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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 26.02.2019 470 18 379

26. Februar 2019·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·1,862 Wörter·~9 min·6

Zusammenfassung

Ansetzen der Hauptverhandlung

Volltext

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 26. Februar 2019 (470 18 379) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Ansetzen der Hauptverhandlung Soweit unter Berücksichtigung der besonderen konkreten Umstände trotz zumutbarer Rücksichtnahme auf die jeweiligen Interessen (vgl. Art. 202 Abs. 3 StPO) im Einzelfall keine Einigung erzielt werden kann, ist es in Beachtung des Beschleunigungsgebots nach Art. 5 StPO gestützt auf Art. 331 Abs. 4 StPO Teil der normativen Kompetenz der Verfahrensleitung, den Verhandlungstermin abschliessend zu bestimmen. Gegen diesen Entscheid existiert kein Rechtsmittel (vgl. Art. 331 Abs. 5 StPO; E. 3.2).

Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richter Stephan Gass, Richter Daniel Häring, Gerichtsschreiber Pascal Neumann

Parteien A.____, vertreten durch Advokat Alain Joset, Gitterlistrasse 8, Postfach 215, 4410 Liestal, Beschwerdeführer

gegen

Strafgerichtspräsidium Basel-Landschaft, Grenzacherstrasse 8, Postfach 810, 4132 Muttenz, Beschwerdegegner

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Verfahrensbeteiligte

Gegenstand Ansetzen der Hauptverhandlung (Beschwerde gegen die Verfügung des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 4. Dezember 2018 bzw. die Vorladung des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 5. Dezember 2018) http://www.bl.ch/kantonsgericht

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Erwägungen

1. In einem gegen A.____ geführten selbstständigen gerichtlichen Nachverfahren betreffend Überprüfung der Anordnung einer Verwahrung hat das Strafgerichtspräsidium Basel-Landschaft mit verfahrensleitender Verfügung vom 4. Dezember 2018 unter anderem in Ziffer 1 erkannt, dass die auf den 5. und 7. Dezember 2018 angesetzte Hauptverhandlung abgeboten und wie folgt neu geladen werde: 9. Januar 2019, ab 13:30 Uhr, Parteiverhandlung (Dauer ½ Tag), 10. Januar 2019, Beratung im Spruchkörper, 11. Januar 2019, ab 14:00 Uhr, mündliche Eröffnung des Entscheids. Gestützt hierauf hat die Kanzlei des Strafgerichts mit Datum vom 5. Dezember 2018 eine entsprechende Vorladung an den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten erlassen. Hiergegen hat der amtliche Verteidiger mit Eingabe vom 17. Dezember 2018 an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, sowohl im eigenen Namen als auch im Namen des Beschuldigten Beschwerde erhoben und dabei folgende Rechtsbegehren gestellt: Es sei Ziffer 1 der Verfügung des Strafgerichtspräsidiums vom 4. Dezember 2018 und die darauf basierende Vorladung des Strafgerichts vom 5. Dezember 2018 aufzuheben (Ziff. 1). Demzufolge sei der Beschwerdegegner anzuweisen, den ohne Rücksprache mit der amtlichen Verteidigung festgesetzten Hauptverhandlungstermin vom 9. Januar 2019, 13:30 Uhr, abzubieten und auf einen anderen, späteren Termin zu verschieben (Ziff. 2). Dies unter o/e Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdegegners, wobei dem Beschwerdeführer im Fall eines Unterliegens die amtliche Verteidigung zu bewilligen sei (Ziff. 3). Im Sinne eines Verfahrensantrages ist zudem beantragt worden, der Beschwerde sei superprovisorisch bzw. mittels einer zeitnahen Anordnung der Verfahrensleitung des Kantonsgerichts nach Art. 387 StPO die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 18. Dezember 2018 ist der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen worden. In der Folge hat das Strafgerichtspräsidium mit Stellungnahme vom 27. Dezember 2018 begehrt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten (Ziff. 1), eventualiter sei diese abzuweisen (Ziff. 2); dies unter o/e Kostenfolge zu Lasten des amtlichen Verteidigers (Ziff. 3). In seiner replizierenden Stellungnahme vom 14. Januar 2019 hat der amtliche Verteidiger mitgeteilt, dass die Hauptverhandlung vor dem Strafgericht auf den 10. Januar 2019 verschoben worden sei und zwischenzeitlich ihren Abschluss gefunden habe. Insofern fehle dem Beschwerdeführer und der amtlichen Verteidigung nunmehr ein aktuelles Rechtsschutzinteresse, weshalb beantragt werde, das vorliegende Beschwerdeverfahren protestando Kosten abzuschreiben; dies unter o/e Kostenfolge. Das Strafhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht gerichtspräsidium wiederum hat in seiner duplizierenden Stellungnahme vom 29. Januar 2019 an seinen bereits in der Beschwerdeantwort vom 27. Dezember 2018 gestellten Anträgen vollumfänglich festgehalten.

