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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 29.01.2019 470 18 330

29. Januar 2019·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·2,879 Wörter·~14 min·6

Zusammenfassung

Nichtanhandnahme des Verfahrens

Volltext

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 29. Januar 2019 (470 18 330) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Nichtanhandnahme des Verfahrens

Besetzung Vizepräsident Markus Mattle, Richterin Helena Hess (Ref.), Richter Daniel Häring; Gerichtsschreiber Pascal Neumann

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung WK, Rheinstrasse 27, Postfach, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin

B.____, Beschuldigter

C.____, Beschuldigter

Gegenstand Nichtanhandnahme des Verfahrens (Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung WK, vom 11. Oktober 2018)

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A. Mit Schreiben vom 24. August 2018 erstattete A.____ Anzeige gegen C.____ und B.____ sowie gegen namentlich nicht genannte Drittbeteiligte wegen des Vorwurfs des "organisierten Verbrechens und kriminellen Aktivitäten im Bereich der ungetreuen Geschäftsführung, kriminellen Handlungen wie Absprachen von Werkverträgen, Zahlungen auf Drittkonten von Seiten von Subunternehmern und Kunden sowie Mitarbeitern". In der Folge versuchte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung WK, mittels schriftlichen Aufgebots vom 20. September 2018 sowie telefonischer Vorladung (Aktennotiz vom 26. September 2018), den Anzeigeerstatter zu einer Befragung am 1. Oktober 2018 aufzubieten, um ihm die Möglichkeit zu geben, seine Anzeige zu substantiieren. Nachdem der Anzeigeerstatter diesen Termin unentschuldigt nicht wahrgenommen hatte, lud ihn die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 1. Oktober 2018 auf den 8. Oktober 2018 erneut vor. Dieser Termin wurde vom Anzeigeerstatter jedoch gleichermassen ignoriert, obwohl ihm das besagte Schreiben vom 1. Oktober 2018 am 4. Oktober 2018 zugestellt wurde. Am 11. Oktober 2018 rief der Anzeigeerstatter den in der Sache zuständigen Staatsanwalt an, um einen Termin für die Befragung zu vereinbaren. Im Verlaufe dieses telefonischen Gespräches informierte dieser den Anzeigeerstatter, dass gleichentags eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen worden sei. Daraufhin reichte A.____ bei der Staatsanwaltschaft mit Datum vom 12. Oktober 2018 eine als "Beschwerde zum Telefonat mit Herrn D.____ zur Einleitung der Nichtanhandnahme der Strafanzeigen vom 9. August 2018 (WK1 18 1____) und 24. August 2018 (WK1 18 2____)" bezeichnete Eingabe ein. Diese Eingabe wurde von der Staatsanwaltschaft am 16. Oktober 2018 dem Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Strafrecht, überwiesen, verbunden mit dem Hinweis, dass das Verfahren WK1 18 1____ nach wie vor hängig und lediglich im Verfahren WK1 18 2____ eine Nichtanhandnahmeverfügung ergangen sei. Gestützt auf diese Aktenlage wurde der Anzeigeerstatter mit Brief des Kantonsgerichts vom 18. Oktober 2018 aufgefordert, sich mit Frist bis zum 29. Oktober 2018 vernehmen zu lassen, ob er an seiner Beschwerde gegen die telefonische Ankündigung der Nichtanhandnahmeverfügung vom 11. Oktober 2018 festhalte.

B. Mit Eingabe vom 29. Oktober 2018 reichte der Anzeigeerstatter beim Kantonsgericht eine neuerliche Beschwerde ein, dieses Mal gegen die zwischenzeitlich ergangene Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 11. Oktober 2018 betreffend das Verfahren WK1

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 18 2____, wobei er sinngemäss deren Aufhebung beantragte. In besagter Verfügung erkannte die Staatsanwaltschaft was folgt: Das Verfahren wird in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a und lit. b StPO nicht an Hand genommen (Ziff. 1). Die Kosten gehen zu Lasten des Staates (Ziff. 2). Den beschuldigten Personen werden gemäss Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO keine Entschädigung und keine Genugtuung zugesprochen (Ziff. 3). Aufgrund dieser Sachlage wurde mit Schreiben des Kantonsgerichts vom 30. Oktober 2018 die neuerliche Eingabe vom 29. Oktober 2018 als Beschwerde entgegengenommen und gleichzeitig die Eingabe vom 12. Oktober 2018 als obsolet abgelegt. Auf die Begründung der angefochtenen Verfügung vom 11. Oktober 2018, der Beschwerde vom 29. Oktober 2018 sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

C. Mit Eingabe vom 26. November 2018 verzichtete der Beschuldigte C.____ auf die Möglichkeit zur Stellungnahme. Der Beschuldigte B.____ liess sich nicht vernehmen.

