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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 02.10.2018 470 18 249

2. Oktober 2018·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·4,145 Wörter·~21 min·7

Zusammenfassung

Erkennungsdienstliche Erfassung, WSA-Abnahme und Auftrag zur Erstellung eines DNA-Profils; Die Begründungspflicht als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör für die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Erfassung und WSA-Abnahme kann nicht mit einer allgemein gehaltenen Begründung in einem einzigen Satz (in Form eines Textbausteines) erfüllt werden (E. 2.4.4). Die erkennungsdienstliche Erfassung zur Feststellung der Identität des Jugendlichen, welcher der Verletzung von Art. 115 AuG verdächtigt wird, erweist sich als mit dem Grundsatz der Subsidiarität vereinbar (E. 2.5.6). Hingegen sind die WSA-Abnahme und DNA-Profilerstellung im Hinblick auf eine solche Anlasstat weder dringlich noch erforderlich. Gegen die Erforderlichkeit der WSA-Abnahme und DNA-Profilerstellung sprechen das Alter des Jugendlichen und die fehlenden erheblichen und konkreten Anhaltspunkte für die Begehung weiterer Vergehen oder Verbrechen von einer gewissen Schwere (E. 2.5.7).

Volltext

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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 2. Oktober 2018 (470 18 249) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Erkennungsdienstliche Erfassung, WSA-Abnahme und Auftrag zur Erstellung eines DNA- Profils

Die Begründungspflicht als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör für die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Erfassung und WSA-Abnahme kann nicht mit einer allgemein gehaltenen Begründung in einem einzigen Satz (in Form eines Textbausteines) erfüllt werden (E. 2.4.4). Die erkennungsdienstliche Erfassung zur Feststellung der Identität des Jugendlichen, welcher der Verletzung von Art. 115 AuG verdächtigt wird, erweist sich als mit dem Grundsatz der Subsidiarität vereinbar (E. 2.5.6). Hingegen sind die WSA-Abnahme und DNA- Profilerstellung im Hinblick auf eine solche Anlasstat weder dringlich noch erforderlich. Gegen die Erforderlichkeit der WSA-Abnahme und DNA-Profilerstellung sprechen das Alter des Jugendlichen und die fehlenden erheblichen und konkreten Anhaltspunkte für die Begehung weiterer Vergehen oder Verbrechen von einer gewissen Schwere (E. 2.5.7).

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Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richter Daniel Häring (Ref.), Richter Stephan Gass; Gerichtsschreiber i.V. Michael Schmassmann

Parteien A.____, vertreten durch: B.____, (gesetzlicher Vertreter), Beschwerdeführer

gegen

Jugendanwaltschaft Basel-Landschaft, Rheinstrasse 55, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Erkennungsdienstliche Erfassung, WSA-Abnahme und Auftrag zur Erstellung eines DNA-Profils Beschwerde gegen die Verfügung der Jugendanwaltschaft Basel- Landschaft vom 18. Juli 2018

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A. A.____, geboren am 14. März 2001, angeblich wohnhaft bei seinem Vater an der X.____strasse, in Y.____, wurde am 18. Juli 2018 in Y.____ wegen des Verdachts der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AuG; SR 142.20) vorläufig festgenommen. B. Mit Verfügung des Amts für Migration Basel-Landschaft vom 19. Juli 2018 wurden gegen A.____ die Ausgrenzung aus dem Gebiet des Kantons Basel-Landschaft und die Wegweisung aus der Schweiz in Anwendung von Art. 74 Abs. 1 lit. a AuG verfügt.

C. Die Jugendanwaltschaft Basel-Landschaft eröffnete mit Verfügung des Untersuchungsbeauftragten im Pikett, C.____, vom 18. Juli 2018 ein Strafverfahren gegen A.____ wegen Widerhandlung gegen das AuG und verpflichtete ihn zur Bezahlung eines Bussen- und Verfahrenskostendepositums in der Höhe von CHF 200.00. D. Mit weiterer Verfügung der Jugendanwaltschaft Basel-Landschaft vom 18. Juli 2018 wurden die erkennungsdienstliche Erfassung und die Abnahme eines Wangenschleimhautabstrichs (WSA) zwecks DNA-Profilerstellung angeordnet. Die erkennungsdienstliche Erfassung und die WSA-Abnahme wurden am 20. Juli 2018 auf dem Polizeiposten Liestal durchgeführt.