2. Gestützt auf die Tatsachen, wonach nunmehr während des hängigen Beschwerdeverfahrens vor dem Kantonsgericht erstens die ursprünglich auf den 9. Januar 2019 angesetzte Hauptverhandlung auf den 10. Januar 2019 verschoben worden ist und zweitens diese nunmehr in Anwesenheit sowohl des Beschuldigten als auch dessen amtlichen Verteidigers stattgefunden hat, ist zu konstatieren, dass weder der Beschuldigte noch sein amtlicher Verteidiger ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Fortführung des vorliegenden Verfahrens geltend machen können, womit dieses als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (vgl. THOMAS DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 14 zu Art. 428 StPO, mit Hinweisen).

3.1 Hinsichtlich der Kosten für das Beschwerdeverfahren bestimmt Art. 428 Abs. 1 StPO, dass die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens tragen, wobei als unterliegend auch die Partei gilt, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Diese Regel gilt auch für den Fall, dass ein Rechtsmittel gegenstandslos geworden ist, wobei diesbezüglich diejenige Partei kostenpflichtig wird, welche die Gegenstandslosigkeit des Rechtsmittels verursacht hat (vgl. NIKLAUS SCHMID / DANIEL JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, N 4 zu Art. 428 StPO; NIKLAUS SCHMID / DANIEL JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2017, N 1797, mit Hinweisen). Demgegenüber entscheidet das Bundesgericht praxisgemäss bei Gegenstandslosigkeit eines Rechtsstreites mit summarischer Begründung über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes (BGer 6B_526/2012 vom 18. Dezember 2012 E. 3). Dieser Ansicht folgend ist bei der Beurteilung der Kostenfolgen in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen. Dabei geht es aber nicht darum, die Prozessaussichten im Einzelnen zu prüfen, vielmehr kann es bei einer Prima-facie-Beurteilung der Aktenlage sein Bewenden haben. Soweit sich allerdings der mutmassliche Ausgang des Prozesses im konkreten Fall nicht feststellen lässt, sind wiederum allgemeine prozessrechtliche Kriterien heranzuziehen, wonach jene Partei kostenpflichtig wird, welche das gegenstandslos http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht gewordene Verfahren veranlasst hat (vgl. DOMEISEN, a.a.O., N 14 zu Art. 428 StPO, mit Hinweisen).