D. Demgegenüber begehrte die Staatsanwaltschaft in ihrer Beschwerdeantwort vom 27. November 2018, die Beschwerde von A.____ sei unter o/e Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers vollumfänglich abzuweisen.

E. Mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 23. November 2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 22. November 2018 auf superprovisorische Gewährung der aufschiebenden Wirkung und Anordnung von verfahrensleitenden und vorsorglichen Massnahmen abgewiesen.

Erwägungen

1. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Rechtsmittelinstanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO sowie aus § 15 Abs. 2 EG StPO. Nach Art. 310 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ist die Beschwerde zulässig gegen die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Gemäss Abs. 2 von Art. 393 StPO können mit der Beschwerde

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a); die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b); sowie Unangemessenheit (lit. c). Nach Art. 310 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.

Zweifelhaft ist in casu die Legitimation des Beschwerdeführers zur Ergreifung des Rechtsmittels; diese wird in Art. 310 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 382 Abs. 1 StPO normiert. Als Anzeigeerstatter ist der Beschwerdeführer ein Verfahrensbeteiligter gemäss Art. 105 Abs. 1 lit. b StPO. Verfahrensbeteiligten stehen, wenn sie in ihren Rechten unmittelbar betroffen sind, die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu (Art. 105 Abs. 2 StPO), wozu auch das Beschwerderecht zählt. Nach Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Zur Beschwerde gegen die Einstellung legitimiert sind diejenigen Verfahrensbeteiligten, die ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Aufhebung haben, d.h. durch die Einstellungsverfügung beschwert sind. Zu diesem Kreis gehören die Privatkläger. Betroffene Personen, die sich bis zum Abschluss des Vorverfahrens nicht als Privatkläger konstituiert haben, können die Einstellungsverfügung mangels Parteistellung allerdings grundsätzlich nicht anfechten (Art. 118 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 382 Abs. 1 StPO). Unter Berücksichtigung des Anspruchs auf rechtliches Gehörs gilt diese Einschränkung jedoch dann nicht, wenn die betroffene Person noch keine Gelegenheit gehabt hat, sich zur Frage der Konstituierung zu äussern, so etwa, wenn eine Einstellung ergeht, ohne dass die Strafverfolgungsbehörde diese zuvor auf ihr Konstituierungsrecht aufmerksam gemacht hat, oder bei einer Nichtanhandnahme (vgl. zum Ganzen BGer 1B_298/2012 vom 27. August 2012 E. 2.1, mit Hinweisen zur Lehre und Praxis; Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozesses, BBl 2005, 1308 Fn. 427). Die Strafverfolgungsbehörden trifft denn auch eine entsprechende Auf- und Abklärungspflicht (vgl. Art. 118 Abs. 4 StPO), deren Versäumnis nicht zu einer Verwirkung der Verfahrensrechte der betroffenen Person führen soll. Im vorliegenden Fall ist zufolge der Nichtanhandnahmeverfügung davon auszugehen, dass der Anzeigeerstatter keine Gelegenheit gehabt hat, sich als Privatkläger zu konstituieren. Insofern ist die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers auch ohne formelle Konstituierung als Privatkläger im Zweifel zu bejahen. Fraglich bleibt aber, ob die

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Beschwerdefrist in casu eingehalten worden ist. Diesbezüglich ergibt sich aus den Akten, dass die angefochtene Verfügung vom 11. Oktober 2018 dem Beschwerdeführer am 19. Oktober 2018 zugestellt worden ist, womit die gleichentags aufgegebene Beschwerde vom 29. Oktober 2018 fristgerecht eingereicht worden ist. Nachdem im Übrigen die Anforderungen an eine rechtsgenügliche Begründung bei sogenannten Laienbeschwerden nicht allzu hoch anzusetzen sind und die angefochtene Verfügung zweifellos ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, ist insgesamt auf das vorliegende Rechtsmittel einzutreten.