E. Gegen letztgenannte Verfügung erhob A.____, vertreten durch seinen Vater B.____ (nachfolgend Beschwerdeführer), mit Eingabe vom 26. Juli 2018 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht), und beantragte deren Aufhebung sowie die vollumfängliche Löschung der bereits erfassten Daten unter o/e Kostenfolge.

F. Am 8. August 2018 nahm die Jugendanwaltschaft Basel-Landschaft (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) Stellung zur Beschwerde und beantragte deren vollumfängliche Abweisung unter o/e Kostenfolge.

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Erwägungen

1. Formelles

1.1 Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus § 16 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (EG JStPO; SGS 242). Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen von Polizei, Jugendanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden gemäss Art. 39 Abs. 1 der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (JStPO; SR 312.1) i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0). Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage, wobei die Beschwerde schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen ist (Art. 39 Abs. 1 JStPO i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO). Zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist der urteilsfähige Jugendliche und die gesetzliche Vertretung oder, wo diese fehlt, die Behörde des Zivilrechts (Art. 38 Abs. 1 JStPO). Gemäss Art. 39 Abs. 1 JStPO i.V.m. Art. 393 Abs. 2 StPO können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c) gerügt werden. 1.2 Die angefochtene Verfügung vom 18. Juli 2018 stellt ein zulässiges Anfechtungsobjekt dar. Sie wurde dem Beschwerdeführer laut Vollzugsprotokoll mit Datum vom 20. Juli 2018 ausgehändigt, womit die Beschwerde mit Postaufgabe vom 26. Juli 2018 fristgerecht erfolgt ist. Die WSA-Abnahme und erkennungsdienstliche Erfassung tangieren den Beschwerdeführer unmittelbar in seinen Rechten, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist. Nachdem auch die übrigen formellen Voraussetzungen zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass geben, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Materielles

2.1 Mit der Beschwerde wird zusammengefasst geltend gemacht, dass die angefochtene Verfügung mangelhaft eröffnet worden sei, weil sie nur dem Jugendlichen, nicht aber auch seiner gesetzlichen Vertretung oder seiner Rechtsvertretung, der Anlaufstelle für Sans-Papiers, eröffnet worden sei. Ferner soll der gesetzliche Vertreter diesen nicht auf den Polizeiposten in Liestal begleitet haben dürfen, als die Polizei den Jugendlichen von zu Hause abgeholt habe. Die angefochtene Verfügung sei weiter unzureichend begründet, weil der Grund für die angeordneten Zwangsmassnahmen nicht aus ihr hervorgehe. Schliesslich erweise sich die erkennungsdienstliche Behandlung des Jugendlichen als unverhältnismässig und sei für die Aufklärung der vorgebrachten Widerhandlung gegen das AuG nicht erforderlich. 2.2 Mit Stellungnahme vom 8. August 2018 führt die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus, die Kontrolle vom 18. Juli 2018 habe ergeben, dass der Beschwerdeführer weder im Zent-

