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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 02.04.2019 470 19 14

2. April 2019·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·2,310 Wörter·~12 min·7

Zusammenfassung

Nichtanhandnahme des Verfahrens

Volltext

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 2. April 2019 (470 19 14) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Nichtanhandnahme des Verfahrens

Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richterin Helena Hess (Ref.), Richter Daniel Häring; Gerichtsschreiberin Olivia Reber

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Strafbefehle (SB), Rheinstrasse 12, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin

Gemeinderat X.____, Verfahrensbeteiligter

Gegenstand Nichtanhandnahme des Verfahrens Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 10. Januar 2019

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Die Gemeinde X.____ richtete sich mit Schreiben vom 4. September 2018 an A.____ und wies ihn darauf hin, dass er von den Ehegatten B.____ und C.____ sowie von unbekannten Dritten beschuldigt werde, Lärmbelästigungen (insbesondere durch Hundegebell und Rasenmähen) zu begehen. Der Gemeinderat habe entschieden, dass A.____ in Bezug auf die Hundehaltung sowie die Ruhestörungen ein letztes Mal verwarnt werde. Im Wiederholungsfall werde der Gemeinderat eine Busse aussprechen. Daraufhin stellte A.____ mit Schreiben vom 13. September 2018 Strafantrag gegen Unbekannt sowie gegen den Gemeinderat X.____ wegen Verleumdung und Drohung.

B. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (nachfolgend Staatsanwaltschaft) verfügte am 10. Januar 2019, dass das Verfahren in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) vom 5. Oktober 2007 nicht an Hand genommen werde. Die Kosten würden zu Lasten des Staates gehen.

C. Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 10. Januar 2019 erhob A.____ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 14. Januar 2019 (Postaufgabe: 16. Januar 2019) Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend Kantonsgericht). Er beantragte sinngemäss, es sei die Nichtanhandnahmeverfügung aufzuheben sowie das Verfahren an Hand zu nehmen.

D. Mit Verfügung vom 18. Januar 2019 forderte das Kantonsgericht den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 383 Abs. 1 StPO zur Leistung einer Sicherheit in der Höhe von Fr. 500.-- auf. Die Sicherheit wurde am 22. Januar 2019 vom Beschwerdeführer geleistet.

E. In ihrer Stellungnahme vom 1. Februar 2019 beantragte die Staatsanwaltschaft, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers vollumfänglich abzuweisen.

F. Mit Verfügung vom 11. Februar 2019 stellte das Kantonsgericht fest, dass der Gemeinderat X.____ keine Stellungnahme eingereicht hat, und schloss den Schriftenwechsel.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Erwägungen

I. Formelles 1.1 Die Beschwerde ist gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO zulässig gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Nach Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO sind namentlich Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft beschwerdefähig. Gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO können Rechtsverletzungen, die falsche Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Da mit der Beschwerde alle Mängel des angefochtenen Entscheides geltend gemacht werden können, verfügt die Rechtsmittelinstanz über volle Kognition (PATRICK GUIDON, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 393 N 15). Die Beschwerdefrist gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide beträgt zehn Tage, wobei die Beschwerde schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen ist (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der angefochtenen Verfügung hat, zur Beschwerde legitimiert. Die örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Beschwerdeinstanz ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO und § 15 Abs. 2 des kantonalen Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO).

1.2 Mit der vorliegenden Beschwerde wird die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 10. Januar 2019 angefochten. Diese Verfügung stellt ein taugliches Beschwerdeobjekt dar. Die Beschwerde datiert vom 14. Januar 2019 und wurde am 16. Januar 2019 der Schweizerischen Post übergeben. Somit hat der Beschwerdeführer die Beschwerde rechtzeitig erhoben. Zudem ist der Anzeigesteller beschwerdelegitimiert und seiner Begründungspflicht im Sinne einer Laieneingabe nachgekommen. Im Folgenden ist daher auf die Beschwerde einzutreten.

