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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 15.10.2019 470 19 163

15. Oktober 2019·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·HTML·3,487 Wörter·~17 min·7

Zusammenfassung

Nichtzulassung als Privatkläger

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 15. Oktober 2019 (470 19 163)

Strafprozessrecht

Nichtzulassung als Privatkläger

Da eine Strafanzeige in der Regel einen Lebenssachverhalt und keinen Straftatbestand umschreibt, erfolgt die Konstituierung eines Privatklägers immer in Bezug auf einen bestimmten Sachverhalt und nicht in Bezug auf einen bestimmten Straftatbestand.

Der in der Strafanzeige umschriebene Lebensvorgang gründet auf identische und im Wesentlichen gleiche Tatsachen bzw. die zu beurteilenden Verfahren stehen in einem hinreichenden engen sachlichen und zeitlichen Konnex, weshalb die Stellung des Beschwerdeführers als Privatkläger im beanzeigten Lebenssachverhalt nicht aufgesplittet werden kann (E. II. 3.2.1 und 3.2.2).

Gutheissung der Beschwerde.

Besetzung

Präsident Enrico Rosa, Richter Stephan Gass (Ref.),

Richter Daniel Häring; Gerichtsschreiberin Olivia Reber

Parteien

A.____, vertreten durch Advokat René Brigger, Falknerstrasse 3, 4001 Basel, Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung WK,

Rheinstrasse 27, Postfach, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin

B.____, vertreten durch Advokat Daniel Wagner,

Stänzlergasse 3, Postfach, 4001 Basel, Beschuldigter

Gegenstand

Nichtzulassung als Privatkläger

Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 19. Juni 2019

A. Am 28. August 2017 erstattete A.____ Strafanzeige gegen B.____ (nachfolgend Beschuldigter) wegen Betrugs (Art. 146 StGB) und allenfalls weiterer Straftatbestände nach Art. 163 - 167 StGB (Konkursdelikte). Mit Schreiben vom 15. November 2018, 5. Februar 2019, 21. Februar 2019 sowie 27. Februar 2019 tat A.____ ausserdem seinen Willen kund, sich als Privatkläger am Verfahren beteiligen zu wollen. B. Am 19. Juni 2019 verfügte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (nachfolgend Staatsanwaltschaft), dass A.____ bezüglich der beanzeigten Sachverhalte, die mutmasslich Konkursdelikte des Beschuldigten zum Gegenstand hätten, mangels Geschädigtenstellung nicht als Privatkläger zugelassen werde (Ziff. 1). Es wurden keine Kosten erhoben (Ziff. 2). C. Gegen diese Verfügung erhob A.____ (nachfolgend Beschwerdeführer), vertreten durch Advokat René Brigger, mit Eingabe vom 1. Juli 2019 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend Kantonsgericht), und beantragte, es sei die Verfügung vom 19. Juni 2019 betreffend Nichtzulassung der Privatklägerschaft aufzuheben und der Beschwerdeführer als Privatkläger für sämtliche angezeigten Delikte des unter der Verfahrensnummer WK1 17 168/MAM HÜM durchgeführten Verfahrens gegen den Beschuldigten zuzulassen, eventualiter die Verfügung zurückzuweisen (Ziff. 1). In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer, es seien die Verfahrensakten des vorliegenden Verfahrens gegen den Beschuldigten (WK1 17 168/MAM HÜM) sowie des Verfahrens gegen den Beschwerdeführer (WK1 16 224 etc./MAM) beizuziehen (Ziff. 2). Ausserdem sei dem Beschwerdeführer nach erfolgter Beschwerdeantwort ein Replikrecht zu gewähren (Ziff. 3); dies alles unter o/e-Kostenfolge (Ziff. 4). D. Das Kantonsgericht verfügte am 2. Juli 2019 unter anderem, dass dem Beschwerdeführer das Replikrecht zu einer allfälligen Stellungnahme der Staatsanwaltschaft gewährt wird. Ausserdem ersuchte das Kantonsgericht die Staatsanwaltschaft, bis zum 15. Juli 2019 die vollständigen Akten einzureichen. E. Die Staatsanwaltschaft begehrte mit Stellungnahme vom 12. Juli 2019 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde vom 1. Juli 2019. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Zudem sei dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung auszurichten. F. Mit Eingabe vom 30. Juli 2019 nahm der Beschwerdeführer zur Eingabe der Staatsanwaltschaft vom 12. Juli 2019 replizierend Stellung und hielt an den mit Beschwerde vom 1. Juli 2019 gestellten Rechtsbegehren resp. Verfahrensanträgen in den Ziff. 1 und Ziff. 4 fest. G. Am 13. August 2019 reichte die Staatsanwaltschaft ihre Duplik ein und hielt an den mit Stellungnahme vom 12. Juli 2019 gestellten Anträgen vollumfänglich fest. H. Mit Verfügung vom 13. August 2019 schloss das Kantonsgericht schliesslich den Schriftenwechsel. Erwägungen I. Formelles