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ralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) noch in einem anderen für die Polizei einsehbaren System registriert oder bei der Gemeinde Y.____ angemeldet sei. Der Beschwerdeführer halte sich indes seit rund einem Jahr in der Schweiz auf und sei in Y.____ im Restaurant Z.____ mit einem an der Hüfte umgehängten Serviceportemonnaie angetroffen worden. Entsprechend dieser Anlasstaten sei ein Untersuchungsverfahren gegen ihn eröffnet worden aufgrund des dringenden Tatverdachts, dass er in Verletzung von Art. 115 AuG rechtswidrig in die Schweiz eingereist sei, seither illegal in der Schweiz verweile und eine nicht bewilligte Erwerbstätigkeit ausübe. Die Identität des Beschwerdeführers sei aufgrund fehlender Ausweispapiere, fehlendem Aufenthaltstitel, fehlender Wohnsitzanmeldung und nicht verifiziertem Wohn- und Aufenthaltsort nach wie vor nicht gesichert. Die erkennungsdienstliche Behandlung und WSA-Abnahme zwecks DNA-Profilerstellung stellten die einzige Möglichkeit dar, den Beschwerdeführer zu identifizieren und ihm die Anlasstaten und möglicherweise weitere Delikte zuzuordnen. Eine mildere Massnahme erscheine im vorliegenden Fall nicht möglich. Laut Bericht des Fahndungsund Aktionsdienstes der Polizei Basel-Landschaft vom 7. August 2018 sei der gesetzliche Vertreter im Übrigen nicht daran gehindert worden, sich während der erkennungsdienstlichen Erfassung und WSA-Abnahme im Polizeistützpunkt Liestal aufzuhalten. Dieser habe aufgrund Platzmangels im Polizeiauto lediglich nicht mit seinem Sohn mitfahren können. 2.3.1 Das Kantonsgericht stellt zunächst fest, dass der Untersuchungsbeauftragte im Pikett, C.____, mit jeweils separater Verfügung der Jugendanwaltschaft vom 18. Juli 2018 das Untersuchungsverfahren gegen den Beschwerdeführer eröffnet und die angefochtenen Zwangsmassnahmen angeordnet hat. Im Kanton Basel-Landschaft nehmen Untersuchungsbeauftragte unter der Leitung oder im Auftrag der Jugendanwältinnen und Jugendanwälte Untersuchungshandlungen vor (§ 13 Abs. 1 EG JStPO) und können im Rahmen von Piketteinsätzen Zwangsmassnahmen anordnen (§ 13 Abs. 2 EG JStPO). Mit Erlass von Zwangsmassnahmen ist nach Art. 309 Abs. 1 lit. b StPO zugleich die Eröffnung eines Strafverfahrens verbunden. Damit beruhen sowohl die Verfahrenseröffnung wie auch die zeitgleich angeordneten Zwangsmassnahmen auf einer hinreichenden Delegation bzw. Zuständigkeit.

2.3.2 Ist eine Zwangsmassnahme schriftlich anzuordnen und ist sie nicht geheim zu halten, so wird den direkt betroffenen Personen gegen Empfangsbestätigung eine Kopie des Befehls und eines allfälligen Vollzugsprotokolls übergeben (Art. 199 StPO). Einer schriftlichen Anordnung bedarf laut Art. 260 Abs. 3 StPO die erkennungsdienstliche Erfassung. Anders die Bestimmungen des 5. Kapitels des 5. Titels der StPO (Art. 255–259 StPO; vgl. BGer 1B_324/2013 vom 24. Januar 2014 E. 2.2). Vorliegend wurde die angefochtene Verfügung für alle angeordneten Massnahmen schriftlich eröffnet und eine Kopie des Befehls und des Vollzugsprotokolls dem Jugendlichen gegen eine Empfangsbestätigung ausgehändigt. Urteilsfähige beschuldigte Jugendliche können ihre Parteirechte selbstständig wahrnehmen (Art. 19 Abs. 2 JStPO). Darunter fällt insbesondere der Anspruch auf rechtliches Gehör und die sich daraus ergebenden Rechte (DIETER HEBEISEN, Basler Kommentar JStPO, 2. Auflage 2014, Basel,