II. Materielles 1.1 Mit Strafanzeige vom 13. September 2018 hat der Beschwerdeführer die Eröffnung eines Strafverfahrens gegen Unbekannt sowie gegen die Gemeinde X.____ wegen Verleumdung und Drohung beantragt. Die Staatsanwaltschaft hat am 10. Januar 2019 eine Nichtanhandnahme-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht verfügung gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO erlassen und diese im Wesentlichen damit begründet, dass sowohl der Tatbestand der Verleumdung als auch der Tatbestand der Drohung eindeutig nicht erfüllt seien. In der Meldung an die Gemeinde, der Hund des Beschwerdeführers würde zu lange bellen oder der Beschwerdeführer würde ausserhalb der Ruhezeiten seinen Rasen mähen, sei kein unehrenhaftes Verhalten im Sinne des Gesetzes zu erkennen, dessen der Beschwerdeführer bezichtigt werde. Diese Feststellungen bzw. Aussagen seien nicht geeignet, seinen Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, zu schädigen. Des Weiteren sei das in Aussicht stellen einer Busse durch die Gemeinde im Fall erneuter Widerhandlungen gegen die erwähnten Reglemente der Gemeinde X.____ offensichtlich keine Drohung im Sinne von Art. 180 StGB. Vielmehr mache die Gemeinde von ihrem per Gesetz zustehenden Recht bzw. ihrer Pflicht Gebrauch, eine Verwarnung auszusprechen oder eine Busse in Aussicht zu stellen, was offensichtlich keine Straftat darstelle.

1.2 In seiner Beschwerde vom 14. Januar 2019 führt der Beschwerdeführer zusammenfassend aus, dass das Schreiben der Gemeinde X.____ vom 4. September 2018 den Titel „Letzte Verwarnung“ trage, was selbstverständlich eine Drohung darstelle. Ausserdem hätte die Gemeinderätin D.____ in den Ausstand treten müssen, da sie in einem verwandtschaftlichen Verhältnis zu den Ehegatten B.____ stehe. Des Weiteren würden die Aussagen in Bezug auf das Bellen seines Hundes sowie in Bezug auf das Rasenmähen nicht zutreffen. Man versuche, ihn mit allen Mitteln zu verunglimpfen.

1.3 Die Staatsanwaltschaft verweist in ihrer Stellungnahme vom 1. Februar 2019 insbesondere auf die Nichtanhandnahmeverfügung vom 10. Januar 2019. Des Weiteren hält sie fest, dass es um Lärmbelästigungen gehe, deren der Beschwerdeführer bezichtigt werde. Diese Vorwürfe mögen für den Beschwerdeführer zwar ärgerlich sein, würden jedoch nicht das Ausmass einer Ehrverletzung im Sinne der gesetzlichen Strafbestimmungen erreichen. Im Vorwurf, der Hund belle oder der Rasen würde zu spät gemäht, sei kein ehrenrühriges Verhalten des Beschwerdeführers zu erblicken, welches geeignet wäre, seinen Ruf, ein ehrbarer und charakterlich anständiger Mensch zu sein, herabzusetzen. Dass ihm die Gemeinde X.____ aufgrund der vermeintlichen Verstösse eine Busse in Aussicht stelle, sei keine strafrechtlich relevante Drohung. Die Gemeinde handle vielmehr nach den ihr gemäss Gesetz zustehenden Möglichkeiten, wobei der Beschwerdeführer, sollte er mit einer Busse nicht einverstanden sein, den Rechtsweg beschreiten könne.

