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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 25.09.2018 470 18 241

25. September 2018·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·2,392 Wörter·~12 min·7

Zusammenfassung

Verfahrenseinstellung

Volltext

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 25. September 2018 (470 18 241) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Verfahrenseinstellung

Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Stephan Gass (Ref.), Richterin Susanne Afheldt; Gerichtsschreiber Pascal Neumann

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Strafbefehle (SB), Rheinstrasse 12, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Verfahrenseinstellung (Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Strafbefehle (SB), vom 5. Juli 2018)

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. In einem gegen A.____ geführten Verfahren bezüglich der Straftatbestände der mehrfachen Beschimpfung (Art. 177 StGB) und der Drohung (Art. 180 StGB), begangen im Zeitraum zwischen dem 1. März 2017 und dem 4. Januar 2018, verfügte die Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft, Hauptabteilung Strafbefehle, mit Datum vom 5. Juli 2018 was folgt: Das Strafverfahren wird in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO eingestellt (Ziff. 1). Die Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Staates (Ziff. 2). Der beschuldigten Person werden gemäss Art. 430 Abs. 1 lit. a-c StPO keine Entschädigung und keine Genugtuung zugesprochen (Ziff. 3). Auf die Begründung dieser Verfügung sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Beschlusses eingegangen.

B. Gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 5. Juli 2018 erhob A.____ mit Eingabe vom 14. Juli 2018 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, und beantragte in diesem Zusammenhang eine angemessene Entschädigung und Genugtuung.

C. Demgegenüber begehrte die Staatsanwaltschaft in ihrer Beschwerdeantwort vom 19. Juli 2018 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers.

D. Mit weiterer Eingabe vom 26. Juli 2018 liess sich der Beschwerdeführer erneut vernehmen und forderte dabei die Vergütung einer Aufwandsentschädigung und Genugtuung in der Höhe von CHF 750.--.

Erwägungen

1. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, als Beschwerdeinstanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO sowie aus § 15 Abs. 2 EG StPO. Nach Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ist gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft die Beschwerde zulässig. Gemäss Abs. 2 von Art. 393 StPO können mit der Beschwerde gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Er-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht messens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a); die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b); sowie Unangemessenheit (lit. c). Nach Art. 322 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Legitimation des Beschuldigten zur Ergreifung des Rechtsmittels schliesslich wird in Art. 382 Abs. 1 StPO sowie Art. 322 Abs. 2 StPO normiert. Nachdem die angefochtene Verfügung ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, der Beschuldigte beschwerdelegitimiert ist, eine zulässige Rüge erhebt und die Rechtsmittelfrist gewahrt hat sowie der Begründungspflicht nachgekommen ist, ist im Folgenden ohne Weiteres auf die Beschwerde einzutreten.

2.1 Die Staatsanwaltschaft führt zur Begründung des angefochtenen Entscheids aus, nachdem der Strafantrag zurückgezogen worden sei, fehle es an einer Prozessvoraussetzung. Der beschuldigten Person seien im Zusammenhang mit dem Strafverfahren keine besonderen Aufwendungen entstanden bzw. diese seien vom Umfang her noch als geringfügig zu betrachten und damit gemäss Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO nicht entschädigungsfähig. Zudem sei die beschuldigte Person durch die Strafuntersuchung nicht schwer in ihren persönlichen Verhältnissen verletzt worden, weshalb keine Genugtuung nach Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO zuzusprechen sei. Ergänzend hierzu legt die Staatsanwaltschaft in ihrer Beschwerdeantwort dar, B.____ habe am 5. Januar 2018 Strafantrag wegen Drohung und Beschimpfung gegen den Beschwerdeführer gestellt, nachdem dieser im Zeitraum von Oktober 2017 bis Januar 2018 SMS-Nachrichten mit ehrverletzendem und drohendem Inhalt verschickt habe. B.____ habe am Tag nach der letzten SMS-Nachricht vom 4. Januar 2018 einen Strafantrag gestellt, welcher mindestens bis zum 5. Oktober 2017 rückwirkend gültig sei, sofern nicht sogar von einem Dauerdelikt auszugehen sei. Im Zeitraum zwischen Oktober 2017 und Januar 2018 habe der Beschwerdeführer unzählige SMS an B.____ verschickt, welche strafrechtlich relevant seien, weshalb zu Recht ein Verfahren eingeleitet worden sei. Den Umstand, wonach der Beschuldigte polizeilich zur Einvernahme vorgeführt worden sei, habe sich dieser selbst zuzuschreiben, sei er doch trotz mehrfacher Kontaktaufnahme durch die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt der Vorladung nicht gefolgt, obwohl er darauf hingewiesen worden sei, dass er polizeilich vorgeführt werde, wenn er nicht zur Einvernahme erscheine. Es könne somit nicht davon gesprochen werden, dass unnötige oder gar rechtswidrige Verfahrenshandlungen durchgeführt worden seien, welche eine Entschädigung gemäss Art. 431 StPO zur Folge hätten. Vielmehr sei die Vorgehensweise der