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Art. 19 N 6). Mitteilungen an Parteien, die einen Rechtsbeistand bestellt haben, werden rechtsgültig an diesen zugestellt (Art. 3 Abs. 1 JStPO i.V.m. Art. 87 Abs. 3 StPO). Die Verteidigung von beschuldigten Personen ist Anwältinnen und Anwälten vorbehalten, die nach dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA; SR 935.61) berechtigt sind, Parteien vor Gerichtsbehörden zu vertreten (Art. 127 Abs. 5 StPO). 2.3.3 Was die angeblich nicht erfolgte Eröffnung der angefochtenen Verfügung an die gesetzliche Vertretung betrifft, ist vorab festzuhalten, dass die gesetzliche Vertretung des Beschwerdeführers das Recht hat, über alle Verfahrensschritte informiert zu werden und am Verfahren teilzunehmen, sofern eine Teilnahme nicht mit dem beabsichtigten Ziel der Strafjustiz oder den Interessen des Jugendlichen selbst in Konflikt gerät (CHRISTOPH HUG/PATRIZIA SCHLÄFLI, Basler Kommentar JStPO, 2. Auflage 2014, Basel, Art. 4 N 8, a.a.O.). Weiter ist festzuhalten, dass die Jugendstrafbehörden die gesetzliche Vertretung und die Behörde des Zivilrechts einbeziehen, wenn dies angezeigt erscheint (Art. 4 Abs. 4; Art. 12 Abs. 1 JStPO). Sie haben im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen zu entscheiden, ob die Mitwirkung der Eltern bzw. der gesetzlichen Vertretung sinnvoll und nötig ist und zur Pflicht erhoben werden soll. Auf eine Mitwirkungspflicht wird in der Praxis regelmässig dann verzichtet, wenn ein Interessenkonflikt zwischen den Eltern und ihren Kindern besteht, die gesetzliche Vertretung als Beschuldigte in der gleichen Strafsache in Frage kommt und daher die Behörde des Zivilrechts einzubeziehen ist oder wenn es sich um Bagatellstrafsachen von Jugendlichen über 15 Jahren handelt (CHRISTOPH HUG/PATRIZIA SCHLÄFLI, Art. 12 N 4 m.w.H.). Vorliegend liegt keine der genannten Ausschlussgründe vor; die Mitwirkung der gesetzlichen Vertretung war somit geboten. Laut Bericht des Fahndungs- und Aktionsdienstes der Polizei Basel-Landschaft vom 7. August 2018 hat sich der gesetzliche Vertreter während des Vollzugs der angeordneten Massnahmen auf dem Polizeiposten in Liestal aufgehalten, was darauf hindeutet, dass er entsprechend informiert war. Auch konnte er seinen Sohn begleiten, ihm jedoch offenbar nicht in demselben Raum beistehen, wo die angeordneten Massnahmen durchgeführt wurden. Dies ist in Anbetracht (auch) des Alters des Beschwerdeführers von 17 Jahren nicht zu beanstanden. 2.4.1 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt die Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründungspflicht stellt einen Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO). Im Allgemeinen muss die Begründung kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es genügt, wenn sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 143 III 65 E. 5.2; 141 III 28 E. 3.2.4; BGer 6B_259/2017 vom 21. Dezember 2017 E. 1.2; je mit Hinweisen). 2.4.2 Ergänzend dazu sieht Art. 260 Abs. 3 StPO vor, dass die erkennungsdienstliche Erfassung in einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl angeordnet wird. In dringenden Fällen kann sie mündlich angeordnet werden, ist aber nachträglich schriftlich zu bestätigen und zu

