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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 16.04.2019 470 18 382

16. April 2019·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·4,279 Wörter·~21 min·6

Zusammenfassung

Beschlagnahmebefehl

Volltext

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 16. April 2019 (470 18 382) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Beschlagnahme

Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Markus Mattle (Ref.), Richter Daniel Häring; Gerichtsschreiberin Nicole Schneider

Parteien A.____, vertreten durch Advokat Dr. Stefan Suter, Clarastrasse 51, 4005 Basel, Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung WK, Rheinstrasse 27, Postfach, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Beschlagnahmebefehl Beschwerde gegen den Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 17. Dezember 2018

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Im Rahmen des Strafverfahrens WK1 16 166 gegen A.____ wegen gewerbsmässigen Betrugs erliess die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung WK (nachfolgend Staatsanwaltschaft), am 17. Dezember 2018 folgende Verfügung:

„1. Aufhebung des Beschlagnahmebefehls vom 12. April 2018 Der vorliegende Beschlagnahmebefehl ersetzt den Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 12. April 2018, welcher mit Beschluss des Kantonsgerichtes Basel-Landschaft vom 19. Juni 2018 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde von A.____ - aufgehoben wurde.

2. Beschlagnahme BVG Die monatliche BVG-Rente von A.____ (in Höhe von CHF 3'529) bei der Pensionskasse der B.____, Forderungsschuldnerin, wird im Betrag von monatlich (neu) CHF 1'600 (statt bisher CHF 2'842) rückwirkend auf den 12. April 2018 in Anwendung von Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO beschlagnahmt (Kostendeckungsbeschlagnahme).

3. Vollzug der Beschlagnahme durch die Forderungsschuldnerin Die Forderungsschuldnerin, die Pensionskasse der B.____, wird angewiesen, die unter Ziffer 2 beschlagnahmte Forderung im Betrag von (neu) CHF 1'600 (statt bisher CHF 2'842) jeweils bei Fälligkeit und bis auf Widerruf gemäss nachfolgenden Details an die Staatsanwaltschaft zu überweisen: Kontoverbindung der Staatsanwaltschaft Staatsanwaltschaft BL c/o Finanzverwaltung O.____ 4410 Liestal Kontoführende Bank: B.____ AG IBAN CH62 0023 3233 1468 4801 X Vermerk ,,Forderungsbeschlagnahme WK1 16 166"

Die überwiesenen Mittel werden nach Eingang auf dem Konto der Staatsanwaltschaft ohne weitere Verfügung an Stelle der genannten Forderung ersatzweise beschlagnahmt.

4. Hinweis gemäss Art. 266 Abs. 4 StPO Die Forderungsschuldnerin wird darauf hingewiesen, dass eine Auszahlung der gemäss Ziff. 2 beschlagnahmten Forderung durch die Forderungsschuldnerin an die beschuldigte Person oder Dritte die Schuldverpflichtung nicht tilgt: Eine befreiende Leistung ist nur durch Zahlung an die Staatsanwaltschaft möglich.

5. Zuwiderhandlungen Zuwiderhandlungen gegen diese Verfügung sind nach Art. 292 StGB strafbar. Art. 292 StGB lautet: ,,Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft."

6. Teilweise Rückerstattung an A.____

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Die bezüglich der Monate April bis November 2018 zu viel beschlagnahmten CHF 9'936 (8 Monate à CHF 2'842 abzüglich 8 Monate à CHF 1'600) werden A.____ zurückerstattet. A.____ wird aufgefordert, der Staatsanwaltschaft schriftlich seine Kontoverbindung für die Rückerstattung bekannt zu geben.“

B. Gegen diesen Beschlagnahmebefehl erhob A.____, vertreten durch Advokat Dr. Stefan Suter, mit Eingabe vom 20. Dezember 2018 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, und stellte folgende Rechtsbegehren:

„1. Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es seien die beschlagnahmten Werte zurückzuerstatten.