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zufolge der Intensität der SMS des Beschuldigten verhältnismässig und notwendig gewesen, um das Gefährdungspotential beurteilen zu können. Die Befragung habe im Übrigen knapp eineinhalb Stunden gedauert, und der Beschuldigte sei nach erfolgter Einvernahme wieder entlassen worden. Nicht ersichtlich sei sodann, inwiefern dem Beschwerdeführer sonstige wirtschaftliche Einbussen entstanden sein sollen, zumal dieser nicht arbeitstätig sei und deshalb keinen Lohnausfall geltend machen könne. Der Vollständigkeit halber sei zu erwähnen, dass dem Beschwerdeführer mit der Schlussmitteilung vom 15. Juni 2018 die Möglichkeit eingeräumt worden sei, eine Entschädigungsforderung einzureichen. Dieser habe aber in der Folge darauf verzichtet, eine Forderung geltend zu machen und zu beziffern, womit er allfällige Ansprüche verloren habe.

2.2 Demgegenüber ist der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde sinngemäss der Ansicht, weil sein Beistand B.____ und C.____ von der KESB D.____ ihren Pflichten nicht nachgekommen seien, sei es ihm seit dem 7. Juli 2018 verunmöglicht worden, Geld von seinem Postkonto zu beziehen. Zudem sei er – nachdem die entsprechende Antragsfrist schon seit Monaten abgelaufen gewesen sei – gestützt auf einen ungültigen Strafantrag gesetzeswidrig verhaftet und dadurch öffentlich blossgestellt worden, wofür er eine angemessene Entschädigung und Genugtuung fordere. In seiner Stellungnahme zur Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft legt der Beschwerdeführer weiter dar, sein Beistand sei nicht erst seit dem 10. Februar 2018, sondern bereits seit dem 10. Februar 2017 im Amt. Aufgrund des SMS-Verkehrs vom 1. September 2017 sei sodann klar ersichtlich, dass dieser ihn beleidige und betrüge. Da die Strafantragsfrist am 1. September 2017 zu laufen begonnen habe, sei diese zum Zeitpunkt des Strafantrages längstens abgelaufen gewesen, weshalb das Verfahren gegen ihn als ungültig zu erklären sei. Ausserdem fordere er eine Aufwandsentschädigung sowie Genugtuung in der Höhe von CHF 750.--.

3.1 Nach Art. 429 Abs. 1 StPO hat die beschuldigte Person, wenn sie ganz oder teilweise freigesprochen wird oder wenn das Verfahren gegen sie eingestellt wird, Anspruch auf: Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (lit. a); Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (lit. b); Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (lit. c). Gemäss Abs. 2 von

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Art. 429 StPO prüft die Strafbehörde den Anspruch von Amtes wegen; sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.