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begründen. Angesichts der ausgesprochen weiten Regelung hinsichtlich der Voraussetzungen für die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Massnahme, kommt dieser Begründung nur eine untergeordnete Bedeutung zu (THOMAS HANSJAKOB, Zürcher Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Zürich, Art. 260 N 9). 2.4.3 Die Begründungspflicht als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Damit führt eine Verletzung grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 137 I 195 E. 2.2). Vorbehalten bleiben Fälle, in denen die Verletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, der mit Bezug auf die streitige Frage die gleiche Überprüfungsbefugnis zusteht wie ihrer Vorinstanz (BGE 135 I 279 E. 2.6.1). Von einer Rückweisung ist selbst bei einem schwerwiegenden Mangel abzusehen, wenn und soweit sie zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wäre (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 und E. 2.7; 127 V 431 E. 3d/aa; zum Ganzen BGer 6B_1366/2016 vom 6. Juni 2017 E. 1.2). 2.4.4 Die Anordnung der erkennungsdienstlichen Erfassung und WSA-Abnahme zwecks DNA-Analyse ist gemäss Rubrum der angefochtenen Verfügung aufgrund der vorgeworfenen Widerhandlung des Beschwerdeführers gegen das AuG erfolgt. Die Begründung ist in einem einzigen Satz abgefasst und die Formulierung derart allgemein gehalten, dass sie de facto einem Textbaustein entspricht. Aus der Begründung geht schlicht hervor, dass angesichts der gegen den Beschwerdeführer erhobenen Anschuldigungen, der bisherigen Erkenntnislage sowie aufgrund des Aktenbestands die genannten Zwangsmassnahmen zur Durchführung des weiteren Untersuchungsverfahrens dringend angezeigt und gerechtfertigt seien. Zwar dürfen Begründungen durchaus knapp gehalten werden, doch muss die Begründung aus sich selber verständlich sein, das heisst nicht nur bei Kenntnis der Rechtsschriften und der übrigen Akten bzw. Erkenntnislage. Die Entscheidgründe müssen so abgefasst werden, dass sie sich sinnvoll überprüfen und anfechten lassen. Die vorliegende Begründung steht mit der Allgemeingültigkeit ihrer Ausführungen als unbegründet da, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bedeutet. Unklar bleibt insbesondere, weswegen die einzelnen angeordneten Massnahmen gerechtfertigt und verhältnismässig waren. Aus der Begründung erhellt vor allem nicht, weshalb der WSA zwecks DNA-Analyse zur Aufklärung der vorgeworfenen Straftat dienen sollte, und welche erheblichen und konkreten Anhaltspunkte dafür bestanden, dass der Beschwerdeführer in andere – auch künftige – Delikte (einer gewissen Schwere) verwickelt sein könnte. Die Verfügung war somit weder nachvollziehbar noch sachgerecht anfechtbar. Art. 255 StPO ermöglicht keine routinemässige Entnahme von DNA-Proben und deren Analysen. Dies gilt insbesondere im Bereich der Jugendstrafrechtspflege. Die Rüge der ungenügenden Begründung ist somit dargetan, wiegt vorliegend allerdings nicht besonders schwer: Die Beschwerdegegnerin hat in ihrer Stel-

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lungnahme vom 8. August 2018 die Begründung nachgereicht und der Beschwerdeführer hat im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens die Möglichkeit erhalten, zur Begründung der Beschwerdegegnerin Stellung zu nehmen. 2.5.1 Folglich ist hier nunmehr zu prüfen, ob die Anordnung der erkennungsdienstlichen Erfassung des Beschwerdeführers, die nicht invasive Probeentnahme mittels WSA sowie die Erstellung eines DNA-Profils zulässig gewesen sind. Enthält die JStPO diesbezüglich keine besondere Regelung, sind die Bestimmungen der StPO anwendbar (Art. 3 Abs. 1 JStPO). Diese sind im Lichte der Grundsätze von Art. 4 JStPO auszulegen (Art. 3 Abs. 3 JStPO). 2.5.2 Erkennungsdienstliche Massnahmen und die DNA-Analyse sowie die Aufbewahrung der Daten stellen einen Eingriff in das Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV), auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV) und auf Familienleben gemäss Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) dar. Es handelt sich allerdings lediglich um einen leichten Eingriff. Einschränkungen von Grundrechten müssen nach Art. 36 Abs. 2 und 3 BV durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein. Dies konkretisiert Art. 197 Abs. 1 StPO. Danach können Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind (lit. a), ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (lit. c; Subsidiaritätsprinzip) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit. d; Verhältnismässigkeitsprinzip). Diese Voraussetzungen müssen für alle Zwangsmassnahmen kumulativ erfüllt sein (NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. Auflage 2018, Zürich/St. Gallen, Art. 197 N 1 m.w.H.; BGer 1B_324/2013 vom 24. Januar 2014 E. 3.2.2). Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein, um einen hinreichenden Tatverdacht begründen zu können. Ein bloss vager Verdacht genügt nicht (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1; 137 IV 122 E. 3.2; BGer 6B_1105/2013 vom 18. Juli 2014 E. 3.1; 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.4 m.H.). Der erforderliche Verdachtsgrad richtet sich nach der Eingriffsschwere der Zwangsmassnahme. Bei den am schärfsten in die Freiheitsrechte eingreifenden Massnahmen wird ein dringender Tatverdacht verlangt, während bei weniger eingreifenden Zwangsmassnahmen ein geringerer Grad erforderlich ist. Die verschiedenen Grade des erforderlichen Verdachts richten sich nach den einzelnen Zwangsmassnahmen. Unzulässig ist jedenfalls der sog. Ausforschungsbeweis („fishing expeditions“), d.h. Untersuchungsmassnahmen, die den Tatverdacht erst begründen sollen (NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, a.a.O., Art. 197 N 4 f.). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit ist von den Strafbehörden im Einzelfall anzuwenden, wobei sich die Verhältnismässigkeit nach objektiven Gesichtspunkten beurteilt (NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, a.a.O., Art. 197 N 7 m.H.). Die Verhinderung zukünftiger und die Aufklärung geschehener Straftaten liegen immer im öffentlichen Interesse (vgl. BGE 120 Ia 147

