ausserdem habe ihm das gleiche Gericht mit Entscheid vom 20. August 2018 eine Entschädigung in der Höhe von CHF 12'193.30 zufolge zu viel geleisteter Unterhaltsbeiträge zugesprochen.

3.1 a) Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen, wenn die Staatsanwaltschaft allein aufgrund der Ermittlungsergebnisse oder der Strafanzeige die Untersuchung nicht eröffnet, weil die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Dies ist gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO unter anderem der Fall, wenn feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) oder wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b). Das Prinzip „in dubio pro duriore“ schreibt vor, dass eine Nichtanhandnahme von der Staatsanwaltschaft nur ausgesprochen werden darf, wenn es klar erscheint, dass der Sachverhalt nicht strafbar ist oder nicht bestraft werden kann. Die Bestimmung besitzt zwingenden Charakter, weshalb bei Vorliegen der in Art. 310 Abs. 1 StPO genannten Gründen der Staatsanwaltschaft kein Ermessen in Bezug auf den Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung zukommt. Sind die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben, hat das Verfahren eröffnet zu werden. Entsprechend kommt eine Nichtanhandnahme nur in Frage, wenn keine Untersuchungshandlungen vorgenommen werden müssen. Es muss sich folglich allein aus den Akten um sachverhaltsmässig und rechtlich klare Fälle handeln. Mit dem sofortigen Entscheid, kein Untersuchungsverfahren durchzuführen, soll primär verhindert werden, dass Personen durch grundlose Anzeigen oder Ermittlungen Nachteile verschiedenster Art entstehen sowie nutzlose Umtriebe anfallen (ESTHER OMLIN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 8 zu Art. 386 StPO, mit Hinweisen; NATHAN LANDSHUT / THOMAS BOSSHARD, in: Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, N 1 f. zu Art. 310 StPO, mit Hinweisen; BGer 1B_368/2012 vom 13. Mai 2013 E. 3; BGE 137 IV 285 E. 2.3).

b) Der Nichtanhandnahmegrund der eindeutigen Nichterfüllung der fraglichen Straftatbestände oder der Prozessvoraussetzungen gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO liegt vor, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist (OMLIN, a.a.O., N 9 zu Art. 310 StPO). Die Situation muss sich für die Staatsanwaltschaft demnach so präsentieren, dass gar nie ein Verdacht hätte an-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht genommen werden dürfen oder der Anfangsverdacht vollständig entkräftet worden ist. Der Staatsanwaltschaft kommt bei der Beurteilung der Frage, ob klare Straflosigkeit gegeben ist, ein gewisser Spielraum zu. Bei missbräuchlichen oder von vornherein aussichtlosen Strafanzeigen hat ebenfalls eine Nichtanhandnahme zu erfolgen. Wirre und nicht einzuordnende Anzeigen können allenfalls sogar formlos abgelegt werden (LANDSHUT / BOSSHARD, a.a.O., N 4 zu Art. 310 StPO; BGE 138 IV 86 E. 4.1.2). Bei blossen Zweifeln, ob ein Straftatbestand vorliegt oder ob der Nachweis strafbaren Verhaltens gelingen wird, darf keine Nichtanhandnahme erfolgen. In diesen Fällen ist die Untersuchung zu eröffnen oder der Tatverdacht durch eigene oder polizeiliche Ermittlungen abzuklären (LANDSHUT / BOSSHARD, a.a.O., N 5 zu Art. 310 StPO; BGer 1B_478/2012 vom 26. November 2012 E. 2.2). Obschon nicht explizit erwähnt, kann eine Nichtanhandnahmeverfügung nach Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO auch ergehen, wenn offenkundig ein Rechtfertigungsgrund besteht. Eine Untersuchungseröffnung kann unterbleiben, wenn ein tatbestandsmässiges Verhalten (z.B. aufgrund einer Amtspflicht) erlaubt oder gar geboten ist (LANDSHUT / BOSSHARD, a.a.O., N 5a zu Art. 310 StPO; OMLIN, a.a.O., N 11a zu Art. 310 StPO; BGer 1B_158/2012 vom 15. Oktober 2012 E. 2.6).