1.1 Die Beschwerde ist gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zulässig gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO können sodann Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c) gerügt werden. Da mit der Beschwerde alle Mängel des angefochtenen Entscheids geltend gemacht werden können, verfügt die Rechtsmittelinstanz über volle Kognition (Patrick Guidon, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 393 N 15). Die Beschwerdefrist gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide beträgt zehn Tage, wobei die Beschwerde schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen ist (Art. 396 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der angefochtenen Verfügung hat, zur Beschwerde legitimiert.

1.2 Mit der vorliegenden Beschwerde wird die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 19. Juni 2019 angefochten, welche ein taugliches Beschwerdeobjekt darstellt. Sodann ist mit Beschwerdeerhebung vom 1. Juli 2019 die Rechtsmittelfrist gewahrt und die Begründungspflicht eingehalten worden. Überdies ist der Beschwerdeführer unmittelbar in seinen Rechten betroffen und somit beschwert. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, als Beschwerdeinstanz ist gemäss § 15 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250) ebenfalls gegeben, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist. II. Materielles

1.1 Die Staatsanwaltschaft begründet ihre Verfügung vom 19. Juni 2019 dahingehend, dass der Beschwerdeführer durch die dem Beschuldigten zugeschriebenen Konkursdelikte nicht unmittelbar in seinen Rechten verletzt worden und daher nicht geschädigt im Sinne des Gesetzes sei. Geschädigt sei allenfalls die C.____ GmbH resp. deren Konkursmasse. Der Beschwerdeführer werde daher im vorliegenden Strafverfahren mangels Geschädigtenstellung bezüglich der Sachverhalte, die etwaige Konkursdelikte des Beschuldigten zum Gegenstand hätten, nicht als Privatkläger zugelassen. Diese Verfügung beziehe sich nicht auf den ebenfalls mit Strafanzeige vom 28. August 2017 beanzeigten Sachverhalt, wonach der Beschuldigte durch Betrug die Unterzeichnung des Schuldanerkennungs- und Rückzahlungsvertrags vom 2. Dezember 2016 durch den Beschwerdeführer erwirkt haben soll.

1.2 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Eingabe vom 1. Juli 2019 im Wesentlichen vor, dass er die C.____ GmbH am 8. November 2016 an den Beschuldigten veräussert habe. Über die Gesellschaft sei sodann am 21. Februar 2017 durch das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost der Konkurs eröffnet worden. Bereits am 23. November 2016 habe der Beschuldigte fälschlicherweise beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West den Konkurs angemeldet. Der von der Staatsanwaltschaft isoliert betrachtete Sachverhalt, für welchen sie die Zulassung des Beschwerdeführers als Privatkläger ausdrücklich offen gelassen habe, habe sich darauf bezogen, dass der Beschwerdeführer auf Drängen des Beschuldigten am 2. Dezember 2016 gegenüber der D.____ AG - einer ehemaligen Gläubigerin der C.____ GmbH - eine solidarische Haftung in der Höhe von Fr. 107'552.60 übernommen habe. Die Staatsanwaltschaft lasse ausser Acht, dass diese beanzeigte Handlung nicht nur unrechtmässig in Bezug auf Vermögensdelikte gewesen sei, sondern vielmehr auch ein oder mehrere Konkursdelikte darstelle. Die Schuldanerkennung des Beschwerdeführers sei zu Gunsten der Konkursmasse der zu liquidierenden C.____ GmbH unterzeichnet worden. Aufgrund dieser Schuldanerkennung habe zwischen dem Beschwerdeführer und der D.____ AG eine Saldovereinbarung vor dem Friedensrichter geschlossen werden müssen. Gestützt auf diese Saldovereinbarung habe der Beschwerdeführer schliesslich direkte Zahlungen an die D.____ AG geleistet. Die eingegangene Schuldanerkennung zu Gunsten der Konkursmasse habe bei ihm zu einem nicht unerheblichen Vermögensnachteil in der Höhe von Fr. 35'000.-- geführt. Aufgrund der Solidarschuldnerschaft habe der Beschwerdeführer ein Rückgriffsrecht und damit eine Forderung gegenüber der Konkursmasse der C.____ GmbH. Mithin sei er vorliegend als Gläubiger und folgerichtig auch als Geschädigter zu betrachten.