2.1 Die Staatsanwaltschaft führt zur Begründung des angefochtenen Entscheids im Wesentlichen aus, der Strafanzeige des Anzeigeerstatters vom 24. August 2018 lasse sich kein strafrechtlich relevanter Sachverhalt entnehmen. Insbesondere gehe aus dessen vagen Ausführungen nicht hervor, war wann und inwiefern deliktisch tätig geworden sein soll. Eine Subsumption der pauschalen Vorwürfe unter bestehende Strafbestimmungen sei anhand der Strafanzeige nicht möglich. Die schriftliche Einladung der Staatsanwaltschaft vom 20. September 2018, seine Anzeige anlässlich einer Befragung am 1. Oktober 2018 zu substantiieren, habe der Anzeigeerstatter unentschuldigt nicht wahrgenommen. Auch die erneute schriftliche Einladung vom 1. Oktober 2018, am 8. Oktober 2018 zur Befragung zu erscheinen, habe er ignoriert. Dies obwohl der Anzeigeerstatter darauf hingewiesen worden sei, dass die Staatsanwaltschaft mangels hinreichenden Tatverdachts kein Verfahren eröffnen bzw. eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen werde, sollte er keine ergänzenden Angaben zur Strafanzeige machen. Dieses Einschreiben habe der Anzeigeerstatter nachweislich am 4. Oktober 2018 in Empfang genommen. Somit sei kein hinreichender Tatverdacht auf etwaige Delikte gegeben und demnach im Sinne von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO eindeutig kein Tatbestand erfüllt. Überdies gelte es festzuhalten, dass der Forderung des Anzeigeerstatters, eine (erneute) strafrechtliche Untersuchung gegen die Verantwortlichen der am 25. August 2008 Konkurs gegangenen E.____ GmbH aufzunehmen, allenfalls das Verbot der doppelten Strafverfolgung gemäss Art. 11 StPO entgegenstehe, womit in diesem Zusammenhang ein Verfahrenshindernis im Sinne von Art. 310 Abs. 1 lit. b StPO bestehe.

2.2 Demgegenüber ist der Beschwerdeführer im Wesentlichen der Ansicht, die Zustellung der Nichtanhandnahmeverfügung durch die Staatsanwaltschaft vom 11. Oktober 2018 sei nicht zulässig und rechtens, da die Frist zur Befragung auf den 8. Oktober 2018 festgelegt worden sei, was in klarem Widerspruch mit der Abholfrist der Post per 9. Oktober 2018 sei. Dieser formelle

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Fehler lasse keinen Spielraum zu, eine solche Nichtanhandnahmeverfügung zu erlassen. Er habe erst am Mittwochabend, den 10. Oktober 2018, das Einschreiben aufgemacht und gelesen, da er davon ausgegangen sei, keine Frist zu versäumen. Er könne verstehen, dass der Konkurs der Generalunternehmung E.____ GmbH sowie die Strafuntersuchungen gegenüber den Verantwortlichen abgeschlossen seien, allerdings strebe er mit seiner Strafanzeige vom 24. August 2018 eine Revision an, da er inzwischen neue Beweise und Indizien zusammengetragen habe.

3.1 a) Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen, wenn die Staatsanwaltschaft allein aufgrund der Ermittlungsergebnisse oder der Strafanzeige die Untersuchung nicht eröffnet, weil die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Dies ist gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO unter anderem der Fall, wenn feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) oder wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b). Das Prinzip „in dubio pro duriore“ schreibt vor, dass eine Nichtanhandnahme von der Staatsanwaltschaft nur ausgesprochen werden darf, wenn es klar erscheint, dass der Sachverhalt nicht strafbar ist oder nicht bestraft werden kann. Die Bestimmung besitzt zwingenden Charakter, weshalb bei Vorliegen der in Art. 310 Abs. 1 StPO genannten Gründen der Staatsanwaltschaft kein Ermessen in Bezug auf den Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung zukommt. Sind die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben, hat das Verfahren eröffnet zu werden. Entsprechend kommt eine Nichtanhandnahme nur in Frage, wenn keine Untersuchungshandlungen vorgenommen werden müssen. Es muss sich folglich allein aus den Akten um sachverhaltsmässig und rechtlich klare Fälle handeln. Mit dem sofortigen Entscheid, kein Untersuchungsverfahren durchzuführen, soll primär verhindert werden, dass Personen durch grundlose Anzeigen oder Ermittlungen Nachteile verschiedenster Art entstehen sowie nutzlose Umtriebe anfallen (ESTHER OMLIN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 8 zu Art. 386 StPO, mit Hinweisen; NATHAN LANDSHUT / THOMAS BOSSHARD, in: Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, N 1 f. zu Art. 310 StPO, mit Hinweisen; BGer 1B_368/2012 vom 13. Mai 2013 E. 3; BGE 137 IV 285 E. 2.3).