c) Nach Art. 312 StGB werden Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Amtsmissbrauch ist der zweckentfremdete Einsatz staatlicher Macht. Der Amtsmissbrauch gemäss Art. 312 StGB schützt einerseits das Interesse des Staates an zuverlässigen Beamten, welche mit der ihnen anvertrauten Machtposition pflichtbewusst umgehen, und andererseits das Interesse der Bürger, nicht unkontrollierter und willkürlicher staatlicher Machtentfaltung ausgesetzt zu werden (BGer 6B_761/2016 vom 16. Mai 2017 E. 3.4.2). Täter kann neben dem Beamten auch ein Mitglied einer Behörde sein. Unter Amtsgewalt wird die Summe aller Machtmittel verstanden, welche zur Durchführung einer hoheitlichen Handlung eingesetzt werden können. Missbrauch bedeutet, dass der Täter von der ihm von Amtes wegen zustehenden hoheitlichen Gewalt Gebrauch macht, wo es nicht geschehen dürfte. Subjektiv ist Vorsatz erforderlich, der Täter muss sich über seine Sondereigenschaft im Klaren sein und bewusst Amtsgewalt missbrauchen. Daran fehlt es, wenn er glaubt, pflichtgemäss zu handeln. Zusätzlich muss eine Vorteils- oder Benachteiligungsabsicht vorliegen (STEFAN TRECHSEL / MARK PIETH, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich / St. Gallen 2018, N 1 ff. zu Art. 312 StGB, mit zahlreichen Hinweisen).

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3.2 a) Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Akten, dass gestützt auf die mit Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Arlesheim vom 19. Oktober 2011 genehmigte Vereinbarung über die Scheidungsfolgen zwischen A.____ und E.____ vom 27. Juli 2011 bzw. 3. August 2011 bestimmt worden ist, dass ‒ soweit die Ehefrau mit einer erwachsenen Person in einer Wohngemeinschaft lebt ‒ sich der geschuldete Unterhaltsbeitrag nach zwei Jahren des Zusammenlebens auf monatlich CHF 500.-- und nach drei Jahren auf monatlich CHF 350.-- reduziert sowie nach fünf Jahren des Zusammenlebens ganz sistiert wird (Ziffer III.2.b). Unbestritten ist ferner, dass das Kantonale Sozialamt mit dem Unterhaltsinkasso beauftragt und in diesem Zusammenhang für die Bevorschussung des nachehelichen Unterhaltes zuständig gewesen ist und diesen jeweils A.____ in Rechnung gestellt hat. Belegt ist ferner, dass der Beschwerdeführer das Kantonale Sozialamt wiederholt (Schreiben vom 23. Mai 2012, 11. Juni 2012, 31. Juli 2012 und 28. September 2012) darauf hingewiesen hat, dass seiner Ansicht nach seine Ex-Ehefrau mit einer erwachsenen Person in einer Wohngemeinschaft lebe. In der Folge hat dieses E.____ mehrfach angefragt, ob der betreffende Vorwurf von A.____ zutreffend sei. E.____ hat sich zu dieser Frage in diversen Stellungnahmen vernehmen lassen. In ihrem Schreiben vom 26. März 2012 (wohl eher vom 26. März 2013) an das Kantonale Sozialamt hat sie dargelegt, sie habe ihren Partner im November 2011 kennengelernt, ab Mai 2012 habe er gelegentlich und ab Dezember 2012 meistens bei ihr übernachtet; er melde sich aber nicht an ihrer Adresse an, da er seinen festen Wohnsitz in X.____ habe. In einem weiteren Schreiben vom 13. August 2012 an das Kantonale Sozialamt hat E.____ zur Auskunft gegeben, sie habe nie einen neuen Lebenspartner gehabt und sei lediglich in einer kurzen Beziehung gewesen, ihr Freund habe aber nie bei ihr gewohnt. Ausserdem wird im Formular "Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen", "Überprüfung der Einkommens- und Vermögenslimiten" des Kantonalen Sozialamts vom 15. April 2010, ausgefüllt durch E.____ am 17. April 2013, zunächst die Frage "Ich lebe in einer Partnerschaft" mit "Ja" beantwortet, danach aber die Frage nach einer "Lebensgemeinschaft" mit "Keine (seit Dezember 2012 mehrheitlich Übernachten)". Gestützt auf die Depositionen von E.____ hat das Kantonale Sozialamt mit Schreiben vom 30. Mai 2012, 20. Juni 2012 und 2. Oktober 2012 A.____ mitgeteilt, E.____ habe bestätigt, dass sie nicht mit einer erwachsenen Person in einer Wohngemeinschaft lebe. Demgegenüber hat das Zivilkreisgericht mit Entscheid vom 29. August 2017, Ziffer 1, festgestellt, dass die Klage von A.____ gutgeheissen werde, und die Unterhaltsbeiträge gemäss der Vereinbarung über die Scheidungsfolgen vom 27. Juli 2011

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht bzw. 3. August 2011 mit Wirkung ab demselben Tag sistiert würden. Sodann ist mit Entscheid des Zivilkreisgerichts vom 20. August 2018 der Fall zufolge Klaganerkennung durch E.____ als erledigt abgeschrieben und diese dazu verurteilt worden, A.____ den Betrag von CHF 10'800.-nebst Zins zu 1 % seit dem 29. August 2014 zu bezahlen.