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E. 2d). Art. 8 Ziff. 2 EMRK nennt die Verhinderung strafbarer Handlungen ausdrücklich als zulässigen Grund, den Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens einzuschränken. 2.5.3 Art. 255 StPO bis Art. 258 StPO enthalten Bestimmungen zu DNA-Analysen. Art. 259 StPO erklärt das Bundesgesetz über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen (DNA-Profil-Gesetz; SR 363) für anwendbar. Dieses Gesetz bezweckt insbesondere die Verbesserung der Effizienz der Strafverfolgung, indem namentlich mit Hilfe des Vergleichs von DNA-Profilen verdächtige Personen identifiziert und weitere Personen vom Tatverdacht entlastet werden, durch systematische Auswertung biologischen Materials Tatzusammenhänge und damit insbesondere organisiert operierende Tätergruppen sowie Serien- und Wiederholungstäter rascher erkannt werden und die Beweisführung unterstützt wird (Art. 1 Abs. 2 DNA-Profil-Gesetz). Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO regelt ergänzend zu den allgemeinen Voraussetzungen von Art. 197 StPO, dass zur Aufklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens von der beschuldigten Person eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden kann. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, welche der herrschenden Lehre entspricht (vgl. BGer 1B_324/2013 vom 24. Januar 2014 E. 3.2.1; 1B_57/2013 vom 2. Juli 2013 E. 2.3), kommen die Probeentnahme und Erstellung eines DNA-Profils gemäss Art. 255 Abs. 1 StPO nicht nur zur Aufklärung jenes Delikts in Betracht, welches dazu Anlass gegeben hat, oder zur Zuordnung von bereits begangenen und den Strafverfolgungsbehörden bekannten Delikten. Wie aus Art. 259 StPO i.V.m. Art. 1 Abs. 2 lit. a DNA-Profil-Gesetz hervorgeht, muss die Erstellung eines DNA-Profils es auch erlauben, die Täterschaft von Delikten zu identifizieren, die den Strafverfolgungsbehörden noch unbekannt sind. Dabei kann es sich um vergangene oder künftige Delikte handeln. Das DNA-Profil kann so Irrtümer bei der Identifikation einer Person und die Verdächtigung Unschuldiger verhindern. Es kann auch präventiv wirken und damit zum Schutz Dritter beitragen (vgl. BGer 1B_381/2015 vom 23. Februar 2016 E. 2.2; 1B_111/2015 vom 20. August 2015 E. 3.1; 1B_57/2013 vom 2. Juli 2013 E. 2.2 f.). Dienen der WSA und die Erstellung eines DNA-Profils nicht der Aufklärung der Anlasstat, sind diese Massnahmen bei der eines Verbrechens oder Vergehens beschuldigten Person möglich, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Betroffene in andere – auch künftige – Verbrechen oder Vergehen verwickelt sein könnte, zu deren Aufklärung die Erstellung des DNA-Profils beitragen könnte (BGer 1B_277/2013 vom 15. April 2014 E. 4.3.2; ferner CHRISTOPH FRICKER/STEFAN MAEDER, Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Basel, Art. 255 N 7 f.; NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, a.a.O., Art. 255 N 2 und 4; THOMAS HANSJAKOB, Zürcher Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Zürich, Art. 255 N 11). Art. 255 StPO ermöglicht aber – wie bereits dargelegt - nicht bei jedem hinreichenden Tatverdacht die routinemässige (invasive) Entnahme von DNA-Proben, geschweige denn deren generelle Analyse. Erforderlich ist eine Prüfung des jeweiligen Einzelfalls (BGE 141 IV 87 E. 1.4.2; BGer 1B_685/2011 vom 23. Februar 2012 E. 3.3; CHRISTOPH FRICKER/STEFAN MAEDER, a.a.O.,