1.3 In ihrer Stellungnahme vom 12. Juli 2019 führt die Staatsanwaltschaft demgegenüber aus, dass der Beschwerdeführer kein Gläubiger der C.____ GmbH oder der C.____ GmbH in Liquidation gewesen und durch allfällige im Zusammenhang mit dieser Gesellschaft begangene Konkursdelikte nicht geschädigt sei. Erst nach Einstellung des Konkursverfahrens und Löschung der C.____ GmbH (in Liquidation) aus dem Handelsregister habe der Beschwerdeführer am 27. September 2017 die Saldovereinbarung mit der D.____ AG über Fr. 50'000.-- unterzeichnet. Weiter könne das Rückgriffsrecht erst geltend gemacht werden, wenn einer der Schuldner den Gläubiger effektiv befriedigt habe. Somit hätte der Beschwerdeführer frühestens mit der ersten Zahlung an die D.____ AG und somit am 29. September 2017 einen Regressanspruch gemäss Art. 148 Abs. 2 OR gegenüber der C.____ GmbH gehabt. Zu diesem Zeitpunkt sei die Gesellschaft aber bereits aus dem Handelsregister gelöscht gewesen. Ausserdem habe der Beschwerdeführer im Konkursverfahren der C.____ GmbH keinerlei Forderungen eingegeben.

1.4 Der Beschwerdeführer macht mit Eingabe vom 30. Juli 2019 replizierend geltend, dass sich ihm nicht erschliesse, wie bei einem komplexen Sachverhalt wie dem vorliegenden jeder einzelnen vom Beschuldigten begangenen Tathandlung entweder ein Vermögensdelikt oder ein Konkursdelikt zu Grunde liegen solle, aber nach Auffassung der Staatsanwaltschaft offenbar keinesfalls beides zusammen. Der Beschwerdeführer habe mit der Unterzeichnung der Solidarschuld am 2. Dezember 2016 bereits an die Gläubigerin, die D.____ AG, geliefert und sei damit Gläubiger der damals formell noch bestehenden C.____ GmbH geworden.

1.5 Im Rahmen ihrer Duplik vom 13. August 2019 führt die Staatsanwaltschaft aus, dass die vom Beschwerdeführer dem Beschuldigten vorgeworfenen, in der vorliegend angefochtenen Verfügung auf Seite 2 konkret aufgeführten, mutmasslichen Taten unabhängig von ihrer rechtlichen Qualifizierung allenfalls das Vermögen der C.____ GmbH, das Vermögen resp. die Ansprüche der Konkursgläubiger oder die Interessen der Zwangsvollstreckung verletzen würden. Hingegen würden Individualrechtsgüter des Beschwerdeführers dadurch nicht verletzt. Anders sehe es bezüglich des vom Beschwerdeführer beanzeigten Sachverhaltes aus, der in der Unterzeichnung des Schuldanerkennungs- und Rückzahlungsvertrags vom 2. Dezember 2016 geendet habe und bei dem allenfalls der Tatbestand des Betrugs zu prüfen sei. Hier könne es sein, dass der Beschwerdeführer in seinen Vermögensrechten verletzt worden sei, weshalb dieser Sachverhalt in der Verfügung betreffend Nichtzulassung als Privatkläger vom 19. Juni 2019 explizit ausgeklammert worden sei. Eine allfällige "messerscharfe Trennung" sei somit in Übereinstimmung mit den verletzten Rechtsgütern des Beschwerdeführers erfolgt und daher angezeigt, korrekt und rechtmässig gewesen.

2.1 Laut Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO ist die Privatklägerschaft Partei. Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich die Absicht ihrer Beteiligung am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger erklärt hat (Art. 118 Abs. 1 und Art. 119 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Schützt die Strafnorm ein Individualrechtsgut, kommt dem Träger dieses Rechtsguts Geschädigteneigenschaft zu. Im Zusammenhang mit Strafnormen, welche nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist. Werden durch Delikte, die öffentliche Interessen verletzen, private Interessen auch, aber bloss mittelbar beeinträchtigt, so ist der Betroffene nicht Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO (BGE 138 IV 258 E. 2.3 S. 263; BGer 6B_439/2016 vom 21. April 2017 E. 2.1).