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1.4 Zu prüfen ist, ob im vorliegenden Fall die Nichtanhandnahme bezüglich der Straftatbestände der Verleumdung (eventuell der üblen Nachrede) sowie der Drohung zu Recht erfolgt ist. Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens, sobald auf Grund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Da dieser Bestimmung zwingender Charakter zukommt, muss die Staatsanwaltschaft bei Vorliegen der in Art. 310 Abs. 1 StPO genannten Gründe eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen (ESTHER OMLIN, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 310 N 8). Mit dem sofortigen Entscheid, kein Untersuchungsverfahren durchzuführen, soll verhindert werden, dass Personen durch grundlose Anzeigen oder Ermittlungen Nachteile erleiden und nutzlose Umtriebe anfallen. Da eine Nichtanhandnahmeverfügung nur dann erlassen wird, wenn keine Untersuchungshandlungen vorgenommen werden (Art. 309 Abs. 4 StPO), muss es sich folglich um sachverhaltsmässig und rechtlich klare Fälle handeln, wobei sich dies allein aus den Akten zu ergeben hat. Die Nichtanhandnahme wegen fehlendem Straftatbestand oder fehlender Prozessvoraussetzungen darf nur dann verfügt werden, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zu beurteilende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist (ESTHER OMLIN, a.a.O., N 8 f.; vgl. auch NATHAN LANDSHUT/THOMAS BOSSHARD, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 310 N 1 ff.). Zu den Voraussetzungen für die Nichtanhandnahme nach Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO gehört daher die Eindeutigkeit. Mit anderen Worten muss von Anfang an offensichtlich sein, dass ein Straftatbestand nicht erfüllt ist. Zweifel müssen nach dem Grundsatz „in dubio pro duriore“ dazu führen, dass ein Strafverfahren eröffnet wird (ESTHER OMLIN, a.a.O., N 8; NATHAN LANDSHUT/THOMAS BOSSHARD, a.a.O., N 5).

2.1 Üble Nachrede gemäss Art. 173 StGB ist die Behauptung ehrenrühriger Tatsachen gegenüber Dritten. Nach ständiger Rechtsprechung beschränkt sich der Schutz der Ehrverletzungsdelikte auf den menschlich-sittlichen Bereich, auf den Ruf als ehrbarer Mensch. Nicht geschützt wird hingegen der gesellschaftliche Ruf, namentlich die berufliche Geltung. Äusserungen, welche jemanden in beruflicher Hinsicht herabsetzen, sind deshalb nicht ehrverletzend, solange nicht gleichzeitig die Geltung als ehrbarer Mensch betroffen ist (BGer 6B_666/2011 vom 12. März 2012, E. 1.2).

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Gemäss Art. 174 Ziff. 1 StGB macht sich der Verleumdung strafbar, wer jemanden wider besseres Wissen bei einem anderen eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt (Abs. 1). Ausserdem macht sich strafbar, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet (Abs. 2). Der subjektive Tatbestand der Verleumdung erfordert neben dem Vorsatz wiederum ein Handeln wider besseres Wissen. Die Aussage muss demnach nicht nur unwahr sein, sondern der Täter muss auch wissen, dass er etwas Unwahres behauptet. Eventualdolus genügt daher nicht. Vielmehr ist der direkte Vorsatz in Bezug auf die Unwahrheit der Aussage notwendig (FRANZ RIKLIN, Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 174 N 6). Im vorliegenden Fall sind die Vorwürfe in Bezug auf Ruhestörungen wegen Hundegebells und Rasenmähens eindeutig nicht geeignet, den Beschwerdeführer in seiner Ehre zu verletzen. Es mag zwar durchaus sein, dass der Beschwerdeführer dies subjektiv so empfindet bzw. sich ärgert und verletzt fühlt. Objektiv vermögen die Meldungen hinsichtlich der Lärmbelästigungen aber nicht den Ruf des Beschwerdeführers als ehrbarer und charakterlich anständiger Mensch zu schädigen. Die Straftatbestände der Verleumdung und der üblen Nachrede sind dadurch offensichtlich nicht erfüllt.