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Art. 255 N 9). Die Erstellung eines DNA-Profils, das nicht der Aufklärung der Straftaten eines laufenden Strafverfahrens dient, ist nur dann verhältnismässig, wenn erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschuldigte in andere – auch künftige – Delikte verwickelt sein könnte. Dabei muss es sich um Delikte gewisser Schwere handeln (BGer 1B_381/2015 vom 23. Februar 2016 E. 2.3; 1B_111/2015 vom 20. August 2015 E. 3.2; 1B_324/2013 vom 24. Januar 2014 E. 3.2.2). 2.5.4 Was die Voraussetzung der gesetzlichen Grundlage (Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO) betrifft, so ist festzustellen, dass vorliegend sowohl für die erkennungsdienstliche Erfassung mit Art. 260 StPO als auch für DNA-Analysen mit Art. 255 Abs. 1 StPO und dem DNA-Profil- Gesetz, welches Art. 259 StPO für anwendbar erklärt, eine solche gegeben ist. 2.5.5 Bezüglich der Voraussetzung des hinreichenden Tatverdachts (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO) ist in tatsächlicher Hinsicht dem Bericht des Fahndungs- und Aktionsdienstes der Polizei Basel-Landschaft vom 20. Juli 2018 zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich einer Kontrolle in der Café Bar Z.____, W.____strasse, in Y.____, bloss mit einem Schülerausweis der Sekundarschule Y.____ hat ausweisen können. Laut Bericht sei ferner die Echtzeitidentifikation „Identiscan“ negativ verlaufen und der Beschwerdeführer in keinem der für die Polizei einsehbaren Informationssystemen registriert gewesen. Weiter soll der Beschwerdeführer ein Serviceportemonnaie am Gürtel befestigt und der Polizei gegenüber bestätigt haben, dass er in dem kontrollierten Betrieb arbeiten würde. Damit liegt ein hinreichender Tatverdacht vor, wonach der Beschwerdeführer rechtswidrig in die Schweiz eingereist ist, sich illegal in der Schweiz aufgehalten und eine nicht bewilligte Erwerbstätigkeit ausgeübt hat. 2.5.6 In Bezug auf die erkennungsdienstliche Erfassung ist hinsichtlich der Voraussetzung der Subsidiarität (Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO) nicht ersichtlich, wie der mit dieser verfolgte Zweck der Abklärung des Sachverhalts, worunter im vorliegenden Fall insbesondere die Feststellung der Identität des Jugendlichen fällt (BGE 141 IV 87 E. 1.3.3; BGer 1B_185/2017 vom 21. August 2017 E. 3), mit milderen Massnahmen hätte erreicht werden können. Die erkennungsdienstliche Erfassung erweist sich somit als erforderliches und auch taugliches Mittel, um die Identität und den Wohnort des Beschwerdeführers abzuklären. Auch war diese angesichts der Bedeutung der Strafsache gerechtfertigt. 2.5.7 Die WSA-Abnahme und die DNA-Profilerstellung lassen sich demgegenüber bezüglich der Voraussetzungen der Subsidiarität nicht rechtfertigen. Bei Widerhandlungen gegen das AuG im Sinne von Art. 115 AuG handelt es sich zwar um Vergehen (Art. 10 Abs. 3 StGB), für deren Aufklärung nach Art. 255 Abs. 1 StPO grundsätzlich auch die WSA-Abnahme und Erstellung eines DNA-Profils angeordnet werden können, doch lassen sich die Ereignisse vom 18. Juli 2018 hinsichtlich Ablauf und Beteiligung des Beschwerdeführers ohne Zwangsmassnahmen abklären. Die WSA-Abnahme und DNA-Profilerstellung sind im Hinblick auf die Anlass-