3.2 Zieht man bei der Festlegung der Verfahrenskosten das Verursacherprinzip heran, ist in casu festzustellen, dass das vorliegende Beschwerdeverfahren deshalb gegenstandslos geworden ist, weil das Strafgerichtspräsidium offenbar aus Gründen der Kulanz den auf den 9. Januar 2019 angesetzten Termin für die Hauptverhandlung um einen Tag verschoben hat. Bei dieser Ausgangslage vermag das Kantonsgericht weder die beiden Beschwerdeführer noch den Beschwerdegegner als Verursacher der Gegenstandslosigkeit des Rechtsmittels und damit verbunden der vor dem Kantonsgericht entstandenen Kosten zu qualifizieren. Nimmt man hingegen in einer Prima-facie-Beurteilung den mutmasslichen Ausgang des Prozesses als Ansatz für die Kostenverteilung, ist zweierlei festzuhalten: Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO verfahrensleitende Entscheide der erstinstanzlichen Gerichte grundsätzlich nicht mit Beschwerde anfechtbar sind. In Präzisierung dieser Bestimmung haben Praxis und Lehre festgelegt, dass verfahrensleitende Verfügungen der erstinstanzlichen Gerichte bzw. deren Verfahrensleitung dann anfechtbar sind, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken (vgl. PATRICK GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 13 zu Art. 393 StPO, mit Hinweisen; BGer 1B_678/2012 vom 9. Januar 2013 E. 1). Ein solcher nicht wieder gutzumachender Nachteil lediglich aufgrund der Terminansetzung für die Hauptverhandlung ist in concreto jedoch nicht ersichtlich, da es der beschuldigten Person generell freisteht, ein Verschiebungsgesuch zu stellen. Hinzu kommt, dass verfahrensleitende Entscheide in Bezug auf Verschiebungsgesuche explizit nicht anfechtbar sind. In diesem Zusammenhang bestimmt Art. 331 Abs. 5 StPO, dass die Verfahrensleitung über Verschiebungsgesuche, die vor Beginn der Hauptverhandlung eingehen, endgültig entscheidet, wobei gestützt auf Art. 380 StPO nach diesem Gesetz kein Rechtsmittel zulässig ist, wenn es einen Entscheid als endgültig oder nicht anfechtbar bezeichnet (vgl. GUIDON, a.a.O., N 13a zu Art. 393 StPO). Nachdem kein Rechtsmittel gegen den Entscheid über Verschiebungsgesuche gegeben ist, existiert konsequenterweise auch keines gegen die dem Verschiebungsgesuch vorangehende Terminansetzung. Daraus erhellt, dass weder die verfahrensleitende Verfügung des Strafgerichtspräsidiums vom 4. Dezember 2018 noch die darauf folgende Vorladung des Strafgerichts vom 5. Dezember 2018 taugliche Anfechtungsobjekte darstellen, weshalb aller Voraussicht nach auf die Beschwerde nicht einzutreten gewesen wäre. Sodann ist hinsichtlich der Kompetenz zur Terminansetzung festzustellen, dass http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht nach Art. 331 Abs. 4 StPO die Verfahrensleitung Datum, Zeit und Ort der Hauptverhandlung festsetzt und die Parteien vorlädt. Zwar ist gestützt auf Art. 202 Abs. 3 StPO bei der Festlegung des Zeitpunktes auf die Abkömmlichkeit der vorzuladenden Personen angemessen Rücksicht zu nehmen. Dies bedeutet aber lediglich, dass sich die vorgängige Kontaktierung des Rechtsvertreters zur Festlegung eines Verhandlungstermins geziemt, der Zeitpunkt wenn möglich abzusprechen und gegenläufige Interessen gegeneinander abzuwägen sind (vgl. JONAS WEBER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 4 zu Art. 202 StPO, mit Hinweisen). Nebst der Verfügbarkeit der Parteivertreter ist bei der Terminfestlegung aber auch das Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO) zu beachten (vgl. JEREMY STEPHENSON / ROBERTO ZALUNARDO-WALSER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 9 zu Art. 331 StPO). Das Kantonsgericht hegt die Erwartung, dass die Strafbehörden auf der einen Seite und die amtliche Verteidigung auf der anderen Seite unter gegenseitiger, zumutbarer Rücksichtnahme auf die jeweiligen Interessen gewillt und fähig sein sollten, innert vernünftiger Frist passende Termine zu vereinbaren. Soweit jedoch unter Berücksichtigung der besonderen konkreten Umstände im Einzelfall keine Einigung erzielt werden kann, ist es fraglos Teil der normativen Kompetenz der Verfahrensleitung, den Verhandlungstermin abschliessend zu bestimmen. Dies gilt unter Beachtung des Beschleunigungsgebots umso mehr, als – wie offenbar in casu geschehen – die bereits zu einem früheren Zeitpunkt angesetzte Verhandlung schon einmal aufgrund eines Hindernisses auf Seiten der Verteidigung hat verschoben werden müssen. Falls trotz angemessener Bemühungen um eine Einigung im Einzelfall begründeterweise eine autoritative Ansetzung notwendig sein sollte, ist die amtliche Verteidigung gehalten, sich dahingehend zu organisieren, dass sie durch Verschiebung weniger dringlicher Termine oder durch Substituierung einer anderen geeigneten Rechtsvertretung die Terminansetzung wahrnehmen kann. Demnach wäre, selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten gewesen wäre, diese voraussichtlich abzuweisen gewesen. Bei diesem Ergebnis gehen die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens nach Art. 428 Abs. 1 StPO grundsätzlich zu Lasten der beiden Beschwerdeführer. Diesbezüglich ist allerdings zu konstatieren, dass in Bezug auf den Beschuldigten eine Kostentragungspflicht als unbillig bezeichnet werden muss, weshalb in Anwendung von § 4 Abs. 3 GebT von einer Kostenauflage an diesen abzusehen ist. Im Hinblick auf die vom Beschwerdegegner beantragte Kostentragungspflicht des amtlichen Verteidigers ist Art. 417 StPO zu beachten. Danach kann die Strafbehörde bei Säumnis und anderen fehlerhaften Verfahrenshandlungen Verfahrenskosten und Entschädigungen ungeachtet des Verfahrensausgangs der verfahrensbeteiligten Person auferhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht legen, die sie verursacht hat. Nach Praxis und Lehre kann die Rechtsmittelinstanz dem Rechtsvertreter der unterliegenden Partei statt dieser selber die Kosten auferlegen, wenn der Rechtsvertreter schon bei Beachtung elementarster Sorgfalt hätte feststellen können, dass das Rechtsmittel nicht zulässig ist. Von einem Teil der Lehre wird postuliert, dass die Kostenauflage an den Rechtsvertreter auf Extremfälle von anwaltlichem Fehlverhalten beschränkt bleiben bzw. nur zurückhaltend angewendet werden sollte (vgl. DOMEISEN, a.a.O., N 13 zu Art. 417 StPO, mit Hinweisen; BGE 129 IV 206 E. 2; BGer 2C_1228/2013 vom 3. Januar 2014 E. 5.2). Das Kantonsgericht schliesst sich dieser Auffassung an und stellt fest, dass in casu die Voraussetzungen von Art. 417 StPO (noch) nicht erfüllt sind, weshalb von einer Kostenauflage an den amtlichen Verteidiger ebenfalls abzusehen ist. Im Hinblick auf die ausserordentlichen Kosten muss aufgrund des Dargelegten schliesslich die Beschwerde als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden, womit das Gesuch um Bewilligung der amtlichen Verteidigung abzuweisen ist.

Demnach wird erkannt:

://: 1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Das Gesuch um Bewilligung der amtlichen Verteidigung wird abgewiesen.

Präsident

Enrico Rosa Gerichtsschreiber

Pascal Neumann

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