2.2 Art. 115 Abs. 1 StPO enthält eine formale Legaldefinition der geschädigten Person. Als solche gilt, wer durch eine tatbestandsmässige, rechtswidrige und schuldhafte Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist. Es ist unerheblich, ob die Straftat durch Handlung oder Unterlassung begangen worden ist. Der Gesetzgeber hat bewusst eine allgemeine Definition im Gesetz aufgenommen und es der Rechtsprechung und Lehre überlassen, die Voraussetzungen für die Anerkennung der Geschädigteneigenschaft - vor allem in Randbereichen - zu konkretisieren. Ob tatsächlich eine tatbestandsmässige, rechtswidrige und schuldhafte Straftat vorliegt, wird erst im Endentscheid festgestellt. Bis dahin bleibt sie eine blosse Hypothese. Die verfahrensrechtliche Stellung der geschädigten Person beruht somit auf einer vorläufigen Annahme - am Anfang des Verfahrens häufig nur auf der Sachverhaltsdarstellung des Verletzten - und ist im Verlaufe des Verfahrens ständig zu überprüfen. Die Geschädigteneigenschaft (und die damit verbundene Legitimation als Privatklägerschaft) fällt dahin, wenn z.B. für den sie bis dahin begründenden Straftatbestand eine Nichtanhandnahme oder eine Einstellung rechtskräftig verfügt oder der Antrag zurückgezogen und das Strafverfahren nur wegen anderer Straftatbestände, welche die fragliche Geschädigtenstellung nicht begründen, fortgesetzt wird (Goran Mazzucchelli/Mario Postizzi, Basler Kommentar StPO 2. Aufl. 2014, Art. 115 N 19 f.).

2.3 Die Erklärung der geschädigten Person i.S.v. Art. 118 Abs. 1 - 3 StPO wirkt konstitutiv. Die Zulassung als Privatkläger setzt deshalb keinen formellen Entscheid i.S.v. Art. 80 StPO voraus. Nach dem Empfang der Konstitutionserklärung muss allerdings die Strafverfolgungsbehörde von Amtes wegen prüfen, ob die Voraussetzungen für eine rechtsgültige Konstituierung als Privatklägerschaft erfüllt sind. Diese Prüfung ist im Verlaufe des Verfahrens in Zusammenhang mit der Klärung des Sachverhalts und allfälligen Einstellungsverfügungen zu aktualisieren. Grundsätzlich sind zwei Konstellationen vorstellbar, in welchen die Strafbehörde eine Verfügung zur Frage nach der Zulassung einer Person als Privatklägerschaft erlässt. Zum einen, wenn die Strafbehörde - allenfalls durch eine beschuldigte Person oder einen anderen Privatkläger provoziert - der Ansicht ist, dass die Voraussetzungen für die Teilnahme am Strafverfahren als Privatklägerschaft konkret nicht (mehr) erfüllt sind. Zum anderen, wenn eine Strafbehörde eine die Zulassung der Privatklägerschaft bestreitende Eingabe einer anderen Partei abweist und somit die Konstituierung bestätigt (Goran Mazzucchelli/Mario Postizzi, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 118 N 12b).

3.1 Zwischen den Parteien ist vorliegend im Wesentlichen streitig, ob sich der Beschwerdeführer im Strafverfahren gegen den Beschuldigten als Privatkläger konstituieren kann. Voraussetzung dafür wäre, dass der Beschwerdeführer durch die vom Beschuldigten begangenen Straftaten unmittelbar geschädigt worden ist. Geschädigte Personen bei Konkurs- und Betreibungsstraftaten sind in der Regel die Gläubiger des Konkurs- oder Pfändungsschuldners. Die Frage, ob der Beschwerdeführer Gläubiger der C.____ GmbH ist, kann aber in casu offen gelassen werden, zumal beim vorliegend beanzeigten Sachverhalt eine strikte Trennung in Vermögensdelikte auf der einen und in Konkursdelikte auf der anderen Seite aus nachfolgenden Gründen nicht möglich ist:

3.2.1 Da eine Strafanzeige in der Regel einen Lebenssachverhalt und keinen Straftatbestand umschreibt, erfolgt die Konstituierung eines Privatklägers immer in Bezug auf einen bestimmten Sachverhalt und nicht in Bezug auf einen bestimmten Straftatbestand.