b) Der Nichtanhandnahmegrund der eindeutigen Nichterfüllung der fraglichen Straftatbestände oder der Prozessvoraussetzungen gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO liegt vor, wenn mit

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist (OMLIN, a.a.O., N 9 zu Art. 310 StPO). Die Situation muss sich für die Staatsanwaltschaft demnach so präsentieren, dass gar nie ein Verdacht hätte angenommen werden dürfen oder der Anfangsverdacht vollständig entkräftet worden ist. Der Staatsanwaltschaft kommt bei der Beurteilung der Frage, ob klare Straflosigkeit gegeben ist, ein gewisser Spielraum zu. Bei missbräuchlichen oder von vornherein aussichtlosen Strafanzeigen hat ebenfalls eine Nichtanhandnahme zu erfolgen. Wirre und nicht einzuordnende Anzeigen können allenfalls sogar formlos abgelegt werden (LANDSHUT / BOSSHARD, a.a.O., N 4 zu Art. 310 StPO; BGE 138 IV 86 E. 4.1.2). Bei blossen Zweifeln, ob ein Straftatbestand vorliegt oder ob der Nachweis strafbaren Verhaltens gelingen wird, darf keine Nichtanhandnahme erfolgen. In diesen Fällen ist die Untersuchung zu eröffnen oder der Tatverdacht durch eigene oder polizeiliche Ermittlungen abzuklären (LANDSHUT / BOSSHARD, a.a.O., N 5 zu Art. 310 StPO; BGer 1B_478/2012 vom 26. November 2012 E. 2.2). Obschon nicht explizit erwähnt, kann eine Nichtanhandnahmeverfügung nach Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO auch ergehen, wenn offenkundig ein Rechtfertigungsgrund besteht. Eine Untersuchungseröffnung kann unterbleiben, wenn ein tatbestandsmässiges Verhalten (z.B. aufgrund einer Amtspflicht) erlaubt oder gar geboten ist (LANDSHUT / BOSSHARD, a.a.O., N 5a zu Art. 310 StPO; OMLIN, a.a.O., N 11a zu Art. 310 StPO; BGer 1B_158/2012 vom 15. Oktober 2012 E. 2.6).

c) Die Staatsanwaltschaft darf gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. b StPO weiter kein Verfahren an die Hand nehmen, in welchem negative Prozessvoraussetzungen, sogenannte Prozesshindernisse, vorliegen. Hierbei zu nennen sind die Verjährung sowie das Verbot der Doppelverfolgung nach Art. 11 StPO (OMLIN, a.a.O., N 10 zu Art. 310 StPO).

3.2 Gemäss herrschender Lehre und Praxis hat der Beschwerdeführer genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides er anficht; der Antrag muss auf Änderung oder Aufhebung einer oder mehrerer Dispositivpunkte lauten. Dabei hat der Beschwerdeführer zum Ausdruck zu bringen, in welchem Sinne er die angefochtene hoheitliche Verfahrenshandlung geändert haben möchte. Der Streitgegenstand kann vom Beschwerdeführer nicht frei bestimmt werden, sondern wird durch die angefochtene Verfahrenshandlung verbindlich festgelegt. Sodann hat der Beschwerdeführer genau anzugeben, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen. In der Begründung ist schlüssig zu behaupten, dass und weshalb ein Beschwerdegrund gegeben ist. Schliesslich hat sich die Beschwerdebegründung mit den Erwägungen des angefochtenen Ent-