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tat somit weder dringlich noch erforderlich. Im Weiteren ermöglicht Art. 255 StPO – wie bereits dargetan – nicht bei jedem hinreichenden Tatverdacht die routinemässige (invasive) Entnahme von DNA-Proben, geschweige denn deren generelle Analyse. Erforderlich ist eine Prüfung des jeweiligen Einzelfalls (BGE 141 IV 87 E. 1.4.2 m.H.). Weiter ist auch das Alter des Betroffenen angemessen zu berücksichtigen (vgl. BGer 1B_111/2015 und 1B_123/2015 vom 20. August 2015 E. 3.5; Art. 4 Abs. 1 JStPO). Im Zeitpunkt der WSA-Abnahme war der Beschwerdeführer 17 Jahre alt und somit noch minderjährig. Der Beschwerdeführer ist aktenkundig weder einschlägig vorbestraft noch bestehen aufgrund des vorliegenden Tatverdachts ernsthafte und konkrete Anhaltspunkte, dass er in Zukunft Vergehen oder Verbrechen begehen könnte (vgl. BGer 1B_244/2017 vom 7. August 2017 E. 2.4). Aufgrund der festgestellten fehlenden erheblichen und konkreten Anhaltspunkte für die Begehung weiterer Vergehen oder Verbrechen von einer gewissen Schwere durch den Beschwerdeführer ist die Anordnung der WSA-Abnahme und DNA-Profilerstellung im Ergebnis unverhältnismässig. 2.5.8 Zusammenfassend sind für die erkennungsdienstliche Erfassung des Beschwerdeführers sämtliche Voraussetzungen erfüllt, womit diese rechtens war. Demgegenüber erweisen sich die angeordnete WSA-Abnahme und DNA-Profilerstellung hinsichtlich der Subsidiarität als unzulässig und zudem im Ergebnis als unverhältnismässig. Die Beschwerde ist daher teilweise gutzuheissen, die angefochtene Verfügung in Bezug auf die angeordnete WSA-Abnahme und DNA-Profilerstellung aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, die Löschung sämtlicher Daten aus der DNA-Analyse aus dem Informationssystem des Bundes, DNA-Profil- Datenbank CODIS, zu veranlassen. 3. Kosten

3.1 Abschliessend bleibt über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 44 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO). Weil die festgestellte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen ist (vgl. BGer 6B_1/2015 vom 25. März 2015 E. 4), erscheint es vorliegend angezeigt, in Anwendung von § 4 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (GebT; SGS 170.31) auf die Erhebung von Verfahrenskosten bei den Beschwerdeführern – trotz der nur teilweisen Gutheissung der Beschwerde – zu verzichten. Die Verfahrenskosten, welche pauschal auf CHF 1‘500.00 festzusetzen sind (vgl. § 13 Abs. 1 GebT), gehen somit vollumfänglich zu Lasten des Staates.

3.2 Die Beschwerdeführer haben ihre Parteikosten selbst zu tragen, zumal sie im Beschwerdeverfahren nicht anwaltlich vertreten gewesen sind.

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Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Verfügung der Jugendanwaltschaft Basel-Landschaft vom 18. Juli 2018 in Bezug auf die angeordnete WSA-Abnahme und DNA-Profilerstellung aufgehoben.

2. Es wird festgestellt, dass die Entnahme einer DNA-Probe und die Erstellung eines DNA-Profils rechtswidrig erfolgt sind. 3. Die Jugendanwaltschaft Basel-Landschaft wird angewiesen, die Löschung sämtlicher Daten aus der DNA-Analyse aus dem polizeilichen Informationssystem des Bundes, DNA-Profil-Datenbank CODIS, zu veranlassen.

4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von pauschal CHF 1‘500.00 gehen zu Lasten des Staats. Den Beschwerdeführern wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

5. Dieser Beschluss wird den Parteien schriftlich eröffnet.

Präsident

Enrico Rosa Gerichtsschreiber i.V.

Michael Schmassmann

470 18 249 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 02.10.2018 470 18 249 — Swissrulings