Der in der Strafanzeige vom 28. August 2017 umschriebene Lebensvorgang gründet auf identische und im Wesentlichen gleiche Tatsachen bzw. die zu beurteilenden Verfahren stehen in einem hinreichenden engen sachlichen und zeitlichen Konnex, weshalb die Stellung des Beschwerdeführers als Privatkläger im beanzeigten Lebenssachverhalt nicht aufgesplittet werden kann. Dass es sich vorliegend um einen Sachverhalt handelt, den es einheitlich zu beurteilen gilt, wird auch aus dem Umstand deutlich, dass die Staatsanwaltschaft im Rahmen ihrer Ermittlungen vom "Fallkomplex C.____ GmbH" spricht. Auch vor diesem Hintergrund erscheint es nicht angezeigt, den Sachverhalt derart auseinander zu nehmen, um daraus verschiedene Sachverhaltsabschnitte zu kreieren.

Eine scharfe Trennung in Vermögensdelikte auf der einen und in Konkursdelikte auf der anderen Seite ist gestützt auf den beanzeigten und zu untersuchenden Lebensvorgang auch nicht zielführend. Der Grundsatz "ne bis in idem" ist in Art. 4 des Protokolls Nr. 7 zur EMRK (SR 0.101.07) und in Art. 14 Abs. 7 UNO-Pakt II (SR 0.103.2) sowie auch in Art. 11 Abs. 1 StPO verankert. Wer in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, darf gemäss Art. 11 Abs. 1 StPO wegen der gleichen Tat nicht erneut verfolgt werden. Erforderlich für die Anwendung des Grundsatzes sind Tat- und Täteridentität. Im Anschluss an die Rechtsprechung des EGMR und des EuGH ist in casu von einfacher Identität der Tat auszugehen. Dies bedeutet, dass in Fällen, in denen eine Verurteilung wegen eines Delikts Merkmale erfasst, die auch für ein anderes Delikt relevant sind, ein zweites Verfahren wegen dieses zweiten Delikts den Grundsatz "ne bis in idem" verletzt. Bei der sog. einfachen Identität ist allein auf den Lebensvorgang abzustellen, der Gegenstand des ersten Strafverfahrens war. Das Konkurrenzverhältnis zwischen den anwendbaren Strafnormen bleibt ohne Bedeutung (BGer 6B_1053/2017 vom 17. Mai 2018 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch: Wolfgang Wohlers, Zürcher Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 11 N 14 f. mit weiteren Hinweisen).

Dies ist auch Grund dafür, weshalb wegen ein- und derselben Tat im prozessualen Sinne nicht aus einem rechtlichen Gesichtspunkt verurteilt und aus einem andern das Verfahren eingestellt werden kann (BGer 6B_1056/2015 vom 4. Dezember 2015 E. 1.3 mit weiteren Hinweisen).

3.2.2 Schliesslich spricht auch der nachfolgende Grund dafür, dass beim vorliegend angezeigten Sachverhalt eine strikte Trennung in Vermögensdelikte auf der einen und in Konkursdelikte auf der anderen Seite keinen Sinn macht: Nach dem Grundsatz der Verfahrenseinheit gemäss Art. 29 StPO sind beim Zusammentreffen mehrerer Straftaten einer beschuldigten Person diese zusammen in einem einzigen Verfahren zu verfolgen und zu beurteilen. Mit Straftaten sind sowohl Übertretungen als auch Verbrechen und Vergehen gemeint. Die Regelung bezieht sich auf die Verfolgung und die Beurteilung, spricht aber von einer vom Beschuldigten verübten Straftat. Im hier relevanten Zeitpunkt gilt die Straftat nicht als durch den Beschuldigten verübt. Jede strafbare Handlung, deren die beschuldigte Person verdächtigt, beschuldigt oder angeklagt ist, gilt erst im Zeitpunkt des rechtskräftigen Schuldspruchs als von ihr verübt. Zur Vereinigung der Verfahren ist ausreichend, dass die Person wegen mehrerer Straftaten verdächtigt, beschuldigt oder angeklagt ist (Urs Bartetzko, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 29 N 4f.). Die gemeinsame Verfolgung und Beurteilung einer beschuldigten Person in Fällen der Real- und Idealkonkurrenz gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. a StPO ist wegen der Strafzumessung wichtig und liegt meist auch insofern in ihrem Interesse, als in einem Verfahren "reiner Tisch" gemacht wird und keine Verfahrensaufsplittung stattfindet (Franz Riklin, Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 29 N 1).

Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, wie das Strafverfahren gegen den Beschuldigten getrennt nach Straftatbeständen durchgeführt werden soll, zumal der vom Beschwerdeführer in seiner Anzeige vom 28. August 2017 geschilderte Lebenssachverhalt nicht streng aufgeteilt werden kann. Die Staatsanwaltschaft hat den beanzeigten Sachverhalt zunächst umfassend zu untersuchen. Den Beschwerdeführer nur für einen Teil des Sachverhalts als Privatkläger am Strafverfahren teilnehmen zu lassen, ist unzulässig, weil der zu untersuchende Lebensvorgang auf identische und im Wesentlichen gleiche Tatsachen gründet und das in seiner Gesamtheit zu beurteilende Verfahren gegen den Beschuldigten in einem engen sachlichen und zeitlichen Konnex steht. Sofern eine Abgrenzung verschiedener Straftatbestände nicht leichthin vorgenommen werden kann, die Privatklägerstellung aber von der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts abhängig ist, ist sowieso ein - zu Beginn des Verfahrens ohnehin nur hypothetisch - Geschädigter im Zweifel in Bezug auf den gesamten beanzeigten Lebenssachverhalt als Privatkläger zuzulassen.

4. Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen und die angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 19. Juni 2019 aufzuheben. Schliesslich ist die Staatsanwaltschaft darauf hinzuweisen, dass ihr bisheriges Vorgehen im vorliegenden Fall, insbesondere mit Blick auf das Beschleunigungsgebot nach Art. 5 StPO, nicht unproblematisch erscheint. Der Beschwerdeführer hat am 28. August 2017 Anzeige gegen den Beschuldigten erstattet. Erst eineinhalb Jahre später ist der Beschwerdeführer aufgefordert worden, seine Anzeige näher zu begründen. Die hier angefochtene Verfügung ist schliesslich am 19. Juni 2019, mithin knapp zwei Jahre nach Anzeigeerstattung, ergangen. III. Kosten

1. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend gehen die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 428 Abs. 4 StPO zu Lasten des Staates, wobei die Gerichtsgebühr gestützt auf § 13 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (GebT, SGS 170.31) auf Fr. 1'500.-- festzusetzen ist. Hinzu kommen Auslagen in der Höhe von Fr. 100.--, welche ebenfalls durch den Staat zu tragen sind.

2. Abschliessend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren hat. Gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO richten sich Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren nach den Art. 429 bis 434 StPO. Diesen Bestimmungen ist zwar keine Regelung im Sinne von Art. 428 Abs. 1 StPO zu entnehmen, dessen ungeachtet hat sich indes auch der Anspruch auf Entschädigung im Rechtsmittelverfahren nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens zu richten (Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, Rz. 578; Niklaus Schmid, Praxiskommentar StPO, 2. Aufl. 2013, Art. 436 N 1; Stefan Wehrenberg/Friedrich Frank, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 436 N 4). Dementsprechend ist dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für seine Bemühungen im Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung aus der Gerichtskasse zu entrichten. Mit Honorarnote vom 12. August 2019 macht Advokat René Brigger einen Aufwand von 11.25 Stunden à Fr. 250.-- geltend. Die Beschwerdeinstanz erachtet den Stundenansatz von Fr. 250.-- in Anbetracht der Schwierigkeit und Bedeutung der Sache sowie der damit verbundenen Verantwortung als zu hoch, weshalb dieser praxisgemäss auf einen angemessenen Stundenansatz von Fr. 230.-- reduziert wird (§ 3 Abs. 1 der Tarifordnung für Anwältinnen und Anwälte, TO, SGS 178.112). Demnach ist dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Parteientschädigung von Fr. 2'782.50 (inklusive Auslagen von Fr. 195.--) zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer von Fr. 214.25, insgesamt somit Fr. 2'996.75, aus der Gerichtskasse zu entrichten.

3. Dem Beschuldigten ist keine Parteientschädigung auszurichten, zumal er sich am vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht beteiligt und auch kein diesbezügliches Begehren gestellt hat.

Demnach wird erkannt:

://:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 19. Juni 2019 aufgehoben.

2.

Die Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 1'600.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- sowie Auslagen von Fr. 100.--, gehen zu Lasten des Staates.

3.

Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Advokat René Brigger, wird eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'782.50 (inklusive Auslagen) zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer von Fr. 214.25, insgesamt somit Fr. 2'996.75, aus der Gerichtskasse entrichtet.

4.

Dieser Beschluss wird den Parteien schriftlich eröffnet.

Präsident Enrico Rosa

Gerichtsschreiberin Olivia Reber

Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig.

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