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht scheids auseinanderzusetzen (PATRICK GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 9b ff. zu Art. 396 StPO, mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall wird die Richtigkeit der tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid nicht bestritten, sondern lediglich behauptet, das Einschreiben der Staatsanwaltschaft vom 1. Oktober 2018 betreffend Einladung zu einer ergänzenden Befragung am 8. Oktober 2018 hinsichtlich der Substantiierung der Strafanzeige vom 24. August 2018 sei erst am 10. Oktober 2018 zur Kenntnis genommen worden. Darüber hinaus lässt sich der Beschwerdeführer vernehmen, weshalb seiner Ansicht nach Gründe für ein Revisionsverfahren vorlägen, was aber in keinem Zusammenhang steht zur vorliegend angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung. Wenngleich bei einer sogenannten Laienbeschwerde die Hürden in Bezug auf das Vorliegen der formellen Eintretensvoraussetzungen und namentlich die Begründungsdichte grundsätzlich nicht allzu hoch anzusetzen sind, führt dies nicht dazu, dass die Rechtsmittelinstanz eine materiell unsubstantiierte Beschwerde umfassend zu prüfen hat. Diesbezüglich ist festzustellen, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde vom 29. Oktober 2018 im Grossen und Ganzen an dem durch die Nichtanhandnahmeverfügung vom 11. Oktober 2018 verbindlich festgelegten Verfahrensgegenstand vorbei gehen, und dieser es verpasst hat, sich mit den massgeblichen Erwägungen im angefochtenen hoheitlichen Akt – wonach erstens mangels Substantiierung kein hinreichender Tatverdacht gegeben sei sowie zweitens zufolge der im Jahre 2010 rechtskräftig abgeschlossenen Strafuntersuchung ein Verfahrenshindernis bestehe – auseinanderzusetzen und darzulegen, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen. Infolgedessen ist zu konstatieren, dass die Beschwerde schlicht materiell nicht begründet ist. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rüge, wonach die Befragung bei der Staatsanwaltschaft trotz der bis zum 9. Oktober 2018 laufenden Abholfrist bei der Post bereits auf den 8. Oktober 2018 angesetzt worden sei, und er den Brief erst am 10. Oktober 2018 geöffnet habe, übersieht, dass die Abholfrist für eine eingeschriebene Sendung nicht gleichzusetzen ist mit der tatsächlichen Zustellung. Zutreffend ist zwar, dass es dem Beschwerdeführer grundsätzlich unbenommen gewesen wäre, das Schreiben zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb der Abholfrist bis zum 9. Oktober 2018 entgegenzunehmen, und er in der Folge möglicherweise erst nach dem 8. Oktober 2018 vom angesetzten Einvernahmetermin Kenntnis erlangt hätte, was ihm in diesem Falle nicht hätte angelastet werden dürfen. In casu aber ist unbestritten und mittels Akten auch zweifelsfrei erstellt, dass ihm das fragliche Schreiben am 4. Oktober 2018 zugestellt worden ist, womit die Staatsanwaltschaft ohne Zweifel hat davon ausgehen können, dass ihm der Inhalt dieses Schreibens vor der am 8. Oktober 2018

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht angesetzten Einvernahme bekannt gewesen ist. Im Übrigen kann es auch keine Rolle spielen, wann der Beschwerdeführer das Schreiben gelesen haben will, vielmehr gilt nach der Zustellung eines behördlichen Schreibens die Kenntnisnahme dessen Inhalts als vorausgesetzt. Dies umso mehr, als in casu weder besondere Umstände ersichtlich sind noch solche von Seiten des Beschwerdeführers geltend gemacht werden, dass dieser trotz der konkreten Entgegennahme des Schreibens am 4. Oktober 2018 begründetermassen an der Kenntnisnahme dessen Inhalts bis zum 10. Oktober 2018 verhindert gewesen sein sollte.

Nach diesen Erwägungen ist die Beschwerde vom 29. Oktober 2018 gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 11. Oktober 2018 vollumfänglich abzuweisen.

4. Bei diesem Verfahrensausgang gehen nach Art. 428 Abs. 1 StPO die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 800.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 750.-- sowie Auslagen von CHF 50.--) zu Lasten des Beschwerdeführers.

Demnach wird erkannt:

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 800.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 750.-- sowie Auslagen von CHF 50.--) gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.

Vizepräsident

Markus Mattle Gerichtsschreiber

Pascal Neumann

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