b) Der Beschwerdeführer schliesst aus den Erkenntnissen des Zivilkreisgerichts, wonach seine Ex-Ehefrau offenbar seit August 2012 in einer Wohngemeinschaft mit einer erwachsenen Person gelebt und er deshalb ab diesem Zeitpunkt zu hohe Unterhaltsbeiträge gezahlt habe, dass die entsprechenden Mitarbeitenden des Kantonalen Sozialamts in strafrechtlich vorwerfbarer Weise gehandelt hätten. Dabei verkennt der Beschwerdeführer, dass ein strafrechtlich relevantes Verhalten nur dann vorliegt, wenn alle Tatbestandselemente der fraglichen Strafrechtsnorm, in casu von Art. 312 StGB, erfüllt sind. Allein die Feststellungen des Zivilkreisgerichts reichen hierfür nicht aus. Vielmehr ist zu prüfen, ob die beanzeigten Personen bereits im Jahre 2012 über ein gesichertes Wissen bezüglich der Wohnsituation von E.____ verfügt und den Beschwerdeführer trotzdem zur Leistung von überhöhten Unterhaltsbeiträgen verpflichtet haben. Ein solches gesichertes Wissen ist vorliegend zu verneinen. Zwar hat der Beschwerdeführer das Kantonale Sozialamt wiederholt darauf hingewiesen, dass seiner Ansicht nach seine Ex- Ehefrau mit einer erwachsenen Person in einer Wohngemeinschaft lebe. Allerdings führt diese Mitteilung einer Partei nicht automatisch dazu, dass das Kantonale Sozialamt unbesehen darauf hätte abstellen müssen. Vielmehr hat dieses gestützt auf die Mitteilungen des Beschwerdeführers mehrfach dessen Ex-Ehefrau um Stellungnahme gebeten, wobei deren Auskünfte wiederum nicht derartig gewesen sind, dass das Kantonale Sozialamt zwingend von einer veränderten Wohnsituation hätte ausgehen müssen. Abgesehen davon hätte der Beschwerdeführer sein Gesuch um Anpassung der Unterhaltsbeiträge primär dem zuständigen Zivilkreisgericht vortragen müssen (was er aber offenbar erst mit Klage vom 3. Oktober 2016 getan hat) und nicht dem lediglich mit dem Unterhaltsinkasso beauftragten Kantonalen Sozialamt. Unzweifelhaft mag es für den Beschwerdeführer ärgerlich gewesen sein, dass er mehrere Jahre lang zu hohe Unterhaltsbeiträge an seine Ex-Ehefrau bezahlt hat (obwohl ihm angesichts des Entscheids des Zivilkreisgerichts vom 20. August 2018 aufgrund der verfügten Rückzahlung zumindest kein finanzieller Schaden entstanden ist), zumal er bereits im Jahre 2012 auf den Umstand deren veränderten Wohnsituation hingewiesen hat. Dies ist aber nicht im Sinne eines strafrechtlichen Vorwurfs den Beschuldigten anzulasten, welche sich auf die unzutreffenden oder zumindest unklaren Angaben von E.____ haben verlassen dürfen. Wenngleich es mit Hilfe

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht einer besseren Kommunikation zwischen dem Beschwerdeführer und den Beschuldigten wohl möglich gewesen wäre, die Wohnsituation von E.____ konsequenter abzuklären, sind für das Kantonsgericht ‒ wie dies bereits die Vorinstanz zu Recht erkannt hat ‒ keine Hinweise ersichtlich, wonach die Beschuldigten mit Wissen und Willen ihre Amtsgewalt missbraucht haben. Vielmehr ist davon auszugehen, dass diese geglaubt haben, pflichtgemäss zu handeln. Infolgedessen ist die Norm des Amtsmissbrauchs nach Art. 312 StGB zufolge des nicht vorliegenden subjektiven Tatbestands hinsichtlich allen drei Beschuldigten offensichtlich nicht erfüllt, weshalb die Staatsanwaltschaft korrekterweise die Nichtanhandnahme des betreffenden Verfahrens verfügt hat. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass in Bezug auf die in der angefochtenen Verfügung ebenfalls thematisierte, angeblich nicht korrekte Berechnung der Abzüge des Lohnüberschusses von E.____ seitens des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift keine Ausführungen getätigt werden, womit dieser Punkt in concreto von der Beschwerdeinstanz auch nicht zu prüfen ist.

Gemäss diesen Erwägungen ist die Beschwerde vom 26. Juli 2019 in Bestätigung der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung vom 19. Juli 2019 vollumfänglich abzuweisen.

4. Bei diesem Verfahrensausgang gehen nach Art. 428 Abs. 1 StPO die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 800.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 750.-- sowie Auslagen von CHF 50.--) zu Lasten des Beschwerdeführers.

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 800.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 750.-- sowie Auslagen von CHF 50.--) gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.

Vizepräsident

Markus Mattle Gerichtsschreiber

Pascal Neumann

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