Die Entschädigung für die Wahrnehmung der Verteidigungsrechte nach lit. a von Art. 429 Abs. 1 StPO beinhaltet in erster Linie denjenigen Fall, in welchem die beschuldigte Person durch einen Wahlverteidiger vertreten worden ist. Die Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen gemäss lit. b von Art. 429 Abs. 1 StPO inkludiert Lohn- und Erwerbseinbussen, die wegen der Beteiligung an den Verfahrenshandlungen erlitten worden sind, wie beispielsweise auch nötig gewordene Reisekosten, wobei die Entschädigung geringfügiger Aufwendungen nach Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO verweigert werden kann. Voraussetzung für eine Genugtuung im Sinne von lit. c von Art. 429 Abs. 1 StPO ist, dass eine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse gemäss Art. 28 ZGB und Art. 49 OR vorliegt (BGer 6B_53/2013 vom 8. Juli 2013 = Pra 2013 Nr. 108 E. 3.2). Als Beispiele können neben der ungerechtfertigten Haft die publik gewordene Hausdurchsuchung, eine sehr lange Verfahrensdauer oder eine breite Darlegung in den Medien genannt werden, wie auch allfällige Probleme im Familien- und Beziehungsleben durch die Strafuntersuchung oder persönlichkeitsverletzende Äusserungen von Strafbehörden. Für eine Genugtuung nicht genügen sollen die mit jedem Strafverfahren einhergehenden psychischen Belastungen sowie die geringfügige Blossstellung und Demütigung nach aussen. In anderen Fällen als dem des ungerechtfertigten Freiheitsentzugs hat die betroffene Person die Schwere der Verletzung glaubhaft zu machen (STEFAN WEHRENBERG / FRIEDRICH FRANK, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 12 ff. zu Art. 429 StPO, mit Hinweisen; NIKLAUS SCHMID / DANIEL JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2017, N 1816, mit Hinweisen). Materiellrechtlich beurteilt sich der Anspruch nach Art. 28a Abs. 3 ZGB und Art. 49 OR. Erforderlich ist, dass die erlittene Persönlichkeitsverletzung mit dem Strafverfahren in einem Kausalzusammenhang im Sinne des Haftpflichtrechts steht. Der Ansprecher muss die behauptete Persönlichkeitsverletzung darlegen und beweisen (BGer 6B_192/2015 vom 9. September 2015 E. 1.2, mit Hinweisen). Die Genugtuung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO ist nach richterlichem Ermessen festzulegen. Das Bundesrecht setzt keinen bestimmten Mindestbetrag fest. Bei der Ausübung des Ermessens kommt den Besonderheiten des Einzelfalles entscheidendes Gewicht zu (BGer 6B_534/2014 vom 25. September 2014 E. 1.3).

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.2 Bei der konkreten Würdigung des vorliegenden Falles ist in einem ersten Schritt festzustellen, dass der Beschwerdeführer zwar Recht hat mit seinem Einwand, wonach B.____ seit dem 10. Februar 2017 sein Beistand sei und nicht erst seit dem 10. Februar 2018, allerdings handelt es sich hierbei offensichtlich um einen Schreibfehler der Staatsanwaltschaft, welcher für die Beurteilung der im Streit stehenden Angelegenheit vollkommen irrelevant ist. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer offenbar verkennt, dass der Strafantrag von B.____ vom 5. Januar 2018 (act. 25) nicht bloss allfällige Drohungen und Beleidigungen betreffend den konkreten SMS-Verkehr zwischen dem Beschuldigten und dem Anzeigesteller vom 1. September 2017 beinhaltet; vielmehr bezieht sich dieser auf potentielle Drohungen und Beleidigungen seitens des Beschuldigten seit dem 1. März 2017 bis zum 4. Januar 2018 bzw. in concreto im rückwirkenden Zeitraum von drei Monaten seit Einreichung des Strafantrages, d.h. vom 5. Oktober 2017 bis zum 4. Januar 2018. Insofern bestehen keine Zweifel, dass sowohl der Strafantrag vom 5. Januar 2018 gültig gewesen ist als auch die darauf basierende Strafuntersuchung. In diesem Zusammenhang bestreitet der Beschwerdeführer denn auch weder den Inhalt der von B.____ zur Anzeige gebrachten SMS-Nachrichten noch den Vorwurf, diese dem Betroffenen gesendet zu haben. Insofern besteht kein Raum für die Rüge des Beschwerdeführers, wonach die Strafantragsfrist zum Zeitpunkt des Strafantrages längstens abgelaufen gewesen und deshalb das Verfahren gegen ihn als ungültig zu erklären sei.