2. Unter o/e Kostenfolge.

3. Es sei die amtliche Verteidigung zu bestätigen bzw. zu gewähren.“

C. Mit Beschwerdeantwort vom 14. Januar 2019 beantragte die Staatsanwaltschaft, die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

D. Mit Schlussverfügung vom 21. Januar 2019 wurde der Schriftenwechsel geschlossen und der Fall zum Entscheid an die Beschwerdeinstanz weitergeleitet.

Die Begründungen der Anträge der Parteien werden - soweit notwendig - in den Erwägungen dargelegt.

Erwägungen

I. Formelles 1. Die Beschwerde ist gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO zulässig gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c) gerügt werden. Da mit der Beschwerde alle Mängel des angefochtenen Entscheids geltend gemacht werden können, verfügt die Rechtsmittelinstanz über volle Kognition (PATRICK GUIDON, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 393 N 15). Die Beschwerdefrist gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide beträgt zehn Tage, wobei die Beschwerde schriftlich und begründet bei der

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Beschwerdeinstanz einzureichen ist (Art. 396 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung hat, zur Beschwerde legitimiert.

2. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft vom 17. Dezember 2018 und mithin gegen ein taugliches Beschwerdeobjekt. Mit der Eingabe vom 20. Dezember 2018 wurde die Rechtsmittelfrist gewahrt und der Begründungspflicht nachgekommen. Der Beschwerdeführer ist als Empfänger der beschlagnahmten BVG- Rente unmittelbar in seinen Rechten betroffen und somit beschwert. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend Kantonsgericht), als Beschwerdeinstanz ist gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO i.V.m. § 15 Abs. 2 EG StPO ebenfalls gegeben, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

II. Materielles 1.1 Im vorliegenden Fall ist vorab darauf hinzuweisen, dass die von der Pensionskasse der B.____ an den Beschwerdeführer ausbezahlte monatliche BVG-Rente bereits einmal mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 12. April 2018 im Umfang von CHF 2'842.-- beschlagnahmt worden ist. Die dagegen vom Beschwerdeführer ergriffene Beschwerde ist mit Beschluss des Kantonsgerichts vom 19. Juni 2018 teilweise gutgeheissen und die Sache zur neuen Berechnung des zu beschlagnahmenden Betrages an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen worden. Mit der angefochtenen Verfügung vom 17. Dezember 2018 hat die Staatsanwaltschaft die monatliche BVG-Rente des Beschwerdeführers erneut in Anwendung von Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO zur Deckung der Kosten beschlagnahmt, wobei nunmehr nur noch ein Betrag von monatlich CHF 1‘600.--, rückwirkend ab 12. April 2018, mit Beschlag belegt worden ist.

1.2 Der Beschwerdeführer macht verschiedene Gründe gegen die Beschlagnahmeverfügung vom 17. Dezember 2018 geltend. Zunächst moniert er, dass die Staatsanwaltschaft den dringenden Tatverdacht nicht genau dargelegt habe, sondern lediglich auf frühere gerichtliche Bestätigungen verweise, was nicht genüge. Seit dem Erlass des ersten Beschlagnahmebefehls vom 12. April 2018 habe sich der Tatverdacht ausserdem nicht weiter verdichtet.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1.3 Zwangsmassnahmen können laut Art. 197 Abs. 1 StPO nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind (lit. a), ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (lit. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit. d). Diese allgemeinen Anordnungsvoraussetzungen von Art. 197 Abs. 1 StPO werden durch die besonderen Bestimmungen zu den einzelnen strafprozessualen Zwangsmassnahmen teilweise konkretisiert (JONAS WEBER, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 197 N 3). Eine dieser Zwangsmassnahmen ist die Beschlagnahme, die in Art. 263 ff. StPO geregelt wird. Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich als Beweismittel (lit. a; Beweismittelbeschlagnahme) bzw. zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden (lit. b; Kostendeckungsbeschlagnahme) oder den Geschädigten zurückzugeben (lit. c; Restitutionsbeschlagnahme) resp. einzuziehen sind (lit. d; Einziehungsbeschlagnahme).