2.2 Eine Drohung gemäss Art. 180 StPO liegt vor, wenn jemand durch schwere Drohung tatsächlich in Angst und Schrecken versetzt wird. Dabei wird dem Opfer ein schwerer Nachteil in Aussicht gestellt, wobei der Täter zum Ausdruck bringt, dass die Zufügung des angedrohten Übels von seinem Willen abhängig ist (ANDREAS DONATSCH, Kommentar StGB, 19. Aufl. 2013, Art. 180 N 1 f.). Das angedrohte Übel muss eine strafbare oder andere rechtswidrige Handlung sein. Eine Drohung besteht darin, dass der Drohende dem Opfer ein künftiges Übel ankündigt oder in Aussicht stellt. Die Drohung muss schwer sein und Angst machen. Somit müssen zwei Elemente erfüllt sein, einerseits das objektive, jedoch schwer objektivierbare Tatmittel der schweren Drohung und andererseits das subjektive Element der beim Opfer erzeugten Angst oder des hervorgerufenen Schreckens (VERA DELNON/BERNHARD RÜDY, Basler Kommentar StGB II, 4. Aufl. 2019, Art. 180, N. 13 und N. 19). Im vorliegenden Fall stellt die „letzte Verwarnung“ durch die Gemeinde X.____ im Schreiben vom 4. September 2018 klarerweise keine Drohung im strafrechtlich relevanten Sinne dar. Indem die Gemeinde dem Beschwerdeführer androht, bei erneuten Verstössen gegen das Polizeireglement oder das Reglement über die Hundehaltung eine Busse auszusprechen, wird er

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht zwar mit klaren Worten ermahnt. Das in Aussicht gestellte Übel nach dem Straftatbestand muss jedoch eine strafbare oder andere rechtswidrige Handlung sein. Die Gemeinde geht in casu aber rechtmässig vor, wenn sie dem Beschwerdeführer eine Busse androht, falls sich die Ruhestörungen wiederholen sollten. Sowohl das Polizeireglement als auch das Reglement über die Hundehaltung ermächtigen die Gemeinde X.____ ausdrücklich, bei Reglementsverletzungen Verwarnungen auszusprechen oder Bussen zu erheben. Zudem ist die Androhung einer Busse auch nicht als schwere Drohung anzusehen, welche den Beschwerdeführer in Angst und Schrecken zu versetzen vermag. Unter diesen Umständen ist der Tatbestand der Drohung offensichtlich nicht erfüllt. Anzumerken bleibt, dass der Beschwerdeführer eine tatsächlich ausgesprochene Busse in einem vom vorliegenden Verfahren unabhängigen Rechtsmittelverfahren anfechten und seinen Standpunkt bezüglich der ihm vorgeworfenen Lärmbelästigungen darlegen könnte.

3.1 Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Gemeinderätin D.____ in den Ausstand hätte treten müssen, da sie in einem verwandtschaftlichen Verhältnis zur Familie B.____ stehe, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, weshalb es nicht näher zu prüfen ist. In casu geht es lediglich um die Frage, ob die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen die Gemeinde X.____ sowie gegen Unbekannt wegen Verleumdung und Drohung zu Recht nicht an Hand genommen hat.

3.2 Aus dem bisher Gesagten folgt zusammenfassend, dass sowohl die Straftatbestände der Verleumdung bzw. der üblen Nachrede als auch der Tatbestand der Drohung eindeutig nicht erfüllt sind. Unter diesen Umständen hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren mit Verfügung vom 10. Januar 2019 zu Recht nicht an Hand genommen. Die gegen die Nichtanhandnahmeverfügung erhobene Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

III. Kosten Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens, mithin der Abweisung der Beschwerde, sind die Verfahrenskosten des Kantonsgerichts in der Höhe von Fr. 550.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- (§ 13

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte, GebT, SGS 170.31) sowie Auslagen von Fr. 50.--, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die vom Beschwerdeführer mit Valutadatum vom 22. Januar 2019 erbrachte Sicherheitsleistung von Fr. 500.-- wird entsprechend angerechnet. Demzufolge hat der Beschwerdeführer auch keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung, zumal er seine Eingabe ohnehin selber, d.h. ohne Anwalt, verfasst hat und deshalb davon auszugehen ist, dass ihm im Zusammenhang mit der Beschwerdeerhebung keine relevanten Parteikosten entstanden sind.

Demnach wird erkannt:

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten unter Einschluss einer Gebühr in Höhe von Fr. 500.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 50.--, somit total Fr. 550.--, gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.

Die vom Beschwerdeführer erbrachte Sicherheitsleistung von Fr. 500.-- wird an die ordentlichen Kosten angerechnet.

3. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

4. Der Beschluss wird den Parteien schriftlich eröffnet.

Präsident

Enrico Rosa Gerichtsschreiberin

Olivia Reber

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