In Bezug auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Entschädigungsforderung und Genugtuung ist in einem nächsten Schritt zu konstatieren, dass der Beschuldigte im Rahmen der Schlussmitteilung vom 15. Juni 2018 (act. 453 f.) von der Staatsanwaltschaft aufgefordert worden ist, allfällige Entschädigungs- und Genugtuungsforderungen im Zusammenhang mit dem einzustellenden Verfahren bis zum 29. Juni 2018 beziffert und begründet anzumelden. In der Folge hat sich dieser zwar mit Schreiben vom 27. Juni 2018 (act. 457) vernehmen lassen und dabei die Ungültigerklärung des Strafantrages verlangt, aber keinerlei Zivilforderungen gestellt. Praxisgemäss verliert ein potentieller Ansprecher seine Ansprüche, wenn er das Anmelden, Beziffern und Belegen ebendieser Ansprüche unterlässt, obwohl er dazu aufgefordert worden ist und dies auch hätte tun können. Er kann diese Ansprüche nicht in einem späteren Verfahrensschritt auf andere Weise geltend machen (vgl. NIKLAUS SCHMID / DANIEL JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich / St. Gallen 2018, N 14 zu Art. 429 StPO, mit Hinweisen; WEHRENBERG / FRANK, a.a.O., N 31b zu Art. 429 StPO, mit Hinweisen). Bezogen auf vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der Beschwerdeführer im Rahmen

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht des Beschwerdeverfahrens gegen die Einstellungsverfügung vom 5. Juli 2018 gar keine Zivilforderungen mehr stellen kann, nachdem er seine allfälligen Ansprüche bereits dadurch verwirkt hat, dass er trotz entsprechender Aufforderung durch die Staatsanwaltschaft vom 15. Juni 2018 innert Frist bis zum 29. Juni 2018 kein substantiiertes Begehren eingereicht hat. Darüber hinaus ist bezüglich des Anspruchs auf Schadenersatz gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a und lit. b StPO darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer erstens keine Auslagen für die Wahrnehmung seiner Verteidigungsrechte gehabt hat, nachdem er nicht von einem Wahlverteidiger vertreten worden ist, und dass er zweitens auch keine wirtschaftlichen Einbussen vorweisen kann, da er weder einer Arbeitstätigkeit nachgeht noch allfällige Reisekosten im Hinblick auf die Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt beziffert und belegt hat. Abgesehen davon wären solche Reisekosten, sofern sie denn angesichts des Umstandes, wonach der Beschwerdeführer polizeilich vorgeführt worden ist, überhaupt entstanden sein sollten, aufgrund ihrer Geringfügigkeit in Anwendung von Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO von vornherein nicht entschädigungsberechtigt. Hinsichtlich der beantragten Genugtuung nach Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO ist schliesslich festzuhalten, dass eine solche nach Gesetz und Praxis (vgl. hierzu oben E. 3.1) glaubhaft zu machen ist und nur bei einer besonders schweren Verletzung der persönlichen Verhältnisse – wie namentlich ungerechtfertigter Haft – in Frage kommt und nicht schon bei der mit jedem Strafverfahren einhergehenden üblichen psychischen Belastung sowie einer geringfügigen Blossstellung und Demütigung nach aussen. Solche aussergewöhnlichen Umstände liegen im vorliegenden Fall zweifellos nicht vor. Insbesondere hat es sich der Beschwerdeführer selbst zuzuschreiben, dass er zur Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt polizeilich vorgeführt worden ist, nachdem er der telefonischen Vorladung trotz des Hinweises auf die Vorführung bei Nichterscheinen (act. 369) keine Folge geleistet hat. Nur am Rande zu bemerken ist im Übrigen, dass es durchaus im Bereich des Möglichen gewesen wäre, dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO auch die Verfahrenskosten aufzuerlegen, da es angesichts der Aktenlage wenig Zweifel gibt, dass dieser im Sinne des Gesetzes rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt hat.

Gemäss diesen Erwägungen ist die Beschwerde des Beschuldigten vom 14. Juli 2018 in Bestätigung der angefochtenen Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 5. Juli 2018 abzuweisen.

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4. Bei diesem Verfahrensausgang gehen in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO die ordentlichen Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 800.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 750.-- sowie Auslagen von CHF 50.--) zu Lasten des Beschwerdeführers.

Demnach wird erkannt:

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von insgesamt CHF 800.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 750.-sowie Auslagen von CHF 50.--) gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.

Präsident

Dieter Eglin Gerichtsschreiber

Pascal Neumann

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