Die Kostendeckungsbeschlagnahme nach Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO wird in Art. 268 StPO weiter konkretisiert. Gemäss Art. 268 Abs. 1 StPO kann vom Vermögen der beschuldigten Person so viel beschlagnahmt werden, als voraussichtlich nötig ist zur Deckung der Verfahrenskosten und Entschädigungen (lit. a) sowie der Geldstrafen und Bussen (lit. b). Die Strafbehörde nimmt bei der Beschlagnahme auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der beschuldigten Person und ihrer Familie Rücksicht (Art. 268 Abs. 2 StPO). Gemäss Art. 268 Abs. 3 StPO sind Vermögenswerte, die nach den Artikeln 92-94 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) nicht pfändbar sind, von der Beschlagnahme ausgenommen. Die Kostendeckungsbeschlagnahme stellt ein reines Sicherungsmittel für die in ihr bezeichneten Kosten dar. Entsprechend braucht der Gegenstand der Beschlagnahme keinen Zusammenhang mit der untersuchten Tat bzw. den Vermögenswerten, die aus ihr hervorgegangen sind, aufzuweisen. Es fehlt mithin jede Verknüpfung mit tatspezifischen Gesichtspunkten. Sie kann also auch dann angeordnet werden, wenn sämtliche anderen Formen der Beschlagnahme ausscheiden (FELIX BOMMER/PETER GOLDSCHMID, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 268 N 1; STEFAN HEIMGARTNER, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 268 N 6a). Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit muss die Beschlagnahme des Weiteren geeignet und erforderlich sein, um die Kostendeckung sicherzustellen. Dies beurteilt sich zunächst danach, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich der Beschuldigte seiner möglichen Zahlungspflicht entziehen könnte,

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht sei dies durch Flucht oder durch Verschiebung, Verschleierung oder gezielten Verbrauch seines Vermögens (BGer 1B_379/2013 vom 6. Dezember 2013 E. 2.3.2). Die Beschlagnahme zur Kostendeckung kommt stets nur dann in Frage, wenn davon auszugehen ist, dass die beschuldigte Person die Kosten des Verfahrens zu tragen haben wird. In welchem Ausmass eine Beschlagnahme zulässig ist, hängt von der zu erwartenden Höhe dieser Kosten ab. Das Verhältnismässigkeitsprinzip begrenzt die Deckungsbeschlagnahme somit insbesondere auch in Bezug auf den Umfang (FELIX BOMMER/PETER GOLDSCHMID, a.a.O., Art. 268 N 2, 8 f.; STEFAN HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 268 N 7 ff.).

1.4 Mit Bezug auf den Tatverdacht ist im Weiteren festzuhalten, dass sich der erforderliche Verdachtsgrad insoweit nach der Eingriffsschwere der betreffenden Zwangsmassnahme richtet, als die Anforderungen an den Verdachtsgrad mit zunehmender Eingriffsschwere, die sich ihrerseits wiederum aus der Art des Eingriffes sowie dessen zeitlicher Dauer ergibt, steigen. Der konkret erforderliche Verdachtsgrad ist demnach vor dem Hintergrund der Art sowie der Dauer der jeweiligen Zwangsmassnahme zu bestimmen, d.h. die Art sowie die Dauer der Zwangsmassnahme müssen im Einzelfall vom Tatverdacht getragen werden. Dementsprechend muss sich der Verdachtsgrad im zeitlichen Verlauf einer Zwangsmassnahme verdichten, um deren Aufrechterhalten unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit zu rechtfertigen (JONAS WEBER, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 197 N 7 ff.).

1.5 Für eine Beschlagnahme bedarf es ─ den obigen Ausführungen zufolge und entgegen der vom Beschwerdeführer offenbar vertretenen Meinung ─ keines dringenden, sondern lediglich eines hinreichenden Tatverdachts (FELIX BOMMER/PETER GOLDSCHMID, a.a.O., Vor Art. 263-268 N 11). Der Tatverdacht als solcher, also die Annahme, es sei eine Straftat begangen worden, muss sich aus konkreten Tatsachen ergeben, die eine vorläufige SB.____umtion unter einen bestimmten Straftatbestand erlauben. Reine Mutmassungen, Gerüchte oder generelle Vermutungen können keinen hinreichenden Tatverdacht begründen. Im Gegensatz zum erkennenden Sachgericht ist bei der Überprüfung der Verdachtsgründe im Rahmen eines Zwangsmassnahmenverfahrens keine erschöpfende Abwägung der in Betracht fallenden Tat- und Rechtsfragen bzw. sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Macht eine von Zwangsmassnahmen betroffene Person geltend, es fehle am hinreichenden Tatverdacht, ist lediglich zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Vorverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Zur Frage des hinreichenden Tatverdachts bzw. zur Schuldfrage hat die Beschwerdeinstanz weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Sachgericht vorzugreifen (BGE 124 IV 313 E. 4; PATRICK GUIDON, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 393 N 19 mit weiteren Hinweisen; MARKUS HUG/ ALEXANDRA SCHEIDEGGER, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 197 N 6 f.).

1.6 Im vorliegenden Fall wird wegen gewerbsmässigen Betrugs gegen den Beschwerdeführer ermittelt. Diese Anschuldigung beruht auf der Verdachtsmeldung betreffend Geldwäscherei der B.____ AG vom 31. März 2017 (act. 12.01.052 ff.) sowie auf dem Hinweis der Meldestelle für E.____ vom 10. April 2017 (act. 12.01.019 ff.). Aus diesen beiden Verdachtsmeldungen geht hervor, dass die C.____ AG Einlagen, die von den neuen Investoren getätigt wurden, für die Bezahlung der Renditen resp. Provisionen der alten Investoren verwendet hat. Daraus ergibt sich der hinreichende und konkrete Verdacht, dass es sich beim Geschäftsmodell der C.____ AG um ein sogenanntes betrügerisches Schneeballsystem bzw. Ponzi-Schema handeln könnte. Das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO führt sodann in seinem Strafantrag vom 27. Juni 2017 gegen die Mitglieder des Verwaltungsrates der C.____ AG sowie weitere verantwortliche Personen der C.____ AG aus, die C.____ AG würde mit der Angabe werben, dass ein Adpack Euro 25.-- koste und man nach einer gewissen Laufzeit Euro 30.-- zurückerhalten würde. Entsprechend sei beim Kauf eines Adpacks zu einem Betrag von Euro 25.-- von einem bedingungslosen und uneingeschränkten Anspruch auf Rückerstattung eines Betrags von Euro 30.-- auszugehen. Damit mache die C.____ AG jedoch unrichtige und irreführende Angaben über ihre Waren und Leistungen, zumal die C.____ AG gar keine Rückvergütungen getätigt habe (act. 14.01.001 ff.).

Die Darlegungen der B.____ AG, der Meldestelle für E.____ sowie des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO werden überdies durch die Depositionen der Auskunftspersonen und Zeugen, die von der Staatsanwaltschaft bereits einvernommen wurden, untermauert. So führte namentlich D.____ anlässlich seiner Befragung vom 12. April 2017 als Auskunftsperson aus, C.____ sei eine von zahlreichen Plattformen, welche solche Produkte mit Werbegutschriften auf der Basis von

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Werbepaketen anbieten würde. Beim AdpackPro-Werbepaket gehe es darum, Euro 25.-- einzubezahlen und nach einer gewissen Zeit Euro 30.-- zurückzuerhalten, wobei man für diese Rendite von Euro 5.-- täglich mindestens zehn Werbungen auf der AdpackPro-Plattform anschauen müsse (act. 20.01.020 ff.). Gleichlautende Depositionen gaben sodann F.____ in seiner Einvernahme als Zeuge vom 21. Juni 2017, der Zeuge G.____ in seiner Befragung vom 27. Juni 2017, H.____ anlässlich ihrer Einvernahme als Auskunftsperson vom 3. Juli 2017, die Auskunftsperson I.____ in seiner Befragung vom 19. Juli 2017, J.____ anlässlich seiner Einvernahme als Auskunftsperson vom 20. Juli 2017 sowie K.____ am 26. Juli 2017 als Auskunftsperson zu Protokoll (act. 20.01.067 ff., 20.01.074 ff., 20.01.087 ff., 20.01.122 ff., 20.01.128 ff., 20.01.141). Sämtliche einvernommenen Personen führten aus, sie seien davon ausgegangen, für ihre Investition von Euro 25.-- eine Rückvergütung von Euro 30.-- zu erhalten. Den vorgenannten Befragungen ist überdies zu entnehmen, dass das den Tatverdacht begründende AdpackPro-System offenbar über einen längeren Zeitraum auch tatsächlich ausgeführt wurde. Mithin haben die einvernommenen Personen selbst oder zumindest deren Bekannte die Rückvergütungen de facto erhalten.

Diese Tatsachen sowie weitere Hinweise sind bereits im Beschluss des Kantonsgerichts vom 19. Juni 2018 ausführlich dargelegt und der hinreichende Tatverdacht gestützt darauf klar bejaht worden (E. 2.7 - 2.12).

1.7 Mit Bezug auf die Rüge des Beschwerdeführers, der Tatverdacht habe sich nicht weiter verdichtet, ist sodann auf das von der Staatsanwaltschaft eingeleitete Entsiegelungsverfahren hinzuweisen. Im Rahmen des gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahrens fanden am 12. April 2017 bei der C.____ AG (Beschlagnahmepositionen A), in den Wohnräumen des Beschwerdeführers (Beschlagnahmepositionen B), bei L.____ (Beschlagnahmepositionen D) und bei der M.____ AG (Beschlagnahmepositionen C) sowie am 25. April 2017 im Zimmer des Beschwerdeführers in der Psychiatrie O.____ (Beschlagnahmepositionen E) Hausdurchsuchungen statt. Dabei wurden an allen Orten zahlreiche Unterlagen und Datenträger beschlagnahmt. Am 12. April 2017 beantragte der damalige Verteidiger des Beschwerdeführers die Siegelung sämtlicher Unterlagen, Gegenstände und Datenträger, welche bei der C.____ AG und bei der M.____ AG beschlagnahmt worden waren. Am 26. April 2017 wurde überdies die Siegelung der Unterlagen, die anlässlich der Hausdurchsuchung in der Psychiatrie O.____ beschlagnahmt worden waren, beantragt. Die Staatsanwaltschaft beantragte daraufhin am 2. Mai 2017 ihrerseits die Entsiegelung sämtlicher gesiegelter Gegenstände, Unterlagen und Datenträger (act. 80 50 001

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht ff.). Mit Entscheid vom 4. Juli 2017 (Teilentscheid I) hielt das Zwangsmassnahmengericht Basel- Landschaft (nachfolgend Zwangsmassnahmengericht) fest, dass gegen den Beschwerdeführer als Mitglied des Verwaltungsrats der C.____ AG sowie gegen die weiteren Mitglieder des Verwaltungsrats der C.____ AG ein hinreichender Verdacht wegen gewerbsmässigen Betrugs bestehe und dass die sichergestellten Unterlagen und Datenträger beweisrelevant seien (act. 80 50 192 ff.). Gegen diesen Entscheid reichten der Beschwerdeführer und die Verantwortlichen der C.____ AG mit Eingabe vom 28. Juli 2017 Beschwerde beim Bundesgericht ein (act. 80 50 214 ff.). Die Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesgerichts vom 26. Januar 2018 (1B_330/2017) abgewiesen, soweit darauf einzutreten war (act. 80 50 325 ff.). In diesem Entscheid wiederholte das höchste Gericht die Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts zum hinreichenden Tatverdacht, der auch im bundesgerichtlichen Verfahren explizit bestritten wurde, und hielt nach Überprüfung der vorinstanzlichen Überlegungen fest, dass es „…keine willkürlichen entscheiderheblichen Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz und keine im Ergebnis bundesrechtswidrigen Erwägungen zum Tatverdacht …“ gebe resp. die Bejahung des hinreichenden Tatverdachts durch die kantonalen Strafbehörden vor Bundesrecht standhalte (BGer 1B_330/2017 vom 26. Januar 2018 E. 4.4 ff., insb. E. 4.5 und 4.6; act. 80 50 332 ff.).

Schliesslich ist auf den zweiten Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 16. November 2018 (Teilentscheid II) betreffend Entsiegelung der restlichen Beschlagnahmepositionen hinzuweisen, in dem der hinreichende Tatverdacht erneut - wenn auch implizit - bestätigt wurde (act. 80 50 399 ff.).

Damit steht also zunächst fest, dass der hinreichende Tatverdacht im vorliegenden Fall auch vom Bundesgericht bejaht und darüber hinaus erst kürzlich vom Zwangsmassnahmengericht erneut bestätigt wurde. Im Weiteren erhellt aus diesen Erwägungen, dass die Staatsanwaltschaft für die relativ lange Dauer des Entsiegelungsverfahrens nicht verantwortlich gemacht werden kann.

Die Staatsanwaltschaft wird die anlässlich der erwähnten Hausdurchsuchungen sichergestellten Gegenstände, insbesondere die Datenträger, nunmehr endlich auswerten können. Erst danach wird die Frage, ob sich der gegenwärtig bestehende hinreichende Tatverdacht im weiteren Verfahrensverlauf verdichtet oder allenfalls entkräftet hat, beantwortet werden können. Bis dahin ist von einem für die zur Diskussion stehende Beschlagnahme der BVG-Rente genügenden Tatverdacht auszugehen. Die diesbezügliche Rüge des Beschwerdeführers erweist sich damit als unbegründet.

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2.1 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde im Weiteren geltend, dass laut Ziff. 6 der angefochtenen Verfügung vom 17. Dezember 2018 bereits ein Bankguthaben bei der B.____ in Höhe von CHF 100'000.-- gemäss Art. 263 Abs. 1 lit c. StPO beschlagnahmt worden sei. Da es die Staatsanwaltschaft unterlassen habe, den dringenden Tatverdacht zu schildern, könne sie auch nicht Beträge für angeblich Geschädigte einziehen. Er rügt in diesem Zusammenhang sodann, dass die Vorinstanz damit das rechtliche Gehör in massiver Form verletze. Sie beschlagnahme beim Beschwerdeführer grosse Vermögenswerte mit der Begründung, sie müsse diese für Geschädigte sicherstellen. Die Staatsanwaltschaft lege aber nicht dar, durch welche konkrete Handlung es überhaupt Geschädigte in diesem Verfahren gebe. Zudem ist der Beschwerdeführer der Meinung, dass dieser Betrag von CHF 100'000.-- ausreichend sein und daher nicht zusätzlich Rentenzahlungen beschlagnahmt werden müssten. Die Vorinstanz äussere sich nicht darüber, inwiefern die beschlagnahmten CHF 100'000.-- in einem Zusammenhang mit der Einziehung von Vermögenswerten gemäss Art. 70 StGB stünden. Es handle sich mitnichten um verbrecherisch erlangtes Vermögen, welches der Einziehung unterliegen würde. Aus diesem Grund gehe es auch bei den CHF 100‘000.-- um eine Beschlagnahme gemäss Art. 263 StPO zur Sicherstellung von Verfahrenskosten. Daher dürfe nicht weiter in seine persönliche Sphäre eingegriffen werden.

2.2 Zunächst ist hier darauf hinzuweisen, dass es in der vom Beschwerdeführer erwähnten Ziff. 6 der angefochtenen Verfügung nicht um die Anordnung einer weiteren Beschlagnahme eines Bankguthabens bei der B.____ in Höhe von CHF 100'000.-- geht, sondern um die Rückerstattung der zu viel beschlagnahmten BVG-Rente. Zum Einwand des Beschwerdeführers, der sich auf Ziff. 6 der Begründung bezieht, ist sodann Folgendes festzuhalten: Wie bereits im Beschluss des Kantonsgerichts vom 19. Juni 2018 (E. 2.14) ausgeführt worden ist, hat die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 6. Juli 2017 die Forderung des Beschwerdeführers gegenüber der B.____ AG auf Rückzahlung seines Bankguthabens im Umfang von Fr. 100'000.-- gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. c und d StPO beschlagnahmt. Diese Beschlagnahme dient also ─ wie auch im Kostenbeschlagnahmebefehl vom 17. Dezember 2018 dargelegt (siehe Ziff. 6 der Begründung) ─ nicht zur Deckung der mutmasslichen Verfahrenskosten bzw. kann nicht dazu verwendet werden. Die fragliche Verfügung vom 6. Juli 2017 ist überdies in Rechtskraft erwachsen, weshalb auf Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der Restitutions- sowie eine Einziehungsbeschlagnahme nicht einzugehen ist. Der Umstand, dass weitere Vermögenswerte des Beschwerdeführers beschlagnahmt wurden, ändert also nichts an der Erforderlichkeit der im vorliegenden

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Verfahren zu prüfenden Kostendeckungsbeschlagnahme im Sinne von Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO. Dem Einwand des Beschwerdeführers kann daher nicht gefolgt werden.

3.1 Der Beschwerdeführer rügt im Weiteren die Schätzung der Staatsanwaltschaft, wonach von Verfahrenskosten im Betrag von CHF 70‘000.--, mindestens aber CHF 30‘000.--, auszugehen sei. Aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips dürften nicht die maximal möglichen Kosten, sondern nur die Minimalsumme, die im Übrigen ebenfalls bestritten sei, berücksichtigt werden. Die Staatsanwaltschaft lege nicht dar, wie sie auf diesen Betrag gekommen sei. Vorsorgliche Beschlagnahmen ohne jegliche Ausführungen über die mutmasslichen Kosten seien aber unzulässig. Der Beschwerdeführer beanstandet in diesem Zusammenhang, dass die Staatsanwaltschaft bei der Berechnung der Verfahrenskosten auch Verteidigungskosten von CHF 10‘000.-pro Jahr einrechne. Dies sei nicht zulässig, weil es gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO nur um Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gehe und überdies gemäss Art. 426 StPO die Kosten für die amtliche Verteidigung von den Verfahrenskosten ausdrücklich ausgenommen seien.

3.2 Gemäss § 2 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 21. Dezember 2010 über die Verfahrenskosten der Staatsanwaltschaft (SGS 250.13) erhebt die Staatsanwaltschaft für die Durchführung einer Strafuntersuchung pro angeschuldigte Person eine Gebühr zwischen CHF 100.-- und CHF 30'000.--. Gemäss Abs. 2 der genannten Bestimmung können die Gebühren bei besonders umfangreichem Aktenmaterial (lit. a) oder ausserordentlich komplizierten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen (lit. b) bis zum Höchstansatz von CHF 500'000.-- erhöht werden. Bei der Gebührenfestsetzung darf die Strafbehörde sodann – unter der Beachtung des Kostendeckungsund des Äquivalenzprinzips – insbesondere den Streitwert, den Umfang und die Schwierigkeit der Streitsache, die Anzahl der Einvernahmen und Verhandlungen, den Zeitaufwand sowie das finanzielle Interesse des Zahlungspflichtigen an der Amtshandlung und dessen finanzielle Leistungsfähigkeit berücksichtigen. Bei der Anwendung dieser Festsetzung- bzw. Bemessungskriterien kommt der Strafbehörde ein grosses Ermessen zu (THOMAS DOMEISEN, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 422 N 3).

Gemäss Art. 422 Abs. 1 StPO setzen sich die Verfahrenskosten aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall zusammen. Zu den Auslagen zählen sodann laut Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung und

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht unentgeltliche Verbeiständung. Mit den Kosten für die amtliche Verteidigung sind diejenigen gemeint, die unter den Voraussetzungen von Art. 135 StPO entstanden sind. Nicht zu den Verfahrenskosten i.S.v. Art. 422 Abs. 1 StPO zählen indessen Aufwendungen, die im Zusammenhang mit einer Wahlverteidigung nach Art. 129 StPO anfallen (THOMAS DOMEISEN, a.a.O., Art. 422 N 8).

Damit steht fest, dass die Kosten der amtlichen Verteidigung ─ entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ─ sehr wohl zu den Verfahrenskosten zählen. Im Übrigen ist mit Bezug auf den Hinweis seines Vertreters auf Art. 426 Abs. 1 StPO, wonach die Kosten für die amtliche Verteidigung von den Verfahrenskosten ausdrücklich ausgenommen seien, anzumerken, dass der in dieser Bestimmung ebenfalls erwähnte Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO vom Beschwerdeführer offensichtlich ausser Acht gelassen wird. Nach Art. 135 Abs. 4 StPO hat die beschuldigte Person, die zu den Verfahrenskosten verurteilt wird, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen (lit. a) und der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (lit. b), sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

3.3 Vorliegend ergibt sich aus der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 22. November 2018, mit welcher der vorherige Vertreter des Beschwerdeführers, N.____, aus der amtlichen Verteidigung entlassen wurde, dass diesem für seine anwaltlichen Bemühungen vom 16. Februar 2018 bis zum 14. November 2018 eine Entschädigung von CHF 10‘185.95 ausgerichtet wurde (act. 01 25 009 f.). Diese Kosten zählen ─ wie eben dargelegt ─ zu den Verfahrenskosten. Wenn aber bereits für die amtliche Verteidigung über einen Zeitraum von 10 Monaten Auslagen von mehr als CHF 10‘000.-- entstanden sind, erweist sich die Schätzung der Staatsanwaltschaft, wonach insgesamt mit Verfahrenskosten von mindestens CHF 30‘000.-- zu rechnen sei, angesichts der Komplexität des Strafverfahrens und der umfangreichen Akten als überaus moderat und ist daher nicht ernsthaft zu beanstanden.

Der Beschwerdeführer dringt demnach mit keinem seiner Argumente durch. Seine Beschwerde ist daher abzuweisen, wobei mit Bezug auf die übrigen Voraussetzungen, die bei einer Kostendeckungsbeschlagnahme im Sinne von Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 268 StPO zu berücksichtigen sind, die hier vom Beschwerdeführer jedoch nicht beanstandet werden, auf den Beschluss des Kantonsgerichts vom 19. Juni 2018 zu verweisen ist.

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht III. Kosten 1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Die Kosten für das vorliegende Beschwerdeverfahren, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 1‘000.-- und Auslagen von CHF 50.- -, total CHF 1‘050.--, gehen somit dem Ausgang des Verfahrens entsprechend zu Lasten des Beschwerdeführers.

2. Zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung ist dem Vertreter des Beschwerdeführers, Advokat Dr. Stefan Suter, ein Honorar von CHF 600.-- inklusive Auslagen zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer von CHF 46.20, total CHF 642.20, zu Lasten des Staates auszubezahlen. Der Beschwerdeführer ist zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung an den Kanton verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten für das vorliegende Verfahren, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 1‘000.-- und Auslagen von CHF 50.--, total CHF 1‘050.--, gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.

3. Zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung wird dem Vertreter des Beschwerdeführers, Advokat Dr. Stefan Suter, ein Honorar von CHF 600.-- inklusive Auslagen zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer von CHF 46.20, total CHF 642.20, zu Lasten des Staates ausbezahlt.

Der Beschwerdeführer ist zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung an den Kanton verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).

4. Dieser Beschluss wird den Parteien schriftlich eröffnet.

Präsident

Dieter Eglin Gerichtsschreiberin

Nicole Schneider

Mit Urteil vom 6. Januar 2020 wies das Bundesgericht die gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war (1B_222/2019)

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